Oberlandesgericht Köln Beschluss, 03. Juni 2015 - 2 Wx 117/15

Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Registergerichts - Köln vom 13.03.2015, erlassen am 16.03.2015, - HRB 5xxx5 - aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Vollzug von Punkt 2. der Anmeldung vom 23.01.2015 nicht wegen der fehlenden Voreintragung des Herrn T als Geschäftsführer abzulehnen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Beteiligte zu 2. ist im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 5xxx5 verzeichnet; die Beteiligte zu 1. ist als deren einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin eingetragen.
4Am 02.02.2015 hat die Beteiligte zu 1. über ihre Verfahrensbevollmächtigte dem Amtsgericht - Registergericht - Köln elektronisch einen Gesellschafterbeschluss vom 19.12.2014 übermittelt, wonach u.a. Herrn T nicht mehr Geschäftsführer sei, und diese Tatsache zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet (Ziff. 2. der Anmeldung vom 23.01.2015). Ausweislich eines ebenfalls beigefügten weiteren Gesellschafterbeschlusses war Herr T 12.08.2014 zum Geschäftsführer bestellt worden, eine entsprechende Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister ist indes nicht erfolgt.
5Nach vorangegangenem Austausch der unterschiedlichen Rechtsstandpunkte mit der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten hat das Registergericht mit Beschluss vom 13.03.2015, erlassen am 16.03.2015, den Antrag auf Vollzug von Punkt 2. der Anmeldung vom 23.01.2015 zurückgewiesen. Da Herr T derzeit nicht als Geschäftsführer eingetragen sei, komme auch die Eintragung seines Ausscheidens nicht in Betracht; hierdurch würde nämlich zum Ausdruck gebracht, dass er zuvor Geschäftsführer gewesen sei. Dies könne indes vom Registergericht nicht mehr überprüft werden - insbesondere deshalb, weil die nach §§ 39 Abs. 3, 6 Abs. 2 GmbHG erforderliche Versicherung nicht eingereicht worden sei.
6Gegen diesen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 25.03.2015 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten mit Schriftsatz vom 20.04.2015, bei Gericht am 27.04.2015 eingegangen, Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat dieser Beschwerde mit Beschluss vom 29.04.2015, erlassen am 30.04.2015, nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
7II.
81.
9Die vorliegende Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
10Das Rechtsmittel ist nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 1, Abs. 3, 64 Abs. 2 S. 1 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden. Zwar reichte hierzu die elektronische Übermittlung, die am 22.04.2015 über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erfolgt ist, nicht aus (vgl. hierzu etwa Senat, FGPrax 2011, 152 f.). Da aber der Lauf der in § 63 Abs. 1 FamFG bestimmten Monatsfrist nicht mit der Zustellung an die Beteiligten persönlich (die an die Beteiligte zu 1. schon am 24.03.2015 erfolgt ist), sondern erst mit der Zustellung an ihre Verfahrensbevollmächtigte (25.03.2015) in Gang gesetzt worden ist (§ 15 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 172 Abs. 1 ZPO; vgl. hierzu Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 15 Rdn. 23 ff.), ist die Beschwerde am Montag, dem 27.04.2015, insgesamt noch rechtzeitig in schriftlicher Form beim Registergerichtgericht eingegangen (§ 16 Abs. 2 FamFG, § 222 Abs. 2 ZPO).
11Schließlich sind auch beide Beteiligte im Sinne des § 59 FamFG beschwerdeberechtigt. Für die Beteiligte zu 2. folgt dies daraus, dass sie in Bezug auf die Anmeldung vom 23.01.2015 als Anmeldende (vgl. hierzu Keidel/Heinemann, § 374 Rdn. 44a) und damit als Antragstellerin im Sinne des § 59 Abs. 2 FamFG anzusehen ist. Daneben ist im Hinblick auf ihre durch Zwangsgeldfestsetzung erzwingbare Anmeldepflicht (§ 14 Abs. 1 HGB) auch die Beteiligte zu 1. als anmeldende Geschäftsführerin beschwerdeberechtigt (vgl. hierzu etwa Senat, FGPrax 2001, 214; Keidel/Meyer-Holz,§ 59 Rdn. 86 m.w.Nachw.).
122.
13Die Beschwerde ist auch begründet; die vom Registergericht geäußerten Bedenken stehen der beantragten Eintragung nicht entgegen.
14Gemäß § 39 Abs. 1 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Zu den danach anmeldepflichtigen Tatsachen zählt neben der Neubestellung von Geschäftsführern insbesondere auch die Beendigung des Geschäftsführeramtes, sei es durch Abberufung oder durch Amtsniederlegung. Die Eintragungspflicht für eine Amtsbeendigung entfällt nach herrschender Auffassung auch nicht etwa deshalb, weil schon die Bestellung nicht eingetragen worden war (vgl. etwa KG, GmbHR 2012, 518, 519; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 39 Rdn. 2; Baumbach/Hueck/Zöller/Noack, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 39 Rdn. 3; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013, Rdn. 1088a; ähnlich Scholz/Schneider/Schneider, GmbHG, 11. Aufl. 2012-2013, § 39 Rdn. 3: die Eintragung „empfehle sich“ im Hinblick auf § 15 HGB).
