Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 13. Feb. 2014 - 3 U 113/13

bei uns veröffentlicht am13.02.2014

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerinnen wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 13.6.2013, Geschäfts-Nr. 327 O 207/13, abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Antragsgegnerin,

verboten,

im geschäftlichen Verkehr wie nachfolgend dargestellt gestaltete transdermale Pflaster zur Behandlung von Demenzerkrankungen des Alzheimer-Typs

und/oder

a) gegenüber der Antragstellerin zu 1: im Gebiet der Europäischen Union herzustellen, anzubieten, zu bewerben, einzuführen, auszuführen und/oder in den Verkehr zu bringen;

b) gegenüber der Antragstellerin zu 2: im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu Wettbewerbszwecken anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Antragstellerinnen jeweils 1/12 und die Antragsgegnerin 5/6 zu tragen. Von den Kosten der Nebenintervention haben die Antragstellerinnen jeweils 1/12 zu tragen; im Übrigen trägt die Nebenintervenientin diese Kosten selbst.

Tatbestand

A.

1

Die Antragstellerin zu 1., Verwalterin der Markenrechte der N., und die Antragstellerin zu 2., deutsches Vertriebsunternehmen u.a. für transdermale Alzheimer-Pflaster, verfolgen gegenüber der Antragsgegnerin, die Generika herstellt und vertreibt, im Eilverfahren marken- und lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche.

2

Die Antragstellerin zu 2. vertreibt in Deutschland unter der Bezeichnung „E.“ Pflaster zur Behandlung der leichten bis mittelschweren Alzheimer-Demenz in den Dosierungen 4,6 mg, 9,5 mg und 13,3 mg (Anlagen AST 3 bis AST 5) des Wirkstoffs R., für die bis Ende Juli 2012 Patentschutz bestand. Seit der Markteinführung der E.-Präparate im Jahr 2007 bis zum April 2013 bot allein die Unternehmensgruppe der Antragstellerinnen in Deutschland Alzheimer-Medikamente in Form eines transdermalen Pflasters an. Die Pflaster hatten auf dem Markt der Alzheimer-Präparate 2012 einen Marktanteil von 16% (19% in 1/2013 u. 2/2013). 2012 wurden mehr als 12 Millionen Pflaster verabreicht, im Januar 2013 bereits mehr als eine Million Pflaster an - nach Schätzung der Antragstellerinnen - ca. 63.000 Patienten. Die hautfarbenen E.-Pflaster sind kreisrund ausgestaltet und mittig auf eine transparente quadratische Trägerschicht aufgebracht. Die Trägerschicht weist kreisförmig in gleichmäßigen Abständen um das Pflaster angeordnete dreidimensional ausgestaltete punktförmige Erhebungen auf. Die Anzahl der Erhebungen variiert je nach Pflastergröße zwischen 15, 20 und 24 Punkten. Die punktförmigen Erhebungen dienen jedenfalls auch als Abstandhalter, um die Lagerstabilität der Pflaster zu erhöhen und einer während der Lagerung möglichen Verklebung des Pflasters mit der Verpackung entgegenzuwirken. Der Abstand zwischen der Pflasterfläche und den Rändern der quadratischen Trägerschicht beträgt bei allen Pflastern an der schmalsten Stelle 0,5 cm. Die Trägerschichten/Pflaster weisen eine Größe von 3,5/2,5 cm, 4,5/3,5 cm und 5,4/4,4 cm auf. Beispielhaft ist eines der Pflaster nachfolgend dargestellt.

3

Zugunsten der Antragstellerin zu 1. sind mehrere Marken, nämlich 2 Gemeinschaftsmarken (…) und 3 nationale deutsche Marken (…) wie aus den Anlagenkonvoluten Ast 18 und 19 ersichtlich und nachfolgend wiedergegeben eingetragen, und zwar

4

- die seit dem 22.03.2013 eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke …,

5

mit Priorität vom 25. Oktober 2012, die Schutz für Waren der Klasse 5, namentlich für „pharmazeutische Präparate zur Behandlung von Demenz des Alzheimer-Typs“ beansprucht;

6

- die ebenfalls seit dem 22.03.2013 eingetragenen Gemeinschafts-Wort-Bildmarke „…“ …,

7

mit identischem Prioritätsdatum und identischem Warenverzeichnis;

8

- die nationale deutsche Bildmarke …,

9

mit einer Priorität vom 26. Oktober 2012 und identischem Warenverzeichnis;

10

- sowie die nationale deutsche Wort-Bildmarke „...“ zum Az. …,

11

- und die nationale deutsche Wort-Bildmarke „...“ zum Az. …,

12

wiederum mit identischem Warenverzeichnis und identischem Prioritätsdatum.

