Oberlandesgericht Köln Urteil, 20. Mai 2015 - 11 U 116/14
Tenor
I.
1. Auf die Berufung des Klägers, der Beklagten zu 1. und des Streithelfers sowie das Anerkenntnis der Beklagten zu 1. wird das Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4.7.2014 (37 O 114/11) wie folgt teilweise abgeändert:
a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.619,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.4.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt: Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klägerin allen darüber hinausgehenden Schaden, der durch die nicht fachgerechten Putzan- und –abschlüsse und die Verschmutzung von Bauteilen durch Putzmörtel sowie die fehlenden Abtropfkanten an den Fensterbänken an dem Einfamilienhaus mit Tierarztpraxis in C, J 7, verursacht ist, zu ersetzen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 85 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 15 %.
Die Kosten des Streithelfers trägt die Klägerin.
IV.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin macht aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tierarztpraxis auf dem Grundstück der Klägerin und ihres Ehemannes geltend. Gegenstand der Klage sind Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die zum einen auf einem – unstreitigen - Mangel der Statik und zum anderen auf mangelhafter Bauausführung beruhen. Unbestritten schlossen die Eheleute mit dem Beklagten zu 2. am 20.6.2005 einen Bauvertrag. Streitig ist, ob sie mit der Bauaufsicht und mit der Erstellung der Statik die Beklagte zu 2. oder deren Vater, den Streithelfer, beauftragt haben.
4Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat die Beklagte zu 1. in Bezug auf den durch die fehlerhafte Statik verursachten Schaden in Höhe von 17.302,61 € und den Beklagten zu 2. in Bezug auf die Bauausführung bedingte Schäden in Höhe von 2.619,-- € verurteilt und insoweit jeweils die Verpflichtung zum Ersatz allen darüber hinausgehenden Schadens festgestellt.
5Die Beklagte zu 1. und der Streithelfer wenden sich mit der Berufung gegen die Verurteilung der Beklagten zu 1. zum Ersatz der durch den Mangel der Statik verursachten Schäden. Mit der Erstellung der Statik sei allein der Streithelfer beauftragt worden. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
6Sie beantragen insoweit,
7das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage gegen die Beklagten zu 1. abzuweisen.
8Die Klägerin verteidigt die Verurteilung der Beklagten zu 1. Zur Begründung wiederholt und vertieft auch sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Im Übrigen begehrt sie mit der Berufung auch die Verurteilung des Beklagten zu 2. zur Erstattung der durch die fehlerhafte Statik hervorgerufenen Schäden, weil er den Mangel der Statik habe erkennen müssen.
9Die Klägerin beantragt,
10die Berufung der Beklagten zu 1. und des Streithelfers zurückzuweisen sowie unter Abänderung des angefochtenen Urteils
111. den Beklagten zu 2. als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1. zu verurteilen, an sie 17.302,61 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.4.2011 zu zahlen;
122. festzustellen: Der Beklagte zu 2. ist neben der Beklagten zu 1. als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klägerin allen darüber hinausgehenden Schaden, der durch die mangelhafte Statik der Beklagten zu 1. im Zusammenhang mit der Errichtung des Einfamilienhauses mit Tierarztpraxis in C, J 7, verursacht ist, zu ersetzen.
13Der Beklagte zu 2. beantragt, die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Haftung für die mangelhafte Statik zurückzuweisen.
14Hinsichtlich des Ersatzes der Bauausführungsmängel hat der Beklagte zu 2. seine Berufung zurückgenommen und die Beklagte 2. ihre Erstattungspflicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anerkannt, so dass insoweit ein Anerkenntnisurteil zu erlassen war.
15Der Senat hat durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1.4.2015 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die sonstigen zu Akten gereichten Unterlagen sowie die Akten 18 OH 14/08 LG Köln, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
16II.
17Die Berufung der Beklagten zu 1. und des Streithelfers gegen die Verurteilung der Beklagten zu 1. zum Ersatz der auf dem Mangel Statik verursachten Schäden ist begründet, die insoweit auf Verurteilung des Beklagten zu 2. gerichtete Berufung der Klägerin dagegen unbegründet.
181.
19Die Beklagte zu 1. haftet nicht für die durch die fehlerhafte Statik entstandenen Schäden.
20a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den unstreitigen Umständen steht fest, dass nicht die Beklagte zu. 1., sondern der Streithelfer mit der Erstellung der Statik beauftragt worden ist.
21Der Zeuge L hat bekundet, sie – die Klägerin und er selbst – hätten damals die Beklagte zu 1. beauftragen wollen, sowohl die Bauleitung als auch die Statik und weitere Berechnungen zu erstellen. Bei einer ersten Besprechung mit den Beklagten hätten sie gewollt, dass aufbauend auf den bereits vorhandenen Plänen, der weitere Bau des Hauses in einer Hand liege. Es habe also eine Komplett-Leistung erbracht werden sollen. Die Beklagte zu 1. habe ihnen später erklärt, sie werde das „für uns“ machen, sie könne aber die Berechnungen nicht selbst einreichen. Das werde ihr Vater, der Streithelfer, für sie machen. Der Vater habe es dann auch abgezeichnet. Auf der Grundlage der ersten Besprechung habe es ein erstes Angebot gegeben, das die Bauleistungen und sämtliche Ingenieurleistungen umfasst habe. Dieses Angebot hätten sie indes zurückgeschickt, weil sie Änderungen gewollt hätten. Es habe dann ein zweites Angebot über die verbleibende Leistung gegeben, das seine Fortsetzung in dem Bauvertrag mit dem Beklagten zu 2. vom 20.6.2005 gefunden habe. Mit der Beklagten zu 1. sei über die im Übrigen zu erbringenden Ingenieurleistungen kein schriftlicher Vertrag mehr geschlossen worden. Sie seien jedenfalls davon ausgegangen, dass es so nun laufen werde und die Beklagte zu 1. die Ingenieurleistungen erbringen werde. Dass der Streithelfer die Leistungen abgerechnet habe, hätten sie nicht moniert. Sie seien davon ausgegangen, dass er deshalb die Verantwortung trage, weil er die Anträge und Unterlagen abzeichne und dafür die Rechnungen brauche.
