Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 24. März 2015 - 4 U 122/14

published on 24/03/2015 00:00
Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 24. März 2015 - 4 U 122/14
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 09.10.2014, Az. 409 HKO 47/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Wegen der Kosten kann die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % € abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Gründe

1

I. Bezüglich der tatsächlichen Feststellungen wird nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil des Landgerichts verwiesen.

2

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin weiter einen Teilbetrag aus der Vergütungsvereinbarung gemäß Anlage K1. Die Klägerin hatte zuvor von der potentiellen Erwerberin ... bereits eine Vergütung für ihre Vorplanung des Grundstücks mit einer Gewerbebebauung erhalten.

3

Der Beklagten war das Grundstück auch vor Kontaktaufnahme zur Klägerin bekannt, für diese bis dahin aber uninteressant, weil eine Wohnraumbebauung nicht möglich war. Mit dem Projekt „wachsende Stadt Wohnraumbebauung“ wurde das Grundstück für die Beklagte wieder interessant. Für die Wohnraumnutzung wandte sich die Klägerin an die Beklagte, um ihr den Kaufinteressenten Bayrische Versorgungskammer zuzuführen.

4

Der Vertrag Anlage K 1 wurde von der Beklagten vorgegeben. In der Folge fanden Gespräche zwischen der Beklagten und der ... statt, die jedoch nicht zu einem Kaufvertrag führten. Die Klägerin wurde hierüber nicht informiert. Der Umstand, dass die Beklagte einen Kontakt zu der ... GmbH & Co. KG hergestellt hatte und hier ein konkretes Kaufangebot im Raume stand, wurde der Klägerin ebenfalls nicht mitgeteilt.

5

Das Landgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 631 Abs. 1 BGB, weil kein wirksamer Werkvertrag zustande gekommen sei. Zwar hätten die Parteien mit der Anlage K 1 am 19.8.2011 eine Vereinbarung getroffen, wonach die Beklagte die Klägerin mit der Projektentwicklung, der Erstellung der Bauantragsunterlagen und der Ausführungsplanung beauftragt habe. Diese Beauftragung sei jedoch unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, dass die vorgelegte Kalkulation mit dem von der Klägerin benannten Käufer, der ..., realisiert wird. Diese Bedingung sei nicht eingetreten. Zwar sehe die Vereinbarung vom 19.8.2011 auch vor, dass die Beklagte lediglich das Projekt im Planungsstadium veräußert und gleichwohl eine entsprechend reduzierte Vergütung bezahlt, was die Auslegung gebiete, dass dieser Fall auch eine Vergütung für den Fall umfasse, dass an einen anderen Käufer veräußert werde und dieser die Kalkulation gemäß Vorschlag Nr. 3 realisiere. Auch diese Bedingung sei aber nicht eingetreten, weil die Kalkulation gemäß Vorschlag Nummer 3 vom 29.7.2011 jedenfalls nicht mit der späteren Käuferin, der ..., realisiert worden sei, denn die Planungen der Klägerin deckten sich nicht mit jenen von der ... KG. Dies führt das Landgericht im Einzelnen aus.

6

Einen gesetzlichen Anspruch gemäß §§ 670, 677, 683 Abs. 1 BGB habe die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Mit den von der Klägerin übersandten Unterlagen habe die Beklagte nichts anfangen können, weil sie das Projekt unstreitig nicht selbst realisiert habe, sondern diese Realisierung von der ... KG erfolgt sei. Es sei auch nicht dargelegt, dass und ggf. in welchem Umfang die Beklagte durch Leistung der Klägerin ein Vermögensvorteil erlangt habe. So sei insbesondere auch ein Courtageanspruch nicht schlüssig dargelegt worden. Ein solcher Anspruch bestehe mithin nicht.

7

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten Berufung.

8

Sie vertieft ihren Vortrag aus erster Instanz und macht erneut geltend, der Vorschlag der Klägerin mit der Gesamtkalkulation von 18.282.520,-- € sei Grundlage für die Finanzierungszusage der Privatbank ... für die Beklagte gewesen. Im Übrigen entspreche der Vorschlag der Klägerin nahezu identisch den Plänen der Firma ... . Es komme hierauf aber auch nicht an, da mit dem Vertrag vom 19.8.2011 (Anl. K 1) gerade nicht geregelt worden sei, dass die Vergütung dann entfallen solle, wenn die Firma ... unter Übernahme der Vorgaben aus dem Vorschlag Nummer 3 nach anderen Plänen gebaut hätte. Es komme vielmehr darauf an, dass das Grundstück überhaupt im Planungsstadium verkauft worden sei. Ob diese Planung nachher von der Käuferin übernommen werde oder nicht, sei für die Teilvergütungsregelung ohne Relevanz. Jedenfalls habe die Beklagte die Pläne der Klägerin für ihre Verkaufsgespräche verwandt. Die Klägerin führt dies im Einzelnen aus.

