Oberlandesgericht Köln Beschluss, 31. März 2015 - 26 WF 7/15
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 13.01.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düren vom 02.01.2015 in der Fassung des Beschlusses vom 14.01.2015 (23 F 303/14) wird, nach Übertragung der Entscheidung auf den Senat, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragsteller begehren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Abänderung von Jugendamtsurkunden, nachdem sich der im Wege des Stufenantrags geltend gemachte Auskunftsantrag im Verlauf des Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens erledigt hat.
4Die minderjährigen Antragsteller sind aus der geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit Frau B T hervorgegangen, in deren Haushalt die Antragsteller betreut und versorgt werden.
5Der Antragsgegner ließ zunächst beim Jugendamt der Stadt E drei Jugendamtsurkunden vom 20.05.2011 errichten, in denen er sich seinen Kindern gegenüber zur Zahlung von jeweils 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes verpflichtete. Auf Bl. 6 – 8 GA wird Bezug genommen.
6Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Düren zum Aktenzeichen 24 F 155/12 schlossen der Antragsgegner und die Kindesmutter einen Vergleich, wonach die Jugendamtsurkunden vom 25.05.2011 für die Zeit von September 2012 bis einschließlich Januar 2013 dahingehend abgeändert wurden, dass sich der Antragsgegner verpflichtete, für die Antragsteller zu 1. und 2. jeweils monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 233,80 EUR und für die Antragstellerin zu 3. i.H.v. 190,40 EUR zu zahlen. Anschließend sollten die Urkunden nach dem Vergleich wieder in Kraft treten. Wegen aller Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.08.2012 (Bl. 9 ff. GA) verwiesen.
7In der Folgezeit ließ der Antragsgegner beim Jugendamt der StädteRegion B2 unter dem 05.08.2013 drei Jugendamtsurkunden errichten, wonach er sich unter Abänderung der Jugendamtsurkunden der Stadt C ab dem 01.07.2013 verpflichtete, für die Antragsteller zu 1. und 2. jeweils nur noch monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 90,14 EUR und für die Antragstellerin zu 3. i.H.v. 72,71 EUR zu zahlen. Auf die zur Akte gereichten Urkunden vom 05.08.2013 und die beigefügte „Mangelfallberechnung“ (Bl. 16 – 19 GA) wird Bezug genommen.
8Mit ihrem beabsichtigten Antrag (zuletzt) vom 03.12.2014 begehren die Antragsteller jeweils vertreten durch ihre Mutter, den Antragsgegner in Abänderung der Jugendamtsurkunden der StädteRegion B2 vom 05.08.2013 zu verpflichten, an die Antragsteller zu 1. und 2. einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. je 191,01 EUR und an die Antragstellerin zu 3. i.H.v. 189,29 EUR zu Händen der Mutter zu zahlen.
9Nachdem das Amtsgericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zunächst mit Beschluss vom 02.01.2015 vollständig zurückgewiesen hatte, hat es der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde der Antragsteller vom 13.01.2015 teilweise abgeholfen. Wegen der Einzelheiten der Teilabhilfeentscheidung wird auf den Beschluss vom 14.01.2015 (Bl. 70 ff. GA) Bezug genommen.
10Die Antragsteller verfolgen ihr ursprüngliches Antragsbegehren weiter.
11II.
12Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düren vom 02.11.2015 in der Fassung des Beschlusses vom 14.01.2015 hat in der Sache keinen Erfolg.
13Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht – wenngleich mit zum Teil unzutreffender Begründung – die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag der Antragsteller, die Jugendamtsurkunden der StädteRegion Aachen vom 05.08.2013 abzuändern, zurückgewiesen.
14Dabei kommt es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens weder auf den Umfang der Leistungsfähigkeit des Antragstellers noch auf die Frage des Anspruchsübergangs auf die Kreisverwaltung Düren an.