22Nach dieser Aussage steht fest, dass die Beklagte zu 1. nicht mit den Ingenieurleistungen beauftragt worden ist. Das erste im Sinne einer Bauträgerschaft auch die Planungs- und Ingenieurleistungen umfassende Angebot ist – wie der Zeuge selbst eingeräumt hat – von ihm und der Klägerin nicht angenommen worden. Der Bauvertrag mit dem Beklagten zu. 2 umfasste dagegen nicht die Ingenieurleistungen. Da es hinsichtlich der gesonderten Beauftragung der Bauleitung und Ingenieurleistungen, namentlich der Anfertigung der Statik, an einer ausdrücklichen Vereinbarung oder zumindest einer feststellbaren stillschweigenden Willensübereinkunft dazu fehlt, ob die Beklagte zu 1. oder aber der Streithelfer beauftragt werden sollte, kommt es darauf an, wie die Erklärungen der Parteien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte und die gegenseitige Interessenlage (§§ 157, 242 BGB) auszulegen ist (Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 133 Rdn. 9, 18 m.w.N.). Die Auslegung nach diesem objektiven Maßstab führt zu dem Ergebnis, dass der Streithelfer den Auftrag erhalten hat. Der Klägerin und ihrem Ehemann kam es darauf an, dass die Statik von einer Person erstellt wurde, die die Gewährleistung nicht nur in rechtlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht übernehmen konnte. Das war jedoch der Streithelfer und nicht die Beklagte zu 1., die im Zeitpunkt der Auftragserteilung als Berufungsanfängerin nicht einmal berechtigt war, die Statik bei der zuständigen Behörde einzureichen. Demgemäß sind sie – so der Zeuge L - davon ausgegangen, dass der Streithelfer die Verantwortung trage, weil er die Anträge und Unterlagen abzeichne und dafür die Rechnungen brauche. Unstreitig hat der Streithelfer die Statikerleistungen unter eigenem Briefkopf abgerechnet (Anl. 2, Bl. 88 ff. d.A.), wobei die erste Rechnung frühzeitig am 17.6.2005, also noch vor dem Abschluss des Bauvertrages vom 20.6.2005, ausgestellt wurde. Das konnten die Klägerin und ihr Ehemann nur dahin verstehen, dass Auftragnehmer in Bezug auf die Statik der Streithelfer, nicht die Beklagte zu 1., war. Eine Beauftragung des Streithelfers entsprach zudem – unabhängig davon, ob dies bei den Vertragsverhandlungen angesprochen worden ist und ob sie sich insofern eine Vorstellung gemacht hatten – auch ihrer eigenen objektiven Interessenanlage, weil sie nur – wie sich ja später bestätigt hat - in der Person des Streithelfers davon ausgehen konnten, dass eine Berufshaftpflichtversicherung bestand, die eine etwaige Gewährleistung wirtschaftlich würde absichern können.
23b) Die Beklagte zu 1. haftet auch nicht in analoger Anwendung des § 128 HGB als Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ihre Behauptung, der Streithelfer habe sein Ingenieur- und Statikerbüro mit der Beklagten zu 1. als GbR betrieben, hat die Klägerin nicht bewiesen. Der Zeuge L hat davon berichtet, ihm und der Klägerin sei bei der ersten Besprechung gesagt worden, es handele sich um eine GbR. Er musste dann aber klarstellen, dass eine GbR zwischen den beiden Beklagten und nicht zwischen der Beklagten zu 1. und dem Streithelfer gemeint gewesen sei. Der Streithelfer hat bekundet, dass seine Tochter, die Beklagte zu 1., mehrfach auf seinem Briefkopf aufgetaucht sei, habe daran gelegen, dass er stolz auf sie gewesen sei. Eine GbR habe indes nicht bestanden.
24Eine neben der Haftung des Streithelfers eingreifende Einstandspflicht der Beklagten zu 1. ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins. Zwar kann derjenige, welcher wie der Gesellschafter einer GbR auftritt, aus Rechtsschein auch bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften neben dem wahren Unternehmensinhaber haften (BGH NJW 2012, 3368 Rdn. 12 ff.; Palandt/Ellenberger § 164 Rdn. 3). Ein solcher Rechtsschein ist hier jedoch weder begründet worden, noch haben die Klägerin und ihr Ehemann bei der Erteilung der Aufträge auf ihn vertraut. Die in der Berufungsbegründung der Klägerin aufgestellte Behauptung, die Beklagte zu 1. habe gesagt, sie und ihr Vater hätten ein gemeinsames Ingenieurbüro, das sie als „GbR“ betrieben, ist durch die oben angeführte Aussage des Zeugen L widerlegt. Die von der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 28.4.2014 vorgelegte Doppelvisitenkarte vermag schon deshalb nichts anderes zu belegen, weil es sich um eine Visitenkarte der beiden Beklagten und nicht eine solche des Streithelfers handelt. Im Übrigen verweist der Streithelfer im Schriftsatz vom 16.4.2015 zutreffend darauf, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Klägerin nicht die Beklagte zu 1. und den Streithelfer als GbR in Anspruch genommen hat, wenn sie angenommen habe, es bestehe eine GbR. Das ist umso unverständlicher, als die Beklagte zu 1. schon im selbständigen Beweisverfahren darauf verwiesen hatte, dass der Streithelfer Vertragspartner geworden sei.
252.
