Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 12. Juli 2018 - 3 U 90/12
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.06.2012 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I.
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Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter kennzeichenrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher und vertraglicher Grundlage - und zwar eventualiter in der genannten Reihenfolge - auf Unterlassung der im Antrag zu 1. abgebildeten werblichen Darstellung in Anspruch, in deren Rahmen die Beklagte mit dem Logo „Peek & Cloppenburg“ im Internet unter http://www.bambi.de/partner/ als Sponsor der im Jahr 2011 im Fernsehen ausgestrahlten Preisverleihung des „Bambi“ (künftig Bambi-Preisverleihung) angegeben ist. Das Logo ist von einem Rahmen umgeben. Innerhalb des Rahmens findet sich unter dem Logo folgender zusätzlicher Hinweis:
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„ES GIBT ZWEI UNABHÄNGIGE UNTERNEHMEN PEEK & CLOPPENBURG MIT IHREN HAUPTSITZEN IN DÜSSELDORF UND HAMBURG. DIES IST EINE INFORMATION DER PEEK & CLOPPENBURG KG DÜSSELDORF, DEREN STANDORTE SIE UNTER WWW.PEEK-CLOPPENBURG.DE FINDEN.“
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Das Sponsorenlogo der Beklagten war verlinkt. Klickte man auf das Logo, gelangte man auf die Internetseite der Beklagten. Dort fand sich ebenfalls ein aufklärender Hinweis. Auch wurden dort die Standorte der von der Beklagten betriebenen Bekleidungshäuser genannt. Gegenstand des vorliegend begehrten Verbots ist allein die Verbreitung dieser Werbung im nachfolgend spezifizierten sogenannten „Wirtschaftsraum Nord“. Weiter begehrt die Klägerin wegen der genannten Werbung Auskunft und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits sind rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen, die jeweils unter der Firma „Peek & Cloppenburg“ den Einzelhandel mit Damen-, Herren- und Kinderbekleidung betreiben. Zwischen den Parteien besteht seit vielen Jahren die zuletzt in den Jahren 1990 und 1992 (Anlagen K 5 und K 6) dokumentierte Einigkeit, im Verhältnis zum Endverbraucher nur in ihren jeweiligen Wirtschaftsräumen Bekleidungshäuser zu betreiben. Die Klägerin betreibt dementsprechend Kaufhäuser im von den Parteien so genannten „Wirtschaftsraum NORD“, der Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern (insoweit in zweiter Instanz teils streitig), Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Ost-Westfalen (mit Münster, Bielefeld und Paderborn), Nordhessen, Nord-Sachsen-Anhalt und Ost-Sachsen (mit Dresden und Chemnitz) umfasst. Die Kaufhäuser der Beklagten liegen im „Wirtschaftsraum SÜD“ (in den genannten Vereinbarungen aus 1990 und 1992 auch als „P + C W.“ und „P + C WEST“ bezeichnet), der Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen (mit Ausnahme von Ost-Westfalen), Süd-Hessen, Süd-Sachsen-Anhalt, Sachsen (im Westen) und Thüringen umfasst. Die Parteien haben für ihre Geschäfte überwiegend unabhängig und getrennt voneinander geworben; eine Ausnahme bildet der Zeitraum der Jahre 1996 bis Februar 2000, in welchem die Parteien gemeinsam bundesweit Werbung in überregionalen Zeitschriften und Zeitungen geschaltet haben. Nach Ende der Zusammenarbeit im Jahr 2000 unternahm die Beklagte Werbeaktivitäten, die auch in den „Wirtschaftsraum NORD“ hineinreichten. In der Folge kam es u.a. zu der aus den Anlagen K 8 bis K 10 ersichtlichen Korrespondenz der Parteien und zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen, die in einer Reihe von Entscheidungen auch des erkennenden Senats (Urteil v. 04.08.2005, Az. 3 U 12/04, Magazindienst 2006, 1009 [Anlage K 7]; Urteil v. 04.08.2005, Az. 3 U 142/04; Urteil v. 17.01.2008, Az. 3 U 143/07, Magazindienst 2008, 1157; Urteil v. 24.01.2008, Az. 3 U 130/07, GRUR-RR 2008, 342; Urteil v. 003.04.2008, Az. 3 U 270/07, OLGR Hamburg 2009, 65; Urt. v. 17.03.2011, Az. 3 U 139/10) und des Bundesgerichtshofs (u.a. BGH, GRUR 2010, 738 - Peek & Cloppenburg I; GRUR 2011, 623 - Peek & Cloppenburg II; GRUR 2013, 397 - Peek & Cloppenburg III; GRUR-RR 2014, 201 - Peek & Cloppenburg IV; NZKart 2016, 591) Niederschlag gefunden haben.