9

Die Klägerin beantragt,

10

das Urteil des Landgerichts Hamburg (Az. 409 HKO 47/14) aufzuheben und der Klage stattzugeben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

13

Die Beklagte stützt das landgerichtliche Urteil unter Vertiefung ihres Vortrags erster Instanz, greift dieses aber insoweit an, als das Landgericht unzutreffend die Vereinbarung vom 19.8.2011 dahin ausgelegt hat, dass der vereinbarte Bedingungseintritt eine Vergütung dann nicht verhindere, wenn die Beklagte im Planungsstadium an einen anderen Käufer verkauft. Dies führt sie im Einzelnen aus. Bedingung sei in allen erdenklich geregelten Fällen, dass die ... das Grundstück erwerbe. Ohne einen solchen Erwerb solle der Vertrag hinfällig sein.

14

Hierauf käme es aber nach den zutreffenden Erwägungen des landgerichtlichen Urteils nicht an, weil die Käuferin, die ... KG, jedenfalls die Planung der Klägerin nicht verwandt habe.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in beiden Instanzen wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen und auf das Protokoll vom 17. Februar 2015 verwiesen.

II.

16

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

17

1) Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Beklagte einen Werklohnanspruch nicht nachgewiesen hat und die Beklagte auch im Übrigen keine Vergütung schuldet. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird verwiesen, der Senat schließt sich diesen an.

18

Zutreffend und mit der Berufung nicht angegriffen hat das Landgericht festgestellt, dass einem Anspruch der Klägerin aus Werkvertrag gemäß der Anlage K 1 bereits entgegensteht, dass die Beauftragung vom 19.08.2011 unter der aufschiebenden Bedingung stand, dass die bayerische Versicherungskammer das Objekt von der Beklagten erwirbt, diese Bedingung jedoch nicht eingetreten sei.

19

Soweit das Landgericht weiter festgestellt hat, dass auch eine Veräußerung des Projekts im Planungsstadium an einen anderen Erwerber als die ... eine Teilvergütung auslöse, hierbei allerdings die Kalkulation gemäß dem Vorschlag Nr. 3 vom 29.7.2011 habe realisiert werden müssen, was nicht der Fall sei, greift die Klägerin das Urteil mit ihrer Berufung an. Rechtsfehlerhaft sei die Feststellung des Landgerichts zu der Kalkulation gemäß dem Vorschlag Nr. 3 vom 29.7.2011, weil tatsächlich in der Vereinbarung nicht geregelt sei, dass die Vergütung entfalle, wenn ein Erwerber unter Übernahme der Vorgaben aus dem Vorschlag Nummer 3 nach ganz anderen Plänen baue.

20

Dieser Berufungsangriff verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Folgt man dem Landgericht in der Bewertung, dass auch eine Veräußerung des Projekts im Planungsstadium an einen anderen Erwerber als die ... eine Teilvergütung auslöst, hat das Landgericht zu Recht die Klage abgewiesen, weil der Vorschlag Nr. 3 nicht umgesetzt wurde. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird verwiesen.

21

Allerdings folgt der Senat der Bewertung des Landgerichts, eine Veräußerung im Planungsstadium an einen anderen Erwerber als die ... löse ebenfalls eine (herabgesetzte) Vergütung aus, nicht. Vielmehr steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Vertrag gem. der Anlage K1 mit dem Verkauf an die ... stehen und fallen sollte und der Klägerin der vertraglich geschuldete Nachweis hierüber nicht gelungen ist. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

22

Der Vertrag Anlage K1 ist an drei aufschiebende Bedingungen (§ 158 Abs. 1 BGB) geknüpft. Dabei sind diese drei Bedingungen vor der streitgegenständlichen Passage einer möglichen Teilvergütung bei einem Verkauf im Planungsstadium genannt, so dass bereits nach der Anordnung im Vertragstext davon auszugehen ist, dass der Eintritt der drei Bedingungen auch für den Zahlungsanspruch im Falle eines Verkaufs im Planungsstadium gelten sollte. Im Einzelnen:

23

1. Die erste Bedingung ist der Ankauf des Grundstücks durch die ... .

24

2. Die zweite Bedingung ist der „Nachweis, dass die vorgelegte Kalkulation, .... mit dem (von der Klägerin) benannten Käufer ... realisiert wird”.