15Das Amtsgericht hat verkannt, dass nach §§ 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 SGB VIII errichtete Jugendamtsurkunden als Vollstreckungstitel keine materielle Rechtskraft begründen, weshalb sie auch nicht den Beschränkungen des § 238 FamFG unterliegen, die auf der Rechtskraft eines abzuändernden Unterhaltstitels beruhen (BGH, Urteil vom 04.05.2011 – XII ZR 70/09, FamRZ 2011, 1041-1045, zitiert nach juris Rn. 23; Zöller/Lorenz, ZPO, 30. Aufl., § 239 FamFG Rn. 3). Der Umfang der Abänderung einer Vereinbarung oder einer vollstreckbaren Urkunde richtet sich gemäß § 239 Abs. 2 FamFG allein nach materiellem Recht. Unterhaltsvereinbarungen oder Jugendamtsurkunden, denen eine Vereinbarung der Beteiligten zugrunde liegt, sind zwar auch danach nicht frei abänderbar. Eine Abänderung kommt nur dann in Betracht, wenn diese wegen nachträglicher Veränderungen nach den Grundsätzen über den Wegfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) geboten ist. Fehlt es hingegen an einer solchen Vereinbarung, weil die Jugendamtsurkunde einseitig erstellt wurde, kommt eine materiell-rechtliche Bindung an eine Geschäftsgrundlage nicht in Betracht (BGH, a.a.O., Rn. 24). Für Beteiligte, die an der Erstellung der Jugendamtsurkunde nicht mitgewirkt haben, scheidet auch eine sonstige Bindung aus; sie können im Wege des Abänderungsantrags ohne Bindung an die vorliegende Urkunde einen höheren Unterhalt verlangen (BGH, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die antragstellenden Kinder oder ihre gesetzliche Vertreterin an der Errichtung der Jugendamtsurkunden vom 05.08.2013 beteiligt gewesen wären. Aus den Urkunden geht hervor, dass der Antragsgegner vor der Urkundsperson erschienen war; weitere Personen werden nicht genannt.
16Nichtsdestotrotz hat das Antragsbegehren der Antragsteller keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis für ihren beabsichtigten Abänderungsantrag fehlt.
17An einem Rechtsschutzbedürfnis mangelt es dabei entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht aufgrund der Grundsicherungsleistungen der Kreisverwaltung Düren. Diese führen lediglich zu einem gesetzlichen Anspruchsübergang auf den Grundsicherungsträger, soweit dieser Leistungen erbracht hat, und lässt im Umfang der Leistungsgewährung die Aktivlegitimation des Unterhaltsberechtigten, nicht aber das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich künftiger und/oder höherer Unterhaltszahlungen entfallen.
18Vielmehr fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragsteller bereits über vollstreckbare Unterhaltstitel verfügen, die den Antragsgegner jeweils zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe verpflichten, d.h. zu höheren als den jetzt beanspruchten Unterhaltsbeträgen auf der Grundlage der Mangelfallberechnung der Antragsteller. Nach dem im Verfahren zum Aktenzeichen 24 F 155/12 geschlossenen Unterhaltsvergleich vom 30.08.2012 sind die Jugendamtsurkunden der Stadt E vom 20.05.2011 seit dem 01.02.2013 wieder in Kraft getreten. Die Herabsetzung der Unterhaltsbeträge erfolgte nach dem Willen der Beteiligten lediglich für die Zeit bis einschließlich Januar 2013.
19Die Jugendamtsurkunden vom 20.05.2011 sind auch nicht durch die am 05.08.2013 vor dem Jugendamt der StädteRegion B2 errichteten Jugendamtsurkunden ersetzt bzw. abgeändert worden. Bei den Urkunden vom 20.05.2011 handelt es sich um vollstreckbare Jugendamtsurkunden gemäß §§ 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 60 SGB VIII, deren Abänderung sich nach § 239 FamFG richtet. Dabei stellt § 239 FamFG die einzige verfahrenrechtliche Möglichkeit dar, um eine Jugendamtsurkunde formell wirksam abzuändern. Die Herabsetzung des in einer Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltsanspruchs kann nicht durch eine neue Jugendamtsurkunde bzw. Abänderungsurkunde erfolgen, sondern nur durch Einreichung eines Abänderungsantrags nach § 239 FamFG (Prütting/Helmes/Bömelburg, FamFG, 3. Aufl., § 239 Rn. 20, vgl. zu § 323 ZPO a.F.: OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2005 – 9 UF 108/05 , zitiert nach juris Rn. 11; AG Aachen, Urteil vom 25.10.2002 – 21 F 218/02, FamRZ 2003, 461, zitiert nach juris Rn. 21 f.; AG Halle-Saalkreis, Urteil vom 02.04.2004 – 28 F 2355/03, FamRZ 2005, 284, zitiert nach juris; Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO-Großkommentar, 3. Aufl., § 323 Rn. 122).
