Oberlandesgericht Köln Beschluss, 31. Aug. 2016 - 13 W 56/16

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2016:0831.13W56.16.00
bei uns veröffentlicht am31.08.2016

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 11. April 2016 gegen den ihren Prozesskostenhilfeantrag vom 10. Dezember 2015 zurückweisenden Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11. März 2016, dem Senat vorgelegt mit Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 28. April 2016 – 17 O 498/15 – wird zurückgewiesen.


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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 31. Aug. 2016 - 13 W 56/16 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen


(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. (2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstande

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 421 Gesamtschuldner


Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht


(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Gene

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 441 Minderung


(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 427 Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung


Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts


Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 472 Mehrere Vorkaufsberechtigte


Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen aus

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 461 Mehrere Wiederkaufsberechtigte


Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht im Ganz

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2009 - V ZR 157/08

bei uns veröffentlicht am 13.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 157/08 Verkündet am: 13. März 2009 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SchuldRAnpG §

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Apr. 2004 - V ZR 107/03

bei uns veröffentlicht am 02.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 107/03 Verkündet am: 2. April 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 15. Dez. 2015 - 17 U 145/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 12.08.2014 - 1 O 250/13 - wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrags zu 1) richtet, als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. 2.

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 12.08.2014 - 1 O 250/13 - wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrags zu 1) richtet, als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für die erste und zweite Instanz wird einheitlich auf bis 13.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten darüber, ob der beklagten Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung zusteht und ob die Klägerin Darlehensverträge, die sie zusammen mit ihrem mittlerweile geschiedenen Ehemann in den Jahren 2004 bis 2007 mit der Beklagten abgeschlossen hat, wirksam widerrufen hat.
Die Klägerin schloss gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann zu den nachfolgenden Zeitpunkten insgesamt sechs Darlehensverträge bei der Beklagten zur Finanzierung des Kaufs und der Modernisierung einer Immobilie ab:
Abschlussdatum   
 Valuta
   Belehrung
Oktober 2004
40.000 EUR
Anlage K3
Oktober 2004
30.000 EUR
Anlage K3
Oktober 2004
25.000 EUR
Anlage K3
Januar 2005
20.000 EUR
Anlage K3
September 2006
25.000 EUR
Anlage K5
Juli 2007
5.000 EUR
Anlage K5
Der Klägerin und ihrem Ehemann wurde dabei jeweils eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt, die bei den ersten vier Verträgen dem Stand Oktober 2002 (Anlage K3, AS I 27) und bei den weiteren Verträgen dem Stand August 2005 (Anlage K5, AS I 97) entsprach. Vor der Veräußerung der mit den Darlehen finanzierten Immobilien im April 2013 belief sich die offene Darlehensvaluta auf ca. 134.000 EUR.
Mit Anwaltsschreiben vom 01.10.2013 erklärte die Klägerin den Widerruf sämtlicher sechs Darlehensverträge. Die Klägerin machte dabei geltend, die Beklagte habe sie nicht korrekt über ihr Widerrufsrecht belehrt, da die ihr ausgehändigte Widerrufsbelehrung sowohl hinsichtlich ihrer äußeren Gestaltung als auch inhaltlich von der Musterwiderrufsbelehrung gemäß § 14 BGB-InfoV a.F. abweiche. Die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist sei zudem fehlerhaft. Im Schriftsatz vom 17.02.2014 (AS I 93) erklärte der nunmehr in neuer Kanzlei tätige Prozessbevollmächtigte der Klägerin darüber hinaus im Namen des geschiedenen Ehemannes der Klägerin den Widerruf unter Verweis auf eine Untervollmacht für die K. Rechtsanwälte und unter Vorlage einer von M. H. am 25.10.2013 der K. Rechtsanwälte erteilten Vollmacht in Sachen H./S. T.. Mit Schreiben vom 26.02.2014 (Anlagen B1 und B2, AS I 109, 111) hat die Beklagte den Widerruf wegen fehlender Beifügung von Originalvollmachten zurück- und darauf hingewiesen, dass - unstreitig - keine Untervollmacht vorgelegen habe. Der geschiedene Ehemann der Klägerin widerrief zudem mit Schreiben vom 04.03.2014 (Anlage B3, AS I 113) die Vollmacht vom 25.10.2013, verbat sich deren Weiterverwendung ausdrücklich und teilte mit, er werde auch für die Kanzlei C. keine neue Vollmacht unterzeichnen.
In der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2014 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Prozessvollmacht vom 24.04.2014 in der Sache M. H./S. T. vor, die vom geschiedenen Ehemann der Klägerin unterschrieben war (AS I 123). Hierauf gestützt erklärte er wiederum den Widerruf der streitgegenständlichen Darlehensverträge namens des M. H. Die Ausstellung der Prozessvollmacht vom 24.04.40214 erfolgte unstreitig aufgrund folgenden Sachverhalts: Die Klägerin hat am 24.04.2014 die Unterzeichnung der Prozessvollmacht von ihrem geschiedenen Ehemann mit der Drohung verlangt, dass sie ihm sonst Schwierigkeiten im Umgang mit dem ehegemeinschaftlichen Kind machen und sie ihn außerdem mit einem Prozessverfahren wegen der Darlehen überziehen werde. Allein dann, wenn er die Prozessvollmacht unterzeichne, würde sie davon Abstand nehmen, ihm Schwierigkeiten bei der Ausübung des Umgangsrechts zu machen und vom Klageverfahren Abstand nehmen. Mit Schreiben vom 03.05.2014 (AS I 125) widerrief M. H. gegenüber den Klägervertretern auch die am 24.04.2014 unterzeichnete Prozessvollmacht.
Die Klägerin hat vorgetragen,
aufgrund der fehlerhaften bzw. unvollständigen Widerrufsbelehrung sei das Widerrufsrecht nicht erloschen und die Darlehensverträge seien wirksam widerrufen worden. Jeder Verbraucher könne seine eigene, auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung gesondert widerrufen. Zur Wirksamkeit des Widerrufs sei eine entsprechende Erklärung des weiteren Darlehensnehmers nicht erforderlich. Da zu befürchten sei, dass die Beklagte nach Ausübung des Widerrufsrechts eine Vorfälligkeitsentschädigung verlange, bestehe Anspruch auf Feststellung, dass eine solche nicht geschuldet sei. Jedenfalls bestehe Feststellungsinteresse dahingehend, dass die Darlehensverträge wirksam widerrufen worden seien.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten und hat ausgeführt, die Widerrufsbelehrungen hätten den seinerzeitigen rechtlichen Anforderungen entsprochen, insbesondere sei eine Abweichung gegenüber den Musterwiderrufsbelehrungen weder von der äußeren noch von der inneren Gestaltung vorgenommen worden. Auch die Belehrung bezüglich des Fristbeginns sei hinreichend gewesen, jedenfalls sei ein Widerrufsrecht mittlerweile verwirkt. Schließlich könne ein wirksamer Widerruf nur angenommen werden, wenn beide Darlehensnehmer den Widerruf erklären. Die namens des M. H. vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgegebenen Widerrufserklärungen entfalteten mangels wirksamer Bevollmächtigung keine Rechtswirkung.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlichen Anträge und näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
