Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 24. März 2015 - 4 U 122/14

bei uns veröffentlicht am24.03.2015

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 09.10.2014, Az. 409 HKO 47/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Wegen der Kosten kann die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % € abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Gründe

1

I. Bezüglich der tatsächlichen Feststellungen wird nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil des Landgerichts verwiesen.

2

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin weiter einen Teilbetrag aus der Vergütungsvereinbarung gemäß Anlage K1. Die Klägerin hatte zuvor von der potentiellen Erwerberin ... bereits eine Vergütung für ihre Vorplanung des Grundstücks mit einer Gewerbebebauung erhalten.

3

Der Beklagten war das Grundstück auch vor Kontaktaufnahme zur Klägerin bekannt, für diese bis dahin aber uninteressant, weil eine Wohnraumbebauung nicht möglich war. Mit dem Projekt „wachsende Stadt Wohnraumbebauung“ wurde das Grundstück für die Beklagte wieder interessant. Für die Wohnraumnutzung wandte sich die Klägerin an die Beklagte, um ihr den Kaufinteressenten Bayrische Versorgungskammer zuzuführen.

4

Der Vertrag Anlage K 1 wurde von der Beklagten vorgegeben. In der Folge fanden Gespräche zwischen der Beklagten und der ... statt, die jedoch nicht zu einem Kaufvertrag führten. Die Klägerin wurde hierüber nicht informiert. Der Umstand, dass die Beklagte einen Kontakt zu der ... GmbH & Co. KG hergestellt hatte und hier ein konkretes Kaufangebot im Raume stand, wurde der Klägerin ebenfalls nicht mitgeteilt.

5

Das Landgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 631 Abs. 1 BGB, weil kein wirksamer Werkvertrag zustande gekommen sei. Zwar hätten die Parteien mit der Anlage K 1 am 19.8.2011 eine Vereinbarung getroffen, wonach die Beklagte die Klägerin mit der Projektentwicklung, der Erstellung der Bauantragsunterlagen und der Ausführungsplanung beauftragt habe. Diese Beauftragung sei jedoch unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, dass die vorgelegte Kalkulation mit dem von der Klägerin benannten Käufer, der ..., realisiert wird. Diese Bedingung sei nicht eingetreten. Zwar sehe die Vereinbarung vom 19.8.2011 auch vor, dass die Beklagte lediglich das Projekt im Planungsstadium veräußert und gleichwohl eine entsprechend reduzierte Vergütung bezahlt, was die Auslegung gebiete, dass dieser Fall auch eine Vergütung für den Fall umfasse, dass an einen anderen Käufer veräußert werde und dieser die Kalkulation gemäß Vorschlag Nr. 3 realisiere. Auch diese Bedingung sei aber nicht eingetreten, weil die Kalkulation gemäß Vorschlag Nummer 3 vom 29.7.2011 jedenfalls nicht mit der späteren Käuferin, der ..., realisiert worden sei, denn die Planungen der Klägerin deckten sich nicht mit jenen von der ... KG. Dies führt das Landgericht im Einzelnen aus.

6

Einen gesetzlichen Anspruch gemäß §§ 670, 677, 683 Abs. 1 BGB habe die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Mit den von der Klägerin übersandten Unterlagen habe die Beklagte nichts anfangen können, weil sie das Projekt unstreitig nicht selbst realisiert habe, sondern diese Realisierung von der ... KG erfolgt sei. Es sei auch nicht dargelegt, dass und ggf. in welchem Umfang die Beklagte durch Leistung der Klägerin ein Vermögensvorteil erlangt habe. So sei insbesondere auch ein Courtageanspruch nicht schlüssig dargelegt worden. Ein solcher Anspruch bestehe mithin nicht.

7

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten Berufung.

8

Sie vertieft ihren Vortrag aus erster Instanz und macht erneut geltend, der Vorschlag der Klägerin mit der Gesamtkalkulation von 18.282.520,-- € sei Grundlage für die Finanzierungszusage der Privatbank ... für die Beklagte gewesen. Im Übrigen entspreche der Vorschlag der Klägerin nahezu identisch den Plänen der Firma ... . Es komme hierauf aber auch nicht an, da mit dem Vertrag vom 19.8.2011 (Anl. K 1) gerade nicht geregelt worden sei, dass die Vergütung dann entfallen solle, wenn die Firma ... unter Übernahme der Vorgaben aus dem Vorschlag Nummer 3 nach anderen Plänen gebaut hätte. Es komme vielmehr darauf an, dass das Grundstück überhaupt im Planungsstadium verkauft worden sei. Ob diese Planung nachher von der Käuferin übernommen werde oder nicht, sei für die Teilvergütungsregelung ohne Relevanz. Jedenfalls habe die Beklagte die Pläne der Klägerin für ihre Verkaufsgespräche verwandt. Die Klägerin führt dies im Einzelnen aus.

9

Die Klägerin beantragt,

10

das Urteil des Landgerichts Hamburg (Az. 409 HKO 47/14) aufzuheben und der Klage stattzugeben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

13

Die Beklagte stützt das landgerichtliche Urteil unter Vertiefung ihres Vortrags erster Instanz, greift dieses aber insoweit an, als das Landgericht unzutreffend die Vereinbarung vom 19.8.2011 dahin ausgelegt hat, dass der vereinbarte Bedingungseintritt eine Vergütung dann nicht verhindere, wenn die Beklagte im Planungsstadium an einen anderen Käufer verkauft. Dies führt sie im Einzelnen aus. Bedingung sei in allen erdenklich geregelten Fällen, dass die ... das Grundstück erwerbe. Ohne einen solchen Erwerb solle der Vertrag hinfällig sein.

14

Hierauf käme es aber nach den zutreffenden Erwägungen des landgerichtlichen Urteils nicht an, weil die Käuferin, die ... KG, jedenfalls die Planung der Klägerin nicht verwandt habe.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in beiden Instanzen wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen und auf das Protokoll vom 17. Februar 2015 verwiesen.

II.

16

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

17

1) Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Beklagte einen Werklohnanspruch nicht nachgewiesen hat und die Beklagte auch im Übrigen keine Vergütung schuldet. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird verwiesen, der Senat schließt sich diesen an.

18

Zutreffend und mit der Berufung nicht angegriffen hat das Landgericht festgestellt, dass einem Anspruch der Klägerin aus Werkvertrag gemäß der Anlage K 1 bereits entgegensteht, dass die Beauftragung vom 19.08.2011 unter der aufschiebenden Bedingung stand, dass die bayerische Versicherungskammer das Objekt von der Beklagten erwirbt, diese Bedingung jedoch nicht eingetreten sei.

19

Soweit das Landgericht weiter festgestellt hat, dass auch eine Veräußerung des Projekts im Planungsstadium an einen anderen Erwerber als die ... eine Teilvergütung auslöse, hierbei allerdings die Kalkulation gemäß dem Vorschlag Nr. 3 vom 29.7.2011 habe realisiert werden müssen, was nicht der Fall sei, greift die Klägerin das Urteil mit ihrer Berufung an. Rechtsfehlerhaft sei die Feststellung des Landgerichts zu der Kalkulation gemäß dem Vorschlag Nr. 3 vom 29.7.2011, weil tatsächlich in der Vereinbarung nicht geregelt sei, dass die Vergütung entfalle, wenn ein Erwerber unter Übernahme der Vorgaben aus dem Vorschlag Nummer 3 nach ganz anderen Plänen baue.

20

Dieser Berufungsangriff verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Folgt man dem Landgericht in der Bewertung, dass auch eine Veräußerung des Projekts im Planungsstadium an einen anderen Erwerber als die ... eine Teilvergütung auslöst, hat das Landgericht zu Recht die Klage abgewiesen, weil der Vorschlag Nr. 3 nicht umgesetzt wurde. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird verwiesen.

21

Allerdings folgt der Senat der Bewertung des Landgerichts, eine Veräußerung im Planungsstadium an einen anderen Erwerber als die ... löse ebenfalls eine (herabgesetzte) Vergütung aus, nicht. Vielmehr steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Vertrag gem. der Anlage K1 mit dem Verkauf an die ... stehen und fallen sollte und der Klägerin der vertraglich geschuldete Nachweis hierüber nicht gelungen ist. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

22

Der Vertrag Anlage K1 ist an drei aufschiebende Bedingungen (§ 158 Abs. 1 BGB) geknüpft. Dabei sind diese drei Bedingungen vor der streitgegenständlichen Passage einer möglichen Teilvergütung bei einem Verkauf im Planungsstadium genannt, so dass bereits nach der Anordnung im Vertragstext davon auszugehen ist, dass der Eintritt der drei Bedingungen auch für den Zahlungsanspruch im Falle eines Verkaufs im Planungsstadium gelten sollte. Im Einzelnen:

23

1. Die erste Bedingung ist der Ankauf des Grundstücks durch die ... .

24

2. Die zweite Bedingung ist der „Nachweis, dass die vorgelegte Kalkulation, .... mit dem (von der Klägerin) benannten Käufer ... realisiert wird”.

25

3. Die dritte Bedingung ist ein Kapitalnachweis des Käufers und ein Unterlassung von Forderungen nach Mietgarantien.

26

Der Eintritt der ersten beiden Bedingungen löst den Auftrag an die Klägerin aus, die dritte Bedingung das vereinbarte Honorar.

27

Zu 1.

28

Diese Bedingung ist unstreitig erfüllt.

29

Zu 2.

30

a. Die zweite Bedingung nimmt ausdrücklich Bezug auf die als Käuferin benannte ... . Nur wenn der Nachweis gelingt, dass die Kalkulation Vorschlag Nr. 3 mit dieser realisiert wird, kommt der Vertrag zustande. Da Anspruchsberechtigte aus dem Vertrag die Klägerin ist, obliegt ihr nach dem Vertragstext der Nachweis des Bedingungseintritts und damit auch dessen Förderung. Dieser Nachweis ist der Klägerin nicht gelungen, die ... hat unstreitig die vorgelegte Kalkulation nicht mit der Beklagten realisiert. Sie hat vielmehr das Grundstück nicht erworben. Da die Wirksamkeit des Vertrages ausdrücklich an diese Bedingung des von der Klägerin zu erbringenden Nachweises geknüpft ist, ist nach § 158 Abs. 1 BGB der Vertrag ohne diesen Nachweis nicht wirksam zustande gekommen, ein Auftrag an die Klägerin mithin nicht erteilt.

31

b. Soweit das Landgericht aus der nachfolgenden Vertragspassage „Sollte die ... lediglich das Projekt im Planungsstadium verkaufen, entfällt die 1:50 Ausführungsplanung und die vorgenannten Abschlagzahlungen reduzieren sich entsprechend“ liest, dass die Beklagte auch eine Vergütung ohne den mit der zweiten Bedingung geforderten Nachweis der Projektrealisierung mit der Bayerischen Versorgungskammer schuldet, ist diese Auslegung nach Ansicht des Senats zu weitgehend. Auf die bereits unter 1) erörterte Anordnung in dem Vertragstext wird verwiesen. Hätten die Parteien eine herabgesetzte Vergütung auch bei Verkauf im Planungsstadium an einen anderen Käufer als die ... gewollt, hätte es der zweiten aufschiebenden Bedingungen bezogen auf die ... nicht bedurft. In diesem Fall hätte eine bloße Staffel der vereinbarten Vergütung gereicht. Die ausgelegte Vertragspassage nimmt zudem einerseits auf die Abschlagzahlungen Bezug und andererseits auf die entsprechende 1:50 Ausführungsplanung. Die Abschlagzahlungen sind nach dem Vertrag geschuldet bei und abhängig von der ersten Kaufpreiszahlung. Diese wiederum kann sich nur auf ... beziehen, ein anderer Käufer ist nicht genannt oder erwähnt und war bei Abschluss des Vertrages nach dem unstreitigen Parteivortrag auch nicht vorhanden. Die Vereinbarung einer reduzierten Vergütung ist mithin auf einen Verkauf im Planungsstadium an die ... zu beziehen.