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Die Klägerin hat geltend gemacht, in der Vereinbarung vom 06.04.1990 (Anlage K 6) sei es nicht nur um die Zuweisung von Einkaufshäusern gegangen, sondern auch um Werbung. Die Parteien hätten sich auch darüber geeinigt, dass in der Werbung das Zeichen „Peek & Cloppenburg“ von der jeweiligen Partei nur in dem jeweils eigenen Wirtschaftsräumen genutzt werden sollte. Die Beklagte störe mit dem angegriffenen werblichen Auftritt einseitig die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage. Die ohnehin aufgrund der Gleichnamigkeit bestehende Verwechslungsgefahr zwischen den Unternehmen und ihren Kennzeichen sei durch die angegriffene Werbung zusätzlich erheblich erhöht, ohne dass es ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an der Benutzung des Zeichens „Peek & Cloppenburg“ in der beanstandeten Form gebe. Die Beklagte sei im Wirtschaftsraum Nord nicht bekannt und dürfe hier aufgrund der getroffenen Vereinbarung auch keine Einkaufshäuser betreiben. Dagegen sei das Zeichen der Klägerin bekannt und von erhöhter Kennzeichnungskraft im Wirtschaftsraum Nord. Die Beklagte habe zudem nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan, um einer Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken. Soweit unter dem Logo „Peek & Cloppenburg“ ein aufklärender Hinweis erfolge, sei dieser so winzig gedruckt, dass er von dem Verbraucher am Bildschirm überhaupt nicht wahrgenommen werde. Nur das Zeichen „Peek & Cloppenburg“ springe ins Auge. Der darunter stehende Text könne überhaupt nicht entziffert werden. Der Hinweis sei auch inhaltlich nicht hinreichend. Die bewirkte Herkunftstäuschung sei lauterkeitsrechtlich unzulässig. Auch bestünden aufgrund der geschlossenen Abgrenzungsvereinbarung vertragliche Unterlassungsansprüche.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
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zu unterlassen,
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mit der Kennzeichnung "Peek & Cloppenburg" als Sponsor von im Fernsehen übertragenen Preisverleihungen werben zu lassen,
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wenn der Sponsoring-Hinweis "Peek & Cloppenburg" bestimmungsgemäß
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in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, im Wirtschaftsraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, im Wirtschaftsraum Ost-Westfalen, gekennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld und Paderborn, im Wirtschaftsraum Ostsachsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz sowie im Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen-Anhalt, gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg,
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der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird
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und wie nachfolgend erscheint:
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2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die Dauer der geschalteten Werbung gemäß Ziffer 1.
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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den entstandenen und noch entstehenden Schaden hinsichtlich der Handlungen gemäß Ziffer 1 zu erstatten.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, sie habe ein berechtigtes Interesse an der beanstandeten Werbung auch im Wirtschaftsraum NORD. Die getroffene Vereinbarung betreffe nur den Betrieb von Peek & Cloppenburg-Häusern, nicht aber enthalte sie einen Verzicht auf die eigene Kennzeichennutzung im Gebiet des jeweils anderen. Die Beklagte ist der Ansicht, der gegebene aufklärende Hinweis sei hinreichend, um Verwechslungsgefahren entgegenzuwirken. Im Übrigen gebe es Vorgaben und Gestaltungsrichtlinien für die Präsentation der Sponsoren der Bambi-Preisverleihung. Für weitere umfangreiche Texte sei im Rahmen der Sponsoren-Logo-Präsentation kein Raum.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags erster Instanz wird auf die Darstellung im angegriffenen Urteil verwiesen.
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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Dagegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Beklagten.
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Sie ergänzt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und ist der Ansicht, das Landgericht habe verkannt, dass der Aufklärungshinweis ausreichend sei, um Fehlvorstellungen des angesprochenen Verkehrs entgegenzuwirken. Dabei habe das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Internet-Nutzer durch Anklicken des Logos auf die Internetseite der Beklagten geführt werde, so dass ihm jedenfalls dort klar werde, welches Peek & Cloppenburg-Unternehmen werbe. Dass der Beklagten im Rahmen des Sponsoring-Konzepts der Bambi-Preisverleihung kein weiterer Gestaltungsspielraum bleibe, sei ebenfalls unberücksichtigt geblieben. Weitere Abgrenzungsmaßnahmen der Beklagten wären unverhältnismäßig gewesen.
