Oberlandesgericht Köln Beschluss, 05. Jan. 2016 - 2 Wx 339/15
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 26.10.2015 gegen den am 09.10.2015 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Düren vom 08.10.2015, 700R VI 2960/14, wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
1
Gründe:
2I.
3Am 12.12.2014 ist Herr S (im Folgenden: Erblasser) verstorben. Er war verheiratet mit der Beteiligten zu 1). Der Erblasser hatte vor seinem Tod einen Scheidungsantrag gestellt. Die Beteiligte zu 3) ist die einzige Tochter des Erblassers. Durch privatschriftliches Testament vom 05.06.2005 hat der Erblasser u.a. den Beteiligten zu 1) und 3) den Pflichtteil zugewandt und seine beiden Schwestern X und N als Erben eingesetzt, die jedoch beide die Erbschaft ausgeschlagen haben. Die Beteiligten zu 5) bis 7) sind die Kinder der Schwester N.
4Durch Beschluss vom 08.04.2015 hat das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beteiligten zu 2) zum Nachlasspfleger bestellt mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses (Bl. 197 ff. d. A.).
5Zum Nachlass gehört ein ½-Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Aachen von C, Kstraße 5, B, Gebäude- und Freifläche, groß 720 qm, eingetragenen Grundbesitz. Eigentümerin des anderen ½- Miteigentumsanteil ist die Beteiligte zu 1). In Abteilung III des Grundbuchs dieses Grundbesitzes sind u.a. verschiedene Grundpfandrechte zugunsten der Beteiligten zu 1) und zu Lasten des Miteigentumsanteils des Erblassers eingetragen. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 04.10.2013 hat die Beteiligte zu 1) die Ansprüche des Erblassers auf Aufhebung der Gemeinschaft an diesem Grundbesitz, auf Teilung des Verwertungserlöses sowie auf Auszahlung des dem Erblasser gebührenden anteiligen Verwertungserlöses sowie der anteiligen Einnahmen gepfändet und sich überweisen lassen (Bl. 301 ff. d.A.).
6Mit Schriftsatz vom 19.05.2015 hat der Beteiligte zu 2) angekündigt, Verfahrenskostenhilfe für einen Teilungsversteigerungsantrag bezüglich des Grundstücks Kstraße 5 in B beantragen zu wollen, und beantragt, ihm hierfür gem. § 181 Abs. 2 S. 2 ZVG die nachlassgerichtliche Genehmigung zu erteilen (Bl. 217 f. d. A.). Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Beteiligte zu 1) beabsichtige, die Zwangsversteigerung in den hälftigen Miteigentumsanteil zu betreiben, und nicht bereit sei, an einer gemeinsamen freihändigen Veräußerung der Immobilie mitzuwirken, da sie davon ausgehe, den Miteigentumsanteil in der Versteigerung zu einem günstigeren Preis erwerben zu können.
7Die Beteiligte zu 1) ist diesem Antrag mit Schriftsatz vom 10.06.2015 entgegengetreten und hat vorgetragen, dass der Antrag durch den Nachlasspfleger nicht gestellt werden könne, weil die Ansprüche auf Durchführung der Teilungsversteigerung durch die Beteiligte zu 1) gepfändet worden seien. Zudem könne der Antrag keinen Erfolg haben. Die Immobilie habe einen Gesamtwert von etwa 400.000,00 €. Ein Erwerber müsse im Hinblick auf die eingetragenen Belastungen aber 651.662,00 € aufwenden. Ein solches Gebot werde niemand abgeben.
8Durch am 09.10.2015 erlassenen Beschluss vom 08.10.2015 hat das Nachlassgericht dem Nachlasspfleger für die unbekannten Erben die nachlassgerichtliche Genehmigung zur Stellung des Antrags auf Versteigerung des Grundbesitzes Kstraße 5 in B zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft erteilt (Bl. 402 ff. d. A.). Das Nachlassgericht hat sich hierbei der Auffassung des Nachlasspflegers und Verfahrenspflegers angeschlossen, wonach die Pfändung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft dem Antrag auf Durchführung der Teilungsversteigerung nicht entgegenstehe. Bezüglich der Einzelheiten der Gründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
9Gegen diesen der Beteiligten zu 1) am 12.10.2015 zugestellten Beschluss hat diese mit am 26.10.2015 beim Amtsgericht Aachen eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt (Bl. 453 ff. d. A.) und beantragt,
10unter Aufhebung des Beschlusses des Nachlassgerichts vom 08.10.2015 den Antrag auf Genehmigung zurückzuweisen.
11Sie trägt vor, schon der Ausgangspunkt der Entscheidung des Nachlassgerichts, durch eine Teilungsversteigerung sei ein befriedigendes Ergebnis zu erzielen, während die Vollstreckung des Miteigentumsanteils zu einer Verschleuderung des Nachlasses führen würde, sei unrichtig. Vielmehr würde eine Teilungsversteigerung zu einer Verhinderung der Auseinandersetzung führen. Für ein „unsinniges Verfahren“ dürfe keine Genehmigung erteilt werden. Zudem sei der Anspruch auf Auseinandersetzung gepfändet. Deshalb dürfe der Nachlasspfleger die Teilungsversteigerung ohne Zustimmung der Beteiligten zu 1) gar nicht mehr beantragen. Weiterhin stehe die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB der Anordnung der Teilungsversteigerung entgegen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 26.10.2015 Bezug genommen.
12Mit Schriftsatz vom 20.11.2015, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat sich die Beteiligte zu 3) dem Antrag der Beteiligten zu 1) angeschlossen (Bl. 475 ff. d. A.).
13Der Beteiligte zu 2) ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 11.11.2015, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, entgegengetreten (Bl. 472 f. d. A.).