32

c. Dies folgt auch daraus, dass der Vertrag Anlage K 1 eine Abgrenzung der vereinbarten Vergütung für die Nachweistätigkeit der Klägerin (Kaufinteressent ... ) zu der weiteren Tätigkeit „Projektentwicklung, Erstellung der Bauantragsunterlagen, Ausführungsplanung“ nicht zulässt. Dies hat der instruierte Vertreter der Klägerin bestätigt, indem er die vereinbarte Vergütung von 710.000,- € der Höhe nach weder erläutern konnte, noch eine Bezugsgröße nennen konnte, die Grundlage einer „entsprechenden“ Herabsetzung für den Fall eines Verkaufs an einen anderen Käufer im Planungsstadium sein konnte. Wenn aber eine solche Bezugsgröße zwischen den Parteien nicht ausgehandelt war, läuft die Vereinbarung einer herabgesetzten Vergütung bei Verkauf im Planungsstadium an einen anderen Erwerber leer.

33

d. Dass die Vereinbarung Anlage K1 Züge eines Maklervertrages, durch Bezugnahme auf Planungsleistungen aber auch Züge eines nach der HOAI zu vergütenden Werkvertrages aufweist haben beide Parteivertreter in der Anhörung am 17.2.2015 bestätigt. Nach dem unstreitigen Vortrag und der Anhörung der instruierten Vertreter der Parteien steht fest, dass das Grundstück der Klägerin bereits vor Kontaktaufnahme mit der Klägerin bekannt war. Sie hatte lediglich zuvor von einem Erwerb Abstand genommen, weil eine Wohnraumnutzung baurechtlich nicht möglich war. Erst mit der Umwidmung des Grundstücks im Zuge des Projekts „wachsende Stadt Wohnraumbebauung“ wurde das Grundstück für die Beklagte interessant. Ausgehend von diesen Umständen scheidet eine Nachweisvermittlung der Klägerin bezüglich des reinen Grundstücks aus, denn die Beklagte hätte das Grundstück auch ohne Hilfe der Klägerin erwerben können. Die Vermittlungstätigkeit der Klägerin bezog sich mithin allein und erfolgsbezogen auf den Verkauf an die ... . Dies zeigt auch die von der Beklagten als Anlage B 3 überreichte mail vom 31.8.2011. Mit dieser dokumentiert die Beklagte, dass sie die Klägerin unter keinen Umständen ohne einen Verkauf an die ... beauftragen wollte. Der gesamte Vertrag 19. August 2011 (K 1) ist mithin auf einen Verkauf an die ... ausgerichtet. Während die von der Klägerin vorgetragene Drittelung der Vergütung bei einem Verkauf an die ... im Planungsstadium sinnvoll erscheint, weil sie der Klägerin zumindest ihren Vergütungsteil für die Vermittlung der Käuferin sichert, erschließt sich eine „entsprechende“ Reduzierung der Vergütung bei einem Verkauf an einen Dritten nicht mehr. Denn bei einem Verkauf im Planungsstadium an einen beispielsweise von der Beklagten beschafften Käufer fehlt jede Regelung, inwieweit sich das Fehlen einer Vermittlungstätigkeit der Klägerin dann auf die Höhe der Vergütung auswirkt.

34

e. Soweit neben der Vermittlung eines Verkaufs an die ... auch Planungsleistungen der Klägerin vergütet werden sollten, ist eine Abgrenzung der Vermittlungsvergütung zu den Planungsleistungen zwischen den Parteien nach Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin nicht ausgehandelt worden (s. oben c). Die ausgeworfene Vergütung von 710.000,- € bezogen auf die Bausumme gemäß dem Vorschlag Nr. 3 lässt sich nicht an die Sätze der HOAI anzunähern. Die dem § 34 HOAI unterfallenden Tätigkeiten mit der Folge einer Vergütung nach § 35 HOAI kann die vereinbarte Vergütung von 710.000,- € nicht zugeordnet werden. Der Betrag von 710.000,- € übersteigt ein Vielfaches der nach der HOAI geschuldeten Vergütung bezogen auf die Bausumme nach der Kalkulation Anlage Nr. 3. Es ist nach Anhörung der Parteien vielmehr von einer frei verhandelten Summe auszugehen, die keinen Bezug zu den Planungstätigkeiten hat, zumal der von der Klägerin erst nach Vertragsabschluss angebotene Architektenvertrag Anlage B 2 unstreitig von der Beklagten abgelehnt wurde. Zudem ist zumindest ergänzend zu berücksichtigen, dass die Pläne der ... vor Abschluss der Vereinbarung K 1 unstreitig bekannt waren und die Klägerin für das Grundstück bereits eine planende Tätigkeiten (Demenzzentrum) entfaltet und für diese Tätigkeit von der ... eine Vergütung erhalten hatte. Diese erste Planung konnte die Klägerin - wie aus den zur Akte gereichten Plänen (Beispiel Anlage 19 a) ersichtlich ist - für die Pläne für eine Wohnraumnutzung verwenden. Im Kontext mit der Vermittlung eines Verkaufs an die ... durch die Klägerin kann daher die bereits erfolgte Planung ebenso als verkaufsfördernde Leistung der Klägerin bewertet werden, zumal die ... die Pläne unstreitig bereits kannte und einen Ankauf von der Umsetzung der Pläne abhängig machte. Dies findet sich in der Bedingung „dass die Kalkulation Vorschlag Nr. 3 .... mit dem benannten Käufer ... realisiert wird“ wieder.

35

Da nach alledem der Vertrag mit dem Verkauf an die ... Bedingung des Vertragsabschlusses war, hat das Landgericht einen Werkvertragsanspruch der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Ein solcher ist nicht zustande gekommen.

36

2) Zutreffend und mit zutreffenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, hat das Landgericht einen Anspruch aus §§ 670, 677, 683 S. 2 BGB nicht festgestellt. Soweit das Landgericht diesen unter Bezugnahme auf die angeblich von der Beklagten an die ... KG überreichten Unterlagen ablehnt hat, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgericht, denen nichts hinzufügen ist, verwiesen.

37

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, erst aufgrund der von der Klägerin erbrachten Kalkulationsleistung habe sich aber die Privatbank ... bereitgefunden, das Grundstück mit 3.487.500 € zu finanzieren, weil ihr durch die Kalkulation erst die Profitabilität nachgewiesen worden sei, löst dies den geforderten Zahlungsanspruch nicht aus. Es ist nicht bereits nicht ersichtlich, dass die Klägerin mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt hat, nachdem sie nach der Anlage K1 überwiegend ein eigenes Interesse an der Herbeiführung der ersten Bedingung als Voraussetzung des Eintritts der zweiten Bedingung -Verkauf an die ... - hatte. Zudem hat sie ihre Aufwendungen für die Kalkulation nicht dargelegt.

38

3.) Aus den vorstehenden Gründen scheidet auch ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB aus.

39

Der weitere Vortrag der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 17.3.2015 und jener der Beklagten vom 19.3.2015 war nach §§ 525, 529, 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen. Zudem sind sie nicht entscheidungserheblich.

40

Der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO.

41

Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert - § 543 Abs. 2 ZPO.

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Landgericht Hamburg Urteil, 09. Okt. 2014 - 409 HKO 47/14

bei uns veröffentlicht am 09.10.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 D

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten einen Teilbetrag als Vergütung.

2

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand u. a. die Erbringung von Architektenleistungen ist. Die Beklagte entwickelt Bauprojekte und führt diese auch grundsätzlich aus.

3

Das Grundstück S. Str. ... in H. war im damals geltenden Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen. Eine Bebauung zur Wohnungsnutzung war nicht möglich. Die Voreigentümerin des Grundstücks, die B. Immobilienprojekt-entwicklung GmbH, Geschäftsführer G. B., hatte ein Vorbescheidsverfahren beantragt, um in dem Gewerbegebiet ein Geschäftshaus mit Kompetenzzentrum für Demenzkranke zu errichten. In Aussicht genommene Erwerberin des Grundstücks war die H. H. B. GmbH & Co. KG. Dieses Vorbescheidsverfahren ist vom Bezirksamt W. am 26.03.2010 auf Grund der Antrags- und Vorbescheidsunterlagen vom 25.08.2009 (vgl. Anlage K 19 a) und vom 28.01.2010 (Anlagenkonvolut K 19, Seiten 2 und 3) grundsätzlich positiv beschieden worden (vgl. Vorbescheid vom 26.03.2010, Anlage K 25). Unter Ziffer 4 der Antworten heißt es:

4

“Die stationäre Pflegeeinrichtung im Staffelgeschoss, die über einen Zeitraum von vier Wochen hinausgeht (Langzeitpflege) ist im Geschäftsgebiet nicht zulässig. Die Langzeitpflege ist als wohnähnliche Nutzung zu qualifizieren, weil der Lebensmittelpunkt hierher verlegt wird, und kann im Geschäftsgebiet nicht zugelassen werden.“

5

Im Zusammenhang mit der Fortentwicklung des Konzepts „Wachsende Stadt“ beschloss der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, dass für einzelne als Gewerbegebiet ausgewiesene Grundstücke im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans auch eine reine Wohnungsnutzung genehmigungsfähig sein soll. In Kenntnis dessen interessierte sich die Beklagte für den Erwerb des Grundstücks S. Str. ... in H., weil auch dieses Grundstück vom Senatsbeschluss erfasst war.

6

Die (Vor-) Eigentümerin des Grundstücks gab bei der Klägerin, offenbar ebenfalls in Kenntnis des Senatsbeschlusses, die Herstellung einer Planung des Grundstücks S. Str. ... mit reiner Wohnbebauung in Auftrag. Der für die Klägerin handelnde Herr Dr. Ing. K.- J. M. kannte den Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten und Herrn J. L.. Weil er von der (Vor-) Eigentümerin erfahren hatte, dass diese beabsichtigte, das Grundstück an die Beklagte verkaufen zu wollen und die (Vor-) Eigentümerin daher kein Interesse mehr an der Planung hatte, begab sich Herr Dr. M. im August 2011 zu der Beklagten und erklärte, er habe bereits eine fertige Planung für das Grundstück erstellt und überdies einen festen Kaufinteressenten für das Grundstück, nämlich die B. V.. Wenn die Beklagte Interesse am Erwerb des Grundstücks und an der Herstellung eines Kontakts zur potentiellen Käuferin, der B. V., habe, könne er diesen Kontakt vermitteln.