25

3. Die dritte Bedingung ist ein Kapitalnachweis des Käufers und ein Unterlassung von Forderungen nach Mietgarantien.

26

Der Eintritt der ersten beiden Bedingungen löst den Auftrag an die Klägerin aus, die dritte Bedingung das vereinbarte Honorar.

27

Zu 1.

28

Diese Bedingung ist unstreitig erfüllt.

29

Zu 2.

30

a. Die zweite Bedingung nimmt ausdrücklich Bezug auf die als Käuferin benannte ... . Nur wenn der Nachweis gelingt, dass die Kalkulation Vorschlag Nr. 3 mit dieser realisiert wird, kommt der Vertrag zustande. Da Anspruchsberechtigte aus dem Vertrag die Klägerin ist, obliegt ihr nach dem Vertragstext der Nachweis des Bedingungseintritts und damit auch dessen Förderung. Dieser Nachweis ist der Klägerin nicht gelungen, die ... hat unstreitig die vorgelegte Kalkulation nicht mit der Beklagten realisiert. Sie hat vielmehr das Grundstück nicht erworben. Da die Wirksamkeit des Vertrages ausdrücklich an diese Bedingung des von der Klägerin zu erbringenden Nachweises geknüpft ist, ist nach § 158 Abs. 1 BGB der Vertrag ohne diesen Nachweis nicht wirksam zustande gekommen, ein Auftrag an die Klägerin mithin nicht erteilt.

31

b. Soweit das Landgericht aus der nachfolgenden Vertragspassage „Sollte die ... lediglich das Projekt im Planungsstadium verkaufen, entfällt die 1:50 Ausführungsplanung und die vorgenannten Abschlagzahlungen reduzieren sich entsprechend“ liest, dass die Beklagte auch eine Vergütung ohne den mit der zweiten Bedingung geforderten Nachweis der Projektrealisierung mit der Bayerischen Versorgungskammer schuldet, ist diese Auslegung nach Ansicht des Senats zu weitgehend. Auf die bereits unter 1) erörterte Anordnung in dem Vertragstext wird verwiesen. Hätten die Parteien eine herabgesetzte Vergütung auch bei Verkauf im Planungsstadium an einen anderen Käufer als die ... gewollt, hätte es der zweiten aufschiebenden Bedingungen bezogen auf die ... nicht bedurft. In diesem Fall hätte eine bloße Staffel der vereinbarten Vergütung gereicht. Die ausgelegte Vertragspassage nimmt zudem einerseits auf die Abschlagzahlungen Bezug und andererseits auf die entsprechende 1:50 Ausführungsplanung. Die Abschlagzahlungen sind nach dem Vertrag geschuldet bei und abhängig von der ersten Kaufpreiszahlung. Diese wiederum kann sich nur auf ... beziehen, ein anderer Käufer ist nicht genannt oder erwähnt und war bei Abschluss des Vertrages nach dem unstreitigen Parteivortrag auch nicht vorhanden. Die Vereinbarung einer reduzierten Vergütung ist mithin auf einen Verkauf im Planungsstadium an die ... zu beziehen.

32

c. Dies folgt auch daraus, dass der Vertrag Anlage K 1 eine Abgrenzung der vereinbarten Vergütung für die Nachweistätigkeit der Klägerin (Kaufinteressent ... ) zu der weiteren Tätigkeit „Projektentwicklung, Erstellung der Bauantragsunterlagen, Ausführungsplanung“ nicht zulässt. Dies hat der instruierte Vertreter der Klägerin bestätigt, indem er die vereinbarte Vergütung von 710.000,- € der Höhe nach weder erläutern konnte, noch eine Bezugsgröße nennen konnte, die Grundlage einer „entsprechenden“ Herabsetzung für den Fall eines Verkaufs an einen anderen Käufer im Planungsstadium sein konnte. Wenn aber eine solche Bezugsgröße zwischen den Parteien nicht ausgehandelt war, läuft die Vereinbarung einer herabgesetzten Vergütung bei Verkauf im Planungsstadium an einen anderen Erwerber leer.

