Oberlandesgericht Köln Beschluss, 23. März 2015 - 5 W 5/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 5.1.2015 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.12.2014 - 25 O 164/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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G r ü n d e :
2Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Landgericht hat das gegen den Sachverständigen I gerichtete Ablehnungsgesuch zu Recht zurückgewiesen.
4Nach §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn eine Partei von ihrem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, der Sachverständige werde sein Gutachten nicht unparteiisch erstatten.
5Zwar wird die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig begründet sein, wenn ein Sachverständiger vorgerichtlich in derselben Sache ein Privatgutachten für die andere Prozesspartei oder deren Haftpflichtversicherer erstattet hat. Privatgutachter neigen erfahrungsgemäß vielfach dazu, die Auffassung ihres Auftraggebers zu bestätigen und sich, insbesondere soweit Beurteilungs- und Ermessensspielräume bestehen, von dessen Interessen leiten zu lassen. Auch legt ein Privatgutachter üblicherweise die ihm von seinem Auftraggeber vorgegebene Tatsachengrundlage zugrunde. Eine vernünftig urteilende Partei wird daher, sofern keine Besonderheiten vorliegen, befürchten müssen, dass diese Umstände den zum gerichtlichen Sachverständigen bestellten Privatgutachter bei der Erstellung des gerichtlichen Gutachtens beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 1.2.1972 – VI ZR 134/70, iuris Rdn. 12, abgedruckt in VersR 1972, 488 ff. und OLG Hamm, Beschluss vom 26.3.2014 – 32 W 6/14, iuris Rdn. 8 m.w.Nachw.).
6Diese Erwägungen sind aber auf den vorliegend in Rede stehenden Fall, dass der Sachverständige in einer ähnlichen oder vergleichbaren Sache ein Privatgutachten für einen Dritten erstattet hat, der ebenfalls Ersatzansprüche gegen die den Ablehnungsantrag stellende Partei geltend macht, nicht ohne weiteres übertragbar. Im Ausgangspunkt wird einem Sachverständigen die nach der Bestellung zum gerichtlichen Gutachter gebotene unvoreingenommene Beurteilung leichter fallen, wenn nicht sein Auftraggeber, sondern eine andere Partei an dem Rechtsstreit beteiligt ist. Daher kann eine Abwägung aller Umstände dazu führen, dass die Besorgnis der Befangenheit bei vernünftiger und objektiver Betrachtung zu verneinen ist. So liegt es nach dem vorgetragenen und glaubhaft gemachten Sachverhalt hier.
7Der Beklagten, die die dem Kläger implantierte ASR-Hüftgelenksprothese im Sinne von § 4 ProdHaftG hergestellt hat, ist es in besonderem Maße zuzumuten, dass Sachverständige als Gerichtsgutachter herangezogen werden, die sich bereits außergerichtlich mit den von der Beklagten hergestellten ASR-Hüftgelenksprothesen und der Frage ihrer Fehlerhaftigkeit befasst haben. Wie dem ständig mit Arzthaftungssachen und hiermit in Zusammenhang stehenden Rechtsgebieten wie der Haftung für Medizinprodukle befassten Senat aus seiner Tätigkeit bekannt ist, steht auf dem betroffenen Fachgebiet nur eine kleine Anzahl von Gutachtern zur Verfügung. Dem steht eine große Zahl von Personen gegenüber, denen ASR-Hüftgelenksprothesen implantiert worden sind und die durch einen etwaigen Produktfehler geschädigt sein könnten. Zu dieser Lage, in der gleichzeitig ein größerer außergerichtlicher und gerichtlicher Klärungsbedarf besteht, hat die Beklagte durch die Herstellung und den Rückruf der ASR-Hüftprothesen beigetragen.