7

Unter dem 19.08.2011 schlossen die Parteien einen Vertrag (Anlage K 1). Danach beauftragte die Beklagte die Klägerin für den Fall, dass die Beklagte das Grundstück S. Str. ... innerhalb von 2 Wochen ab Abschluss der Vereinbarung erwirkt, mit der Projektentwicklung, der Erstellung der Bauantragsunterlagen und der Ausführungs-planung für das Bauvorhaben S. Str. ... in... H.. Bedingung für die Beauftragung sollte der Nachweis sein, dass die vorgelegte Kalkulation, Vorschlag Nr. 3 vom 29.07.2011 (Anlage K 1, Seite 3), mit dem von der Klägerin benannten Käufer B. V. realisiert wird. Für den obigen Leistungsumfang wurde ein Honorar von EUR 710.000,00 incl. 19 % MwSt. vereinbart. Die erste Abschlagszahlung für die Projektentwicklung sollte bis zu EUR 400.000,00 betragen. Weitere Abschlagszahlungen sollten bezogen auf die Planungsleistungen und den Planungsfortschritt bei Bauantragsstellung, bei Erteilung der Baugenehmigung, nach Erstellung der Ausführungsplanung und nach Vereinbarung in Höhe von jeweils EUR 77.500,00 erfolgen. Für den Fall, dass die Beklagte lediglich das Projekt im Planungsstadium verkaufen sollte, sollte die entsprechende 1 : 50 Ausführungsplanung entfallen und die vorgenannten Abschlagszahlungen sollten sich entsprechend reduzieren.

8

Unter dem 02.09.2011 übersandte die B. V. der Beklagten ein „Letter of Intent“ (Anlage K 2).

9

Die Beklagte erwarb das streitbefangene Grundstück von der vorherigen Eigentümerin, nachdem sie auf Grund entsprechender Nachfrage von der Privatbank H. & A. am 27.09.2011 auch eine Finanzierungszusage (Anlage K 3) erhalten hatte.

10

Entgegen der Ankündigung im Letter of Intent (Anlage K 2) verfolgte die B. V. ihr Erwerbsvorhaben nicht weiter.

11

Daraufhin stellte ein Dritter den Kontakt zur T. B. Wohnungsbau GmbH & Co. KG, einem Wohnungsbauunternehmen, her. Diese Gesellschaft zeigte Interesse an dem Kauf des Grundstücks, wollte aber das Grundstück mit ihren Architekten selbst entwickeln.

12

Unter dem 29.11.2011 verkaufte die Beklagte das Grundstück an die T. B. KG (vgl. notarieller Kaufvertrag, Anlage K 22). Vor Abschluss des Kaufvertrags bat die Beklagte die Klägerin am 29.11.2011, ihr noch einmal die Grundrisse zu übersenden. Dies geschah am selben Tag um 8.36 Uhr durch E-Mail (Anlagenkonvolut K 23). Am selben Tag übersandten die Architekten der T. B. KG um 15.39 Uhr ihre Planungen mit E-Mail (Anlage K 24) Herrn L. (von der Beklagten).

13

Am 01.12.2011 fand bei der Stadtplanungsabteilung W. wegen des Projekts eine Besprechung statt. Von der Stadtplanungsabteilung nahmen an diesem Gespräch ihr Leiter, Herr M., Frau M. und Herr W.- K. sowie Herr D. von der T. B. KG sowie der Architekt der T. B. KG, Herr P., von der Beklagten Herr L. und Herr Rechtsanwalt Dr. O. teil. Auf entsprechende Bitte des Herrn M. sagte der Architekt P. zu, der Stadtbauabteilung die noch gewünschten Pläne bis zum 06.12.2011 zu übersenden (vgl. Schreiben des Rechtsanwalts Dr. O. nebst Vermerk vom 01.12.2011, Anlage K 14).

14

Mit E-Mail vom 06.12.2011( Anlage K 17) übersandten die Architekten der T. B. KG der Stadtbauabteilung Planungs-/Vorabzugsunterlagen (Anlage K 15) und eine BGF-Berechnung (Anlage K 16). Am unteren Rand der „Projektstudie“ (Anlage K 15) heißt es in kleiner, schwer lesbarer Schrift:

15

„Grundlage der Pläne sind teilweise nicht maßstabsgetreue Kopien von ungeprüften Unterlagen unterschiedlicher Herkunft (…) Flächenangaben ohne Gewähr, I.v.“.

16

Unter dem 28.11.2013 übersandte die Klägerin der Beklagten ihre Rechnung (Anlage K 6) über EUR 239.566,64. Diese Rechnung wies die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 16.12.2013 (Anlage K 7) zurück. Sie begründete das damit, dass zwischen den Parteien bereits kein entsprechender Auftrag vereinbart worden sei. Auch durch das auf den 19.08.2011 datierte und beidseitig unterzeichnete Schriftstück habe die Beklagte der Klägerin gerade keinen Auftrag erteilt. Im zweiten Absatz dieses Schreibens, dass das Bauvorhaben S. Str. ... zum Gegenstand gehabt habe, sei ausdrücklich geregelt, dass eine Beauftragung nur dann erfolgen sollte, wenn nachgewiesen werde, dass die „vorgelegte Kalkulation, Vorschlag Nr. 3 vom 29.07.2011 …, mit dem von (der Klägerin) benannten Käufer B. V. realisiert wird“. Tatsächlich habe die B. V. das Grundstück jedoch nicht erworben.

17

Mit Anwaltsschreiben vom 28.02.2014 (Anlage K 8) ist die Beklagte aufgefordert worden, die Vergütung reduziert um die Ausführungsplanung in Höhe von EUR 473.133,00 bis zum 24.03.2014 zu zahlen. Dies lehnte die Beklagte u. a. mit Anwaltsschreiben vom 25.03.2014 (Anlage K 9) ab.

18

Die Klägerin trägt vor:

19

Sie habe daraufhin das Projekt entwickelt und die Bauantragsunterlagen (Anlagenkonvolut K 13) erstellt.

20

Am 14.09.2011 habe sie an den Mitgesellschafter R. den Vorentwurf für das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss übersandt (vgl. E-Mail vom 14.09.2011, Anlage K 12). Am 27.10.2011 habe sie den Vorentwurf erstellt und diesen an die Beklagte übersandt. Die Unterlagen zum Bauantrag, bestehend aus den Grundrissen, Ansichten, Schnitten sowie die Berechnung der Wohnflächen habe die Klägerin mit dem als Anlage K 5 überreichten Schreiben vom 22.11.2011 übersandt. Die Unterlagen überreiche sie als Anlagenkonvolut K 13. Die Beklagte habe die Bauantragsunterlagen auch erhalten. Der Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe die Planungsunterlagen gar nicht für sie gemacht (vgl. Anwaltsschreiben der Beklagten vom 25.03.2014, Anlage K 9) stehe schon der klare Wortlaut des Vertrags entgegen, ferner dass die Klägerin die Planungsunterlagen erst mit dem als Anlage K 4 überreichten Schreiben vom 22.11.2011 übersandt habe.

21

Die Beklagte habe der T. B. KG auch die von der Klägerin erstellten Unterlagen übergeben. Vorsorglich überreiche die Klägerin die von ihr angefertigten Bauzeichnungen (Anlage K 10) und die Bauzeichnungen der T. B. KG (Anlage K 11). Wie ersichtlich stimmten diese Zeichnungen im Wesentlichen überein. Das Baugrundstück werde in beiden Fällen mit 2 Baukörpern gebaut, die in der Anordnung und der Konzeption im Wesentlichen identisch seien. Ferner befinde sich die Tiefgarage ebenfalls an derselben Stelle. Diese Anordnung und Konzeption sei nicht zwangsläufig durch das Grundstück vorgegeben. Dass die Konzeptionen dennoch übereinstimmten sei deshalb kein Zufall, sondern liege daran, dass die Firma T. B. im Besitz dieser Unterlagen gewesen sei. Bei den (mit E-Mail vom 06.12.2011, Anlage K 17) an die Stadtplanabteilung übersandten Unterlagen handele es sich gar nicht um Ausarbeitungen der Architekten der T. B. KG, sondern um die der Klägerin. In der als Anlage K 15 überreichten Planung befinde sich zunächst einmal die Animation der Klägerin (Anlage K 18). Die Animationen seien völlig identisch, was unstreitig ist. Auch die übrigen dort enthaltenden Zeichnungen stammten von der Klägerin (vgl. Planungen, Anlagenkonvolut K 19). Die Geschossflächenberechnungen seien von der Anlage Nr. 1 des Vorbescheidsantrags (Anlage K 19 a) übernommen worden, die wiederum von der Klägerin stammten. Im Übrigen enthielten die Zeichnungen zugleich auch die Angaben über die Größe der jeweiligen Geschossflächen. Die als Anlage K 16 überreichte BGF-Berechnung und die Angaben der Geschossflächen seien ebenfalls identisch. Bis zu der Besprechung bei der Stadtplanabteilung in W., nämlich am 01.12.2011, sei es für die T. B. KG und ihren Architekten völlig unmöglich gewesen, eine eigene Planung zu erstellen. Deshalb hätten diese die Planungsunterlagen der Klägerin übernehmen müssen. Diese Planungsunterlagen habe die T. B. KG nur von der Beklagten erhalten haben können. Denn die Klägerin habe der T. B. KG diese Unterlagen nicht übergeben. Diese sei vielmehr davon ausgegangen, dass sie sämtliche Unterlagen für die B. V. erstellt habe. Im Hinblick mit die mit E-Mail vom 29.11.2011, 8.36 Uhr, (Anlagenkonvolut K 23), von der Klägerin der Beklagten übersandten Planungsunterlagen und die von den Architekten der T. B. KG mit E-Mail vom 29.11.2011, 15.39 Uhr (Anlage K 24) (Herrn L.) übersandten Planungsunterlagen seien auch hier die Baukörper identisch. Zwar sei die Raumanordnung teilweise verschieden. Dies sei aber mit Hilfe von Computerprogrammen in wenigen Stunden zu bewerkstelligen. Im Übrigen sei der gesamte Charakter der Grundrissplanung jedoch geblieben.

22

Mit dem Einwand, die B. V. habe das Grundstück nicht erworben, könne die Beklagte den Anspruch der Klägerin nicht erfolgreich abwehren. Es treffe schon nach dem Wortlaut nicht zu, dass die Beklagte der Klägerin keinen Auftrag erteilt habe, die im Vertrag vom 19.08.2011 aufgeführten Leistungen zu erbringen. Dem widerspreche weiter, dass die Beklagte die mit dem als Anlage K 3 überreichten Schreiben überreichten Unterlagen entgegengenommen und diese an die T. B. KG weitergegeben habe. Die in diesem Vertrag getroffene Regelung habe einen ganz anderen Sinn. Zwar habe die Klägerin die Leistungen erbringen sollen, die Beklagte habe diese aber dann nicht bezahlen wollen, wenn das Projekt überhaupt nicht realisiert werde. Das ergebe sich auch aus dem vorgenannten Vertrag, wenn es auf Seite 2 heiße: „Sollte die W. Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG lediglich das Projekt im Planungsstadium verkaufen, entfällt die entsprechende 1 : 50 Ausführungsplanung und die vorgenannten Abschlagszahlungen reduzieren sich entsprechend.“

23

Die Klägerin beantragt,

24

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 65.000,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2013 zu zahlen.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Sie trägt vor:

28

Vor Abschluss der Vereinbarung vom 19.08.2011 (Anlage K 1) habe Herr Dr. M. der Beklagten erklärt, diese könne seine Planung nutzen, welche der B.n V. bereits bekannt sei. Hierbei habe Herr Dr. M. suggeriert, dass die B. V. das realisierte Bauprojekt nur mit der Planung, wie sie von der Klägerin bereits erstellt und der B.n V. bekannt gewesen sei, erwerben würde. Die von der Klägerin in diesem Verfahren vorgelegten Pläne seien bereits im Zeitpunkt des von der B.n V. an die B. Immobilien und Projektentwicklung GmbH übersandten Letters of Intent vom 22.08.2011 (Anlage B 1) von der Klägerin gefertigt worden und seien von der Klägerin in dieser Form sowohl der B.n V. als auch der B. GmbH zu Verfügung gestellt worden.

