Landgericht Hamburg Urteil, 09. Okt. 2014 - 409 HKO 47/14
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten einen Teilbetrag als Vergütung.
- 2
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand u. a. die Erbringung von Architektenleistungen ist. Die Beklagte entwickelt Bauprojekte und führt diese auch grundsätzlich aus.
- 3
Das Grundstück S. Str. ... in H. war im damals geltenden Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen. Eine Bebauung zur Wohnungsnutzung war nicht möglich. Die Voreigentümerin des Grundstücks, die B. Immobilienprojekt-entwicklung GmbH, Geschäftsführer G. B., hatte ein Vorbescheidsverfahren beantragt, um in dem Gewerbegebiet ein Geschäftshaus mit Kompetenzzentrum für Demenzkranke zu errichten. In Aussicht genommene Erwerberin des Grundstücks war die H. H. B. GmbH & Co. KG. Dieses Vorbescheidsverfahren ist vom Bezirksamt W. am 26.03.2010 auf Grund der Antrags- und Vorbescheidsunterlagen vom 25.08.2009 (vgl. Anlage K 19 a) und vom 28.01.2010 (Anlagenkonvolut K 19, Seiten 2 und 3) grundsätzlich positiv beschieden worden (vgl. Vorbescheid vom 26.03.2010, Anlage K 25). Unter Ziffer 4 der Antworten heißt es:
- 4
“Die stationäre Pflegeeinrichtung im Staffelgeschoss, die über einen Zeitraum von vier Wochen hinausgeht (Langzeitpflege) ist im Geschäftsgebiet nicht zulässig. Die Langzeitpflege ist als wohnähnliche Nutzung zu qualifizieren, weil der Lebensmittelpunkt hierher verlegt wird, und kann im Geschäftsgebiet nicht zugelassen werden.“
- 5
Im Zusammenhang mit der Fortentwicklung des Konzepts „Wachsende Stadt“ beschloss der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, dass für einzelne als Gewerbegebiet ausgewiesene Grundstücke im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans auch eine reine Wohnungsnutzung genehmigungsfähig sein soll. In Kenntnis dessen interessierte sich die Beklagte für den Erwerb des Grundstücks S. Str. ... in H., weil auch dieses Grundstück vom Senatsbeschluss erfasst war.
- 6
Die (Vor-) Eigentümerin des Grundstücks gab bei der Klägerin, offenbar ebenfalls in Kenntnis des Senatsbeschlusses, die Herstellung einer Planung des Grundstücks S. Str. ... mit reiner Wohnbebauung in Auftrag. Der für die Klägerin handelnde Herr Dr. Ing. K.- J. M. kannte den Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten und Herrn J. L.. Weil er von der (Vor-) Eigentümerin erfahren hatte, dass diese beabsichtigte, das Grundstück an die Beklagte verkaufen zu wollen und die (Vor-) Eigentümerin daher kein Interesse mehr an der Planung hatte, begab sich Herr Dr. M. im August 2011 zu der Beklagten und erklärte, er habe bereits eine fertige Planung für das Grundstück erstellt und überdies einen festen Kaufinteressenten für das Grundstück, nämlich die B. V.. Wenn die Beklagte Interesse am Erwerb des Grundstücks und an der Herstellung eines Kontakts zur potentiellen Käuferin, der B. V., habe, könne er diesen Kontakt vermitteln.
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Unter dem 19.08.2011 schlossen die Parteien einen Vertrag (Anlage K 1). Danach beauftragte die Beklagte die Klägerin für den Fall, dass die Beklagte das Grundstück S. Str. ... innerhalb von 2 Wochen ab Abschluss der Vereinbarung erwirkt, mit der Projektentwicklung, der Erstellung der Bauantragsunterlagen und der Ausführungs-planung für das Bauvorhaben S. Str. ... in... H.. Bedingung für die Beauftragung sollte der Nachweis sein, dass die vorgelegte Kalkulation, Vorschlag Nr. 3 vom 29.07.2011 (Anlage K 1, Seite 3), mit dem von der Klägerin benannten Käufer B. V. realisiert wird. Für den obigen Leistungsumfang wurde ein Honorar von EUR 710.000,00 incl. 19 % MwSt. vereinbart. Die erste Abschlagszahlung für die Projektentwicklung sollte bis zu EUR 400.000,00 betragen. Weitere Abschlagszahlungen sollten bezogen auf die Planungsleistungen und den Planungsfortschritt bei Bauantragsstellung, bei Erteilung der Baugenehmigung, nach Erstellung der Ausführungsplanung und nach Vereinbarung in Höhe von jeweils EUR 77.500,00 erfolgen. Für den Fall, dass die Beklagte lediglich das Projekt im Planungsstadium verkaufen sollte, sollte die entsprechende 1 : 50 Ausführungsplanung entfallen und die vorgenannten Abschlagszahlungen sollten sich entsprechend reduzieren.
