Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 04. Mai 2017 - 6 U 133/16

bei uns veröffentlicht am04.05.2017

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.06.2016, Az. 412 HKO 51/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 433.171,74 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Ersatz eines Transportschadens in Anspruch.

2

Die Klägerin ist führender Verkehrshaftungsversicherer der Firma C. B.V., Rotterdam, ein Speditions- und Lagerunternehmen (künftig: Versicherungsnehmerin). Die Versicherungsnehmerin war von der A., London, beauftragt worden, 13 Container mit insgesamt 310.440 kg Ferronickel von Santos, Brasilien, nach Rotterdam zu befördern. Die A., London, hatte diese Partie zum Preis von USD 1.983.460,33 von der A. Brasil Ltda., Brasilien, gekauft (Handelsrechnung vom 08.06.2014/Anl. K 2). Die Versicherungsnehmerin beauftragte über die ebenfalls zur C.-Gruppe gehörende C. (Brasil) Ltda. die Beklagte mit der Seebeförderung der 13 Container vom Hafen Santos, Brasilien, zum Hafen Rotterdam (Buchungsbestätigung der Beklagten vom 27.05.2014/Anl. K 3). Die Beklagte stellte am 08.06.2014 ein Konnossement über die Übernahme der Container an Bord des Schiffes „C. S. R.“ aus (Anl. K 1). Im Konnossement ist die Verkäuferin A. Brasil Ltda. als „Shipper“ eingetragen, die Versicherungsnehmerin als „Consignee“ und die Käuferin A. Ltd., London, als „Notify Party“ (Anl. K 1).

3

Der Betreiber des Euromax-Terminals im Hafen Rotterdam, die Firma E. C. T. (künftig: ECT), liefert Container der Beklagten im Rahmen eines mit der Beklagten etablierten PIN Code Systems nur unter Verwendung von PIN Nummern aus. Auf die Vorlage eines Konnossements wird verzichtet. Rund eine Woche vor dem Eintreffen eines für Rotterdam bestimmten Schiffes vergibt die niederländische Niederlassung der Beklagten in Rotterdam für jeden Container eine computergenerierte siebenstellige Ziffer. Vor diesem Hintergrund bat die Versicherungsnehmerin die Niederlassung der Beklagten in Rotterdam mit E-Mail vom 25.06.2014 um Aufgabe der PIN Nummern für die 13 Container (Anl. B 1), was diese mit E-Mail vom selben Tag erledigte (Anl. B 2). Ebenfalls noch am 25.06.2014 erklärte die Beklagte in einer „Release Order“ unter Angabe der PIN Nummern die Freistellung der Container gegenüber dem Terminal ECT (Anl. K 3).

4

Das Schiff „C. S. R.“ lief am 26.06.2014 den Hafen von Rotterdam an. Die 13 Container wurden am Euromax Terminal entladen. Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Firma H.N. P. & Z. B.V. (künftig: P. & Z.) mit der Abholung der Container und übersandte die PIN Codes. Nachdem die P. & Z. die ersten drei Container bereits am 26.06.2014 bei ETC abgeholt hatte, stellte sich bei der beabsichtigten Übernahme der übrigen 10 Container am nächsten Tag heraus, dass nur noch zwei Container am Terminal waren. Acht Container hatte bereits unberechtigterweise ein Transportunternehmen „A naar B T. “ im Auftrag von unbekannten Dritten unter Verwendung der PIN Nummern abgeholt.

5

In einer Abfindungsvereinbarung vom 08.04.2015 - 11.05.2015 vereinbarten die Käuferin A. Ltd., London, die Verkäuferin A. Brasil Ltda. und deren Transportversicherer auf der einen Seite mit der Versicherungsnehmerin und deren Haftpflichtversicherern auf der anderen Seite, dass letztere den Schaden durch Zahlung von USD 875.000,00 regulierten (Anl. K 9), was auch geschah. Die Käuferin A. Ltd., London, und die Verkäuferin A. Brasil Ltda. traten in Ziffer 2 der Abfindungsvereinbarung ihre Ansprüche im Zusammenhang mit dem Schadensfall an die Klägerin und die übrigen Mitversicherer ab.

6

Unter dem 18.06.2015 gaben die Versicherungsnehmerin (Anl. K 8) und ihre brasilianische Schwestergesellschaft C. (Brasil) Ltda. (Anl. K 7) Abtretungserklärungen zu Gunsten der Klägerin und den Mitversicherern ab, wobei für die Abtretung die Anwendbarkeit des niederländischen Rechts vereinbart wurde („This letter of assignment is subject to Dutch law“.)

7

Die Mitversicherer traten am 14./15.07.2015 ihre Ansprüche an die Klägerin ab (Anl. K 10).