26Auch der Beklagte zu 2. haftet nicht für die durch den Mangel der Statik hervorgerufenen Schäden. Das Landgericht hat die Klage insoweit mit der Begründung abgewiesen, die Verletzung einer Prüfungspflicht des Beklagten zu 2) bezüglich der fehlerhaften Statik sei nicht dargelegt worden. Eine solche Pflicht bestehe nur in engen Grenzen. Grundsätzlich habe der Unternehmer nicht die Pflicht, die Erkenntnisse des Architekten oder Sonderfachmanns auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Ein Fehler müsse vielmehr „ins Auge springen“. Es sei nicht dargelegt, dass die statischen Fehlberechnungen dermaßen offensichtlich gewesen wären, dass der Beklagte zu 2. sie hätte erkennen müssen. Selbst der Prüfstatiker habe den Fehler übersehen, so dass von dem Beklagten zu 2. keine bessere Kenntnis als von einem Sonderfachmann erwartet werden könne.
27Dagegen erinnert die Klägerin nichts Erhebliches. Grundsätzlich kann sich der Bauunternehmer auf die Erkenntnisse eines Sonderfachmannes verlassen, er hat sie nur auf offenkundige, im Rahmen seiner eigenen Sachkunde ohne weiteres „ins Auge springende“ Mängel zu überprüfen (vgl. Senat BauR 2007, 887 = OLGR 2007, 74; Urt. v. 16.5.2012 – 11 U 154/11, BeckRS 2014, 1698; OLG Köln – 22. ZS - IBR 2007, 192; OLG Celle BauR 2002, 812 = NJW-RR 2002, 594; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rdn. 2043; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil Rdn. 46; Lauer/Wurm, Die Haftung des Architekten und Bauunternehmers, 6. Aufl., Rdn. 471 jew. m.w.N.). Das gilt insbesondere in Bezug auf eine ihm vorgegebene, von einem Statiker als Sonderfachmann erstellte statische Berechnung. Anders liegt es nur dann, wenn der Bauunternehmer selbst mit deren Vornahme oder Überprüfung beauftragt worden ist (OLG Hamm BauR 1994, 632 = NJW-RR 1994, 1111). Nach diesen Kriterien ist für eine Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2. nichts ersichtlich. Allein der von der Klägerin angeführte Umstand, dass der Beklagte als Maurermeister statische Berechnungen vornehmen könne, ändert daran nichts.
28III.
29Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 515 Abs. 2, 101 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
30Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch im Hinblick auf die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).
31Berufungsstreitwert: 22.921,61 € (17.302,61 € und 2.619,-- € zuzüglich 3.000,-- € hinsichtlich der Feststellung). Der Wert für die Streitverkündung wird nach dem maßgebenden Interesse an der Abweisung des den Statikschaden betreffenden Teils der Klage für beide Instanzen auf 19.802,61 € (17.302,61 € zuzüglich 2.500,-- € Feststellung) festgesetzt.
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Tenor
1.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 17.302,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt: Die Beklagte zu 1) ist verpflichtet, der Klägerin allen darüber hinausgehenden Schaden, der durch die mangelhafte Statik der Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit der Errichtung des Einfamilienhauses mit Tierarztpraxis in Z, Y-Straße, verursacht ist, zu ersetzen.
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 2.619,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt: Der Beklagte zu 2) ist verpflichtet, der Klägerin allen darüber hinausgehenden Schaden, der durch die nicht fachgerechten Putzan- und –abschlüsse und die Verschmutzung von Bauteilen durch Putzmörtel sowie die fehlenden Abtropfkanten an den Fensterbänken an dem Einfamilienhaus mit Tierarztpraxis in Z, Y-Straße, verursacht ist, zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 52%, die Beklagte zu 1) 42% und der Beklagte zu 2) 6%. Von den Kosten des Streithelfers trägt die Klägerin 52%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin macht aus eigenem und abgetretenem Recht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tierarztpraxis auf dem Grundstück der Klägerin und ihres Ehemannes geltend. Mit Vereinbarung vom 08.12.2010 (Anl. 1, Bl. 8 GA) trat der Ehemann der Klägerin ihm zustehende Forderungen insbesondere auf Schadensersatz gegen die Beklagten an die Klägerin ab. Diese nahm die Abtretung an.
3Die Klägerin und ihr Ehemann ließen auf ihrem Grundstück In den Langen Benden 7, Z, in den Jahren 2006 und 2007 ein Einfamilienhaus mit Tierarztpraxis errichten, bestehend aus Kellergeschoss, Erdgeschoss und Dachgeschoss. Hierzu beauftragten die Eheleute den Beklagten zu 2) gemäß Bauvertrag vom 20.06.2005 (Anl. 4, Bl. 51 GA), auf die hinsichtlich der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, mit der Rohbauleistung von der Unterkante Bodenplatte bis zur Unterkante Dach hinsichtlich Haus und Garage. Die Beklagte zu 1) erbrachte in Bezug auf das Bauvorhaben Ingenieurleistungen; zwischen den Parteien ist allerdings streitig, ob sie unmittelbar durch die Klägerin und ihren Ehemann beauftragt war.
4Die Pläne für das streitgegenständliche Bauvorhaben wurden durch den das Bauvorhaben zunächst betreuenden Architekten Dipl.-Ing. T erstellt, der auch in dem Prüfbericht Nr. 045/05 vom 14.07.2005 des Prüfstatikers Dipl.-Ing. W (Anl. B1, Bl. 83 GA) als solcher genannt ist. Als Tragwerksplaner nennt der Prüfbericht aufgrund der Angabe der Klägerin und ihres Ehemannes das „Ingenieurbüro N + V“.