13

Gegen die Marken … und … sind Löschungsanträge der Nebenintervenientin (Anlagenkonvolut NI 11) und der Antragsgegnerin (Anlagen rop 10a und rop 10b) anhängig.

14

Die Antragsgegnerin vertreibt transdermale Pflaster mit dem Wirkstoff R. in den Dosierungen 4,6 mg und 9,5 mg (Anlagen AST 20, AST 21). Hierbei handelt es sich um ein im vereinfachten Verfahren gem. § 24b AMG mit Bescheid des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vom 7.2.2013 für die symptomatische Behandlung der leichten bis mittelschweren Alzheimer-Demenz zugelassenes, durch die Nebenintervenientin hergestelltes Generikum zum Originalprodukt E. der Antragstellerinnen, dessen Erscheinungsbild sich aus dem Antrag zu 1. ergibt. Die Antragsgegnerin hat für ihre Pflaster u.a. mit dem als Anlage AST 22 vorliegenden Flyer geworben.

15

Die Antragstellerin zu 1., die Inhaberin eines noch laufenden Patents … „… enthaltend ein Antioxidans“ ist, richtete im Hinblick auf von der Antragsgegnerin und weiterer Generikahersteller erlangter Marktzulassungen für transdermale Pflaster mit dem Wirkstoff R. zur Behandlung von Alzheimer-Demenz unter dem 18.2.2013 eine Schutzrechtsanfrage an die Antragsgegnerin und bat um Überlassung von Mustern der Pflaster (Anlage AST 18); dies lehnte die Antragsgegnerin ab (Anlage AST 19). Am 15.3.2013 erschienen die Pflaster der Antragsgegnerin erstmals in der L.-T..

16

Die für die Antragstellerinnen in der vorliegenden Angelegenheit ausgesprochene Abmahnung vom 4.4.2013 führte nicht zur außergerichtlichen Beilegung (Anlagen AST 23, AST 24).

17

Die Antragstellerinnen haben vorgetragen:

18

Der mit dem Antrag zu 1. verfolgte Unterlassungsanspruch der Antragstellerin zu 1. ergebe sich aus Art. 9 Abs. 1 lit. b), Abs. 2 GMV sowie gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 5 u. 7 MarkenG. Die Antragstellerin zu 1. stütze sich auf die Gemeinschaftsmarke Nr. … sowie hilfsweise auf die weiteren, in der oben eingehaltenen Reihenfolge genannten Gemeinschafts- bzw. deutschen Marken.

19

In dem Vertrieb der Pflaster liege ein markenmäßiger Gebrauch. Denn nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise - dies seien hier behandelnde Ärzte, sonstiges medizinisches Fachpersonal, Pflegepersonal, Angehörige und Patienten - werde die Gestaltung der Pflaster als herkunftshinweisend wahrgenommen. Hinsichtlich der Ärzte ergebe sich dies aus den von den Antragstellerinnen eingeholten Verkehrsumfragen. Die Unternehmensgruppe der Antragstellerinnen habe seit Herbst 2007 und bis zur Veröffentlichung der angegriffenen Pflaster als einziger Anbieter von Alzheimer-Medikamenten überhaupt ein Pflaster angeboten; alle anderen Hersteller produzierten/vertrieben allein oral zu verabreichende Medikamente. Bei den Medikamenten mit dem Wirkstoff R. belaufe sich der Marktanteil auf 77 %. Die von der Antragsgegnerin vertriebenen Pflaster übernähmen die kennzeichnenden Elemente der Original-Pflaster. Die Abweichung in der Anzahl der dreidimensional erscheinenden Punkte falle hierbei nicht ins Gewicht, weil sie auf den ersten Blick nicht bemerkt werde. Zudem seien die Pflaster der Antragsgegnerin mit keinerlei Herkunftshinweis versehen.