10 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung, dass die Klägerin keine Vorfälligkeitsentschädigung schulde, sei sie bereits unzulässig, da die Beklagte eine solche nie gefordert, sondern sie lediglich im Rahmen der Verhandlungen ausgerechnet habe. Der zulässige Hilfsantrag sei unbegründet, da die Darlehensverträge nicht wirksam widerrufen worden seien. Zwar seien die verwendeten Belehrungen fehlerhaft, sodass das Widerrufsrecht nicht verfristet und im Übrigen auch nicht verwirkt sei, allerdings fehle es an einem Widerruf durch beide Darlehensnehmer. Ein solcher sei wegen des in § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF enthaltenen Verweises - trotz der lediglich auf die Rechtsfolgen abstellenden amtlichen Überschrift - auf § 351 BGB aF wie bei allen anderen Gestaltungsrechten nötig, da das Widerrufsrecht nur einheitlich ausgeübt werden könne. Im Streitfall liege indes nur eine wirksame Erklärung der Klägerin, nicht aber eine solche des geschiedenen Ehemannes vor. Die Erklärung aus dem Schriftsatz vom 17.02.2014 sei unwirksam, da keine Untervollmacht bestanden und die Beklagte dies umgehend moniert habe. Die Prozessvollmacht vom 25.02.2014 umfasse den Widerruf nicht, da kein Prozess zwischen dem geschiedenen Ehemann der Klägerin und der Beklagten geführt werde. Zudem sei sie als durch Drohung abgenötigte Erklärung sittenwidrig, jedenfalls aber anfechtbar und auch wirksam angefochten.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
12 
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Der Widerruf sei nicht deshalb unwirksam, weil nur die Klägerin einen solchen erklärt habe. § 357 BGB aF enthalte lediglich eine Rechtsfolgenverweisung, sodass § 351 BGB aF nicht gelte. Auch aus §§ 355 Abs. 1, 495 BGB aF und der dortigen Verwendung des Singulars werde deutlich, dass jeder Verbraucher gesondert widerrufen könne. Die gegenteilige Auffassung sei mit dem vom Gesetzgeber bezweckten Verbraucherschutz nicht zu vereinbaren. Zudem habe auch der geschiedene Ehemann der Klägerin wirksam widerrufen, da die vorgelegte Prozessvollmacht vom 24.04.2014 bei richtiger Auslegung auch zum Widerruf ermächtige und nicht unwirksam sei.
13 
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Es bestehe schon kein Rechtsschutzbedürfnis für den Hilfsantrag, da der Klägerin eine Leistungsklage möglich sei.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
15 
Die Berufung hat - soweit sie zulässig ist (1.) - in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht insoweit weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat die im Übrigen zulässige (2.) Klage zu Recht abgewiesen. Zwar stand der Klägerin ein Widerrufsrecht zu, weil die verwendeten Belehrungen nicht ordnungsgemäß waren (3.). Allerdings konnte das Widerrufsrecht nur gemeinsam mit ihrem geschiedenen Ehemann ausgeübt werden (4.); die durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin für deren ehemaligen Ehemann abgegebenen Erklärungen waren jedoch unwirksam (5.).
16 
1. Hinsichtlich des als unzulässig abgewiesenen Hauptantrags zu 1) auf Feststellung, dass der Beklagten keine Vorfälligkeitsentschädigung zusteht, ist die Berufung mangels ordnungsgemäßen Berufungsangriffs bereits unzulässig.
17 
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.03.2014 - VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 8 f.; vom 27.01.2015 - VI ZB 40/14, juris Rn. 7; vom 10.02.2015 - VI ZB 26/14, juris sowie BGH, Beschlüsse vom 13.09.2012 - III ZB 24/12, NJW 2012, 3581 Rn. 8 f.; vom 23.10.2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10 und vom 22.05.2014 - IX ZB 46/12, juris Rn. 7, jeweils m.w.N.).
18 
b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin bezogen auf den weiter verfolgten Hauptantrag zu 1) nicht gerecht. Es finden sich keinerlei Ausführungen dazu, warum das Urteil des Landgerichts, das die Klage insoweit bereits wegen Fehlens eines Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO als unzulässig angesehen hat, weil sich die Beklagte eines Anspruchs auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nie berühmt habe, falsch sein soll.
19 
2. Entgegen der Ansicht der Berufungsantwort war die Klage im Übrigen, d.h. soweit mit ihr die Feststellung begehrt wurde, dass die Darlehensverträge wirksam widerrufen wurden, zulässig.
20 
Zwar fehlt es im allgemeinen an dem erforderlichen Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO, soweit eine Leistungsklage möglich ist. Der Vorrang der Leistungsklage gilt aber nicht ausnahmslos. Wenn eine Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt, etwa weil von der Bereitschaft des Beklagten zur Leistung schon auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin auszugehen ist, bestehen gegen die Zulässigkeit keine Bedenken. So liegt der Fall hier. Es besteht hinreichende Gewähr, dass die beklagte Bank, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt, auch aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils einen nach Verrechnung der gegenseitigen Forderungen etwaig noch bestehenden Anspruch der Klägerin erfüllen würde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30.05.1995 - XI ZR 78/94, NJW 1995, 2219).
21 
3. Der Klägerin stand - wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend annimmt - hinsichtlich aller sechs Finanzierungsverträge ein Widerrufsrecht nach den §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB in der bis zum 07.12.2004 (bezüglich des Vertrages aus dem Oktober 2004) bzw. 10.06.2010 geltenden Fassung (bezüglich der übrigen Verträge; im Folgenden: aF) zu. Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung hatte der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF i.V. mit Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Davon geht im Übrigen auch die Berufungsantwort aus.
22 
a) Die Belehrungen über das Widerrufsrecht für die Finanzierungsvertragserklärungen der Klägerin waren unzutreffend. Denn sie ließen die Klägerin bei der Beurteilung, ab wann die Widerrufsfrist läuft, im Unklaren und konnten sie deshalb von der Ausübung des Widerrufs abhalten. Folge ist, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB aF) und die Klägerin den Widerruf grundsätzlich auch noch im Jahr 2014 wirksam erklären konnte.
23 
Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren.
24 
aa) Die von der Beklagten bei der Widerrufsbelehrung jeweils verwendete Formulierung, die Frist „beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, genügt, wie mehrere Senate des Bundesgerichtshofs bereits wiederholt entschieden haben, nicht diesen Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF. Die Formulierung informiert den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB aF maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen, der Beginn des Fristlaufs also noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird damit darüber im Unklaren gelassen, um welche etwaigen Umstände es sich dabei handelt (BGH, Urteil vom 09.12.2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15; Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 66/08, WM 2010, 2126 Rn. 21; Urteil vom 01.12.2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12; Urteil vom 02.02.2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14; Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34; Urteil vom 01.03.2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 15; Urteil vom 17.01.2013 - III ZR 145/12, NJW-RR 2013, 885 Rn. 10). Ohne klarstellenden Zusatz über den konkreten Beginn der Widerrufsfrist liegt ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot vor (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 15).
25 
bb) Die Belehrungen sind auch deshalb unwirksam, weil die Finanzierungsverträge schriftlich abzuschließen waren (§ 492 BGB). Ist aber der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung erfordert, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist (BGHZ 180, 123 = WM 2009, 932 Rn. 15). Daran fehlt es im Streitfall ebenfalls.
26 
b) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes mit Blick auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (mit dem Muster der Anlage 2 in der bis zum 07.12.2004 [für die Verträge aus dem Oktober 2004] bzw. bis 31.03.2008 [für die übrigen Verträge] geltenden Fassung) für sich in Anspruch nehmen. Der Bundesgerichtshof hat zwar mit Entscheidung vom 15.08.2012 (WM 2012, 1886 Rn. 14) klargestellt, dass sich der Verwender der Musterbelehrung auf die Schutzvorschrift des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann. Das gilt jedoch nur im Falle vollständiger Identität der erfolgten Belehrung mit der vorgenannten Musterbelehrung, sowohl inhaltlich als auch der äußeren Gestaltung nach (BGH, WM 2012, 1668 Rn. 14 ff.; WM 2011, 1799 Rn. 36, 37 m.w.N.; Beschluss vom 10.02.2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 8 m.w.N.).