15Dem schließt sich der Senat an. Die Eintragung der nach § 39 Abs. 1 GmbHG anmeldungspflichtigen Tatsachen hat grundsätzlich keine konstitutive Wirkung für die durch sie bekundeten Rechtsvorgänge (vgl. etwa OLG Hamm, GmbHR 2011, 29; Baumbach/Hueck/Zöller/Noack, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 39 Rdn. 3; Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl. 2012, § 39 Rdn. 3 m.w.Nachw.). Sofern also der Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers nicht anderweitige Hindernisse entgegenstehen, ist diese auch dann wirksam, wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen ist. Demensprechend führt auch die Abberufung eines nicht voreingetragenen Geschäftsführers - jedenfalls im Regelfall - zu einer Änderung in der Person der Geschäftsführer im Sinne des § 39 Abs. 1 GmbHG.
16Vor allem aber beruht die dargestellte Auffassung wesentlich auf der auch vom Senat geteilten Erwägung, dass die Gesellschaft im Hinblick auf § 15 Abs. 1 HGB ein erhebliches Interesse daran hat, das Wiederausscheiden des Geschäftsführers eintragen zu lassen. Ihr droht nämlich bei fehlender Eintragung der Amtsbeendigung auch dann eine Rechtsscheinhaftung aus § 15 Abs. 1 HGB, wenn schon die Bestellung nicht eingetragen worden war (KG, GmbHR 2012, 518, 519; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, a.a.O., § 39 Rdn. 2; Scholz/Schneider/Schneider, GmbHG, 11. Aufl. 2012-2013, § 39 Rdn. 3). Denn nach § 15 Abs. 1 HGB wird ein gutgläubiger Dritter gegen die Folgen nicht eingetragener Tatsachen auch dann geschützt, wenn die gebotene Voreintragung unterblieben ist (BGHZ 55, 267, 272; BGHZ 116, 37, 44; Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 15 Rdn. 11; Ebenroth/Boujong/Gehrlein, HGB, 3. Aufl. 2014, § 15 Rdn. 8 m.w.Nachw.). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Dritte auf andere Weise als durch das Handelsregister von der - dort nicht eingetragenen - Tatsache erfahren haben kann; er kann auf deren Fortbestand vertrauen, solange ihr Wegfall nicht entsprechend der Eintragungspflicht im Handelsregister kenntlich gemacht worden ist (BGHZ 116, 37, 44; Ebenroth/Boujong/Gehrlein, a.a.O., § 15 Rdn. 8). Die Gesellschaft kann demnach einem Dritten die Abberufung eines Geschäftsführers unabhängig von dessen Voreintragung nur dann entgegenhalten, wenn die Abberufung entweder in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht wurde oder dem Dritten positiv bekannt war. Vor diesem Hintergrund muss es möglich sein, die Abberufung ohne Rücksicht auf die Voreintragung einzutragen.
17Dementsprechend handelt es sich auch bei der Abberufung des Herrn T gemäß Gesellschafterbeschluss vom 19.12.2014 um eine Tatsache, die nach § 39 Abs. 1 GmbHG anmeldepflichtig ist. Soweit das Registergericht die Eintragung gleichwohl im Hinblick auf den damit verbundenen Aussagegehalt für unzulässig hält, teilt der Senat diese Bedenken, die - soweit ersichtlich - auch in Rechtsprechung und Literatur bisher nicht geäußert worden sind, nicht. Mit der Eintragung der Amtsbeendigung des Herrn T wird nämlich nicht zugleich registerrechtlich verlautbart, dass und insbesondere für welchen Zeitraum Herr T zuvor Geschäftsführer gewesen ist. Zwar mag die Beendigung des Geschäftsführeramtes gedanklich voraussetzen, dass der Geschäftsführer dieses Amt zuvor jedenfalls für eine logische Sekunde innehatte; hierbei handelt es sich aber nur um eine mittelbare Schlussfolgerung, die insbesondere nicht an den Rechtswirkungen des § 15 HGB teilnimmt. Vor diesem Hintergrund wird mit der beantragten Eintragung lediglich verlautbart, dass Herr T (jedenfalls) jetzt nicht mehr Geschäftsführer ist - nicht aber, dass er es jemals gewesen sei.
183.
19Da den Beteiligten im Beschwerdeverfahren kein Gegner gegenübersteht, ist eine Kostenentscheidung nach § 81 FamFG nicht veranlasst.
20Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

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(1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(3) Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) (weggefallen)
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.
(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.
(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.
(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe.
(2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.
(1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(3) Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) (weggefallen)
(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.
(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.
(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.
(1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(3) Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) (weggefallen)
(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.
(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.
(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.
(1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(3) Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) (weggefallen)
(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.
(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.
(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.