33

d. Dass die Vereinbarung Anlage K1 Züge eines Maklervertrages, durch Bezugnahme auf Planungsleistungen aber auch Züge eines nach der HOAI zu vergütenden Werkvertrages aufweist haben beide Parteivertreter in der Anhörung am 17.2.2015 bestätigt. Nach dem unstreitigen Vortrag und der Anhörung der instruierten Vertreter der Parteien steht fest, dass das Grundstück der Klägerin bereits vor Kontaktaufnahme mit der Klägerin bekannt war. Sie hatte lediglich zuvor von einem Erwerb Abstand genommen, weil eine Wohnraumnutzung baurechtlich nicht möglich war. Erst mit der Umwidmung des Grundstücks im Zuge des Projekts „wachsende Stadt Wohnraumbebauung“ wurde das Grundstück für die Beklagte interessant. Ausgehend von diesen Umständen scheidet eine Nachweisvermittlung der Klägerin bezüglich des reinen Grundstücks aus, denn die Beklagte hätte das Grundstück auch ohne Hilfe der Klägerin erwerben können. Die Vermittlungstätigkeit der Klägerin bezog sich mithin allein und erfolgsbezogen auf den Verkauf an die ... . Dies zeigt auch die von der Beklagten als Anlage B 3 überreichte mail vom 31.8.2011. Mit dieser dokumentiert die Beklagte, dass sie die Klägerin unter keinen Umständen ohne einen Verkauf an die ... beauftragen wollte. Der gesamte Vertrag 19. August 2011 (K 1) ist mithin auf einen Verkauf an die ... ausgerichtet. Während die von der Klägerin vorgetragene Drittelung der Vergütung bei einem Verkauf an die ... im Planungsstadium sinnvoll erscheint, weil sie der Klägerin zumindest ihren Vergütungsteil für die Vermittlung der Käuferin sichert, erschließt sich eine „entsprechende“ Reduzierung der Vergütung bei einem Verkauf an einen Dritten nicht mehr. Denn bei einem Verkauf im Planungsstadium an einen beispielsweise von der Beklagten beschafften Käufer fehlt jede Regelung, inwieweit sich das Fehlen einer Vermittlungstätigkeit der Klägerin dann auf die Höhe der Vergütung auswirkt.

34

e. Soweit neben der Vermittlung eines Verkaufs an die ... auch Planungsleistungen der Klägerin vergütet werden sollten, ist eine Abgrenzung der Vermittlungsvergütung zu den Planungsleistungen zwischen den Parteien nach Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin nicht ausgehandelt worden (s. oben c). Die ausgeworfene Vergütung von 710.000,- € bezogen auf die Bausumme gemäß dem Vorschlag Nr. 3 lässt sich nicht an die Sätze der HOAI anzunähern. Die dem § 34 HOAI unterfallenden Tätigkeiten mit der Folge einer Vergütung nach § 35 HOAI kann die vereinbarte Vergütung von 710.000,- € nicht zugeordnet werden. Der Betrag von 710.000,- € übersteigt ein Vielfaches der nach der HOAI geschuldeten Vergütung bezogen auf die Bausumme nach der Kalkulation Anlage Nr. 3. Es ist nach Anhörung der Parteien vielmehr von einer frei verhandelten Summe auszugehen, die keinen Bezug zu den Planungstätigkeiten hat, zumal der von der Klägerin erst nach Vertragsabschluss angebotene Architektenvertrag Anlage B 2 unstreitig von der Beklagten abgelehnt wurde. Zudem ist zumindest ergänzend zu berücksichtigen, dass die Pläne der ... vor Abschluss der Vereinbarung K 1 unstreitig bekannt waren und die Klägerin für das Grundstück bereits eine planende Tätigkeiten (Demenzzentrum) entfaltet und für diese Tätigkeit von der ... eine Vergütung erhalten hatte. Diese erste Planung konnte die Klägerin - wie aus den zur Akte gereichten Plänen (Beispiel Anlage 19 a) ersichtlich ist - für die Pläne für eine Wohnraumnutzung verwenden. Im Kontext mit der Vermittlung eines Verkaufs an die ... durch die Klägerin kann daher die bereits erfolgte Planung ebenso als verkaufsfördernde Leistung der Klägerin bewertet werden, zumal die ... die Pläne unstreitig bereits kannte und einen Ankauf von der Umsetzung der Pläne abhängig machte. Dies findet sich in der Bedingung „dass die Kalkulation Vorschlag Nr. 3 .... mit dem benannten Käufer ... realisiert wird“ wieder.

35

Da nach alledem der Vertrag mit dem Verkauf an die ... Bedingung des Vertragsabschlusses war, hat das Landgericht einen Werkvertragsanspruch der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Ein solcher ist nicht zustande gekommen.