29

Weil die T. B. KG aber habe sicherstellen wollen, dass sie das Grundstück nur erwerbe, wenn eine Mindestwohnfläche genehmigt werde, habe sich die T. B. KG nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags selbst um die Beplanung des Grundstücks und die Erstellung eines vorhabenbezogenen und genehmigungsfähigen Bebauungsplans gekümmert. Die von der Klägerin erstellte Planung sei weder Gegenstand des Kaufvertrags zwischen der Beklagten und der T. B. KG gewesen, noch habe die T. B. KG die von der Klägerin erstellte Planung interessiert. Dass die Klägerin ihre Planung habe problemlos und kurzfristig ändern können, fuße darauf, dass die Ausformung des Baukörpers sowohl im Grundriss wie im Aufriss am genehmigten Vorbescheid vom 26.03.2010 orientiert gewesen sei. Genauso seien auch später die Architekten (der T. B. KG) n. t. v. GmbH & Co. KG vorgegangen (vgl. Anlage K 17, Seite 2 unter „Bauliches Konzept“).

30

Unstreitig habe die Beklagte den Kalkulationsvorschlag Nr. 3 vom 29.07.2011 mit der B.n V. nicht realisiert. Damit sei die erforderliche Bedingung für die Beauftragung der Klägerin nicht eingetreten. Tatsächlich habe die Beklagte die Klägerin auch nicht damit beauftragt, dass Projekt S. Str. ... zu entwickeln, Bauantragsunterlagen zu erstellen und/oder die Ausführung des Bauvorhabens zu planen.

31

Herr R. erinnere nicht, ob und gegebenenfalls mit welchen Anlagen er die als Anlage K 12 vorgelegte E-Mail vom 14.09.2011 erhalten habe. Nach dem Betreff der E-Mail habe es sich um einen Vorentwurf der Skizze EG + IOG handeln sollen, nicht um Grundrisspläne, Lagepläne oder Ähnliches.

32

Die Behauptung der Klägerin, sie habe Bauantragsunterlagen fertiggestellt und mit dem als Anlage K 5 vorgelegten Schreiben vom 22.11.2011 an die Beklagte übersandt, werde bestritten. Schon nach dem Wortlaut des Betreffs hätten mit diesem Schreiben nur Grundrisse, Ansichten, Schnitte und Wohnflächenberechnungen übersendet werden sollen, nicht aber ein fertiger Bauantrag. Dass die Klägerin einen Bauantrag angefertigt habe, bestreite die Beklagte mit Nichtwissen. Ein solcher Bauantrag wäre auch nicht genehmigungsfähig, weil die Genehmigung für Wohnbebauung nach dem Senatsbeschluss nur mit dem Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB erreichbar gewesen sei.

33

Weshalb in den Unterlagen mit dem angegebenen Datum vom 22.11.2011, welche die Klägerin als Anlagenkonvolut K 13 vorgelegt habe, als Bauherr eine „W. Gesellschaft für Projektentwicklung“ (also nicht die Beklagte) angegeben sei und die Pläne und Grundrisszeichnungen teils mit „Bauantrag“ (Lageplan, Schnittzeichnungen und Ansichten) und teils mit „Vorbescheid“ (Grundrisse EG bis IV. OG), sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls seien solche Unterlagen der Beklagten von der Klägerin nie zur Verfügung gestellt worden.

34

Die gesamten Planzeichnungen, welche die Klägerin jetzt mit einer W. Projektgesellschaft als Bauherrn vorlege, seien der Beklagten nicht bekannt.

35

Die Beklagte habe die ihr bereits im August 2011 von der Klägerin zur Verfügung gestellten Unterlagen, welche für die Beklagte nutzlos gewesen seien, nicht an die T. B. KG weitergegeben. Ob die T. B. KG oder ihre Architekten die rudimentäre Vorplanung der Klägerin gekannt hätten, wisse die Beklagte nicht. Von der Beklagten jedenfalls habe das genannte Unternehmen solche Unterlagen nicht erhalten.

36

Ab Blatt 2 des Anlagenkonvoluts K 19 sei die Anlage mit einem Stempel der Freien und Hansestadt Hamburg versehen, aus welchem sich ergebe, dass es sich bei den Unterlagen um die Anlagen zum (Vor-) Bescheid vom 26.03.2010 handele und die Antrags- und Vorbescheidsunterlage vom 28.01.2010 datiere.

37

In der Anlage K 16 hätten die von der T. B. KG beauftragen Architekten die nach Umplanung neu zu erreichende Bruttogeschossfläche der Bruttogeschossfläche gemäß Vorbescheid gegenübergestellt. Im Erdgeschoss sei die Bruttogeschossfläche gegenüber dem mit Vorbescheid genehmigten Volumen von 1.640 m² auf 1.800 m² gewachsen. All diese Daten aus dem Vorbescheid seien dem Architekten natürlich deshalb bekannt gewesen, weil er Einsicht in die zugrundeliegende Bauvorbescheids- und Bauakte genommen habe.

38

Welche Änderungen die Architekten n. t. v. GmbH & Co. KG gegenüber der genehmigten Vorbescheidsplanung hätten vornehmen wollen, ergebe sich u.a. aus der Anlage K 17, Blatt 2. Dies ergebe sich auch aus der als Anlage K 15 vorlegten Projektstudie vom 06.12.2011, in welcher das Architekturbüro ebenfalls auf den Bauvorbescheid vom 26.03.2010 Bezug nehme (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 02.09.2014, Seite 3).

39

Selbstverständlich seien dem Architekturbüro n. KG die Bruttogeschossflächenberechnung aus dem Vorbescheid bekannt gewesen. Diese habe der Vorbescheidsakte der Freien und Hansestadt entnommen werden können. Gerade weil die Erwerberin die Flächen im Grundriss und in der Größe haben verändern wollen, sei die Gegenüberstellung (Anlage K 16) erstellt worden.

40

Die Anlagen K 10 und K 11 seien gerade nicht identisch (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 02.09.2014, Seite 4, und Schriftsatz vom 25.09.2014, Seite 4).

41

Ergänzend wird für das weitere Vorbringen der Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

42

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

43

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch zu.

1.

44

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 631 Abs 1 BGB.

45

Zwischen den Parteien ist kein wirksamer Werkvertrag zu Stande gekommen.

46

Zwar haben die Parteien unter dem 19.08.2011 eine Vereinbarung (Anlage K 1) getroffen, wonach die Beklagte die Klägerin mit der Projektentwicklung, der Erstellung der Bauantragsunterlagen und der Ausführungsplanung für das Bauvorhaben S. Str. ..., ... H. beauftragte. Die Beauftragung bzw. die Wirksamkeit des Vertrags stand jedoch auch unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), dass nachgewiesen wird, dass die vorgelegte Kalkulation, Vorschlag Nr. 3 vom 29.07.2011 (Anlage zur Vereinbarung, Anlage K 1 Seite 3), mit dem von der Klägerin benannten Käufer B. V. realisiert wird.

47

Diese Bedingung ist nicht eingetreten, sodass der oben näher bezeichnete Vertrag nicht wirksam geworden ist.

a)

48

Zwar steht dem Bedingungseintritt – entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung – nicht entgegen, dass das Bauvorhaben unstreitig nicht mit der B.n V. realisiert worden ist.

49

Denn die Vereinbarung vom 19.08.2011 (Anlage K 1) sieht auch die Möglichkeit vor, dass die Beklagte lediglich das Projekt im Planungsstadium veräußert und gleichwohl eine (entsprechend reduzierte) Vergütung erhält (Seite 2 Abs. 4 der Vereinbarung), was die Wirksamkeit des Vertrags auch in diesem Fall voraussetzt. Die Veräußerung des Projekts (bereits) im Planungsstadium schließt aber die Möglichkeit ein, dass der Erwerber des Projekts das Bauvorhaben mit einem anderen Käufer des (zu errichtenden oder errichteten) Bauvorhabens realisiert. Dementsprechend ist Abs. 4 der Vereinbarung vom 19.08.2011 (Anlage K 1) auf Seite 1 für den auf Seite 2 Abs. 4 genannten Fall ergänzend dahin auszulegen, dass eine Realisierung des Bauvorhabens mit der B.n V. nicht (mehr) Voraussetzung für den Bedingungseintritt ist.

b)

50

Allerdings ist die (weitere) Voraussetzung für den Bedingungseintritt, dass die Kalkulation gemäß Vorschlag Nr. 3 vom 29.07.2011 realisiert wird, nicht eingetreten.

51

Wie der instruierte Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, beruhte die vorgenannte Kalkulation auf den von ihm zu erstellenden Unterlagen. Voraussetzung für den Bedingungseintritt sollte nach weiterer Erklärung des instruierten Vertreters der Klägerin demnach sein, dass die der Kalkulation zugrundeliegenden Unterlagen, die in dem Vertrag auf Seite 1 mit Spiegelstrichen aufgeführt worden sind, von ihm erstellt werden sollten. Das bedeutet, dass Voraussetzung für den Bedingungseintritt war, dass das Bauvorhaben auf Grund der von der Klägerin laut Vereinbarung zu erstellenden Unterlagen, auf denen auch die Kalkulation beruhte, realisiert wurde.

52

Das ist jedoch nicht geschehen.

aa)

53

Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin haben die Architekten der T. B. KG, die das Projekt unstreitig von der Beklagten gemäß Kaufvertrag vom 29.11.2011 (Anlage K 22) übernahm und das Bauvorhaben offenbar realisierte, Bauzeichnungen gemäß Anlage K 11 angefertigt. Diese Bauzeichnungen unterscheiden sich von den von der Klägerin gefertigten Bauzeichnungen gemäß Anlage K 10.

54

So handelt es sich z. B. bei der Planung in der Anlage K 10 bei der Wohnung Nr. 3 neben der Tiefgaragenzufahrt um eine Wohnung, welche unmittelbar aus einem Treppenhaus erreicht werden konnte, deren Treppe parallel zur Wohnung und zur Tiefgarageneinfahrt gezeichnet war. Diese Wohnung umschloss die Tiefgarageneinfahrt. Die Wohnung neben der Tiefgaragenzufahrt in der Anlage K 11, nunmehr bezeichnet als Wohnung 70, hat einen völlig anderen Zuschnitt und wird aus einem Treppenhaus erreicht, welches rechtwinklig zur Tiefgaragenzufahrt angeordnet ist, wie die Beklagte zutreffend bemerkt.