5Unter dem 17.06.2005 unterzeichnete der Streithelfer für das streitgegenständliche Bauvorhaben den Wärmeschutznachweis (Anl. B3, Bl. 93 GA) sowie unter dem Briefkopf „Dipl.-Ing. N Dipl.-Ing. V“ mit Datum vom 26.06.2005 den Schallschutznachweis (Anl. 3, Bl. 255 GA). Ferner unterzeichnete er unter dem 17.06.2005 die Statik für das Bauvorhaben (Anl. 1, Bl. 124-242 GA), die unter dem Briefkopf „Ingenieurbüro N + K. V“ erstellt wurde. Er stellte schließlich mit eigenem Briefkopf unter dem 17.06.2005, 22.06.2005, 20.08.2005, 13.12.2005, 29.03.2006 und 03.08.2006 gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann jeweils Rechnungen (Anlagenkonvolut B2, Bl. 88 ff GA) für erbrachte Leistungen, insbesondere für die Erstellung der Bewehrungspläne und für die Bauleitung. Auf diese Rechnungen leisteten die Klägerin und ihr Ehemann Zahlungen an den Streithelfer.
6Die Beklagte zu 1) nahm hinsichtlich der Rechnungen ausführender Unternehmen (Anlagen 6-12, Bl. 260 ff GA) eine Rechnungsprüfung vor und berechnete für die Klägerin und ihren Ehemann die anteilige Estrichrechnung für den Praxisanteil und den Privatanteil (Anl. 13, Bl. 268 GA). Unter dem 24.03.2006 forderte sie ferner ein ausführendes Unternehmen, nämlich die A GmbH, zur Leistung auf und stellte ihr Auftreten mit dem Vermerk „in meiner Tätigkeit als Bauleiterin an dem Bauvorhaben der Eheleute P“ klar (Anl. 5, Bl. 259 GA).
7Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um einen unterkellerten Massivbau, dessen Gründung auf einer Stahlbetonplatte ruht und dessen Wände aus Mauerwerk bestehen. Die Kellerdecke sowie die Decke über dem Erdgeschossbereich „Tierarztpraxis“ sind aus Stahlbeton erstellt, bei der Decke über dem Erdgeschossbereich „Wohnung“ handelt es sich um eine Holzbalkendecke mit sichtbaren Holzbalken aus Brettschichtholz. Im Dachgeschoss stehen rechts neben der Treppe auf dem Deckenbalken über dem Erdgeschoss Bereich „Wohnung“ eine massive Wand aus Mauerwerk und ein teilweise verputzter Pfosten, der die Mittelpfette der Dachkonstruktion trägt. In diesem Bereich finden sich zahlreiche Rissbildungen, wie sie der gerichtliche bestellte Sachverständige in seinem Gutachten vom 02.04.2009 festgestellt hat (Bl. 68a BA, dort Seite 18 des Gutachtens). Ob es eine zweite Stütze gibt, ist streitig. Zumindest eine Wand wurde nicht durch Ringanker/Ringbalken erdbebensicher erstellt.
8Die Klägerin hat zunächst behauptet, die Beklagte zu 1) habe der Klägerin und ihrem Ehemann für das streitgegenständliche Bauvorhaben die Vollarchitektur nach dem Leistungsbild des § 15 HOAI a. F. geschuldet. Die Beklagte zu 1) habe die Bauleitung übernommen. Zuletzt behauptet sie, Vertragspartner für die Erstellung der Tragwerksplanung sei eine BGB-Gesellschaft „Ingenieurbüro N + K. V“ und ist insoweit der Auffassung, die Beklagte zu 1) hafte als Gesellschafterin analog § 128 S. 2 HGB für Fehler der erstellten Statik. Sie behauptet weiter, die Beklagte zu 1) habe in einem Gespräch zur Frage des Vertragspartners ausdrücklich erklärt, Vertragspartner müsse das „Ingenieurbüro N + V“ sein, da nur „ihr Mitgesellschafter“ bauvorlageberechtigt im Sinne der Bauordnung NRW sei. Letzteres sei auch zutreffend.
9Die Klägerin ist der Ansicht, auch den Beklagten zu 2) treffe eine Haftung für die Schäden aufgrund der fehlerhaften Statik. Er hätte die Fehlerhaftigkeit der Statik erkennen können, vor allem, weil die Statik keinen Hinweis auf die DIN 4149 (Erdbeben Sicherheit) enthalte.
10Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) sei auch mit der Lieferung und Herstellung des Dachstuhls, der Bedachung und einer Kabeldurchführung am Ende der Terrasse sowie der Montage einer Satellitenantenne beauftragt gewesen. Die Arbeiten seien mangelhaft erfolgt, insbesondere entsprächen sie nicht den anerkannten Regeln der Technik. Für die Kabel der Satellitenanlage und am Ende der Terrasse hätten beim Putz entsprechende Aussparungen vorgesehen werden müssen. Die Natursteinfensterbänke seien mangelhaft, da sie keine Abtropfkanten aufwiesen.
11Weiter ist die Klägerin der Ansicht, die Beklagte zu 1) hafte ihrerseits auch für diejenigen Schäden, die der Beklagte zu 2) verursacht habe, da sie ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Bauaufsicht nicht hinreichend nachgekommen sei.
12Die Klägerin behauptet schließlich, zur Mangelbeseitigung seien Kosten in Höhe von zunächst 20.848,61 € erforderlich, wobei ein Betrag i.H.v. 17.302,61 € netto zur Behebung der Mängel aufgrund der fehlerhaften Statik aufzuwenden sei sowie ein weiterer Betrag i.H.v. 3.546,00 € zur Behebung derjenigen Mängel, die an den Gewerken des Beklagten zu 2) bestünden. Ferner würden durch eine Instandsetzung weitere Kosten – Mehrwertsteuer, Unterbringung von Möbeln, Hotel- und Allgemeinkosten, merkantiler Minderwert – entstehen. Hinsichtlich des Ersatzes dieser Kosten ist die Klägerin der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Feststellung der Eintrittspflicht. Gleichfalls steht sie auf dem Standpunkt, die Voraussetzungen der EnEV 2004 seien nicht eingehalten worden, wobei es letztlich um die Frage ginge, ob die Vorgaben der DIN 4108 eingehalten seien.
13Die Klägerin beantragt,
141. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 20.848,61 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
152. festzustellen: Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klägerin allen darüber hinausgehenden Schaden, der durch die mangelhaften Leistungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Errichtung des Einfamilienhauses mit Tierarztpraxis in Z, Y-Straße, verursacht ist, zu ersetzen.