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Unter dem 02.09.2011 übersandte die B. V. der Beklagten ein „Letter of Intent“ (Anlage K 2).
- 9
Die Beklagte erwarb das streitbefangene Grundstück von der vorherigen Eigentümerin, nachdem sie auf Grund entsprechender Nachfrage von der Privatbank H. & A. am 27.09.2011 auch eine Finanzierungszusage (Anlage K 3) erhalten hatte.
- 10
Entgegen der Ankündigung im Letter of Intent (Anlage K 2) verfolgte die B. V. ihr Erwerbsvorhaben nicht weiter.
- 11
Daraufhin stellte ein Dritter den Kontakt zur T. B. Wohnungsbau GmbH & Co. KG, einem Wohnungsbauunternehmen, her. Diese Gesellschaft zeigte Interesse an dem Kauf des Grundstücks, wollte aber das Grundstück mit ihren Architekten selbst entwickeln.
- 12
Unter dem 29.11.2011 verkaufte die Beklagte das Grundstück an die T. B. KG (vgl. notarieller Kaufvertrag, Anlage K 22). Vor Abschluss des Kaufvertrags bat die Beklagte die Klägerin am 29.11.2011, ihr noch einmal die Grundrisse zu übersenden. Dies geschah am selben Tag um 8.36 Uhr durch E-Mail (Anlagenkonvolut K 23). Am selben Tag übersandten die Architekten der T. B. KG um 15.39 Uhr ihre Planungen mit E-Mail (Anlage K 24) Herrn L. (von der Beklagten).
- 13
Am 01.12.2011 fand bei der Stadtplanungsabteilung W. wegen des Projekts eine Besprechung statt. Von der Stadtplanungsabteilung nahmen an diesem Gespräch ihr Leiter, Herr M., Frau M. und Herr W.- K. sowie Herr D. von der T. B. KG sowie der Architekt der T. B. KG, Herr P., von der Beklagten Herr L. und Herr Rechtsanwalt Dr. O. teil. Auf entsprechende Bitte des Herrn M. sagte der Architekt P. zu, der Stadtbauabteilung die noch gewünschten Pläne bis zum 06.12.2011 zu übersenden (vgl. Schreiben des Rechtsanwalts Dr. O. nebst Vermerk vom 01.12.2011, Anlage K 14).
- 14
Mit E-Mail vom 06.12.2011( Anlage K 17) übersandten die Architekten der T. B. KG der Stadtbauabteilung Planungs-/Vorabzugsunterlagen (Anlage K 15) und eine BGF-Berechnung (Anlage K 16). Am unteren Rand der „Projektstudie“ (Anlage K 15) heißt es in kleiner, schwer lesbarer Schrift:
- 15
„Grundlage der Pläne sind teilweise nicht maßstabsgetreue Kopien von ungeprüften Unterlagen unterschiedlicher Herkunft (…) Flächenangaben ohne Gewähr, I.v.“.
- 16
Unter dem 28.11.2013 übersandte die Klägerin der Beklagten ihre Rechnung (Anlage K 6) über EUR 239.566,64. Diese Rechnung wies die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 16.12.2013 (Anlage K 7) zurück. Sie begründete das damit, dass zwischen den Parteien bereits kein entsprechender Auftrag vereinbart worden sei. Auch durch das auf den 19.08.2011 datierte und beidseitig unterzeichnete Schriftstück habe die Beklagte der Klägerin gerade keinen Auftrag erteilt. Im zweiten Absatz dieses Schreibens, dass das Bauvorhaben S. Str. ... zum Gegenstand gehabt habe, sei ausdrücklich geregelt, dass eine Beauftragung nur dann erfolgen sollte, wenn nachgewiesen werde, dass die „vorgelegte Kalkulation, Vorschlag Nr. 3 vom 29.07.2011 …, mit dem von (der Klägerin) benannten Käufer B. V. realisiert wird“. Tatsächlich habe die B. V. das Grundstück jedoch nicht erworben.