20Da die Wirkung der urkundlichen Abänderung vom 05.08.2013 somit ins Leere geht, könnte sich der Antragsgegner auch gegen eine Vollstreckung der Antragsteller aus den Jugendamtsurkunden vom 20.05.2011 nicht mir Erfolg unter Berufung auf die Abänderungsurkunden zur Wehr setzen. Der Durchsetzung etwa eines hierauf gestützten Vollstreckungsgegenantrags stünde entgegen, dass den Jugendamtsurkunden vom 20.05.2011 – wie ausgeführt – die Rechtswirksamkeit nur durch ein Abänderungsverfahren gemäß § 239 FamFG genommen werden könnte (vgl. AG Aachen, a.a.O.).
21Auch wenn man die Auffassung vertreten wollte, dass die Jugendamtsurkunden vom 20.05.2011 durch den Vergleich vom 30.08.2012 endgültig außer Kraft getreten seien, da die Beteiligten deren Wirksamkeit nicht lediglich für einen begrenzten Zeitraum außer Kraft setzen könnten, rechtfertigte dies keine abweichende Bewertung. Denn für diesen Fall wäre die Regelung des Vergleichs, wonach die Urkunden nach dem 31.01.2013 wieder wie bisher in Kraft treten sollten, ergänzend dahingehend auszulegen, dass die Beteiligten die Unterhaltspflichten aus den Jugendamtsurkunden für die Zeit ab Februar 2013 zum Gegenstand des Vergleichs selbst machen wollten. Auch dann verfügten die Antragsteller über einen vollstreckbaren Unterhaltstitel in Form des gerichtlichen Vergleichs vom 30.08.2012 (in Verbindung mit den Jugendamtsurkunden vom 20.05.2011), der ebenfalls nur im Wege eines gerichtlichen Abänderungsverfahrens gemäß § 239 FamFG außer Kraft gesetzt bzw. abgeändert werden könnte.
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(1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt,
- 1.
die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt oder die Anerkennung widerrufen wird, die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, des Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden, - 2.
die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt wird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden (§ 44 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes), - 3.
die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings oder seines gesetzlichen Rechtsnachfolgers zu beurkunden, sofern der Abkömmling zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, - 4.
die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auch des gesetzlichen Rechtsnachfolgers, zu beurkunden, - 5.
die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes (§ 7 Absatz 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes) zu beurkunden, - 6.
den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden, - 7.
die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet (§ 1747 Absatz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), zu beurkunden, - 8.
die Sorgeerklärungen (§ 1626a Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils (§ 1626c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden, - 9.
eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 252 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufzunehmen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
(3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.
(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt,
- 1.
die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt oder die Anerkennung widerrufen wird, die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, des Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden, - 2.
die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt wird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden (§ 44 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes), - 3.
die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings oder seines gesetzlichen Rechtsnachfolgers zu beurkunden, sofern der Abkömmling zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, - 4.
die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auch des gesetzlichen Rechtsnachfolgers, zu beurkunden, - 5.
die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes (§ 7 Absatz 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes) zu beurkunden, - 6.
den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden, - 7.
die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet (§ 1747 Absatz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), zu beurkunden, - 8.
die Sorgeerklärungen (§ 1626a Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils (§ 1626c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden, - 9.
eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 252 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufzunehmen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
(3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.
(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.