Oberlandesgericht Köln Urteil, 11. Feb. 2016 - 15 U 114/15
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 10.6.2015 (28 O 564/14) abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch, die die Beklagte zu 3) in einem von den Beklagten zu 1) und 2) jeweils am 25.3.2011 veröffentlichten Artikel in der Rubrik „B T kommentiert“ mit der Überschrift „K L Anwalt wettert gegen unliebsame Zeuginnen“ getätigt hat. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 118 ff. d.A.) Bezug genommen.
4Mit Urteil vom 10.6.2015 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die betreffenden Äußerungen verletzten den Kläger rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Bei der Äußerung „all diese Frauen, denen L meist von Liebe und einer gemeinsamen Zukunft vorgeschwärmt haben soll, ist eines gemein: Sie werfen ihm vor, er sei in ihrer Beziehung gewalttätig gewesen“, würden die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten. Es fehle an einem Mindestmaß an Beweistatsachen, weil sich der Bericht der Beklagten lediglich auf die Aussagen von vier Zeuginnen (E, D, M und Q) beziehe. Auch wenn man die Äußerung der Beklagten nicht als Verdachtsberichterstattung, sondern als Teil einer Gerichtsberichterstattung ansehe, sei sie unzulässig, weil die Abwägung der widerstreitenden Interessen zugunsten des Klägers ausfalle. Es sei nicht zulässig, sämtliche Details aus einer Zeugenvernehmung in der Presse zu veröffentlichen. Da die betreffenden Aussagen von Zeuginnen stammten, die nicht zum eigentlichen Tatgeschehen vernommen worden seien, sei dem Interesse des Klägers an der Wahrung seiner Privatsphäre im Hinblick auf die von ihm geführten Beziehungen der Vorrang einzuräumen. Soweit der Bundesgerichtshof die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr verneine, wenn Aussagen in mündlicher Verhandlung verlesen oder gewürdigt würden, sei diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn vorliegend gehe es zum einen nicht um Aussagen mit unmittelbarem Tatbezug und zum anderen seien die Aussagen unter Ausschluss der Öffentlichkeit gemacht worden.
5Hinsichtlich der weiteren Äußerung „Nämlich darum, dass mehrere Ex-Freundinnen über einen Zeitraum von zehn Jahren alle das Gleiche sagen: Dass L in der Beziehung gewalttätig geworden sein soll. Die Behauptung der Ex-Freundin aus T2, er habe sie vergewaltigt, ist also denkbar. Denn stimmen die Aussagen der anderen Ex-Freundinnen, hätte L sich in dieser Nacht nicht zum ersten Mal gewalttätig verhalten“ liege zwar in der zweiten Passage eine Meinungsäußerung vor. Diese sei bei Abwägung der widerstreitenden Interessen jedoch unzulässig, weil sie die zuvor dargestellten Aussagen der Zeuginnen D, M und Q bewerte, deren Wiedergabe jedoch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers unzulässig sei.
6Schließlich habe der Kläger auch hinsichtlich der Äußerung „Ach ja, und neuerdings spielt er auch mit seinem iPad. Während der Verhandlung“ einen Unterlassungsanspruch, weil es sich insoweit um eine zumindest mehrdeutige und in einer nicht fernliegenden Deutungsvariante unwahre Tatsachenbehauptung handele.
7Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter und machen geltend, bei Beurteilung der Äußerung „all diese Frauen, denen L meist von Liebe und einer gemeinsamen Zukunft vorgeschwärmt haben soll, ist eines gemein: Sie werfen ihm vor, er sei in ihrer Beziehung gewalttätig gewesen“ seien die Grundsätze für Verdachtsberichterstattung nicht anwendbar. Denn in dem Beitrag finde sich keine Behauptung dahingehend, dass der Kläger eine Straftat zum Nachteil der Zeuginnen D, M oder Q begangen habe. Soweit das Landgericht hilfsweise geprüft habe, ob die Berichterstattung – wenn nicht als Verdachtsberichterstattung – so denn als Gerichtsberichterstattung zulässig gewesen sei und dies verneint habe, sei auch dies unzutreffend. Die Aussagen der Zeuginnen über eine Gewaltbereitschaft des Klägers seien für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit im Strafverfahren von Bedeutung, weil er sich ausweislich der Anklage dahingehend eingelassen habe, zu einer Tat wie der angeklagten nicht in der Lage zu sein. Eine Abwägung danach, ob die Aussagen der Zeuginnen von „zentraler Bedeutung“ für das Strafverfahren gegen den Kläger gewesen seien, stehe dem Gericht auch nicht zu. Die Presse habe vielmehr das Recht, über alle Einzelheiten eines Strafverfahrens zu berichten. Darüber hinaus befasse sich der Bericht nicht nur allgemein mit dem Strafverfahren, sondern speziell mit der Frage von möglichen Grenzen der Verteidigung, da der Verteidiger nach Auffassung der Beklagten zu 3) die Zeuginnen persönlich angegriffen und versucht habe, sie mit unangemessenen Mitteln unglaubwürdig zu machen, was einer öffentlichen Diskussion zugeführt werden müsse. Ohne die – zumindest summarische – Mitteilung der Zeugenaussagen sei für die Leserschaft die Kritik der Beklagten zu 3) an dieser Verteidigungsstrategie nicht verständlich. Schließlich sei im Rahmen der Abwägung der Meinungsfreiheit der Beklagten mit dem Persönlichkeitsrecht des Klägers auch zu berücksichtigen, dass keine Details der Aussagen der Zeuginnen mitgeteilt, sondern diese nur ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben worden seien. Die sadistischen Neigungen des Klägers seien bereits Monate vor der angegriffenen Berichterstattung in der Öffentlichkeit diskutiert worden.
8Bei der weiter angegriffenen Äußerung: „Nämlich darum, dass mehrere Ex-Freundinnen über einen Zeitraum von zehn Jahren alle das Gleiche sagen: Dass L in der Beziehung gewalttätig geworden sein soll. Die Behauptung der Ex-Freundin aus T2, er habe sie vergewaltigt, ist also denkbar. Denn stimmen die Aussagen der anderen Ex-Freundinnen, hätte L sich in dieser Nacht nicht zum ersten Mal gewalttätig verhalten“ handele es sich um ein Werturteil, das nicht deshalb verboten werden könne, weil die zugrunde liegenden Tatsachen – nach Ansicht des Landgerichts – nicht berichtet werden dürften. Vielmehr seien Werturteile durchweg geschützt, ohne dass es auf ihre „Werthaltigkeit“ ankäme.
9Hinsichtlich der Äußerung „Ach ja, und neuerdings spielt er auch mit seinem iPad. Während der Verhandlung“ habe das Landgericht die von den Beklagten vorgetragene Deutungsalternative verkannt, wonach es sich um eine Bewertung des (unstreitigen) Umstandes handele, dass der Kläger das iPad während der Verhandlung in die Hand genommen und sich hiermit beschäftigt habe. Das Verb „spielen“ sei zur kritischen Unterstreichung dieses aus Sicht der Beklagten zu 3) unangemessenen Verhaltens benutzt worden.