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Mit Anwaltsschreiben vom 28.02.2014 (Anlage K 8) ist die Beklagte aufgefordert worden, die Vergütung reduziert um die Ausführungsplanung in Höhe von EUR 473.133,00 bis zum 24.03.2014 zu zahlen. Dies lehnte die Beklagte u. a. mit Anwaltsschreiben vom 25.03.2014 (Anlage K 9) ab.
- 18
Die Klägerin trägt vor:
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Sie habe daraufhin das Projekt entwickelt und die Bauantragsunterlagen (Anlagenkonvolut K 13) erstellt.
- 20
Am 14.09.2011 habe sie an den Mitgesellschafter R. den Vorentwurf für das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss übersandt (vgl. E-Mail vom 14.09.2011, Anlage K 12). Am 27.10.2011 habe sie den Vorentwurf erstellt und diesen an die Beklagte übersandt. Die Unterlagen zum Bauantrag, bestehend aus den Grundrissen, Ansichten, Schnitten sowie die Berechnung der Wohnflächen habe die Klägerin mit dem als Anlage K 5 überreichten Schreiben vom 22.11.2011 übersandt. Die Unterlagen überreiche sie als Anlagenkonvolut K 13. Die Beklagte habe die Bauantragsunterlagen auch erhalten. Der Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe die Planungsunterlagen gar nicht für sie gemacht (vgl. Anwaltsschreiben der Beklagten vom 25.03.2014, Anlage K 9) stehe schon der klare Wortlaut des Vertrags entgegen, ferner dass die Klägerin die Planungsunterlagen erst mit dem als Anlage K 4 überreichten Schreiben vom 22.11.2011 übersandt habe.
- 21
Die Beklagte habe der T. B. KG auch die von der Klägerin erstellten Unterlagen übergeben. Vorsorglich überreiche die Klägerin die von ihr angefertigten Bauzeichnungen (Anlage K 10) und die Bauzeichnungen der T. B. KG (Anlage K 11). Wie ersichtlich stimmten diese Zeichnungen im Wesentlichen überein. Das Baugrundstück werde in beiden Fällen mit 2 Baukörpern gebaut, die in der Anordnung und der Konzeption im Wesentlichen identisch seien. Ferner befinde sich die Tiefgarage ebenfalls an derselben Stelle. Diese Anordnung und Konzeption sei nicht zwangsläufig durch das Grundstück vorgegeben. Dass die Konzeptionen dennoch übereinstimmten sei deshalb kein Zufall, sondern liege daran, dass die Firma T. B. im Besitz dieser Unterlagen gewesen sei. Bei den (mit E-Mail vom 06.12.2011, Anlage K 17) an die Stadtplanabteilung übersandten Unterlagen handele es sich gar nicht um Ausarbeitungen der Architekten der T. B. KG, sondern um die der Klägerin. In der als Anlage K 15 überreichten Planung befinde sich zunächst einmal die Animation der Klägerin (Anlage K 18). Die Animationen seien völlig identisch, was unstreitig ist. Auch die übrigen dort enthaltenden Zeichnungen stammten von der Klägerin (vgl. Planungen, Anlagenkonvolut K 19). Die Geschossflächenberechnungen seien von der Anlage Nr. 1 des Vorbescheidsantrags (Anlage K 19 a) übernommen worden, die wiederum von der Klägerin stammten. Im Übrigen enthielten die Zeichnungen zugleich auch die Angaben über die Größe der jeweiligen Geschossflächen. Die als Anlage K 16 überreichte BGF-Berechnung und die Angaben der Geschossflächen seien ebenfalls identisch. Bis zu der Besprechung bei der Stadtplanabteilung in W., nämlich am 01.12.2011, sei es für die T. B. KG und ihren Architekten völlig unmöglich gewesen, eine eigene Planung zu erstellen. Deshalb hätten diese die Planungsunterlagen der Klägerin übernehmen müssen. Diese Planungsunterlagen habe die T. B. KG nur von der Beklagten erhalten haben können. Denn die Klägerin habe der T. B. KG diese Unterlagen nicht übergeben. Diese sei vielmehr davon ausgegangen, dass sie sämtliche Unterlagen für die B. V. erstellt habe. Im Hinblick mit die mit E-Mail vom 29.11.2011, 8.36 Uhr, (Anlagenkonvolut K 23), von der Klägerin der Beklagten übersandten Planungsunterlagen und die von den Architekten der T. B. KG mit E-Mail vom 29.11.2011, 15.39 Uhr (Anlage K 24) (Herrn L.) übersandten Planungsunterlagen seien auch hier die Baukörper identisch. Zwar sei die Raumanordnung teilweise verschieden. Dies sei aber mit Hilfe von Computerprogrammen in wenigen Stunden zu bewerkstelligen. Im Übrigen sei der gesamte Charakter der Grundrissplanung jedoch geblieben.