20

Es bestehe - jedenfalls mittelbare - Verwechslungsgefahr. Die Waren seien identisch, die Verfügungsmarken gesteigert kennzeichnungskräftig. Die Merkmale der Marken - quadratische äußere Form der Trägerschicht, in deren Zentrum sich eine runde Form befinde, die von dreidimensional erscheinenden, deutlich sichtbaren Punkten in regelmäßigen Abständen umringt werde, und die Größenverhältnisse von Pflaster und Trägerschicht - seien für die beanspruchten Waren nicht typisch und auch weder medizinisch noch technisch bedingt. Ein Abstand zwischen Pflaster und Verpackung könne durch zahllose Gestaltungsmöglichkeiten hergestellt werden. Es bestehe nahezu Identität der Pflaster, jedenfalls eine hochgradige Ähnlichkeit. Die angegriffenen Pflaster übernähmen die charakteristischen Merkmale; nur die Punktzahl weiche ab, was aber im Ergebnis nicht der Annahme einer Ähnlichkeit entgegenstehe. Das Ergebnis der Verkehrsbefragungen lasse den Schluss zu, dass es sich bei den Bildmarken der Antragstellerin zu 1. um bekannte Marken handele, was auch durch den jahrelangen Alleinvertrieb transdermaler Alzheimer-Pflaster bedingt sei.

21

Der Unterlassungsanspruch bestehe, soweit er auf Gemeinschaftsmarken gestützt sei, europaweit. Keineswegs scheide ein Unterlassungsanspruch mit Blick auf § 24b AMG aus. Denn die Antragsgegnerin könne ebenso wie andere Mitbewerber die Pflaster anders gestalten, ohne die Zulassung als Generikum zu gefährden. Die Verfügungsmarken seien auch eintragungsfähig, denn Gestaltungselemente, die auch eine technische Funktion besäßen, schlössen den Markenschutz nicht aus, solange - wie vorliegend - eine Vielfalt weiterer Gestaltungsmöglichkeiten bestehe.

22

Die mit dem Antrag zu 1. verfolgten Ansprüche der Antragstellerin zu 2. seien gem. §§ 3, 4 Nr. 9 a) und b), 8 Abs. 1 UWG begründet. Es liege sowohl eine unlautere Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 9a) UWG) als auch eine unlautere Rufausbeutung (§ 4 Nr. 9b) UWG) vor. Die Alzheimer-Pflaster der Antragstellerinnen besäßen aufgrund der Gesamtheit ihrer Merkmale wettbewerbliche Eigenart. Ihre Merkmale seien nicht technisch zwingend; abweichende Gestaltungsformen seien möglich. Von 2007 bis 2013 seien die Pflaster der Antragstellerinnen die einzigen verfügbaren Alzheimer-Pflaster gewesen. Auch der Marktanteil spreche für die herkunftshinweisende Funktion der Gesamtheit der Merkmale. Die Antragsgegnerin habe für ihre Pflaster die genannten Gestaltungsmerkmale - mit Ausnahme der Anzahl der Punkte, auf die es aber insoweit nicht ankomme - identisch übernommen. Nur die für das visuelle Erscheinungsbild nicht wesentliche Farbe sei abweichend, nämlich weiß anstelle der hautfarbenen Gestaltung der Pflaster der Antragstellerinnen. Die Pflaster der Antragsgegnerin wirkten auf der Haut ebenfalls hautfarben.

23

Auch der Antrag zu 2. sei begründet. Die Antragstellerin zu 1. mache in markenrechtlicher Hinsicht folgende Verfügungsmarken in folgender, hilfsweise gestaffelter Reihenfolge geltend: Erstrangig (hinsichtlich beider abgebildeter Pflaster) die Gemeinschaftsbildmarke…, sodann bezüglich des 4,6 mg-Pflasters die deutsche Marke Nr. … und insoweit hilfsweise die deutsche Marke …, sodann bezüglich des 9,5 mg-Pflasters die Gemeinschaftswortbildmarke … und insoweit hilfsweise die deutsche Bildmarke Nr. … sowie weiter hilfsweise die deutsche Bildmarke Nr. … . Die Darstellung sei markenmäßig, denn die Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ähnlichen Zeichens zum Zwecke der vergleichenden Werbung sei in aller Regel markenmäßig. Es bestehe Verwechslungsgefahr. Die Werbung sei auch gem. § 6 Abs. 2 UWG unzulässig, weil sie den Ruf der Produkte der Antragstellerinnen unlauter beeinträchtige. Der Antragstellerin zu 2. stehe hinsichtlich des Flyers aus den vorgenannten Gründen als Wettbewerberin ein Anspruch gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG zu.