8

Die Klägerin hat in der ersten Instanz die Ansicht vertreten, die Beklagte sei ihr für den durch den Verlust der acht Container entstandenen Schaden gem. §§ 498 Abs. 1 HGB in Höhe der Gewichtshaftung von zwei SZR pro kg zum Schadensersatz verpflichtet.

9

Ihre Aktivlegitimation ergebe sich aus den Abtretungserklärungen ihrer Versicherungsnehmerin (Anl. K 8) und der C. (Brasil) Ltda. (Anl. K 7). Ebenso wie beim gesetzlichen Forderungsübergang gem. § 86 VVG Ansprüche auf Befreiung von einer Verbindlichkeit übergingen, könne der Anspruchsübergang auch durch Abtretung erreicht werden, wenn der Haftpflichtversicherer direkt an den Geschädigten zahle.

10

Der Verlust der Container habe sich in der Obhut der Beklagten gem. § 498 Abs.1 HGB ereignet, weil die Aufbewahrung der Container durch den Terminal ECT noch Bestandteil der Seebeförderung sei.

11

Die in Verlust geratene Ladungsmenge betrage 191.040 mtons, so dass sich eine Gewichtshaftung gem. § 504 Abs. 1 HGB in Höhe von 382.080 Sonderziehungsrechten (SZR) ergebe.

12

Die Klägerin hat beantragt,

13

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Gegenwert von 382.080 Sonderziehungsrechten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2014 zu zahlen.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Die Ansprüche der Befrachterin C. (Brasil) Ltda. und der Versicherungsnehmerin als Empfängerin aus dem Seefrachtvertrag seien durch die Abtretungen vom 18.06.2015 (Anl. K 7 und K 8) nicht auf das Konsortium der Haftpflichtversicherer übergegangen. Die Vereinbarung des niederländischen Rechts für die Abtretung sei jedenfalls gegenüber ihr, der Beklagten, unwirksam. Denn gem. Art. 14 Abs. 2 Rom I-VO komme es für die Frage der Abtretbarkeit einer Forderung auf das Recht an, dem die Forderung unterliege. Die Forderung, deren sich die Klägerin berühme, unterliege dem deutschen Recht. Freihalteansprüche könnten aber gem. § 399 1. Alt. BGB wegen der damit verbundenen Inhaltsänderung nicht abgetreten werden. Die Klägerin sei weder Gläubiger der zu tilgenden Schuld noch der Sach(transport-)versicherer der in Verlust geratenen Güter. Im Übrigen handele es sich bei einem Anspruch auf Schuldbefreiung um einen einheitlichen Anspruch, der nicht anteilig pro rata übertragbar sei.

17

Es wäre zwar auch denkbar, dass die Abtretungen gem. Anlagen K 7 und K 8 Ansprüche aus Drittschadensliquidation entsprechend § 494 Abs. 1 S. 3 HGB erfassen sollten. Dem stehe aber das vereinbarte niederländische Recht entgegen, das keine Drittschadensliquidation kenne. Außerdem mache die Klägerin einen eigenen Haftungsschaden geltend.

18

Der Verlust der acht Container sei zudem nicht in dem von ihr als Verfrachter gem. § 498 Abs. 1 HGB zu verantwortenden Zeitraum zwischen der Übernahme des Gutes und der Ablieferung eingetreten, sondern erst nach der Ablieferung. Eine körperliche Übergabe vom Verfrachter an den Empfänger sei für eine Ablieferung nicht erforderlich. Es genüge, dass der Empfänger in die Lage versetzt werde, die Güter in Besitz zu nehmen und dieser Wille nach außen erkennbar werde. Ausschlaggebend seien die Vereinbarungen der Parteien und die Übung in dem jeweiligen Hafen. Nach den Vereinbarungen der Parteien hätte sie die Container nicht an die Versicherungsnehmerin übergeben müssen, sondern die Versicherungsnehmerin nur in die Lage versetzen sollen, die Container bei dem Terminal zu übernehmen. Dazu sei gegenüber dem Terminal erforderlich gewesen der Nachweis der Verzollung im sog. „Sagitta“-Verfahren, die Freistellungserklärung der Beklagten sowie die Überlassung der PIN Codes an den Terminal und die Versicherungsnehmerin. Weiteres sei von ihr für eine Ablieferung nicht zu veranlassen gewesen. Sie habe daher bereits am 26.06.2014 alles Notwendige für die Ablieferung getan. Eine körperliche Übergabe hätte gerade nicht stattfinden sollen. Das Dazwischentreten unbefugter Dritter sei damit zu einem Zeitpunkt nach Ablieferung erfolgt, und damit außerhalb ihres Verantwortungsbereichs.

