Oberlandesgericht Köln Beschluss, 19. März 2014 - 2 Wx 73/14
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 25.12.2013 gegen die Geschäftswertfestsetzung gemäß Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 04.12.2013, erlassen am 05.12.2013, wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Als Eigentümerin des vorbezeichneten Grundstückes war in Abt. I lfd. Nr. 2 des Grundbuchs die am 17.12.2012 verstorbene Mutter des Beteiligten zu 1., Frau L, eingetragen. Diese ist aufgrund notariellen Erbvertrages vom 05.07.1977 (UR-Nr. xxxx/1977 des Notars L2 in L3) zu je 1/2-Anteil von dem Beteiligten zu 1. und dessen Bruder, Herrn L4, beerbt worden. Herr L4 hat in einem notariell beglaubigten Abschichtungsvertrag vom 05.09.2013 (UR-Nr. xxxx/2013 des Notars P in G) gegen Zahlung eines Abfindungsbetrages auf seinen Anteil am Nachlass verzichtet. Mit Schriftsatz vom 06.09.2013 beantragte der Beteiligte zu 1. unter Vorlage der vorbezeichneten Urkunden seine Eintragung als Alleineigentümer im Grundbuch. Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes wies den Beteiligten zu 1. mit Zwischenverfügung vom 16.09.2013 darauf hin, dass seine Eintragung als Alleineigentümer erst nach vorheriger Eintragung der Erbengemeinschaft erfolgen könne. Es werde daher angeregt, den Antrag vom 06.09.2013 dahinge hend abzuändern, dass zunächst die Eintragung der Erbengemeinschaft und sodann die Berichtigung durch Eintragung der Abschichtung in das Grundbuch beantragt wird. Zugleich wurde der Beteiligte darauf hingewiesen, dass für die Eintragung der Berichtigung Gerichtskosten entstünden.
4Mit Schriftsatz vom 24.09.2013 erklärte der Beteiligte zu 1. sein Einverständnis mit der vorgeschlagenen Abänderung seines Antrages; zugleich bat er - unter Mitteilung mehrerer nach seiner Auffassung für ihn günstiger gerichtlicher Entscheidungen - um Überprüfung der Frage, ob durch die Eintragung Gerichtskosten entstehen.
5Nachdem das Grundbuchamt am 04.12.2013 zunächst die aus dem Beteiligten zu 1. und seinem Bruder bestehende Erbengemeinschaft sodann den Beteiligten zu 1. als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen hatte, setzte es mit Beschluss ebenfalls vom 04.12.2013, erlassen am 05.12.2013 den Geschäftswert „für die Eintragung der Anwachsung infolge der Abschichtung“ auf 100.000,00 € fest. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 25.12.2013, beim Amtsgericht Kerpen am 28.12.2013 eingegangen, Beschwerde eingelegt. Die Geschäftswertfestsetzung sei ohne Grundlage erfolgt, weil die Eintragung der mit dem Abschichtungsvertrag bewirkten „Erbauseinandersetzung“ aus den in der vorangegangenen Korrespondenz dargelegten Gründen gebührenfrei sei.
6Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes hat der Beschwerde nach Anhörung des Beteiligten zu 2. nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7II.
81.
9Das vorliegende Rechtsmittel ist als Geschäftswertbeschwerde gemäß § 83 Abs. 1 S. 1 GNotKG statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt. Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§§ 83 Abs. 1 S. 5, 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG).
102.
11In der Sache selbst ist das Rechtsmittel unbegründet.
12In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Beteiligte den vom Grundbuchamt zu Grunde gelegten Wert des betroffenen Grundstücks nicht in Frage stellt. Die Beschwerde wird vielmehr allein darauf gestützt, dass die Eintragungstätigkeit des Grundbuchamtes, für die mit dem angefochtenen Beschluss der Geschäftswert festgesetzt worden ist, von vornherein keine Gebühren ausgelöst hat. Das so verstandene Rechtsmittel hat - unbeschadet der Frage, ob dieser Einwand überhaupt im Rahmen der Beschwerde nach § 83 GNotKG oder allein im Rahmen einer Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 81 GNotKG von Bedeutung sein kann - im Ergebnis jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil die Eintragung des Beteiligten zu 1. als Alleineigentümer entgegen der von ihm vertretenen Auffassung gebührenpflichtig ist.