55

Außerdem hat die Klägerin die von ihr erstellten Bauzeichnungen (Anlage K 10) nicht auf Grund der Vereinbarung vom 19.08.2011 (Anlage K 1) erstellt. Vielmehr handelt es sich dabei nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten um die durch Vorbescheid vom 26.03.2010 (Anlage K 25) genehmigte Planung.

bb)

56

Die der Stadtbauabteilung von der T. B. KG mit E-Mail vom 06.12.2011 (Anlage K 17) übersandte BFG-Berechnung (Anlage K 16) unterscheidet sich ebenfalls von den Geschossflächenberechnungen der Klägerin (Anlage K 19 a).

57

So haben die von der T. B. KG beauftragten Architekten die nach Umplanung neu zu erreichende Bruttogeschossfläche der Bruttogeschossfläche gemäß Vorbescheid gegenübergestellt. So wuchs im Erdgeschoss die Bruttogeschossfläche gegenüber dem mit Vorbescheid genehmigten Volumen von 1.640 m² auf 1.800 m².

58

Außerdem hat die Klägerin ihre Geschossflächenberechnungen (Anlage K 19 a) nicht auf Grund der Vereinbarung vom 19.08.2011 (Anlage K 1) erstellt. Vielmehr handelt es sich dabei unstreitig um die Anlage Nr. 1 zum dem Vorbescheid vom 26.03.2010 (Anlage K 25) zugrundeliegenden Vorbescheidsantrag.

cc)

59

Die der Stadtbauabteilung von der T. B. KG ebenfalls mit E-Mail vom 06.12.2011 (Anlage K 17) übersandten Planungs- bzw. Vorabzugsunterlagen (Anlage K 15) stimmen zwar mit den Zeichnungen der Klägerin (Anlagenkonvolut K 19) überein.

60

Die Klägerin hat diese Zeichnungen jedoch nicht auf Grund der Vereinbarung vom 19.08.2011 (Anlage K 1) gefertigt. Vielmehr handelt es sich bei den Zeichnungen gemäß Anlagenkonvolut K 19, Seiten 2 und 3, um Anlagen zum (Vor-) Bescheid vom 26.03.2010 (Anlage K 25), die jeweils vom 28.01.2010 datieren. Die anderen beiden Zeichnungen (Anlagenkonvolut K 19, Seiten 1 und 4) datieren ebenfalls vom 28.01.2010, also vor Abschluss der Vereinbarung vom 19.08.2011 (Anlage K 1).

c)

61

Inwieweit Ausarbeitungen der Klägerin auf Grund der Vereinbarung vom 19.08.2011(Anlage K 1) letztlich gleichwohl in die Realisierung des Bauvorhabens S. Straße ..., ... H. eingeflossen sind, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, da die oben (unter I. 1. b)) formulierte Bedingung, dass das Bauvorhaben auf Grund der von der Klägerin laut Vereinbarung zu erstellenden Unterlagen, auf denen auch die Kalkulation beruhte, realisiert wird, nicht teilbar ist und dementsprechend auch nicht nur zum Teil eingetreten sein kann.

2.

62

Mangels Werkvertrags (s. o. I. 1. b)) hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Vergütungsanspruch gemäß § 649 Satz 2 BGB im Hinblick auf etwaige erbrachte Leistungen.

3.

63

Einen gesetzlichen Anspruch gemäß §§ 670, 677, 683 Satz 1 BGB hat die Klägerin ebenso wenig dargelegt.

64

Es ist nicht nachvollziehbar, welches Interesse die Beklagte an den angeblich mit Schreiben vom 22.11.2011 ( Anlage K 5) von der Klägerin an sie übersandten Unterlagen (Anlagenkonvolut K 13) gehabt haben sollte, soweit diese mit „Vorbescheid“ bezeichnet sind, es sich also insoweit offenbar nicht einmal um die in der Vereinbarung vom 19.08.2011 (Anlage K 1) genannten Bauantragsunterlagen gehandelt hat, sondern vielmehr um im Zusammenhang mit dem durch Vorbescheid vom 26.03.2010 (Anlage K 25) abgeschlossenen Vorbescheidsverfahren erstellte Unterlagen.

65

Im Übrigen hätte die Beklagte mit von der Beklagten übersandten Unterlagen ohnehin nichts anfangen können, da sie selbst das Projekt unstreitig nicht realisiert hat, sondern das streitige Grundstück am 29.11.2011 an die T. B. KG veräußert hat (vgl. Anlage K 22), und die Beklagte Unterlagen der Klägerin auch gegenüber der T. B. KG nicht verwertet hat. Eine solche Verwertung ergibt sich – entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung – auch nicht aus § 3 Ziff. 2 des Kaufvertrags vom 29.11.2011 (Anlage K 22). Vielmehr ist auch die von der Beklagten dargestellte Auslegung denkbar, dass zwischen dem Kaufvertragsparteien in § 3 Ziff. 2 des Kaufvertrags geregelt werden musste, wer die zu erwartenden erheblichen Architektenkosten tragen müsste, welche mit der Vorbereitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans voraussehbar entstehen würden, wenn die in § 3 Ziff. 1 des Vertrags genannte aufschiebende Bedingung nicht eintreten würde.

66

Da die Beklagte demnach nicht das „Projekt“ (einschließlich der von der Klägerin erstellten Planung) i. S. der Vereinbarung vom 19.08.2011 (Anlage K 1), Seite 2 Abs. 4, sondern lediglich das streitbefangene Grundstück an die T. B. KG verkauft hat, liegt auch der in der Vereinbarung vom 19.08.2011, Seite 4 Abs. 4 geregelte Fall, der einen Teilvergütungsanspruch vorsieht, gar nicht vor, sodass nicht einmal eine Teilvergütung als Aufwendungsersatz an die Klägerin zu zahlen ist. Das räumt letztlich auch die Klägerin selbst ein, wenn sie unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 19.08.2011, Seite 2 Abs. 4 ausführt, die Beklagte habe die Leistungen der Klägerin dann nicht zahlen wollen, wenn das Projekt überhaupt nicht realisiert werde. Das ist hier geschehen, da das Projekt der Klägerin nicht realisiert worden ist (s. o. I. 1. b)).

4.

67

Aus den vorstehenden (unter 3.) genannten Gründen ist auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu verneinen.

68

Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagte durch Leistung der Klägerin einen Vermögensvorteil erlangt hat.

69

Inwieweit die T. B. KG sich gegebenenfalls Leistungen der Klägerin zu Nutze gemacht hat, ist für das Rechtsverhältnis der Parteien irrelevant.

II.

70

Der Vortrag der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 17.09.2014 und vom 02.10.2014 ist schon wegen § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen und bietet auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen.

71

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zahlung einer Courtage, auf den sie die Klage in ihrem Schriftsatz vom 17.09.2014 hilfsweise stützen möchte, nicht schlüssig dargelegt.

1.

72

Die Vereinbarung vom 19.08.2011 (Anlage K 1) sieht – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht vor, dass die Klägerin die B. V. als Kunden bzw. Käuferin für das Grundstück vermittelt und dafür EUR 400.000,00 vom vereinbarten Honorar von EUR 710.000,00 incl. 19 % Mehrwertsteuer in Ansatz zu bringen seien. Vielmehr bezieht sich das Honorar von EUR 710.000,00 incl. 19 % Mehrwertsteuer auf den „obigen Leistungsumfang“ gemäß Vereinbarung, womit (allein) die (aufschiebend bedingt beauftragte) Projektentwicklung, die Erstellung der Bauantragsunterlagen und die Ausführungsplanung gemeint sind.

2.

73

Ebenso wenig besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Courtage gemäß § 652 Abs. 1 BGB mangels erfolgreicher Maklertätigkeit.

74

Denn unstreitig ist ein Kaufvertrag zwischen der B.n V. und der Beklagten nicht zustande gekommen.

75

Die Klägerin behauptet auch nicht, dass sie den Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der B. GmbH vermittelt oder der Beklagten die Gelegenheit zum Abschluss des Vertrages nachgewiesen hat.

76

Das Ansinnen der Klägerin an die Beklagte, ihr – wahrheitswidrig – zu bestätigen, das Zustandekommen des Kaufvertrags zwischen der Beklagten und der T. B. KG vermittelt zu haben, hat die Beklagte nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen abgelehnt.

III.

77

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

78

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten einen Teilbetrag als Vergütung.

2

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand u. a. die Erbringung von Architektenleistungen ist. Die Beklagte entwickelt Bauprojekte und führt diese auch grundsätzlich aus.

3

Das Grundstück S. Str. ... in H. war im damals geltenden Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen. Eine Bebauung zur Wohnungsnutzung war nicht möglich. Die Voreigentümerin des Grundstücks, die B. Immobilienprojekt-entwicklung GmbH, Geschäftsführer G. B., hatte ein Vorbescheidsverfahren beantragt, um in dem Gewerbegebiet ein Geschäftshaus mit Kompetenzzentrum für Demenzkranke zu errichten. In Aussicht genommene Erwerberin des Grundstücks war die H. H. B. GmbH & Co. KG. Dieses Vorbescheidsverfahren ist vom Bezirksamt W. am 26.03.2010 auf Grund der Antrags- und Vorbescheidsunterlagen vom 25.08.2009 (vgl. Anlage K 19 a) und vom 28.01.2010 (Anlagenkonvolut K 19, Seiten 2 und 3) grundsätzlich positiv beschieden worden (vgl. Vorbescheid vom 26.03.2010, Anlage K 25). Unter Ziffer 4 der Antworten heißt es:

4

“Die stationäre Pflegeeinrichtung im Staffelgeschoss, die über einen Zeitraum von vier Wochen hinausgeht (Langzeitpflege) ist im Geschäftsgebiet nicht zulässig. Die Langzeitpflege ist als wohnähnliche Nutzung zu qualifizieren, weil der Lebensmittelpunkt hierher verlegt wird, und kann im Geschäftsgebiet nicht zugelassen werden.“

5

Im Zusammenhang mit der Fortentwicklung des Konzepts „Wachsende Stadt“ beschloss der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, dass für einzelne als Gewerbegebiet ausgewiesene Grundstücke im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans auch eine reine Wohnungsnutzung genehmigungsfähig sein soll. In Kenntnis dessen interessierte sich die Beklagte für den Erwerb des Grundstücks S. Str. ... in H., weil auch dieses Grundstück vom Senatsbeschluss erfasst war.

6

Die (Vor-) Eigentümerin des Grundstücks gab bei der Klägerin, offenbar ebenfalls in Kenntnis des Senatsbeschlusses, die Herstellung einer Planung des Grundstücks S. Str. ... mit reiner Wohnbebauung in Auftrag. Der für die Klägerin handelnde Herr Dr. Ing. K.- J. M. kannte den Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten und Herrn J. L.. Weil er von der (Vor-) Eigentümerin erfahren hatte, dass diese beabsichtigte, das Grundstück an die Beklagte verkaufen zu wollen und die (Vor-) Eigentümerin daher kein Interesse mehr an der Planung hatte, begab sich Herr Dr. M. im August 2011 zu der Beklagten und erklärte, er habe bereits eine fertige Planung für das Grundstück erstellt und überdies einen festen Kaufinteressenten für das Grundstück, nämlich die B. V.. Wenn die Beklagte Interesse am Erwerb des Grundstücks und an der Herstellung eines Kontakts zur potentiellen Käuferin, der B. V., habe, könne er diesen Kontakt vermitteln.