10Die Beklagten beantragen,
11unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 10.6.2015 (28 O 564/14) die Klage abzuweisen.
12Der Kläger beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien einzelne Zeugenaussagen, die von den Ermittlungsbehörden noch nicht einmal zum Anlass für Anklagen genommen worden seien, keine ausreichende Tatsachengrundlage für eine Berichterstattung. Zudem seien die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht nur dann anwendbar, wenn sich der Verdacht auf eine Straftat beziehe, sondern bereits dann, wenn der im Raum stehende Vorwurf geeignet sei, sich abträglich auf das Bild des Betroffenen in der Öffentlichkeit auszuwirken. Wenn zudem schon das Landgericht Mannheim im Strafverfahren entschieden habe, die Öffentlichkeit bei der Vernehmung der Zeuginnen auszuschließen, dürfe erst Recht nicht über den Inhalt dieses Teils der Hauptverhandlung in der Presse berichtet werden.
15Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
16II.
17Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, so dass die angefochtene Entscheidung entsprechend abzuändern ist. Dem Kläger steht hinsichtlich der angegriffenen Äußerungen kein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu.
18Im Einzelnen:
191. Die Äußerung der Beklagten „all diese Frauen, denen L meist von Liebe und einer gemeinsamen Zukunft vorgeschwärmt haben soll, ist eines gemein: Sie werfen ihm vor, er sei in ihrer Beziehung gewalttätig gewesen“ hat das Landgericht zutreffend als Tatsachenbehauptung eingestuft. Der genaue Inhalt dieser Äußerung ist durch Auslegung unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Wortberichterstattung zu ermitteln.
20a. Abweichend von der Bewertung des Landgerichts ist nach dem maßgeblichen Verständnis des unvoreingenommenen Durchschnittslesers nicht festzustellen, dass die Beklagten durch diese zusammenfassende Äußerung in Verbindung mit dem sonstigen Artikel einen Verdacht dahingehend geäußert haben, dass der Kläger tatsächlich eine als Körperverletzung, sexuelle Nötigung oder eine sonstige strafrechtlich zu missbilligende gewalttätige Handlung zu Lasten der Zeuginnen D, M oder Q begangen habe. Gegen einen von den Beklagten aufgestellten dahingehenden Verdacht spricht zum einen die Art der Darstellung der Wortberichterstattung, in welcher unmittelbar im Anschluss an die im Konjunktiv wiedergegebenen Aussagen der Zeuginnen das Vorgehen des Verteidigers des Klägers geschildert wird. Dadurch erfährt der Rezipient unmittelbar im Anschluss an die Schilderung der jeweiligen Zeugin, dass hinsichtlich der inhaltlichen Wahrheit der jeweiligen Zeugenaussage durchaus auch Zweifel bestehen und im Strafverfahren gegen den Kläger geäußert worden sind. Zum anderen wird durch die von den Beklagten verwendete Formulierung „Denn stimmen die Aussagen der anderen Ex-Freundinnen...“ deutlich, dass sie diese Aussagen der Zeuginnen nicht ohne weiteres als inhaltlich zutreffend zugrunde legen oder sich zu eigen machen wollen. Vielmehr erkennt der Leser, dass die Wortberichterstattung dazu dienen soll, ein mögliches Szenario darzustellen, wie es sich bei einer unterstellen Wahrheit dieser Aussagen im weiteren Verlauf des Strafverfahrens gegen den Kläger bzw. bei der Urteilsfindung ergeben könnte.
21b. Zugunsten des Klägers kann in diesem Zusammenhang auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagten mit der Verwendung des Wortes „gewalttätig“ eine mehrdeutige Äußerung vorgenommen haben, welche in einer nicht fernliegenden Auslegungsvariante unwahr und deshalb zu unterlassen ist. Bei der vorliegenden Wortberichterstattung der Beklagten ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Aussage, der Kläger sei in den Beziehungen mit den Zeuginnen „gewalttätig“ gewesen, nicht isoliert verwendet wird, sondern nur im Zusammenhang mit der inhaltlichen Wiedergabe von Details der Zeugenaussagen. Aus den im streitgegenständlichen Beitrag enthaltenen Angaben der Zeugen D, Q und M, deren Wiedergabe der Kläger mit seiner Klage nicht angegriffen hat, ergibt sich für den durchschnittlichen Rezipienten mit hinreichender Deutlichkeit, welche jeweilige Begebenheit im Zusammentreffen mit dem Kläger die Zeuginnen geschildert haben. Werden diese von den Zeuginnen geschilderten Ereignisse und das Verhalten des Klägers sodann von den Beklagten im Rahmen einer Zusammenfassung mit dem Begriff „gewalttätig“ umschrieben, so liegt darin aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten nicht die Behauptung, dass der Kläger ein über die Schilderung der Zeuginnen hinausgehendes Verhalten gezeigt hat, sondern vielmehr eine zusammenfassende Wertung dieser Geschehnisse bzw. das gegenüber den Zeuginnen durch den Kläger nach deren Angaben gezeigten Verhaltens. Im Hinblick darauf kommt es auf die vom Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5.2.2016 angestellten Erwägungen zur Auslegung von umgangssprachlichen Begriffen hier nicht an. Denn entscheidend ist nicht der Aussagegehalt des isoliert verwendeten Formulierung „gewalttätig“, sondern vielmehr der im Gesamtkontext des streitgegenständlichen Beitrags für den durchschnittlichen Rezipienten erkennbare Äußerungsgehalt von Seiten der Beklagten.
22c. Haben die Beklagten damit nicht den Verdacht geäußert, dass der Kläger gegenüber der jeweiligen Zeugin in einer Art und Weise gewalttätig geworden ist, wie sie über die im Rahmen der Zeugenaussage geschilderten und damit dem Leser bekannten Einzelheiten hinausgeht, sondern haben sie lediglich diese – vom Kläger nicht angegriffenen – Schilderungen in wertender Art und Weise als „gewalttätig“ zusammengefasst, dann ist diese Äußerung an den Grundsätzen für die Zulässigkeit einer Gerichtsberichterstattung zu überprüfen, die vorliegend erfüllt sind. Ist nämlich nach den unangegriffenen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung davon auszugehen, dass die Zeuginnen in ihren Vernehmungen tatsächlich die jeweiligen Verhaltensweisen des Klägers ihnen gegenüber bekundet haben und wird damit von den Beklagten eine wahre Tatsache wiedergegeben, hängt die Zulässigkeit der beanstandeten Äußerung, welche diese Tatsachenschilderung wertend zusammenfasst, allein davon ab, ob der Kläger in unzulässiger Art und Weise stigmatisiert bzw. an den Pranger gestellt wird. Dies kann vorliegend nicht angenommen werden, so dass hier dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit der Vorrang vor den persönlichkeitsrechtlichen Belangen des Klägers gebührt.