19

Sie treffe schließlich auch deshalb keine Haftung, da der Verlust jedenfalls auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht hätten abgewendet werden können (§ 498 Abs. 2 S. 1 HGB). Mittels der computergestützten Vergabe von siebenstelligen PIN Nummern habe sie ein bewährtes System geschaffen, um dafür Sorge zu tragen, dass lediglich legitimierte Empfänger Zugriff auf die Güter nehmen könnten. Sie habe die PIN Nummern lediglich an die Versicherungsnehmerin und den Terminal überlassen. Sie habe die PIN Nummern sicher in ihrem Computersystem verwahrt. Es sei auszuschließen, dass es bei ihr ein „Leck“ gegeben habe. Gleiches gelte für den Terminal ETC.

20

Die Klägerin habe die Höhe des geltend gemachten Schadens nicht dargelegt. Da sie einen Haftungsschaden geltend mache, müsse die Versicherungsnehmerin in Höhe des Vergleichsbetrages von USD 875.000,00 haftpflichtig gewesen sei, was nach der Laufzeit des mit der Anl. K 17 vorgelegten Rahmenvertrages und dessen Klausel 15.1 nicht erkennbar sei.

21

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

22

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 10.06.2016 gem. § 498 Abs. 1 HGB stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von € 433.171,74 nebst beantragter Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei aus abgetretenem Recht der Empfängerin der Ware, der Versicherungsnehmerin, aktivlegitimiert, den Schaden geltend zu machen. Für einen Anspruch aus Drittschadensliquidation sei es unerheblich, dass für die Abtretungserklärung niederländisches Recht vereinbart worden sei, dem dieses Rechtsinstitut unbekannt sei. Nach Art. 14 Rom I-VO bestimme sich zwar die Übertragbarkeit einer Forderung nach dem Recht, dem die übertragende Forderung unterliege, was hier nach den Konnossementsbedingungen das deutsche Recht sei. Dabei gehe es aber allein um das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, welches die Parteien der Abtretungsvereinbarung nicht verändern könnten, sondern welches sie so nehmen müssten, wie sie es vorfänden.

23

Der Schaden, der durch die Abholung der Ware durch Unbefugte entstanden sei, falle in den Zeitraum zwischen der Übernahme und der Ablieferung gem. § 498 Abs. 1 HGB. Einer Vorverlegung des Ablieferungszeitpunkts auf den Moment, in dem die Container zur Abholung bereitstanden und die PIN Codes bekannt gegeben waren, stehe entgegen, dass der Terminal nach deutschem Recht die „Allonge des Schiffes“ sei. Eine körperliche Ablieferung der Güter sei auch notwendig, weil diese maßgeblich sei für den Beginn der in § 510 HGB geregelten Anzeigefristen.

24

Die Beklagte könne sich nicht mit der Begründung entlasten, der Schaden sei für einen ordentlichen Verfrachter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt unvermeidbar gewesen. Es ließe sich zwar nicht ausschließen, dass es die Empfängerseite gewesen sei, welche die Daten nicht genügend gesichert habe. Umgekehrt bestehe aber auch kein Anscheinsbeweis zugunsten der Beklagten bzw. des Terminals, dass die PIN Codes von dort aus nicht an Unberechtigte gelangt seien. Die organisierte Kriminalität fände immer Wege, Sicherheitsmechanismen zu umgehen. Wenn der Terminalbetreiber aus Rationalisierungsgründen von der klassischen Verfahrensweise (Auslieferung gegen Vorlage eines Legitimationspapiers) abweiche, geschehe das auf sein Risiko bzw. das Risiko der mit ihm zusammenarbeitenden Reedereien.

25

Im Hinblick auf die Schadenshöhe komme es auf die einen Haftungsschaden abstellenden Einwände der Beklagte nicht an, weil die Klägerin den Wertersatzanspruch der Ladungsseite geltend mache.

26

Wegen der Begründung des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

27

Das Urteil ist der Beklagten am 14.06.2016 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil am 14.07.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Frist am 15.09.2016 begründet.

28

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin könne ihre Aktivlegitimation nicht auf die Abtretungserklärungen der C. (Brasil) Ltda. und der Versicherungsnehmerin stützen (Anl. K 7 und K 8). Ansprüche aus Drittschadensliquidation könnten nicht abgetreten worden, weil das vereinbarte niederländische Recht eine Drittschadensliquidation nicht kenne und die Klägerin zudem einen eigenen (Haftungs-)Schaden geltend mache. Ansprüche auf Freihaltung von Ansprüchen ihrer Kundinnen scheiterten an § 399 Abs. 1 BGB.