24

Die Antragstellerinnen hätten die Angelegenheit dringlich verfolgt. Die Antragstellerin zu 2. habe am 20.3.2013 festgestellt, dass die Antragsgegnerin auf ihrer eigenen Internetseite ein R.-basiertes transdermales Pflaster zur Behandlung von Alzheimer angeboten habe. Da im Internet die Bildqualität für eine verlässliche Einschätzung der Pflastergestaltung nicht ausgereicht habe, hätten die Antragstellerinnen unverzüglich versucht, die Produkte der Antragsgegnerin zu bestellen. Dies sei am 21.3.2013 über den Großhändler P. gelungen; am 27.3.2013 sei die Auslieferung erfolgt. Am 20.3.2013 hätten die Antragstellerinnen ferner von einem Pharmaberater die Kopie eines Flyers der Antragsgegnerin erhalten, der die jeweiligen Pflaster in Originalgröße zeige.

25

Die Antragstellerinnen haben beantragt,

26

1. es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel

27

zu verbieten,

28

im geschäftlichen Verkehr wie nachfolgend dargestellt gestaltete transdermale Pflaster zur Behandlung von Demenzerkrankungen des Alzheimer-Typs

29

und/oder

30

a) gegenüber der Antragstellerin zu 1: im Gebiet der Europäischen Union herzustellen, anzubieten, zu bewerben, einzuführen, auszuführen, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;

31

b) gegenüber der Antragstellerin zu 2: im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu Wettbewerbszwecken anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen.

32

2. es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr wie nachfolgend wiedergegeben zu werben:

33

a) gegenüber der Antragstellerin zu 1: im Gebiet der Europäischen Union;
b) gegenüber der Antragstellerin zu 2.: im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

34

Die Antragsgegnerin und die Nebenintervenientin haben beantragt,

35

den Antrag zurückzuweisen.

36

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen:

37

Der von der Antragstellerin zu 1. verfolgte, auf Markenrecht gestützte Antrag zu 1. sei unbegründet. Es liege keine markenmäßige Benutzung vor. Es handele sich zudem um eine markenrechtlich nicht schutzfähige, zur Erreichung einer technischen Lösung erforderliche Gestaltung i.S.d. Art. 7 Abs. 1 lit e (ii) GMV / § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Insoweit komme es nicht darauf an, ob sich die gleiche technische Wirkung auch mit einer abweichenden Gestaltung erreichen lasse. Die Formgestaltung des Produkts sei technisch bedingt. Die kreisrunde Form sei bestmöglich dazu geeignet, ein Ablösen des Pflasters zu verhindern. Für ein kreisrundes Pflaster biete sich als im Hinblick auf den Materialverbrauch effizient und technisch am wenigsten aufwendig eine quadratische Form der Trägerfolie an. Die Noppen könnten ihre Funktion umso besser entfalten, je dichter, gleichmäßiger verteilt und näher sie am Pflaster angeordnet seien; bei einem kreisförmig konturierten Pflaster sei deshalb auch die kreisförmige Anordnung in einem regelmäßigen Abstand technisch bedingt. Auch die transparent-farblose Ausführung der Wirkstoffträgerfolie sei ein technisches Mittel zur Erzielung einer ästhetischen Wirkung, weil sie der Camouflage diene. Eine herkunftshinweisende Funktion der Schutzfolie liege fern, denn dieses Produktteil trete bei der Applikation des Pflasters nur sehr kurzzeitig in Erscheinung und werde dann weggeworfen. Die bisherige Monopolstellung und die Marktanteile der Antragstellerinnen besagten nichts darüber, ob der Verkehr der Produktform einen Herkunftshinweis entnehme, denn zwischen Bekanntheit eines Produkts und der Herkunftsfunktion seiner Form sei zu unterscheiden. Durch die Verkehrsbefragung von Juni 2013 werde nicht belegt, dass Ärzte die Produktform der Marke E. zuordneten.

38

Es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr. Der Schutzgegenstand sei auf die eingetragenen Farben beschränkt, die technisch erforderlichen Merkmale seien außer Betracht zu lassen. Die Farbgebung sei bei dem angegriffenen Produkt vollständig anders. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft sei nicht glaubhaft gemacht. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass sich die Fachkreise bei der Beratung der Patienten an der Schutzfolie oder sonstigen Merkmalen der Produktform orientierten. Zudem sei von einem gesteigerten Maß an Aufmerksamkeit auszugehen, weil es sich um ein verschreibungspflichtiges Medikament handele.

39

Soweit ein Herkunftshinweis vorliege, handele es sich um einen notwendigen Markengebrauch gem. § 23 Nr. 3 MarkenG, weil so auf die Bestimmung des Arzneimittels als Generikum des Originalpräparats hingewiesen werde; aufgrund der bestehenden Nachahmungsfreiheit und der gesundheits- und wirtschaftspolitischen Zielsetzung der Generika-Zulassung sei dies nicht unlauter. Mit der Registrierung ihres Produkts als Marke unternähmen die Antragstellerinnen den untauglichen Versuch, das Monopol am Wirkstoff R. und an der Ausgestaltung der Schutzfolie eines transdermalen Pflasters mit den Mitteln des Marken- und Wettbewerbsrechts aufrechtzuerhalten.