13a) Gemäß Nr. 14110 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz (KV GNotKG) wird für die Eintragung eines Eigentümers im Grundbuch eine volle Gebühr erhoben. Nach Anmerkung I zu Nr. 14110 KV GNotKG wird die Gebühr allerdings nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers erhoben, wenn der Eintragungsantrag - wie hier - binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Die Gebührenbefreiung gilt auch dann, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden (Anmerkung I S. 2 zu Nr. 14110 KV GNotKG). Ein nach diesen Vorschriften gebührenbefreiter Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor.
14Mit dem ersten Satz 1 der Anmerkung I zu Nr. 14110 KV GNotKG hat der Gesetzgeber die schon bisher in § 60 Abs. 4 KostO a.F. enthaltene Privilegierung für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers übernommen. Satz 2 der Anmerkung ist hingegen neu und soll die bisher umstrittene Frage klären, ob Erben, die infolge einer Erbauseinandersetzung im Grundbuch eingetragen werden, noch an der Gebührenvergünstigung teilnehmen (vgl. hierzu den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drucksache 17/11471 [neu], S. 206). Die Frage, ob die Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4 KostO a.F. auch die Fälle einer Erbauseinandersetzung umfasst oder auf die berichtigende Eintragung des Erben bzw. der Erbengemeinschaft als Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen früheren Eigentümers beschränkt ist, war nämlich vor Inkraftreten des GNotKG in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte stark umstritten. Zum Teil wurde hier die die Auffassung vertreten, dass nur die berichtigende Eintragung von Erben begünstigt ist (so zuletzt etwa OLG Celle, FGPrax 2012, 179; Rohs/Wedewer/Waldner, Kostenordnung, Stand Dezember 2012, § 60 Rdn. 16c m.w.Nachw.), während nach der Gegenauffassung die Gebührenbefreiung auch dann zum Tragen kommen sollte, wenn ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft sofort die Erben, die nach der Erbauseinandersetzung das jeweilige Grundstück erhalten, als dessen Eigentümer eingetragen wurden (so etwa Senat, NJW-RR 2003, 1726, 1727; OLG München, NJW-RR 2006, 648; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann/Lappe, Kostenordnung, 18. Aufl. 2010, § 60 Rdn. 60 ff. m.w.Nachw.). Der Gesetzgeber hat sich für die letztgenannte Auffassung entschieden (BT-Drucks. 17/11471 [neu], S. 206).
15Vor diesem Hintergrund kann die Gebührenbefreiung in Anmerkung I zu Nr. 14110 KV GNotKG im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen. Denn schon zum alten Recht bestand Einigkeit darin, dass eine Anwendung der Vorgängervorschrift des § 60 Abs. 4 KostO nur dann in Betracht kam, wenn der jeweilige Miterbe ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft aufgrund der Auseinandersetzung als Eigentümer des ihm zugewiesenen Grundstücks eingetragen wurde. Wurde hingegen zunächst die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen, so ist die danach folgende weitere Eintragung eines oder mehrerer einzelner Erben nach entsprechender Erbauseinandersetzung keine Eintragung „von Erben des eingetragenen Eigentümers” mehr; vielmehr ist mit der Voreintragung der Erbengemeinschaft die gebührenbefreite Tätigkeit des Grundbuchamtes abgeschlossen (Senat, NJW-RR 2003, 1726, 1727; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann/Lappe, a.a.O., § 60 Rdn. 63; auch aus der Entscheidung des OLG München vom 02.02.2006 - 32 Wx 142/05 [= Rpfleger 2006, 288 f.] ergibt sich entgegen der Darstellung bei Hartmann, Kostengesetzte, 43. Aufl. 2013, Nr. 14110 KV GNotKG Rdn. 19, nichts anderes). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber, der erklärtermaßen die zuvor dargestellte Auffassung übernommen hat, insoweit eine abweichende Regelung treffen wollte. Dementsprechend verbleibt es auch nach neuem Recht dabei, dass die Gebührenbefreiung für die Eintragung des erwerbenden Miterben nicht mehr eingreift, wenn zuvor die Erbengemeinschaft eingetragen worden ist.