29

Die streitgegenständlichen Container hätten sich zum Zeitpunkt des Diebstahls nicht mehr in ihrer Obhut befunden. Sie seien bereits mit Übersendung der PIN Codes, spätestens mit der Abholung der ersten zwei Container durch „P. & Z.“, i.S.v. § 498 Abs. 1 HGB abgeliefert worden. Es habe sowohl eine Vereinbarung der Parteien als auch eine Übung am Terminal ETC in Rotterdam bestanden, dass mit der Zurverfügungstellung der PIN Codes und der Freigabe gegenüber dem Terminal der Empfänger jederzeit in der Lage gewesen sei, die Container abzuholen und damit die Obhut über die Güter auszuüben. Die Versicherungsnehmerin habe zudem ausdrücklich um „Express Release“ gebeten, was bedeute, dass das Original-Konnossement im Abladehafen verbleibe (Anl. B 1).

30

Sie könne sich im Übrigen gem. § 498 Abs. 2 S. 1 HGB entlasten. Bisher hätten die polizeilichen Ermittlungen nicht ergeben, wie die PIN Codes an Dritte gelangt seien. Da die Schadensursache mithin unaufklärbar sei, könne sie sich durch die Darlegung exkulpieren, im Rahmen des Release-Systems wie ein ordentlicher Verfrachter gehandelt zu haben. Das Landgericht habe nicht nur die Anforderungen an die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters verkannt, sondern auch ihre Beweisantritte missachtet. Bei der Risikoverteilung im Rahmen des § 498 Abs. 2 S. 1 HGB müsse zudem Berücksichtigung finden, dass der Abholmechanismus „Express Release“ in Absprache mit der Empfängerin erfolgt sei.

31

Die Beklagte kritisiert schließlich eine unzureichende Auseinandersetzung des Landgerichts mit ihren Einwänden gegen die behauptete Schadenshöhe.

32

Die Beklagte beantragt,

33

die Klage unter Abänderung des am 10.06.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 412 HKO 51/15 abzuweisen.

34

Die Klägerin beantragt,

35

die Berufung zurückzuweisen.

36

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz in allen Punkten entgegen.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

38

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte ist der Klägerin gem. §§ 498 Abs. 1, 504 HGB für den Verlust der acht Container in Höhe der geltend gemachten Gewichtshaftung zum Schadensersatz verpflichtet.

1.

39

Das Landgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin zu Recht auf die Abtretungserklärung der Versicherungsnehmerin vom 18.06.2015 gestützt (Anl. K 8). Nach dem unstreitig in den Konnossementsbedingungen i.V.m. Art. 3 Rom I-VO vereinbarten deutschen Recht ist die Versicherungsnehmerin gem. § 494 Abs. 1 S. 2 als Empfängerin berechtigt, die Ansprüche aus dem Frachtvertrag wegen des Verlustes der Güter gegen den Verfrachter, die Beklagte, geltend zu machen. § 494 Abs. 1 S. 3 HGB stellt klar, dass der Empfänger und Befrachter auch Ansprüche für Schäden Dritter nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend machen können (vgl. MüKoHGB/Herber, 3. Aufl., § 494 Rn. 14). Dabei geht es um die Ansprüche der Ladungsseite, hier der Kaufvertragsparteien A. Brasil Ltda. und A. Ltd., London.

40

Der Umstand, dass die Versicherungsnehmerin auf der einen Seite und die Klägerin und die weiteren Mitversicherer auf der anderen Seite für die Abtretungserklärung die Anwendbarkeit des niederländischen Rechts vereinbart haben, steht der Wirksamkeit der Abtretung auch dann nicht entgegen, falls das niederländische Recht das Institut der Drittschadensliquidation nicht kennt. Denn die Vereinbarung über die Anwendbarkeit der niederländischen Sachnormen (vgl. Art. 20 Rom I-VO) erfasst ersichtlich nur die Abtretung als solche („This letter of assignment...“) und damit das Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Rom I-VO. Nicht betroffen von der Rechtswahl ist die übertragene Forderung, hier die Schadensersatzforderung des Empfängers (Zedenten) gegen die Beklagte (Schuldnerin). Alt- und Neugläubiger können auch gar nicht ohne Mitwirkung des Schuldners durch eine nachträgliche Rechtswahl vereinbaren, dass die Forderung gegen letzteren einem anderen Recht unterliegen soll (vgl. MüKoBGB/Martiny, 6. Aufl., Art. 14 Rom I-VO, Rn. 33). Vielmehr bestimmt gem. Art. 14 Abs. 2 Rom I-VO das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, u.a. das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner. Was der Zessionar vom Schuldner fordern kann, richtet sich daher weiterhin nach dem Statut der abgetretenen Forderung (vgl. MüKoBGB/Martiny, 6. Aufl., Art. 14 Rom I-VO, Rn. 31). Ratio der Anknüpfung an das Forderungsstatut gem. Art. 14 Abs. 2 Rom I-VO ist der Gedanke, dass sich der Inhalt des Schuldverhältnisses durch die Abtretung nicht ändern und daher auch das maßgebliche Recht das Gleiche bleiben soll (vgl. MüKoBGB/Martiny, 6. Aufl., Art. 14 Rom I-VO, Rn. 4). Die Klägerin hat spätestens im Berufungsverfahren die abgetretene Forderung auch auf die Grundsätze der Drittschadensliquidation gestützt.