8Es kommt hinzu, dass die Fehlerhaftigkeit eines Medizinprodukts in der Regel dadurch ermittelt wird, dass dessen Zustand und Beschaffenheit durch verschiedene Messverfahren untersucht wird und die gewonnenen Messergebnisse mit den aus medizintechnischen Normen und Regelwerken ersichtlichen Vorgaben abgeglichen werden. Ein besonders ausgeprägter Beurteilungs- und Ermessenspielraum besteht dabei nicht, so dass die Gefahr geringer als bei anderen Fallgestaltungen ist, dass der Sachverständige sich bei der Erstattung des Privatgutachtens für den Dritten einseitig von dessen Interessen hat leiten lassen und hierdurch in einem späteren Streitverfahren, an dem ein anderer Patient beteiligt ist, beeinflusst wird.
9Schließlich ist nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass der Sachverständige I sich in dem außergerichtlichen Gutachten für den Dritten, dem ebenfalls eine ASR-Hüftgelenksprothese implantiert worden war, überhaupt in einer Weise für die Beklagte nachteilig geäußert hat, die für das vorliegende Verfahren von Bedeutung werden könnte. Dass der Sachverständige I einen Konstruktionsfehler angenommen hat, der allen ASR-Hüftgelenksprothesen anhaften würde, hat die Beklagte nicht dargelegt. Aus dem außergerichtlichen Gutachten hat sie, obwohl bereits das Landgericht auf die hieraus folgende mangelnde Darlegung hingewiesen hat, nur das Titelblatt und die Seite mit der Ausgangssituation und den Fragestellungen in Kopie vorgelegt. Sollte der Sachverständige I einen Fabrikationsfehler bejaht haben, wäre dies für das vorliegende Verfahren nicht oder nur am Rande von Bedeutung. Denn insoweit ist für jedes Produkt einzeln und gesondert zu prüfen, ob es von den Beschaffenheitsvorgaben des Herstellers abweicht.
10Soweit die Beklagte die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen I mit der Berichterstattung in den Medien und einer vermeintlich fehlenden wirtschaftlichen Unabhängigkeit begründet, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
11Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor. Insbesondere weicht der Senat, der entscheidend auf einzelfallbezogene Umstände abgestellt hat, nicht von dem in der Beschwerdebegründung angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8.7.1997 - 22 W 29/97 (abgedruckt in BauR 1998, 365 f.) ab.
12Streitwert: 7.500 € (50% des Hauptsachestreitwerts).
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(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.
(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.
(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts N vom 21. Januar 2014 aufgehoben.
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 16. Oktober 2013 gegen die für das Sachverständigenbüro X tätigen Sachverständigen Dr. C und Diplom Ing. Y ist begründet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.749 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die gemäß den §§ 406 Abs. 5, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
41.
5Das Ablehnungsgesuch der Beklagten erfasst die für das Sachverständigenbüro X GbR im vorliegenden Rechtsstreit tätig gewordenen Sachverständigen Dr. C und Diplom Ing. Y. Aufgrund der für das Gesuch gewählten Formulierung, das "Sachverständigenbüro X GbR bzw. die im vorliegenden Fall tätigen Sachverständigen Dr. C und Dipl.-Ing. Y wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen", ist es in diesem Sinne auszulegen.
62.
7Das Ablehnungsgesuch ist nicht verfristet.
8Es ist zwar nicht innerhalb der gemäß § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO vorgesehenen Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen gestellt worden. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung gemäß § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO aber zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Die Ablehnungsgründe sind in diesem Fall nicht binnen einer kalendermäßigen Frist, sondern grundsätzlich unverzüglich (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes geltend zu machen. Das bedeutet, dass der Ablehnungsantrag zwar nicht sofort, wohl aber ohne schuldhaftes Zögern, das heißt innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist anzubringen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28.02.2013, 32 W 1/13, zit. über Juris Tz. 12; BGH Beschluss vom 15.03.2005, VI ZB 74/04, zit. über Juris, Tz. 7).