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Im Übrigen sei der Klagantrag zu weit gefasst. Tatsächlich gehöre nämlich Mecklenburg-Vorpommern nicht vollständig zum Wirtschaftsraum Nord. Die Karte gemäß der Anlage K 5 zeige, dass nur der nordwestliche Teil Mecklenburg-Vorpommerns mit dem Großraum Schwerin/Rostock als Peek & Cloppenburg Nord (“P+C N“) zugehörig gekennzeichnet seien. Der südöstliche Teil, der etwa dem Großraum Neubrandenburg entspreche, gehöre dem mit „P+C W“ (= Wirtschaftsraum SÜD) gekennzeichneten Gebiet an.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Die Beklagte habe keine unterscheidungskräftigen Zusätze verwendet. Es gebe nicht einmal den - allerdings als solchen nicht hinreichenden - Zusatz „Düsseldorf“. Der - notwendige - aufklärende Hinweis sei optisch und inhaltlich unzureichend. So fehle auch die erforderliche Aufzählung der Standorte der Häuser der Parteien. Der Verweis auf das Internet sei nicht hinreichend. Ob der Beklagten zusätzliche Aufklärungsmaßnahmen wegen der behaupteten gestalterischen Vorgaben tatsächlich möglich gewesen wären oder nicht, sei rechtlich ohne Belang. Zweckmäßigkeitserwägungen allgemeiner wirtschaftlicher Art könnten die Störung der Gleichgewichtslage nicht rechtfertigen. Gegebenenfalls hätte die Beklagte von dem Sponsoring Abstand nehmen müssen. Der Vortrag zum Inhalt der Abgrenzungsvereinbarung der Parteien bezogen auf das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern sei verspätet und könne nicht berücksichtigt werden. Die Beklagte bestreite, dass nach dem Inhalt der Abgrenzungsvereinbarung nur Teile Mecklenburg-Vorpommerns dem Wirtschaftsraum NORD zugewiesen worden seien. Das jahrzehntelang gelebte Verständnis der Parteien von der getroffenen Vereinbarung sei seit jeher dahin gegangen, dass Mecklenburg-Vorpommern vollständig zum Wirtschaftsraum NORD gehöre. So seien auch Werbekampagnen ausgesteuert worden. Und es sei in den seit mehr als einem Jahrzehnt geführten Rechtsstreitigkeiten der Parteien auch nie anders gesehen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche stehen dieser unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Zwar bewirkt die angegriffene Werbung eine Störung der kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage, weshalb die Beklagte gehalten war, etwaigen Verwechslungsgefahren durch erforderliche und zumutbare Maßnahmen entgegenzuwirken. Das hat sie im Streitfall indes getan.
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1. Gegenstand des Unterlassungsantrags der Klägerin ist das Verbot der aus dem eingeblendeten Screenshot ersichtlichen Verwendung der Angabe „Peek & Cloppenburg“ im Bereich des im Antrag definierten Wirtschaftsraums NORD.
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Soweit die Beklagte die Reichweite des Unterlassungsantrags erstmals in der Berufungsinstanz dahingehend beanstandet, dass Wirtschaftsraum NORD, nach der Vereinbarung der Parteien (Anlagen K 3 und K 4) nicht das gesamte Gebiet Mecklenburg-Vorpommerns, sondern nur den nord-westlichen Teil, der in etwa dem Großraum Schwerin/Rostock entspreche, nicht jedoch den süd-östlichen Teil, der dem Großraum Neubrandenburg entspreche, umfasse, ist ihr Vorbringen neu und gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückzuweisen.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich unbeanstandet vorgebracht, dass der Wirtschaftsraum NORD das gesamte Gebiet von Mecklenburg-Vorpommern umfasse. Das entsprach - bis dahin - auch dem Prozessvorbringen beider Parteien in den zahlreichen weiteren zwischen ihnen geführten Rechtsstreitigkeiten. Einer näheren Substantiierung dieses Klagvorbringens bedurfte es somit nicht, zumal dieses Vorbringen nicht in Widerspruch zu der als Anlage K 5 und K 6 vorgelegten Kopien der Landkarten vom 06.04.1990 und 28.08.1992 steht, denn dort ist das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern schon nicht mit abgebildet.
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Die in die Seite 9 des Schriftsatzes der Beklagtenvertreter vom 09.05.2018 eingeblendete Landkarte und die dort eingezeichnete Gebietsgrenzen bzw. -flächen der Wirtschaftsräume NORD und SÜD könnten zwar für das jetzige Vorbringen der Beklagten sprechen. Die Beklagte hat indes nicht dargetan, warum sie diesen Vortrag nicht bereits in erster Instanz gehalten hat und warum es nicht auf einer Nachlässigkeit beruht, dieses neue Verteidigungsmittel erstmals in der Berufungsinstanz vorzubringen. Der neue Vortrag ist auch nicht deswegen zu berücksichtigen, weil er zwischen den Parteien unstreitig geblieben wäre. Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass - entgegen den in der Landkarte eingeblendeten Grenzverläufen - das gesamte Gebiet von Mecklenburg-Vorpommern nach dem jahrzehntelang gelebten Verständnis der Parteien zum Wirtschaftsraum NORD gehöre.
