Oberlandesgericht Köln Beschluss, 15. Feb. 2016 - 13 U 151/15

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2016:0215.13U151.15.00
bei uns veröffentlicht am15.02.2016

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20.08.2015 (1 O 119/15) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.  Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers


(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,1.wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber


(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 609 Entgelt


Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Sept. 2015 - 9 U 48/15

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Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 27. Februar 2015 - 4 O 379/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Beruf

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.10.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin d

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 22. Juni 2016 - 31 U 278/15

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.11.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin d

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 22. Juni 2016 - 31 U 271/15

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.11.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin d

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


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(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

Gründe

Landgericht München I

Az.: 3 O 241/15

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 06.11.2015

In dem Rechtsstreit

1) ...

- Klägerin

2) ...

- Kläger

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: ...

gegen

...

- Beklagte

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Forderung

erlässt das Landgericht München I - 3. Zivilkammer - durch die Richterin am Landgericht ... als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2015 folgendes

Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 71.580,86 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Feststellung in Anspruch, dass zwei zwischen den Parteien geschlossene Bausparverträge nicht durch eine Kündigung der Beklagten beendet worden sind, sondern fortbestehen.

Die Beklagte ist eine Bausparkasse.

Am 15.12.1986 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen Bausparvertrag (vgl. Anlage K1) mit der Vertragsnummer ... über eine Bausparsumme in Höhe von 60.000,00 DM (entspricht 30.677,51 €). Der Bausparvertrag wies zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein Guthaben in Höhe von 16.342,16 Euro aus. Grundlage des Vertrags sind die „Allgemeinen Bausparbedingungen Tarife A und B“ (im Folgenden: ABB 1, vgl. Anlage B3). Die letzte Einzahlung erfolgte am 02.03.1993.

Am 30.03.1993 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen Bausparvertrag (vgl. Anlage K2) mit der Vertragsnummer ... über eine Bausparsumme in Höhe von 80.000,00 DM (entspricht 40.903,35 €). Der Bausparvertrag wies zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein Guthaben in Höhe von 19.358,72 Euro aus. Grundlage des Vertrags sind die „Allgemeinen Bausparbedingungen Tarif Classic“ (im Folgenden: ABB 2, vgl. Anlage B5). Die letzte Einzahlung erfolgte am 02.03.2000.

In § 9 ABB1 bzw. § 9 ABB2 ist bestimmt:

„(1) Die Bausparkasse kann den Bausparvertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. (...)“

Die Kläger kamen ihren vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere zur Zahlung, immer fristgerecht nach. Seit der letzten Einzahlung erhöhte sich das Bausparguthaben jeweils nur noch durch die angefallenen Zinsen und die Wohnungsbauprämie. Ein Bauspardarlehen beantragten die Kläger nicht.

Mit zwei Schreiben vom 27.10.2014 (Anlagen K4 und K5) erklärte die Beklagte jeweils die Kündigung der Bausparverträge zum 29.05.2015.

Beide Bausparverträge waren jedenfalls seit 31.12.2003 zuteilungsreif. Die Klagepartei wendet Verwirkung ein.

Die Kläger sind der Ansicht, die Kündigungen seien unwirksam. Ein Kündigungsrecht nach § 488 Abs. 3 BGB bestehe erst, wenn die Bausparsumme vollständig erreicht sei. Zudem stehe der Kündigung die Regelung des § 9 ABB1 bzw. § 9 ABB2 entgegen. Schließlich greife auch § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht, da die Anwendung der Vorschrift auf die Beklagte als Unternehmerin fraglich sei und jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzung des vollständigen Empfangs des Darlehens durch die Beklagte fehle. Überdies sei der Bausparvertrag eine Vertragsgestaltung eigener Art, welcher vom Darlehensvertrag zu unterscheiden sei.

Die Kläger beantragen:

Es wird festgestellt, dass die bei der Beklagten bestehenden Bausparverträge Nr. ... und Nr. ... über den 29.05.2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbestehen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Vorschriften über den Darlehensvertrag anwendbar sind. Die Kläger würden den Bausparvertrag seit der letzten Einzahlung als Geldanlage nutzen, was außerhalb des spezifischen Vertragszwecks liege. Bei Einzahlung der Regelsparbeträge wäre schon Vollansparung und damit der Kündigungsgrund des § 488 Abs. 3 BGB eingetreten.

Jedenfalls sei sie nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Kündigung berechtigt gewesen, weil die Bausparverträge seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif gewesen seien und dies dem vollständigen Empfangs des Darlehens gleichstehe, da damit der vertraglich angestrebte Sollzustand erreicht sei. Die Regelung sei zudem auf alle Darlehensnehmer anwendbar und aufgrund der Regelung in § 489 Abs. 4 S. 1 BGB nicht dispositiv.

Verwirkung liege nicht vor, da die Beklagte erst 10 Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife ein Kündigungsrecht habe.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Anlagen und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klageanträge sind unbegründet, da die streitgegenständlichen Bausparverträge jeweils durch die Kündigung der Beklagten nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum 29.05.2015 beendet wurden.

1. Die Beklagte war nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Kündigung der Bausparverträge berechtigt.

a) Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang - oder nach der letzten Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz, falls diese nach dem vollständigen Empfang erfolgte - unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ganz oder teilweise kündigen.

Die Vorschrift gilt auch für Bausparverträge. Ein Bausparvertrag ist ein einheitlicher Darlehensvertrag, bei dem zunächst der Bausparer als Darlehensgeber anzusehen ist und die Parteien sodann mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011, 9 U 151/11 LG Aachen, Urteil vom 19.05.2015, 10 O 404/14, LG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2015, Az. 25 O 89/15). Es handelt sich daher um einen einheitlichen Vertrag mit zwei Stufen. Der Bausparer spart bis zur Zuteilungsreife ein Guthaben an. Hierfür erhält er die vereinbarte Guthabenverzinsung. Nach Zuteilung kann der Bausparer bestimmungsgemäß das Bauspardarlehen in Höhe der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Bausparsumme und dem bis zur Zuteilung angesammelten Guthaben in Anspruch nehmen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.11.2011, 9 U 151/11, LG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2015, Az. 25 O 89/15). Damit ist der Bausparvertrag auch bereits in der Ansparphase als Darlehensvertrag zu qualifizieren (LG Mainz, Urteil vom 28.07.2014, 5 O 1/14, LG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2015, Az. 25 O 89/15).

b) Das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt auch zugunsten eines Darlehensnehmers, der kein Verbraucher ist, insbesondere auch für Banken und Bausparkassen (vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.08.2015, Az. 6 O 1708/15)

Eine Einschränkung des Kündigungsrechts nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift, noch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. Staudinger/Mülbert, BGB [2010], § 488, Rn. 549). Die Formulierung „Darlehensnehmer“ enthält zunächst in personeller Hinsicht keinerlei Einschränkung. Zudem ergibt sich aus einem Vergleich von § 489 Abs. 1 Nr. 2 (nunmehr aufgehoben) und § 489 Abs. 1 Nr. 3 (nunmehr § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (nachfolgend: a. F.), dass der Gesetzgeber zwar für das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB a. F. die Verbrauchereigenschaft des Darlehensnehmers vorausgesetzt hat („wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist ...“), für das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 a. F. (nunmehr § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) hingegen gerade nicht („in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang“).

Auch befindet sich § 489 BGB nach der Gesetzessystematik im für Darlehensnehmer und Darlehensverträge aller Art geltenden Abschnitt „Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften“. Das folgende „Kapitel 2 Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge“ beinhaltet die §§ 491 BGB. Bereits aus den Überschriften ergibt sich, dass die §§ 488 bis 490 als allgemeine Vorschriften auf sämtliche Darlehensverträge Anwendung finden. Im Kapitel 2 befindet sich in § 500 BGB ein spezielles Kündigungsrecht für bestimmte Verbraucherdarlehensverträge. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass § 489 Abs. 1 Nr. 2, der nicht an die Verbrauchereigenschaft anknüpft, auch für andere Darlehensnehmer anwendbar sein soll. Zudem hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass § 489 für alle Darlehensnehmer anwendbar ist, lediglich § 500 BGB ausschließlich für Verbraucher (vgl. BT-Drucksache 16/11642, S. 74 f.). Dass Darlehensnehmer nicht nur ein Verbraucher sein kann, ergibt sich auch im Umkehrschluss aus § 489 Abs. 4 S. 2 BGB, wonach das Kündigungsrecht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, usw. abweichend von S. 1 durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden kann.

Der Verweis auf § 609a BGB a. F. führt vorliegend auch nicht weiter, da zum Einen der jetzige Wortlaut in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB („in jedem Fall“) keine Einschränkung vornimmt und eine solche auch nicht unter Verweis auf § 609a BGB a. F. unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien vorgenommen werden kann. So lässt sich der BT-Ds 10/4741 entnehmen, dass im Falle eines einseitigen Zinsbestimmungsrechts bzw. einem Darlehen mit variablem Zinssatz das Kündigungsrecht als Gegengewicht ausgestaltet werden sollte, was gerade im vorliegenden Fall, mit festem Zinssatz und der Regelung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, nicht gegeben ist.

Schließlich spricht auch die teleologische Auslegung dafür, den Anwendungsbereich nicht auf Verbraucher zu beschränken. Sinn und Zweck des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist, den Darlehensnehmer bei einem festverzinslichen Darlehen vor einer mehr als zehn Jahre andauernden vertraglichen Bindung an einen nicht mehr zeitgemäßen Zinssatz zu bewahren (LG Aachen, Urteil vom 15.05.2015, 10 O 404/14 LG Hannover, Urteil vom 13.07.2015, 14 O 93/15 LG Hannover, Urteil vom 30.06.2015, 14 O 55/15, LG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2015, Az. 25 O 89/15). Dieser Schutzzweck gilt für jeden Darlehensnehmer, nicht nur für einen Verbraucher. Selbst wenn der Gesetzgeber nicht ausdrücklich die vorliegende Konstellation im Auge hatte, wonach beim Bausparvertrag zunächst der Bausparer in der Ansparphase der Darlehensgeber und die Bausparkasse die Darlehensnehmerin ist, ist die Vorschrift nach ihrem Schutzzweck auch hierauf anwendbar. Der Schutzzweck des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt in besonderem Maße für Bausparkassen, weil ihre Guthabenszinssätze noch unter den marktgerechten Zinssätzen liegen (müssen), um das Ziel zinsgünstiger Bauspardarlehen erreichen zu können (LG Hannover, Urteil vom 13.07.2015, 14 O 93/15, LG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2015, Az. 25 O 89/15). Gerade bei Bausparverträgen, die oft mehrere Jahrzehnte bespart werden, kommt es bei einer wirtschaftlichen Veränderung, wie sie eingetreten ist, wonach der Kapitalzins sehr stark fällt, zu einer langjährigen vertraglichen Bindung der Bausparkasse an einen nicht mehr zeitgemäßen Zinssatz. Das Zinsänderungsrisiko würde ohne Kündigungsmöglichkeit der Bausparkasse einseitig auf diese verlagert. Dies trifft die Bausparkassen, die nur zweckgebunden für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Darlehensvertragspartei sind, besonders hart (LG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2015, Az. 25 O 89/15).

Zudem sichert beim Bausparvertrag die Verknüpfung der Unkündbarkeit des Bausparvertrags mit der Gewährung eines Bauspardarlehens die Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011, 9 U 151/11, LG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2015, Az. 25 O 89/15). So kann sich der Bausparer eine niedrige Darlehensverzinsung mit einer niedrigeren Guthabenverzinsung in der Ansparphase sichern, umgekehrt rechtfertigt eine höhere Guthabenverzinsung in der Ansparphase einen höheren Darlehenszins der Bausparkasse. Würde der Bausparvertrag auch nach Erreichen der Bausparsumme für die Bausparkasse unkündbar bleiben, könnten die Bausparer eine attraktive höhere Verzinsung erhalten, ohne dass sie in der Form von höheren Darlehenszinsen eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen hätten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011, 9 U 151/11, LG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2015, Az. 25 O 89/15). Zweck des Bausparvertrags ist aber nicht die zinsgünstige Geldanlage, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens, so dass ein Bausparvertrag nach Erreichen der Bausparsumme von der Bausparkasse gemäß § 488 Abs. 3 BGB ordentlich gekündigt werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011, 9 U 151/11, LG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2015, Az. 25 O 89/15). Die eben erwähnte Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung ist auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Bausparvertrag zuteilungsreif ist, das Bauspardarlehen aber tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird, nicht mehr gegeben. Wenn der Bausparer trotz Zuteilungsreife gar nicht beabsichtigt, ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, ist das wechselseitige Verhältnis zwischen der Ansparphase und der Darlehensphase bereits zu dem Zeitpunkt de facto aufgehoben und eine Kündigungsmöglichkeit für die Bausparkasse gerechtfertigt. Zudem wird die Zeit ab Zuteilungsreife bis zum Erreichen der Bausparsumme maßgeblich vom Bausparer durch die Höhe der vorgenommenen Einzahlungen beeinflusst und kann u.U. Jahrzehnte dauern. Dies ist jedoch der Bausparkasse nicht zuzumuten und widerspricht dem der Einführung des zehnjährigen Kündigungsrechts zugrunde liegenden Gedanken, dass sich ein Vertragspartner in jedem Fall nach einer gewissen Zeit (nämlich nach 10 Jahren) von einem Darlehen soll lösen können, dessen Zinssatz nicht mehr zeitgemäß ist (vgl. BT-Drucksache 10/4741, S. 23; LG Osnabrück, Urteil vom 21.08.2015, 7 O 545/15).

c) Mit Zuteilungsreife, die unstreitig spätestens jeweils zehn Jahre vor Erklärung der Kündigung erstmalig eingetreten ist, ist von einem „vollständigen Empfang“ des Darlehens i. S. des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB durch die Beklagte auszugehen (LG Mainz WM 2015, 181; Staudinger/Mülbert a. a. O., Rn. 549, LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.08.2015, Az. 6 O 1708/15). Bereits die Formulierung in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.E. zeigt, dass nicht nur der Zeitpunkt der vollständigen Valutierung in Betracht kommt. Dass der Zeitpunkt der Zuteilungsreife maßgeblich ist folgt aus der Struktur des Bausparvertrags, dessen Zweck vorrangig darauf gerichtet ist, dem Bausparer nach der Erbringung ausreichender Sparleistungen den Zugriff auf ein darüber hinausgehendes, zinsgünstiges Darlehen zu ermöglichen (vgl. LG Mainz WM 2015, 181, LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.08.2015, Az. 6 O 1708/15). Dieser Zugriff steht dem Bausparer ab erstmaligem Eintritt der Zuteilungsreife zu. Daher liegt es nahe, die Sparleistungen, die der Bausparer zur Erreichung der Zuteilungsreife erbringen muss, als den vollständigen Gegenstand des Darlehens anzusehen, das der Bausparer der Bausparkasse während der Ansparphase gewährt. Auch wenn der Bausparer nach Erreichen der Zuteilungsreife das Bauspardarlehen nicht in Anspruch nehmen muss und weitere Sparleistungen erbringen kann, ändert dies nichts daran, dass die Bausparkasse das (mit Abschluss des Bausparvertrags ins Auge gefasste, zur planmäßigen Erreichung der Zuteilungsreife notwendige) Darlehen des Bausparers mit Zuteilungsreife erhalten hat, weshalb von einem vollständigen Empfang der Darlehensvaluta auszugehen ist. Dies führt gleichermaßen dazu, dass ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB während der Ansparphase nicht entstehen kann und es daher ausgeschlossen ist, dass die Bausparkasse durch eine Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB das Recht des Bausparers zur Erlangung des Bauspardarlehens vereitelt. Wenn allerdings die Zuteilungsreife erreicht ist, muss der Bausparkasse eine Kündigung möglich sein, da ansonsten die Dauer der Ansparphase ins Belieben des Bausparers gestellt würde, was über den Zweck des Bausparens, der Erlangung eines zinsgünstigen Darlehens, hinausginge und auch die Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung nicht mehr gewährleistet würde (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2015, Az. 25 O 89/15).

d) Die Beklagte hat die Kündigung der Verträge unstreitig mit den beiden Schreiben vom 27.10.2014 gegenüber den Klägern erklärt. Die Kündigungsfrist von 6 Monaten (zum 29.05.2015) ist eingehalten.

2. Das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB war auch nicht vertraglich ausgeschlossen (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.08.2015, Az. 6 O 1708/15).

a) Dabei kann dahinstehen, ob sich die Bestimmung in § 9 ABB auch auf ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB beziehen soll.

b) Denn ein vertraglicher Ausschluss des Kündigungsrechts wäre unwirksam.

aa) Nach § 489 Abs. 4 S. 1, S. 2 BGB kann das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 nur dann durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden, wenn der Darlehensnehmer der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften ist.

bb) Die Beklagte ist keine der in § 489 Abs. 4 S. 2 BGB genannten Gebietskörperschaften. cc)

Auch eine analoge Anwendung des § 489 Abs. 4 S. 2 BGB auf die Beklagte ist nicht geboten (vgl. Staudinger/Mülbert a. a. O. § 489 Rn. 74; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 489 Rn. 13; BeckOK-BGB/Rohe [Stand: 01.05.2015], § 489 Rn. 19).

