Landgericht Aachen Urteil, 20. Aug. 2015 - 1 O 119/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger schloss am 12.07.1977 mit der Beklagten einen Bausparvertrag (Bl. 25 d. A.). Die ursprüngliche Bausparsumme von 20.000,00 DM wurde später auf 80.000,00 DM, d.h. 40.903,35 €, erhöht. In den Bausparbedingungen der Beklagten (ABB) (Bl. 26 ff. d. A.) heißt es in § 1, Zweck des Bausparvertrags sei die Erlangung eines unkündbaren, in der Regel zweistellig zu sichernden Tilgungsdarlehens aufgrund planmäßiger Sparleistungen und nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen. Nach § 6 der ABB wird das Bausparguthaben mit 3,00 % jährlich verzinst und gem. § 20 der ABB das Bauspardarlehen mit 5,00 %. § 21 der ABB regelt das Recht der Bausparkasse, in den dort geregelten Fällen das Bauspardarlehen zu kündigen.
3Die vereinbarte Bausparsumme von 40.903,35 € ist noch nicht voll angespart. Der Bausparvertrag ist seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif. Der Kläger hat die Zuteilung trotz entsprechender Aufforderungen der Beklagten nicht angenommen.
4Die Beklagte kündigte den Bausparvertrag mit Schreiben vom 19.05.2014 zum 30.11.2014, kündigte eine Auszahlung des Bausparguthabens an und verwies zur Begründung auf die seit mehr als 10 Jahren bestehende Zuteilungsreife (Anlage K 2). Der Kläger widersprach dieser Kündigung mit Schreiben vom 14.11.2014 unter Verweis darauf, dass die Bausparsumme noch nicht voll angespart sei (Anlage K 3). Die Beklagte hielt in der Folgezeit an der Kündigung fest (Anlage K 4).
5Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagten stehe kein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu, dieses sei nach deren ABB ausgeschlossen, wenn die Zuteilung nicht angenommen werde. Zudem gelte § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB als verbraucherschützende Norm nicht für die Beklagte. Diese habe das Darlehen auch noch nicht vollständig empfangen. Das sei erst dann der Fall, wenn der Bausparvertrag voll bespart sei, wofür es nicht auf die Zuteilungsreife, sondern die - hier unstreitig nicht erfolgte - Annahme der Zuteilung ankomme. Erst durch die Zuteilung komme es nämlich zum „Rollentausch“ der Vertragsparteien und dann habe der Bausparer keine Möglichkeit mehr, das der Bausparkasse gewährte Darlehen durch weitere Sparleistungen aufzustocken. Ein Abstellen auf den Eintritt der Zuteilungsreife widerspreche dem Wortlaut des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Fortsetzung des Vertrags sei auch nicht unbillig und stehe nicht im Widerspruch zu den Intentionen des Gesetzgebers, da die Beklagte für den Fall der Zuteilung selbst die Möglichkeit vorgesehen habe, dass der Vertrag langfristig fortgesetzt werde. Da er durch die Kündigung den Anspruch auf ein Tilgungsdarlehen verliere, stehe die Kündigung im Widerspruch zu dem Zweck des Bausparvertrags, § 1 ABB.
6Der Kläger beantragt,
7festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Bausparvertrag Nr. XXX über den 30.11.2014 hinaus fortbesteht.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte ist der Ansicht, in der Ansparphase des Bauspardarlehens sei sie Darlehensnehmerin und könne daher den Vertrag nach allgemeinen Regeln kündigen. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB könne als zwingendes Recht auch nicht durch ihre ABB ausgeschlossen werden. Auch wenn sie keine Verbraucherin sei, könne sie von dem Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB Gebrauch machen. Sie sei nämlich wie jeder andere Darlehensnehmer darauf angewiesen, bei Änderung des allgemeinen Zinsniveaus durch eine Kündigung eine Anpassung der von ihr zu zahlenden Zinsen an das allgemeine Marktniveau zu erreichen und damit ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit zu erhalten. Genau dies bezwecke § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Eine Kündigung entspreche auch dem Interesse der Gesamtheit der Bauspargemeinschaft. Die 10-Jahresfrist des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginne mit der Zuteilungsreife. Indem der Kläger 10 Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife, mit der sich der Vertragszweck realisiere, die Zuteilung noch immer nicht angenommen habe, zeige er, dass er an dem eigentlichen Bausparvertrag mit dem Zweck der Förderung des Wohnungsbaus kein Interesse habe. Die Zuteilungsreife werde auch durch danach erfolgende weitere Sparleistungen nicht beeinflusst. Diese dienten nur dem Renditeinteresse des Bausparers. Auch wenn diese weiteren Sparbeiträge zulässig seien, widersprächen sie doch dem Zweck des Bausparvertrages, da sie das spätere Bauspardarlehen verringerten.
11Für das weitere Parteivorbringen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
141. Die Klage ist zulässig. Das Feststellungsinteresse des Klägers gem. § 256 Abs. 1 ZPO folgt daraus, dass die Beklagte bereits die Kündigung des Darlehensvertrags zum 30.11.2014 ausgesprochen und angekündigt hat, das Bausparguthaben auszuzahlen, wodurch dem Kläger Zinseinbußen drohen. Gerade weil er selbst keine Ansprüche aus dem Bausparvertrag geltend macht, sondern nur die Bestätigung begehrt, dass dieser unverändert fortbesteht, böte eine Leistungsklage auch keine bessere Rechtsschutzmöglichkeit und ist daher nicht vorrangig.
152. Die Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen. Die Beklagte konnte den Bausparvertrag wirksam nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum 30.11.2014 kündigen. Danach kann ein Darlehensnehmer ein Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigen, wenn seit dem vollständigen Empfang des Darlehens 10 Jahre vergangen sind.
16a) Die §§ 488 ff. BGB gelten auch für Bausparverträge. Ein Bausparvertrag kann als einheitlicher Darlehensvertrag qualifiziert werden, bei dem die Besonderheit besteht, dass die Parteien mit Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre Rollen tauschen, so dass der Bausparer vom Darlehensgeber zum Darlehensnehmer wird. Für das bis zur Zuteilungsreife angesparte Bausparguthaben erhält der Bausparer von der Bausparkasse den vereinbarten Guthabenzins und kann nach Zuteilung ein Bauspardarlehen in Höhe der Differenz zwischen Bausparguthaben und der vertraglich vereinbarten Bausparsumme in Anspruch nehmen. Ein Bausparvertrag stellt damit einen Darlehensvertrag mit zwei Stufen dar (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 03.12.2009, 2 U 30/09, Tz. 75 f., juris; LG Mainz, Urteil vom 28.07.2014, 5 O 1/14, Tz. 12, juris; Staudinger/Mülbert, BGB (2010), § 488 Rn. 539 m. w. N.).
17Da das Bauspardarlehen noch nicht in Anspruch genommen wurde, ist die Beklagte weiterhin Darlehensnehmerin im Sinne der §§ 488 ff. BGB.
18b) Das Kündigungsrecht des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nicht auf Verbraucher beschränkt und findet deshalb auch auf die beklagte Bausparkasse Anwendung (vgl. LG Mainz, Urteil vom 28.07.2014, 5 O 1/14, Tz. 15, juris; Staudinger/Mülbert, BGB, § 488 Rn. 549 m. w. N.). Eine solche Einschränkung lässt sich der Norm nicht entnehmen und ist auch nach deren Sinn und Zweck nicht geboten. Durch das Kündigungsrecht soll der Darlehensnehmer nämlich vor einer überlangen Zinsbindung geschützt und damit marktgerechte Zinsen ermöglicht werden (Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Auflage 2015, § 489 Rn. 1). Dieser Zweck trifft in gleicher Weise auf einen Verbraucher und auf eine Bausparkasse in der Eigenschaft als Darlehensnehmerin zu. Etwas anderes ergibt sich, entgegen der Ansicht des Klägers, auch nicht aus dem Urteil des LG Ulm (Urteil vom 26.01.2015, 4 O 273/13, juris) oder dem Urteil des OLG München (Urteil vom 21.11.2011, 19 U #####/####, juris). Beide Fälle betrafen nämlich nicht einen Bausparvertrag, sondern einen Ratensparvertrag auf ein Sparbuch bzw. einen Sparkassenbrief als Form einer Namensschuldverschreibung und sind daher mit der hiesigen Konstellation schon nicht vergleichbar.
19c) Außerdem wird das Kündigungsrecht des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht durch die ABB der Beklagten ausgeschlossen, sondern tritt als gesetzliches Kündigungsrecht neben vertraglich vereinbarte Kündigungsrechte. Die ABB der Beklagten schließen dieses gesetzliche Kündigungsrecht nicht explizit aus. Zudem bezieht sich das in den ABB der Beklagten vereinbarte Kündigungsrecht der Bausparkasse nur auf die Zeit nach der Zuteilung und Darlehensgewährung, wenn also der Bausparer das Bauspardarlehen in Anspruch nimmt. Demgegenüber geht es hier um die Frage, ob die Beklagte nach Eintritt der Zuteilungsreife den Vertrag kündigen kann. Darüber hinaus handelt es sich bei § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB um ein allgemeines gesetzliches Kündigungsrecht, dessen Anwendbarkeit nicht positiv vereinbart werden muss.
20Schließlich bestimmt § 489 Abs. 4 S. 1 BGB ausdrücklich, dass das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 489 Abs. 1 BGB nicht durch einen Vertrag ausgeschlossen oder auch nur erschwert werden kann. Eine Ausnahme von dieser Unabdingbarkeit für Bausparkassen findet sich in der abschließenden Aufzählung des § 489 Abs. 4 S. 2 BGB gerade nicht.
21d) Der streitgegenständliche Bausparvertrag stellt auch einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz dar, § 488 Abs. 1, 5 S. 2 BGB. Für das Darlehen ist für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart (Palandt/Weidenkaff, BGB, § 489 Rn. 3). Der festgelegte Zinssatz für das Bausparguthaben beträgt 3,00 % p.a. und der Zinssatz für das Bauspardarlehen 5,00 % p.a.
22e) Nach Ansicht der erkennenden Kammer ist es sach- und interessengerecht, in einer Konstellation wie der vorliegenden, d. h. bei einem noch nicht voll besparten Bausparvertrag, dessen Zuteilungsreife mehr als 10 Jahre vor der Kündigung eintrat, den Eintritt der Zuteilungsreife dem vollständigen Empfang der Darlehensvaluta im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gleich zu stellen, anstatt - wie der Kläger meint - auf die Annahme der Zuteilung abzustellen.
23Mit Eintritt der Zuteilungsreife ist nämlich das typische Ziel eines Bausparvertrags erreicht. Der Bausparer erwirbt einen Anspruch auf Gewährung eines zinsgünstigen Bauspardarlehens in Höhe der Differenz zwischen angespartem Guthaben und der vereinbarten Bausparsumme, den er durch Annahme der Zuteilung realisieren kann (Staudinger/Mülbert, BGB, § 488 Rn. 550). Mit dem Argument, durch die Kündigung würde dieser Anspruch des Bausparers verteilt, weshalb eine Kündigung ausgeschlossen sei, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Leistet ein Bausparer nach Eintritt der Zuteilungsreife und einer Aufforderung der Bausparkasse, die Zuteilung anzunehmen, gleichwohl weitere Sparleistungen, aufgrund derer sich sein mögliches Bauspardarlehen reduziert, vereitelt er damit letztlich selbst seinen Anspruch auf Gewährung einer Bauspardarlehens. Das kann nicht zulasten der Bausparkasse gereichen.
24Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein Abstellen auf die Annahme der Zuteilung zur Folge hätte, dass der Bausparer, der sich trotz Eintritt der Zuteilungsreife gegen die Annahme der Zuteilung entscheidet, dadurch das Kündigungsrecht der Bausparkasse nach seinem Belieben hinauszögern und möglicherweise ganz leer laufen lassen könnte, wenn er solange Sparleistungen erbringt, bis die vereinbarte Bausparsumme erreicht ist. Das widerspräche auch dem Zweck des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, den Darlehensnehmer vor überlanger Bindung an festgelegte Zinssätze zu schützen und marktgerechte Zinsen zu ermöglichen (Palandt/Weidenkaff, BGB, § 489 Rn. 1; Staudinger/Mülbert, BGB, § 488 Rn. 550), zumal das Kündigungsrecht ohnehin voraussetzt, dass 10 Jahre seit Eintritt des vollständigen Darlehensempfangs vergangen sind.
25Auch wenn ein Bausparvertrag bei Annahme der Zuteilung langfristig zwischen den Parteien fortgesetzt wird, widerspricht es nicht dem Vertragszweck, der Bausparkasse in solchen Fällen ein Kündigungsrecht einzuräumen, in denen der Bausparer erkennbar kein Interesse am Erreichen des Vertragszwecks, der Erlangung des zinsgünstigen Tilgungsdarlehens, hat, sondern die weiteren Sparleistungen nur aufgrund seines eigenen Renditeinteresses erbringt. Zweck des Bausparvertrags ist nicht eine zinsgünstige Geldanlage, § 1 Abs. 1 ABB.
26Anders als der Kläger meint, ergibt sich Gegenteiliges auch nicht aus der Entscheidung des LG Hannover (Urteil vom 25.09.2009, 13 O 14/09, juris) oder dem Beschluss des OLG Stuttgart (Beschluss vom 14.10.2011, 9 U 151/11, juris). In beiden Fällen war die Bausparsumme nämlich vollständig erreicht, was hier gerade nicht der Fall ist, so dass die Fälle schon nicht vergleichbar sind, zumal die Gerichte in den dortigen Fällen ein Kündigungsrecht auf § 488 Abs. 3 BGB stützen.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
28Der Streitwert wird auf 40.903,35 EUR festgesetzt.
29Rechtsbehelfsbelehrung:
30Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
311. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
322. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
33Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
34Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
35Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
36X2 |
C2 |
Dr. U |
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
- 1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; - 2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
- 1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; - 2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
- 1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; - 2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.