14Durch am 07.12.2015 erlassenen Beschluss vom 03.12.2015 hat das Nachlassgericht der Beschwerde der Beteiligten zu 1) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 486 ff. d. A.).
15II.
16Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nicht zulässig. Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist zwar in der rechten Frist gem. § 63 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 FamFG und in der rechten Form gem. § 64 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG eingelegt worden. Es fehlt indes an der Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1).
17Eine Beschwerdeberechtigung gem. § 59 Abs. 1 FamFG liegt nur vor, wenn der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht unmittelbar beeinträchtigt, d.h. negative Auswirkungen auf seine materielle Rechtsstellung hat. Erforderlich ist daher ein unmittelbarer nachteiliger Eingriff. Es genügt hingegen nicht, wenn sich die angefochtene Entscheidung nur mittelbar auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers auswirkt und er deshalb nur ein berechtigtes Interesse an ihrer Änderung hat (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 59 Rn. 9). Hier hat die Beteiligte zu 1) nur ein berechtigtes Interesse an einer Änderung der angefochtenen Entscheidung; unmittelbar in einem subjektiven Recht verletzt ist die Beteiligte zu 1) nicht.
18Gegen die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung ist in Kindschaftssachen grundsätzlich nur das Mündel, in Betreuungssachen nur der Betreute und im Nachlasspflegschaftsverfahren nur der (unbekannte) Erbe, wie hier vertreten durch einen Verfahrenspfleger, beschwerdeberechtigt; ausnahmsweise kann auch der gesetzliche Vertreter beschwerdeberechtigt sein (Staudinger/Veit, BGB, Bearbeitung 2014, § 1828 Rn. 88-91; Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1828 Rn. 18). Dies beruht darauf, dass das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung unmittelbar nur die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters betrifft, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen oder - wie hier - einen Antrag zu stellen. Seine Vertretungsmacht ist insoweit beschränkt; er bedarf hierfür der Genehmigung durch das Gericht. Da es nur um die Rechtsmacht des gesetzlichen Vertreters geht, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen oder einen Antrag zu stellen, wird in den Rechtskreis eines Dritten nicht (unmittelbar) eingegriffen. So liegt der Fall auch hier. Allein dadurch, dass dem Beteiligten zu 2) durch die gerichtliche Genehmigung die Rechtsmacht erteilt wird, die Teilungsversteigerung im Namen der unbekannten Erben zu beantragen, wird nicht unmittelbar in die Rechte der Beteiligten zu 1) eingegriffen. Denn als Erbin kommt die Beteiligte zu 1) nicht in Betracht. Durch das Testament des Erblassers ist sie enterbt worden (§ 1938 BGB). Als gesetzliche Erbin ist sie gemäß § 1933 BGB ausgeschlossen. Die Beteiligte zu 1) ist zwar Eigentümerin des anderen Miteigentumsanteils. Ein unmittelbarer Eingriff in dieses Recht läge aber allenfalls dann vor, wenn der Antrag auf Durchführung der Teilungsversteigerung vom Vollstreckungsgericht positiv beschieden würde. In diesem Fall wäre die Rechtsbeeinträchtigung aber nicht in der Erteilung der gerichtlichen Genehmigung zu sehen, sondern in der Anordnung des Vollstreckungsgerichts.
19Zwar werden von diesem Grundsatz, dass Dritten im Verfahren auf Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung kein Beschwerderecht zusteht, Ausnahmen zugelassen. So soll ein Dritter als Vertragspartner des Mündels im Falle der Verweigerung der Genehmigung mit der Beschwerde geltend machen können, dass das Rechtsgeschäft zuvor schon wirksam geworden sei (ein insbesondere unter Anwendung der §§ 55, 62 FGG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung relevanter Fall, vgl. nur BayObLG FamRZ 1995, 1208). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Denn hier geht es nicht um die Verweigerung der Genehmigung, sondern um deren Erteilung. Zudem ist ein Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung hier noch gar nicht gestellt. Eine weitere Ausnahme ist für den Fall der Verweigerung einer Genehmigung zugelassen worden, wenn eine gerichtliche Genehmigung gar nicht erforderlich ist (BayObLG FamRZ 1988, 1321). Hier ist die nachlassgerichtliche Genehmigung für den Antrag des Beteiligten zu 2) gem. §§ 1962, 1915 Abs. 1 S. 1 BGB, 181 Abs. 2 S. 2 ZVG aber sehr wohl erforderlich (Stöber, ZVG, 20. Aufl. 2012, § 181 Rn. 6.5).
20Auch wenn es mangels Zulässigkeit der Beschwerde nicht darauf ankommt, weist der Senat zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hin, dass die angefochtene Entscheidung des Nachlassgerichts auch in der Sache zutreffend ist. Zwar kann es nur ausnahmsweise Aufgabe eines Nachlasspflegers sein, eine Teilungsversteigerung zu beantragen, wenn er – wie hier - den Nachlass verwalten und sichern soll (Stöber, ZVG. 20. Aufl. 2012, § 181 Rn. 6.5). Im Hinblick auf die drohende Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils ist die vom Beteiligten zu 2) beabsichtigte Teilungsversteigerung aber geeignet, den Nachlass zu sichern, weil im Rahmen einer Teilungsversteigerung ein höherer Erlös zu erwarten ist. Ob der Beteiligte zu 2) noch befugt ist, den Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung zu stellen, nachdem der Anspruch von der Beteiligten zu 1) gepfändet worden ist, wird zwar in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Frage, die letztlich vom Vollstreckungsgericht zu entscheiden sein wird und nicht vom Nachlassgericht im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung der Genehmigung.
21III.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
23Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 FamFG).
24Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG)
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(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.
(2) Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffs, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. Von dem Vormund eines Miteigentümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden.
(3) (weggefallen)
(4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.
Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.