Nach dem Wortlaut und der systematischen Fassung des Gesetzes spricht nichts dafür, dass in § 489 Abs. 4 S. 2 BGB generell juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Darlehensnehmer erfasst sein sollten. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber erkennbar die Mühe gemacht, die Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, auf die der Ausschluss nach § 489 Abs. 4 S. 2 BGB anzuwenden sein soll, ausdrücklich aufzuzählen. Diese Aufzählung hat der Gesetzgeber im Zuge der Schuldrechtsreform ausdrücklich beibehalten und um die Europäischen Gemeinschaften sowie ausländische Gebietskörperschaften erweitert. Diese enummerative Bestimmung bestimmter juristischer Personen des öffentlichen Rechts spricht dagegen, die Regelungen auf die Beklagte zu erweitern, nur weil diese in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.08.2015, Az. 6 O 1708/15).

Welchen Zweck der Gesetzgeber mit der Auswahl der in § 489 Abs. 4 Satz 2 genannten Gebietskörperschaften verfolgt hat, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung nicht (vgl. BT-Drucks. 10/4741, S. 22). Nachdem der Gesetzgeber aber gerade darauf verzichtet hat, die Ausnahme des § 489 Abs. 4 S. 2 BGB auf sämtliche juristische Personen des öffentlichen Rechts zu erstrecken, obwohl dies unschwer möglich gewesen wäre, und diese Entscheidung auch über eine Anpassung der Vorschrift hinweg beibehalten hat, erscheint es ausgeschlossen, die Ausnahme im Wege der Analogie grundsätzlich auch auf andere öffentlich-rechtlich geprägte Erscheinungsformen der öffentlichen Hand erstrecken. Vielmehr ist verbindendes Element der Regelung in § 489 Abs. 4 S. 2 BGB die Eigenschaft als Gebietskörperschaft, die der Beklagten offensichtlich fehlt. Dies deutet darauf hin, dass sie Ausnahme gerade auf die herkömmlich von Gebietskörperschaften ausgegebenen langläufigen Anleihen beziehen soll, die durch § 489 Abs. 4 S. 1 BGB nicht ausgeschlossen werden sollen. Dieser Zweck lässt sich auf die Beklagte als öffentlich-rechtlicher Bausparkasse gerade nicht übertragen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.08.2015, Az. 6 O 1708/15).

3. Ein genereller Ausschluss des Kündigungsrechts aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ergibt sich weder aus den Besonderheiten des Bausparvertrags noch aus sonstigen Erwägungen.

a) Da der Bausparvertrag seinem Wesen nach auf die Verschaffung eines zinsgünstigen Darlehens und nicht primär auf eine dauerhafte Geldanlage gerichtet ist, spricht nichts dagegen, der

Bausparkasse zehn Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife ein Kündigungsrecht zuzugestehen (vgl. LG Mainz WM 2015, 181; LG Nürnberg, Urteil vom 17.08.2015, Az. 6 O 1708/15). Schließlich ist der Vertragszweck mit Zuteilungsreife und der Möglichkeit der Erlangung des Bauspardarlehens erreicht und die Nutzung des Bausparvertrags vom Vertragszweck nicht umfasst. Damit steht auch die Aufrechterhaltung dieses Zustands - anders als vom Klägervertreter unter Berufung auf § 242 BGB vorgetragen - einer Kündigung nicht entgegen.

b) Eine Einschränkung auf Grundpfandkredite lässt sich weder dem Wortlaut noch der Gesetzeshistorie entnehmen. So sah die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 a. F. eine solche Differenzierung hinsichtlich grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen vor. Eine solche enthielt die Regelung in § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a. F., welche nun entsprechend in § 489 Abs.1 Nr. 2 BGB übernommen wurde, nicht.

c) Schließlich können die Kläger auch nicht Verwirkung einwenden.

Da das Kündigungsrecht erst zehn Jahre nach Zuteilungsreife angenommen wird, war die Kündigungsmöglichkeit für die Beklagte erst ab 2014 gegeben. Die Kündigungen wurden mit Schreiben vom 27.10.2014 erklärt. Damit fehlt bereits das einen Vertrauenstatbestand begründende Zeitmoment.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht München I Prielmayerstraße 7 80335 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 27. Februar 2015 - 4 O 379/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Diese Entscheidung und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages zzgl. eines Aufschlages von 10 % abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. eines Aufschlages von 10 % leisten.

Gründe

 
A)
Die Parteien streiten wechselseitig über Inhalt, Umfang und Reichweite eines am 20.08.1998 geschlossenen Bonussparvertrags „Vorsorgesparen S-S.“.
Danach soll der Kunde zusätzlichen zum jeweils aktuellen Zinsniveau, das derzeit nahe null liegt, einen Aufschlag erhalten, der sich mit fortschreitender Laufzeit von „-“ auf 3,5 % steigert.
Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung, auf deren tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Feststellungsantrag sei zulässig, da die Voraussetzungen der Bestimmung des § 256 Abs. 1 ZPO vorlägen. Die Klage sei begründet. Der Sparer sei jederzeit berechtigt, die Sparrate zwischen 25 EUR und 2.500 EUR zu ändern. Die Angaben des Flyers seien nach §§ 133, 157 BGB in das Angebot der Kläger auf Abschluss des Vorsorgesparen-S-S.-Vertrages einbezogen und dieses Angebot von der Beklagten angenommen worden. Die Auslegung ergebe eindeutig ein Änderungsrecht des Sparers, das sich nur nach dessen Wünschen und Bedürfnissen richte und nicht nach den Interessen der Bank.
Die Widerklage sei zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte könne nicht wegen eigener fehlerhafter Zinsberechnung die Rückzahlung gutgeschriebener Zinsen verlangen. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehe nicht. Im Rahmen der Verzinsungsbestimmung sei unter dem Begriff „Einzahlungsjahr“ das Jahr der Laufzeit zu verstehen. Gleichfalls stehe der Beklagten kein Anspruch auf Vertragsaufhebung zu. Ein Verschulden der Sparer bei Vertragsschluss liege ebenso wenig vor wie eine Verletzung vertraglicher Pflichten. Die Voraussetzungen für eine Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen des Rechtsinstituts der Störung der Geschäftsgrundlage lägen nicht vor.
Dagegen wendet sich die Beklagte auch unter Erweiterung und Vertiefung des Vorbringens mit ihrer Berufung.
Sie ist u.a. der Auffassung, ein Anspruch auf Erhöhung der Sparrate bestehe nicht. Werbeangaben seien aus mehreren Gründen nicht in das Vertragsverhältnis einbezogen worden. Es bestehe ein Rückforderungsanspruch wegen zu viel bezahlter Zinsen, weil für jede Rate eine gesonderte Zinsstaffelberechnung zu erfolgen habe. Der Beklagten stehe ein Anspruch auf Vertragsaufhebung als Schadensersatz beziehungsweise ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach §§ 490, 313 BGB zu.
Die Beklagte beantragt:
10 
I. Das Urteil des LG Ulm AZ: 4 O 379/13 wird aufgehoben.
11 
II. Die Klage wird abgewiesen.
12 
III. Die Kläger/Widerbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte EUR 4.620,95 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu bezahlen.
13 
IV. Die Kläger/Widerbeklagten werden verurteilt,
14 
1. in die Aufhebung des am 20. August 1998 mit der Beklagten geschlossenen S.-Sparvertrages Nr. 40034… einzuwilligen,
15 
2. hilfsweise, in die Änderung des zuvor bezeichneten S.-Sparvertrages dahingehend einzuwilligen, dass er sich ab Rechtskraft des Urteils am Alternativprodukt „Zuwachssparen" mit vier weiteren Jahren Laufzeit und einer Verzinsung von 3,75% (p.a.) orientiert, bei jederzeitiger Verfügbarkeit über das Guthaben bis 2.000,00 EUR pro Monat durch die Kläger/Widerbeklagten und ansonsten 3-monatiger Kündigungsfrist zu Gunsten der Kläger/Widerbeklagten,
16 
3. ganz hilfsweise, in die Änderung des zuvor bezeichneten S.-Sparvertrages dahingehend einzuwilligen, dass die Höhe der Gesamtverzinsung - zusammengesetzt aus Grundverzinsung und Bonuszinsstaffel - ab Rechtskraft des Urteils an einen unter Berücksichtigung der vereinbarten Einzahlungszeit marktüblichen Zins angepasst wird, der sich am gegenwärtigen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank orientiert.
17 
Ganz hilfsweise wird die Feststellung begehrt,
18 
dass der Beklagten hinsichtlich des zuvor bezeichneten S.-Sparvertrages ein Recht auf Vertragsaufhebung zusteht,
19 
weiter hilfsweise,
20 
dass ihr ein Recht auf Vertragsanpassung dahingehend zusteht, dass der zuvor bezeichnete S.-Sparvertrag so angepasst wird, dass er sich ab Rechtskraft des Urteils am Alternativprodukt „Zuwachssparen" mit vier weiteren Jahren Laufzeit und einer Verzinsung von 3,75% (p.a.) orientiert, bei jederzeitiger Verfügbarkeit über das Guthaben bis 2.000,00 EUR pro Monat durch die Kläger/Widerbeklagten, und ansonsten 3-monatiger Kündigungsfrist zu Gunsten der Kläger/Widerbeklagten,
21 
noch weiter hilfsweise,
22 
dass der Beklagten ein Recht auf Vertragsanpassung dahingehend zusteht, dass der zuvor bezeichnete S.-Sparvertrag hinsichtlich der Höhe der Gesamtverzinsung - zusammengesetzt aus Grundverzinsung und Bonuszinsstaffel - ab Rechtskraft des Urteils an einen unter Berücksichtigung der vereinbarten Einzahlungszeitmarkt üblichen Zins angepasst wird, der sich am gegenwärtigen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank orientiert.
23 
Die Kläger beantragen:
24 
Die Berufung wird zurückgewiesen.
25 
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Die Konzeption des S.-Sparmodells führe dazu, dass der von der Beklagten gegenüber dem Sparer erhobene Vorwurf der Profitmaximierung, einer rechtsmissbräuchlichen, Treu und Glauben widersprechenden Ausübung seiner Rechte zu Unrecht erfolgt sei. Die Kläger hätten den Vertrag abgeschlossen, den die Beklagte als Sparmodell mit dem Namen „S-S.“ angeboten habe. Danach stehe den Klägern ein Recht zur Ratenänderung zu, von dem sie auch Gebrauch gemacht hätten. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liege nicht vor.
26 
Die Akten des Landgerichts Ulm 4 O 364/13, 4 O 376/13, 4 O 380/13, 4 O 404/13, 4 O 43/14, jeweils Stand April 2015, sowie 4 O 273/13 (= OLG Stuttgart 9 U 31/15), 4 O 377/13 (= OLG Stuttgart 9 U 161/15), 4 O 378/13 (= OLG Stuttgart 9 U 163/15), 4 O 340/14 (= OLG Stuttgart 9 U 160/15), 4 O 376/14 (= OLG Stuttgart 9 U 162/15) waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
B)
27 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
28 
Zu Recht hat das Landgericht in der Sache die Verpflichtung der Beklagten zur Ausführung einer jederzeitigen Änderung der Sparrate innerhalb eines Rahmens von 25 EUR bis 2.500 EUR festgestellt (dazu unter I.). Zutreffend ist ferner die Abweisung der Widerklagen, weil die Beklagte keinen Anspruch auf Vertragsaufhebung oder -anpassung hat (dazu unter II.).
29 
I. Die Klage ist zulässig und begründet.
30 
1. Die Feststellungsklage ist zulässig.
31 
Die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses setzt gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse des Klägers daran voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird (BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14 NJW 2015, 873).
32 
a) Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist zu bejahen, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09 BGHR ZPO § 256 Feststellungsinteresse 80). Dass eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht, weil die Beklagte eine Berechtigung eines Verlangens zur jederzeitigen Änderung der Sparrate bestreitet und diese Gefahr durch die beantragte Feststellung beseitigt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2006 - VI ZR 77/05 BGHReport 2006, 804), zieht das Rechtsmittel zutreffend nicht in Zweifel.
33 
b) Bei der von den Klägern begehrten Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Ausführung einer jederzeitigen Erhöhung der monatlichen Sparrate bis zu einem Maximalbetrag in Höhe von EUR 2.500.- sowie einer jederzeitigen Senkung der monatlichen Sparrate bis zu einem Minimalbetrag in Höhe von EUR 25.- auf Verlangen der Kläger handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Mit der Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses nach § 256 Abs. 1 ZPO kann nicht nur die Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses im Ganzen, sondern auch die Feststellung einzelner, aus dem umfassenden Rechtsverhältnis hervorgehender Berechtigungen und Verpflichtungen verlangt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2011 - II ZR 306/09 BGHR ZPO § 256 Zwischenfeststellungsklage 6), hier der Änderung der Sparrate auf Verlangen der Kläger.
34 
c) Die Feststellungsklage betrifft ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Dem steht nicht entgegen, dass künftige Verlangen der Kläger noch nicht geltend gemacht wur-den. Denn unter einem solchen Rechtsverhältnis ist nicht nur die - aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt abgeleitete - (bereits bestehende) konkrete rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand zu verstehen. Darunter fallen auch diejenigen Beziehungen, die aus einem bereits vorhandenen Rechtsverhältnis künftig als Rechtsfolge erwachsen, so dass etwa bedingte oder betagte Beziehungen die Grundlage einer Feststellungsklage bilden können. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt daher auch vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung der Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14 aaO).
35 
2. Die Feststellungsklage ist begründet. Im Ergebnis zutreffend ist die Auffassung der ersten Instanz, die Beklagte sei verpflichtet, zukünftige Ratenänderungsverlangen der Kläger auszuführen.
36 
a) Die Änderungsverpflichtung ergibt sich allerdings nicht, weil, wie die erste Instanz meint, durch die Vereinbarung des Vorsorgesparen S-Scala-Vertrages zwischen den Parteien die Werbeaussagen aus dem Flyer nach §§ 133, 157 BGB Vertragsbestandteil geworden sind. Richtig ist die Auffassung, dass ein Einbeziehungswille für vertragliche Regelungen durch schlüssiges Verhalten der Beklagten, das nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 - VIII ZR 84/91 BGHR AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Einbeziehung 3), hier vorliegt. Das Verhalten der Beklagten besaß einen den Klägern zweifelsfrei erkennbaren Erklärungswert (§§ 133, 157 BGB) des Inhalts, dass ihre Bedingungen in den konkreten Vertrag einbezogen werden sollten. Insoweit folgt der Senat vollumfänglich den zutreffenden Darlegungen der ersten Instanz, auf die Bezug genommen wird.
37 
b) Bei der in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Flyer maßgeblichen Formulierung „Sie können Ihre Sparraten ständig ändern! Sie können schon mit einer Sparrate von 50 DM beginnen. Erhöhungen sind dabei bis zu 5000 DM möglich. Ratensenkungen sind bis zur Mindestrate möglich“ handelt es sich jedoch um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG a.F. (entsprechend § 305 Abs. 1 BGB), der gem. Art. 229 § 5 S. 1 und 2 EGBGB noch anwendbar ist (BGH, Urteil vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11 WM 2012, 2061). Diese wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn deren Einbeziehung nach § 2 Abs. 1 AGB a.F. (jetzt: § 305 Abs. 2 BGB) vereinbart ist (BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - XI ZR 363/04 WM 2005, 1567; BGH, Urteil vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 111/13 AVB FernwärmeV § 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen 1). Eine den Anforderungen des § 2 Abs. 1 AGB a.F. entsprechende Einbeziehungsvereinbarung ist nicht zustande gekommen.
38 
Dennoch kann sich die Beklagte darauf nicht berufen. Dass, wie die Beklagte meint, bei Vertragsschluss andere Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen worden sein sollen, ist nicht erheblich. Die in dem Flyer wiedergegebenen Bestimmungen, die sich auf den Vorsorgesparen S-S.-Vertrag beziehen und damit konkrete Regelungen für diesen Sparvertrag enthalten, gehen den sonstigen Allgemeinen Bedingungen der Beklagten als Sparkasse vor. Welcher Regelung im Verhältnis zu einer zweiten Regelung gleicher Qualität der Vorrang zukommt, bestimmt sich nach den Kriterien der Spezialität oder der Sachnähe.
39 
aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
40 
(1) Die in dem Flyer zur Änderung der Sparrate enthaltene Äußerung stellt freilich zunächst eine Werbung dar. Die Darstellung enthält auch hinsichtlich der Möglichkeit der Änderung der Sparrate keine Willenserklärung. Eine solche liegt vor, wenn der Verwender in vertragsmäßig bindender Weise, also mit Bindungswillen (BGH, Urteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 125/14 NJW 2015, 2584) die Möglichkeit der Änderung der Raten anbietet. Dagegen ist eine durch einen Flyer übermittelte Aufforderung zum Vertragsschluss im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum aufzufassen (vgl. BGHZ 179, 319, 323). So liegt der Fall auch hier. Dass die Beklagte bereits in der Werbung für den Verkehr erkennbar durch den dort enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Änderung der Sparraten in vertragsmäßig bindender Weise ein Angebot unterbreitet hat, ist vom Landgericht weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09 BGHR BGB § 443 Garantieerklärung 1), sondern auch wegen des unbestimmten Adressatenkreises, an den sich die Werbung wendet, fernliegend.
41 
(2) Dennoch handelt es sich um eine von der Beklagten für ihre Zwecke aufgestellte und vorgegebene Vertragsbedingung, die von ihr dem „Vorsorgesparen S-S.“ zugrunde gelegt wird.
42 
(a) Bei der Möglichkeit der Änderung der Sparrate handelt es sich um eine Vertragsbedingung, also eine Bestimmung, die den Vertragsinhalt regeln soll (BGH, Urteil vom 8. März 2005 - XI ZR 154/04 BGHR BGB § 305 Abs. 1 Vertragsbedingung 1). Die in dem Flyer enthaltene Äußerung ruft nach ihrem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervor, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden. Bei Angaben in Prospekten ist zwischen Anpreisungen und allgemeinen Informationen einerseits und Leistungsbeschreibungen andererseits, die unmittelbar den Vertragsgegenstand betreffen und den Vertragsinhalt festlegen, zu unterscheiden (vgl. Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeifer AGB-Recht 4. Aufl. § 305 Rdnr. 7; Kiene, VersR 2005, 1332). Bei Finanzprodukten besteht die Besonderheit, dass ihre Produktmerkmale wesentlich durch die frei vom Anbieter gestaltbaren Vertragsregeln geprägt werden (vgl. Poelzig, WM 2014, 917 [923]; Thomas ZHR 171 (2007), 684 [695]). Wer also ein Produkt wie das Vorsorgesparen S-S. hinsichtlich Laufzeit, Ratenhöhe, Verzinsung, Änderungsmöglichkeiten etc. in einem Werbeflyer beschreibt, nimmt eine Leistungsbeschreibung vor, die den Charakter einer Vertragsbedingung hat.
43 
(b) Dass der Kunde und nicht die Beklagte das Angebot zum Abschluss des Vertrages abgibt, ist unerheblich. Die Beklagte schließt Verträge üblicherweise unter Einbeziehung von ihr verwendeter Allgemeiner Geschäftsbedingungen ab.
44 
Nach der Zielsetzung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht durch das Stellen vorformulierter Bedingungen entgegenzuwirken, kann es nicht darauf ankommen, ob der Vertragspartner des Aufstellers sich diesen Regeln erst auf dessen Verlangen unterwirft oder sie in Kenntnis dieser Praxis und der daran anschließenden Erwartung, dass anders ein Vertragsabschluss nicht zu erreichen sein wird, von vornherein in das Angebot aufnimmt. Auch in diesem Fall ist die Aufnahme der Klausel nicht das Ergebnis einer freien Entscheidung des Vertragspartners des Aufstellers, sondern Folge von dessen Übung, Verträge nur unter Einbeziehung dieser Regeln abzuschließen. Ihre Aufnahme in den Vertrag ist daher auch in diesem Falle Ausdruck der von dem Verfasser der Bedingungen ausgehenden Marktmacht, so dass sie allein ihm zuzurechnen ist. Auch ohne ausdrückliches Verlangen hat er durch diese Übung auf die inhaltliche Gestaltung der Vereinbarung Einfluss genommen und so die Einbeziehung der von ihm aufgestellten Vertragsbedingungen in den Vertrag veranlasst. Das genügt, um ihn auch insoweit als Verwender der Bedingungen erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1997 - X ZR 141/95 BGHR AGBG § 1 Abs. 1 Verwenden 5).
45 
bb) Die Allgemeine Geschäftsbedingung hinsichtlich der Möglichkeit der Änderung der Sparrate ist allerdings nicht Vertragsbestandteil geworden. Allein die Bezugnahme im Eröffnungsantrag auf „S-S.“ führte nicht dazu, dass die im Flyer aufgeführten Bedingungen insgesamt einbezogen wurden. Nach § 2 Abs. 1 AGB a.F. werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Diese Voraussetzungen, als Teilaspekt des Vertragsabschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1982 - VIII ZR 63/81 LM Nr. 2 zu § 2 AGBG), liegen, wie die erste Instanz zutreffend und von der Berufung da ihr günstig nicht angegriffen feststellt, nicht vor. Es bleibt offen, ob den Klägern der Flyer und dessen Inhalt bei Vertragsschluss bekannt waren, so dass, unabhängig davon, ob insoweit eine konkludente Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen möglich wäre, weiter vom Vorliegen eines sog. Selbsthinweises des Vertragspartners des Verwenders nicht ausgegangen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1985 - VIII ZR 137/85 BGHR AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Selbsthinweis 1).
46 
cc) Dennoch ist es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine fehlende Einbeziehung der eine zugunsten des Kunden enthaltenden Möglichkeit der Änderung der Sparrate zu berufen.
47 
(1) Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kommt bereits in Betracht, wenn die konkret im Flyer enthaltenen anwendbaren Regelungen für die Kläger günstiger sind als die gesetzlichen Regelungen, also dem Vertragspartner des Verwenders durch die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen Rechte entzogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1999 - VII ZR 237/98 WM 1999, 2123) und der Vertragspartner die Allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemein akzeptiert (Staudinger/Schlosser BGB [2013] § 305 Rdnr. 104), weil dann ein Fall des widersprüchlichen Verhaltens vorliegt. In diesem Fall kann sich der Verwender nicht auf die Nichteinbeziehung von für seinen Vertragspartner günstigen Klauseln berufen (Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeifer, aaO. § 305 Rdnr. 110; AnwKommBGB/Kollmann, § 305 Rn. 78). So ist es hier.
48 
(a) Die nach dem Flyer anwendbaren Regelungen sind für die Kläger günstiger als die gesetzlichen Regelungen. Das folgt aus der Auslegung der einzelnen Bestimmungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Hierbei ist auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders und auf die typisierten Interessen des Verwenders und seiner Vertragspartner abzustellen (statt aller BGH, Urteil vom 8. November 2002 - V ZR 78/02 BGHR AGBG § 1 Auslegung 1 m.w.N.).
49 
Danach steht dem Vertragspartner des Verwenders die Möglichkeit offen, die Sparraten zu ändern. Die Formulierung „Sie können Ihre Sparraten ständig ändern! Sie können schon mit einer Sparrate von 50 DM beginnen. Erhöhungen sind dabei bis zu 5000 DM möglich. Ratensenkungen sind bis zur Mindestrate möglich“ beschreibt eindeutig das Recht des Kunden zur einseitigen Änderung der Sparrate. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte infolge der Währungsumstellung die in DM geltenden Rahmenbeträge zwischen 50 DM und 5.000 DM im Verhältnis 1:2 auf den Rahmen von 25 EUR bis 2.500 EUR umgestellt hat. Der Kunde ist folglich berechtigt, eine Änderung der Sparrate in dem angegebenen Rahmen von 25 EUR bis 2.500 EUR zu verlangen. Das Verlangen enthält zugleich einen Antrag auf Vertragsänderung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1997 - VIII ZR 373/96 BGHR MHG § 10 Abs. 1 Mieterhöhungsverlangen 1), zu dessen Annahme sich die Beklage verpflichtet hat. Das wird durch die o.g. Formulierung eindeutig zum Ausdruck gebracht. Eine Einschränkung dahingehend, dass es dem Berater überlassen bliebe, dem Verlangen auf Änderung der Sparrate nachzukommen, lässt sich der Bestimmung nicht entnehmen. Nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn ist die Regelung einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Hierbei ist auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders und auf die typisierten Interessen des Verwenders und seiner Vertragspartner abzustellen (BGH, Urteil vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12 WM 2013, 2235). Danach ist die an erster Stelle in den Vordergrund gerückte auf den Kunden ausgerichtete Flexibilität („Vorsorgesparen S-S. ist der ideale Weg zu Ihren Sparzielen, denn es paßt sich ständig Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen an.“) durch die Änderungsklausel näher ausgestaltet. Wäre die Beklagte in ihrer Entscheidung frei, dem Verlangen des Kunden nachzukommen, könnte von einer Flexibilität keine Rede sein. Ohne die Einräumung einer Änderungsmöglichkeit der Raten für den Kunden wäre für die gesamte Laufzeit die bei Vertragsschluss vereinbarte Rate maßgebend, weil sich darüber dann beide Parteien bei Vertragsschluss einig gewesen waren. Gerade durch die Aufnahme einer Änderungsklausel bei Vertragsschluss wird deutlich, dass sich die Parteien von dem lebensnahen Bewusstsein haben leiten lassen, nach welchem Änderungen im Laufe des auf bestimmte Zeit angelegten Vertrages nicht in Betracht kommen. Bei dem S.-Sparvertrag handelt es sich um ein langfristig angelegtes Vertragsverhältnis. Das ergibt sich nicht nur aus der vereinbarten Dauer des Vertragsverhältnisses, sondern auch aus der jeweils zu erbringenden Sparrate und der vertraglich vereinbarten Erhöhung der Verzinsung mit der Zunahme der Laufzeit. Durch die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, wonach die Vertragsparteien grundsätzlich an ihre Vertragserklärungen gem. §§ 145 ff. BGB gebunden sind (Staudinger/Schlosser BGB [2013] § 305 Rdnr. 101), würde ohne die vereinbarte, dem Kunden zustehende Änderungsmöglichkeit diesem mithin Rechte, nämlich jene Vertragsänderungen herbeizuführen, entzogen werden.
50 
(b) Dass die Kläger die in dem Flyer enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemein akzeptiert haben, weil sie sich generell mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einverstanden erklärt und auf die Produktbezeichnung S-S. Bezug genommen haben, zieht die Beklagte zu Recht nicht in Zweifel.
51 
(2) Die Beklagte setzt sich mit ihrem früheren Verhalten in Widerspruch, wenn sie nun die Auffassung vertritt, dem Kunden stehe kein Recht zur einseitigen Änderung der Sparrate zu, weil die Aussagen des Flyers nicht Vertragsinhalt geworden seien. Allerdings ist nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Verhaltensweisen als unzulässige Rechtsausübung zu werten. Auch liegt nicht allein deshalb eine unzulässige Rechtsausübung vor, wenn Rechtsauffassungen im Laufe der Zeit geändert werden. Vielmehr ist widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. So ist es hier.
52 
(a) Entscheidend sind letztlich die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Für die Bewertung, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, fallen auch ein etwaiges Verschulden und dessen Grad ins Gewicht. Ein Verschulden ist für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs, der aus widersprüchlichem Verhalten hergeleitet werden soll, aber nicht zwingend erforderlich. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann daher eine Rechtsausübung unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Hierbei handelt es sich allerdings um einen engen Ausnahmetatbestand.
53 
Ist durch das frühere Verhalten der Partei kein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite begründet worden, ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht zu ziehen, etwa bei einem unlösbaren Widerspruch zwischen früherer und späterer Rechtsausübung (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14 WuM 2015, 296).
54 
(b) Danach kann sich die Beklagte hier nicht darauf berufen, die ihren Vertragspartnern günstige Änderungsmöglichkeit der Raten sei nicht in den Vertrag einbezogen worden. Die Beklagte hat für die Kläger einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Deren Vertrauen auf die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie in dem Flyer enthalten sind, ist vorrangig schutzwürdig.
55 
(aa) Die Beklage verwendete die die S.-Vorsorgesparverträge betreffenden Flyer seit Anfang/Mitte der 1990-er Jahre, also bereits mehrere Jahre vor Abschluss des hier maßgebenden Vertrages im Jahr 1998. Sie hat über viele Jahre hinweg insgesamt mehrere Tausend S.-Sparverträge mit ihren Kunden abgeschlossen, denen die gleiche Struktur, einschließlich der Möglichkeit der Änderung der Höhe der Sparrate seitens des Sparers, zugrunde lag (vgl. z.B. den als Anlage K 6 vorgelegten Flyer der Beklagten Stand 01.09.93 und den als Anlage K 1 vorgelegten Flyer Stand 01.10.95, die mit jeweils identischer Formulierungen die Aussage hierzu enthalten: „Sie möchten Ihre Sparraten ändern können? Selbstverständlich können Sie das - so oft Sie wollen. ....“). Die Beklagte hat als Verwenderin mit den im Flyer wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ihr Produkt „Vorsorgesparen S-S.“ geworben und dabei an erster Stelle dessen auf den Kunden ausgerichtete Flexibilität („Vorsorgesparen S-S. ist der ideale Weg zu Ihren Sparzielen, denn es paßt sich ständig Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen an“) in den Vordergrund gerückt und diese Flexibilität durch die Änderungsklausel näher ausgestaltet. Sie wusste, dass ihre Kunden, die auf Grund der Werbung die S-S.-Verträge abgeschlossen haben, eine dieses Leistungsversprechen umsetzende Bedingung erwarteten. Die Beklagte wollte die Bedingungen zum Vertragsinhalt machen, hat aber beim konkreten Vertragsschluss deren Einbeziehung vereitelt (vgl. Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeifer, a.a.O. § 305 Rdnr. 110; AnwKommBGB/Kollmann, § 305 Rn. 78; Henkel ZGS 2003, 418, 420), weil sie es versäumt hat, die von ihr verwendeten Bedingungen durch Einhaltung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 AGBG a.F. (§ 305 Abs. 2 BGB) zum Vertragsinhalt zu machen. Das wird auch daraus deutlich, dass die Einbeziehung der vertraglichen Bestimmungen trotz der Bezugnahme im Eröffnungsantrag auf S-Scala fehlgeschlagen ist.
56 
(bb) Die Interessen der Gegenpartei, der Kunden, sind deshalb vorrangig schutzwürdig. Das - zulässige - einfache Bestreiten der Kenntnis der Kläger vom Inhalt des Flyers bei Vertragsschluss durch die Beklagte liegt neben der Sache. Der Kunde bringt aus Sicht der Bank zum Ausdruck, dass er an dem von ihr vertriebenen Produkt „S-S.“ teilhaben will. Dabei geht es nicht um eine konkret-individuelle Betrachtungsweise, wie sie bei der Inhaltskontrolle eine Rolle spielen könnte (vgl. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB), sondern um die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den Bedingungen (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 10. Juni 1999 - VII ZR 170/98 BGHR AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2 - Einbeziehung 4), die die vorrangige Schutzwürdigkeit der Kunden der Beklagten begründet. Dass eine solche Gelegenheit für die Kläger vor Vertragsschluss bestand, die jedenfalls fortgewirkt hätte, zieht auch das Rechtsmittel nicht in Zweifel.
57 
c) Dass die Vereinbarung nicht schriftlich niedergelegt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Die schriftlichen Abreden enthalten keine Erklärungen, aufgrund derer der Kunde annehmen musste, dass diese Angaben verbindliche Regelungen enthielten, die gegenüber den vertraglichen Bestimmungen der S.-Vorsorgespar-Verträge vorrangig sein sollten.
58 
d) Soweit die Berufung sich auf das Rechtsinstitut der Prospekthaftung stützt und ausführt, insoweit gebe es keinen Anspruch so gestellt zu werden, als wären die beanstandeten Prospektangaben zutreffend gewesen (BB 15), verkennt sie, dass vorliegend nicht eine Haftung und deren Folgen, sondern vertraglich vereinbarte Erfüllungsansprüche in Rede stehen. Der Beklagten wird lediglich nach § 242 BGB (Treu und Glauben) der Einwand versagt, die im Flyer enthaltenen, insbesondere auch kundengünstigen Vertragsbedingungen seien nicht in der für Allgemeine Geschäftsbedingungen gebotenen (kundenschützenden) Form einbezogen worden.
59 
e) Dem ersichtlich als Hilfsvorbringen einzuordnenden Vorbringen der Beklagten, das auf ein vom Wortlaut des Flyers abweichendes übereinstimmendes Verständnis der Möglichkeit der Ratenänderung in Form eines im Belieben der Beklagten stehenden Zustimmungserfordernis abzielt, muss der Erfolg gleichfalls versagt bleiben. Das allerdings nicht, weil (objektiv) feststünde, dass die Hilfsdarstellung bewusst wahrheitswidrig abgegeben wurde (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2015 - V ZR 63/13 WM 2015, 1434), sondern weil ein solches übereinstimmendes Verständnis bei Vertragsschluss nicht bestanden hat.
60 
aa) Der Wortlaut des Flyers enthält eine solche Einschränkung nicht, vielmehr ist dort ausgeführt „Sie können Ihre Sparraten ständig ändern“. Entgegen der Auffassung der Berufung lässt auch das Verhalten der Beklagten nach Vertragsschluss nicht darauf schließen, dass diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen ist, ihr stünde eine freie Entscheidung hinsichtlich der Änderung der Sparraten zu. Bei der Auslegung einer Willenserklärung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren. Aus Umständen, die erst nach Zugang der Erklärung zutage treten, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Empfänger diese Erklärung in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zugangs erkennbaren Sinn verstehen musste. Zwar kann bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts auch das nachträgliche Verhalten der Partei berücksichtigt werden. Dies gilt aber nur in dem Sinne, dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - VII ZR 166/05 BGHR BGB § 133 Auslegungsgrundsätze 20). Diese Bedeutung hat die erst seit Herbst 2012 seitens der Beklagten gemachte Aussage nicht. Bereits wegen des langen zeitlichen Abstands zwischen Vertragsschluss und dem Änderungsverlangen sowie der zwischenzeitlichen Entwicklung des Zinsniveaus kommt ein Rückschluss auf ein vom Wortlaut der Klausel abweichendes Verständnis der Beklagten nicht in Betracht. Das Gegenteil ist der Fall. Erst Recht kann den Äußerungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, über 16 Jahre nach dem Vertragsschluss, nicht entnommen werden, er sei bei Vertragsschluss davon ausgegangen, der Beklagten stünde bezüglich der Änderung der Sparraten im vorgegebenen Rahmen ein Entscheidungsspielraum zu. Die bejahende Antwort auf die Frage, ob er von einer Zustimmungsbedürftigkeit durch die Sparkasse ausgegangen sei, lässt nicht den Schluss zu, das Recht sei nicht vereinbart worden.
61 
bb) An einem vom Wortlaut des Flyers abweichenden übereinstimmenden Verständnis der Möglichkeit der Ratenänderung in Form eines im Belieben der Beklagten stehenden Zustimmungserfordernis fehlt es auch deshalb, weil die Beklagte, wie die erste Instanz zutreffend ausführt (LGU 24 letzter Abs.), selbst davon ausgegangen ist, der Sparer könne die Raten im vorgegebenen Rahmen jederzeit ändern. So wurden die Verträge gelebt. Erst durch die Entscheidung des Vorstands, mithin lange nach Vertragsschluss, wurde davon seitens der Beklagten einseitig Abstand genommen.
62 
II. Soweit die Berufung die widerklageweise gestellten Klageanträge weiterverfolgt, bliebt sie gleichfalls erfolglos. Die Widerklagen der Beklagten sind zwar zulässig, aber unbegründet.
63 
1. a) Gegen die Zulässigkeit der Widerklagen, die vom Senat vorrangig von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 NJW 2012, 1209), bestehen, soweit sie einen Leistungsantrag enthalten oder auf eine Feststellung gerichtet sind, keine durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, insoweit die Zulässigkeit der Widerklagen bejaht.
64 
b) Gleichfalls sind die in der Berufungsinstanz vom Berufungsführer hinsichtlich der unter IV. des Antrags vorgenommenen Änderungen und Erweiterungen zulässig. Dabei kann es dahin stehen, ob die Modifikationen der Bestimmung des § 263 ZPO oder, was näher liegt, jener des § 264 BGB unterfallen, weil unter den gegebenen Voraussetzungen § 533 ZPO einer Klageänderung nicht entgegenstünde. Der Senat legt bereits die hilfsweise in erster Instanz erhobenen Widerklagen dahingehend aus, dass sie jeweils auf die Annahme eines von der Beklagten formulierten Vertragsangebots, das sich dem Antrag noch mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen lässt, gerichtet sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2006 - V ZR 97/05 WM 2006, 1499). Das wird in dem jeweiligen Antrag dadurch zum Ausdruck gebracht, eine Vertragsanpassung solle ab Rechtskraft des Urteils gemäß § 313 BGB stattfinden, was mit der Bestimmung des § 894 ZPO, welche die Fiktion von Willenserklärungen regelt, in Einklang steht. Die Anträge sind nach ihrer Formulierung nicht auf Leistung(en) gerichtet, die sich aus den von der Beklagten als angemessen erachteten Vertragsanpassungen ergeben, sondern auf die Anpassung des Vertrages selbst. Dem entsprechen die jetzt unter IV. 1. - 3. gestellten Anträge, die mit der Umschreibung „einzuwilligen“ auf die Annahme der jeweils von der Beklagten formulierten Vertragsangebote gerichtet sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2006 - V ZR 97/05 BGHReport 2006, 1073).
65 
c) Ob die mit den Anträgen auf Annahme der von der Beklagten formulierten Vertragsangebote als Leistungsbegehren korrespondierenden Feststellungsanträge mangels ausreichender Darlegung des Feststellungsinteresses bereits unzulässig sind, kann dagegen dahinstehen, weil die auf positive Feststellung gerichteten Widerklagen jedenfalls unbegründet sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 83/11 WuM 2012, 399; BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12 WM 2014, 1621).
66 
2. Soweit die Berufung sich gegen die Aberkennung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs in Höhe von 4.620,95 EUR wegen überzahlter Zinsen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt, BGB wendet (Antrag Ziff. III), muss ihr der Erfolg versagt bleiben.
67 
Dabei kann es dahinstehen, ob die Widerklage auf Rückzahlung der angeblich zu viel berechneten Habenzinsen bereits deshalb unbegründet ist, weil die Kläger die Zinsen nicht erhalten haben. Eine Auszahlung der Zinsen hat die Beklagte nicht behauptet und ist aus dem vorgelegten Sparbuch nicht ersichtlich. Gutschriften auf einem Sparbuch haben rein deklaratorische Wirkung (vgl. BGHZ 64, 278, 283; OLG Hamm, Urteil vom 2. November 1998 - 31 U 67/98; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 13 Rdnr. 8; Staudinger/Marburger [2015] BGB § 808, Rn. 12; Klaas/Osterle, EWiR 1999, 313, 314). Sie unterscheiden sich von Gutschriften auf Girokonten, die ein abstraktes Schuldanerkenntnis der Bank darstellen (Schimansky/Bunte/Lwowski/Mayen, aaO, § 47 Rdnr. 52 ff.). Aus der Buchung im Sparbuch entsteht noch kein Vermögensvorteil des Sparers. Das Sparbuch ist gemäß § 808 BGB ein qualifiziertes Legitimationspapier, mithin ein deklaratorisches Wertpapier (Staudinger/Marburger aaO). Es verpflichtet das Kreditinstitut nicht zu einer Auszahlung über den materiell-rechtlichen, also vertraglich begründeten Anspruch hinaus (vgl. BGHZ aaO). Deshalb können fehlerhafte Buchungen durch einfache Stornobuchungen berichtigt werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 2. November 1998 - 31 U 67/98; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 13 Rn. 8; Klaas/Osterle, EWiR 1999, 313, 314).
68 
Die Parteien haben jedenfalls nicht vereinbart, dass sich die Erhöhung der Verzinsung nach dem Zeitpunkt der Einzahlung, sondern nach jenem des Vertragsschlusses richtet.
69 
a) Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB besteht ein Bereicherungsanspruch, wenn es für die Leistung an einem Rechtsgrund fehlt. Das ist nicht der Fall. Der Rechtsgrund für die nach Auffassung der Beklagten ungerechtfertigt geleisteten Zinszahlungen findet sich in der in den Vertrag einbezogen Abrede über die Verzinsung der Spareinlage. Nach der im Sparbuch eingeklebten maßgebenden Vereinbarung heißt es unter 3. „......... Zusätzlich zahlt die Sparkasse einen Zusatzzins (Bonus). Dieser beträgt im“. Es folgt eine Tabelle, deren Spalten mit „Einzahlungsjahr“ und „%“ überschrieben sind. Die Zeilen sind mit den für die Jahre und Prozentsätze maßgebenden Zahlen („1 und 2“, „3 und 4“ bis 23 und 25“ sowie „-“und „0,5“ bis „3,50“) versehen.
70 
b) Der Inhalt dieser Abrede ist durch Auslegung zu ermitteln. Danach hat die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und damit auch der hier in Rede stehenden Vertragsbedingungen nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss, so dass es grundsätzlich auf das Verständnis der Sparkunden in ihrer Gesamtheit und nicht nur auf das Verständnis der am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien ankommt (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11 BGHR BGB § 307 Abs. Satz 1 Erbnachweisklausel 1).
71 
c) Die Parteien haben eine gestufte Erhöhung der Verzinsung für die jeweilige Einzahlung vereinbart, wobei maßgebend für die Stufung nicht der Zeitpunkt der Einzahlung, sondern jener des Vertragsschlusses ist.
72 
aa) Zu Recht führt das Landgericht aus, die auf dem im Sparbuch angebrachten Aufkleber gewählte Formulierung „im Einzahlungsjahr“ könne den Schluss zu lassen, für die Höhe der Verzinsung der Sparrate sei der Zeitpunkt der Einzahlung und nicht jener des Vertragsschlusses maßgebend. Das hätte zur Folge, dass lediglich die in den ersten fünf Vertragsjahren eingezahlten Raten den gestaffelten Höchstzinssatz innerhalb der vereinbarten festen Laufzeit von 25 Jahren erreichen könnten.
73 
Der Wortlaut lässt aber auch den gegenteiligen Schluss zu. Danach wäre die Verzinsung der Raten so vorzunehmen, wie sie von der Beklagten auch tatsächlich durchgeführt wurde.
74 
bb) Ein der objektiven Auslegung vorgehendes abweichendes Verständnis der Parteien von der Regelung (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 331/07 WM 2008, 1350) bei Vertragsschluss liegt nicht vor.
75 
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach objektiven Maßstäben auszulegen, wie die an solchen Geschäften typischerweise beteiligten Verkehrskreise sie verstehen können und müssen. Dies schließt es aus, ein davon abweichendes Verständnis nur einer der Vertragsparteien zum Maßstab der Auslegung zu machen. Soweit die Parteien den Inhalt ihrer Vereinbarungen aber übereinstimmend abweichend vom objektiven Sinngehalt einer Klausel, die in einbezogenen Geschäftsbedingungen enthalten ist, verstanden haben, ist anerkanntermaßen von der gemeinsamen Auffassung der Parteien auszugehen. Nicht nur bei der Auslegung von Individualvereinbarungen, sondern auch von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht der übereinstimmende Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Deutung vor (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 331/07 WM 2008, 1350). Dafür bestehen, wovon das Landgericht zutreffend ausgeht, keine Anhaltspunkte.
76 
cc) Gleichfalls lässt sich aus der gegensätzlichen Interessenlage der Kläger einerseits und der Beklagten anderseits keine Schlussfolgerung für die Verzinsung der einzelnen Raten ableiten. Der Beklagten kommt es darauf an, mit dem Geld zu arbeiten und eine geringe Vergütung für die Kapitalüberlassung zu zahlen. Die Sparer sind an einer hohen Rendite interessiert.
77 
dd) Doch ergibt sich die Maßgeblichkeit des Vertragsschlusses für die Stufung der Verzinsung aus Folgendem:
78 
(1) Nach dem Wortlaut der die Vertragsbedingungen wiedergebenden Aufkleber im Sparbuch (Anlage K2) betrifft die Zinsstaffelung in Ziff. 3 allgemein das Sparguthaben.
79 
(2) Zu Recht hebt das Landgericht darauf ab, dass im Falle einer nach dem Zeitpunkt der Einzahlung gestuften unterschiedlichen Verzinsung der einzelnen Raten wenn nicht unklar, so doch schwer zu ermitteln sei, auf welche Sparrate die jeweiligen Abhebungen verrechnet werden sollen, wenn hierzu bei der Abhebung keine Erklärungen abgegeben werden. Darüber hinaus wäre eine durchzuführende Verzinsung, wie sie von der Beklagten im Gegensatz zur jahrelangen Handhabung nun im Verfahren vertreten wird, mit erheblichem Aufwand verbunden.
80 
(3) Nach Ziff. 4 des Aufklebers gilt „nach Ablauf der in Ziff. 1 genannten Einzahlungszeit“ wieder der allgemeine Zinssatz für „Guthaben“. Diese Formulierung ist mit der Interpretation der Beklagten, jede Jahreseinzahlung habe eine eigene 25-jährige Zinsstaffel, nicht vereinbar. Die 25 Einzahlungsjahre in der Tabelle in Ziff. 3 korrespondieren mit der in Ziff. 1 festgelegten 25-jährigen Einzahlungszeit. Das ergibt sich auch aus dem Flyer (dort Ziff. 1), wonach zusätzlich zur variablen Grundverzinsung feste „laufzeitabhängige Zusatzzinsen“ gezahlt werden.
81 
(4) Oberhalb der grafischen Darstellung der Zinsentwicklung im Flyer, den die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwendet hat, wird der Gesamtbetrag von Einzahlungen und Zinsen (65.315,68 DM) auf der Grundlage des Beispiels einer variablen Grundverzinsung von 3% mit regelmäßiger Einzahlung von 100 DM ausgewiesen. Dieser Betrag wird exakt nur erreicht, wenn die Bonuszinsen in Abhängigkeit der Vertragslaufzeit erhöht werden.
82 
(5) Dem entsprechend hat die Beklagte selbst in der Vergangenheit die Bonuszinsen in Abhängigkeit der Laufzeit des Vertrages und nicht des Zeitpunktes der jeweiligen Jahreseinzahlungen berechnet, was die Berufung einräumt (Berufungsbegründung S. 29).
83 
ee) Aber selbst wenn, wie nicht, die Auslegung der Bestimmung über die stufenweise Erhöhung der Verzinsung auch die von der Beklagten im Prozess vertretene Auffassung stützen könnte, führte das zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 305 c Abs. 2 BGB, § 5 AGB a.F. gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Danach wäre die Bestimmung über die Verzinsung so anzuwenden, wie die Beklagte sie im Vorfeld des Prozesses gehandhabt hat und wie die Kläger, das Landgericht und der Senat sie verstehen. Dieses Verständnis der Verzinsungsregelung ist für die Beklagte ungünstiger und für den Vertragspartner des Verwenders, die Kläger, günstiger. § 305c Abs. 2 BGB (bzw. § 5 AGB a.F.) führt nicht zwingend zu einer einengenden Auslegung einer Klausel. Die Vorschrift kann insbesondere dann, wenn dem Vertragspartner des Verwenders Rechte gewährt werden, die ihm nach dispositivem Gesetzesrecht nicht zustehen, zu einer ausdehnenden Auslegung führen (Staudinger/Schlosser BGB [2013] § 305c Rdnr. 121 m.w.N.). Ein solcher Fall läge hier vor. Die vereinbarte Zinsregelung weicht von dispositivem Gesetzesrecht ab. Nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 608 a.F. BGB ist der vereinbarte Zins geschuldet. Auch wenn eine Vermutung hinsichtlich der Vereinbarung einer Zinspflicht besteht (BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 - III ZR 121/82 WM 1983, 447; Staudinger/Freitag BGB [2015] § 488 Rdnr. 275), ist eine Vereinbarung erforderlich und lassen die gesetzlichen Regelungen keinen Rückschluss auf den Inhalt einer solchen Verpflichtung zu (BGH aaO).
84 
3. Die auf Einwilligung in die Aufhebung des Vertrages gerichtete Widerklage (Antrag Ziff. IV.1 sowie erster Hilfsantrag nach Ziff. IV.3) ist unbegründet.
85 
a) Ein Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c., entsprechend §§ 311 Abs. 2, 249 BGB) wegen Verschweigens der Absicht, in einer Niedrigzinsphase die Sparraten zu erhöhen, ist nicht ersichtlich. Allerdings bestünde hier wegen einer arglistigen Täuschung außer der Anfechtungsmöglichkeit auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens beim Vertragsschluss, weil der Beklagten - nach ihrem Vorbringen - durch den Vertragsschluss ein Schaden entstanden sei (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 281/06 NZM 2008, 379; BGH, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 221/10 NJW 2011, 2785; BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - IX ZR 138/11 WM 2013, 942). Die Verletzung einer Aufklärungsverpflichtung durch die Kläger ist jedoch fernliegend. Die vorvertraglichen Pflichten von Verhandlungspartnern, aufgrund deren sie einander eine zumutbare Rücksichtnahme auf ihre berechtigten Belange schulden, sind gerechtfertigt durch das vertragsähnliche Vertrauensverhältnis, das durch den Eintritt in Verhandlungen begründet wird (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - I ZR 139/92 BGHR vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluss Aufklärungspflicht 78). Bei Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrages besteht regelmäßig die Verpflichtung, den anderen Teil über alle Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck gefährden und für die Entschließung des Partners von wesentlicher Bedeutung sein können (BGHZ 71, 386, 396). Hierzu gehört nicht die Absicht, von den vertraglich eingeräumten Rechten auch Gebrauch zu machen, weil eine Gefährdung des Vertragszwecks nicht vorliegt, dieser vielmehr erreicht wird.
86 
b) Gleichfalls besteht kein Schadensersatzanspruch wegen einer bei Vertragsschluss verschwiegenen Absicht, das Sparkonto als Tagesgeldkonto/Zahlungsverkehrskonto zu nutzen.
87 
aa) Es ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, inwiefern die Vertragspartner der Beklagten gegen ihre Verpflichtungen aus dem Sparvertrag verstoßen oder rechtswidrig Gebrauch von ihrem Verfügungsrecht gemacht haben sollten. Die Kläger haben, wie das Landgericht zutreffend ausführt, von der ihnen vertraglich über den Flyer von der Beklagten eingeräumten Möglichkeit Abhebungen vorzunehmen, in dem dort vorgesehenen Umfang Gebrauch gemacht. Soweit die Kläger Abhebungen über den Betrag von 3.000 DM bzw. 1.500 EUR getätigt haben, erfolgte dies jeweils mit Zustimmung der Beklagten, der hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung zustand.
88 
bb) Die Erheblichkeit des von der Beklagten in diesem Zusammenhang erhoben Einwands, die von ihr beworbenen, angebotenen und abgeschlossenen S.-Sparverträge verstießen sowohl gegen ihre weiteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch gegen § 21 Abs. 4 RechKredV, weil der Vertrag befristet sei, erschließt sich nicht.
89 
Die Beklagte macht offensichtlich und zu Recht nicht geltend, es liege ein Fall des § 134 BGB, mithin ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vor, mit der Folge der Unwirksamkeit des Vertrages. Die Beklagte scheint vielmehr von einer vertraglichen Verpflichtung zur Vereinbarung der Aufhebung des Vertrages auszugehen. Dem bleibt der Erfolg versagt.
90 
Es ist bereits nicht ersichtlich, woraus die Beklagte eine Verpflichtung ihrer Kunden zur Vertragsaufhebung herleiten will. Dass eine hinsichtlich eines konkreten Vertrages vereinbarte Befristung sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorginge, was aus der Auslegung der Bestimmungen folgt, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung. Gleichfalls ist es nach der Liberalisierung des Sparverkehrs aufgrund der 4. KWG-Novelle vom 21. Dezember 1992, die am 1. Januar 1993 in Kraft trat, ohne weiteres möglich, zivilrechtlich Einlagen, die nicht den Anforderungen des § 21 Abs. 4 RechKredV entsprechen, gleichwohl als Spareinlagen oder unter ähnlicher Bezeichnung anzubieten (Schürmann in Schimansky/Bunte/Lwowski aaO § 70 Rdnr. 10; vgl. Servatius in Langenbucher/Bliesener/Spindler Bankrechtkommentar 1. Aufl. § 35 Rdnr. 230; Kaiser WM 1996, 141, 141). Weiter ist der Sparvertrag nicht befristet. Bei der Befristung eines Vertragsverhältnisses handelt es sich um einen eigenständigen Beendigungstatbestand. Der Sparvertrag ist jedoch durch den Ablauf der vereinbarten Einzahlungszeit von 25 Jahren nicht beendet, sondern wird fortgesetzt.
91 
cc) Ebenfalls liegen die Ausführungen der Beklagten, die Kläger hätten das Sparkonto als Zahlungsverkehrskonto missbraucht, neben der Sache. Zwar trifft es zu, dass nach § 21 Abs. 4 Satz 1 RechKredV Spareinlagen nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind. Doch unabhängig von der fehlenden unmittelbaren Erheblichkeit der Bestimmung für die zivilrechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, ob und wie mittels des für die Sparer eingerichteten Kontos Zahlungsvorgänge zwischen Wirtschaftssubjekten abgewickelt worden sein sollen, wie das Landgericht zutreffend darlegt und im einzelnen ausführt (LGU 33 f.). Darüber hinaus haben die Kläger nur von den ihnen von der Beklagten eingeräumten Möglichkeiten der Verfügung über einzelne Geldbeträge Gebrauch gemacht.
92 
Allein die grafische Darstellung der Entwicklung der Sparleistung und der Zinsen der Sparkasse im Flyer, die mit „Gewinn und Guthaben steigen stetig“ unterschrieben ist, beinhaltet vom objektiven Erklärungswert nicht den Inhalt, es bestehe keine Möglichkeit, über einen Teil des Gesparten zu verfügen, wie sie dem Kunden durch die Formulierung in dem hier maßgeblichen Flyer, die sich neben der Grafik befindet, ausdrücklich eingeräumt wird. Die Grafik stellt lediglich den Verlauf der Entwicklung des Sparguthabens für den Fall dar, dass während der vereinbarten Laufzeit des Vertrage keine Verfügungen über den gesparten Betrag stattfinden, macht aber nicht zur Voraussetzung des Vertragsschlusses, dass keine Verfügungen über das Guthaben während der Laufzeit erfolgen.
93 
c) Ein angeblich in dem Verlangen nach Erhöhung der Sparrate auf 2.500 EUR liegendes rechtsmissbräuchliches Verhalten unterläge, wie jedes Gebrauchmachen von einer vertraglich wirksam eingeräumten Rechtsposition, jedenfalls zunächst einer Ausübungskontrolle (§ 242 BGB; BGH, Beschluss v. 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 NJW 2005, 139), was die erste Instanz zutreffend ausführt. Die Folgen einer unterstellten schuldhaften Pflichtverletzung während der Laufzeit des Vertrages wären auch anhand der Differenzhypothese zu beurteilen (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12 BGHR BGB § 249 Abs. 1 Schadensersatz 1). Der gegebenenfalls zu ersetzende Schaden ist durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen Vermögenslage zu ermitteln, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - IX ZR 167/13 WM 2015, 790). Hieraus ließe sich gleichfalls kein Anspruch auf Vertragsaufhebung herleiten.
94 
d) Die Beklagte stützt ihren Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsaufhebung zu Recht nicht auf die Kündigungsrechte, die sich aus § 490 Abs. 3, §§ 313, 314 BGB oder aus § 700 Abs. 1, § 489 Abs. 1, 2 BGB, jeweils i.V.m. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB, ergeben könnten. Eine Kündigung hat sie nicht erklärt und will dieses einseitige Gestaltungsrecht offenbar auch nicht ausüben. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB, wie noch im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Vertragsanpassung auszuführen ist, nicht vor.
95 
4. Die auf Anpassung der bestehenden Sparverträge auf andere Sparformen gerichtete Widerklage (Anträge Ziff. IV.2, 3, sowie zweiter und dritter Hilfsantrag nach Ziff. IV.3) ist unbegründet. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung gem. § 490 Abs. 3, § 313 Abs. 1 BGB besteht nicht. Die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts (LGU 35 f.), denen der Senat folgt, vermögen den Schluss, die Anpassung des Vertrages sei unabweisbar, weil es ansonsten zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbaren Folgen komme, nicht zu tragen.
96 
a) Nach § 313 BGB kann eine Vertragsanpassung verlangt werden, wenn sich die Umstände, die Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert haben, die Parteien deshalb den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten und das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar ist. Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (statt aller BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 235/09 juris). Diese Vorstellungen müssen sich als falsch herausgestellt haben. Die Parteien müssten, wenn sie dies vorausgesehen hätten, den Vertrag anders geschlossen haben (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 68/10 WM 2014, 134). Eine Anpassung des Vertrages kann zudem nur gefordert werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Das ist nicht der Fall.
97 
b) Dagegen, dass das Landgericht die Frage, ob eine schwerwiegende Veränderung der Umstände, die Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsabschluss stattgefunden habe, offen lässt, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Allein die schwerwiegende Veränderung der Vertragsgrundlage rechtfertigt noch nicht das Verlangen nach einer Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB. Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass der durch die Änderung der Verhältnisse belasteten Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist deshalb insbesondere dann kein Raum, wenn nach der vertraglichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft (vgl. statt aller BGH Urteil vom 6. Oktober 2003 II ZR 63/02 FamRZ 2004, 94; BGHZ 74, 370, 373). Danach scheidet eine Anpassung des Vertrages aus, weil die Beklagte das Risiko einer Zinsentwicklung zu ihrem Nachteil bewusst übernommen hat. Das belegt die von ihr stammende Vertragsgestaltung. Eine solche vertragliche Risikoübernahme schließt die Rechte aus § 313 BGB regelmäßig aus (BGH, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 176/12 NJW 2014, 2177). Eine Abweichung hiervon ist hier nicht geboten. Es hätte der Beklagten oblegen, von der bestehenden Möglichkeit, das Risiko der Zinsentwicklung durch eine geeignete Vertragsgestaltung anders zu gewichten, Gebrauch zu machen.
98 
Die Beklagte hat zudem keine Beeinträchtigung durch die Entwicklung des Marktzinsniveaus dargelegt. Das gegenwärtige niedrige Zinsniveau war im Gegenteil ein Risiko der Sparer, die an einer möglichst hohen Verzinsung interessiert sind, während die Beklagte von niedrigen variablen Zinssätzen profitiert. Mit der Vereinbarung einer festen Bonuszinsstaffel war der Beklagten bereits bei Vertragsschluss bekannt, dass sie je nach Laufzeit immer eine feste Marge oberhalb der sich an den Marktzinssätzen orientierenden variablen Grundverzinsung zahlen musste. Daran hat sich durch die aktuelle Zinsentwicklung und die Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) nichts geändert.
99 
c) Auch ansonsten kommt eine Vertragsanpassung nicht in Betracht.
100 
aa) Die von der Beklagten in der Sitzung vor dem Senat insoweit herangezogene Bestimmung des § 242 BGB vermag keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Allerdings gebieten nach allgemeinen Grundsätzen Treu und Glauben, dass die Parteien eines Schuldverhältnisses je nach dessen Inhalt auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen haben. Jedoch muss eine Vertragspartei keine allgemeine Interessenverfolgung zu Gunsten der anderen betreiben, weil die Parteien häufig gegenläufige Interessen haben. Deshalb sind sie nicht verpflichtet, gleich- oder höherrangige Interessen hinter die des anderen Teils zurückzustellen. Nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfertigen eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung. Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist vielmehr erst dann als missbräuchlich und unzulässig anzusehen, wenn dem anderen Vertragsteil ein Festhalten an den vertraglichen Vereinbarungen unzumutbar ist. Unzumutbarkeit setzt in der Regel voraus, dass das Festhalten am Vertrag für den betroffenen Vertragspartner zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde. Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - XI ZR 193/14 NJW 2015, 2328; - XI ZR 47/14).
101 
bb) Nach diesen Maßgaben kann, wie bereits mehrfach ausgeführt, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kläger nicht bejaht werden. Die Beklagte hat die Tragung des sich verwirklichten Risikos vertraglich übernommen, obwohl es ihr möglich gewesen wäre, jenes - aus ihrer Sicht - angemessen(er) abzusichern. Gleichfalls fehlt es an einem hinreichenden Vorbringen zu einer schwerwiegenden Bedrohung essenzieller Interessen der Beklagten, wie zum Beispiel deren wirtschaftliche Existenz.
102 
III. Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Anders als im Parallelfall 9 U 31/15 ist die Frage des Bestehens eines Kündigungsrechts gem. § 700 Abs. 1, § 489 Abs. 1, 2 BGB im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Weder hat die Beklagte eine Kündigung erklärt noch liegt diesbezüglich eine negative Feststellungsklage vor.
103 
Dagegen kommt eine Zulassung der Revision hinsichtlich der weiteren sich im Rahmen des Rechtsstreits stellenden Fragen nicht in Betracht. Insbesondere hat die Frage der Einbeziehung von Angaben aus dem Werbeflyer der Beklagten in die vertragliche Vereinbarung der Parteien keine grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dass Werbeaussagen bei der Auslegung von bei Vertragsabschluss abgegebenen Willenserklärungen zu berücksichtigen sein können, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung jedenfalls hinreichend geklärt (vgl. BGHZ 52, 337 ff.; BGHZ 179, 319, 323 ff.) und folgt auch aus gesetzlichen Bestimmungen (z.B. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die von der Beklagten geltend gemachte Abweichung zu der Entscheidung des AG München (Urteil vom 9. Februar 2011 - 261 C 25225/10) ist unbeachtlich, weil die Entscheidung eines nachrangigen Gerichts keine Divergenz zu begründen vermag (BGHZ 154, 288, 292; BGH, Beschluss vom 17. April 2008 - IX ZB 147/05). Die Möglichkeit, dass es dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwehrt sein kann, sich auf deren fehlende Einbeziehung zu berufen, weil er diese vereitelt hat, ist anerkannt (BGH, Urteil vom 8. Juli 1999 - VII ZR 237/98 aaO). Die insoweit nach Treu und Glauben maßgebenden Umstände sind solche des Einzelfalls. Jedenfalls hinreichend geklärt sind weiter der Anwendungsbereich des nun in § 311 Abs. 2 BGB kodifizierten Rechtsinstituts des Verschuldens bei Vertragsschluss sowie die Reichweite der Bestimmungen des § 313 BGB.
104 
IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 27. Februar 2015 - 4 O 379/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Diese Entscheidung und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages zzgl. eines Aufschlages von 10 % abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. eines Aufschlages von 10 % leisten.

Gründe

 
A)
Die Parteien streiten wechselseitig über Inhalt, Umfang und Reichweite eines am 20.08.1998 geschlossenen Bonussparvertrags „Vorsorgesparen S-S.“.
Danach soll der Kunde zusätzlichen zum jeweils aktuellen Zinsniveau, das derzeit nahe null liegt, einen Aufschlag erhalten, der sich mit fortschreitender Laufzeit von „-“ auf 3,5 % steigert.
Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung, auf deren tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Feststellungsantrag sei zulässig, da die Voraussetzungen der Bestimmung des § 256 Abs. 1 ZPO vorlägen. Die Klage sei begründet. Der Sparer sei jederzeit berechtigt, die Sparrate zwischen 25 EUR und 2.500 EUR zu ändern. Die Angaben des Flyers seien nach §§ 133, 157 BGB in das Angebot der Kläger auf Abschluss des Vorsorgesparen-S-S.-Vertrages einbezogen und dieses Angebot von der Beklagten angenommen worden. Die Auslegung ergebe eindeutig ein Änderungsrecht des Sparers, das sich nur nach dessen Wünschen und Bedürfnissen richte und nicht nach den Interessen der Bank.
Die Widerklage sei zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte könne nicht wegen eigener fehlerhafter Zinsberechnung die Rückzahlung gutgeschriebener Zinsen verlangen. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehe nicht. Im Rahmen der Verzinsungsbestimmung sei unter dem Begriff „Einzahlungsjahr“ das Jahr der Laufzeit zu verstehen. Gleichfalls stehe der Beklagten kein Anspruch auf Vertragsaufhebung zu. Ein Verschulden der Sparer bei Vertragsschluss liege ebenso wenig vor wie eine Verletzung vertraglicher Pflichten. Die Voraussetzungen für eine Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen des Rechtsinstituts der Störung der Geschäftsgrundlage lägen nicht vor.
Dagegen wendet sich die Beklagte auch unter Erweiterung und Vertiefung des Vorbringens mit ihrer Berufung.
Sie ist u.a. der Auffassung, ein Anspruch auf Erhöhung der Sparrate bestehe nicht. Werbeangaben seien aus mehreren Gründen nicht in das Vertragsverhältnis einbezogen worden. Es bestehe ein Rückforderungsanspruch wegen zu viel bezahlter Zinsen, weil für jede Rate eine gesonderte Zinsstaffelberechnung zu erfolgen habe. Der Beklagten stehe ein Anspruch auf Vertragsaufhebung als Schadensersatz beziehungsweise ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach §§ 490, 313 BGB zu.
Die Beklagte beantragt:
10 
I. Das Urteil des LG Ulm AZ: 4 O 379/13 wird aufgehoben.
11 
II. Die Klage wird abgewiesen.
12 
III. Die Kläger/Widerbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte EUR 4.620,95 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu bezahlen.
13 
IV. Die Kläger/Widerbeklagten werden verurteilt,
14 
1. in die Aufhebung des am 20. August 1998 mit der Beklagten geschlossenen S.-Sparvertrages Nr. 40034… einzuwilligen,
15 
2. hilfsweise, in die Änderung des zuvor bezeichneten S.-Sparvertrages dahingehend einzuwilligen, dass er sich ab Rechtskraft des Urteils am Alternativprodukt „Zuwachssparen" mit vier weiteren Jahren Laufzeit und einer Verzinsung von 3,75% (p.a.) orientiert, bei jederzeitiger Verfügbarkeit über das Guthaben bis 2.000,00 EUR pro Monat durch die Kläger/Widerbeklagten und ansonsten 3-monatiger Kündigungsfrist zu Gunsten der Kläger/Widerbeklagten,
16 
3. ganz hilfsweise, in die Änderung des zuvor bezeichneten S.-Sparvertrages dahingehend einzuwilligen, dass die Höhe der Gesamtverzinsung - zusammengesetzt aus Grundverzinsung und Bonuszinsstaffel - ab Rechtskraft des Urteils an einen unter Berücksichtigung der vereinbarten Einzahlungszeit marktüblichen Zins angepasst wird, der sich am gegenwärtigen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank orientiert.
17 
Ganz hilfsweise wird die Feststellung begehrt,
18 
dass der Beklagten hinsichtlich des zuvor bezeichneten S.-Sparvertrages ein Recht auf Vertragsaufhebung zusteht,
19 
weiter hilfsweise,
20 
dass ihr ein Recht auf Vertragsanpassung dahingehend zusteht, dass der zuvor bezeichnete S.-Sparvertrag so angepasst wird, dass er sich ab Rechtskraft des Urteils am Alternativprodukt „Zuwachssparen" mit vier weiteren Jahren Laufzeit und einer Verzinsung von 3,75% (p.a.) orientiert, bei jederzeitiger Verfügbarkeit über das Guthaben bis 2.000,00 EUR pro Monat durch die Kläger/Widerbeklagten, und ansonsten 3-monatiger Kündigungsfrist zu Gunsten der Kläger/Widerbeklagten,
21 
noch weiter hilfsweise,
22 
dass der Beklagten ein Recht auf Vertragsanpassung dahingehend zusteht, dass der zuvor bezeichnete S.-Sparvertrag hinsichtlich der Höhe der Gesamtverzinsung - zusammengesetzt aus Grundverzinsung und Bonuszinsstaffel - ab Rechtskraft des Urteils an einen unter Berücksichtigung der vereinbarten Einzahlungszeitmarkt üblichen Zins angepasst wird, der sich am gegenwärtigen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank orientiert.
23 
Die Kläger beantragen:
24 
Die Berufung wird zurückgewiesen.
25 
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Die Konzeption des S.-Sparmodells führe dazu, dass der von der Beklagten gegenüber dem Sparer erhobene Vorwurf der Profitmaximierung, einer rechtsmissbräuchlichen, Treu und Glauben widersprechenden Ausübung seiner Rechte zu Unrecht erfolgt sei. Die Kläger hätten den Vertrag abgeschlossen, den die Beklagte als Sparmodell mit dem Namen „S-S.“ angeboten habe. Danach stehe den Klägern ein Recht zur Ratenänderung zu, von dem sie auch Gebrauch gemacht hätten. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liege nicht vor.
26 
Die Akten des Landgerichts Ulm 4 O 364/13, 4 O 376/13, 4 O 380/13, 4 O 404/13, 4 O 43/14, jeweils Stand April 2015, sowie 4 O 273/13 (= OLG Stuttgart 9 U 31/15), 4 O 377/13 (= OLG Stuttgart 9 U 161/15), 4 O 378/13 (= OLG Stuttgart 9 U 163/15), 4 O 340/14 (= OLG Stuttgart 9 U 160/15), 4 O 376/14 (= OLG Stuttgart 9 U 162/15) waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
B)
27 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
28 
Zu Recht hat das Landgericht in der Sache die Verpflichtung der Beklagten zur Ausführung einer jederzeitigen Änderung der Sparrate innerhalb eines Rahmens von 25 EUR bis 2.500 EUR festgestellt (dazu unter I.). Zutreffend ist ferner die Abweisung der Widerklagen, weil die Beklagte keinen Anspruch auf Vertragsaufhebung oder -anpassung hat (dazu unter II.).
29 
I. Die Klage ist zulässig und begründet.
30 
1. Die Feststellungsklage ist zulässig.
31 
Die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses setzt gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse des Klägers daran voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird (BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14 NJW 2015, 873).
32 
a) Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist zu bejahen, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09 BGHR ZPO § 256 Feststellungsinteresse 80). Dass eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht, weil die Beklagte eine Berechtigung eines Verlangens zur jederzeitigen Änderung der Sparrate bestreitet und diese Gefahr durch die beantragte Feststellung beseitigt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2006 - VI ZR 77/05 BGHReport 2006, 804), zieht das Rechtsmittel zutreffend nicht in Zweifel.
33 
b) Bei der von den Klägern begehrten Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Ausführung einer jederzeitigen Erhöhung der monatlichen Sparrate bis zu einem Maximalbetrag in Höhe von EUR 2.500.- sowie einer jederzeitigen Senkung der monatlichen Sparrate bis zu einem Minimalbetrag in Höhe von EUR 25.- auf Verlangen der Kläger handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Mit der Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses nach § 256 Abs. 1 ZPO kann nicht nur die Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses im Ganzen, sondern auch die Feststellung einzelner, aus dem umfassenden Rechtsverhältnis hervorgehender Berechtigungen und Verpflichtungen verlangt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2011 - II ZR 306/09 BGHR ZPO § 256 Zwischenfeststellungsklage 6), hier der Änderung der Sparrate auf Verlangen der Kläger.
34 
c) Die Feststellungsklage betrifft ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Dem steht nicht entgegen, dass künftige Verlangen der Kläger noch nicht geltend gemacht wur-den. Denn unter einem solchen Rechtsverhältnis ist nicht nur die - aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt abgeleitete - (bereits bestehende) konkrete rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand zu verstehen. Darunter fallen auch diejenigen Beziehungen, die aus einem bereits vorhandenen Rechtsverhältnis künftig als Rechtsfolge erwachsen, so dass etwa bedingte oder betagte Beziehungen die Grundlage einer Feststellungsklage bilden können. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt daher auch vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung der Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14 aaO).
35 
2. Die Feststellungsklage ist begründet. Im Ergebnis zutreffend ist die Auffassung der ersten Instanz, die Beklagte sei verpflichtet, zukünftige Ratenänderungsverlangen der Kläger auszuführen.
36 
a) Die Änderungsverpflichtung ergibt sich allerdings nicht, weil, wie die erste Instanz meint, durch die Vereinbarung des Vorsorgesparen S-Scala-Vertrages zwischen den Parteien die Werbeaussagen aus dem Flyer nach §§ 133, 157 BGB Vertragsbestandteil geworden sind. Richtig ist die Auffassung, dass ein Einbeziehungswille für vertragliche Regelungen durch schlüssiges Verhalten der Beklagten, das nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 - VIII ZR 84/91 BGHR AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Einbeziehung 3), hier vorliegt. Das Verhalten der Beklagten besaß einen den Klägern zweifelsfrei erkennbaren Erklärungswert (§§ 133, 157 BGB) des Inhalts, dass ihre Bedingungen in den konkreten Vertrag einbezogen werden sollten. Insoweit folgt der Senat vollumfänglich den zutreffenden Darlegungen der ersten Instanz, auf die Bezug genommen wird.
37 
b) Bei der in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Flyer maßgeblichen Formulierung „Sie können Ihre Sparraten ständig ändern! Sie können schon mit einer Sparrate von 50 DM beginnen. Erhöhungen sind dabei bis zu 5000 DM möglich. Ratensenkungen sind bis zur Mindestrate möglich“ handelt es sich jedoch um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG a.F. (entsprechend § 305 Abs. 1 BGB), der gem. Art. 229 § 5 S. 1 und 2 EGBGB noch anwendbar ist (BGH, Urteil vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11 WM 2012, 2061). Diese wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn deren Einbeziehung nach § 2 Abs. 1 AGB a.F. (jetzt: § 305 Abs. 2 BGB) vereinbart ist (BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - XI ZR 363/04 WM 2005, 1567; BGH, Urteil vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 111/13 AVB FernwärmeV § 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen 1). Eine den Anforderungen des § 2 Abs. 1 AGB a.F. entsprechende Einbeziehungsvereinbarung ist nicht zustande gekommen.
38 
Dennoch kann sich die Beklagte darauf nicht berufen. Dass, wie die Beklagte meint, bei Vertragsschluss andere Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen worden sein sollen, ist nicht erheblich. Die in dem Flyer wiedergegebenen Bestimmungen, die sich auf den Vorsorgesparen S-S.-Vertrag beziehen und damit konkrete Regelungen für diesen Sparvertrag enthalten, gehen den sonstigen Allgemeinen Bedingungen der Beklagten als Sparkasse vor. Welcher Regelung im Verhältnis zu einer zweiten Regelung gleicher Qualität der Vorrang zukommt, bestimmt sich nach den Kriterien der Spezialität oder der Sachnähe.
39 
aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
40 
(1) Die in dem Flyer zur Änderung der Sparrate enthaltene Äußerung stellt freilich zunächst eine Werbung dar. Die Darstellung enthält auch hinsichtlich der Möglichkeit der Änderung der Sparrate keine Willenserklärung. Eine solche liegt vor, wenn der Verwender in vertragsmäßig bindender Weise, also mit Bindungswillen (BGH, Urteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 125/14 NJW 2015, 2584) die Möglichkeit der Änderung der Raten anbietet. Dagegen ist eine durch einen Flyer übermittelte Aufforderung zum Vertragsschluss im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum aufzufassen (vgl. BGHZ 179, 319, 323). So liegt der Fall auch hier. Dass die Beklagte bereits in der Werbung für den Verkehr erkennbar durch den dort enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Änderung der Sparraten in vertragsmäßig bindender Weise ein Angebot unterbreitet hat, ist vom Landgericht weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09 BGHR BGB § 443 Garantieerklärung 1), sondern auch wegen des unbestimmten Adressatenkreises, an den sich die Werbung wendet, fernliegend.
41 
(2) Dennoch handelt es sich um eine von der Beklagten für ihre Zwecke aufgestellte und vorgegebene Vertragsbedingung, die von ihr dem „Vorsorgesparen S-S.“ zugrunde gelegt wird.
42 
(a) Bei der Möglichkeit der Änderung der Sparrate handelt es sich um eine Vertragsbedingung, also eine Bestimmung, die den Vertragsinhalt regeln soll (BGH, Urteil vom 8. März 2005 - XI ZR 154/04 BGHR BGB § 305 Abs. 1 Vertragsbedingung 1). Die in dem Flyer enthaltene Äußerung ruft nach ihrem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervor, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden. Bei Angaben in Prospekten ist zwischen Anpreisungen und allgemeinen Informationen einerseits und Leistungsbeschreibungen andererseits, die unmittelbar den Vertragsgegenstand betreffen und den Vertragsinhalt festlegen, zu unterscheiden (vgl. Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeifer AGB-Recht 4. Aufl. § 305 Rdnr. 7; Kiene, VersR 2005, 1332). Bei Finanzprodukten besteht die Besonderheit, dass ihre Produktmerkmale wesentlich durch die frei vom Anbieter gestaltbaren Vertragsregeln geprägt werden (vgl. Poelzig, WM 2014, 917 [923]; Thomas ZHR 171 (2007), 684 [695]). Wer also ein Produkt wie das Vorsorgesparen S-S. hinsichtlich Laufzeit, Ratenhöhe, Verzinsung, Änderungsmöglichkeiten etc. in einem Werbeflyer beschreibt, nimmt eine Leistungsbeschreibung vor, die den Charakter einer Vertragsbedingung hat.
43 
(b) Dass der Kunde und nicht die Beklagte das Angebot zum Abschluss des Vertrages abgibt, ist unerheblich. Die Beklagte schließt Verträge üblicherweise unter Einbeziehung von ihr verwendeter Allgemeiner Geschäftsbedingungen ab.
44 
Nach der Zielsetzung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht durch das Stellen vorformulierter Bedingungen entgegenzuwirken, kann es nicht darauf ankommen, ob der Vertragspartner des Aufstellers sich diesen Regeln erst auf dessen Verlangen unterwirft oder sie in Kenntnis dieser Praxis und der daran anschließenden Erwartung, dass anders ein Vertragsabschluss nicht zu erreichen sein wird, von vornherein in das Angebot aufnimmt. Auch in diesem Fall ist die Aufnahme der Klausel nicht das Ergebnis einer freien Entscheidung des Vertragspartners des Aufstellers, sondern Folge von dessen Übung, Verträge nur unter Einbeziehung dieser Regeln abzuschließen. Ihre Aufnahme in den Vertrag ist daher auch in diesem Falle Ausdruck der von dem Verfasser der Bedingungen ausgehenden Marktmacht, so dass sie allein ihm zuzurechnen ist. Auch ohne ausdrückliches Verlangen hat er durch diese Übung auf die inhaltliche Gestaltung der Vereinbarung Einfluss genommen und so die Einbeziehung der von ihm aufgestellten Vertragsbedingungen in den Vertrag veranlasst. Das genügt, um ihn auch insoweit als Verwender der Bedingungen erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1997 - X ZR 141/95 BGHR AGBG § 1 Abs. 1 Verwenden 5).
45 
bb) Die Allgemeine Geschäftsbedingung hinsichtlich der Möglichkeit der Änderung der Sparrate ist allerdings nicht Vertragsbestandteil geworden. Allein die Bezugnahme im Eröffnungsantrag auf „S-S.“ führte nicht dazu, dass die im Flyer aufgeführten Bedingungen insgesamt einbezogen wurden. Nach § 2 Abs. 1 AGB a.F. werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Diese Voraussetzungen, als Teilaspekt des Vertragsabschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1982 - VIII ZR 63/81 LM Nr. 2 zu § 2 AGBG), liegen, wie die erste Instanz zutreffend und von der Berufung da ihr günstig nicht angegriffen feststellt, nicht vor. Es bleibt offen, ob den Klägern der Flyer und dessen Inhalt bei Vertragsschluss bekannt waren, so dass, unabhängig davon, ob insoweit eine konkludente Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen möglich wäre, weiter vom Vorliegen eines sog. Selbsthinweises des Vertragspartners des Verwenders nicht ausgegangen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1985 - VIII ZR 137/85 BGHR AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Selbsthinweis 1).
46 
cc) Dennoch ist es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine fehlende Einbeziehung der eine zugunsten des Kunden enthaltenden Möglichkeit der Änderung der Sparrate zu berufen.
47 
(1) Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kommt bereits in Betracht, wenn die konkret im Flyer enthaltenen anwendbaren Regelungen für die Kläger günstiger sind als die gesetzlichen Regelungen, also dem Vertragspartner des Verwenders durch die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen Rechte entzogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1999 - VII ZR 237/98 WM 1999, 2123) und der Vertragspartner die Allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemein akzeptiert (Staudinger/Schlosser BGB [2013] § 305 Rdnr. 104), weil dann ein Fall des widersprüchlichen Verhaltens vorliegt. In diesem Fall kann sich der Verwender nicht auf die Nichteinbeziehung von für seinen Vertragspartner günstigen Klauseln berufen (Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeifer, aaO. § 305 Rdnr. 110; AnwKommBGB/Kollmann, § 305 Rn. 78). So ist es hier.
48 
(a) Die nach dem Flyer anwendbaren Regelungen sind für die Kläger günstiger als die gesetzlichen Regelungen. Das folgt aus der Auslegung der einzelnen Bestimmungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Hierbei ist auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders und auf die typisierten Interessen des Verwenders und seiner Vertragspartner abzustellen (statt aller BGH, Urteil vom 8. November 2002 - V ZR 78/02 BGHR AGBG § 1 Auslegung 1 m.w.N.).
49 
Danach steht dem Vertragspartner des Verwenders die Möglichkeit offen, die Sparraten zu ändern. Die Formulierung „Sie können Ihre Sparraten ständig ändern! Sie können schon mit einer Sparrate von 50 DM beginnen. Erhöhungen sind dabei bis zu 5000 DM möglich. Ratensenkungen sind bis zur Mindestrate möglich“ beschreibt eindeutig das Recht des Kunden zur einseitigen Änderung der Sparrate. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte infolge der Währungsumstellung die in DM geltenden Rahmenbeträge zwischen 50 DM und 5.000 DM im Verhältnis 1:2 auf den Rahmen von 25 EUR bis 2.500 EUR umgestellt hat. Der Kunde ist folglich berechtigt, eine Änderung der Sparrate in dem angegebenen Rahmen von 25 EUR bis 2.500 EUR zu verlangen. Das Verlangen enthält zugleich einen Antrag auf Vertragsänderung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1997 - VIII ZR 373/96 BGHR MHG § 10 Abs. 1 Mieterhöhungsverlangen 1), zu dessen Annahme sich die Beklage verpflichtet hat. Das wird durch die o.g. Formulierung eindeutig zum Ausdruck gebracht. Eine Einschränkung dahingehend, dass es dem Berater überlassen bliebe, dem Verlangen auf Änderung der Sparrate nachzukommen, lässt sich der Bestimmung nicht entnehmen. Nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn ist die Regelung einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Hierbei ist auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders und auf die typisierten Interessen des Verwenders und seiner Vertragspartner abzustellen (BGH, Urteil vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12 WM 2013, 2235). Danach ist die an erster Stelle in den Vordergrund gerückte auf den Kunden ausgerichtete Flexibilität („Vorsorgesparen S-S. ist der ideale Weg zu Ihren Sparzielen, denn es paßt sich ständig Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen an.“) durch die Änderungsklausel näher ausgestaltet. Wäre die Beklagte in ihrer Entscheidung frei, dem Verlangen des Kunden nachzukommen, könnte von einer Flexibilität keine Rede sein. Ohne die Einräumung einer Änderungsmöglichkeit der Raten für den Kunden wäre für die gesamte Laufzeit die bei Vertragsschluss vereinbarte Rate maßgebend, weil sich darüber dann beide Parteien bei Vertragsschluss einig gewesen waren. Gerade durch die Aufnahme einer Änderungsklausel bei Vertragsschluss wird deutlich, dass sich die Parteien von dem lebensnahen Bewusstsein haben leiten lassen, nach welchem Änderungen im Laufe des auf bestimmte Zeit angelegten Vertrages nicht in Betracht kommen. Bei dem S.-Sparvertrag handelt es sich um ein langfristig angelegtes Vertragsverhältnis. Das ergibt sich nicht nur aus der vereinbarten Dauer des Vertragsverhältnisses, sondern auch aus der jeweils zu erbringenden Sparrate und der vertraglich vereinbarten Erhöhung der Verzinsung mit der Zunahme der Laufzeit. Durch die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, wonach die Vertragsparteien grundsätzlich an ihre Vertragserklärungen gem. §§ 145 ff. BGB gebunden sind (Staudinger/Schlosser BGB [2013] § 305 Rdnr. 101), würde ohne die vereinbarte, dem Kunden zustehende Änderungsmöglichkeit diesem mithin Rechte, nämlich jene Vertragsänderungen herbeizuführen, entzogen werden.
50 
(b) Dass die Kläger die in dem Flyer enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemein akzeptiert haben, weil sie sich generell mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einverstanden erklärt und auf die Produktbezeichnung S-S. Bezug genommen haben, zieht die Beklagte zu Recht nicht in Zweifel.
51 
(2) Die Beklagte setzt sich mit ihrem früheren Verhalten in Widerspruch, wenn sie nun die Auffassung vertritt, dem Kunden stehe kein Recht zur einseitigen Änderung der Sparrate zu, weil die Aussagen des Flyers nicht Vertragsinhalt geworden seien. Allerdings ist nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Verhaltensweisen als unzulässige Rechtsausübung zu werten. Auch liegt nicht allein deshalb eine unzulässige Rechtsausübung vor, wenn Rechtsauffassungen im Laufe der Zeit geändert werden. Vielmehr ist widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. So ist es hier.
52 
(a) Entscheidend sind letztlich die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Für die Bewertung, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, fallen auch ein etwaiges Verschulden und dessen Grad ins Gewicht. Ein Verschulden ist für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs, der aus widersprüchlichem Verhalten hergeleitet werden soll, aber nicht zwingend erforderlich. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann daher eine Rechtsausübung unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Hierbei handelt es sich allerdings um einen engen Ausnahmetatbestand.
53 
Ist durch das frühere Verhalten der Partei kein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite begründet worden, ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht zu ziehen, etwa bei einem unlösbaren Widerspruch zwischen früherer und späterer Rechtsausübung (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14 WuM 2015, 296).
54 
(b) Danach kann sich die Beklagte hier nicht darauf berufen, die ihren Vertragspartnern günstige Änderungsmöglichkeit der Raten sei nicht in den Vertrag einbezogen worden. Die Beklagte hat für die Kläger einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Deren Vertrauen auf die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie in dem Flyer enthalten sind, ist vorrangig schutzwürdig.
55 
(aa) Die Beklage verwendete die die S.-Vorsorgesparverträge betreffenden Flyer seit Anfang/Mitte der 1990-er Jahre, also bereits mehrere Jahre vor Abschluss des hier maßgebenden Vertrages im Jahr 1998. Sie hat über viele Jahre hinweg insgesamt mehrere Tausend S.-Sparverträge mit ihren Kunden abgeschlossen, denen die gleiche Struktur, einschließlich der Möglichkeit der Änderung der Höhe der Sparrate seitens des Sparers, zugrunde lag (vgl. z.B. den als Anlage K 6 vorgelegten Flyer der Beklagten Stand 01.09.93 und den als Anlage K 1 vorgelegten Flyer Stand 01.10.95, die mit jeweils identischer Formulierungen die Aussage hierzu enthalten: „Sie möchten Ihre Sparraten ändern können? Selbstverständlich können Sie das - so oft Sie wollen. ....“). Die Beklagte hat als Verwenderin mit den im Flyer wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ihr Produkt „Vorsorgesparen S-S.“ geworben und dabei an erster Stelle dessen auf den Kunden ausgerichtete Flexibilität („Vorsorgesparen S-S. ist der ideale Weg zu Ihren Sparzielen, denn es paßt sich ständig Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen an“) in den Vordergrund gerückt und diese Flexibilität durch die Änderungsklausel näher ausgestaltet. Sie wusste, dass ihre Kunden, die auf Grund der Werbung die S-S.-Verträge abgeschlossen haben, eine dieses Leistungsversprechen umsetzende Bedingung erwarteten. Die Beklagte wollte die Bedingungen zum Vertragsinhalt machen, hat aber beim konkreten Vertragsschluss deren Einbeziehung vereitelt (vgl. Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeifer, a.a.O. § 305 Rdnr. 110; AnwKommBGB/Kollmann, § 305 Rn. 78; Henkel ZGS 2003, 418, 420), weil sie es versäumt hat, die von ihr verwendeten Bedingungen durch Einhaltung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 AGBG a.F. (§ 305 Abs. 2 BGB) zum Vertragsinhalt zu machen. Das wird auch daraus deutlich, dass die Einbeziehung der vertraglichen Bestimmungen trotz der Bezugnahme im Eröffnungsantrag auf S-Scala fehlgeschlagen ist.
56 
(bb) Die Interessen der Gegenpartei, der Kunden, sind deshalb vorrangig schutzwürdig. Das - zulässige - einfache Bestreiten der Kenntnis der Kläger vom Inhalt des Flyers bei Vertragsschluss durch die Beklagte liegt neben der Sache. Der Kunde bringt aus Sicht der Bank zum Ausdruck, dass er an dem von ihr vertriebenen Produkt „S-S.“ teilhaben will. Dabei geht es nicht um eine konkret-individuelle Betrachtungsweise, wie sie bei der Inhaltskontrolle eine Rolle spielen könnte (vgl. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB), sondern um die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den Bedingungen (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 10. Juni 1999 - VII ZR 170/98 BGHR AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2 - Einbeziehung 4), die die vorrangige Schutzwürdigkeit der Kunden der Beklagten begründet. Dass eine solche Gelegenheit für die Kläger vor Vertragsschluss bestand, die jedenfalls fortgewirkt hätte, zieht auch das Rechtsmittel nicht in Zweifel.
57 
c) Dass die Vereinbarung nicht schriftlich niedergelegt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Die schriftlichen Abreden enthalten keine Erklärungen, aufgrund derer der Kunde annehmen musste, dass diese Angaben verbindliche Regelungen enthielten, die gegenüber den vertraglichen Bestimmungen der S.-Vorsorgespar-Verträge vorrangig sein sollten.
58 
d) Soweit die Berufung sich auf das Rechtsinstitut der Prospekthaftung stützt und ausführt, insoweit gebe es keinen Anspruch so gestellt zu werden, als wären die beanstandeten Prospektangaben zutreffend gewesen (BB 15), verkennt sie, dass vorliegend nicht eine Haftung und deren Folgen, sondern vertraglich vereinbarte Erfüllungsansprüche in Rede stehen. Der Beklagten wird lediglich nach § 242 BGB (Treu und Glauben) der Einwand versagt, die im Flyer enthaltenen, insbesondere auch kundengünstigen Vertragsbedingungen seien nicht in der für Allgemeine Geschäftsbedingungen gebotenen (kundenschützenden) Form einbezogen worden.
59 
e) Dem ersichtlich als Hilfsvorbringen einzuordnenden Vorbringen der Beklagten, das auf ein vom Wortlaut des Flyers abweichendes übereinstimmendes Verständnis der Möglichkeit der Ratenänderung in Form eines im Belieben der Beklagten stehenden Zustimmungserfordernis abzielt, muss der Erfolg gleichfalls versagt bleiben. Das allerdings nicht, weil (objektiv) feststünde, dass die Hilfsdarstellung bewusst wahrheitswidrig abgegeben wurde (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2015 - V ZR 63/13 WM 2015, 1434), sondern weil ein solches übereinstimmendes Verständnis bei Vertragsschluss nicht bestanden hat.
60 
aa) Der Wortlaut des Flyers enthält eine solche Einschränkung nicht, vielmehr ist dort ausgeführt „Sie können Ihre Sparraten ständig ändern“. Entgegen der Auffassung der Berufung lässt auch das Verhalten der Beklagten nach Vertragsschluss nicht darauf schließen, dass diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen ist, ihr stünde eine freie Entscheidung hinsichtlich der Änderung der Sparraten zu. Bei der Auslegung einer Willenserklärung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren. Aus Umständen, die erst nach Zugang der Erklärung zutage treten, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Empfänger diese Erklärung in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zugangs erkennbaren Sinn verstehen musste. Zwar kann bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts auch das nachträgliche Verhalten der Partei berücksichtigt werden. Dies gilt aber nur in dem Sinne, dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - VII ZR 166/05 BGHR BGB § 133 Auslegungsgrundsätze 20). Diese Bedeutung hat die erst seit Herbst 2012 seitens der Beklagten gemachte Aussage nicht. Bereits wegen des langen zeitlichen Abstands zwischen Vertragsschluss und dem Änderungsverlangen sowie der zwischenzeitlichen Entwicklung des Zinsniveaus kommt ein Rückschluss auf ein vom Wortlaut der Klausel abweichendes Verständnis der Beklagten nicht in Betracht. Das Gegenteil ist der Fall. Erst Recht kann den Äußerungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, über 16 Jahre nach dem Vertragsschluss, nicht entnommen werden, er sei bei Vertragsschluss davon ausgegangen, der Beklagten stünde bezüglich der Änderung der Sparraten im vorgegebenen Rahmen ein Entscheidungsspielraum zu. Die bejahende Antwort auf die Frage, ob er von einer Zustimmungsbedürftigkeit durch die Sparkasse ausgegangen sei, lässt nicht den Schluss zu, das Recht sei nicht vereinbart worden.
61 
bb) An einem vom Wortlaut des Flyers abweichenden übereinstimmenden Verständnis der Möglichkeit der Ratenänderung in Form eines im Belieben der Beklagten stehenden Zustimmungserfordernis fehlt es auch deshalb, weil die Beklagte, wie die erste Instanz zutreffend ausführt (LGU 24 letzter Abs.), selbst davon ausgegangen ist, der Sparer könne die Raten im vorgegebenen Rahmen jederzeit ändern. So wurden die Verträge gelebt. Erst durch die Entscheidung des Vorstands, mithin lange nach Vertragsschluss, wurde davon seitens der Beklagten einseitig Abstand genommen.
62 
II. Soweit die Berufung die widerklageweise gestellten Klageanträge weiterverfolgt, bliebt sie gleichfalls erfolglos. Die Widerklagen der Beklagten sind zwar zulässig, aber unbegründet.
63 
1. a) Gegen die Zulässigkeit der Widerklagen, die vom Senat vorrangig von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 NJW 2012, 1209), bestehen, soweit sie einen Leistungsantrag enthalten oder auf eine Feststellung gerichtet sind, keine durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, insoweit die Zulässigkeit der Widerklagen bejaht.
64 
b) Gleichfalls sind die in der Berufungsinstanz vom Berufungsführer hinsichtlich der unter IV. des Antrags vorgenommenen Änderungen und Erweiterungen zulässig. Dabei kann es dahin stehen, ob die Modifikationen der Bestimmung des § 263 ZPO oder, was näher liegt, jener des § 264 BGB unterfallen, weil unter den gegebenen Voraussetzungen § 533 ZPO einer Klageänderung nicht entgegenstünde. Der Senat legt bereits die hilfsweise in erster Instanz erhobenen Widerklagen dahingehend aus, dass sie jeweils auf die Annahme eines von der Beklagten formulierten Vertragsangebots, das sich dem Antrag noch mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen lässt, gerichtet sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2006 - V ZR 97/05 WM 2006, 1499). Das wird in dem jeweiligen Antrag dadurch zum Ausdruck gebracht, eine Vertragsanpassung solle ab Rechtskraft des Urteils gemäß § 313 BGB stattfinden, was mit der Bestimmung des § 894 ZPO, welche die Fiktion von Willenserklärungen regelt, in Einklang steht. Die Anträge sind nach ihrer Formulierung nicht auf Leistung(en) gerichtet, die sich aus den von der Beklagten als angemessen erachteten Vertragsanpassungen ergeben, sondern auf die Anpassung des Vertrages selbst. Dem entsprechen die jetzt unter IV. 1. - 3. gestellten Anträge, die mit der Umschreibung „einzuwilligen“ auf die Annahme der jeweils von der Beklagten formulierten Vertragsangebote gerichtet sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2006 - V ZR 97/05 BGHReport 2006, 1073).
65 
c) Ob die mit den Anträgen auf Annahme der von der Beklagten formulierten Vertragsangebote als Leistungsbegehren korrespondierenden Feststellungsanträge mangels ausreichender Darlegung des Feststellungsinteresses bereits unzulässig sind, kann dagegen dahinstehen, weil die auf positive Feststellung gerichteten Widerklagen jedenfalls unbegründet sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 83/11 WuM 2012, 399; BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12 WM 2014, 1621).
66 
2. Soweit die Berufung sich gegen die Aberkennung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs in Höhe von 4.620,95 EUR wegen überzahlter Zinsen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt, BGB wendet (Antrag Ziff. III), muss ihr der Erfolg versagt bleiben.
67 
Dabei kann es dahinstehen, ob die Widerklage auf Rückzahlung der angeblich zu viel berechneten Habenzinsen bereits deshalb unbegründet ist, weil die Kläger die Zinsen nicht erhalten haben. Eine Auszahlung der Zinsen hat die Beklagte nicht behauptet und ist aus dem vorgelegten Sparbuch nicht ersichtlich. Gutschriften auf einem Sparbuch haben rein deklaratorische Wirkung (vgl. BGHZ 64, 278, 283; OLG Hamm, Urteil vom 2. November 1998 - 31 U 67/98; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 13 Rdnr. 8; Staudinger/Marburger [2015] BGB § 808, Rn. 12; Klaas/Osterle, EWiR 1999, 313, 314). Sie unterscheiden sich von Gutschriften auf Girokonten, die ein abstraktes Schuldanerkenntnis der Bank darstellen (Schimansky/Bunte/Lwowski/Mayen, aaO, § 47 Rdnr. 52 ff.). Aus der Buchung im Sparbuch entsteht noch kein Vermögensvorteil des Sparers. Das Sparbuch ist gemäß § 808 BGB ein qualifiziertes Legitimationspapier, mithin ein deklaratorisches Wertpapier (Staudinger/Marburger aaO). Es verpflichtet das Kreditinstitut nicht zu einer Auszahlung über den materiell-rechtlichen, also vertraglich begründeten Anspruch hinaus (vgl. BGHZ aaO). Deshalb können fehlerhafte Buchungen durch einfache Stornobuchungen berichtigt werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 2. November 1998 - 31 U 67/98; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 13 Rn. 8; Klaas/Osterle, EWiR 1999, 313, 314).
68 
Die Parteien haben jedenfalls nicht vereinbart, dass sich die Erhöhung der Verzinsung nach dem Zeitpunkt der Einzahlung, sondern nach jenem des Vertragsschlusses richtet.
69 
a) Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB besteht ein Bereicherungsanspruch, wenn es für die Leistung an einem Rechtsgrund fehlt. Das ist nicht der Fall. Der Rechtsgrund für die nach Auffassung der Beklagten ungerechtfertigt geleisteten Zinszahlungen findet sich in der in den Vertrag einbezogen Abrede über die Verzinsung der Spareinlage. Nach der im Sparbuch eingeklebten maßgebenden Vereinbarung heißt es unter 3. „......... Zusätzlich zahlt die Sparkasse einen Zusatzzins (Bonus). Dieser beträgt im“. Es folgt eine Tabelle, deren Spalten mit „Einzahlungsjahr“ und „%“ überschrieben sind. Die Zeilen sind mit den für die Jahre und Prozentsätze maßgebenden Zahlen („1 und 2“, „3 und 4“ bis 23 und 25“ sowie „-“und „0,5“ bis „3,50“) versehen.
70 
b) Der Inhalt dieser Abrede ist durch Auslegung zu ermitteln. Danach hat die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und damit auch der hier in Rede stehenden Vertragsbedingungen nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss, so dass es grundsätzlich auf das Verständnis der Sparkunden in ihrer Gesamtheit und nicht nur auf das Verständnis der am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien ankommt (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11 BGHR BGB § 307 Abs. Satz 1 Erbnachweisklausel 1).
71 
c) Die Parteien haben eine gestufte Erhöhung der Verzinsung für die jeweilige Einzahlung vereinbart, wobei maßgebend für die Stufung nicht der Zeitpunkt der Einzahlung, sondern jener des Vertragsschlusses ist.
72 
aa) Zu Recht führt das Landgericht aus, die auf dem im Sparbuch angebrachten Aufkleber gewählte Formulierung „im Einzahlungsjahr“ könne den Schluss zu lassen, für die Höhe der Verzinsung der Sparrate sei der Zeitpunkt der Einzahlung und nicht jener des Vertragsschlusses maßgebend. Das hätte zur Folge, dass lediglich die in den ersten fünf Vertragsjahren eingezahlten Raten den gestaffelten Höchstzinssatz innerhalb der vereinbarten festen Laufzeit von 25 Jahren erreichen könnten.
73 
Der Wortlaut lässt aber auch den gegenteiligen Schluss zu. Danach wäre die Verzinsung der Raten so vorzunehmen, wie sie von der Beklagten auch tatsächlich durchgeführt wurde.
74 
bb) Ein der objektiven Auslegung vorgehendes abweichendes Verständnis der Parteien von der Regelung (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 331/07 WM 2008, 1350) bei Vertragsschluss liegt nicht vor.
75 
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach objektiven Maßstäben auszulegen, wie die an solchen Geschäften typischerweise beteiligten Verkehrskreise sie verstehen können und müssen. Dies schließt es aus, ein davon abweichendes Verständnis nur einer der Vertragsparteien zum Maßstab der Auslegung zu machen. Soweit die Parteien den Inhalt ihrer Vereinbarungen aber übereinstimmend abweichend vom objektiven Sinngehalt einer Klausel, die in einbezogenen Geschäftsbedingungen enthalten ist, verstanden haben, ist anerkanntermaßen von der gemeinsamen Auffassung der Parteien auszugehen. Nicht nur bei der Auslegung von Individualvereinbarungen, sondern auch von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht der übereinstimmende Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Deutung vor (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 331/07 WM 2008, 1350). Dafür bestehen, wovon das Landgericht zutreffend ausgeht, keine Anhaltspunkte.
76 