9Die Frist des §§ 406 Abs. 2 S. 2 ZPO ist im vorliegenden Fall gewahrt. Die Beklagten begründen ihre Ablehnung mit persönlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen dem beauftragten Sachverständigenbüro X GbR einerseits sowie Herrn Diplom Ing. T2 als geschäftsführendem Gesellschafter der Firmen G GmbH und Z GmbH andererseits. Von diesen Verbindungen wollen sie erst aufgrund von Recherchen ihres Prozessbevollmächtigten am Tage vor der Einreichung des Ablehnungsgesuchs vom 16.10.2013 erfahren haben. Diese durch eine eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten gestützte Darstellung ist glaubhaft. Mit ihr ist der Ablehnungsantrag rechtzeitig gestellt worden. Dem steht nicht entgegen, dass Herr Diplom Ing. T2 bereits als Sachverständiger auf dem Briefkopf des beauftragten Sachverständigenbüros aufgeführt war und die Beklagten ein Schreiben mit diesem Briefkopf bereits im Jahre 2012 erhalten hatten. Die damit erkennbare Namensgleichheit eines Sachverständigen aus dem beauftragten Sachverständigenbüro mit dem geschäftsführenden Gesellschafter der bereits vorprozessual von der Klägerseite beauftragten Firma G GmbH gibt zwar Anhaltspunkte für eine mögliche persönliche oder geschäftliche Verbindung. Eine solche muss eine Partei aber nicht von sich aus recherchieren. Sie ist nicht verpflichtet, von sich aus Nachforschungen zur Neutralität eines Sachverständigen anzustellen (Zimmermann in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 406 ZPO Rz. 7). Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen ein beauftragter Sachverständiger von sich aus unschwer über eine mögliche persönliche oder geschäftliche Verbindung mit einem vorprozessual als Privatgutachter tätigen Sachverständigen hätte aufklären können, so wie es das beauftragte Sachverständigenbüro dann - allerdings erst nach dem Ablehnungsgesuch - in seiner Stellungnahme vom 25.10.2013 getan hat. Unterbleiben der naheliegende Hinweis des beauftragten Sachverständigen und auch eine mögliche gerichtliche Prüfung von Umständen, die der Neutralität eines beauftragten Sachverständigen entgegenstehen können, ist einer Partei dann nicht vorzuhalten, eine mögliche eigene Prüfung der Umstände nicht früher veranlasst zu haben.
103.
11Die Beklagten haben einen Grund, an der Unparteilichkeit der Sachverständigen Dr. C und Diplom Ing. Y zu zweifeln.
12Nach den §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 1, Abs. 2 ZPO kann ein Sachverständiger wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es müssen Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des abgelehnten Sachverständigen aufkommen lassen. Als solche Umstände können nur objektive Gründe gelten, die vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Die Ablehnung setzt dabei nicht voraus, dass der Sachverständige tatsächlich parteilich ist. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein fehlender Neutralität die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit (vgl. Senat, Beschluss vom 08.11.2012, 32 W 24/12, zit. über Juris Tz. 5).
13Ein solcher Grund liegt regelmäßig vor, wenn ein Sachverständiger vorprozessual für eine Partei als privat beauftragter Sachverständiger tätig war. Erfahrungsgemäß kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Privatgutachter dazu neigt, die Erwartungen seines Auftraggebers zu bestätigen. Zudem hat er bei dem Privatgutachten die Angaben seines Auftraggebers zugrunde zu legen. Bereits aufgrund dieser Umstände kann eine verständige Partei deshalb befürchten, dass der Gutachter bei der Erstellung des gerichtlichen Gutachtens hiervon beeinflusst wird und dem gerichtlichen Gutachterauftrag nicht mehr neutral gegenübersteht (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.07.2012, 2 W 38/12, zit. über Juris, Tz. 4; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.09.2011, 10 W 49/11, zit. über Juris, Tz. 6, 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.02.2005, 2 W 8/05, Zit. über Juris, Tz. 6; auch BGH, Urteil vom 01.02.1972, VI ZR 134/70, NJW 1972, 1133 (1134)).
14Im vorliegenden Fall begründet – entgegen der Auffassung des Landgerichts – der Umstand, dass auf Klägerseite bereits ein von der Fa. G erstelltes Privatgutachten vorliegt und der geschäftsführende Gesellschafter dieser Firma zum Einen der Sohn eines der geschäftsführenden Gesellschafters des beauftragten Sachverständigenbüros X GbR ist und zum Anderen auch für das Büro als Sachverständiger tätig war, die Besorgnis der Befangenheit der beiden abgelehnten Sachverständigen.