- 22
Mit dem Einwand, die B. V. habe das Grundstück nicht erworben, könne die Beklagte den Anspruch der Klägerin nicht erfolgreich abwehren. Es treffe schon nach dem Wortlaut nicht zu, dass die Beklagte der Klägerin keinen Auftrag erteilt habe, die im Vertrag vom 19.08.2011 aufgeführten Leistungen zu erbringen. Dem widerspreche weiter, dass die Beklagte die mit dem als Anlage K 3 überreichten Schreiben überreichten Unterlagen entgegengenommen und diese an die T. B. KG weitergegeben habe. Die in diesem Vertrag getroffene Regelung habe einen ganz anderen Sinn. Zwar habe die Klägerin die Leistungen erbringen sollen, die Beklagte habe diese aber dann nicht bezahlen wollen, wenn das Projekt überhaupt nicht realisiert werde. Das ergebe sich auch aus dem vorgenannten Vertrag, wenn es auf Seite 2 heiße: „Sollte die W. Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG lediglich das Projekt im Planungsstadium verkaufen, entfällt die entsprechende 1 : 50 Ausführungsplanung und die vorgenannten Abschlagszahlungen reduzieren sich entsprechend.“
- 23
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 65.000,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2013 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor:
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Vor Abschluss der Vereinbarung vom 19.08.2011 (Anlage K 1) habe Herr Dr. M. der Beklagten erklärt, diese könne seine Planung nutzen, welche der B.n V. bereits bekannt sei. Hierbei habe Herr Dr. M. suggeriert, dass die B. V. das realisierte Bauprojekt nur mit der Planung, wie sie von der Klägerin bereits erstellt und der B.n V. bekannt gewesen sei, erwerben würde. Die von der Klägerin in diesem Verfahren vorgelegten Pläne seien bereits im Zeitpunkt des von der B.n V. an die B. Immobilien und Projektentwicklung GmbH übersandten Letters of Intent vom 22.08.2011 (Anlage B 1) von der Klägerin gefertigt worden und seien von der Klägerin in dieser Form sowohl der B.n V. als auch der B. GmbH zu Verfügung gestellt worden.
- 29
Weil die T. B. KG aber habe sicherstellen wollen, dass sie das Grundstück nur erwerbe, wenn eine Mindestwohnfläche genehmigt werde, habe sich die T. B. KG nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags selbst um die Beplanung des Grundstücks und die Erstellung eines vorhabenbezogenen und genehmigungsfähigen Bebauungsplans gekümmert. Die von der Klägerin erstellte Planung sei weder Gegenstand des Kaufvertrags zwischen der Beklagten und der T. B. KG gewesen, noch habe die T. B. KG die von der Klägerin erstellte Planung interessiert. Dass die Klägerin ihre Planung habe problemlos und kurzfristig ändern können, fuße darauf, dass die Ausformung des Baukörpers sowohl im Grundriss wie im Aufriss am genehmigten Vorbescheid vom 26.03.2010 orientiert gewesen sei. Genauso seien auch später die Architekten (der T. B. KG) n. t. v. GmbH & Co. KG vorgegangen (vgl. Anlage K 17, Seite 2 unter „Bauliches Konzept“).
- 30
Unstreitig habe die Beklagte den Kalkulationsvorschlag Nr. 3 vom 29.07.2011 mit der B.n V. nicht realisiert. Damit sei die erforderliche Bedingung für die Beauftragung der Klägerin nicht eingetreten. Tatsächlich habe die Beklagte die Klägerin auch nicht damit beauftragt, dass Projekt S. Str. ... zu entwickeln, Bauantragsunterlagen zu erstellen und/oder die Ausführung des Bauvorhabens zu planen.