36

2) Zutreffend und mit zutreffenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, hat das Landgericht einen Anspruch aus §§ 670, 677, 683 S. 2 BGB nicht festgestellt. Soweit das Landgericht diesen unter Bezugnahme auf die angeblich von der Beklagten an die ... KG überreichten Unterlagen ablehnt hat, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgericht, denen nichts hinzufügen ist, verwiesen.

37

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, erst aufgrund der von der Klägerin erbrachten Kalkulationsleistung habe sich aber die Privatbank ... bereitgefunden, das Grundstück mit 3.487.500 € zu finanzieren, weil ihr durch die Kalkulation erst die Profitabilität nachgewiesen worden sei, löst dies den geforderten Zahlungsanspruch nicht aus. Es ist nicht bereits nicht ersichtlich, dass die Klägerin mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt hat, nachdem sie nach der Anlage K1 überwiegend ein eigenes Interesse an der Herbeiführung der ersten Bedingung als Voraussetzung des Eintritts der zweiten Bedingung -Verkauf an die ... - hatte. Zudem hat sie ihre Aufwendungen für die Kalkulation nicht dargelegt.

38

3.) Aus den vorstehenden Gründen scheidet auch ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB aus.

39

Der weitere Vortrag der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 17.3.2015 und jener der Beklagten vom 19.3.2015 war nach §§ 525, 529, 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen. Zudem sind sie nicht entscheidungserheblich.

40

Der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO.

41

Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert - § 543 Abs. 2 ZPO.

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 09/10/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 D
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.

(2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.

(3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume,
8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume,
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.

(4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

(1) Für die in § 34 und der Anlage 10 Nummer 10.1 genannten Grundleistungen für Gebäude und Innenräume sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
25 0003 1203 6573 6574 3394 3395 4125 4126 0946 0946 631
35 0004 2174 9424 9425 8655 8657 3157 3158 2378 2378 962
50 0005 8046 8016 8018 0718 07110 06610 06611 33611 33612 333
75 0008 3429 7769 77611 60111 60114 46914 46916 29316 29317 727
100 00010 79012 64412 64415 00515 00518 71318 71321 07421 07422 928
150 00015 50018 16418 16421 55521 55526 88326 88330 27430 27432 938
200 00020 03723 48023 48027 86327 86334 75134 75139 13439 13442 578
300 00028 75033 69233 69239 98139 98149 86449 86456 15356 15361 095
500 00045 23253 00653 00662 90062 90078 44978 44988 34388 34396 118
750 00064 66675 78175 78189 92789 927112 156112 156126 301126 301137 416
1 000 00083 18297 47997 479115 675115 675144 268144 268162 464162 464176 761
1 500 000119 307139 813139 813165 911165 911206 923206 923233 022233 022253 527
2 000 000153 965180 428180 428214 108214 108267 034267 034300 714300 714327 177
3 000 000220 161258 002258 002306 162306 162381 843381 843430 003430 003467 843
5 000 000343 879402 984402 984478 207478 207596 416596 416671 640671 640730 744
7 500 000493 923578 816578 816686 862686 862856 648856 648964 694964 6941 049 587
10 000 000638 277747 981747 981887 604887 6041 107 0121 107 0121 246 6351 246 6351 356 339
15 000 000915 1291 072 4161 072 4161 272 6011 272 6011 587 1761 587 1761 787 3601 787 3601 944 648
20 000 0001 180 4141 383 2981 383 2981 641 5131 641 5132 047 2812 047 2812 305 4962 305 4962 508 380
25 000 0001 436 8741 683 8371 683 8371 998 1531 998 1532 492 0792 492 0792 806 3952 806 3953 053 358

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Gebäude zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.
Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
2.
Anzahl der Funktionsbereiche,
3.
gestalterische Anforderungen,
4.
konstruktive Anforderungen,
5.
technische Ausrüstung,
6.
Ausbau.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Innenräume zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.
Anzahl der Funktionsbereiche,
2.
Anforderungen an die Lichtgestaltung,
3.
Anforderungen an die Raumzuordnung und Raumproportion,
4.
technische Ausrüstung,
5.
Farb- und Materialgestaltung,
6.
konstruktive Detailgestaltung.

(4) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten und
2.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Sind für Innenräume Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und
2.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(6) Das Gebäude oder der Innenraum ist anhand der nach Absatz 5 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.
Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,
2.
Honorarzone II: 11 bis 18 Punkte,
3.
Honorarzone III: 19 bis 26 Punkte,
4.
Honorarzone IV: 27 bis 34 Punkte,
5.
Honorarzone V:35 bis 42 Punkte.

(7) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 10 Nummer 10.2 und Nummer 10.3 zu berücksichtigen.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.