27 
An einer solchen Identität fehlt es hier. Die Beklagte hat für die Widerrufsbelehrungen bezüglich der Darlehensvertragserklärung des Kreditkunden kein Formular verwendet, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht, also vollständig, entspricht.
28 
aa) In der Widerrufsbelehrung zum Finanzierungsvertrag aus dem Januar 2005 (Anlage K3) fehlt unter „Widerrufsfolgen“ der - seit 08.12.2004 - in der Erläuterung Nr. 6 der Musterbelehrung für Finanzdienstleistungen, wie der hier vorliegenden Finanzierungsvereinbarung, vorgesehene Satz: „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen“.
29 
bb) In den Widerrufsbelehrungen zu den übrigen Finanzierungsverträgen (Anlage K3 für Oktober 2004 und Anlage K5 für September 2006 und Juli 2007) wurde bei der Belehrung unter „Finanzierte Geschäfte“ der in der Erläuterung Nr. 9 der Musterbelehrung für den Darlehensvertrag enthaltene Satz 2 nicht wie erforderlich bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts durch den folgenden Satz
30 
"Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt."
31 
ersetzt, sondern die beiden Varianten wurden - sprachlich abgewandelt - kombiniert. Ohne Belang ist dabei, ob es sich bei den von der Klägerin aufgenommenen Darlehen tatsächlich um verbundene Geschäfte handelt, bei deren Nichtvorliegen der Gestaltungshinweis Nr. 8 [für die Fassung bis 07.12.2004] bzw. Nr. 9 [für die Fassung bis 31.03.2008] der Musterbelehrung in ihrer hier maßgeblichen Fassung dem Unternehmer anheim gibt, die Hinweise für finanzierte Geschäfte wegzulassen (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 39).
32 
cc) Damit fehlt es an der vollständigen inhaltlichen und äußeren Übereinstimmung, an die die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV anknüpft. Entscheidend für die Frage, ob die Belehrung der Musterbelehrung in jeder Hinsicht entspricht, ist allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Überarbeitung unterzogen hat. Greift der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (BGH, NZG 2012, 427 Rn. 17; ebenso WM 2011, 1799, Rn. 37 ff., 39), unabhängig von dem konkreten Umfang der durch den Unternehmer vorgenommenen Änderungen, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige Grenze ziehen lässt, bis zu der die Schutzwirkung noch gelten kann und bei deren Überschreitung sie entfallen soll.
33 
4. Entgegen der Ansicht der Berufung konnte der damit grundsätzlich weiterhin mögliche Widerruf der auf den Abschluss der einzelnen Darlehensverträge gerichteten Erklärungen jeweils nur - ggf. zeitlich gestaffelt - gemeinsam mit dem ehemaligen Ehemann der Klägerin erklärt werden, da beide - Klägerin und Ehemann - Vertragspartner der einzelnen Verträge geworden sind. Der nur von der Klägerin erklärte Widerruf führt damit nicht zur Rückabwicklung der Verträge, sondern war vielmehr seinerseits gem. § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Fassung vom 27.07.2011 (aF) i.V.m. § 351 BGB unwirksam.
34 
a) Soweit sich die Berufung für ihre gegenteilige Rechtsansicht auf den in den §§ 355 Abs. 1, 495 BGB aF verwendeten Singular beruft, sagt diese der sprachlichen Vereinfachung geschuldete und im BGB durchgängig anzutreffende Art der Formulierung nichts über die Frage aus, wie mit Gestaltungsrechten bei einer Mehrheit von Vertragspartner zu verfahren ist. Andernfalls verstieße die in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Kündigung vertretene Auffassung, dass bei einer Mehrheit von Mietern ein Mietvertrag grundsätzlich nur einheitlich von allen oder gegenüber allen Mietern gekündigt werden kann (BGH, Urteil vom 13.03.2013 - XII ZR 34/12, BGHZ 196, 318 Rn. 12) gegen den Wortlaut des § 543 Abs. 1 BGB, der von „dem Kündigenden“ spricht.
35 
b) Auch aus der amtlichen Überschrift des § 357 BGB aF, die lediglich von „Rechtsfolgen des Widerrufs“ spricht, kann nicht gefolgert werden, dass § 351 BGB, der lediglich die Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts und damit eine Voraussetzung für dessen wirksame Ausübung regelt, damit nicht in Bezug genommen ist (so aber abstellend auf den Charakter einer reinen Rechtsfolgenverweisung OLG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2014 - 6 U 182/13, n.v. Anlage K1, S. 10; MünchKommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 355 Rn. 29 und § 357 Rn. 11; ders., BB 2005, 344, 346; Soergel/Pfeiffer, BGB, 13. Aufl., § 357 Rn. 7; Staudinger/Kessal-Wulf, 2012, § 491 Rn. 20; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 491 Rn. 53c und 8. Aufl., § 491 BGB Rn. 28; wohl auch BeckOK/Möller, BGB, Stand 01.05.2015, § 491 Rn. 25; BeckOK/H. Schmidt, BGB, Stand 01.05.2015, § 351 Rn. 1; MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 491 Rn. 14; Erman/Röthel, BGB, 14. Aufl., § 351 Rn. 5; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 491 Rn. 19; Knops/Martens, WM 2015, 2025, 2026).
36 
Denn die insoweit sprachlich missglückte Überschrift kann den viel weiteren Gesetzeswortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF - der nach Art. 229 §§ 22 Abs. 2, 32 Abs. 1 EGBGB hier weiterhin gilt und nach dem „auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht […], soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung“ finden - nicht einschränken (so auch Staudinger/Kaiser, BGB, 2012, § 351 Rn. 3 und § 355 Rn. 42 f.; jurisPK-BGB/Wildemann, 6. Aufl., § 357 Rn. 8; Schirmbacher, BB 2009, 1088, 1089; Bülow, WM 2000, 2361, 2364; im Ergebnis ebenfalls Medicus/Stürner in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., § 357 Rn. 1 und jurisPK-BGB/Schwintowski, 6. Aufl., § 495 Rn. 24). Wollte man das anders sehen, müsste man konsequenterweise auch bei § 312 BGB in der Fassung vom 29.07.2009 (aF), der noch mit „Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften“ überschrieben war, entgegen dem Wortlaut des Absatz 1 Satz 2 davon ausgehen, dass kein Rückgaberecht eingeräumt werden kann (vgl. Staudinger/Kaiser, a.a.O., Rn. 43). Dies wird soweit ersichtlich von niemanden vertreten.
37 
c) Dieses Ergebnis korrespondiert nicht nur mit dem Umstand, dass mehrere Darlehensnehmer dem Unternehmer im Falle der Rückabwicklung des Vertrages auch als Gesamtschuldner haften (§§ 421, 427 BGB), sondern fügt sich außerdem nahtlos in das System der Handhabung anderer Gestaltungsrechte ein: Denn nicht nur im Fall der Kündigung (dazu oben a)), sondern auch bei der Minderung (§§ 441 Abs. 2, 638 Abs. 2 BGB) und beim Wiederkaufs- (§ 461 Satz 1 BGB) und Vorkaufsrecht (§ 472 Satz 1 BGB; dazu BGH, Urteil vom 13.03.2009 - V ZR 157/08, NJW-RR 2009, 1172 Rn. 21 ff.) kann deren Ausübung bei mehreren Vertragspartnern auf einer Seite nur gemeinschaftlich erfolgen. Gleiches gilt hinsichtlich der Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung nach § 177 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 02.04.2004 - V ZR 107/03, WM 2005, 141 Rn. 19).
38 
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 65, 399, 405) zur Anfechtung abgestellt hat, in der es heißt, es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, dass Rechte nur von allen und gegen alle ausgeübt werden dürften, folgt daraus nichts Gegenteiliges. Denn auch dort wird auf die obigen Sondervorschriften und insbesondere auf die Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts (§ 356 BGB aF) hingewiesen, auf die § 357 BGB aF - anders als das Anfechtungsrecht - ausdrücklich Bezug nimmt.
39 
d) Für die Inbezugnahme des § 351 BGB sprechen im Übrigen auch die Gesetzgebungsgeschichte und der aus den Materialien erkennbare Wille des Gesetzgebers. Während unter Geltung des alten § 7 VerbrKrG allgemein anerkannt war, dass jeder widerrufsberechtigte Verbraucher den Vertrag eigenständig widerrufen konnte und die Wirkung auf die anderen Verbraucher analog § 139 BGB bestimmt wurde (vgl. die Nachweise hierfür bei Staudinger/Kaiser, BGB, 2012, § 355 Rn. 42), änderte sich diese Sichtweise mit der am 30.06.2000 durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro eingefügten Vorschrift des § 361a BGB. Dieser beinhaltet in Absatz 2 Satz 1 folgenden Passus:
40 
„Auf das Widerrufsrecht finden die Vorschriften dieses Titels, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung.“,
41 
woraus allgemein gefolgert wurde, dass damit nunmehr auf sämtliche Vorschriften des Rücktrittsrechts und daher auch auf § 356 BGB aF (entspricht dem heutigen § 351 BGB) verwiesen wurde (so ausdrücklich MünchKommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 357 Rn. 11; Staudinger/Kaiser, BGB, 2001, § 361a Rn. 26 m.w.N.). Und zwar obwohl in den Gesetzesmaterialien ausgeführt wird, dass „Absatz 2 […] die Rechtsfolgen des Widerrufs regelt“ (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Ds. 14/2658 S. 47).
42 
Daran sollte sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch die im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung erfolgte Einführung des § 357 Abs. 1 BGB aber nichts ändern (vgl. Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Ds. 14/6040 S. 17 f., 199: „Absatz 1 [des § 357 BGB] entspricht dem bisherigen § 361a Abs. 2 Satz 1“).
43 
Erst durch die zum 13.06.2014 durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3642) erfolgte Umstrukturierung der §§ 355 ff. BGB, v.a. durch die Streichung der Verweisung auf die Vorschriften des Rücktrittsrechts und die Verankerung eines eigenen Untertitels, der sich mit den grundlegenden und im Grundsatz abschließenden (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., Vorbem. § 355 Rn. 4) Bestimmungen zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen befasst, dürfte nunmehr die Anwendung des § 351 BGB ausgeschlossen sein (vgl. jurisPK-BGB/Hönninger, 7. Aufl., § 355 Rn. 25 und BT-Ds. 17/12637, S. 33: „Der Titel enthält die grundsätzlich abschließenden Regelungen zur Rückabwicklung des widerrufenen Vertrags; eine Bezugnahme auf die Rücktrittsregelungen entfällt.“).
44 
e) Vor diesem Hintergrund ist auch der Verweis der Berufung auf das zur alten Rechtslage ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.06.1996 (VIII ZR 151/95, BGHZ 133, 71) nicht erfolgversprechend. Denn in dieser Entscheidung, die sich freilich mit der hier vorliegenden Problematik mit keinem Wort befasst, ging es um die Frage, ob das Verbraucherkreditgesetz auf einen Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag entsprechend anwendbar ist und daher auch dem Beitretenden ein Widerrufsrecht zusteht. Dass er dieses in der Entscheidung vom Bundesgerichtshof bejahte Recht isoliert ausüben durfte, darüber war man sich (anders als bei § 357 BGB aF) unter Geltung des § 7 VerbrKrG - wie oben unter d) ausgeführt - noch einig.
45 
5. Verlangt man demgemäß Widerrufserklärungen beider Darlehensnehmer, so ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass eine wirksame Erklärung des geschiedenen Ehemannes der Klägerin nicht vorliegt.
46 
a) Dagegen, dass der mit Schriftsatz vom 17.02.2014 unter Vorlage einer der K. Rechtsanwälte am 25.10.2013 erteilten Vollmacht für den früheren Ehemann der Klägerin erklärte Widerruf infolge unverzüglicher Zurückweisung durch die Beklagte nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam war, wendet sich die Berufung zu Recht nicht mehr.
47 
b) Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Landgerichts, auch der in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2014 unter Vorlage einer neuen (Prozess)vollmacht vom 24.04.2014 namens des ehemaligen Ehemanns der Klägerin erklärte Widerruf sei unwirksam.
48 
aa) Die materiell-rechtliche Erklärung des Widerrufs eines Darlehensvertrages war von der erteilten Vollmacht schon nicht erfasst.
49 
(1) Aus dem vom Gesetz festgelegten Umfang der Prozessvollmacht (§ 81 ZPO) folgt eine Vertretungsmacht nicht. Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen Prozesshandlungen im Verhältnis zu Gericht und Gegner, die diesen konkreten zwischen den in der Prozessvollmacht bezeichneten Gegnern schwebenden Rechtsstreit betreffen. Über den in § 81 ZPO festgelegten Inhalt hinaus hat der Prozessbevollmächtigte zwar auch die Befugnis, materiell-rechtliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen, deren Umfang sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles und dem inneren Zusammenhang der abgegebenen Erklärung mit dem Gegenstand des Rechtsstreits bestimmt. Der Anwalt des Klägers darf und muss insbesondere alle außerprozessualen Handlungen vornehmen, die notwendig sind, um den Prozess siegreich zu beenden. Die Vollmacht reicht danach aber nur so weit, wie sich der Rechtsanwalt bei vernünftiger, wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach dem vorprozessualen Streitstoff angesichts des Zwecks, der mit seiner Beauftragung verfolgt wird, zu einer Rechtshandlung im Interesse seines Auftrag- und Vollmachtgebers als ermächtigt ansehen darf (BGH, Urteil vom 18.12.2002 - VIII ZR 72/02, NJW 2003, 963 Rn. 14 m.w.N.).
50 
(2) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe durfte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gerade nicht als vom früheren Ehemann der Klägerin zum Ausspruch des Widerrufs seiner auf den Abschluss der sechs streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Erklärungen ermächtigt ansehen. Schon der Wortlaut der Prozessvollmacht geht nicht so weit. Denn er bezieht sich nur auf Prozesshandlungen, die einen - nicht existenten - Rechtsstreit zwischen dem ehemaligen Ehemann der Klägerin und der Beklagten betreffen. Nimmt man hinzu, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch das Schreiben der geschiedenen Ehemannes der Klägerin vom 04.03.2014 bekannt war, dass nicht nur die alte - viel weiter gehende (vgl. Nr. 4) - Vollmacht vom 25.10.2013 widerrufen, sondern auch die Erteilung einer neuen abgelehnt wurde, erhellt, dass ein Widerruf der Darlehensvertragserklärungen (für den Bevollmächtigten ersichtlich) nicht im Interesse des Vollmachtgebers war.
51 
bb) Darüber hinaus ist die Vollmachtserteilung auch wirksam angefochten worden, sodass sie nach § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend entfiel. Der „Widerruf“ in dem an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichteten Schreiben des ehemaligen Ehemannes der Klägerin vom 03.05.2014 ist als - fristgerechte (§ 124 Abs. 1 BGB) - Anfechtungserklärung auszulegen. Da unstreitig ist, dass die Vollmacht nur unter Drohung seitens der Klägerin mit einem empfindlichen Übel, nämlich dem ungerechtfertigten Inaussichtstellen von Schwierigkeiten bei der Regelung des Umgangsrechts mit dem gemeinsamen Kind, zustande gekommen ist und § 123 Abs. 2 BGB für die Drohung nicht gilt, lag auch ein Anfechtungsgrund vor.
52 
6. Mangels Hauptforderung stehen der Klägerin auch die für deren Geltendmachung angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht zu.
III.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
54 
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob der Widerruf eines Darlehensvertrages bei mehreren Darlehensnehmern gemäß § 357 Abs. 1 BGB aF i.V.m. § 351 BGB von allen erklärt werden muss, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Zwar bezieht sich diese Zulassungsvoraussetzung grundsätzlich nur auf geltendes Recht. Eine Frage zu auslaufendem, nur noch auf Altfälle anwendbarem Recht kann eine Zulassung der Revision aber dann rechtfertigen, wenn entweder noch eine Vielzahl von Verfahren nach altem Recht zu entscheiden ist oder wenn die Auslegung des alten Rechts Bedeutung für das aktuelle Recht hat (BGH, Beschluss vom 15.09.2014 - II ZR 442/13, juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. auch Beschluss vom 05.12.2002 - XI ZB 15/02, juris Rn. 5). Ersteres ist hier der Fall. Darüber hinaus weicht der Senat von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20.05.2014 (6 U 182/13) ab.
55 
Gemäß § 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG war der Streitwert festzusetzen. Dieser entspricht dem Wert des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin, das diese in der mündlichen Verhandlung mit 12.170,67 EUR (= Vermeidung der von der Beklagten ausgerechneten Vorfälligkeitsentschädigung) angegeben hat (vgl. dazu ausführlich Senat, WM 2015, 2088).