40

Die Antragsgegnerin erhebe den Einwand der Löschungsreife wegen bösgläubiger Anmeldung gem. Art. 52 Abs. 1 lit. b) GMV / § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG. Im Zeitpunkt der Anmeldung sei der Patentschutz für den Wirkstoff R. abgelaufen gewesen, so dass die Erwirkung von Generika-Zulassungen gem. § 24b AMG kurzfristig zu erwarten gewesen sei. Die Antragstellerin zu 1. habe die Ämter von der fehlenden Eintragungsfähigkeit abgelenkt, indem sie das Bild eines als solchen womöglich nur für den Arzt oder Apotheker erkennbaren Pflasters auch für andere Darreichungsformen wie Tabletten, Tropfen etc. angemeldet habe, für die die markenmäßige Benutzung der Abbildung eines Pflasters zwangsläufig nicht in Betracht komme. Die Zielrichtung, die Vermarktung von Generika zu durchkreuzen und die Marken zur Erhaltung der sonderschutzrechtlich nicht mehr gegebenen Monopolstellung zweckfremd als Wettbewerbsmittel einzusetzen, liege damit auf der Hand.

41

Der von der Antragstellerin zu 2. verfolgte, auf Lauterkeitsrecht gestützte Antrag zu 1. sei ebenfalls unbegründet. Die Produktmerkmale begründeten, weil sie technisch bedingt seien, keine wettbewerbliche Eigenart. Jedenfalls sei die Übernahme technischer Merkmale dann zwingend erforderlich, wenn sie im Hinblick auf ein - hier gegebenes - Kompatibilitätsinteresse der Abnehmer auszuwählen gewesen seien. Es fehle auch an einer Herkunftstäuschung. Weder unangemessene Ausbeutung noch eine unangemessene Beeinträchtigung der Wertschätzung des Originalprodukts seien gegeben.

42

Auch der Antrag zu 2. sei unbegründet. Mit der bildlichen Wiedergabe der Produktform sei keine Benutzung der Produktform als Herkunftshinweis und auch keine Benutzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG verbunden. Es gehe hier vielmehr um einen informativen Vergleich der Produktformen, bei denen die Übereinstimmungen und Unterschiede allein in funktional-ästhetischer Hinsicht verdeutlicht würden. Jedenfalls sei die bildliche Wiedergabe für einen wirksamen Wettbewerb unerlässlich. Die angesprochenen Fachkreise müssten darüber informiert werden, dass sich das Generikum in Größe und Kreisform der Wirkstoffträgerfolie nicht vom Original unterscheide. Ein rein textlicher Vergleich wäre nicht gleichermaßen informativ. Auch ein unlauterer Imagetransfer sei nicht zu verzeichnen.

43

Die Nebenintervenientin hat darüber hinaus geltend gemacht: Das vorgelegte Umfragegutachten sei mangelhaft, weil mit Ärzten lediglich ein Ausschnitt des angesprochenen Verkehrs befragt worden sei, nicht aber Pflegende oder Apotheker. Das Gutachten beschränke sich auf Deutschland, besage also nichts für das Unionsgebiet. Es seien suggestive Fragen gestellt worden.

44

Die Angelegenheit sei nicht mehr dringlich. Die Antragstellerin zu 1. wisse bereits seit August 2012, dass der Zulieferer der Antragsgegnerin, die Nebenintervenientin, die angegriffene Gestaltung für ihre transdermalen Pflaster benutze, denn sie habe am 16.8.2012 ein Patentverletzungsverfahren gegen die Nebenintervenientin in K. eingeleitet und am 17.8.2012 einen Beweissicherungsantrag gestellt. Der Antragstellerin zu 1. sei zudem bekannt gewesen, dass die Nebenintervenientin bereits seit 2008 ein Generikum zu E. herstelle und exportiere. Die Antragstellerin zu 1. habe also im Zeitpunkt der Markenanmeldung gewusst, dass die Nebenintervenientin entsprechende Generika, auch in Form transdermaler Pflaster, herstelle und den Vertrieb in Deutschland geplant habe.

45

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 13.6.2013 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mangels Verwechslungsgefahr bzw. unlauterer Nachahmung zurückgewiesen. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Antragstellerinnen.