15Der Sachverständige Diplom Ing. T2 ist mit der Firma G GmbH im vorliegenden Verfahren bereits als Privatgutachter tätig geworden. Der von der Firma G GmbH unter dem 19.01.2012 erstellte "Unfall-Ablauf-Report" ist als Privatgutachten anzusehen. Der Report befasst sich mit den für die Unfallanalyse bedeutsamen Fragestellungen, die auch Gegenstand des im gerichtlichen Verfahren erstatteten Sachverständigengutachtens sind. Diese werden in dem Privatgutachten - insbesondere durch grafische Darstellungen - auch im Sinne einer im Einzelnen nachvollziehbaren Analyse des Unfallverlaufs beantwortet. Es liegt bereits eine gutachterliche Stellungnahme und nicht lediglich eine erste Einschätzung eines hinzugezogenen Sachverständigen vor. Als Privatgutachter ist Diplom Ing. T2 anzusehen. Der Report der Firma G GmbH lässt nicht erkennen, dass ein anderer Sachverständiger für den Inhalt des Gutachtens verantwortlich sein könnte, allein Diplom Ing. T2 wird als für die Firma verantwortlicher geschäftsführender Gesellschafter benannt.
16Das Privatgutachten ist für den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits erstellt worden. Nach seinem Vortrag hat es seine Kfz-Haftpflichtversicherung auf seine Veranlassung hin eingeholt, um der Unfalldarstellung der Beklagten entgegenzutreten.
17Der Umstand, dass der Sachverständige Diplom Ing. T2 als Privatgutachter tätig geworden ist, begründet die Besorgnis der Befangenheit der im vorliegenden Rechtsstreit als gerichtliche Sachverständige tätig gewordenen Sachverständigen Dr. C und Diplom Ing. Y. Diplom Ing. T2 ist der Sohn des geschäftsführenden Gesellschafters Prof. T und war auch für das Sachverständigenbüro X GbR als Sachverständiger tätig, so dass er als solcher auf dem Briefkopf des Büros aufgeführt wurde. Auch wenn er lediglich angestellt war - wobei die Stellungnahme des Sachverständigenbüros vom 25.10.2013 offenlässt, wann er seine Tätigkeit für das Büro beendet hat - gab es eine geschäftliche Verbindung zum Büro, die jedenfalls dazu führte, dass das Büro noch im vorliegenden Rechtsstreit Briefköpfe mit dem Namen Diplom Ing. T2 als einem zum Büro gehörenden Sachverständigen versandte. Zudem gibt es weiterhin eine persönliche Verbindung zu einem der verantwortlichen Gesellschafter des vom Gericht beauftragten Sachverständigenbüros. Aufgrund dieser Verbindungen kann ein Außenstehender den Eindruck gewinnen, dass Diplom Ing. T2 die Tätigkeit der zu dem Büro gehörenden Sachverständigen mit dem erstatteten Privatgutachten beeinflussen kann. Hinzu kommt, dass das Landgericht in seinem Beweisbeschluss lediglich das Sachverständigenbüro als solches mit der Begutachtung beauftragt hat, so dass die Auswahl des oder der dann bei der Begutachtung tätig werdenden Sachverständigen durch die für das Büro verantwortlich Handelnden erfolgt ist. Zu diesen gehört gerade der Vater des Privatgutachters. Auch die vor diesem Hintergrund vom Sachverständigenbüro getroffene und von den Parteien des Rechtsstreits nicht zu beeinflussende Auswahlentscheidung ist geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit der tätig gewordenen Sachverständigen zu begründen, nachdem die persönlichen und - jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt - bestehenden geschäftlichen Verbindungen zwischen dem Privatgutachter und dem Sachverständigenbüro von den Verantwortlichen dieses Büros gegenüber den Parteien des Rechtsstreits zuvor nicht offenbart wurden.
18II.
19Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht in den Fällen der Sachverständigenablehnung nach ständiger Rechtsprechung des Senats einem Drittel des Streitwerts der Hauptsache.
(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.
(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.