Oberlandesgericht Köln Beschluss, 30. Jan. 2015 - 4 UF 181/14


Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 19.11.2014 wie folgt abgeändert:
Die Annahme des Kindes M als gemeinsames Kind durch die Eheleute E und L und die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in L wird ausgesprochen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde der Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 19.11.2014 hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Annahme des Kindes durch die Annehmenden gemäß § 1741 BGB liegen vor. Soweit das Amtsgericht dies in Bezug auf die Kindeswohldienlichkeit der Annahme und die Erwartung, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht, entsprechend der Auffassung der Vormünderin anders beurteilt hat, kann ihm der Senat nicht folgen. Das Familiengericht hat in seiner Entscheidung die für und gegen die Annahme sprechenden Gesichtspunkte zutreffend angeführt. Insoweit kann auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen werden. Nicht gefolgt werden kann der Entscheidung aber darin, dass den grundsätzlichen Bedenken gegen die Annahme der Vorrang eingeräumt wird vor den Gesichtspunkten, die im konkreten Einzelfall ganz deutlich für die Annahme des Kindes sprechen.
3Es besteht zwischen allen an diesem Verfahren beteiligten Personen Übereinstimmung dahin, dass das Kind bei den Annehmenden aufwachsen wird und aufwachsen soll. Seine Mutter ist bereits vor geraumer Zeit verstorben und der Kindesvater hat nur sporadischen Kontakt zu seiner Tochter und möchte in Zukunft ohne seine Tochter im Ausland leben. Es ist von daher absehbar und unbestritten, dass die Annehmenden die Rolle der sozialen Eltern des Kindes bereits haben, gut ausfüllen und auch für die Zukunft dauerhaft ausüben werden. Dann ist es aber auch sachgerecht, ihnen auch die rechtliche Position der Eltern zukommen zu lassen. Dies ist gerade auch im Interesse des Kindes geboten, denn dazu gehört auch „die verlässliche rechtliche Zuordnung zu den Eltern als den Personen, die für sein Wohl und Wehe kontinuierliche Verantwortung übernehmen“ (BGH, Beschluss vom 10.12.2014 – XII ZB 463/13 –, Rn. 57 mit weiteren Nachweisen). Die nicht nur „formale“, sondern ganz praktische Bedeutung der Adoption für das Leben des Kindes ergibt sich ohne weiteres daraus, dass mit der Wirksamkeit der Adoption die elterliche Sorge vom Kindesvater auf die Annehmenden übergeht. Diese können damit in Zukunft alle für das Leben des bei ihnen aufwachsenden Kindes wichtigen Entscheidungen treffen, ohne diesbezüglich beim Kindesvater, der möglicherweise aufgrund von Auslandsaufenthalten gar nicht ohne weiteres greifbar ist, nachfragen zu müssen und ohne dass es einer irgendwie gearteten Bevollmächtigung der Annehmenden durch den Kindesvater bedürfte. Dem Senat ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass es für das Leben eines Kindes erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringt, die regelmäßig als Belastung erfahren werden, wenn die sozialen Eltern nicht zugleich Inhaber der elterlichen Sorge sind.
4Die vom Familiengericht und der Amtsvormünderin angeführten gegen eine Adoption sprechenden Gesichtspunkte sind zwar nicht ohne Bedeutung, rechtfertigen im konkreten Fall angesichts der für die Annahme sprechenden Gesichtspunkte aber keine andere Entscheidung. Es liegt in der Natur der Sache, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind, ihrer Enkelin, ein Generationensprung liegt. Dies kann aber schon deswegen kein zwingender Grund sein, die Annahme nicht auszusprechen, weil der Gesetzgeber eine Annahme durch die Großeltern gerade nicht ausgeschlossen hat. Daraus ergibt sich die gesetzgeberische Wertung, dass dieser Generationensprung gerade kein zwingender Ausschlussgrund ist. Die Bedeutung dieses Altersunterschiedes zwischen den Annehmenden und dem anzunehmenden Kind besteht im Übrigen völlig unabhängig davon, ob eine Adoption erfolgt oder nicht. In der Erziehung des Kindes, die nach Auffassung aller Beteiligten durch die Annehmenden erfolgen soll, wird sich dieser Generationensprung irgendwann einmal voraussichtlich auswirken. Wenn dies aber kein Grund ist, den Annehmenden die Erziehungsfähigkeit abzusprechen - und das ist er nach gegenwärtigem Stand eindeutig nicht –, dann ist dies auch kein ausreichender Grund, eine Adoption zu versagen.
5Der weitere, insbesondere von der Amtsvormünderin ins Feld geführte Gesichtspunkt, dass der Kindesvater möglicherweise eines Tages seine Entscheidung, der Adoption seiner Tochter durch die Großeltern zuzustimmen, bedauern könnte, ist ebenfalls kein tragender Gesichtspunkt. Die Möglichkeit, dass die leiblichen Eltern in der Zukunft einmal ihre Zustimmung zur Adoption bedauern könnten, besteht immer. Diese bloße Möglichkeit kann von daher für die Entscheidung über die Adoption keine Bedeutung haben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es demnächst zu einem Sinneswandel beim Kindesvater kommen könnte und es deshalb im Interesse des Kindes geboten wäre, von einer Adoption abzusehen, sind aber nicht erkennbar. Der Kindesvater hat vielmehr ausführlich dargelegt, warum er sich für eine Adoption entschieden hat. Er ist erwachsen, kann die Situation überblicken und deshalb ist seine Entscheidung auch zu respektieren.
6Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG; die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 45 Abs. 1 FamGKG.


Annotations
(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) In einer Kindschaftssache, die
- 1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, - 2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft, - 3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, - 4.
die Kindesherausgabe oder - 5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.
(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.