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben.

Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben.

21
bb) Mehreren Nutzern steht das Vorkaufsrecht nach § 57 Abs. 6 Satz 2 SchuldRAnpG nur gemeinschaftlich zu; die Ausübung des gemeinschaftlichen Vorkaufsrechts bestimmt sich auf Grund der Verweisung in § 57 Abs. 2 Satz 3 SchuldRAnpG nach § 472 BGB. Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit einer gemeinschaftlichen Ausübung des Vorkaufsrechts durch die übrigen Garagennutzer rechtsfehlerfrei bejaht. Diese konnten das Vorkaufsrecht im Ganzen ausüben, nachdem die Kläger das Vorkaufsrecht nur für sich allein und damit nicht wirksam ausgeübt hatten.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 107/03 Verkündet am:
2. April 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sind bei einem durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen Vertrag mehrere
Personen Vertragspartner des Vertretenen, so müssen sie, sofern sich aus ihrem Innenverhältnis
nichts anderes ergibt, sämtlich an einer Aufforderung nach § 177 Abs. 2 Satz 1
BGB mitwirken.
ZPO (2002) § 531 Abs. 2
Das Berufungsgericht darf auch nach einer Zurückverweisung der Sache neue Angriffsund
Verteidigungsmittel nur in den Grenzen des § 531 Abs. 2 ZPO zulassen. Ist von dem
Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO zugelassener Tatsachenvortrag
(Ausgangsvortrag) unschlüssig, muß das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung
ergänzendes, zur Schlüssigkeit des Ausgangsvortrags führendes Parteivorbringen
auch dann unberücksichtigt lassen, wenn die Partei vor der Zurückverweisung keine Gelegenheit
erhalten hatte, ihren Ausgangsvortrag zu ergänzen.
BGH, Urt. v. 2. April 2004 - V ZR 107/03 - Brandenburgisches OLG
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. April 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Februar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Kaufvertrag vom 25. Juni 1992, mit dem sie von der beklagten LPG i.L. verschiedene Gebäude (Lagerhallen, Garagen und Siloanlagen) erworben und sich wegen des Kaufpreises von 750.000.- DM der sofortigen Zwangsvollstrekkung unterworfen haben.
Liquidatoren der Beklagten waren Rechtsanwalt B. der und Steuerberater E. . Das Genossenschaftsregister wies diese als jeweils alleinvertretungsberechtigt aus. Der Vertrag vom 25. Juni 1992 wurde auf Seiten der Beklagten von H. P. , handelnd als vollmachtloser Vertreter des Liquidators E. , abgeschlossen. Nach Vertragsschluß leisteten die Kläger die ersten beiden Kaufpreisraten in Höhe von 75.000.- DM und 150.000.- DM an E. , welcher sie an die Beklagte weiterleitete. Im August 2001 legte E. sein Amt als Liquidator nieder. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 2. Mai 2002 genehmigte der Liquidator B. den Vertrag für die Beklagte. Wegen des Restkaufpreises von 525.000.- DM hat die Beklagte im Dezember 2000 die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger eingeleitet. Diese haben ihre Vollstreckungsgegenklage zunächst darauf gestützt, daß die Kaufpreisforderung der Beklagten durch weitere Zahlungen an E. , für den sie die Gebäude nebst dazugehöriger Grundstücke als Treuhänder erworben hätten , erfüllt worden sei. Sie behaupten ferner, der Verkehrswert der Gebäude liege deutlich unter der Hälfte des Kaufpreises, so daß der Kaufvertrag sittenwidrig sei. Mit einem nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingereichten Schriftsatz vom 17. April 2002 haben die Kläger außerdem geltend gemacht, der Kaufvertrag sei nach § 177 Abs. 2 BGB unwirksam, da E. mit Schreiben des Klägers zu 2 vom 8. September 1992 erfolglos zur Genehmigung des Vertrags aufgefordert worden sei. In der Revisionserwiderung berufen sich die Kläger zusätzlich auf einen Widerruf des Kaufvertrags nach § 178 BGB, den sie in ihrem Schriftsatz vom 17. April 2002, jedenfalls aber in ihrer Berufungsbegründung sehen, und darauf stützen, daß der Kauf-
vertrag auch der Genehmigung des Liquidators B. bedurft habe, weil die Liquidatoren nur zur Gesamtvertretung berechtigt gewesen seien.
Die Beklagte, die die Existenz des Schreibens vom 8. September 1992 und dessen Zugang bei E. erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestritten hat, tritt der Vollstreckungsgegenklage entgegen und macht im Wege der Widerklage Zinsansprüche aus der Kaufpreisforderung geltend.
Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Kläger hin der Klage stattgegeben und die Berufung der Beklagten zur Widerklage zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge auf Klageabweisung und zur Widerklage weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, der Kaufvertrag sei unwirksam , weil er zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung beider, nach § 85 Abs. 1 Satz 2 GenG nur zur Gesamtvertretung befugten Liquidatoren bedurft habe. Zwar erfordere die Gesamtvertretung kein gemeinsames Handeln der Vertreter. Bei zeitlich gestaffeltem Handeln müsse der zuerst tätig gewordene Vertreter zum Zeitpunkt der Genehmigung des zweiten Gesamtvertreters an seiner Willenserklä-
rung jedoch noch festhalten. Daran fehle es hier. B. den habe Vertrag im Mai 2002 zwar genehmigt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Zustimmung durch E. aber nach § 177 Abs. 2 BGB als verweigert gegolten, da er von dem Kläger zu 2 mit Schreiben vom 8. September 1992 erfolglos zur Genehmigung des Vertrags aufgefordert worden sei. Daß die Kläger hierzu erst nach Schluß der erstinstanzlichen Verhandlung vorgetragen hätten, hindere die Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufungsinstanz nicht. Der Vortrag sei nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, weil das Landgericht es versäumt habe, die Beklagte zu ergänzenden Angaben hinsichtlich ihrer Vertretung und zur Genehmigung anzuhalten. Das auf das Aufforderungsschreiben bezogene Bestreiten der Beklagten sei demgegenüber verspätet und deshalb nicht zu berücksichtigen (§§ 530, 296 Abs. 1 ZPO).