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2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Zeichenverwendung nicht gemäß § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG zu. Denn die angegriffene Zeichenverwendung erfolgt nach den hier anzuwendenden Grundsätzen des Gleichnamigenrechts im geschäftlichen Verkehr nicht unbefugt in einer Weise, die Verwechslungen mit der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin herbeizuführen geeignet ist.
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a) Das Recht der Gleichnamigen besagt im Ausgangspunkt, dass der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen muss, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts durch die Führung seines Namens im Geschäftsverkehr hervorruft, sofern dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren (BGH, GRUR 2010, 738, Rn. 18 - Peek & Cloppenburg I; GRUR 2008, 801 - Hansen-Bau; GRUR 2002, 706 - vossius.de; Ingerl/Rohnke, MarkenR, 3. Aufl. 2010, § 23, Rn. 27). Diese Grundsätze sind entsprechend anwendbar auf Gleichgewichtslagen, die dadurch entstanden sind, dass die Rechte an verwechslungsfähigen Unternehmensbezeichnungen jahrelang unbeanstandet nebeneinander bestanden haben (BGH, GRUR 2010, 738, Rn. 19 - Peek & Cloppenburg I). In einer solchen Konstellation verfügt auch der Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichens über einen redlich erworbenen Besitzstand, so dass die Klärung des Zeichenvorrangs nicht nach Prioritätsgrundsätzen, sondern mit Blick auf die Verantwortung für die Störung der Gleichgewichtslage zu beurteilen ist. Die von dem einen Kennzeicheninhaber zu verantwortende, durch eine Störung der Gleichgewichtslage verursachte Erhöhung der Verwechslungsgefahr muss der andere Kennzeicheninhaber in aller Regel nur dann hinnehmen, wenn ersterer ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (BGH, GRUR-RR 2014, 201, Rn. 17 m.w.Nw. - Peek & Cloppenburg IV; GRUR 2010, 738, Rn. 19 - Peek & Cloppenburg I; vgl. auch BGH GRUR 1990, 364, juris-Rn. 40f.; vgl. ferner Senat, Urteil v. 04.08.2005, Az. 3 U 12/04, Magazindienst 2006, 1009, juris-Rn. 103; Urt. v. 17.03.2011, Az. 3 U 139/10).
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In der bereits zitierten Entscheidung „Peek & Cloppenburg I“ hat der Bundesgerichtshof (a.a.O. Rn. 20) ausgesprochen, dass der mit dem namensgebenden Unternehmenskennzeichen verbundene Streit angesichts der nahezu 40-jährigen, auf der Grundlage einer Abgrenzungsvereinbarung unbeanstandet bestehenden Koexistenz der gleichnamigen Parteien des - auch vorliegenden - Rechtsstreits nicht nach Prioritätsgrundsätzen zu entscheiden sei, dass es vielmehr allein darauf ankomme, ob die jeweils beanstandete Zeichenverwendung die Verwechslungsgefahr erhöhe und dadurch die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage störe, ob ihr ein schutzwürdiges Interesse zugrundeliege und ob alles Erforderliche und Zumutbare getan worden sei, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für den vorliegenden Rechtsstreit.
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b) Die streitgegenständliche Zeichenverwendung erhöht zu Lasten der Klägerin die Verwechslungsgefahr und stört die zuvor bestehende Gleichgewichtslage. Die Beklagte hat allerdings ein schutzwürdiges Interesse an der Verbreitung der streitgegenständlichen Werbung im Internet und damit auch im gesamten Bundesgebiet (BGH, GRUR-RR 2014, 201, Rn. 20ff. - Peek & Cloppenburg IV).
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c) Und sie hat die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um einer durch die Werbung bewirkten Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken.