41

Ist somit der Anspruch der Versicherungsnehmerin durch die Abtretung vom 18.06.2015 auf die Klägerin und die weiteren Mitversicherer übergegangen (Anl. K 8), konnten die Mitversicherer ihrerseits den Anspruch in vollem Umfang weiterabtreten an die Klägerin (Anl. K 10).

2.

42

Die Beklagte haftet dem Grunde nach gem. § 498 Abs. 1 HGB. Nach dieser Vorschrift haftet der Verfrachter für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zu Ablieferung entsteht.

43

Die Ablieferung i.S.v. § 498 Abs. 1 HGB erfordert, dass der Verfrachter regelmäßig seinen Besitz mit Zustimmung des legitimierten Empfängers aufgibt und ihn in den Stand versetzen muss, den Besitz über das Gut auszuüben (vgl. BGH RdTW 2017, 127 Rn. 31 zu § 606 S. 2 HGB a.F.; BGHZ 44, 303 Tz. 8, juris, zu § 606 S. 2 HGB a.F.; BGH TranspR 2009, 410 zu Art. 17 CMR; MüKoHGB/Herber,a.a.O. § 498 Rn. 43; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 606 HGB a.F. Rn 30).

44

Die Formulierung „in den Stand versetzen“ deutet zwar daraufhin, dass die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an den Empfänger nicht stets die unbedingte Voraussetzung für eine Ablieferung ist (vgl. auch Rabe, a.a.O., § 606 HGB a.F., Rn. 30 unter Bezugnahme auf BGH VersR 1963, 745 zum Eisenbahnrecht: „Nicht notwendig ist eine körperliche Inbesitznahme durch den Empfänger, es genügt, dass der Empfänger in die Lage versetzt wird, den Besitz zu übernehmen und die Bereitwilligkeit hierzu irgendwie zu erkennen gibt.“). Konkrete Sachverhalte, in denen beim Seefrachtvertrag die Ablieferung an den Empfänger erfolgt, bevor ihm oder einem Dritten in seinem Auftrag das Gut übergeben wird, werden soweit ersichtlich allerdings nicht beschrieben. Die zitierten Voraussetzungen sind nach Auffassung des BGH jedenfalls im Regelfall nicht schon mit dem Löschen der Ladung, sondern erst mit dem Beginn der Verladung des Guts auf das Beförderungsmittel erfüllt, mit dem es aus dem Hafen entfernt werden soll (BGH RdTW 2017, 127 Rn. 31 zu § 606 S. 2 HGB a.F.).

45

Nach Ansicht des Senats kommt es im Streitfall für die Beurteilung der Frage, ob die Versicherungsnehmerin als Empfänger bereits hinreichend in die Lage versetzt war, den Besitz an den acht Containern zu übernehmen, maßgeblich auf die Rolle des Terminals ECT im Hafen von Rotterdam an. In deutschen Häfen ist die Kaianstalt im einkommenden Verkehr, um den es hier geht, „Allonge des Schiffes“, die Ablieferung erfolgt erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Kaianstalt die Güter dem Empfänger oder dessen berechtigten Vertreter übergibt (vgl. Rabe, a.a.O., § 606 HGB a.F. Rn. 31; MüKoHGB/Herber, a.a.O. § 498 Rn. 45). Bei nicht deutschen Häfen soll es auf die besonderen Verhältnisse im Löschhafen ankommen (vgl. Rabe, § 606 HGB a.F. Rn. 32; MüKoHGB/Herber, a.a.O. § 498 Rn. 45). Diese Ausgangslage spricht zwar zunächst einmal für die Ansicht der Beklagten, es sei auf die konkreten Vereinbarungen der Parteien des Seefrachtvertrages und die Übung im Hafen Rotterdam abzustellen. Allerdings kann es nicht richtig sein, für die Ablieferung schon ausreichen zu lassen, dass die Beklagte der Versicherungsnehmerin die PIN Nummern übersendet und die Freistellung der Container gegenüber ECT erklärt hat (Anl. B 2 und B 3). Denn das geschah bereits am 25.06.2014, als sich das Schiff noch auf See befand. Solange die Güter aber noch auf dem Schiff sind, sind sie in jedem Fall noch in der Obhut des Verfrachters.