- 31
Herr R. erinnere nicht, ob und gegebenenfalls mit welchen Anlagen er die als Anlage K 12 vorgelegte E-Mail vom 14.09.2011 erhalten habe. Nach dem Betreff der E-Mail habe es sich um einen Vorentwurf der Skizze EG + IOG handeln sollen, nicht um Grundrisspläne, Lagepläne oder Ähnliches.
- 32
Die Behauptung der Klägerin, sie habe Bauantragsunterlagen fertiggestellt und mit dem als Anlage K 5 vorgelegten Schreiben vom 22.11.2011 an die Beklagte übersandt, werde bestritten. Schon nach dem Wortlaut des Betreffs hätten mit diesem Schreiben nur Grundrisse, Ansichten, Schnitte und Wohnflächenberechnungen übersendet werden sollen, nicht aber ein fertiger Bauantrag. Dass die Klägerin einen Bauantrag angefertigt habe, bestreite die Beklagte mit Nichtwissen. Ein solcher Bauantrag wäre auch nicht genehmigungsfähig, weil die Genehmigung für Wohnbebauung nach dem Senatsbeschluss nur mit dem Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB erreichbar gewesen sei.
- 33
Weshalb in den Unterlagen mit dem angegebenen Datum vom 22.11.2011, welche die Klägerin als Anlagenkonvolut K 13 vorgelegt habe, als Bauherr eine „W. Gesellschaft für Projektentwicklung“ (also nicht die Beklagte) angegeben sei und die Pläne und Grundrisszeichnungen teils mit „Bauantrag“ (Lageplan, Schnittzeichnungen und Ansichten) und teils mit „Vorbescheid“ (Grundrisse EG bis IV. OG), sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls seien solche Unterlagen der Beklagten von der Klägerin nie zur Verfügung gestellt worden.
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Die gesamten Planzeichnungen, welche die Klägerin jetzt mit einer W. Projektgesellschaft als Bauherrn vorlege, seien der Beklagten nicht bekannt.
- 35
Die Beklagte habe die ihr bereits im August 2011 von der Klägerin zur Verfügung gestellten Unterlagen, welche für die Beklagte nutzlos gewesen seien, nicht an die T. B. KG weitergegeben. Ob die T. B. KG oder ihre Architekten die rudimentäre Vorplanung der Klägerin gekannt hätten, wisse die Beklagte nicht. Von der Beklagten jedenfalls habe das genannte Unternehmen solche Unterlagen nicht erhalten.
- 36
Ab Blatt 2 des Anlagenkonvoluts K 19 sei die Anlage mit einem Stempel der Freien und Hansestadt Hamburg versehen, aus welchem sich ergebe, dass es sich bei den Unterlagen um die Anlagen zum (Vor-) Bescheid vom 26.03.2010 handele und die Antrags- und Vorbescheidsunterlage vom 28.01.2010 datiere.
- 37
In der Anlage K 16 hätten die von der T. B. KG beauftragen Architekten die nach Umplanung neu zu erreichende Bruttogeschossfläche der Bruttogeschossfläche gemäß Vorbescheid gegenübergestellt. Im Erdgeschoss sei die Bruttogeschossfläche gegenüber dem mit Vorbescheid genehmigten Volumen von 1.640 m² auf 1.800 m² gewachsen. All diese Daten aus dem Vorbescheid seien dem Architekten natürlich deshalb bekannt gewesen, weil er Einsicht in die zugrundeliegende Bauvorbescheids- und Bauakte genommen habe.
- 38
Welche Änderungen die Architekten n. t. v. GmbH & Co. KG gegenüber der genehmigten Vorbescheidsplanung hätten vornehmen wollen, ergebe sich u.a. aus der Anlage K 17, Blatt 2. Dies ergebe sich auch aus der als Anlage K 15 vorlegten Projektstudie vom 06.12.2011, in welcher das Architekturbüro ebenfalls auf den Bauvorbescheid vom 26.03.2010 Bezug nehme (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 02.09.2014, Seite 3).
- 39
Selbstverständlich seien dem Architekturbüro n. KG die Bruttogeschossflächenberechnung aus dem Vorbescheid bekannt gewesen. Diese habe der Vorbescheidsakte der Freien und Hansestadt entnommen werden können. Gerade weil die Erwerberin die Flächen im Grundriss und in der Größe haben verändern wollen, sei die Gegenüberstellung (Anlage K 16) erstellt worden.
- 40
Die Anlagen K 10 und K 11 seien gerade nicht identisch (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 02.09.2014, Seite 4, und Schriftsatz vom 25.09.2014, Seite 4).