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(1) Was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu verringern, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen (BGH, GRUR-RR 2014, 201, Rn. 28 - Peek & Cloppenburg IV; GRUR 2008, 801, Rn. 25 - Hansen-Bau). Das wird häufig durch unterscheidungskräftige Zusätze zum Unternehmenskennzeichen geschehen (BGH, a.a.O. - Peek & Cloppenburg IV; BGHZ 130, 134, 149 - Altenburger Spielkartenfabrik). In geeigneten Fällen können als milderes Mittel aber auch aufklärende Hinweise genügen (BGH, a.a.O., Rn. 28 - Peek & Cloppenburg IV; GRUR 2002, 706, 708 - vossius.de). Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine bereits bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage ohne Ausweitung des Tätigkeitsbereichs und Wirkungskreises durch Werbemaßnahmen in bestimmten Medien gestört wird (BGH, a.a.O., Rn. 28 - Peek & Cloppenburg IV). Wird also die zwischen den an unterschiedlichen Standorten im Bundesgebiet tätigen gleichnamigen Handelsunternehmen bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage durch eine bundesweite Werbung eines der Unternehmen gestört, so muss das werbende Unternehmen mittels eines aufklärenden Hinweises deutlich machen, welchem der beiden Unternehmen die Werbemaßnahme zuzuordnen ist. Der betreffende Hinweis muss leicht erkennbar, gut lesbar, inhaltlich zutreffend und dazu geeignet sein, einem unzutreffenden Verkehrsverständnis entsprechend entgegenzuwirken (BGH, GRUR 2010, 738, Rn. 37 - Peek & Cloppenburg I; GRUR 2013, 397, Rn. 25 - Peek & Cloppenburg III, GRUR-RR 2014, 201, Ls. 1. und Rn. 28 - Peek & Cloppenburg IV).
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Der aufklärende Hinweis muss jedoch - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht besonders auffällig gestaltet sein. Er muss in seiner Bedeutung auch nicht der Werbebotschaft selbst entsprechen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, Az. I ZR 59/11, BeckRS 2013, 03988, Rn. 26). Anderenfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass die Werbebotschaft durch den aufklärenden Hinweis in den Hintergrund gedrängt würde, was die Beklagte aus Rechtsgründen nicht hinzunehmen braucht (BGH, GRUR-RR 2014, 201, Rn. 30 - Peek & Cloppenburg IV).
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(2) Diesen Anforderungen genügt der von der Beklagten in der Werbung angebrachte aufklärende Text.
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Der Text ist hinreichend lesbar. Der Klägerin ist in ihrer gegenteiligen Ansicht nicht zu folgen. Die Klägerin hat als Anlage K 14 einen Screenshot der angegriffenen Internetseite eingereicht. Der Screenshot gibt die Darstellung der angegriffenen Internetseite verkleinert und mit einer gewissen Unschärfe wieder. Er entspricht nicht einer normalen Bildschirmgröße. Auf die Lesbarkeit von aufklärenden Hinweisen auf Bildschirmen, die der Größe der Darstellung in der Anlage K 14 entsprechen, muss sich die Beklagte nicht einstellen. Im Übrigen lassen auch Geräte mit derartigen Bildschirmen regelmäßig eine ausschnittsweise Vergrößerung des jeweiligen Seiteninhalts zu. Selbst in der Darstellung des Screenshots gemäß der Anlage K 14 ist der Text des aufklärenden Hinweises partiell lesbar. Der Senat hat deshalb die Überzeugung gewonnen, dass der aufklärende Hinweis bei technisch ordnungsgemäßer Wiedergabe der streitigen Internetseite auf einem Bildschirm hinreichend lesbar ist.
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Der Text des Hinweises muss auch nicht größer sein. Wäre er es, würde die Werbebotschaft der Beklagten, die von der Darstellung ihres Unternehmenskennzeichens in der aus dem Klagantrag ersichtlichen Gestaltung ausgeht, zu sehr in den Hintergrund gedrängt. Erkennbar steht jedem Sponsor der Bambi-Preisverleihung im Rahmen der Präsentation aller Sponsoren die Fläche einer bestimmten Größe zur Verfügung. Warum die Firma Mercedes Benz eine gegenüber den übrigen Sponsoren größere Präsentationsfläche einnimmt, ist nicht im Einzelnen dargelegt. Jedenfalls ist aber nichts dafür erkennbar, dass die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, sich in gleicher Weise zu präsentieren. Im Übrigen obliegt es ihrer Entscheidung, ob sie sich - etwa als Hauptsponsor - im Rahmen der Internetdarstellung der Sponsoren der Bambi-Preisverleihung einen werblich besonders herausgehobenen Platz verschafft oder nicht, solange auch ein zurückhaltenderer werblicher Auftritt - wie hier - den an eine hinreichende Aufklärung des angesprochenen Verkehrs über die Verschiedenartigkeit der Parteien den zu stellenden Anforderungen genügt.