46

Als frühester Zeitpunkt für einen Übergang der Obhut auf den berechtigten Empfänger, hier die Versicherungsnehmerin, kommt die Übergabe des Guts an den Terminal ECT am 26.06.2014 in Betracht. Auch das ist aber abzulehnen. Wie das Landgericht zu Recht unter Hinweis auf BGHZ 44, 303 Rn. 10, juris, ausgeführt hat, spricht dagegen § 510 HGB. Nach dieser Vorschrift ist für die Rechtzeitigkeit der Schadensanzeige die Auslieferung maßgeblich, sowohl gem. § 510 Abs. 1 HGB bei äußerlich erkennbaren Schäden als auch gem. § 510 Abs. 2 HGB bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden. Die Obliegenheit zur Schadensanzeige setzt aber voraus, dass der Empfänger das Gut auch besichtigen und untersuchen kann (vgl. zum Überprüfungsrecht des Empfängers Sager, TranspR 2016, 425, 427; MüKoHGB/Pötschke, a.a.O. § 494 Rn. 4).

47

Die Überprüfungsmöglichkeit des Empfängers ist auch ein Argument, warum nach der Rechtsprechung des BGH zu § 452 a HGB beim multimodalen Transport eines zunächst auf dem Seeweg und sodann auf dem Landweg zu befördernden Guts die Seestrecke regelmäßig erst mit dem Beginn der Verladung des Guts auf das Transportmittel endet, mit dem es aus dem Hafen entfernt und der Landtransport durchgeführt werden soll. Denn eine Kontrolle des Inhalts eines Containers erfolgt in aller Regel nicht schon beim Ausladen aus dem Schiff, sondern frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Container aus dem Terminal entfernt werden soll (vgl. BGHZ 164, 394, 396; BGH, TranspR 2013, 437 Rn. 23; BGH, RdTW 2017, 127 Rn. 31).

48

Gegen die Auffassung der Beklagten spricht ferner, dass sie Auftraggeber und Vertragspartner des Terminalbetreibers ECT war und nicht die „Ladungsseite“. Der Terminal ist dann Erfüllungsgehilfe des Verfrachters, soweit es um dessen Verpflichtung geht, das Gut an den berechtigten Empfänger abzuliefern. Vor diesem Hintergrund ist schwer vorstellbar, wie es zu einem Übergang der Obhut vom Verfrachter auf den Empfänger kommen kann, bevor der Terminal das Gut an den Empfänger oder dessen berechtigten Vertreter körperlich übergeben hat. Voraussetzung dafür wäre, dass sich alle Beteiligten einig sind, dass der Terminal mit Entgegennahme des Guts vom Verfrachter nicht mehr für den Verfrachter im Rahmen des mit diesem abgeschlossenen Terminalvertrages tätig wird, sondern nur noch für den Empfänger. Dann würde der Empfänger ab diesem Zeitpunkt aber auch die Vergütung für den Terminal schulden, der dann für ihn nur wie ein Lagerhalter tätig würde. Es würde sich um die Übertragung des mittelbaren Besitzes vom Verfrachter auf den Empfänger handeln (vgl. dazu Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl., § 868 Rn. 13).

49

Fehlt es aber an solchen Absprachen, ist auch die weitere Voraussetzung für eine Ablieferung nicht erfüllt, dass der Verfrachter seinen Besitz aufgeben muss (vgl. BGH RdTW 2017, 127 Rn. 31). Die Beklagte hatte ihren (mittelbaren) Besitz noch nicht aufgegeben, solange ECT noch unmittelbarer Besitzer war und der Beklagten aufgrund des Terminalvertrages den Besitz mittelte.

50

Da sich die Versicherungsnehmerin das Handeln des Terminals ECT nicht zurechnen lassen muss und ECT die Versicherungsnehmerin rein tatsächlich daran hätte hindern können, die Container vom Terminalgelände abzuholen, hatte die Beklagte die Container noch nicht an den Empfänger abgeliefert, als das Transportunternehmen „A naar B T.“ die Container unberechtigt verlud und aus dem Hafengelände abfuhr. Die Ablieferung an einen nicht zum Empfang berechtigten Dritten ist ein Verlust (vgl. Rabe, a.a.O., § 606 HGB a.F. Rn. 26). Die Übermittlung der PIN Codes und der Freistellung der Container waren nur Vorbereitungshandlungen für die Ablieferung, begründeten aber nicht schon selbst die Ablieferung.

3.

51

Die Beklagte kann sich von der Haftung nicht gem. § 498 Abs. 2 S. 1 HGB entlasten. Nach dieser Bestimmung ist der Verfrachter von seiner Haftung nach § 498 Abs. 1 HGB befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht hätten abgewendet werden können. Zu vertreten hat der Verfrachter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (vgl. MüKoHGB/Herber, a.a.O., § 498 Rn. 70). Er kann sich dadurch entlasten, dass er die Kausalität einer bestimmten Schadensursache und seine auf deren Abwendung bezogene Sorgfalt darlegt und beweist (vgl. MüKoHGB/Herber, a.a.O., § 498 Rn. 70; Rabe, a.a.O., § 606 HGB a.F. Rn. 65).