II.


Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Revisio n, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Kläger, E. sei mit Schreiben vom 8. September 1992 erfolglos aufgefordert worden, den Kaufvertragabschluß vom 25. Juni 1992 zu genehmigen, unberücksichtigt lassen müssen. Das gilt unabhängig davon, ob das Vorbringen im Hinblick auf die Vollstreckungsgegenklage als neuer Sachvortrag im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO oder, weil es sich um eine weitere Einwendung gegen den titulierten Anspruch handelt, als Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO zu qualifizieren ist (ebenfalls offen gelassen in BGH, Urt. v. 17. April 1986, III ZR 246/84, NJW-RR 1987, 59; für
das Vorliegen einer Klageänderung BGHZ 45, 231; RGZ 55, 101; OLG Celle, MDR 1963, 932; OLG Köln, OLGR 1998, 186; OLG Köln, NJW-RR 1999, 1509; Musielak/Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 767 Rdn. 20 und 41; Schuschke/Walker, Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 767 Rdn. 12; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 767 Rdn. 17; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 767 Rdn. 22; Geißler, NJW 1985, 1865, 1868; dagegen Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 767 Rdn. 54; MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, 2. Aufl., § 767 Rdn. 42; ders., JR 1992, 89, 91 f.). In beiden Fällen unterliegt die Zulassung des neuen Vortrags nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht.

a) Ist von ergänzendem Sachvortrag auszugehen, richtet sich seine Zulassung , wie von dem Berufungsgericht angenommen, nach § 531 Abs. 2 ZPO. Die Behauptung, E. sei im September 1992 zur Genehmigung des Kaufvertrags aufgefordert worden, war in der Berufungsinstanz neu, obwohl die Kläger sie bereits in einem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom 17. April 2002 aufgestellt hatten. Neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO ist ein Angriffsmittel , wenn es bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht vorgebracht worden und daher im erstinstanzlichen Urteil gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt geblieben ist (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 531 Rdn. 22). Das trifft auf das Vorbringen der Kläger zu, da der Schriftsatz vom 17. April 2002 zu Recht keinen Eingang in die erstinstanzliche Entscheidung gefunden hat, nachdem die ihr zugrunde liegende mündliche Verhandlung am 14. März 2002 ohne Schriftsatznachlaß geschlossen worden war.
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lagen die für die Zulassung neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Das Schreiben des Klägers zu 2 vom
8. September 1992 betraf weder einen von dem erstinstanzlichen Gericht übersehenen Gesichtspunkt (Nr. 1) noch hat das Landgericht in diesem Zusammenhang einen nach § 139 ZPO erforderlichen Hinweis unterlassen (Nr. 2).
Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht - wie das Berufungsgericht meint - gehalten war, die Beklagte zu ergänzenden Angaben über ihre Vertretungsverhältnisse anzuhalten. Denn der neue Sachvortrag der Kläger bezieht sich nicht auf die Vertretungsverhältnisse der Beklagten, sondern darauf, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt, die für und gegen E. als Liquidator - sei er alleinvertretungsberechtigt oder nicht - wirkt.
An Letzterem zu zweifeln hatte das Landgericht keinen Gr und. Es konnte nach dem unstreitigen Vorbringen der Kläger davon ausgehen, daß E. den Vertragsschluß durch P. genehmigt hatte (§ 177 Abs. 1 BGB). Nach § 182 Abs. 2 BGB bedurfte die Genehmigung nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form. Diese Vorschrift gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch für die Genehmigung eines gemäß § 313 Satz 1 BGB a.F. formbedürftigen Rechtsgeschäfts (Senat, BGHZ 125, 218). Damit war eine Erteilung der Genehmigung durch E. auch durch schlüssiges Verhalten möglich. Sie konnte von dem Landgericht darin gesehen werden, daß E. Zahlungen der Kläger auf den Kaufvertrag, nämlich die ersten beiden Raten von 75.000.DM und 150.000.- DM, zur Weiterleitung an die Beklagte entgegengenommen und damit ihnen gegenüber zu erkennen gegeben hatte, daß der Vertrag durchgeführt werden sollte. Näherer Vortrag der Beklagten zu der Genehmigung der Erklärung P. war damit entbehrlich. Anhaltspunkte dafür, daß E. den Vertrag zu diesem Zeitpunkt möglicherweise nicht mehr genehmigen konnte, weil er von den Klägern zuvor erfolglos aufgefordert worden war,
sich über die Genehmigung zu erklären (§ 177 Abs. 2 BGB), waren für das Landgericht nicht ersichtlich, ein entsprechender Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO damit nicht veranlaßt.
bb) Die fehlerhafte Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO bleibt in der Revisionsinstanz allerdings folgenlos. Die der Rechtsprechung zu der Vorgängerregelung über die Präklusion neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz (§ 528 ZPO a.F.) zugrunde liegenden Überlegungen führen auch für § 531 Abs. 2 ZPO n.F. zu dem Ergebnis, daß die fehlerhafte Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrags durch das Berufungsgericht mit der Revision nicht geltend gemacht werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 22. Januar 2004, V ZR 187/03, zur Veröffentlichung vorgesehen). Das Berufungsgericht soll das erstinstanzliche Urteil in erster Line mit dem Ziel der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung überprüfen und deshalb neuen Tatsachenvortrag nur in besonderen Ausnahmefällen berücksichtigen. Dieses Ziel läßt sich nicht mehr erreichen, wenn das Berufungsgericht neues Vorbringen entgegen § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen hat. Auch in diesem Fall besteht daher kein Grund, den in der Berufung bereits berücksichtigten Sachvortrag nachträglich wieder auszuscheiden und damit eine Entscheidung in Kauf zu nehmen, die dem wahren Sachverhalt nicht in jeder Hinsicht entspricht, es sei denn, das Berufungsgericht hätte, was hier ausscheidet, willkürlich gehandelt (vgl. BVerfGE 3, 359, 365).