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Die im Vergleich zur Schriftgröße des Unternehmenskennzeichens Peek & Cloppenburg kleinere Schriftgröße des aufklärenden Hinweises hält sich angesichts der bloßen Imagewerbung, die mit der angegriffenen Sponsoren-Werbung erzielt werden kann, in einem Rahmen, den die Klägerin noch hinzunehmen hat. Bei ihrer Präsentation tritt das Unternehmenskennzeichen der Beklagten in seiner abgebildeten Größe teils schon hinter Kennzeichen anderer Unternehmen zurück. Eine noch weitergehende Verkleinerung der Darstellung des Kennzeichens zugunsten der Größe des aufklärenden Hinweises, ist nicht zumutbar. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Werbebotschaft durch den aufklärenden Hinweis in den Hintergrund gedrängt würde, was die Beklagte - wie ausgeführt - aus Rechtsgründen nicht hinzunehmen braucht (BGH, GRUR-RR 2014, 201, Rn. 30 - Peek & Cloppenburg IV). Alternativ hätte die Beklagte darauf verzichten müssen, sich an der genannten Stelle werblich als Sponsor der Bambi-Preisverleihung zu präsentieren. Darauf muss sie sich nicht verweisen lassen.
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Der Aufklärungstext ist dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten auch räumlich hinreichend zugeordnet und zudem inhaltlich ausreichend. Unternehmenskennzeichen und aufklärender Hinweis sind gemeinsam in einem Rahmen untergebracht, der die Verbindung zwischen dem Kennzeichen und der Aufklärung herstellt. Die räumliche Zuordnung ist zudem so eng, dass kein Zweifel daran besteht, dass sich der Hinweistext auf das abgebildete Kennzeichen bezieht.
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Inhaltlich entspricht der Text der bereits vom Bundesgerichtshof als ausreichend gebilligten Aufklärung über die Verschiedenheit der Unternehmen der Parteien. Ob es in diesem Zusammenhang unabdingbar ist, auch auf die Standorte der von den Parteien jeweils betriebenen Bekleidungshäuser hinzuweisen, muss nicht entschieden werden. Denn im Hinweistext wird nicht nur auf die Internetpräsenz der Beklagten verwiesen, die Angaben zu den Standorten der Bekleidungshäuser der Beklagten enthält, sondern der aufklärende Hinweis ist zudem auf eben jene Internetpräsenz der Beklagten verlinkt, so dass der interessierte Betrachter mit einem Klick zu entsprechenden Informationen gelangen kann. Im Rahmen des hier in Rede stehenden werblichen Auftritts der Beklagten im Internet ist das hinreichend. Die maßgebliche Botschaft, dass es zwei unabhängige Unternehmen Peek & Cloppenburg mit ihren Hauptsitzen in Düsseldorf und Hamburg und verschiedenen Standorten gibt und das die dortige Information, also die in Rede stehende Sponsoren-Werbung, eine solche der Beklagten ist, findet sich im Aufklärungstext selbst, der dem genutzten Kennzeichen zugeordnet ist, wieder. Somit kann der angesprochene Verbraucher nicht mehr die berechtigte Annahme hegen, dass das mit einem Sponsoren-Hinweis werbende Unternehmen „Peek & Cloppenburg“ ein einziges Unternehmen ist, dessen Angebote an allen Standorten Gültigkeit haben, an denen dem Verkehr ein Unternehmen mit dem Kennzeichen „Peek & Cloppenburg“ entgegentritt. Interessiert er sich für die beworbene Ware, kann er mit Hilfe der angegebenen Internetseite selbst herausfinden, wo er etwa Ware der Beklagten erhalten kann. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass es im Internet häufig Linksetzungen gibt. Er wird daher bei einem Interesse an den Standorten der Beklagten die Verlinkung des Sponsoren-Hinweises auffinden und nutzen. Dass der Hinweis einen Link enthält, kann der Internetnutzer stets daran erkennen, dass sich der Mauszeiger verändert, indem am Ort der Verlinkung statt des Zeigers das Symbol einer Hand mit ausgestrecktem Zeigefinger angezeigt wird.
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Dass die Verwendung des Wortes „Information“ innerhalb des aufklärenden Hinweises missverständlich und irreführend wäre, wie die Klägerin meint, kann der Senat nicht erkennen. Der angesprochene Leser bleibt nicht darüber im Unklaren, dass es sich bei der werblichen Herausstellung der Sponsoren-Eigenschaft der Beklagten um eben jene Information handelt, von der der aufklärende Hinweis spricht. Andere Angaben, auf die sich der Hinweis beziehen könnte, finden sich im Umfeld der Werbung nicht. Auch der BGH hat in der Entscheidung Peek & Cloppenburg III (a.a.O., Rn. 2 und 30) die Wortwahl „Information“ unbeanstandet gelassen.
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Eines Ortszusatzes „Düsseldorf“ unter dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten bedurfte es nicht, weil der aufklärende Hinweis über den Sitz des im Streitfall werbenden Unternehmens hinreichend aufklärt.