46

Die Antragstellerinnen wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend tragen sie noch vor: Der Antrag zu 1. sei begründet. Der markenmäßige Gebrauch könne nicht verneint werden, denn hierfür genüge die nicht völlig fernliegende Möglichkeit des Herkunftshinweises. Die Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarken ergebe sich bereits aus dem Umstand der unbeanstandeten Eintragung der Marken. Das Landgericht habe die Kennzeichnungskraft zu Unrecht anhand einer zergliedernden Analyse der jeweils sichtbaren Elemente bestimmt. Für die Aussagekraft der erstinstanzlich eingereichten Umfrage sowie einer weiteren Umfrage (Anlage AST 28) sei es unschädlich, wenn die befragten Ärzte den abgebildeten Gegenstand als transdermales Pflaster erkannt hätten, denn damit sei kein Hinweis auf einen bestimmten Wirkstoff verbunden gewesen. Es bestehe jedenfalls Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Die Teilnehmer der ersten und der zweiten Befragung seien nicht identisch gewesen. Die thematische Eingrenzung auf Alzheimer-Pflaster schade nicht, sondern sei sogar erforderlich, weil es um die Bekanntheit einer Gestaltung in einem bestimmten Arzneimittelbereich gehe.

47

Der Anspruch der Antragstellerin zu 2. sei wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung gem. § 4 Nr. 9a) UWG begründet. Zu Unrecht habe das Landgericht den Inhalt der Verkehrsbefragung hier nicht berücksichtigt, aus dem sich eine deutlich gesteigerte wettbewerbliche Eigenart ergebe. Es liege auch eine Nachahmung in Form der identischen Übernahme vor, bei der die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung bestehe. Für die Annahme einer vermeidbaren Herkunftstäuschung sei ausreichend, dass - wie vorliegend - der Eindruck erweckt werde, es handele sich um eine neue Serie oder eine Zweitmarke oder es bestünden vertragliche Beziehungen. Auch eine Rufausbeutung i.S.d. § 4 Nr. 9b) UWG sei gegeben. Die Ansprüche der Antragsgegnerin zu 2. seien auch gem. § 5 Abs. 2 UWG begründet. Die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche würden durch das zweite demoskopische Gutachten untermauert.

48

Auch der Antrag zu 2. sei begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich bei dem angegriffenen Flyer nicht um eine zulässige Markennennung gem. § 23 Nr. 3 MarkenG. Denn die Benutzung sei nicht notwendig und verstoße zudem gegen die guten Sitten. Es seien schonendere Formen der Verwendung denkbar, die dem Informationsinteresse gleichermaßen genügten. Es liege auch eine Rufausbeutung vor. Aus den gleichen Gründen bestehe auch ein Anspruch nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG.

49

Die Antragstellerinnen beantragen,

50

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.6.2013, Az. 327 O 207/13, abzuändern, und nach den erstinstanzlichen Verfügungsanträgen zu erkennen, dies allerdings - nach entsprechender Antragsrücknahme im Termin zur Berufungsverhandlung - mit Ausnahme der Handlungsalternative im Antrag zu 1.a) „zu diesen Zwecken zu besitzen“.

51

Die Antragsgegnerin beantragt,

52

die Berufung der Antragstellerinnen zurückzuweisen

53

Die Antragsgegnerin bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, ferner auch auf den Vortrag der Nebenintervenientin in erster und zweiter Instanz. Ergänzend macht sie geltend: Wegen der Löschungsreife der Verfügungsmarken fehle der Verfügungsgrund. Die Marken seien zudem bösgläubig angemeldet worden. Die vorgelegten Umfragen seien nicht aussagekräftig. Indem man die befragten Ärzte - in einer mit der Lebenswirklichkeit nicht übereinstimmenden Weise - allein nach Maßgabe der Produktform die betriebliche Herkunft habe einschätzen lassen, habe man ihnen von vornherein eine markenmäßige Funktion der Produktform suggeriert. Wenn Generika zu E. schon bei den Ärzten gänzlich unbekannt seien, die das gezeigte Pflaster zu kennen glaubten, so liege auf der Hand, dass die ermittelten Werte lediglich die Bekanntheit und Zuordnung der Produktform als solcher, nicht aber die Bekanntheit der Produktform als Herkunftshinweis belegten. Die Behauptung der Antragstellerinnen, angesichts der Farbunterschiede zwischen den Pflastern der Parteien gelange der Arzt zur Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr, weil auch O. Generika herstellten, sei fernliegend und nicht glaubhaft gemacht. Viel näher liege die - gegen die Argumentation der Antragstellerin sprechende - Annahme, dass innerhalb eines Konzerns in besonderem Maße die Exklusivität des teureren Originals sichergestellt werde, indem das konzerninterne Generikum einen eher großen Abstand zum Original einhalte.