- 41
Ergänzend wird für das weitere Vorbringen der Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
- 42
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
- 43
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch zu.
1.
- 44
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 631 Abs 1 BGB.
- 45
Zwischen den Parteien ist kein wirksamer Werkvertrag zu Stande gekommen.
- 46
Zwar haben die Parteien unter dem 19.08.2011 eine Vereinbarung (Anlage K 1) getroffen, wonach die Beklagte die Klägerin mit der Projektentwicklung, der Erstellung der Bauantragsunterlagen und der Ausführungsplanung für das Bauvorhaben S. Str. ..., ... H. beauftragte. Die Beauftragung bzw. die Wirksamkeit des Vertrags stand jedoch auch unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), dass nachgewiesen wird, dass die vorgelegte Kalkulation, Vorschlag Nr. 3 vom 29.07.2011 (Anlage zur Vereinbarung, Anlage K 1 Seite 3), mit dem von der Klägerin benannten Käufer B. V. realisiert wird.
- 47
Diese Bedingung ist nicht eingetreten, sodass der oben näher bezeichnete Vertrag nicht wirksam geworden ist.
a)
- 48
Zwar steht dem Bedingungseintritt – entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung – nicht entgegen, dass das Bauvorhaben unstreitig nicht mit der B.n V. realisiert worden ist.
- 49
Denn die Vereinbarung vom 19.08.2011 (Anlage K 1) sieht auch die Möglichkeit vor, dass die Beklagte lediglich das Projekt im Planungsstadium veräußert und gleichwohl eine (entsprechend reduzierte) Vergütung erhält (Seite 2 Abs. 4 der Vereinbarung), was die Wirksamkeit des Vertrags auch in diesem Fall voraussetzt. Die Veräußerung des Projekts (bereits) im Planungsstadium schließt aber die Möglichkeit ein, dass der Erwerber des Projekts das Bauvorhaben mit einem anderen Käufer des (zu errichtenden oder errichteten) Bauvorhabens realisiert. Dementsprechend ist Abs. 4 der Vereinbarung vom 19.08.2011 (Anlage K 1) auf Seite 1 für den auf Seite 2 Abs. 4 genannten Fall ergänzend dahin auszulegen, dass eine Realisierung des Bauvorhabens mit der B.n V. nicht (mehr) Voraussetzung für den Bedingungseintritt ist.
b)
- 50
Allerdings ist die (weitere) Voraussetzung für den Bedingungseintritt, dass die Kalkulation gemäß Vorschlag Nr. 3 vom 29.07.2011 realisiert wird, nicht eingetreten.
- 51
Wie der instruierte Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, beruhte die vorgenannte Kalkulation auf den von ihm zu erstellenden Unterlagen. Voraussetzung für den Bedingungseintritt sollte nach weiterer Erklärung des instruierten Vertreters der Klägerin demnach sein, dass die der Kalkulation zugrundeliegenden Unterlagen, die in dem Vertrag auf Seite 1 mit Spiegelstrichen aufgeführt worden sind, von ihm erstellt werden sollten. Das bedeutet, dass Voraussetzung für den Bedingungseintritt war, dass das Bauvorhaben auf Grund der von der Klägerin laut Vereinbarung zu erstellenden Unterlagen, auf denen auch die Kalkulation beruhte, realisiert wurde.
- 52
Das ist jedoch nicht geschehen.
aa)
- 53
Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin haben die Architekten der T. B. KG, die das Projekt unstreitig von der Beklagten gemäß Kaufvertrag vom 29.11.2011 (Anlage K 22) übernahm und das Bauvorhaben offenbar realisierte, Bauzeichnungen gemäß Anlage K 11 angefertigt. Diese Bauzeichnungen unterscheiden sich von den von der Klägerin gefertigten Bauzeichnungen gemäß Anlage K 10.
- 54
So handelt es sich z. B. bei der Planung in der Anlage K 10 bei der Wohnung Nr. 3 neben der Tiefgaragenzufahrt um eine Wohnung, welche unmittelbar aus einem Treppenhaus erreicht werden konnte, deren Treppe parallel zur Wohnung und zur Tiefgarageneinfahrt gezeichnet war. Diese Wohnung umschloss die Tiefgarageneinfahrt. Die Wohnung neben der Tiefgaragenzufahrt in der Anlage K 11, nunmehr bezeichnet als Wohnung 70, hat einen völlig anderen Zuschnitt und wird aus einem Treppenhaus erreicht, welches rechtwinklig zur Tiefgaragenzufahrt angeordnet ist, wie die Beklagte zutreffend bemerkt.