b) Sofern das Nachschieben einer Einwendung im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsgegenklage als Klageänderung zu qualifizieren ist, scheitert eine revisionsrechtliche Nachprüfung zwar nicht notwendig daran, daß die Zulassung einer Klageänderung der Anfechtung grundsätzlich entzogen ist (§ 268 ZPO). Hat das erkennende Gericht den Gesichtspunkt einer Klageände-
rung nämlich übersehen und der Klage stattgegeben, ohne über die Zulässigkeit ihrer Änderung zumindest stillschweigend zu befinden, so soll die Möglichkeit eröffnet sein, den Verfahrensfehler zu rügen und ihn in der Rechtsmittelinstanz zu korrigieren (so MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 268 Rdn. 13; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 268 Rdn. 1; Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 268 Rdn. 2). Ob eine solche Rüge hier als erhoben angesehen werden kann (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO), ist zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung. Begründet wäre sie nur, wenn die unter Verstoß gegen § 533 Nr. 2 in Verbindung mit § 531 Abs. 2 ZPO erfolgte Zulassung einer auf neues Vorbringen gestützten Klageänderung revisionsrechtlich nachprüfbar wäre. Das ist jedoch aus den vorstehend unter II. 1. a) bb) aufgeführten Erwägungen, die insoweit entsprechend gelten, nicht der Fall.
2. Erfolg hat die Revision indessen, soweit sie die Anwe ndung materiellen Rechts betrifft. Die - sowohl für den Erfolg der Vollstreckungsgegenklage als auch für die Abweisung der Widerklage maßgebliche - Auffassung des Berufungsgerichts , der Kaufvertrag sei mangels fristgerecht erteilter Genehmigung des LiquidatorsE nach § 177 Abs. 2 BGB unwirksam, wird von seinen Feststellungen nicht getragen.

a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , daß eine fehlende Genehmigung der von P. abgegebenen Erklärungen durch E. im Fall einer wirksamen Aufforderung der Kläger nach § 177 Abs. 2 BGB dazu geführt hätte, daß der Kaufvertrag nicht zustande gekommen wäre. Nach Fristablauf hätte die Genehmigung als endgültig verweigert gegolten (§ 177 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BGB). Die bis dahin schwebende Unwirksamkeit des Kaufvertrags hätte sich in eine endgültige, keiner
nachträglichen Genehmigung mehr zugänglichen Unwirksamkeit umgewandelt. Der hilfsweise vorgetragene Einwand der Revision, der Kaufvertrag sei spätestens durch die von B. erteilte Genehmigung vom 2. Mai 2002 wirksam geworden, könnte dann keinen Erfolg haben, ohne daß es noch darauf ankäme , ob die Liquidatoren ursprünglich zur Einzelvertretung oder lediglich zur Gesamtvertretung befugt waren.

b) Jedoch konnte das Berufungsgericht allein auf der Gru ndlage des Schreibens des Klägers zu 2 vom 8. September 1992 nicht davon ausgehen, daß E. wirksam zur Erteilung der Genehmigung im Sinne des § 177 Abs. 2 BGB aufgefordert worden ist.
Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift obliegt die Zuständ igkeit zur Aufforderung dem "anderen Teil", also dem Vertragsgegner des Vertretenen. Besteht er aus mehreren Personen, so müssen diese sämtlich an der Aufforderung mitwirken, wenn sich nicht aus deren Innenverhältnis, beispielsweise aufgrund bestehender Vertretungsmacht, etwas anderes ergibt (so zu dem in § 1829 Abs. 2 BGB geregelten Parallelfall der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung KGJ 36, A 160; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1829 Rdn. 19; Erman/Holzhauer, BGB, 10. Aufl., § 1829 Rdn. 7; MünchKomm -BGB/Wagenitz, 4. Aufl., § 1829 Rdn. 27; Soergel/Zimmermann, BGB; 13. Aufl., § 1829 Rdn. 14; Staudinger/Engler, BGB [1999], § 1829 Rdn. 35; Dölle , Familienrecht, S. 800; Huken, DNotZ 1966, 388, 392 f.; vgl. im übrigen zur Zuständigkeit einer Erbengemeinschaft bei der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 326 BGB a.F. Senat, BGHZ 143, 41, 45).
Aus dem Innenverhältnis der Kläger ergeben sich keine Um stände, die eine Mitwirkung der Klägerin zu 1 an der Aufforderung verzichtbar erscheinen lassen. Die Kläger wollten die vertragsgegenständlichen Gebäude zu Miteigentum erwerben. Damit stand ihnen auch der im Kaufvertrag begründete Übereignungsanspruch gem. §§ 432, 741 BGB in Bruchteilsgemeinschaft zu (BGH, Urt. v. 3. November 1983, IX ZR 104/82, NJW 1984, 795, 796; BayObLGZ 1992, 131, 136; MünchKomm-BGB/K. Schmidt, § 741 Rdn. 20; vgl. im übrigen zu "Hausherstellungsverträgen" BGHZ 94, 117, 119). Nach den für die Bruchteilsgemeinschaft maßgeblichen Regeln war die Mitwirkung der Klägerin zu 1 erforderlich, da die Aufforderung nach § 177 Abs. 2 BGB eine Verfügung über den gemeinschaftlichen Gegenstand darstellt (Huken, aaO; zur Fristsetzung nach § 326 BGB a.F. vgl. Senat BGHZ 143, 41, 45; BGHZ 114, 360, 366), eine solche aber nur durch die Teilhaber gemeinschaftlich erfolgen kann (§ 747 Satz 2 BGB). Nur eine gemeinschaftliche Zuständigkeit steht im übrigen auch im Einklang mit dem Rechtsgedanken des § 356 BGB a.F. (§ 351 BGB n.F.), der im Falle des Rücktrittsrechts die Kompetenz zur Auflösung des Vertrags ebenfalls der Gesamtheit der Mitglieder einer Vertragspartei zuordnet (vgl. KG, aaO). Enthält das Aufforderungsschreiben des Klägers zu 2 somit keine wirksame Aufforderung im Sinne des § 177 Abs. 2 BGB, kommt es auf das Bestreiten des Zugangs dieses Schreibens durch die Beklagte nicht an.