7

Unter dem 19.08.2011 schlossen die Parteien einen Vertrag (Anlage K 1). Danach beauftragte die Beklagte die Klägerin für den Fall, dass die Beklagte das Grundstück S. Str. ... innerhalb von 2 Wochen ab Abschluss der Vereinbarung erwirkt, mit der Projektentwicklung, der Erstellung der Bauantragsunterlagen und der Ausführungs-planung für das Bauvorhaben S. Str. ... in... H.. Bedingung für die Beauftragung sollte der Nachweis sein, dass die vorgelegte Kalkulation, Vorschlag Nr. 3 vom 29.07.2011 (Anlage K 1, Seite 3), mit dem von der Klägerin benannten Käufer B. V. realisiert wird. Für den obigen Leistungsumfang wurde ein Honorar von EUR 710.000,00 incl. 19 % MwSt. vereinbart. Die erste Abschlagszahlung für die Projektentwicklung sollte bis zu EUR 400.000,00 betragen. Weitere Abschlagszahlungen sollten bezogen auf die Planungsleistungen und den Planungsfortschritt bei Bauantragsstellung, bei Erteilung der Baugenehmigung, nach Erstellung der Ausführungsplanung und nach Vereinbarung in Höhe von jeweils EUR 77.500,00 erfolgen. Für den Fall, dass die Beklagte lediglich das Projekt im Planungsstadium verkaufen sollte, sollte die entsprechende 1 : 50 Ausführungsplanung entfallen und die vorgenannten Abschlagszahlungen sollten sich entsprechend reduzieren.

8

Unter dem 02.09.2011 übersandte die B. V. der Beklagten ein „Letter of Intent“ (Anlage K 2).

9

Die Beklagte erwarb das streitbefangene Grundstück von der vorherigen Eigentümerin, nachdem sie auf Grund entsprechender Nachfrage von der Privatbank H. & A. am 27.09.2011 auch eine Finanzierungszusage (Anlage K 3) erhalten hatte.

10

Entgegen der Ankündigung im Letter of Intent (Anlage K 2) verfolgte die B. V. ihr Erwerbsvorhaben nicht weiter.

11

Daraufhin stellte ein Dritter den Kontakt zur T. B. Wohnungsbau GmbH & Co. KG, einem Wohnungsbauunternehmen, her. Diese Gesellschaft zeigte Interesse an dem Kauf des Grundstücks, wollte aber das Grundstück mit ihren Architekten selbst entwickeln.

12

Unter dem 29.11.2011 verkaufte die Beklagte das Grundstück an die T. B. KG (vgl. notarieller Kaufvertrag, Anlage K 22). Vor Abschluss des Kaufvertrags bat die Beklagte die Klägerin am 29.11.2011, ihr noch einmal die Grundrisse zu übersenden. Dies geschah am selben Tag um 8.36 Uhr durch E-Mail (Anlagenkonvolut K 23). Am selben Tag übersandten die Architekten der T. B. KG um 15.39 Uhr ihre Planungen mit E-Mail (Anlage K 24) Herrn L. (von der Beklagten).

13

Am 01.12.2011 fand bei der Stadtplanungsabteilung W. wegen des Projekts eine Besprechung statt. Von der Stadtplanungsabteilung nahmen an diesem Gespräch ihr Leiter, Herr M., Frau M. und Herr W.- K. sowie Herr D. von der T. B. KG sowie der Architekt der T. B. KG, Herr P., von der Beklagten Herr L. und Herr Rechtsanwalt Dr. O. teil. Auf entsprechende Bitte des Herrn M. sagte der Architekt P. zu, der Stadtbauabteilung die noch gewünschten Pläne bis zum 06.12.2011 zu übersenden (vgl. Schreiben des Rechtsanwalts Dr. O. nebst Vermerk vom 01.12.2011, Anlage K 14).

14

Mit E-Mail vom 06.12.2011( Anlage K 17) übersandten die Architekten der T. B. KG der Stadtbauabteilung Planungs-/Vorabzugsunterlagen (Anlage K 15) und eine BGF-Berechnung (Anlage K 16). Am unteren Rand der „Projektstudie“ (Anlage K 15) heißt es in kleiner, schwer lesbarer Schrift:

15

„Grundlage der Pläne sind teilweise nicht maßstabsgetreue Kopien von ungeprüften Unterlagen unterschiedlicher Herkunft (…) Flächenangaben ohne Gewähr, I.v.“.

16

Unter dem 28.11.2013 übersandte die Klägerin der Beklagten ihre Rechnung (Anlage K 6) über EUR 239.566,64. Diese Rechnung wies die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 16.12.2013 (Anlage K 7) zurück. Sie begründete das damit, dass zwischen den Parteien bereits kein entsprechender Auftrag vereinbart worden sei. Auch durch das auf den 19.08.2011 datierte und beidseitig unterzeichnete Schriftstück habe die Beklagte der Klägerin gerade keinen Auftrag erteilt. Im zweiten Absatz dieses Schreibens, dass das Bauvorhaben S. Str. ... zum Gegenstand gehabt habe, sei ausdrücklich geregelt, dass eine Beauftragung nur dann erfolgen sollte, wenn nachgewiesen werde, dass die „vorgelegte Kalkulation, Vorschlag Nr. 3 vom 29.07.2011 …, mit dem von (der Klägerin) benannten Käufer B. V. realisiert wird“. Tatsächlich habe die B. V. das Grundstück jedoch nicht erworben.

17

Mit Anwaltsschreiben vom 28.02.2014 (Anlage K 8) ist die Beklagte aufgefordert worden, die Vergütung reduziert um die Ausführungsplanung in Höhe von EUR 473.133,00 bis zum 24.03.2014 zu zahlen. Dies lehnte die Beklagte u. a. mit Anwaltsschreiben vom 25.03.2014 (Anlage K 9) ab.

18

Die Klägerin trägt vor:

19

Sie habe daraufhin das Projekt entwickelt und die Bauantragsunterlagen (Anlagenkonvolut K 13) erstellt.

20

Am 14.09.2011 habe sie an den Mitgesellschafter R. den Vorentwurf für das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss übersandt (vgl. E-Mail vom 14.09.2011, Anlage K 12). Am 27.10.2011 habe sie den Vorentwurf erstellt und diesen an die Beklagte übersandt. Die Unterlagen zum Bauantrag, bestehend aus den Grundrissen, Ansichten, Schnitten sowie die Berechnung der Wohnflächen habe die Klägerin mit dem als Anlage K 5 überreichten Schreiben vom 22.11.2011 übersandt. Die Unterlagen überreiche sie als Anlagenkonvolut K 13. Die Beklagte habe die Bauantragsunterlagen auch erhalten. Der Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe die Planungsunterlagen gar nicht für sie gemacht (vgl. Anwaltsschreiben der Beklagten vom 25.03.2014, Anlage K 9) stehe schon der klare Wortlaut des Vertrags entgegen, ferner dass die Klägerin die Planungsunterlagen erst mit dem als Anlage K 4 überreichten Schreiben vom 22.11.2011 übersandt habe.

21

Die Beklagte habe der T. B. KG auch die von der Klägerin erstellten Unterlagen übergeben. Vorsorglich überreiche die Klägerin die von ihr angefertigten Bauzeichnungen (Anlage K 10) und die Bauzeichnungen der T. B. KG (Anlage K 11). Wie ersichtlich stimmten diese Zeichnungen im Wesentlichen überein. Das Baugrundstück werde in beiden Fällen mit 2 Baukörpern gebaut, die in der Anordnung und der Konzeption im Wesentlichen identisch seien. Ferner befinde sich die Tiefgarage ebenfalls an derselben Stelle. Diese Anordnung und Konzeption sei nicht zwangsläufig durch das Grundstück vorgegeben. Dass die Konzeptionen dennoch übereinstimmten sei deshalb kein Zufall, sondern liege daran, dass die Firma T. B. im Besitz dieser Unterlagen gewesen sei. Bei den (mit E-Mail vom 06.12.2011, Anlage K 17) an die Stadtplanabteilung übersandten Unterlagen handele es sich gar nicht um Ausarbeitungen der Architekten der T. B. KG, sondern um die der Klägerin. In der als Anlage K 15 überreichten Planung befinde sich zunächst einmal die Animation der Klägerin (Anlage K 18). Die Animationen seien völlig identisch, was unstreitig ist. Auch die übrigen dort enthaltenden Zeichnungen stammten von der Klägerin (vgl. Planungen, Anlagenkonvolut K 19). Die Geschossflächenberechnungen seien von der Anlage Nr. 1 des Vorbescheidsantrags (Anlage K 19 a) übernommen worden, die wiederum von der Klägerin stammten. Im Übrigen enthielten die Zeichnungen zugleich auch die Angaben über die Größe der jeweiligen Geschossflächen. Die als Anlage K 16 überreichte BGF-Berechnung und die Angaben der Geschossflächen seien ebenfalls identisch. Bis zu der Besprechung bei der Stadtplanabteilung in W., nämlich am 01.12.2011, sei es für die T. B. KG und ihren Architekten völlig unmöglich gewesen, eine eigene Planung zu erstellen. Deshalb hätten diese die Planungsunterlagen der Klägerin übernehmen müssen. Diese Planungsunterlagen habe die T. B. KG nur von der Beklagten erhalten haben können. Denn die Klägerin habe der T. B. KG diese Unterlagen nicht übergeben. Diese sei vielmehr davon ausgegangen, dass sie sämtliche Unterlagen für die B. V. erstellt habe. Im Hinblick mit die mit E-Mail vom 29.11.2011, 8.36 Uhr, (Anlagenkonvolut K 23), von der Klägerin der Beklagten übersandten Planungsunterlagen und die von den Architekten der T. B. KG mit E-Mail vom 29.11.2011, 15.39 Uhr (Anlage K 24) (Herrn L.) übersandten Planungsunterlagen seien auch hier die Baukörper identisch. Zwar sei die Raumanordnung teilweise verschieden. Dies sei aber mit Hilfe von Computerprogrammen in wenigen Stunden zu bewerkstelligen. Im Übrigen sei der gesamte Charakter der Grundrissplanung jedoch geblieben.

22

Mit dem Einwand, die B. V. habe das Grundstück nicht erworben, könne die Beklagte den Anspruch der Klägerin nicht erfolgreich abwehren. Es treffe schon nach dem Wortlaut nicht zu, dass die Beklagte der Klägerin keinen Auftrag erteilt habe, die im Vertrag vom 19.08.2011 aufgeführten Leistungen zu erbringen. Dem widerspreche weiter, dass die Beklagte die mit dem als Anlage K 3 überreichten Schreiben überreichten Unterlagen entgegengenommen und diese an die T. B. KG weitergegeben habe. Die in diesem Vertrag getroffene Regelung habe einen ganz anderen Sinn. Zwar habe die Klägerin die Leistungen erbringen sollen, die Beklagte habe diese aber dann nicht bezahlen wollen, wenn das Projekt überhaupt nicht realisiert werde. Das ergebe sich auch aus dem vorgenannten Vertrag, wenn es auf Seite 2 heiße: „Sollte die W. Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG lediglich das Projekt im Planungsstadium verkaufen, entfällt die entsprechende 1 : 50 Ausführungsplanung und die vorgenannten Abschlagszahlungen reduzieren sich entsprechend.“

23

Die Klägerin beantragt,

24

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 65.000,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2013 zu zahlen.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Sie trägt vor:

28

Vor Abschluss der Vereinbarung vom 19.08.2011 (Anlage K 1) habe Herr Dr. M. der Beklagten erklärt, diese könne seine Planung nutzen, welche der B.n V. bereits bekannt sei. Hierbei habe Herr Dr. M. suggeriert, dass die B. V. das realisierte Bauprojekt nur mit der Planung, wie sie von der Klägerin bereits erstellt und der B.n V. bekannt gewesen sei, erwerben würde. Die von der Klägerin in diesem Verfahren vorgelegten Pläne seien bereits im Zeitpunkt des von der B.n V. an die B. Immobilien und Projektentwicklung GmbH übersandten Letters of Intent vom 22.08.2011 (Anlage B 1) von der Klägerin gefertigt worden und seien von der Klägerin in dieser Form sowohl der B.n V. als auch der B. GmbH zu Verfügung gestellt worden.