- 55
Außerdem hat die Klägerin die von ihr erstellten Bauzeichnungen (Anlage K 10) nicht auf Grund der Vereinbarung vom 19.08.2011 (Anlage K 1) erstellt. Vielmehr handelt es sich dabei nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten um die durch Vorbescheid vom 26.03.2010 (Anlage K 25) genehmigte Planung.
bb)
- 56
Die der Stadtbauabteilung von der T. B. KG mit E-Mail vom 06.12.2011 (Anlage K 17) übersandte BFG-Berechnung (Anlage K 16) unterscheidet sich ebenfalls von den Geschossflächenberechnungen der Klägerin (Anlage K 19 a).
- 57
So haben die von der T. B. KG beauftragten Architekten die nach Umplanung neu zu erreichende Bruttogeschossfläche der Bruttogeschossfläche gemäß Vorbescheid gegenübergestellt. So wuchs im Erdgeschoss die Bruttogeschossfläche gegenüber dem mit Vorbescheid genehmigten Volumen von 1.640 m² auf 1.800 m².
- 58
Außerdem hat die Klägerin ihre Geschossflächenberechnungen (Anlage K 19 a) nicht auf Grund der Vereinbarung vom 19.08.2011 (Anlage K 1) erstellt. Vielmehr handelt es sich dabei unstreitig um die Anlage Nr. 1 zum dem Vorbescheid vom 26.03.2010 (Anlage K 25) zugrundeliegenden Vorbescheidsantrag.
cc)
- 59
Die der Stadtbauabteilung von der T. B. KG ebenfalls mit E-Mail vom 06.12.2011 (Anlage K 17) übersandten Planungs- bzw. Vorabzugsunterlagen (Anlage K 15) stimmen zwar mit den Zeichnungen der Klägerin (Anlagenkonvolut K 19) überein.
- 60
Die Klägerin hat diese Zeichnungen jedoch nicht auf Grund der Vereinbarung vom 19.08.2011 (Anlage K 1) gefertigt. Vielmehr handelt es sich bei den Zeichnungen gemäß Anlagenkonvolut K 19, Seiten 2 und 3, um Anlagen zum (Vor-) Bescheid vom 26.03.2010 (Anlage K 25), die jeweils vom 28.01.2010 datieren. Die anderen beiden Zeichnungen (Anlagenkonvolut K 19, Seiten 1 und 4) datieren ebenfalls vom 28.01.2010, also vor Abschluss der Vereinbarung vom 19.08.2011 (Anlage K 1).
c)
- 61
Inwieweit Ausarbeitungen der Klägerin auf Grund der Vereinbarung vom 19.08.2011(Anlage K 1) letztlich gleichwohl in die Realisierung des Bauvorhabens S. Straße ..., ... H. eingeflossen sind, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, da die oben (unter I. 1. b)) formulierte Bedingung, dass das Bauvorhaben auf Grund der von der Klägerin laut Vereinbarung zu erstellenden Unterlagen, auf denen auch die Kalkulation beruhte, realisiert wird, nicht teilbar ist und dementsprechend auch nicht nur zum Teil eingetreten sein kann.
2.
- 62
Mangels Werkvertrags (s. o. I. 1. b)) hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Vergütungsanspruch gemäß § 649 Satz 2 BGB im Hinblick auf etwaige erbrachte Leistungen.
3.
- 63
Einen gesetzlichen Anspruch gemäß §§ 670, 677, 683 Satz 1 BGB hat die Klägerin ebenso wenig dargelegt.
- 64
Es ist nicht nachvollziehbar, welches Interesse die Beklagte an den angeblich mit Schreiben vom 22.11.2011 ( Anlage K 5) von der Klägerin an sie übersandten Unterlagen (Anlagenkonvolut K 13) gehabt haben sollte, soweit diese mit „Vorbescheid“ bezeichnet sind, es sich also insoweit offenbar nicht einmal um die in der Vereinbarung vom 19.08.2011 (Anlage K 1) genannten Bauantragsunterlagen gehandelt hat, sondern vielmehr um im Zusammenhang mit dem durch Vorbescheid vom 26.03.2010 (Anlage K 25) abgeschlossenen Vorbescheidsverfahren erstellte Unterlagen.