23aa. Die streitgegenständliche Äußerung betrifft die Privat- und nicht die Intimsphäre des Klägers. Zwar sind Äußerungen über das Verhalten des Klägers bei einem sexuellen Kontakt mit den Zeuginnen seinem Sexualleben und damit eigentlich seiner Intimsphäre zuzuordnen, die als Kernbereich privater Lebensgestaltung einer öffentlichen Erörterung entzogen ist. Vorliegend greift dieser Schutz allerdings nicht ein. Der Bereich der Sexualität kann von dem gegenüber einer Berichterstattung in den Medien absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung ausgenommen sein, wenn eine Sexualstraftat als Ausdrucksform der Sexualität im Raume steht. Die aktuelle Berichterstattung über eine solche Straftat rechtfertigt unter dem Gesichtspunkt des Informationsinteresses nicht allein die identifizierende Veröffentlichung des Tatvorwurfs, sondern unter Umständen auch Berichte über das persönliche Leben des Täters, wenn der Inhalt der Berichte in einer unmittelbaren Beziehung zur Tat steht, Aufschlüsse über Motive oder andere Tatvoraussetzungen gibt und für die Bewertung der Schuld wesentlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.6.2009 – 1 BvR 1107/09, NJW 2009, 3357). Auch vorliegend sind die von den Zeuginnen geschilderten Vorkommnisse, die von den Beklagten zusammenfassend als gewalttätiges Verhalten bezeichnet werden, der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen, weil die von den Zeuginnen geschilderten Begebenheiten als Teil des Strafverfahrens gegen den Kläger, nämlich als Randgeschehen der angeklagten Vergewaltigung anzusehen sind, da die Verhaltensweise des Klägers gegenüber den Zeuginnen im Strafverfahren indiziell verdeutlichen sollte, wie er sich im sexuellen Verkehr mit Frauen „üblicherweise“ verhält und ob er insofern Gewalttätigkeiten zeigte.
24bb. Unter Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen hat der Kläger die beanstandete Äußerung der Beklagten trotz der Tatsache hinzunehmen, dass die Zeuginnen ihre Aussage in nichtöffentlicher Verhandlung gemacht haben: Zum einen hat der Kläger die Wiedergabe der Zeugenaussagen als solche mit seiner Klage nicht angegriffen, so dass aus der hier allein beanstandeten Zusammenfassung des bekundeten Verhaltens durch die Beklagten als „gewalttätig“ unter gleichzeitiger Wiedergabe des Inhalts der Zeugenaussagen nur eine geringe eigenständige Beeinträchtigung resultiert. Zum anderen werden die Aussagen der Zeuginnen, die nur wenig detaillierte und eher pauschal gehaltene Angaben zu den sexuellen Kontakten des Klägers enthalten, nicht primär zu dem Zweck geschildert, ein Verhalten des Klägers – als mögliches Indiz für seine Täterschaft hinsichtlich der angeklagten Vergewaltigung – darzustellen. Vielmehr liegt die Zielrichtung der Wortberichterstattung in erster Linie darin, die Art und Weise der Verteidigung des Angeklagten kritisch zu beleuchten. Wie Zeuginnen in einem wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung geführten Strafverfahren vom Verteidiger des Angeklagten behandelt werden, ist ein Thema von erheblichem öffentlichem Interesse, zumal in einem Strafverfahren wie dem gegen den Kläger geführten, in welchem aufgrund der entgegenstehenden Aussagen von Angeklagtem und Anzeigenerstatterin diesen Zeugenaussagen möglicherweise entscheidende Bedeutung hätte zukommen können. Eine kritische Auseinandersetzung mit der Vorgehensweise des Verteidigers war jedoch nicht möglich, ohne die kursorisch dargestellten Angaben der Zeuginnen, die dem Leser ein Bild davon vermitteln, mit welchen Angaben sich die Verteidigung konfrontiert sah, mit einem Schlagwort („gewalttätig“) zusammenzufassen, um kritisch zu erörtern, welche Auswirkungen diese Aussagen möglicherweise auf die Urteilsfindung haben könnten und wie der Verteidiger des Angeklagten auf diese reagiert hat.
252. Bei der zweiten Äußerung: „(Denn eigentlich geht es um etwas sehr Ernstes.) Nämlich darum, dass mehrere Ex-Freundinnen über einen Zeitraum von zehn Jahren alle das Gleiche sagen: Dass L in der Beziehung gewalttätig geworden sein soll. Die Behauptung der Ex-Freundin aus T2, er habe sie vergewaltigt, ist also denkbar. Denn stimmen die Aussagen der anderen Ex-Freundinnen, hätte L sich in dieser Nacht nicht zum ersten Mal gewalttätig verhalten“) handelt es sich im ersten Teil um eine Tatsachenbehauptung, die die oben dargelegte Beurteilung teilt. Der zweite Teil stellt eine Meinungsäußerung der Beklagten zu 3) hinsichtlich der Möglichkeit dar, dass der Kläger die ihm im Strafverfahren zur Last gelegt Tat tatsächlich begangen hat. Das Landgericht hat diese Meinungsäußerung als unzulässig eingestuft, weil sie auf die Aussagen der Zeuginnen zurückgreife, über die nicht hätten berichtet werden dürfen. Ist aber – wie vorstehend dargelegt – die Äußerung der Beklagten über eine von den Zeuginnen bekundete Gewaltanwendung des Klägers in ihren Beziehungen zulässig, dann kann auch die nachfolgend vorgenommene Wertung der Beklagten zum möglichen Ausgang des Strafverfahrens, die sich weder als Formalbeleidigung noch als Schmähkritik darstellt, nicht untersagt werden.