29

Weil die T. B. KG aber habe sicherstellen wollen, dass sie das Grundstück nur erwerbe, wenn eine Mindestwohnfläche genehmigt werde, habe sich die T. B. KG nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags selbst um die Beplanung des Grundstücks und die Erstellung eines vorhabenbezogenen und genehmigungsfähigen Bebauungsplans gekümmert. Die von der Klägerin erstellte Planung sei weder Gegenstand des Kaufvertrags zwischen der Beklagten und der T. B. KG gewesen, noch habe die T. B. KG die von der Klägerin erstellte Planung interessiert. Dass die Klägerin ihre Planung habe problemlos und kurzfristig ändern können, fuße darauf, dass die Ausformung des Baukörpers sowohl im Grundriss wie im Aufriss am genehmigten Vorbescheid vom 26.03.2010 orientiert gewesen sei. Genauso seien auch später die Architekten (der T. B. KG) n. t. v. GmbH & Co. KG vorgegangen (vgl. Anlage K 17, Seite 2 unter „Bauliches Konzept“).

30

Unstreitig habe die Beklagte den Kalkulationsvorschlag Nr. 3 vom 29.07.2011 mit der B.n V. nicht realisiert. Damit sei die erforderliche Bedingung für die Beauftragung der Klägerin nicht eingetreten. Tatsächlich habe die Beklagte die Klägerin auch nicht damit beauftragt, dass Projekt S. Str. ... zu entwickeln, Bauantragsunterlagen zu erstellen und/oder die Ausführung des Bauvorhabens zu planen.

31

Herr R. erinnere nicht, ob und gegebenenfalls mit welchen Anlagen er die als Anlage K 12 vorgelegte E-Mail vom 14.09.2011 erhalten habe. Nach dem Betreff der E-Mail habe es sich um einen Vorentwurf der Skizze EG + IOG handeln sollen, nicht um Grundrisspläne, Lagepläne oder Ähnliches.

32

Die Behauptung der Klägerin, sie habe Bauantragsunterlagen fertiggestellt und mit dem als Anlage K 5 vorgelegten Schreiben vom 22.11.2011 an die Beklagte übersandt, werde bestritten. Schon nach dem Wortlaut des Betreffs hätten mit diesem Schreiben nur Grundrisse, Ansichten, Schnitte und Wohnflächenberechnungen übersendet werden sollen, nicht aber ein fertiger Bauantrag. Dass die Klägerin einen Bauantrag angefertigt habe, bestreite die Beklagte mit Nichtwissen. Ein solcher Bauantrag wäre auch nicht genehmigungsfähig, weil die Genehmigung für Wohnbebauung nach dem Senatsbeschluss nur mit dem Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB erreichbar gewesen sei.

33

Weshalb in den Unterlagen mit dem angegebenen Datum vom 22.11.2011, welche die Klägerin als Anlagenkonvolut K 13 vorgelegt habe, als Bauherr eine „W. Gesellschaft für Projektentwicklung“ (also nicht die Beklagte) angegeben sei und die Pläne und Grundrisszeichnungen teils mit „Bauantrag“ (Lageplan, Schnittzeichnungen und Ansichten) und teils mit „Vorbescheid“ (Grundrisse EG bis IV. OG), sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls seien solche Unterlagen der Beklagten von der Klägerin nie zur Verfügung gestellt worden.

34

Die gesamten Planzeichnungen, welche die Klägerin jetzt mit einer W. Projektgesellschaft als Bauherrn vorlege, seien der Beklagten nicht bekannt.

35

Die Beklagte habe die ihr bereits im August 2011 von der Klägerin zur Verfügung gestellten Unterlagen, welche für die Beklagte nutzlos gewesen seien, nicht an die T. B. KG weitergegeben. Ob die T. B. KG oder ihre Architekten die rudimentäre Vorplanung der Klägerin gekannt hätten, wisse die Beklagte nicht. Von der Beklagten jedenfalls habe das genannte Unternehmen solche Unterlagen nicht erhalten.

36

Ab Blatt 2 des Anlagenkonvoluts K 19 sei die Anlage mit einem Stempel der Freien und Hansestadt Hamburg versehen, aus welchem sich ergebe, dass es sich bei den Unterlagen um die Anlagen zum (Vor-) Bescheid vom 26.03.2010 handele und die Antrags- und Vorbescheidsunterlage vom 28.01.2010 datiere.

37

In der Anlage K 16 hätten die von der T. B. KG beauftragen Architekten die nach Umplanung neu zu erreichende Bruttogeschossfläche der Bruttogeschossfläche gemäß Vorbescheid gegenübergestellt. Im Erdgeschoss sei die Bruttogeschossfläche gegenüber dem mit Vorbescheid genehmigten Volumen von 1.640 m² auf 1.800 m² gewachsen. All diese Daten aus dem Vorbescheid seien dem Architekten natürlich deshalb bekannt gewesen, weil er Einsicht in die zugrundeliegende Bauvorbescheids- und Bauakte genommen habe.

38

Welche Änderungen die Architekten n. t. v. GmbH & Co. KG gegenüber der genehmigten Vorbescheidsplanung hätten vornehmen wollen, ergebe sich u.a. aus der Anlage K 17, Blatt 2. Dies ergebe sich auch aus der als Anlage K 15 vorlegten Projektstudie vom 06.12.2011, in welcher das Architekturbüro ebenfalls auf den Bauvorbescheid vom 26.03.2010 Bezug nehme (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 02.09.2014, Seite 3).

39

Selbstverständlich seien dem Architekturbüro n. KG die Bruttogeschossflächenberechnung aus dem Vorbescheid bekannt gewesen. Diese habe der Vorbescheidsakte der Freien und Hansestadt entnommen werden können. Gerade weil die Erwerberin die Flächen im Grundriss und in der Größe haben verändern wollen, sei die Gegenüberstellung (Anlage K 16) erstellt worden.

40

Die Anlagen K 10 und K 11 seien gerade nicht identisch (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 02.09.2014, Seite 4, und Schriftsatz vom 25.09.2014, Seite 4).

41

Ergänzend wird für das weitere Vorbringen der Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

42

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

43

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch zu.

1.

44

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 631 Abs 1 BGB.

45

Zwischen den Parteien ist kein wirksamer Werkvertrag zu Stande gekommen.

46

Zwar haben die Parteien unter dem 19.08.2011 eine Vereinbarung (Anlage K 1) getroffen, wonach die Beklagte die Klägerin mit der Projektentwicklung, der Erstellung der Bauantragsunterlagen und der Ausführungsplanung für das Bauvorhaben S. Str. ..., ... H. beauftragte. Die Beauftragung bzw. die Wirksamkeit des Vertrags stand jedoch auch unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), dass nachgewiesen wird, dass die vorgelegte Kalkulation, Vorschlag Nr. 3 vom 29.07.2011 (Anlage zur Vereinbarung, Anlage K 1 Seite 3), mit dem von der Klägerin benannten Käufer B. V. realisiert wird.

47

Diese Bedingung ist nicht eingetreten, sodass der oben näher bezeichnete Vertrag nicht wirksam geworden ist.

a)

48

Zwar steht dem Bedingungseintritt – entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung – nicht entgegen, dass das Bauvorhaben unstreitig nicht mit der B.n V. realisiert worden ist.

49

Denn die Vereinbarung vom 19.08.2011 (Anlage K 1) sieht auch die Möglichkeit vor, dass die Beklagte lediglich das Projekt im Planungsstadium veräußert und gleichwohl eine (entsprechend reduzierte) Vergütung erhält (Seite 2 Abs. 4 der Vereinbarung), was die Wirksamkeit des Vertrags auch in diesem Fall voraussetzt. Die Veräußerung des Projekts (bereits) im Planungsstadium schließt aber die Möglichkeit ein, dass der Erwerber des Projekts das Bauvorhaben mit einem anderen Käufer des (zu errichtenden oder errichteten) Bauvorhabens realisiert. Dementsprechend ist Abs. 4 der Vereinbarung vom 19.08.2011 (Anlage K 1) auf Seite 1 für den auf Seite 2 Abs. 4 genannten Fall ergänzend dahin auszulegen, dass eine Realisierung des Bauvorhabens mit der B.n V. nicht (mehr) Voraussetzung für den Bedingungseintritt ist.

b)

50

Allerdings ist die (weitere) Voraussetzung für den Bedingungseintritt, dass die Kalkulation gemäß Vorschlag Nr. 3 vom 29.07.2011 realisiert wird, nicht eingetreten.

51

Wie der instruierte Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, beruhte die vorgenannte Kalkulation auf den von ihm zu erstellenden Unterlagen. Voraussetzung für den Bedingungseintritt sollte nach weiterer Erklärung des instruierten Vertreters der Klägerin demnach sein, dass die der Kalkulation zugrundeliegenden Unterlagen, die in dem Vertrag auf Seite 1 mit Spiegelstrichen aufgeführt worden sind, von ihm erstellt werden sollten. Das bedeutet, dass Voraussetzung für den Bedingungseintritt war, dass das Bauvorhaben auf Grund der von der Klägerin laut Vereinbarung zu erstellenden Unterlagen, auf denen auch die Kalkulation beruhte, realisiert wurde.

52

Das ist jedoch nicht geschehen.

aa)

53

Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin haben die Architekten der T. B. KG, die das Projekt unstreitig von der Beklagten gemäß Kaufvertrag vom 29.11.2011 (Anlage K 22) übernahm und das Bauvorhaben offenbar realisierte, Bauzeichnungen gemäß Anlage K 11 angefertigt. Diese Bauzeichnungen unterscheiden sich von den von der Klägerin gefertigten Bauzeichnungen gemäß Anlage K 10.

54

So handelt es sich z. B. bei der Planung in der Anlage K 10 bei der Wohnung Nr. 3 neben der Tiefgaragenzufahrt um eine Wohnung, welche unmittelbar aus einem Treppenhaus erreicht werden konnte, deren Treppe parallel zur Wohnung und zur Tiefgarageneinfahrt gezeichnet war. Diese Wohnung umschloss die Tiefgarageneinfahrt. Die Wohnung neben der Tiefgaragenzufahrt in der Anlage K 11, nunmehr bezeichnet als Wohnung 70, hat einen völlig anderen Zuschnitt und wird aus einem Treppenhaus erreicht, welches rechtwinklig zur Tiefgaragenzufahrt angeordnet ist, wie die Beklagte zutreffend bemerkt.