16Die Beklagten beantragen,
17die Klage abzuweisen
18Mit Schriftsatz vom 21.05.2012 haben die Beklagten dem Streithelfer den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 27.06.2012 ist er dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1) beigetreten.
19Der Streithelfer schließt sich,
20dem Klageabweisungsantrag an.
21Die Beklagte zu 1) und der Streithelfer sind der Auffassung, die Beklagte zu 1) sei nicht Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Sie habe weder die Vollarchitektur nach dem Leistungsbild der HOAI geschuldet, noch habe sie es übernommen, die Gebäudeteile erdbebensicher herzustellen und die statischen Berechnungen des Bauvorhabens sowie die Prüfstatik zu liefern. Vertragspartner habe der Streithelfer werden sollen, nicht die Beklagte zu 1). Er sei mit der Erbringung von Ingenieurleistungen beauftragt worden. Die Beklagte zu 1) sei insoweit lediglich Unterbeauftragte des Streithelfers gewesen. Die Beklagte zu 1) behauptet weiter, die Konstruktion einer GbR sei ihr bislang nicht bekannt gewesen. Die Bauvorlageberechtigung spiele bei Ingenieurleistungen keine Rolle. Sie habe der Klägerin nur erklärt, sie werde Arbeiten erbringen, also „rechnen und zeichnen“, Vertragspartner müsse aber der Streithelfer sein.
22Auch habe nicht die Beklagte zu 1) die geschuldeten Leistungen abgerechnet, sondern der Streithelfer. Die Kläger hätten auch auf das auf der Rechnung angegebene Konto des Streithelfers verabredungsgemäß dessen Rechnungen bezahlt.
23Die Kosten der Mängelbeseitigung, so behaupten die Beklagte zu 1) und der Streithelfer weiter, seien zudem nicht zutreffend. Das mit der Klage vorgelegte Angebot der Firma O GmbH sei doppelt so teuer wie der zur Beseitigung sämtlicher Mängel im selbständigen Beweisverfahren ermittelte Kostenaufwand i.H.v. 8.915,50 € netto. Wegen der Einwände zu den einzelnen Positionen wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen (Bl. 77 ff GA, S. 5 ff).
24Auch bestünden Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) nicht. Der Beklagte zu 2) sei mit der Errichtung des Rohbaus, der Lieferung und Anbringung der Natursteinfensterbänke sowie der Lieferung und Herstellung des Außen- und Innenputzes beauftragt worden. Hingegen gehöre die Lieferung und Errichtung des Dachstuhls, die Lieferung und die Herstellung der Bedachung sowie die Lieferung und die Herstellung der Kabeldurchführung am Ende der Terrasse nicht zu seinem Leistungsumfang.
25Auch handele es sich, soweit die Natursteinfensterbänke keine Abtropfkanten aufwiesen, nicht um einen Mangel. Aus Fotos aus dem Jahr 2009 sei ersichtlich, dass die Funktion der Natursteinfensterbänke uneingeschränkt gegeben sei, da Laufspuren von Wasser auf diesen Fotos nicht zu sehen seien.
26Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27Die Akte des selbständigen Beweisverfahrens 18 OH 14/08 LG Köln ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte des selbständigen Beweisverfahrens Bezug genommen. Dort hat der Sachverständige Dipl.-Ing. R unter dem 02.04.2009 ein Gutachten (Bl. 68a ff BA) sowie ein Ergänzungsgutachten unter dem 10.11.2009 (Bl. 144 ff BA) erstattet.
28Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. Wegen des Inhalts wird auf die (Ergänzungs)Gutachten vom 07.09.2012, Bl. 324 ff GA, und vom 27.03.2013, Bl. 380 ff GA, Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30Die Klage ist teilweise begründet.
31Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Zahlung von 17.302,61 € nach §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4, 631 BGB zu. Der Anspruch ergibt sich aus einer notwendigen Reparaturmaßnahme aufgrund einer fehlerhaften Statik.
32Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ist ein Vertragsverhältnis zustande gekommen. Dies ergibt sich unter Würdigung des gesamten Akteninhalts aufgrund eines übereinstimmenden Aussagekerns der verschiedenen Behauptungen der Parteien. Der Vortrag der Parteien ist nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Unter Berücksichtigung des maßgeblichen objektiven Empfängerhorizontes konnte die Klägerin davon ausgehen, die Beklagte zu 1) werde Vertragspartnerin werden. Die Klägerin hat zu der Frage, wer mit der Erstellung der Statik beauftragt werden sollte, vorgetragen, die Beklagte zu 1) habe erklärt, Auftragnehmer für alle so genannten Bauvorlagen müsse das Ingenieurbüro N + V sein, weil sie selbst alleine nicht bauvorlageberechtigt sei. Bauvorlageberechtigt im Sinne der Bauordnung Nordrhein-Westfalen sei nur der Streithelfer. Sie werde rechnen und zeichnen; der Streithelfer werde ihr Rechenwerk überprüfen und unterzeichnen. Die Statik sei daher eine gemeinsame Leistung der Gesellschafter des Ingenieurbüros, dass mit diesem Werk auch beauftragt gewesen sei. Demgegenüber hat der Streithelfer erklärt, eine vertragliche Verbindung betreffend die in Rede stehenden Architektur- bzw. Tragwerksplanungsleistungen habe nur zwischen ihm und der Klägerin bestanden. Die Beklagte zu 1) hat schließlich vorgetragen, sie habe zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass das Ingenieurbüro N + V Auftragnehmer für alle Bauvorlagen sein müsse, weil sie alleine nicht bauvorlageberechtigt sei. Über die Frage der Bauvorlageberechtigung sei überhaupt nicht gesprochen worden. Sie habe vor Vertragsschluss lediglich erklärt, dass sie rechnen und zeichnen werde. Diesen Erklärungen lässt sich als gemeinsamem Kern der Aussagen entnehmen, dass die Beklagte zu 1) selbst an der Ausführung des Auftrages beteiligt sein wollte, indem sie „rechne und zeichne“.