16b) Die Beschwerde kann schließlich auch nicht etwa deshalb Erfolg haben, weil das Grundbuchamt die Entstehung der Gebühr pflichtwidrig selbst verursacht hat, indem es die Voreintragung der Erbengemeinschaft vorgenommen hat und zuvor auf einen entsprechenden Antrag des Beteiligten hingewirkt hatte. Zwar werden gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben; ein solcher Fall kann insbesondere auch dann gegeben sein, wenn das Grundbuchamt eine Voreintragung vornimmt, obwohl eine Ausnahme von der Voreintragungspflicht vorlag (Schulz, in: Leipziger Kommentar zum GNotKG, 1. Aufl. 2013, Nr. 14110 KV Rdn. 6; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann/Lappe, a.a.O., § 60 Rdn. 63). Eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinne liegt aber hier - wie auch sonst - nur dann vor, wenn das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen hat, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zutage tritt (BGH NJW-RR 2003, 1294; OLG Hamburg, MDR 2013, 424 [zu den inhaltsgeleichen Regelungen in § 8 GKG a.F. bzw. § 21 GKG]; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013; § 21 GNotKG Rdn. 4 m.w.Nachw.). Ein derartiger Fall liegt indes nicht vor; die Tätigkeit des Grundbuchamtes beruht vielmehr auf einer jedenfalls vertretbaren Rechtsauffassung.
17Gemäß § 39 Abs. 1 GBO soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist; dies gilt auch für eine berichtigende Eintragung nach § 22 GBO (Demharter, GBO, 29. Aufl. 2014, § 22 Rdn. 48). Dieser Regelungslage entspricht die vom Grundbuchamt vertretene Auffassung, dass vor der Eintragung des Beteiligten zu 1. als Alleineigentümer zunächst die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen werden musste.
18Von dem in § 39 Abs. 1 GBO geregelten Voreintragungsgrundsatz ordnet allerdings § 40 Abs. 1 GBO dann eine Ausnahme an, wenn die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten ist und die Übertragung oder Aufhebung eines Rechts eingetragen werden soll. Vollzieht sich die Rechtsänderung allerdings - z.B. durch Erbteilsübertragung gemäß § 2033 Abs. 1 BGB oder wie im vorliegenden Fall durch eine sogenannte Abschichtung (zu deren Zulässigkeit BGH NJW 1998, 1557 f.) - außerhalb des Grundbuchs, liegt keine „Übertragung“ im Sinne des § 40 Abs. 1 GBO vor. Nach hergebrachter und verbreiteter Auffassung bedarf es deshalb auch dann der Voreintragung der Erbengemeinschaft, wenn nach erfolgter Erbteilsübertragung oder Abschichtung nur noch ein Erbe verbleibt (vgl. hierzu etwa BayObLG, NJW-RR 1995, 272; OLG Hamm; OLGR 1999, 27; Demharter, Grundbuchordnung, 29. Aufl. 2014, § 40 Rdn. 3; Meikel/Böttcher, Grundbuchordnung, 10. Aufl. 2009, § 40 Rdn. 6; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rdn. 142 Bestelmeyer, Rpfleger 2008, 552, 563). Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch von der in Anmerkung I zu Nr. 14110 KV GNotKG angesprochenen Erbauseinandersetzung.
19Der Umstand, dass von einer im Vordringen befindlichen Auffassung eine entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO auf Fälle der vorliegenden Art befürwortet wird (so etwa OLG Nürnberg, Rpfleger 2014, 12; LG Nürnberg-Fürth, Rpfleger 2007, 657; stillschweigend vorausgesetzt auch von OLG Zweibrücken, RPfleger 2013, 57 = ZEV 2012, 416 und OLG München, RPfleger 2006, 288 f.; ebenso Simon, Rpfleger 2007, 659 und Rpfleger 2014, 14; Bauer/v.Oefele, Grundbuchordnung, 3. Aufl. 2013, § 40 Rdn. 9; Schulz, in: Leipziger Kommentar zum GNotKG, 1. Aufl. 2013, Nr. 14110 KV GNotKG Rdn. 6), ändert dies - unabhängig von der Frage, welche Auffassung im Ergebnis Zustimmung verdient - nichts daran, dass das Grundbuchamt auf der Grundlage einer in Rechtsprechung und rechtswissenschaftlichen Schrifttum verbreiteten Auffassung tätig geworden ist und deshalb nicht gegen eine eindeutige gesetzliche Regelung verstoßen hat. Es stellte deshalb keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG dar, die Eintragung des Beteiligten zu 1. im Wege der Grundbuchberichtigung von einer Voreintragung der Erbengemeinschaft abhängig zu machen und auf einen entsprechenden Antrag hinzuwirken.
203.
21Die Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 83 Abs. 3 GNotKG).
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.
(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.
(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.
(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.
(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.
(2) Das gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.
(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.
(2) Das gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.