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d) Entgegen der Ansicht der Klägerin geht die Interessenabwägung auch nicht aus anderen Gründen zu Lasten der Beklagten aus. Dabei kann unterstellt werden, dass das Unternehmenskennzeichen "Peek & Cloppenburg" in Alleinstellung besonders einprägsam ist, seit mehr als hundert Jahren im norddeutschen Raum benutzt wird, dort über einen überragenden Bekanntheitsgrad, einen guten Ruf und eine besondere Wertschätzung verfügt und das Unternehmenskennzeichen der Klägerin durch die zahlreichen Werbekampagnen der Beklagten unter dem schlagwortartigen Zeichen "Peek & Cloppenburg" beeinträchtigt wird. Dies vermag die erforderliche Interessenabwägung deshalb aber nicht zugunsten der Klägerin entscheidend zu beeinflussen. Denn diese Faktoren kennzeichnen überwiegend bereits die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage, und einer Beeinträchtigung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin wird nach der angeführten BGH-Rechtsprechung durch die aufklärenden Angaben in der Werbung der Beklagten in ausreichendem Maße entgegengewirkt.
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e) Die Klägerin beruft sich zu ihren Gunsten zudem ohne Erfolg auf ihre Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG.
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Zum Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gehört zwar das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der beruflich erbrachten Leistung (BVerfGE 18, 1, 15). Die Berufsfreiheit entfaltet ihre Schutzwirkung aber nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (BVerfGE 97, 228, 253 f.). Dagegen geht es im Streitfall um eine allenfalls mittelbar wirkende Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Klägerin durch die in Rede stehende Beschränkung der Ansprüche aus ihrem Unternehmenskennzeichen, die dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG nicht unterfällt. Auch ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG liegt nicht vor. Zu dem durch die Eigentumsgarantie grundgesetzlich geschützten Bereich gehört zwar auch das Recht an einem Unternehmenskennzeichen. Dieses Recht steht der Klägerin allerdings nicht schrankenlos zu. Sein Schutzumfang wird erst durch die Bestimmungen des Markengesetzes konkretisiert. Dazu rechnen im Kollisionsfall auch die Vorschriften zum Schutz von Kennzeichenrechten Dritter und die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen (vgl. BGH, GRUR 2011, 623, Rn. 59 - Peek & Cloppenburg II).
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3. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 2 UWG) wegen irreführender Werbung der Beklagten begründet.
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a) Nach § 5 Abs. 2 UWG, der Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umsetzt, ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft. Der Gebrauch einer geschäftlichen Bezeichnung in der Werbung kann danach unzulässig sein, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr mit dem Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers hervorgerufen wird.
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b) Wie vorstehend ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die Gefahr einer Verwechslung zwischen den Unternehmenskennzeichen „Peek & Cloppenburg" der Parteien durch die aufklärenden Angaben bei dem ganz überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise ausgeschlossen wird. Soweit es in Einzelfällen gleichwohl zu Verwechslungen zwischen den Unternehmenskennzeichen der Parteien kommen kann, vermag dies einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 UWG nicht zu rechtfertigen.
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In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des BGH ist anerkannt, dass ein Verbot dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen muss (vgl. EuGH, GRUR Int. 2012, 1032, Rn. 22 - HIT; GRUR 2012, 1161, Rn. 56 - Deutsches Weintor/Rheinland-Pfalz; BGH, a.a.O., Rn. 51 - Peek & Cloppenburg IV; GRUR 2003, 628, 630 - Klosterbrauerei). Danach müssen nur gering ins Gewicht fallende Fehlvorstellungen des Verkehrs im Hinblick auf die langjährige redliche Koexistenz der Unternehmenskennzeichen der Parteien und die aufklärenden Zusätze in der beanstandeten Werbung der Beklagten hingenommen werden (vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. September 2011, Az. C-482/09, GRUR 2012, 519, Rn. 79 bis 84 - Budvar/Anheuser Busch). Insoweit sind die Wertungen zum Recht der Gleichnamigen im Kennzeichenrecht auch im Bereich des § 5 Abs. 2 UWG nachzuvollziehen (BGH, a.a.O., Rn. 51 - Peek & Cloppenburg IV). Soweit die Klägerin letzteres erstinstanzlich unter Hinweis darauf, dass die früher geltende Vorrangthese (Vorrang des Markenrechts gegenüber lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen) nicht mehr im Einklang mit europäischen Recht stehe, in Abrede genommen hat, kommt es auf den angesprochenen Gesichtspunkt nicht an. Denn einerseits bezieht sich die der BGH-Rechtsprechung entnommene Feststellung, die Wertungen zum Recht der Gleichnamigen seien im Kennzeichenrecht auch im Bereich des § 5 Abs. 2 UWG nachzuvollziehen, nicht auf die Frage, ob neben kennzeichenrechtlichen Ansprüchen überhaupt lauterkeitsrechtliche Ansprüche in Betracht kommen, sondern allein auf die notwendige Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Und andererseits ist für die Frage danach, ob eine i.S. des § 5 Abs. 2 UWG bestehende Verwechslungsgefahr mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers besteht, in gleicher Weise das Umfeld der angegriffenen Kennzeichennutzung darauf zu überprüfen, ob es Angaben enthält, die einer solchen Verwechslungsgefahr entgegenwirken. Das ist - wie vorstehend im Zusammenhang mit etwaigen kennzeichenrechtlichen Ansprüchen erörtert - mit Blick auf den hinreichenden und der Kennzeichennutzung eindeutig zugeordneten aufklärenden Hinweis in der angegriffenen Werbung der Fall.