- 65
Im Übrigen hätte die Beklagte mit von der Beklagten übersandten Unterlagen ohnehin nichts anfangen können, da sie selbst das Projekt unstreitig nicht realisiert hat, sondern das streitige Grundstück am 29.11.2011 an die T. B. KG veräußert hat (vgl. Anlage K 22), und die Beklagte Unterlagen der Klägerin auch gegenüber der T. B. KG nicht verwertet hat. Eine solche Verwertung ergibt sich – entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung – auch nicht aus § 3 Ziff. 2 des Kaufvertrags vom 29.11.2011 (Anlage K 22). Vielmehr ist auch die von der Beklagten dargestellte Auslegung denkbar, dass zwischen dem Kaufvertragsparteien in § 3 Ziff. 2 des Kaufvertrags geregelt werden musste, wer die zu erwartenden erheblichen Architektenkosten tragen müsste, welche mit der Vorbereitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans voraussehbar entstehen würden, wenn die in § 3 Ziff. 1 des Vertrags genannte aufschiebende Bedingung nicht eintreten würde.
- 66
Da die Beklagte demnach nicht das „Projekt“ (einschließlich der von der Klägerin erstellten Planung) i. S. der Vereinbarung vom 19.08.2011 (Anlage K 1), Seite 2 Abs. 4, sondern lediglich das streitbefangene Grundstück an die T. B. KG verkauft hat, liegt auch der in der Vereinbarung vom 19.08.2011, Seite 4 Abs. 4 geregelte Fall, der einen Teilvergütungsanspruch vorsieht, gar nicht vor, sodass nicht einmal eine Teilvergütung als Aufwendungsersatz an die Klägerin zu zahlen ist. Das räumt letztlich auch die Klägerin selbst ein, wenn sie unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 19.08.2011, Seite 2 Abs. 4 ausführt, die Beklagte habe die Leistungen der Klägerin dann nicht zahlen wollen, wenn das Projekt überhaupt nicht realisiert werde. Das ist hier geschehen, da das Projekt der Klägerin nicht realisiert worden ist (s. o. I. 1. b)).
4.
- 67
Aus den vorstehenden (unter 3.) genannten Gründen ist auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu verneinen.
- 68
Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagte durch Leistung der Klägerin einen Vermögensvorteil erlangt hat.
- 69
Inwieweit die T. B. KG sich gegebenenfalls Leistungen der Klägerin zu Nutze gemacht hat, ist für das Rechtsverhältnis der Parteien irrelevant.
II.
- 70
Der Vortrag der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 17.09.2014 und vom 02.10.2014 ist schon wegen § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen und bietet auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen.
- 71
Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zahlung einer Courtage, auf den sie die Klage in ihrem Schriftsatz vom 17.09.2014 hilfsweise stützen möchte, nicht schlüssig dargelegt.
1.
- 72
Die Vereinbarung vom 19.08.2011 (Anlage K 1) sieht – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht vor, dass die Klägerin die B. V. als Kunden bzw. Käuferin für das Grundstück vermittelt und dafür EUR 400.000,00 vom vereinbarten Honorar von EUR 710.000,00 incl. 19 % Mehrwertsteuer in Ansatz zu bringen seien. Vielmehr bezieht sich das Honorar von EUR 710.000,00 incl. 19 % Mehrwertsteuer auf den „obigen Leistungsumfang“ gemäß Vereinbarung, womit (allein) die (aufschiebend bedingt beauftragte) Projektentwicklung, die Erstellung der Bauantragsunterlagen und die Ausführungsplanung gemeint sind.
2.
- 73
Ebenso wenig besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Courtage gemäß § 652 Abs. 1 BGB mangels erfolgreicher Maklertätigkeit.
- 74
Denn unstreitig ist ein Kaufvertrag zwischen der B.n V. und der Beklagten nicht zustande gekommen.
- 75
Die Klägerin behauptet auch nicht, dass sie den Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der B. GmbH vermittelt oder der Beklagten die Gelegenheit zum Abschluss des Vertrages nachgewiesen hat.
- 76
Das Ansinnen der Klägerin an die Beklagte, ihr – wahrheitswidrig – zu bestätigen, das Zustandekommen des Kaufvertrags zwischen der Beklagten und der T. B. KG vermittelt zu haben, hat die Beklagte nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen abgelehnt.
III.
- 78
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
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(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.