33Aufgrund der unstreitig durch die Beklagte zu 1) erklärten Äußerung, sie werde rechnen und zeichnen, ergibt sich ein Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin, da diese Erklärung aus dem Empfängerhorizont der Klägerin nur dahingehend verstanden werden konnte, dass die Beklagte zu 1) zumindest auch Vertragspartnerin werden sollte. Für die Voraussetzungen eines Vertretergeschäftes gemäß § 164 BGB ist die Beklagte zu 1) darlegungs- und beweisbelastet. Sie ist darlegungs- und beweisfällig geblieben. Es ist nicht unter Beweis gestellt worden, dass bei den Gesprächen ein Zusatz dahingehend erfolgt sei, nur der Streithelfer solle Vertragspartner werden.Die Tatsache, dass die Rechnungen allein durch den Streithelfer gestellt wurden, steht dem nicht entgegen, da die Urkundenlage andererseits deutliche Hinweise auf eine gemeinsame Beteiligung der Beklagten zu 1) und des Streithelfers aufzeigen. So etwa der Vermerk auf das Ingenieurbüro "N + K. V" sowie den Hinweis auf die Bauleiterstellung der Beklagten zu 1) im eigenen Schreiben vom 24.03.2006.
34Das Gewerk der Beklagten zu 1) ist mangelhaft. Es weist einen Planungsmangel auf. Die Statik ist fehlerhaft. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige R hat festgestellt, dass zumindest eine Wand im Dachgeschoss Risse aufweist, die darauf zurückzuführen sind, dass die Deckenbalken über dem Erdgeschoss sich wegen des in der Planung nicht berücksichtigten Gewichts der darüber stehenden Wände und Pfosten verbogen haben. Ferner ist zumindest eine Wand nicht erdbebensicher mit Ringanker/Ringbalken geplant worden. Diesen Befund hat der Sachverständige auch in seinem zweiten Ergänzungsgutachten vom 07.09.2012 bestätigt. Er hat dort ausgeführt, dass die ankommende Auflast aus der Stütze der Mittelpfette nicht mit in den statischen Berechnungen berücksichtigt worden ist. Gestützt werden seine Feststellungen, die das Gericht nachvollzogen und sich zu eigen gemacht hat, auch durch die Ausführungen des durch die Klägerin eingeschalteten Parteisachverständigen X, der die Mängel der Statik gleichfalls bestätigt.
35Zur Mängelbeseitigung ist ein Kostenaufwand i.H.v. 17.302,61 € netto notwendig. Die Kammer legt dabei den Kostenvoranschlag der Fa. O GmbH zugrunde. Der Sachverständige R hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass die im Angebot der Fa. O GmbH beschriebenen Arbeiten für das Sanierungskonzept mittels eines Unterzuges vollumfänglich erforderlich sind. Dem steht nicht entgegen, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige R in seinem Gutachten zu einem niedrigeren Betrag gelangt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige schlägt nämlich eine andere Lösung zu Mangelbehebung vor. Aus Sicht der Kammer ist jedoch die Lösung, wie sie der Kostenvoranschlag der Firma O GmbH vorsieht, vorzugswürdig. Zu diesem Schluss gelangt die Kammer aus den nachfolgenden Gründen: Das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen R setzt sich nicht hinreichend mit dem Einwand auseinander, dass die Wand im Keller die zusätzlichen Lasten, die aufgrund der von ihm favorisierten Lösung der statischen Problematik über eine weitere Stütze, nicht wird aufnehmen können. Auf diese Problematik hat der von der Klägerin hinzugezogene Sachverständige X hingewiesen. Er hat dargelegt, dass die durch den gerichtlichen Sachverständigen vorgeschlagene Lösung mittels einer Stütze nicht ohne Weiteres umsetzbar ist, weil sie nicht auf die Fußbodenheizung gesetzt werden kann und bis zum Keller durchgeführt werden müsste, da die Kellerdecke die Last nicht tragen könne. Demgegenüber hat der Sachverständige R nur ausgeführt, dass er davon ausgehe, dass bei der Auflage der Stütze auf die Kellerdecke die darunter befindliche Wand als die Abmauerung des Röntgenraums die Kräfte wird aufnehmen können. Fest steht dies indes nicht. Entscheidend spricht aber ein weiterer Aspekt gegen die Lösung, wie sie der Sachverständige R vorschlägt. Die Klägerin ist nicht gehalten eine weitere Stütze, wie sie das Gutachten des Sachverständigen R als Lösung vorsieht, in ihrem Wohnraum hinzunehmen. Der Einbau einer weiteren Stütze würde zu einer Veränderung des Wohnraumes führen, der laut Anl. 2 zum Gerichtsgutachten nur ca. 18 m² groß ist. Weiter entspricht die Lösung über eine weitere Stütze, auch wenn sie preiswerter ist, nicht der vereinbarten Beschaffenheit. Eine Stütze im Wohnzimmer beeinträchtigt auch dessen Nutzbarkeit, so dass ein technischer und merkantiler Minderwert verbliebe (Irl in Fachanwaltskommentar Bau- und Architektenrecht, § 635 Rn. 55).
36Soweit die fehlende Erdbebensicherheit als Mangel gerügt worden ist, wird dieser Mangel bei Durchführung der Sanierungslösung, wie sie im Angebot der Firma O GmbH aufgeführt ist, behoben werden. Durch den Einbau eines U-280-Trägers werden die Anforderungen an die Erdbebensicherheit erfüllt werden, ohne dass dies zu zusätzlichen Kosten führen würde, weil durch die Sanierung nur nicht tragende Wände betroffen sind.
37Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2) nur ein Anspruch auf Zahlung von 2.619,00 € aus §§ 280 Abs. 1, 2, 281, 634 Nr. 4, 631 BGB zu.
38Zwischen den Parteien besteht ein Vertragsverhältnis über die Erbringung die Errichtung eines Hauses Unterkante Bodenplatte bis Unterkante Dach. Die Ausführung ist teilweise mangelhaft erfolgt.
39Es bestehen Mängel an der Oberfläche des Außenputzes. Dieser weist keine hinreichende Festigkeit auf. Weiter entsprechen die Putzan- und Putzabschlüsse nicht den anerkannten Regeln der Technik. Zwar hat der Sachverständige R den Putz grundsätzlich für in Ordnung befunden, aber er hat auch eine fehlende Oberflächenfestigkeit aufgrund von Stichproben am Sockelputz festgestellt. Der von dem Sachverständigen begutachtete Sockelputz war allerdings nicht mehr derjenige, den der Beklagte zu 2) aufgebracht hat, weil die Klägerin den von dem Beklagten zu 2) aufgebrachten Sockelputz bereits vor der Begutachtung hatte entfernen und durch ein anderes Unternehmen hatte erneuern lassen, wie die Beklagten von der Klägerin unbestritten vorgetragen haben. Von den klageweise geltend gemachten Schadensbeseitigungskosten in Höhe von 1.111,00 € ist daher nur ein Betrag in Höhe von 787,00 € begründet. Den erstgenannten Betrag hat der Sachverständige R in der Anlage 10 zu seinem Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren 18 OH 14/08 LG Köln ermittelt. Von diesem Betrag abzuziehen war ein Betrag in Höhe von 324,00 €, den der Sachverständige als Kosten zur Instandsetzung der fehlenden Oberflächenfestigkeit ermittelt hatte.
40Das Fehlen von Abtropfkanten an den Fensterbänken stellt einen Mangel dar. Der Sachverständige R hat in seinem zweiten Ergänzungsgutachten ausgeführt, dass das Fehlen einer Tropfkante an der Untersicht der Natursteinfensterbank eine Abweichung gegenüber den Empfehlungen der DIN EN 13 914 Teil 1 darstellt. Die eingebauten Fensterbänke weisen die erforderliche Tropfkante nicht auf. Die darin liegende Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik stellt einen Mangel dar. Die Mangelhaftigkeit des Werkes ergibt sich daraus, dass bei der Herstellung des Werkes allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht eingehalten worden sind. Zweck der Abtropfkante ist es, dass das Wasser abgeleitet werden kann und es nicht zu Verschmutzungen der Wand kommt, wie auch der Sachverständige R in seinem Gutachten festgehalten hat. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik dienen dazu, mit der notwendigen Gewissheit sicherzustellen, dass bestimmte Eigenschaften des Werkes erreicht werden. Es kommt daher für die Frage, ob die Regeln verletzt sind, nicht darauf an, ob die Eigenschaften möglicherweise auf anderem Wege erreicht werden und deshalb die Nichteinhaltung der Regeln im Einzelfall keine weiteren nachteiligen Folgen haben (BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 134/12). Auch ist nicht entscheidend, ob tatsächlich schon Schäden aufgetreten sind. Es genügt bereits die gegebene Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadenseintrittes. Es ist daher unerheblich, dass auf Fotos aus dem Jahre 2009 keine Laufspuren zu sehen sind. Für den Austausch der mangelhaften Fensterbänke entstehen Kosten in Höhe von 1.832,00 €.
41Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
42Die weitergehende Zahlungsklage ist nicht begründet.
43Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) kein Anspruch auf Zahlung von 3.546,00 € zu.
44Wie bereits dargelegt worden ist, besteht zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ein Vertragsverhältnis. Die Beklagte zu 1) hat (auch) die Tätigkeit einer Bauleiterin übernommen. Sie hat sich selbst in einem Schreiben als Bauleiterin bezeichnet und ist entsprechend nach außen aufgetreten. Sie hat dabei nicht angegeben, im Auftrag des Beklagten zu 2) zu handeln (Anl. B1, Bl. 259 GA). Der Klägerin stehen gleichwohl keine Zahlungsansprüche, wie sie in Höhe von 3.546,00 € begehrt werden, zu. Die Klägerin hat eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) diesbezüglich nicht dargelegt. Der Gegenstand der geltend gemachten Ansprüche richtet sich auf Schadensersatz für Mängel beim Putz und der Fensterbank. Es fehlt allerdings an einer Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) im Hinblick auf das Vorhandensein dieser Mängel. Bei den streitgegenständlichen Arbeiten, deren Mangelhaftigkeit gerügt wird, handelt es sich um sog. handwerkliche Selbstverständlichkeiten. Darunter sind solche Tätigkeiten zu verstehen, die zu den allgemein üblichen, gängigen und einfachen Bauarbeiten zählen. Diese sind im Zweifel nicht durch einen Architekten zu überwachen, da sich der Architekt insoweit auf die Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße unternehmerische Bauausführung verlassen darf (OLG Schleswig, Urt. v. 27.05.2011 – 17 U 36/10). Gründe, weswegen für die Beklagte zu 1) Veranlassung bestanden hat, die Arbeiten des Beklagten zu 2) auch in diesem Punkt zu überwachen, sind nicht vorgetragen worden.
45Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2) kein Anspruch auf Zahlung von 603,00 € (= 325,00 € + 278,00 €) zu.