263. Schließlich hat die Berufung der Beklagten auch insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Unterlassungsverpflichtung im Hinblick auf die Äußerung: „Ach ja, und neuerdings spielt er auch mit seinem iPad. Während der Verhandlung“ wenden. Dabei kann dahinstehen, ob es – wie die Beklagten geltend machen – auch möglich ist, das von ihnen verwendete Verb „spielen“ im Rahmen einer mehrdeutigen Äußerung als eine kritische Bewertung des unstreitigen Umstandes anzusehen, dass der Kläger während der Verhandlung sein iPad in die Hand nahm und sich damit beschäftigte. Denn selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Äußerung „spielte“ von einem nicht unerheblichen Teil der Rezipienten auch so verstanden werden könnte, dass der Kläger (unterhaltende) Spiele oder sonstige verfahrensfremde Inhalte auf dem iPad aufgerufen hatte, steht ihm der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten nicht zu. Eine solche Tatsachenbehauptung der Beklagten ist zwar unstreitig unwahr und durch sie wird der Kläger auch beeinträchtigt, weil es sich um ein in einem Gerichtsverfahren – speziell in einem Strafprozess – völlig unangemessenes Verhalten handelt. Jedoch liegt insofern keine Wiederholungsgefahr vor: Die Beklagten haben die streitgegenständliche Äußerung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 13.5.2015 dahingehend klargestellt, dass der Kläger nicht ein Spiel auf dem iPad gespielt, sondern mit dem iPad „hantiert“ habe (vgl. Bl. 101 d.A.). Abweichend von den Ausführungen des Landgerichts liegt in einer solchen künftigen Behauptung keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Denn der durchschnittliche Rezipient verbindet mit dem Begriff „hantieren“ lediglich den Umstand, dass eine Person den betreffenden Gegenstand in die Hand nimmt. Dass der Angeklagte eines Strafverfahrens sein iPad während der Verhandlung in die Hand nimmt, ist jedoch nicht zu beanstanden, da es durchaus billigenswerte Anlässe gibt, auch während einer solchen Verhandlung notwendige Informationen von diesem Gerät abzurufen bzw. sich Notizen zu machen. Eine verfahrensfremde Beschäftigung des Klägers mit seinem iPad wird durch diese Formulierung dagegen nicht behauptet, womit das Verhalten des Klägers auch nicht in persönlichkeitsrechtsverletzender Weise herabgewürdigt wird. Denn der Formulierung ist aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten nicht zu entnehmen, zu welchem konkreten Zweck der Gegenstand in die Hand genommen wird, vielmehr ist sie insofern völlig neutral und inhaltlich unbestimmt. Da der Kläger während der Strafverhandlung vor dem Landgericht Mannheim unstreitig sein iPad zur Hand genommen hat, liegt in der (klargestellten) Äußerung der Beklagten eine wahre Tatsachenbehauptung. Haben die Beklagten damit ihrer Äußerung jedoch einen eindeutigen und im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht zu beanstandenden Inhalt gegeben, kommt eine Verurteilung zur Unterlassung nicht mehr in Betracht. Denn eine solche kann bei sog. mehrdeutigen Äußerungen nicht erfolgen, wenn der Äußernde eine ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung abgibt, die mehrdeutige Äußerung, der eine Aussage mit dem persönlichkeitsverletzenden Inhalt entnommen werden kann, nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, juris Rn. 35 m.w.N.). Da es bei mehrdeutigen Äußerungen dem Presseorgan bzw. dem sich Äußernden obliegt und auch zusteht, künftig für eine eindeutige Formulierung seiner Berichterstattung Sorge zu tragen, kann vor dem Hintergrund dieser Stellungnahme der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass sie die vom Kläger beanstandete Äußerung künftig in dieser Art und Weise nochmal veröffentlicht.
274. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen beruht. Höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.
28Streitwert: 150.000 Euro (2 x 3 x 25.000 Euro)
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Tenor
1. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten:
a) „All diese Frauen, denen L meist von Liebe und einer gemeinsamen Zukunft vorgeschwärmt haben soll, ist eines gemein: Sie werfen ihm vor, er sei in ihrer Beziehung gewalttätig gewesen.“
b) „Nämlich darum, dass mehrere Ex-Freundinnen über einen Zeitraum von zehn Jahren alle das Gleiche sagen: Dass L in der Beziehung gewalttätig geworden sein soll. Die Behauptung der Ex-Freundin aus G, er habe sie vergewaltigt, ist also denkbar. Denn stimmen die Aussagen der anderen Ex-Freundinnen, hätte L sich in dieser Nacht nicht zum ersten Mal gewalttätig verhalten.“
c) „Ach ja, und neuerdings spielt er auch mit seinem iPad. Während der Verhandlung.“
wenn dies geschieht wie im Rahmen des in der Y-Zeitung vom 25.03.2011 veröffentlichten Artikels „Ls Anwalt wettert gegen unliebsame Zeuginnen“ bzw. im Rahmen des auf www.anonymY.de am 25.03.2011 veröffentlichten Artikels „Ls Anwalt wettert gegen unliebsame Zeuginnen“.
2. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung jeweils in Höhe von 350,08 EUR freizustellen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten jeweils zu 1/3.
4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,- EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist ein bekannter Wettermoderator, moderierte unter anderem die von ihm produzierte Sendung „A“ und hielt sein Privatleben stets vor der Öffentlichkeit verborgen. Ab Frühjahr 2010 wurde gegen ihn wegen des Verdachts der Vergewaltigung ermittelt. Vom 20.3.2010 bis zum 29.7.2010 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim begann am 6.9.2010. Am 31.5.2011 wurde der Kläger vom Vorwurf der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von Frau E freigesprochen. Das Urteil ist seit dem 7.10.2011 rechtskräftig. Die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe fanden in der Öffentlichkeit große Beachtung und waren Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen in verschiedenen Medien.
3Am 25.3.2011 veröffentlichten die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2, ohne den Kläger zuvor angehört zu haben, jeweils einen von der Beklagten zu 3 verfassten Artikel mit der Überschrift „(L) Ls Anwalt wettert gegen unliebsame Zeuginnen“, der unter anderem folgende Passagen enthielt:
4„(…) All diese Frauen, denen L meist von Liebe und einer gemeinsamen Zukunft vorgeschwärmt haben soll, ist eines gemein: Sie werfen ihm vor, er sei in ihrer Beziehung gewalttätig gewesen. (…) Nämlich darum, dass mehrere Ex-Freundinnen über einen Zeitraum von zehn Jahren alle das Gleiche sagen: Dass L in der Beziehung gewalttätig geworden sein soll. Die Behauptung der Ex-Freundin aus G, er habe sie vergewaltigt, ist also denkbar. Denn stimmen die Aussagen der anderen Ex-Freundinnen, hätte L sich in dieser Nacht nicht zum ersten Mal gewalttätig verhalten. (…) Ach ja, und neuerdings spielt er auch mit seinem iPad. Während der Verhandlung.“
5Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K6 und K10 Bezug genommen.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.3.2011 forderte der Kläger die Beklagten erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf.
7Mit Beschluss vom 12.4.2011 – Az. 28 O 263/11 – hat die Kammer eine einstweilige Verfügung erlassen, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Anlage K16 Bezug genommen wird.
8Im Oktober 2012 veröffentlichte der Kläger ein Buch mit dem Titel „Z“.
9Der Kläger behauptet, noch nie gegenüber seinen Ex-Freundinnen körperliche Gewalt gegen ihren Willen angewendet zu haben. Entsprechendes hätten die Zeuginnen U, S und F in ihren polizeilichen Vernehmungen angegeben. Zudem hätten die Beklagten insofern gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verstoßen, da die streitgegenständlichen Äußerungen im Hinblick auf den gegen ihn erhobenen Vorwurf der schweren Vergewaltigung vorverurteilend und stigmatisierend gewesen seien, da sowohl suggeriert werde, dass der gegen ihn erhobene Vorwurf der Anzeigenerstatterin zutreffend sei, als auch impliziert werde, dass er gegenüber seinen anderen Ex-Freundinnen Gewalt angewendet habe. Bezüglich des letztgenannten Vorwurfes fehle es jedoch am Vorliegen eines hinreichenden Mindestbestands an Beweistatsachen, da insofern keine Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt worden seien. Unabhängig hiervon wurde der Kläger – unstreitig – zu diesen Vorwürfen nicht angehört.