52

Hier steht nur fest, dass die Firma „A naar B Transport“ Kenntnis von den PIN Nummern hatte. Wie sie die Kenntnis erlangt hat, konnte bislang nicht aufgeklärt werden. In einer solchen Situation muss der Verfrachter darlegen und beweisen, dass er alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Verluste dieser Art zu vermeiden, und zwar im Hinblick auf alle möglichen Schadensursachen (vgl. MüKoHGB/Herber, a.a.O., § 498 Rn. 70; Rabe, a.a.O., § 606 HGB a.F. Rn. 66). Entgegen der Ansicht der Beklagten hat sie das nicht hinreichend dargelegt, so dass eine Vernehmung der angebotenen Zeugen auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen würde. So trägt sie zwar vor, nur ein begrenzter Personenkreis habe überhaupt Zugriff auf die PIN Nummern gehabt, nicht aber, welche ihrer eigenen Mitarbeiter sie kannten. Ein entsprechender Vortrag fehlt auch im Hinblick auf die Mitarbeiter des Terminalbetreibers ECT, ihrer Erfüllungsgehilfin. Da ECT inzwischen unstreitig die Zahl der Mitarbeiter mit Zugang zu den PIN Codes um 80 % reduziert hat, wird es sich zur Zeit des Schadenfalls auch um eine größere Anzahl gehandelt haben.

4.

53

Der vom Landgericht zuerkannte Betrag von € 433.171,74 entspricht der geltend gemachten Höchsthaftung nach der kg-Alternative von 2 SZR pro kg gem. § 504 Abs. 1 S.1 HGB i.V.m. § 505 HGB (191.040 kg x 2 SZR = 382.080 SZR x € 1,13372). Am 27.06.2017, dem Tag der vereinbarten Ablieferung, war ein SZR € 1,13372 wert.

54

Die im Hinblick auf einen Haftungsschaden gemachten Einwände der Beklagten gegen die behauptete Schadenshöhe gehen ins Leere, da die Klägerin den geltend gemachten Anspruch aus den bereits genannten Gründen unmittelbar auf € 494 Abs. 2 S. 2 und S. 3 HGB stützen kann.

55

Die geltend gemachten Zinsen sind gem. §§ 288 Abs. 1, 286 BGB gerechtfertigt.

56

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

57

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 86 Übergang von Ersatzansprüchen


(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werd

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung


Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 606 Zweijährige Verjährungsfrist


Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:1.Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unter

Handelsgesetzbuch - HGB | § 498 Haftungsgrund


(1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. (2) Der Verfrachter ist von seiner Haftung nach Absatz 1 befreit, soweit der Ver

Handelsgesetzbuch - HGB | § 504 Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden


(1) Die nach den §§ 502 und 503 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts

Handelsgesetzbuch - HGB | § 494 Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht


(1) Nach Ankunft des Gutes am Löschplatz ist der Empfänger berechtigt, vom Verfrachter zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Stückgutfrachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden o

Handelsgesetzbuch - HGB | § 510 Schadensanzeige


(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Befrachter dem Verfrachter Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut vollständig u

Handelsgesetzbuch - HGB | § 505 Rechnungseinheit


Die in diesem Untertitel genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Ablieferung des Gutes oder an dem vo

Referenzen

(1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht.

(2) Der Verfrachter ist von seiner Haftung nach Absatz 1 befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht hätten abgewendet werden können. Wurde das Gut mit einem seeuntüchtigen oder ladungsuntüchtigen Schiff befördert und ist nach den Umständen des Falles wahrscheinlich, dass der Verlust oder die Beschädigung auf dem Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit beruht, so ist der Verfrachter jedoch nur dann nach Satz 1 von seiner Haftung befreit, wenn er auch beweist, dass der Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zum Antritt der Reise nicht zu entdecken war.

(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht.

(2) Der Verfrachter ist von seiner Haftung nach Absatz 1 befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht hätten abgewendet werden können. Wurde das Gut mit einem seeuntüchtigen oder ladungsuntüchtigen Schiff befördert und ist nach den Umständen des Falles wahrscheinlich, dass der Verlust oder die Beschädigung auf dem Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit beruht, so ist der Verfrachter jedoch nur dann nach Satz 1 von seiner Haftung befreit, wenn er auch beweist, dass der Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zum Antritt der Reise nicht zu entdecken war.

(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(1) Die nach den §§ 502 und 503 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Wird ein Container, eine Palette oder ein sonstiges Lademittel verwendet, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, so gilt jedes Stück und jede Einheit, welche in einem Beförderungsdokument als in einem solchen Lademittel enthalten angegeben sind, als Stück oder Einheit im Sinne des Satzes 1. Soweit das Beförderungsdokument solche Angaben nicht enthält, gilt das Lademittel als Stück oder Einheit.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Ladung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung der Begrenzung nach Absatz 1

1.
die gesamte Ladung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Ladung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Ladung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Ladung entwertet ist.