c) Ergänzend sei allerdings darauf hingewiesen, daß das Berufungsgericht das Bestreiten der Beklagten nicht ohne weiteres als verspätet zurückweisen durfte. Solange die Kläger keinen Beweis dafür angeboten hatten, daß das Schreiben vom 8. September 1992 E. zugegangen war, verursachte es jedenfalls keine Verzögerung des Rechtsstreits im Sinne der §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO. Erforderlichenfalls wäre den Klägern hierzu eine Schriftsatzfrist
einzuräumen gewesen (§ 283 ZPO). Daß die Kläger es unterlassen haben, den nach § 283 ZPO erforderlichen Antrag zu stellen, stand dem nicht entgegen. Denn die von verspätetem Vorbringen überraschte Partei kann das Gericht auf diese Weise nicht zu dessen Zurückweisung zwingen (vgl. BVerfG NJW 1980, 277; BGHZ 94, 195, 214).
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch n icht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Revisionserwiderung, der Kaufvertrag sei nach § 178 BGB aufgelöst worden, weil er der Genehmigung beider Liquidatoren bedurft habe und vor der Genehmigung durch den Liquidator B. von den Klägern widerrufen worden sei. Dabei bedarf es auch in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob die Liquidatoren der Beklagten nur gesamtvertretungsberechtigt waren. Im Fall der Gesamtvertretung reicht es aus, daß ein Vertreter bei Abschluß des Rechtsgeschäfts für den Vertretenen formgerecht mitgewirkt und der andere Gesamtvertreter das Geschäft nachträglich formlos genehmigt hat, sofern der erste Vertreter im Zeitpunkt der Genehmigung noch an seiner Willenserklärung festhält (BGH, Urt. v. 16. November 1987, II ZR 92/87, NJW 1988, 1199, 1200; Urt. v. 14. Juni 1976, III ZR 105/74, WM 1976, 1053, 1054; Urt. v. 10. März 1959, VIII ZR 44/58, LM § 164 Nr. 15).
Nach diesen Grundsätzen scheitert eine Vertragsauflösung g emäß § 178 BGB jedenfalls daran, daß der Kaufvertrag zum Zeitpunkt eines möglichen Widerrufs, den die Kläger entweder im Schriftsatz vom 17. April 2002 oder aber spätestens in der Berufungsbegründung vom 19. Juli 2002 sehen,
durch den zweiten Liquidator B. bereits genehmigt und damit wirksam zustande gekommen war. Eine konkludente Genehmigung durch B. könnte bereits in den von der Beklagten unter seiner Mitwirkung Ende 2000 eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Kläger liegen; spätestens ist sie für die Kläger im Rahmen der von ihnen mit der Klageschrift eingereichten vorprozessualen Korrespondenz (Anlage K 10, K 11) zwischen ihrem Prozeßbevollmächtigten und B. deutlich geworden. Anhaltspunkte dafür, daß E. , der damals noch Liquidator der Beklagten war, im Zeitpunkt der Genehmigung an dem Kaufvertragsabschluß nicht mehr festhielt, sind von dem Berufungsgericht nicht festgestellt worden.
4. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung ist dem Revisionsgericht nur möglich, wenn das Berufungsgericht den Sachverhalt erschöpfend aufgeklärt hat und beachtlicher neuer Sachvortrag nicht mehr zu erwarten ist (Senat, BGHZ 46, 281, 284). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

a) Allerdings ist ergänzender Vortrag der Kläger zur Wirksamkeit der Aufforderung vom 8. September 1992 nach der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nicht mehr möglich. Zwar ist die fehlende Mitwirkung der Klägerin zu 1, soweit ersichtlich, in der Berufungsinstanz nicht erörtert worden , so daß die Kläger bislang keine Möglichkeit hatten, zu diesem Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. Jedoch darf das Berufungsgericht auch nach einer Zurückverweisung der Sache neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur in den Grenzen des § 531 Abs. 2 ZPO zulassen (vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 563 Rdn. 6). Wie vorstehend unter II. 1. a) aa) ausgeführt, hätte bei richtiger Verfahrensweise schon das bisherige Vorbringen
der Kläger zu der Genehmigungsaufforderung unberücksichtigt bleiben müssen. Für ergänzenden Vortrag zu diesem Komplex gilt dies in gleicher Weise; auch an seiner Zulassung ist das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO gehindert.
Daß die fehlerhafte Zulassung neuen Vortrags durch das Berufungsgericht in der Revisionsinstanz nicht korrigiert werden kann (vgl. vorstehend II. 1. a) bb), führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach einer Zurückverweisung der Sache bleiben nur die Feststellungen verwertbar, die das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage des neuen Vorbringens - verfahrensfehlerhaft - getroffen hat. Erweist sich dieser Vortrag, wie hier, in der Revisionsinstanz als unschlüssig, so kann er in der erneuten Entscheidung des Berufungsgerichts schon aus Gründen des materiellen Rechts keine Berücksichtigung finden (§ 563 Abs. 2 ZPO). Ließe das Berufungsgericht in diesem Fall nach einer Zurückweisung ergänzenden Sachvortrag zu, so handelte es sich nicht nur um eine Auswirkung des ursprünglichen, in der Revisionsinstanz folgenlos gebliebenen Verfahrensfehlers, sondern um einen erneuten Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO.

b) Der Rechtsstreit ist aber nicht zur Endentscheidung rei f, weil die Kläger weitere Einwendungen gegen den titulierten Anspruch erhoben haben, zu denen das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - noch nicht die erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen hat. Feststellungen fehlen insbesondere zu dem für die Anwendung des § 138 BGB maßgeblichen Wert der veräußerten Gebäude zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und zu den von den Klägern behaupteten Zahlungen auf den Restkaufpreis (§ 362 Abs. 1 BGB).
5. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs.1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann