Oberlandesgericht Köln Beschluss, 27. März 2015 - 12 WF 11/15

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2015:0327.12WF11.15.00
bei uns veröffentlicht am27.03.2015

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors vom 23.01.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – C vom 18.12.2014 (Az. 33 F 347/12) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 82 Begriff des Einkommens


(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören1.Leistungen nach diesem Buch,2.die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld


(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:1.zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);2.in allen anderen Fällen in voller Höhe.In

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 72 Gründe der Rechtsbeschwerde


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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 14. Feb. 2014 - 2 WF 158/13

bei uns veröffentlicht am 14.02.2014

Gründe I. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bamberg vom 7.1.2013 wurde der Antragsgegnerin unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe ohne A

Amtsgericht Brühl Beschluss, 18. Dez. 2014 - 33 F 347/12

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Anwaltskanzlei G u.a. in C auch für die Folgesache Güterrecht ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis

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Tenor

Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Anwaltskanzlei G u.a. in C auch für die Folgesache Güterrecht ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden.


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(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

Gründe

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bamberg vom 7.1.2013 wurde der Antragsgegnerin unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung von Zahlungen bewilligt.

Gegen diese Entscheidung legte der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Bamberg als Vertreter der Staatskasse mit Schreiben vom 18.3.2013 sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, der Antragsgegnerin eine monatliche Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 45,00 € aufzuerlegen. Der Bezirksrevisor setzte hierbei das Kindergeld in Höhe von 184,00 € in voller Höhe als Einkommen der Antragstellerin an.

Auf die Begründung der sofortigen Beschwerde nebst Berechnung wird Bezug genommen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bamberg vom 30.7.2013 wurde der sofortigen Beschwerde des Bezirksrevisors vom 18.3.20134 nicht abgeholfen und die sofortige Beschwerde dem Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung vorgelegt.

Das Amtsgericht setzte bei seiner Einkommensberechnung im Nichtabhilfebeschluss das Kindergeld zur Hälfte, somit in Höhe von 92,00 € als Einkommen der Antragstellerin an.

Auf die Begründung des Nichtabhilfebeschlusses und die Berechnung wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 3.1.2014 wurde die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen.

Die sofortige Beschwerde der Staatskasse ist zulässig (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 3, 567572 ZPO).

In der Sache ist die sofortige Beschwerde der Staatskasse teilweise begründet. Vorliegend sind die §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114, 115 ZPO in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung anzuwenden, § 40 EGZPO.

Der Bezirksrevisor hat das an die Antragstellerin gezahlte Kindergeld in Höhe von 184,00 € für ein Kind zu Recht in vollem Umfang dem Einkommen der Antragstellerin hingerechnet.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Wertung des Sozialhilferechts auch auf das PKH-Recht anwendbar. Demzufolge wird Kindergeld, das die um Verfahrenskostenhilfe nachsuchende Partei bezieht, als deren Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO berücksichtigt, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist, § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (BGH, Beschluss vom 26.1.2005 - XII ZB 234/03 - FamRZ 2005, 605). Danach ist das Kindergeld im vorliegenden Fall zum größten Teil Einkommen der Antragsgegnerin, denn der notwendige Lebensunterhalt des am ... 2010 geborenen Kindes B., der mit dem derzeit geltenden Freibetrag von 263,00 € zu bemessen ist, wird durch die Unterhaltsleistungen des Kindsvaters in Höhe von 225,00 € bis auf einen Restbetrag von 38,00 € gedeckt. Das Kindergeld ist somit in Höhe von 146,00 € dem Einkommen der Antragsgegnerin hinzuzurechnen.

Dies entspricht auch der herrschenden Meinung in der Literatur (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 115 Rdnr. 2; Fischer in Musielak, ZPO, 10. Auflage, § 115 Rdnr. 4; Motzer in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 18; Reichling in Beckscher Online Kommentar, ZPO, Stand: 15.7.2013, § 115 Rdnr. 16).

Ob an dieser Rechtsprechung nach dem Inkrafttreten des neuen, ab 1.1.2008 geltenden Unterhaltsrechts festgehalten werden kann, ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten:

- Nach Auffassung des OLG Rostock (Beschluss vom 6.9.2012 - 10 WF 218/12 - FamRZ 2013, 648, zitiert bei Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 115 Rdnr. 19) kann an der oben zitierten Rechtsprechung des BGH seit dem Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts nicht mehr festgehalten werden. Mit dem am 1.1.2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 habe der Gesetzgeber zur Umsetzung einer sich aus der Rechtsprechung des BVerfG ergebenden Forderung die unterhaltsrechtliche Behandlung des Kindergeldes geändert und durch die Neuregelung zum Ausdruck gebracht, dass das Kind einen Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes oder die Erbringung entsprechender Naturalleistungen gegen denjenigen Elternteil habe, der das Kindergeld von der Familienkasse erhält. Dieser Rechtsänderung habe sich der BGH in seiner Rechtsprechung inzwischen angeschlossen (BGH, Urteil vom 27.5.2009 - XII ZR 78/09 - FamRZ 2009, 1300; Rdnr. 50). In der hier gegebenen Fallkonstellation des § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB sei das Kindergeld auch nicht etwa hälftig als Einkommen des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen, denn neben der zur Anrechnung gelangenden und für den Barunterhalt einzusetzenden Hälfte des Kindergeldes solle die weitere Hälfte des Kindergeldes den betreuenden Elternteil nach der gesetzgeberischen Intention bei der Erbringung seiner Betreuungsleistung unterstützen. Mit dieser gesetzgeberischen Zielsetzung sei es nicht vereinbar, das Kindergeld verfahrenskostenhilferechtlich ganz oder anteilig als Einkommen der antragstellenden Partei zu berücksichtigen. Als dem Kind zuzurechnendes Einkommen könne das Kindergeld vielmehr nur gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO im Wege des Abzugs von dem auf das Kind entfallenden Unterhaltsfreibetrag Berücksichtigung finden.

- Demgegenüber ist nach Auffassung des OLG Karlsruhe auch unter Geltung des neuen Unterhaltsrechts bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe das von der Partei bezogene Kindergeld in voller Höhe als deren Einkommen zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7.5.2008 - 2 WF 55/08 - FamRZ 2008, 1960). Das ab 1.1.2008 geltende Unterhaltsrecht erfordere keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung. Der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 ZPO knüpfe an denjenigen des Sozialhilferechts an. Dies erkläre sich auch daraus, dass Prozesskostenhilfe eine Form der Sozialhilfe darstelle. § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII i. d. F. bis 31.10.2010 regele ausdrücklich, dass bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen sei, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt werde. Nur in Höhe des darüber hinausgehenden Betrages sei Kindergeld demzufolge Einkommen der Eltern, und zwar aus sozialhilferechtlicher Sicht, die mit der unterhaltsrechtlichen nicht deckungsgleich sei. Für diese Ansicht sprächen auch die steuerrechtlichen Regelungen in §§ 31, 62 ff. EStG. Zweck des Kindergeldes sei, die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes zu bewirken (§ 31 EStG). Mit diesem Zweck werde Kindergeld nicht dem Kind selbst (vertreten durch die Eltern) als Einkommen zur Sicherung seines Existenzminimums gewährt, sondern es bleibe derjenige Teil des elterlichen Einkommens steuerfrei, den diese zur Existenzsicherung ihres Kindes benötigten. Auch das Zivilrecht ordne das Kindergeld nicht dem Kind als Einkommen zu. § 1612 b BGB regele in seiner ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung die bedarfsdeckende Wirkung von Kindergeld in Bezug auf den Kindesunterhalt. Da aber für die Voraussetzungen zur Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht die unterhaltsrechtliche, sondern die sozialrechtliche Beurteilung maßgeblich sei, sei vielmehr entscheidend, dass das Kindergeld an den betreuenden Elternteil als Kindergeldberechtigten ausgezahlt werde und nach § 1612 b BGB zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden sei.

- Der Senat schließt sich der letzteren Meinung an, wonach an der oben zitierten Rechtsprechung des BGH auch nach Inkrafttreten des neuen, seit 1.1.2008 geltenden Unterhaltsrechts festzuhalten ist. Es kann letztlich dahinstehen, ob Kindergeld unterhaltsrechtlich bzw. steuerrechtlich Einkommen des Kindes oder Einkommen des Elternteils ist und ob sich hieran durch das neue, seit 1.1.2008 geltende Unterhaltsrecht etwas geändert hat. Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ist die sozialrechtliche Beurteilung maßgebend, denn Verfahrenskostenhilfe ist Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege. In sozialrechtlicher Hinsicht hat sich an der Einordnung des Kindergeldes seit der Entscheidung des BGH vom 26.1.2005 nichts geändert. Nach § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in der ab 1.1.2013 geltenden Fassung ist das Kindergeld bei Minderjährigen dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes mit Ausnahme des Bedarfs nach § 34 SGB VIII benötigt wird. Die heute geltende Fassung ist mit der im Jahr 2005 geltenden Fassung identisch; nur die Ausnahme des § 34 SGB XII (Bedarf für Bildung und Teilhabe) wurde nachträglich eingefügt. Deshalb ist auch unter der Geltung des neuen Unterhaltsrechts bei der Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe das vom VKH-Antragsteller bezogene Kindergeld in voller Höhe als sein Einkommen zu berücksichtigen, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist (so auch Zimmermann, FPR 2009, 388, 389).

- Der Freibetrag für das am ... 2010 geborenen Kind B. der Antragsgegnerin beträgt seit 1.1.2014 263,00 €. Die Kindsmutter erhält vom Kindsvater Unterhaltsleistungen in Höhe von derzeit 225,00 € monatlich (Schriftsatz vom 29.8.2013). Danach ist der notwendige Lebensbedarf des Kindes in Höhe von 225,00 € durch die Unterhaltsleistungen des Kindsvaters bis auf einen Betrag von 38,00 € gedeckt. Das Kindergeld ist daher in Höhe von 184,00 € - 38,00 € = 146,00 € als Einkommen der Antragsgegnerin zu berücksichtigen.

- Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der seit 1.1.2014 geltenden Freibeträge für Erwerbstätige in Höhe von 206,00 € und für den Antragsteller in Höhe von 452,00 € ergibt sich eine Ratenzahlung in Höhe von 30,00 €. Auf die anliegende Berechnung wird Bezug genommen.

Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse war der angefochtene Beschluss daher dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegnerin eine Ratenzahlungsverpflichtung aus dem Einkommen in Höhe von 30,00 € monatlich auferlegt wird. Im Übrigen war die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors zurückzuweisen.

Im Hinblick darauf, dass die Frage, ob Kindergeld im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe Einkommen des Kindes oder Einkommen des Elternteils ist, der das Kindergeld bezieht, nach dem Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt wird, war die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 5.1.2011 - XII ZB 152/10 - FamRZ 2011, 368; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 127 Rdnr. 52).

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.