10Ferner behauptet der Kläger, dass er in der Hauptverhandlung nicht mit seinem ipad gespielt habe. Wenn er dieses während der Hauptverhandlung in seine Hand nahm - was zwischen den Parteien unstreitig ist -, sei dies lediglich deshalb geschehen, um sich Notizen zu machen oder in Dokumenten zu recherchieren, soweit dies für das Strafverfahren relevant gewesen sei oder sein Verteidiger ihn darum gebeten habe.
11Der Kläger beantragt,
121. die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten:
13a) „All diese Frauen, denen L meist von Liebe und einer gemeinsamen Zukunft vorgeschwärmt haben soll, ist eines gemein: Sie werfen ihm vor, er sei in ihrer Beziehung gewalttätig gewesen.“
14b) „Nämlich darum, dass mehrere Ex-Freundinnen über einen Zeitraum von zehn Jahren alle das Gleiche sagen: Dass L in der Beziehung gewalttätig geworden sein soll.
15Die Behauptung der Ex-Freundin aus G, er habe sie vergewaltigt, ist also denkbar. Denn stimmen die Aussagen der anderen Ex-Freundinnen, hätte L sich in dieser Nacht nicht zum ersten Mal gewalttätig verhalten.“
16c) „Ach ja, und neuerdings spielt er auch mit seinem iPad. Während der Verhandlung.“
17wenn dies geschieht wie im Rahmen des in der Y-Zeitung vom 25.03.2011 veröffentlichten Artikels „Ls Anwalt wettert gegen unliebsame Zeuginnen“ bzw. im Rahmen des auf www.anonymY.de am 25.03.2011 veröffentlichten Artikels „Ls Anwalt wettert gegen unliebsame Zeuginnen“.
182. die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung jeweils in Höhe von 350,08 EUR freizustellen.
19Die Beklagten beantragen,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagten sind der Auffassung, dass streitgegenständlich ausschließlich wahrheitsgemäße Äußerungen im Rahmen einer Gerichtsberichterstattung seien. Die Berichterstattung umfasse die wahrheitsgemäße Wiedergabe von Ermittlungsergebnissen, insbesondere von vier Zeugenaussagen, die zutreffend wiedergegeben würden und inhaltlich wahr seien.
22Denn der in der streitgegenständlichen Berichterstattung im Zusammenhang mit den Zeugenaussagen der Zeuginnen E, K, O und N angesprochene Umstand der Ausübung von Gewalt im Rahmen sexueller Aktivitäten durch den Kläger sei ein zentraler Punkt in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren gewesen und von allen vier Zeuginnen übereinstimmend berichtet worden. Die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Mannheim sei zutreffend davon ausgegangen, dass die ausgeprägte sadistische, demütigende und von einem absoluten Beherrschungs- und Unterwerfungsanspruch gekennzeichnete Einstellung des Klägers zu Frauen, welche durch die übereinstimmenden Aussagen der vier Zeuginnen belegt werde, ein Indiz für seine „Tatneigung“ in Zusammenhang mit einem Sexualverbrechen hätte sein können. Die diesbezüglichen Aussagen der vorgenannten Zeuginnen hätten in diesem Zusammenhang gestanden und seien entsprechend in dem Urteil der Strafkammer festgehalten und gewürdigt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten des Urteils wird auf die Anlage B17 Bezug genommen. Diese Umstände seien der Öffentlichkeit überdies bereits Monate vor der Berichterstattung, insbesondere in einem Bericht des „Focus“ vom 26.7.2010, bekannt gewesen. Insofern wird auf das Anlagenkonvolut B15 und die Anlage B16 Bezug genommen. Ferner habe die Staatsanwaltschaft Mannheim hinsichtlich der Aussage der Zeugin N ein Ermittlungsverfahren – Az. 404 Js 13815/10 - gegen den Kläger eingeleitet.
23Die Aussagen der Zeuginnen hätten zudem der Wahrheit entsprochen, was sich die Beklagten zum Zwecke der Rechtsverteidigung zu Eigen machen. Demgegenüber enthalte die Berichterstattung der Beklagten keine Behauptung dahin, der Kläger sei der ihm im Strafverfahren vorgeworfenen Tat schuldig oder bereits überführt. Ebenso wenig werde in der Berichterstattung behauptet, der Kläger sei einer anderen Straftat zum Nachteil der Zeuginnen schuldig oder überführt. Die Unschuldsvermutung schütze den Kläger nur vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, ohne dass ihm in dem gesetzlich dafür vorgeschriebenen Verfahren strafrechtliche Schuld nachgewiesen worden ist. Sie schließe dagegen nicht aus, dass eine Verdachtslage beschrieben und bewertet werde, was der Kläger als prominente Personen hinzunehmen habe, zumal die intimen Beziehungen des Klägers und sein Verhalten im Rahmen derselben Gegenstand des Ermittlungs- und Strafverfahrens gewesen seien, weshalb – so meinen die Beklagten – nicht seine Intimsphäre betroffen sei. Somit sei es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagten die Aussagen der Zeuginnen wahrheitsgemäß wiedergäben, selbst wenn damit der Kläger belastet werde.
24Soweit der Kläger rüge, ihm sei keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, sei diese Rüge unbeachtlich, weil er nicht vortrage, was er gesagt hätte, wäre er angehört worden. Ferner sei eine entsprechende Stellungnahmemöglichkeit entbehrlich gewesen, weil seine Bevollmächtigten öffentlich verlautbart hätten, dass der Kläger sich zu Medienanfragen nicht äußern werde.
25Sofern der Kläger meine, die Berichterstattung beziehe sich auf die Aussagen aller Zeuginnen, finde dies in dem Wortlaut der Berichterstattung keine Stütze, weil dort nur von vier Zeuginnen die Rede sei.
26Ferner sei die Äußerung „Die Behauptung der Ex-Freundin aus G, er habe sie vergewaltigt, ist also denkbar.“ ein Werturteil, welches als nicht schmähende Meinungsäußerung hinzunehmen sei, weil es der strafprozessualen Rechtslage, die für die Eröffnung des Hauptverfahrens einen hinreichenden Tatverdacht, mithin die Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung, genügen lasse, entspreche.
27Auch bei der Äußerung „Denn stimmen die Aussagen der anderen Ex-Freundinnen, hätte L sich in dieser Nacht nicht zum ersten Mal gewalttätig verhalten.“ handele sich um eine Meinungsäußerung, da die Wahrheit der Aussagen der Zeuginnen infrage gestellt und auch das dem Kläger vorgeworfene strafbare Verhalten in der angeblichen Tatnacht lediglich als Hypothese formuliert werde.
28Schließlich handele sich auch bei der Äußerung „Ach ja, und neuerdings spielt er auch mit seinem iPad. Während der Verhandlung.“ um eine Meinungsäußerung. Das Verb „spielt“ habe die Beklagte zu 3 offenkundig zur kritischen Unterstreichung des aus ihrer Sicht unangemessenen Verhaltens des Klägers verwendet, der sich in der Hauptverhandlung – unstreitig - mit seinem ipad beschäftigte.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe
31Die Klage ist begründet.
321.
33Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der Äußerung„All diese Frauen, denen L meist von Liebe und einer gemeinsamen Zukunft vorgeschwärmt haben soll, ist eines gemein: Sie werfen ihm vor, er sei in ihrer Beziehung gewalttätig gewesen.“.
34Der Kläger ist durch die streitgegenständliche Passage in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht i.S.d. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG betroffen, da die Beklagten berichten, dass insgesamt vier Zeuginnen im Rahmen des Strafverfahrens ausgesagt haben, der Kläger sei ihnen gegenüber gewalttätig gewesen. Diese Äußerung greift aufgrund des abträglichen Inhalts in den Schutzbereich seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein.
35Der Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfolgte rechtswidrig.
36Bei dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 823 BGB, Rn. 95 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungs- bzw. Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen gegenwärtigen Zustand und steht deshalb grundsätzlich dem Beweis offen, d.h. ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsätzlich mit den in der Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln überprüfbar. Werturteile sind demgegenüber durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens und Meinens geprägt und deshalb dem Beweis nicht zugänglich (BVerfG, NJW 2004, 354, 355).
37Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist zunächst allerdings die zutreffende Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Hierbei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG, NJW 2006, 207).
38Die dem Beweis zugängliche Tatsache, dass die vier Zeuginnen dem Kläger während des Strafverfahrens vorgeworfen haben, ihnen gegenüber gewalttätig gewesen zu sein, ist unstreitig wahr, wie sich zudem dem Urteil des Landgerichts Mannheim (Anlage B14) entnehmen lässt.
39Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auch lediglich auf die seitens der Beklagten in ihrem Artikel genannten vier Zeuginnen E, O, K und N an, da sich aus dem zu berücksichtigenden Gesamtkontext der Äußerung ergibt, dass allein diese in der streitgegenständlichen Äußerung gemeint sind. Denn vor der streitgegenständlichen Äußerung heißt es „In diesen Tagen hatte Schwenn sich drei der Frauen vorgeknöpft. Eine vierte, die Hauptbelastungszeugin, steht heute vor Gericht.“ Hierdurch und durch den Umstand, dass im weiteren Verlauf des Artikels die drei zuvor genannten Zeuginnen näher charakterisiert werden, erschließt sich für den Durchschnittsrezipienten, dass hiermit nicht diejenigen Zeuginnen gemeint sind, deren polizeiliche Vernehmungsprotokolle der Kläger im hiesigen Rechtsstreit vorgelegt hat, sondern diejenigen Zeuginnen, welche die geschilderten Vorwürfe im Rahmen der Hauptverhandlung gemacht haben.
40Es kann nach Auffassung der Kammer dahin stehen, ob diese Äußerung an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zu messen ist, weil es sich im Gegensatz zu einer Veröffentlichung der Vorwürfe der Zeuginnen vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung nunmehr um eine Berichterstattung nach der erfolgten Vernehmung in der Hauptverhandlung handelt, in welcher die Zeuginnen die dargestellten Vorwürfe erhoben haben.
41a.
42Denn nähme man entsprechend der Meinung des Klägers an, dass die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung Anwendung finden würden, weil die Beklagten durch die Wiedergabe der Vorwürfe der drei Zeuginnen O, K und N, deren Aussagen nicht Grundlage des gegen den Kläger durchgeführten Hauptverfahrens gewesen sind, einen Verdacht äußerten, wäre eine solche Verdachtsberichterstattung in der konkreten Verletzungsform im Ergebnis unzulässig.
43Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2000, 1036, 1037 m.w.N.) voraus, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben ist, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert" verleiht. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt. Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung, vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH a. a. O.).
44Hier fehlt es bereits an einem Mindestbestand an Beweistatsachen, der es rechtfertigen würde, über den jeweils von den drei Zeuginnen O, K und N erhobenen Vorwurf zu berichten, da es lediglich die jeweiligen Aussagen der Zeuginnen gibt, ohne dass weitere, diese Aussagen stützende Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen wären. Die jeweilige Aussage des Opfers allein rechtfertigt vor dem Hintergrund der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannten Unschuldsvermutung jedoch nicht, bereits über den insoweit bestehenden Verdacht zu berichten, sofern nicht weitere Beweistatsachen vorliegen, welche die Aussage des Opfers stützen. Die Unschuldsvermutung gebietet nämlich eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013 – VI ZR 93/12 –, juris). Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch die Medienberichterstattung bewirkt werden kann. Im Hinblick darauf kann bis zu einem erstinstanzlichen Freispruch oftmals das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und Achtung des Privatlebens gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen (BGH, a.a.O.).
45Da eine Berichterstattung über die seitens der Zeuginnen O, K und N erhobenen Vorwürfe unterbleiben müsste, erfasst der Unterlassungsanspruch die streitgegenständliche Äußerung in ihrer konkreten Verletzungsform, somit auch hinsichtlich der Aussage der Zeugin E.
46b.
47Selbst wenn man jedoch mit den Beklagten die Meinung verträte, dass nicht die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung Anwendung fänden, weil es sich um eine Gerichtsberichterstattung handelte, im Rahmen derer lediglich der Inhalt der Zeugenaussagen zusammengefasst wiedergegeben würde, wäre die Äußerung dieser insoweit zutreffenden Tatsachbehauptung aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ebenfalls unzulässig.
48Im Rahmen der durchzuführenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen ist zu berücksichtigen, dass die Medien über die Person des Verdächtigen nicht schrankenlos berichten dürfen. Vielmehr ist für jeden einzelnen Umstand aus dem persönlichen Lebensbereich, der Gegenstand der Medienberichterstattung ist, aufgrund einer Abwägung zu entscheiden, ob das Schutzinteresse des Betroffenen das Interesse an einer Berichterstattung überwiegt. Bei der Beurteilung des dem Persönlichkeitsrecht dabei zukommenden Gewichts ist - wie auch sonst bei der Medienberichterstattung über personenbezogene Umstände - von entscheidender Bedeutung, ob das Thema der Berichterstattung der Intimsphäre, der Privatsphäre oder der Sozialsphäre zuzuordnen ist (BGH, a.a.O.).
49Ob ein Sachverhalt dem Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung angehört, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt. Ob ein Vorgang die Intim- oder die Privatsphäre betrifft, hängt auch davon ab, in welchem Umfang Einzelheiten berichtet werden. Dem unantastbaren Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an (vgl. BGH, a.a.O.).
50Vermeintliche – auch die Grenze zur Strafbarkeit nicht überschreitende - Übergriffe im Rahmen des Sexualverkehrs – wie sie von den Zeuginnen jeweils in ihren Vernehmungen beschrieben werden - gehören jedoch, weil sie zumindest einen Übergriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung des vermeintlichen Opfers beinhalten, nicht der absolut geschützten Intimsphäre des Tatverdächtigen an, weshalb die berichteten Umstände nicht in den absolut geschützten Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Klägers fallen, sondern allenfalls in seine Privatsphäre.
51Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit durch die prominente Stellung des Klägers erhöht ist. Schon die prominente Stellung des Klägers kann ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an seinem Alltagsleben begründen, selbst wenn sich sein Verhalten weder in skandalösen noch in rechtlich oder sittlich zu beanstandenden Verhaltensweisen äußert. Wegen seiner Prominenz berührt das Verhalten des Klägers die Belange der Gemeinschaft noch stärker, wenn – wie hier - der Vorwurf der Begehung von gewalttätigen Übergriffen im Raum steht (vgl. BGH, a.a.O.).
52Dieses große Interesse der Öffentlichkeit an dem Strafverfahren und vor allem an der Hauptverhandlung gegen den prominenten und als Fernsehmoderator sehr bekannten Kläger spiegelte sich in der intensiven Berichterstattung in den Medien wider. Gleichwohl können sich die Beklagten nicht darauf berufen, dass auch anderen Medien über diese Umstände berichtet haben, da dieser Umstand keine Rechtfertigung für die in Rede stehenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellt, sondern die Intensität der einzelnen Verletzungshandlung allenfalls verringert.
53Da die Berichterstattung während eines laufenden Strafverfahrens erfolgte, ist zu Gunsten des Klägers jedoch die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Diese gebietet Zurückhaltung bei der Mitteilung von Einzelheiten aus dem privaten Lebensbereich, deren Kenntnis zur Befriedigung des berechtigten Informationsinteresses nicht zwingend erforderlich ist (vgl. BGH, a.a.O.).
54Dass es sich bei den in Rede stehenden Äußerungen nicht um die dem Kläger vorgeworfene Straftat selbst handelt, sondern um eine wahre Tatsachenbehauptung - nämlich den Umstand, dass die Zeuginnen im Rahmen ihrer Aussagen, jeweils den Vorwurf äußerten, der Kläger sei gewalttätig gewesen - aus dem gegen ihn geführten Strafverfahren, steht der Berücksichtigung der Unschuldsvermutung im Rahmen der Abwägung auch nicht entgegen. Denn auch eine wahre Tatsachenbehauptung kann das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussage geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (BGH, a.a.O.). Deshalb ist bei der Abwägung zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er als Person mit gewalttätigen Neigungen dargestellt wird und dies seinem Ansehen in der Öffentlichkeit abträglich sein kann. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht garantiert grundsätzlich, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem Zugriff anderer entzogenen Freiraum zu erleben (vgl. BGH, a.a.O.).
55Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei einem Strafverfahren die Kenntnis des Inhalts der Zeugenaussagen für die Beurteilung des weiteren Verfahrensverlaufs und das Verständnis der Beweiserhebungen sowie die Würdigung der Beweisergebnisse in der Hauptverhandlung von nicht so erheblicher Bedeutung ist, wie z.B. die Einlassung des Angeklagten. Gleichwohl wird man den seitens des jeweiligen Gerichts für erforderlich gehaltenen Zeugenaussagen – unabhängig davon, ob es sich um Belastungszeugen handelt oder nicht – eine gewisse Relevanz für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich nicht absprechen können. Eine ausgewogene Prozessberichterstattung wird deshalb grundsätzlich kaum auf die Wiedergabe derselben verzichten können, um den Lesern den weiteren Verlauf des Strafverfahrens, z.B. die erneute Vernehmung eines Zeugen oder den derzeitigen Stand des Verfahrens nachvollziehbar darzustellen.
56Andererseits ist hier zu beachten, dass den Aussagen der Zeugen N, K und O mangels Anwesenheit in der Tatnacht hinsichtlich der angeklagten Tat anders als der Aussage der Zeugin E für das Tatgeschehen keine Bedeutung zukam, weil kein enger Bezug zu dem eigentlichen Tatvorwurf bestand. Auch bedeutet der Umstand, dass die Zeuginnen sich in ihren Vernehmungen dahingehend äußerten, der Kläger sei im Rahmen von sexuellen Handlungen gewalttätig gewesen, nicht, dass sämtliche Details aus diesen Vernehmungen von der Presse veröffentlicht oder in sonstiger Weise verbreitet werden dürfen, zumal zu berücksichtigen ist, dass sämtliche Zeuginnen – wohlweislich - unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen wurden. Denn auch wenn Zeugen im Rahmen eines Strafverfahrens vernommen werden und diese Aussagen vom Gericht im Urteil gewürdigt werden, stellt dies keine Berechtigung der Presse dar, sämtliche Details dieser Aussagen unabhängig davon zu veröffentlichen, ob im konkreten Fall das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten eine Wiedergabe der fraglichen Details verbietet oder ob dagegen das öffentliche Berichterstattungsinteresse überwiegt. Eine solche Abwägung muss vielmehr für jedes wiedergegebene Detail der Aussage gesondert durchgeführt werden. Zwar ist die Aussage des vermeintlichen Tatopfers von zentraler Bedeutung für die Berichterstattung und für die öffentliche Meinungsbildung hinsichtlich eines möglichen Geschehensablaufs in der Tatnacht und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten. Für Aussagen von Zeugen, welche nicht zum eigentlichen Tatgeschehen vernommen werden, sondern denen – wenn überhaupt - allenfalls eine indizielle Bedeutung beigemessen werden kann, gilt dies jedoch nicht gleichermaßen. Insofern kann sich eine zentrale Bedeutung für die Berichterstattung und die öffentliche Meinungsbildung nur auf solche Angaben beziehen, die gerade den möglichen Geschehensablauf in der Tatnacht sowie die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten zum Inhalt haben. Nicht in diesem Sinne von zentraler Bedeutung sind dagegen andere persönliche Umstände, die eine derartige Verbindung zum Tatgeschehen bzw. zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht aufweisen.
57Vor diesem Hintergrund ist zwar zu berücksichtigen, dass die Aussagen der Zeuginnen O, K und N nicht detailliert wiedergegeben wurden, sondern nur ihrem wesentlichen Inhalt nach. Ferner ist zu beachten, dass das Interesse der Öffentlichkeit an dem Verlauf des Strafverfahrens aufgrund der Prominenz des Klägers groß war und dass auch die Wiedergabe von Zeugenaussagen grundsätzlich zu einer begleitenden und ausgewogenen Berichterstattung gehört. Andererseits wird hierdurch ein Y des Klägers in der Öffentlichkeit als „Serientäter“ gezeichnet, welches höchst abträglich ist. Unter Berücksichtigung der für den Kläger auch hinsichtlich der von den Zeuginnen O, N und K erhobenen Vorwürfe, die jeweils nicht zu einem Hauptverfahren geführt haben, streitenden Unschuldsvermutung und des Umstandes, dass die Aussagen der Zeuginnen für das eigentliche Tatgeschehen keinerlei Bedeutung hatten, so dass ihre Darstellung nicht zwingend erforderlich war, überwiegt nach Auffassung der Kammer aufgrund der mit der Berichterstattung einhergehenden Prangerwirkung das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.