46Die Klägerin kann nicht Zahlung i.H.v. 325,00 € verlangen. Sie hat nicht dargetan, dass der zwischen ihr und dem Beklagten zu 2) bestehende Vertrag die Herstellung einer Kabeldurchführung am Ende der Terrasse umfasst hat. Ein entsprechender Auftrag ist trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht dargelegt worden. Weder ergibt sich dies aus dem Vertrag, auf den die Klägerin Bezug nimmt (Bl. 51 GA) noch ist ein entsprechender Zusatzauftrag dargelegt worden. Der Beklagte zu 2) hat die Behauptungen der Klägerin substantiiert bestritten und dazu insbesondere vorgetragen, die Kabeldurchführung sei durch die Firma L hergestellt worden. Auch soweit die Klägerin auf dem Standpunkt steht, die Mangelhaftigkeit ergebe sich daraus, dass bei der Herstellung des Putzes die Kabeldurchführung nicht berücksichtigt worden sei, folgt dem die Kammer nicht. Die Abdichtungsarbeiten oblagen demjenigen, der die Kabeldurchführung zu erstellen hatte. Dass dies der Beklagte zu 2) gewesen ist, hat die Klägerin nicht dargelegt.
47Die Klägerin kann auch nicht Zahlung i.H.v. 278,00 € als Schadensersatz verlangen, weil die Satellitenantenne nicht nach den anerkannten Regeln der Technik montiert worden ist. Zwar hat die Klägerin behauptet, es sei die Überdachung einschließlich der Montage einer Satellitenantenne geschuldet gewesen. Dies widerspricht jedoch dem Wortlaut des vorgelegten Vertrages (Unterkante Bodenplatte bis Unterkante Dach). Auch haben die Beklagten bereits im selbständigen Beweisverfahren eingewandt, bei der Kabeldurchführung und der Satellitenantenne handele es sich nicht um Gewerke des Beklagten zu 2). Ferner haben die Beklagten eine entsprechende Beauftragung bestritten und vorgetragen, dass die Bedachung im Übrigen durch die Fa. Cüstgens Bedachung hergestellt worden sei. Dem ist die Klägerin trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht mehr erheblich entgegengetreten. Soweit die Klägerin auf dem Standpunkt steht, die Mangelhaftigkeit folge nicht aus der Anbringung der Konsole der Satellitenanlage, sondern aus den fehlenden Aussparungen für das Antennenkabel bei den Putzarbeiten, führt auch dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. An Vortrag zu dem konkreten Schaden in Bezug auf den hierdurch geltend gemachten Mangel fehlt es. Auch ist eine entsprechende Vertragspflicht des Beklagten zu 2) nicht zu erkennen.
48Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2) kein Anspruch auf Zahlung von 17.302,61 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4, 631 BGB zu.
49Zwar besteht zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) ein Vertragsverhältnis über die Erbringung von Bauleistungen, allerdings ist eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2), die den geltend gemachten Anspruch rechtfertigen kann, nicht dargetan worden. Die Verletzung einer Prüfungspflicht des Beklagten zu 2) bezüglich der fehlerhaften Statik ist nicht dargelegt worden. Eine solche besteht auch nur in engen Grenzen. Grundsätzlich hat der Unternehmer nicht die Pflicht, die Erkenntnisse des Architekten oder Sonderfachmanns auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (Werner/Pastor, 12. Auflage, Rn. 1522). Ein Fehler muss vielmehr „ins Auge springen“. Auch im Anschluss an den gerichtlichen Hinweis (Bl. 108 GA) hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Fehlberechnungen der Beklagten zu 1) dermaßen offensichtlich gewesen wären, dass der Beklagte zu 2) sie hätte erkennen müssen. Selbst der Prüfstatiker hat den Fehler übersehen, so dass von dem Beklagten zu 2) keine bessere Kenntnis als von einem Sonderfachmann erwartet werden kann. Ferner ergibt sich auch hinsichtlich der fehlenden Erdbebensicherheit keine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2). Die Thematik der Erdbebensicherheit wird weder in den gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten in dem selbständigen Beweisverfahren noch in diesem Rechtsstreit primär behandelt. Gegenstand waren zunächst Risse im Putz. Auch verhalten sich die Gutachten nicht über diejenigen Kosten, die allein zur Herstellung der Erdbebensicherheit erforderlich sind. Die Klägerin hat daher auch nicht dargelegt, dass der Beklagte zu 2) den gesamten durch die Sachverständigen ermittelten Schaden zu ersetzen hätte.
50Die Beklagten zu 1) und 2) haften, soweit eine Haftung besteht, nicht gesamtschuldnerisch.
51Die Feststellungsklage ist teilweise zulässig und begründet.
52Die Feststellungsklage ist teilweise zulässig.
53Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Für die Zulässigkeit muss die Klägerin einen genügend konkreten Sachverhalt vortragen, aus dem sich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ergibt (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 35. Auflage, § 256 Rn. 21). Daran fehlt es hinsichtlich der Feststellung zur Einstandspflicht der Beklagten bezüglich von Mängeln an der Wärmedämmung. Es fehlt an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Der durch die Kläger eingeschaltete Sachverständige X hat lediglich angegeben, dass zu prüfen sei, ob die Vorgaben der DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau berücksichtigt worden seien. Der Darstellung in der Zeichnung lasse sich nicht entnehmen, ob der Wärmeschutz der genutzten und beheizten Kellerräume im Erdgeschoss der DIN 4108 entspreche. Dies genügt den Anforderungen an ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nicht. Es steht bereits schon nicht fest, ob überhaupt ein Mangel vorliegt.
54Die Feststellungsklage ist teilweise begründet.
55Dies ist der Fall, wenn ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht. Die Beklagte zu 1) haftet demnach für sämtliche weitere Schadensersatzansprüche, die daraus entstehen, dass die von ihr erstellte Statik fehlerhaft war. Eine Haftung der Beklagten zu 1) für einen Minderwert, der durch die Beseitigung der Schäden aus der fehlerhaften Statik entsteht, besteht nicht mehr, da durch die Lösung mittels eines Unterzuges ein Minderwert laut den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen nicht mehr verbleiben wird. Der Beklagte zu 2) haftet für sämtliche weitere Schadensersatzansprüche, die daraus entstehen, dass die Putzarbeiten und die Fensterbänke mangelhaft ausgeführt worden sind.
56Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 101, 709 ZPO.
57Streitwert: 23.698,61 €
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.