- 56
Mithin ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot begründet.
- 57
4. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß der Beklagten gegen die Gebietsabsprachen der Parteien aus den Jahren 1990/1992 (Anlagen K 5 und K 6).
- 58
Die Klägerin hat keinen Inhalt der Vereinbarung der Parteien dargetan, aus dem sich ein vertraglicher Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die beanstandete Werbung der Beklagten ergeben könnte.
- 59
a) Die Klägerin hat vorgetragen, die Parteien hätten sich in den Jahren 1990 und 1992 darauf geeinigt, dass sie im Verhältnis zum Endverbraucher nur in ihren jeweiligen Wirtschaftsräumen tätig werden. In der Vereinbarung sei es nicht nur um die Zuweisung von Häusern, sondern auch um Werbung gegangen. Die Parteien hätten sich darüber geeinigt, dass in der Werbung das Zeichen „Peek & Cloppenburg“ von der jeweiligen Partei nur in den jeweils eigenen Wirtschaftsräumen genutzt werden sollte. Dazu hat die Klägerin die aus den Anlagen K 5 und K 6 ersichtlichen paraphierten bzw. unterzeichneten Landkarten vorgelegt.
- 60
Dem Klagvortrag kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Parteien eine Einigung auch darüber getroffen hätten, im Einzelhandel mit Bekleidung und Accessoires im jeweils anderen Wirtschaftsraum auch dann nicht werben zu dürfen, wenn die Kennzeichen „Peek & Cloppenburg" und/oder „P&C" in Verbindung mit einem unterscheidungskräftigen Firmenzusatz oder mit einem aufklärenden Hinweis genutzt werden.
- 61
Die danach vereinbarte Beschränkung der Tätigkeit der Parteien unter den Unternehmenskennzeichen „Peek & Cloppenburg" und/oder „P&C" betrifft daher nach dem Klagvortrag allein die Verwendung der Zeichen in Alleinstellung ohne unterscheidungskräftige Zusätze oder sonst aufklärende Hinweise.
- 62
b) Mit diesem von der Klägerin vorgetragenen Inhalt verhält sich die ausdrückliche Vereinbarung der Parteien somit nicht zu Werbemaßnahmen im jeweils anderen Wirtschaftsgebiet, bei denen - wie im Streitfall - das Unternehmenskennzeichen "Peek & Cloppenburg" mit solchen aufklärenden Hinweisen benutzt wird, die eine Verwechslungsgefahr ausräumen oder jedenfalls auf ein nach dem Recht der Gleichnamigen hinzunehmendes Maß mindern.
- 63
c) Aber auch, wenn man annähme, der Klagvortrag enthalte auch die Behauptung, die getroffenen Vereinbarungen hätten zum Inhalt gehabt, dass jegliche werbliche Betätigung der Parteien im jeweils anderen Wirtschaftsraum untersagt sein sollte, solange sie mit einer irgendwie gearteten Verwendung des Kennzeichens „Peek & Cloppenburg“ einhergeht, ergäben sich daraus keine vertraglichen Ansprüche, weil eine solche Vereinbarung kartellrechtswidrig wäre mit der Folge, dass - unterstellte - Abgrenzungsvereinbarung, soweit sie auch die vorliegend angegriffene und einen aufklärenden Zusatz enthaltende Werbung erfassen würde, jedenfalls teilweise nichtig wäre (vgl. Senat, Urt. v. 30.04.2014, Magazindienst 2015, 729, juris-Rn. 29ff.).
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5. Mangels eines kennzeichen- oder lauterkeitsrechtlichen oder eines vertraglich begründeten Unterlassungsanspruches sind auch die mit der Klage geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung nicht begründet.
- 65
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.