58Auch die Wiederholungsgefahr als materielle Anspruchsvoraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist gegeben. Diese wurde bereits durch die Erstbegehung indiziert (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 12, Rn. 17 m.w.N.) und ist bislang nicht ausgeräumt. Mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten besteht sie weiterhin. Die der Berichterstattung nachfolgende Würdigung der Aussagen der Zeuginnen im Urteil des Landgerichts Mannheim führt nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr. Dem steht das Urteil des BGH vom 19.03.2013 (VI ZR 93/12) nicht entgegen. Soweit der BGH in diesem Zusammenhang einen Wegfall der Wiederholungsgefahr angenommen hat, ging es um die Veröffentlichung von die Privatsphäre des Klägers berührenden Aussagen, die der Kläger in seiner ersten richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren getätigt hatte. Da diese Einlassung des Klägers die Geschehnisse in der vermeintlichen Tatnacht betraf und deshalb nach Auffassung des BGH unmittelbaren Tatbezug hatte, sei die Berichterstattung hierüber mit der Verlesung des Vernehmungsprotokolls in der öffentlichen Hauptverhandlung zulässig geworden, denn eine ausgewogene Prozessberichterstattung könne auf die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten kaum verzichten.
59Diese Situation ist vorliegend nicht gegeben, da bei den geschilderten Umständen – wie bereits dargestellt - der enge Tatbezug fehlt und die Aussagen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfanden. Gerade der letztgenannte Umstand würde jedoch ad absurdum geführt, wenn über Aussagen, welche aus Gründen des Schutzes der Intim- bzw. Privatsphäre unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, zunächst aus den nämlichen Gründen nicht berichtet werden dürfte, dieser Schutz jedoch aufgehoben würde, wenn das jeweilige Gericht sich im Rahmen der Urteilsgründe mit der Zeugenaussage auseinandersetzt, respektive auseinandersetzen muss.
60Dass auch der BGH nicht generell davon ausgeht, dass jede Erörterung in der Hauptverhandlung bzw. im Urteil zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führt, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass der BGH in drei Fällen die Nichtzulassungsbeschwerden der jeweiligen Beklagten zurückgewiesen hat (BGH vom 19.03.2013, VI ZR 106/12, VI ZR 107/12, VI ZR 108/12). In den dort zugrunde liegenden Fällen ging es - insoweit dem vorliegenden Fall vergleichbar - ebenfalls um Berichterstattungen zu der Aussage einer früheren Freundin des Klägers. Die Vorinstanzen hatten jeweils die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verneint. Obschon es auch hier zu einer Würdigung der Aussage im Urteil des Landgerichts Mannheim gekommen war, hat der BGH dennoch die Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen.
612.
62Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der Äußerungen„Nämlich darum, dass mehrere Ex-Freundinnen über einen Zeitraum von zehn Jahren alle das Gleiche sagen: Dass L in der Beziehung gewalttätig geworden sein soll.
63Die Behauptung der Ex-Freundin aus G, er habe sie vergewaltigt, ist also denkbar. Denn stimmen die Aussagen der anderen Ex-Freundinnen, hätte L sich in dieser Nacht nicht zum ersten Mal gewalttätig verhalten.“.
64Hinsichtlich der ersten Passage gilt das zuvor unter 1. Gesagte entsprechend.
65Hinsichtlich der zweiten Passage ist es zwar zutreffend, dass es sich hierbei um eine Meinungsäußerung handelt, da die Beklagten die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin E bzw. deren Glaubwürdigkeit bewerten. Dieser Äußerung wohnt erkennbar das Element der Stellungnahme inne.
66Gleichwohl ist diese Meinungsäußerung aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes unzulässig.
67Denn diese Würdigung der bisherigen Beweisaufnahme bewertet auch die zuvor dargestellten Aussagen der drei Zeuginnen O, K und N, setzt sie in Beziehung zu der Aussage der Zeugin E und führt sie als Beleg für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin E und für die Glaubwürdigkeit derselben an. Da jedoch die Darstellung der Aussagen der Zeuginnen O, K und N aufgrund der zuvor unter 1. dargestellten Umstände gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verstößt, gilt dasselbe auch für eine Darstellung des Inhalts derselben im Rahmen einer Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin E.
683.
69Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der Äußerung„Ach ja, und neuerdings spielt er auch mit seinem iPad. Während der Verhandlung.“.
70Der Kläger ist in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen, da die Äußerung suggeriert und auch suggerieren will, dass der Kläger im Gerichtssaal ein unangemessenes Verhalten an den Tag gelegt hat, in dem er während der Verhandlung mit seinem ipad gespielt habe.
71Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dieser Äußerung nicht um eine Meinungsäußerung, sondern um eine Tatsachenbehauptung, da es grundsätzlich dem Beweis zugänglich ist, ob der Kläger mit seinem ipad gespielt hat oder nicht. Demgegenüber handelt es sich nicht um eine Bewertung des unstreitigen Umstandes, dass der Kläger das ipad während der Verhandlung in die Hand nahm und sich hiermit beschäftigte.
72Diese Tatsachenbehauptung ist – unabhängig von der Frage der Beweislast - als unwahr zu behandeln, da der Kläger substantiiert vorgetragen hat, aus welchem Grunde er das ipad zur Hand nahm, während die Beklagte nichts dazu vorträgt, dass ihre Äußerung, der Kläger habe mit diesem ipad gespielt, untermauern könnte.
73Diese unwahre Tatsachenbehauptung muss der Kläger jedoch nicht hinnehmen. Denn bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Ihre Äußerung ist daher grundsätzlich unzulässig (Palandt, a.a.O., Rn. 101a m. w. N.).
74Die Äußerung ist zwar mehrdeutig, jedoch sind alle in Betracht kommenden Verständnismöglichkeiten als unwahr zu behandeln, sodass die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Klarstellung der Beklagten die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt.
75Nur dann, wenn ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich verstehen, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG NJW 2006, 207).
76Hier kann der Durchschnittsrezipient die Äußerung dahingehend verstehen, dass der Kläger auf dem ipad ein Spiel gespielt hat.
77Diese Verständnisvariante ist unstreitig unwahr.
78Der Durchschnittsrezipient kann die Äußerung möglicherweise auch dahingehend verstehen, dass der Kläger mit dem ipad - gleich einem Kugelschreiber – hantiert hat, obschon allein die Größe desselben gegen unbewusste Fingerübungen spricht.
79Auch diese Verständnisvariante ist jedoch unwahr, weil die Beklagten dem substantiierten Vortrag des Klägers, er habe das ipad lediglich deshalb in die Hand genommen, um sich Notizen zu machen oder in Dokumenten zu recherchieren, soweit dies für das Strafverfahren relevant gewesen sei oder sein Verteidiger ihn darum gebeten habe, nicht entgegengetreten sind. Diese verfahrensbezogene Nutzung des ipad ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einer bewussten Nutzung zu verfahrensfremden Zwecken.
804.
81Ferner hat der Kläger gegen die Beklagten einen Freistellungsanspruch gemäß den §§ 823 Abs. 1, 257 BGB in der zutreffend berechneten Höhe.
825.
83Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 100 Abs. 1, 709 ZPO.
84Streitwert: 150.000,-EUR (2 x 3 x 25.000,- EUR)
85Rechtsbehelfsbelehrung:
86Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
87a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
88b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
89Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
90Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
91Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
92Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.