55

Außerdem hat die Klägerin die von ihr erstellten Bauzeichnungen (Anlage K 10) nicht auf Grund der Vereinbarung vom 19.08.2011 (Anlage K 1) erstellt. Vielmehr handelt es sich dabei nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten um die durch Vorbescheid vom 26.03.2010 (Anlage K 25) genehmigte Planung.

bb)

56

Die der Stadtbauabteilung von der T. B. KG mit E-Mail vom 06.12.2011 (Anlage K 17) übersandte BFG-Berechnung (Anlage K 16) unterscheidet sich ebenfalls von den Geschossflächenberechnungen der Klägerin (Anlage K 19 a).

57

So haben die von der T. B. KG beauftragten Architekten die nach Umplanung neu zu erreichende Bruttogeschossfläche der Bruttogeschossfläche gemäß Vorbescheid gegenübergestellt. So wuchs im Erdgeschoss die Bruttogeschossfläche gegenüber dem mit Vorbescheid genehmigten Volumen von 1.640 m² auf 1.800 m².

58

Außerdem hat die Klägerin ihre Geschossflächenberechnungen (Anlage K 19 a) nicht auf Grund der Vereinbarung vom 19.08.2011 (Anlage K 1) erstellt. Vielmehr handelt es sich dabei unstreitig um die Anlage Nr. 1 zum dem Vorbescheid vom 26.03.2010 (Anlage K 25) zugrundeliegenden Vorbescheidsantrag.

cc)

59

Die der Stadtbauabteilung von der T. B. KG ebenfalls mit E-Mail vom 06.12.2011 (Anlage K 17) übersandten Planungs- bzw. Vorabzugsunterlagen (Anlage K 15) stimmen zwar mit den Zeichnungen der Klägerin (Anlagenkonvolut K 19) überein.

60

Die Klägerin hat diese Zeichnungen jedoch nicht auf Grund der Vereinbarung vom 19.08.2011 (Anlage K 1) gefertigt. Vielmehr handelt es sich bei den Zeichnungen gemäß Anlagenkonvolut K 19, Seiten 2 und 3, um Anlagen zum (Vor-) Bescheid vom 26.03.2010 (Anlage K 25), die jeweils vom 28.01.2010 datieren. Die anderen beiden Zeichnungen (Anlagenkonvolut K 19, Seiten 1 und 4) datieren ebenfalls vom 28.01.2010, also vor Abschluss der Vereinbarung vom 19.08.2011 (Anlage K 1).

c)

61

Inwieweit Ausarbeitungen der Klägerin auf Grund der Vereinbarung vom 19.08.2011(Anlage K 1) letztlich gleichwohl in die Realisierung des Bauvorhabens S. Straße ..., ... H. eingeflossen sind, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, da die oben (unter I. 1. b)) formulierte Bedingung, dass das Bauvorhaben auf Grund der von der Klägerin laut Vereinbarung zu erstellenden Unterlagen, auf denen auch die Kalkulation beruhte, realisiert wird, nicht teilbar ist und dementsprechend auch nicht nur zum Teil eingetreten sein kann.

2.

62

Mangels Werkvertrags (s. o. I. 1. b)) hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Vergütungsanspruch gemäß § 649 Satz 2 BGB im Hinblick auf etwaige erbrachte Leistungen.

3.

63

Einen gesetzlichen Anspruch gemäß §§ 670, 677, 683 Satz 1 BGB hat die Klägerin ebenso wenig dargelegt.

64

Es ist nicht nachvollziehbar, welches Interesse die Beklagte an den angeblich mit Schreiben vom 22.11.2011 ( Anlage K 5) von der Klägerin an sie übersandten Unterlagen (Anlagenkonvolut K 13) gehabt haben sollte, soweit diese mit „Vorbescheid“ bezeichnet sind, es sich also insoweit offenbar nicht einmal um die in der Vereinbarung vom 19.08.2011 (Anlage K 1) genannten Bauantragsunterlagen gehandelt hat, sondern vielmehr um im Zusammenhang mit dem durch Vorbescheid vom 26.03.2010 (Anlage K 25) abgeschlossenen Vorbescheidsverfahren erstellte Unterlagen.

65

Im Übrigen hätte die Beklagte mit von der Beklagten übersandten Unterlagen ohnehin nichts anfangen können, da sie selbst das Projekt unstreitig nicht realisiert hat, sondern das streitige Grundstück am 29.11.2011 an die T. B. KG veräußert hat (vgl. Anlage K 22), und die Beklagte Unterlagen der Klägerin auch gegenüber der T. B. KG nicht verwertet hat. Eine solche Verwertung ergibt sich – entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung – auch nicht aus § 3 Ziff. 2 des Kaufvertrags vom 29.11.2011 (Anlage K 22). Vielmehr ist auch die von der Beklagten dargestellte Auslegung denkbar, dass zwischen dem Kaufvertragsparteien in § 3 Ziff. 2 des Kaufvertrags geregelt werden musste, wer die zu erwartenden erheblichen Architektenkosten tragen müsste, welche mit der Vorbereitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans voraussehbar entstehen würden, wenn die in § 3 Ziff. 1 des Vertrags genannte aufschiebende Bedingung nicht eintreten würde.

66

Da die Beklagte demnach nicht das „Projekt“ (einschließlich der von der Klägerin erstellten Planung) i. S. der Vereinbarung vom 19.08.2011 (Anlage K 1), Seite 2 Abs. 4, sondern lediglich das streitbefangene Grundstück an die T. B. KG verkauft hat, liegt auch der in der Vereinbarung vom 19.08.2011, Seite 4 Abs. 4 geregelte Fall, der einen Teilvergütungsanspruch vorsieht, gar nicht vor, sodass nicht einmal eine Teilvergütung als Aufwendungsersatz an die Klägerin zu zahlen ist. Das räumt letztlich auch die Klägerin selbst ein, wenn sie unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 19.08.2011, Seite 2 Abs. 4 ausführt, die Beklagte habe die Leistungen der Klägerin dann nicht zahlen wollen, wenn das Projekt überhaupt nicht realisiert werde. Das ist hier geschehen, da das Projekt der Klägerin nicht realisiert worden ist (s. o. I. 1. b)).

4.

67

Aus den vorstehenden (unter 3.) genannten Gründen ist auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu verneinen.

68

Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagte durch Leistung der Klägerin einen Vermögensvorteil erlangt hat.

69

Inwieweit die T. B. KG sich gegebenenfalls Leistungen der Klägerin zu Nutze gemacht hat, ist für das Rechtsverhältnis der Parteien irrelevant.

II.

70

Der Vortrag der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 17.09.2014 und vom 02.10.2014 ist schon wegen § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen und bietet auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen.

71

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zahlung einer Courtage, auf den sie die Klage in ihrem Schriftsatz vom 17.09.2014 hilfsweise stützen möchte, nicht schlüssig dargelegt.

1.

72

Die Vereinbarung vom 19.08.2011 (Anlage K 1) sieht – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht vor, dass die Klägerin die B. V. als Kunden bzw. Käuferin für das Grundstück vermittelt und dafür EUR 400.000,00 vom vereinbarten Honorar von EUR 710.000,00 incl. 19 % Mehrwertsteuer in Ansatz zu bringen seien. Vielmehr bezieht sich das Honorar von EUR 710.000,00 incl. 19 % Mehrwertsteuer auf den „obigen Leistungsumfang“ gemäß Vereinbarung, womit (allein) die (aufschiebend bedingt beauftragte) Projektentwicklung, die Erstellung der Bauantragsunterlagen und die Ausführungsplanung gemeint sind.

2.

73

Ebenso wenig besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Courtage gemäß § 652 Abs. 1 BGB mangels erfolgreicher Maklertätigkeit.

74

Denn unstreitig ist ein Kaufvertrag zwischen der B.n V. und der Beklagten nicht zustande gekommen.

75

Die Klägerin behauptet auch nicht, dass sie den Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der B. GmbH vermittelt oder der Beklagten die Gelegenheit zum Abschluss des Vertrages nachgewiesen hat.

76

Das Ansinnen der Klägerin an die Beklagte, ihr – wahrheitswidrig – zu bestätigen, das Zustandekommen des Kaufvertrags zwischen der Beklagten und der T. B. KG vermittelt zu haben, hat die Beklagte nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen abgelehnt.

III.

77

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

78

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.

(2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.

(3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume,
8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume,
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.

(4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

(1) Für die in § 34 und der Anlage 10 Nummer 10.1 genannten Grundleistungen für Gebäude und Innenräume sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
25 0003 1203 6573 6574 3394 3395 4125 4126 0946 0946 631
35 0004 2174 9424 9425 8655 8657 3157 3158 2378 2378 962
50 0005 8046 8016 8018 0718 07110 06610 06611 33611 33612 333
75 0008 3429 7769 77611 60111 60114 46914 46916 29316 29317 727
100 00010 79012 64412 64415 00515 00518 71318 71321 07421 07422 928
150 00015 50018 16418 16421 55521 55526 88326 88330 27430 27432 938
200 00020 03723 48023 48027 86327 86334 75134 75139 13439 13442 578
300 00028 75033 69233 69239 98139 98149 86449 86456 15356 15361 095
500 00045 23253 00653 00662 90062 90078 44978 44988 34388 34396 118
750 00064 66675 78175 78189 92789 927112 156112 156126 301126 301137 416
1 000 00083 18297 47997 479115 675115 675144 268144 268162 464162 464176 761
1 500 000119 307139 813139 813165 911165 911206 923206 923233 022233 022253 527
2 000 000153 965180 428180 428214 108214 108267 034267 034300 714300 714327 177
3 000 000220 161258 002258 002306 162306 162381 843381 843430 003430 003467 843
5 000 000343 879402 984402 984478 207478 207596 416596 416671 640671 640730 744
7 500 000493 923578 816578 816686 862686 862856 648856 648964 694964 6941 049 587
10 000 000638 277747 981747 981887 604887 6041 107 0121 107 0121 246 6351 246 6351 356 339
15 000 000915 1291 072 4161 072 4161 272 6011 272 6011 587 1761 587 1761 787 3601 787 3601 944 648
20 000 0001 180 4141 383 2981 383 2981 641 5131 641 5132 047 2812 047 2812 305 4962 305 4962 508 380
25 000 0001 436 8741 683 8371 683 8371 998 1531 998 1532 492 0792 492 0792 806 3952 806 3953 053 358

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Gebäude zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.
Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
2.
Anzahl der Funktionsbereiche,
3.
gestalterische Anforderungen,
4.
konstruktive Anforderungen,
5.
technische Ausrüstung,
6.
Ausbau.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Innenräume zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.
Anzahl der Funktionsbereiche,
2.
Anforderungen an die Lichtgestaltung,
3.
Anforderungen an die Raumzuordnung und Raumproportion,
4.
technische Ausrüstung,
5.
Farb- und Materialgestaltung,
6.
konstruktive Detailgestaltung.

(4) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten und
2.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Sind für Innenräume Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und
2.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(6) Das Gebäude oder der Innenraum ist anhand der nach Absatz 5 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.
Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,
2.
Honorarzone II: 11 bis 18 Punkte,
3.
Honorarzone III: 19 bis 26 Punkte,
4.
Honorarzone IV: 27 bis 34 Punkte,
5.
Honorarzone V:35 bis 42 Punkte.

(7) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 10 Nummer 10.2 und Nummer 10.3 zu berücksichtigen.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.