(1) Nach Ankunft des Gutes am Löschplatz ist der Empfänger berechtigt, vom Verfrachter zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Stückgutfrachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verloren gegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Stückgutfrachtvertrag im eigenen Namen gegen den Verfrachter geltend machen; der Befrachter bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Empfänger oder der Befrachter im eigenen oder fremden Interesse handelt.

(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Beförderungsdokument hervorgeht. Ist ein Beförderungsdokument nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Beförderungsdokument nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Befrachter vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.

(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner eine Vergütung nach § 493 Absatz 4 zu zahlen, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.

(4) Der Befrachter bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.

(1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht.

(2) Der Verfrachter ist von seiner Haftung nach Absatz 1 befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht hätten abgewendet werden können. Wurde das Gut mit einem seeuntüchtigen oder ladungsuntüchtigen Schiff befördert und ist nach den Umständen des Falles wahrscheinlich, dass der Verlust oder die Beschädigung auf dem Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit beruht, so ist der Verfrachter jedoch nur dann nach Satz 1 von seiner Haftung befreit, wenn er auch beweist, dass der Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zum Antritt der Reise nicht zu entdecken war.

(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Befrachter dem Verfrachter Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Die Anzeige muss den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.

(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.

(3) Die Schadensanzeige ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.

(4) Wird Verlust oder Beschädigung bei Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

(1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht.

(2) Der Verfrachter ist von seiner Haftung nach Absatz 1 befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht hätten abgewendet werden können. Wurde das Gut mit einem seeuntüchtigen oder ladungsuntüchtigen Schiff befördert und ist nach den Umständen des Falles wahrscheinlich, dass der Verlust oder die Beschädigung auf dem Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit beruht, so ist der Verfrachter jedoch nur dann nach Satz 1 von seiner Haftung befreit, wenn er auch beweist, dass der Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zum Antritt der Reise nicht zu entdecken war.

(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(1) Nach Ankunft des Gutes am Löschplatz ist der Empfänger berechtigt, vom Verfrachter zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Stückgutfrachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verloren gegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Stückgutfrachtvertrag im eigenen Namen gegen den Verfrachter geltend machen; der Befrachter bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Empfänger oder der Befrachter im eigenen oder fremden Interesse handelt.

(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Beförderungsdokument hervorgeht. Ist ein Beförderungsdokument nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Beförderungsdokument nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Befrachter vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.

(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner eine Vergütung nach § 493 Absatz 4 zu zahlen, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.

(4) Der Befrachter bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.

(1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht.

(2) Der Verfrachter ist von seiner Haftung nach Absatz 1 befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht hätten abgewendet werden können. Wurde das Gut mit einem seeuntüchtigen oder ladungsuntüchtigen Schiff befördert und ist nach den Umständen des Falles wahrscheinlich, dass der Verlust oder die Beschädigung auf dem Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit beruht, so ist der Verfrachter jedoch nur dann nach Satz 1 von seiner Haftung befreit, wenn er auch beweist, dass der Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zum Antritt der Reise nicht zu entdecken war.

(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:

1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.

(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Befrachter dem Verfrachter Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Die Anzeige muss den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.

(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.

(3) Die Schadensanzeige ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.

(4) Wird Verlust oder Beschädigung bei Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.

Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:

1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.

(1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht.

(2) Der Verfrachter ist von seiner Haftung nach Absatz 1 befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht hätten abgewendet werden können. Wurde das Gut mit einem seeuntüchtigen oder ladungsuntüchtigen Schiff befördert und ist nach den Umständen des Falles wahrscheinlich, dass der Verlust oder die Beschädigung auf dem Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit beruht, so ist der Verfrachter jedoch nur dann nach Satz 1 von seiner Haftung befreit, wenn er auch beweist, dass der Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zum Antritt der Reise nicht zu entdecken war.

(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:

1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.

(1) Die nach den §§ 502 und 503 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Wird ein Container, eine Palette oder ein sonstiges Lademittel verwendet, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, so gilt jedes Stück und jede Einheit, welche in einem Beförderungsdokument als in einem solchen Lademittel enthalten angegeben sind, als Stück oder Einheit im Sinne des Satzes 1. Soweit das Beförderungsdokument solche Angaben nicht enthält, gilt das Lademittel als Stück oder Einheit.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Ladung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung der Begrenzung nach Absatz 1

1.
die gesamte Ladung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Ladung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Ladung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Ladung entwertet ist.

Die in diesem Untertitel genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Ablieferung des Gutes oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.