cc) Gleichfalls lässt sich aus der gegensätzlichen Interessenlage der Kläger einerseits und der Beklagten anderseits keine Schlussfolgerung für die Verzinsung der einzelnen Raten ableiten. Der Beklagten kommt es darauf an, mit dem Geld zu arbeiten und eine geringe Vergütung für die Kapitalüberlassung zu zahlen. Die Sparer sind an einer hohen Rendite interessiert.
77 
dd) Doch ergibt sich die Maßgeblichkeit des Vertragsschlusses für die Stufung der Verzinsung aus Folgendem:
78 
(1) Nach dem Wortlaut der die Vertragsbedingungen wiedergebenden Aufkleber im Sparbuch (Anlage K2) betrifft die Zinsstaffelung in Ziff. 3 allgemein das Sparguthaben.
79 
(2) Zu Recht hebt das Landgericht darauf ab, dass im Falle einer nach dem Zeitpunkt der Einzahlung gestuften unterschiedlichen Verzinsung der einzelnen Raten wenn nicht unklar, so doch schwer zu ermitteln sei, auf welche Sparrate die jeweiligen Abhebungen verrechnet werden sollen, wenn hierzu bei der Abhebung keine Erklärungen abgegeben werden. Darüber hinaus wäre eine durchzuführende Verzinsung, wie sie von der Beklagten im Gegensatz zur jahrelangen Handhabung nun im Verfahren vertreten wird, mit erheblichem Aufwand verbunden.
80 
(3) Nach Ziff. 4 des Aufklebers gilt „nach Ablauf der in Ziff. 1 genannten Einzahlungszeit“ wieder der allgemeine Zinssatz für „Guthaben“. Diese Formulierung ist mit der Interpretation der Beklagten, jede Jahreseinzahlung habe eine eigene 25-jährige Zinsstaffel, nicht vereinbar. Die 25 Einzahlungsjahre in der Tabelle in Ziff. 3 korrespondieren mit der in Ziff. 1 festgelegten 25-jährigen Einzahlungszeit. Das ergibt sich auch aus dem Flyer (dort Ziff. 1), wonach zusätzlich zur variablen Grundverzinsung feste „laufzeitabhängige Zusatzzinsen“ gezahlt werden.
81 
(4) Oberhalb der grafischen Darstellung der Zinsentwicklung im Flyer, den die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwendet hat, wird der Gesamtbetrag von Einzahlungen und Zinsen (65.315,68 DM) auf der Grundlage des Beispiels einer variablen Grundverzinsung von 3% mit regelmäßiger Einzahlung von 100 DM ausgewiesen. Dieser Betrag wird exakt nur erreicht, wenn die Bonuszinsen in Abhängigkeit der Vertragslaufzeit erhöht werden.
82 
(5) Dem entsprechend hat die Beklagte selbst in der Vergangenheit die Bonuszinsen in Abhängigkeit der Laufzeit des Vertrages und nicht des Zeitpunktes der jeweiligen Jahreseinzahlungen berechnet, was die Berufung einräumt (Berufungsbegründung S. 29).
83 
ee) Aber selbst wenn, wie nicht, die Auslegung der Bestimmung über die stufenweise Erhöhung der Verzinsung auch die von der Beklagten im Prozess vertretene Auffassung stützen könnte, führte das zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 305 c Abs. 2 BGB, § 5 AGB a.F. gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Danach wäre die Bestimmung über die Verzinsung so anzuwenden, wie die Beklagte sie im Vorfeld des Prozesses gehandhabt hat und wie die Kläger, das Landgericht und der Senat sie verstehen. Dieses Verständnis der Verzinsungsregelung ist für die Beklagte ungünstiger und für den Vertragspartner des Verwenders, die Kläger, günstiger. § 305c Abs. 2 BGB (bzw. § 5 AGB a.F.) führt nicht zwingend zu einer einengenden Auslegung einer Klausel. Die Vorschrift kann insbesondere dann, wenn dem Vertragspartner des Verwenders Rechte gewährt werden, die ihm nach dispositivem Gesetzesrecht nicht zustehen, zu einer ausdehnenden Auslegung führen (Staudinger/Schlosser BGB [2013] § 305c Rdnr. 121 m.w.N.). Ein solcher Fall läge hier vor. Die vereinbarte Zinsregelung weicht von dispositivem Gesetzesrecht ab. Nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 608 a.F. BGB ist der vereinbarte Zins geschuldet. Auch wenn eine Vermutung hinsichtlich der Vereinbarung einer Zinspflicht besteht (BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 - III ZR 121/82 WM 1983, 447; Staudinger/Freitag BGB [2015] § 488 Rdnr. 275), ist eine Vereinbarung erforderlich und lassen die gesetzlichen Regelungen keinen Rückschluss auf den Inhalt einer solchen Verpflichtung zu (BGH aaO).
84 
3. Die auf Einwilligung in die Aufhebung des Vertrages gerichtete Widerklage (Antrag Ziff. IV.1 sowie erster Hilfsantrag nach Ziff. IV.3) ist unbegründet.
85 
a) Ein Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c., entsprechend §§ 311 Abs. 2, 249 BGB) wegen Verschweigens der Absicht, in einer Niedrigzinsphase die Sparraten zu erhöhen, ist nicht ersichtlich. Allerdings bestünde hier wegen einer arglistigen Täuschung außer der Anfechtungsmöglichkeit auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens beim Vertragsschluss, weil der Beklagten - nach ihrem Vorbringen - durch den Vertragsschluss ein Schaden entstanden sei (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 281/06 NZM 2008, 379; BGH, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 221/10 NJW 2011, 2785; BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - IX ZR 138/11 WM 2013, 942). Die Verletzung einer Aufklärungsverpflichtung durch die Kläger ist jedoch fernliegend. Die vorvertraglichen Pflichten von Verhandlungspartnern, aufgrund deren sie einander eine zumutbare Rücksichtnahme auf ihre berechtigten Belange schulden, sind gerechtfertigt durch das vertragsähnliche Vertrauensverhältnis, das durch den Eintritt in Verhandlungen begründet wird (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - I ZR 139/92 BGHR vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluss Aufklärungspflicht 78). Bei Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrages besteht regelmäßig die Verpflichtung, den anderen Teil über alle Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck gefährden und für die Entschließung des Partners von wesentlicher Bedeutung sein können (BGHZ 71, 386, 396). Hierzu gehört nicht die Absicht, von den vertraglich eingeräumten Rechten auch Gebrauch zu machen, weil eine Gefährdung des Vertragszwecks nicht vorliegt, dieser vielmehr erreicht wird.
86 
b) Gleichfalls besteht kein Schadensersatzanspruch wegen einer bei Vertragsschluss verschwiegenen Absicht, das Sparkonto als Tagesgeldkonto/Zahlungsverkehrskonto zu nutzen.
87 
aa) Es ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, inwiefern die Vertragspartner der Beklagten gegen ihre Verpflichtungen aus dem Sparvertrag verstoßen oder rechtswidrig Gebrauch von ihrem Verfügungsrecht gemacht haben sollten. Die Kläger haben, wie das Landgericht zutreffend ausführt, von der ihnen vertraglich über den Flyer von der Beklagten eingeräumten Möglichkeit Abhebungen vorzunehmen, in dem dort vorgesehenen Umfang Gebrauch gemacht. Soweit die Kläger Abhebungen über den Betrag von 3.000 DM bzw. 1.500 EUR getätigt haben, erfolgte dies jeweils mit Zustimmung der Beklagten, der hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung zustand.
88 
bb) Die Erheblichkeit des von der Beklagten in diesem Zusammenhang erhoben Einwands, die von ihr beworbenen, angebotenen und abgeschlossenen S.-Sparverträge verstießen sowohl gegen ihre weiteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch gegen § 21 Abs. 4 RechKredV, weil der Vertrag befristet sei, erschließt sich nicht.
89 
Die Beklagte macht offensichtlich und zu Recht nicht geltend, es liege ein Fall des § 134 BGB, mithin ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vor, mit der Folge der Unwirksamkeit des Vertrages. Die Beklagte scheint vielmehr von einer vertraglichen Verpflichtung zur Vereinbarung der Aufhebung des Vertrages auszugehen. Dem bleibt der Erfolg versagt.
90 
Es ist bereits nicht ersichtlich, woraus die Beklagte eine Verpflichtung ihrer Kunden zur Vertragsaufhebung herleiten will. Dass eine hinsichtlich eines konkreten Vertrages vereinbarte Befristung sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorginge, was aus der Auslegung der Bestimmungen folgt, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung. Gleichfalls ist es nach der Liberalisierung des Sparverkehrs aufgrund der 4. KWG-Novelle vom 21. Dezember 1992, die am 1. Januar 1993 in Kraft trat, ohne weiteres möglich, zivilrechtlich Einlagen, die nicht den Anforderungen des § 21 Abs. 4 RechKredV entsprechen, gleichwohl als Spareinlagen oder unter ähnlicher Bezeichnung anzubieten (Schürmann in Schimansky/Bunte/Lwowski aaO § 70 Rdnr. 10; vgl. Servatius in Langenbucher/Bliesener/Spindler Bankrechtkommentar 1. Aufl. § 35 Rdnr. 230; Kaiser WM 1996, 141, 141). Weiter ist der Sparvertrag nicht befristet. Bei der Befristung eines Vertragsverhältnisses handelt es sich um einen eigenständigen Beendigungstatbestand. Der Sparvertrag ist jedoch durch den Ablauf der vereinbarten Einzahlungszeit von 25 Jahren nicht beendet, sondern wird fortgesetzt.
91 
cc) Ebenfalls liegen die Ausführungen der Beklagten, die Kläger hätten das Sparkonto als Zahlungsverkehrskonto missbraucht, neben der Sache. Zwar trifft es zu, dass nach § 21 Abs. 4 Satz 1 RechKredV Spareinlagen nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind. Doch unabhängig von der fehlenden unmittelbaren Erheblichkeit der Bestimmung für die zivilrechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, ob und wie mittels des für die Sparer eingerichteten Kontos Zahlungsvorgänge zwischen Wirtschaftssubjekten abgewickelt worden sein sollen, wie das Landgericht zutreffend darlegt und im einzelnen ausführt (LGU 33 f.). Darüber hinaus haben die Kläger nur von den ihnen von der Beklagten eingeräumten Möglichkeiten der Verfügung über einzelne Geldbeträge Gebrauch gemacht.
92 
Allein die grafische Darstellung der Entwicklung der Sparleistung und der Zinsen der Sparkasse im Flyer, die mit „Gewinn und Guthaben steigen stetig“ unterschrieben ist, beinhaltet vom objektiven Erklärungswert nicht den Inhalt, es bestehe keine Möglichkeit, über einen Teil des Gesparten zu verfügen, wie sie dem Kunden durch die Formulierung in dem hier maßgeblichen Flyer, die sich neben der Grafik befindet, ausdrücklich eingeräumt wird. Die Grafik stellt lediglich den Verlauf der Entwicklung des Sparguthabens für den Fall dar, dass während der vereinbarten Laufzeit des Vertrage keine Verfügungen über den gesparten Betrag stattfinden, macht aber nicht zur Voraussetzung des Vertragsschlusses, dass keine Verfügungen über das Guthaben während der Laufzeit erfolgen.
93 
c) Ein angeblich in dem Verlangen nach Erhöhung der Sparrate auf 2.500 EUR liegendes rechtsmissbräuchliches Verhalten unterläge, wie jedes Gebrauchmachen von einer vertraglich wirksam eingeräumten Rechtsposition, jedenfalls zunächst einer Ausübungskontrolle (§ 242 BGB; BGH, Beschluss v. 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 NJW 2005, 139), was die erste Instanz zutreffend ausführt. Die Folgen einer unterstellten schuldhaften Pflichtverletzung während der Laufzeit des Vertrages wären auch anhand der Differenzhypothese zu beurteilen (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12 BGHR BGB § 249 Abs. 1 Schadensersatz 1). Der gegebenenfalls zu ersetzende Schaden ist durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen Vermögenslage zu ermitteln, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - IX ZR 167/13 WM 2015, 790). Hieraus ließe sich gleichfalls kein Anspruch auf Vertragsaufhebung herleiten.
94 
d) Die Beklagte stützt ihren Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsaufhebung zu Recht nicht auf die Kündigungsrechte, die sich aus § 490 Abs. 3, §§ 313, 314 BGB oder aus § 700 Abs. 1, § 489 Abs. 1, 2 BGB, jeweils i.V.m. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB, ergeben könnten. Eine Kündigung hat sie nicht erklärt und will dieses einseitige Gestaltungsrecht offenbar auch nicht ausüben. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB, wie noch im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Vertragsanpassung auszuführen ist, nicht vor.
95 
4. Die auf Anpassung der bestehenden Sparverträge auf andere Sparformen gerichtete Widerklage (Anträge Ziff. IV.2, 3, sowie zweiter und dritter Hilfsantrag nach Ziff. IV.3) ist unbegründet. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung gem. § 490 Abs. 3, § 313 Abs. 1 BGB besteht nicht. Die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts (LGU 35 f.), denen der Senat folgt, vermögen den Schluss, die Anpassung des Vertrages sei unabweisbar, weil es ansonsten zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbaren Folgen komme, nicht zu tragen.
96 
a) Nach § 313 BGB kann eine Vertragsanpassung verlangt werden, wenn sich die Umstände, die Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert haben, die Parteien deshalb den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten und das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar ist. Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (statt aller BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 235/09 juris). Diese Vorstellungen müssen sich als falsch herausgestellt haben. Die Parteien müssten, wenn sie dies vorausgesehen hätten, den Vertrag anders geschlossen haben (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 68/10 WM 2014, 134). Eine Anpassung des Vertrages kann zudem nur gefordert werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Das ist nicht der Fall.
97 
b) Dagegen, dass das Landgericht die Frage, ob eine schwerwiegende Veränderung der Umstände, die Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsabschluss stattgefunden habe, offen lässt, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Allein die schwerwiegende Veränderung der Vertragsgrundlage rechtfertigt noch nicht das Verlangen nach einer Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB. Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass der durch die Änderung der Verhältnisse belasteten Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist deshalb insbesondere dann kein Raum, wenn nach der vertraglichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft (vgl. statt aller BGH Urteil vom 6. Oktober 2003 II ZR 63/02 FamRZ 2004, 94; BGHZ 74, 370, 373). Danach scheidet eine Anpassung des Vertrages aus, weil die Beklagte das Risiko einer Zinsentwicklung zu ihrem Nachteil bewusst übernommen hat. Das belegt die von ihr stammende Vertragsgestaltung. Eine solche vertragliche Risikoübernahme schließt die Rechte aus § 313 BGB regelmäßig aus (BGH, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 176/12 NJW 2014, 2177). Eine Abweichung hiervon ist hier nicht geboten. Es hätte der Beklagten oblegen, von der bestehenden Möglichkeit, das Risiko der Zinsentwicklung durch eine geeignete Vertragsgestaltung anders zu gewichten, Gebrauch zu machen.
98 
Die Beklagte hat zudem keine Beeinträchtigung durch die Entwicklung des Marktzinsniveaus dargelegt. Das gegenwärtige niedrige Zinsniveau war im Gegenteil ein Risiko der Sparer, die an einer möglichst hohen Verzinsung interessiert sind, während die Beklagte von niedrigen variablen Zinssätzen profitiert. Mit der Vereinbarung einer festen Bonuszinsstaffel war der Beklagten bereits bei Vertragsschluss bekannt, dass sie je nach Laufzeit immer eine feste Marge oberhalb der sich an den Marktzinssätzen orientierenden variablen Grundverzinsung zahlen musste. Daran hat sich durch die aktuelle Zinsentwicklung und die Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) nichts geändert.
99 
c) Auch ansonsten kommt eine Vertragsanpassung nicht in Betracht.
100 
aa) Die von der Beklagten in der Sitzung vor dem Senat insoweit herangezogene Bestimmung des § 242 BGB vermag keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Allerdings gebieten nach allgemeinen Grundsätzen Treu und Glauben, dass die Parteien eines Schuldverhältnisses je nach dessen Inhalt auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen haben. Jedoch muss eine Vertragspartei keine allgemeine Interessenverfolgung zu Gunsten der anderen betreiben, weil die Parteien häufig gegenläufige Interessen haben. Deshalb sind sie nicht verpflichtet, gleich- oder höherrangige Interessen hinter die des anderen Teils zurückzustellen. Nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfertigen eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung. Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist vielmehr erst dann als missbräuchlich und unzulässig anzusehen, wenn dem anderen Vertragsteil ein Festhalten an den vertraglichen Vereinbarungen unzumutbar ist. Unzumutbarkeit setzt in der Regel voraus, dass das Festhalten am Vertrag für den betroffenen Vertragspartner zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde. Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - XI ZR 193/14 NJW 2015, 2328; - XI ZR 47/14).
101 
bb) Nach diesen Maßgaben kann, wie bereits mehrfach ausgeführt, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kläger nicht bejaht werden. Die Beklagte hat die Tragung des sich verwirklichten Risikos vertraglich übernommen, obwohl es ihr möglich gewesen wäre, jenes - aus ihrer Sicht - angemessen(er) abzusichern. Gleichfalls fehlt es an einem hinreichenden Vorbringen zu einer schwerwiegenden Bedrohung essenzieller Interessen der Beklagten, wie zum Beispiel deren wirtschaftliche Existenz.
102 
III. Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Anders als im Parallelfall 9 U 31/15 ist die Frage des Bestehens eines Kündigungsrechts gem. § 700 Abs. 1, § 489 Abs. 1, 2 BGB im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Weder hat die Beklagte eine Kündigung erklärt noch liegt diesbezüglich eine negative Feststellungsklage vor.
103 
Dagegen kommt eine Zulassung der Revision hinsichtlich der weiteren sich im Rahmen des Rechtsstreits stellenden Fragen nicht in Betracht. Insbesondere hat die Frage der Einbeziehung von Angaben aus dem Werbeflyer der Beklagten in die vertragliche Vereinbarung der Parteien keine grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dass Werbeaussagen bei der Auslegung von bei Vertragsabschluss abgegebenen Willenserklärungen zu berücksichtigen sein können, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung jedenfalls hinreichend geklärt (vgl. BGHZ 52, 337 ff.; BGHZ 179, 319, 323 ff.) und folgt auch aus gesetzlichen Bestimmungen (z.B. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die von der Beklagten geltend gemachte Abweichung zu der Entscheidung des AG München (Urteil vom 9. Februar 2011 - 261 C 25225/10) ist unbeachtlich, weil die Entscheidung eines nachrangigen Gerichts keine Divergenz zu begründen vermag (BGHZ 154, 288, 292; BGH, Beschluss vom 17. April 2008 - IX ZB 147/05). Die Möglichkeit, dass es dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwehrt sein kann, sich auf deren fehlende Einbeziehung zu berufen, weil er diese vereitelt hat, ist anerkannt (BGH, Urteil vom 8. Juli 1999 - VII ZR 237/98 aaO). Die insoweit nach Treu und Glauben maßgebenden Umstände sind solche des Einzelfalls. Jedenfalls hinreichend geklärt sind weiter der Anwendungsbereich des nun in § 311 Abs. 2 BGB kodifizierten Rechtsinstituts des Verschuldens bei Vertragsschluss sowie die Reichweite der Bestimmungen des § 313 BGB.
104 
IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

3
a) aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (siehe grundlegend hierzu BGHZ 151, 221, 223 f.; 154, 288, 291 ff.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (s. MünchKommZPO/ Wenzel 3. Aufl. § 543 Rdn. 7; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. § 543 Rdn. 5 a, jew. m.w.Nachw.). Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (s. nur BVerfG, NJW-RR 2009, 1026 Tz. 14).

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.