54

Die Nebenintervenientin bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht ergänzend geltend: Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen habe das H. die Bildmarken nicht als Abbildung eines transdermalen Pflasters erkannt; es sei vielmehr davon ausgegangen, es handele sich um ein auf der Verpackung anzugebendes Kennzeichen. Das zweite Umfragegutachten von Juli 2013 kranke an technischen Fehlern, die es im vorliegenden Zusammenhang unergiebig machten. Es richte sich wiederum nur an einen kleinen Ausschnitt der relevanten Verkehrskreise. Befragt worden seien Angehörige desselben Panels, so dass auch Befragte teilgenommen hätten, die die Fragen bereits aus dem ersten Gutachten gekannt hätten. Den Befragten sei nicht das Produkt der Antragsgegnerin vorgelegt worden, sondern eine neutralisierte Abbildung. Die Befragten seien auch nicht mit den eingetragenen Verfügungsmarken konfrontiert worden, sondern mit abweichenden Darstellungen. Die Fragestellung sei suggestiv. Jedenfalls sei die verspätete Einholung des zweiten Gutachtens dringlichkeitsschädlich. Das zweite Gutachten spiegele auch nicht die derzeit geltende Wahrnehmung der Ärzte wieder, weil es nicht die ca. neun- bis zwölfmonatige Einführungsphase von Generika berücksichtige.

55

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

B.

56

Die zulässige Berufung der Antragstellerinnen hat überwiegend Erfolg. Ihnen stehen die mit dem Antrag zu 1. (nachfolgend I.) geltend gemachten Ansprüche zu, nicht aber die mit dem Antrag zu 2. (nachfolgend II.) verfolgten Ansprüche.

I.

57

Der Antrag zu 1. ist zulässig (nachfolgend 1.) und zugunsten der Antragstellerin zu 1. auf markenrechtlicher Grundlage (nachfolgend 2.), zugunsten der Antragstellerin zu 2. auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage begründet (nachfolgend 3.).

58

1. Der Antrag zu 1. ist zulässig.

59

a) Der Senat ist wegen des Antrags zu 1.a) als Gemeinschaftsmarkengericht gem. Art. 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 lit. a) GMV international und gemeinschaftsweit zuständig, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Deutschland hat.

60

b) Es besteht ein Verfügungsgrund.

61

aa) Hinsichtlich des lauterkeitsrechtlich begründeten Antrags zu 1.b) der Antragstellerin zu 2. gilt die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG. Durch den von der Antragsgegnerin dargestellten Zeitablauf im Vorfeld dieses Verfahrens ist diese Vermutung nicht widerlegt worden. Der Hinweis auf das im August 2012 in K. eingeleitete Patentverletzungs- und Beweissicherungsverfahren führt nicht zu der Annahme, die Antragstellerin zu 2. hätte durch ihr Verhalten erkennen lassen, dass ihr die Rechtsverfolgung in der vorliegenden Angelegenheit nicht eilig sei. Gegenstand des dortigen Verfahrens war - soweit aus der Anlage NI 12 ersichtlich - ein patentrechtlich begründeter Angriff gegen die Produktion von E. in K.. Es ist nicht hinreichend deutlich, dass sich die Antragstellerin zu 2. schon zum damaligen Zeitpunkt mit Erfolgsaussicht gegen den Vertrieb und die Bewerbung von E. in Deutschland hätte wenden können: dieses Präparat ist vom BfArM erst am 7.2.2013 zugelassen worden (Anlage NI 13). Es ist nicht erkennbar, dass die sodann von den Antragstellerinnen mit Abmahnung vom 4.4.2013 (Anlage AST 23) eingeleitete Rechtsverfolgung in der vorliegenden Angelegenheit zögerlich oder verspätet erfolgt wäre.

62

Die im Zuge des Berufungsverfahrens erfolgte Vorlage der zweiten Verkehrsbefragung von Juli 2013 berührt die Dringlichkeitsvermutung ebenfalls nicht. Denn es ist einem Antragsteller angesichts der Notwendigkeit eiligen Handelns im Verfügungsverfahren unbenommen, im Laufe des Verfahrens weitere Glaubhaftmachungsmittel zu beschaffen und in das Verfahren einzuführen, sofern der Geschehensablauf nicht als verzögerlich zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall zeigt die erstinstanzlich erfolgte Vorlage der Umfrage von Juni 2013, dass sich die Antragstellerinnen um eine schnelle Beschaffung von Glaubhaftmachungsmitteln bemüht haben. Die Ergänzung ihres Vorbringens im Berufungsverfahren durch Vorlage des Ergebnisses einer weiteren, erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils durchgeführten Verkehrsbefragung lässt nicht auf zögerliches Handeln schließen.

63

bb) Für den markenrechtlich begründeten Antrag zu 1.a) der Antragstellerin zu 1., für den die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG mangels planwidriger Regelungslücke nicht analog gilt (vgl. Senat, Beschluss v. 16.11.2009, Az. 3 W 120/09; und Senat, Urteil v. 10.4.2008, Az. 3 U 78/07; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl. 2011, § 54 Rz. 20), folgt der Verfügungsgrund aus der Anwendung der §§ 935, 940 ZPO. Die im Rahmen der §§ 935, 940 ZPO vorzunehmende Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 940 Rz. 4) führt im vorliegenden Einzelfall zur Annahme der Dringlichkeit der einstweiligen Rechtsverfolgung, weil das Interesse der Antragstellerin zu 1. an der eiligen Durchsetzung ihres markenrechtlichen Schutzes das Interesse der Antragsgegnerin, ihr Produkt einstweilen weiterhin vertreiben zu dürfen, überwiegt.

64

Die Antragsgegnerin weist allerdings im Berufungsverfahren zu Recht darauf hin, dass der Verfügungsgrund fehlen kann, wenn die Verfügungsmarke im Löschungsverfahren mit Erfolgsaussicht angegriffen ist. Voraussetzung für die Verneinung des Verfügungsgrundes ist, dass im Verletzungsprozess die voraussichtliche Markenlöschung sicher im Sinne von „so gut wie feststehend“ prognostiziert werden kann (Senat, Urteil vom 21. Juni 2007, Az. 3 U 252/06, GRUR-RR 2008, 293 (Ls.)). Im vorliegenden Fall liegen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden kann, dass eine Löschung der erstrangig geltend gemachten Verfügungsmarke EU Nr. … bzw. der an dritter Stelle geltend gemachten Verfügungsmarke D… „so gut wie feststeht“.

65

(1) Die vorliegend erstrangig eingeführte, mit einem Löschungsantrag angegriffene Verfügungs-Gemeinschaftsbildmarke Nr. … ist nicht nach Art. 7 Abs. 1 lit. e) i) u. ii) GMV schutzunfähig.

66

Nach dieser Vorschrift sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, dem Schutz als Marke nicht zugänglich, wenn die Form durch die Art der Ware selbst bedingt oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Die Schutzausschließungsgründe des Art. 7 Abs. 1 lit. e) i) u. ii) GMV bzw. § 3 Abs. 2 MarkenG sind vorrangig zu prüfen (so - zu Art. 3 Abs. 1 lit. e RL 89/104/EWG - EuGH GRUR 2003, 514, Rn. 44, 65 - Linde; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 3 Rn. 44). Im Hinblick darauf, dass der EuGH bei der Prüfung von Eintragungshindernissen Formmarken und produktdarstellende Bildmarken gleich behandelt (s. etwa EuGH GRUR Int. 2008, 43 Rn, 38 - Henkel; Ingerl/Rohnke § 8 Rn. 172), sind Art. 7 Abs. 1 lit. e) i) u. ii) GMV bzw. § 3 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG, mögen sie auch nur von Formmarken sprechen, analog auch auf produktabbildende Bildmarken anzuwenden (vgl. Ingerl/Rohnke § 3 Rn. 42).

67

(a) Die durch die mit Löschungsantrag angegriffene Verfügungsmarke geschützte Form ist nicht i.S.d. Art. 7 Abs. 1 lit e) i) GMV durch die Art der Ware selbst bedingt.

68

Nach der vorgenannten Vorschrift schutzunfähig sind Formen, die ausschließlich aus Merkmalen bestehen, die für die Warenart wesensnotwendig sind, um ihren Zweck zu erfüllen; dies kann nur angenommen werden, wenn die Merkmale die Grundform der Warengattung ausmachen (BGH GRUR 2010, 138 Rn. 14 - ROCHER-Kugel; Ingerl/Rohnke § 3 Rn. 47). Gattungsmerkmale im vorgenannten Sinne können grundsätzlich keine ästhetischen Elemente sein, die bei anderen Produkten der Gattung anders aussehen können (Ingerl/Rohnke, § 3 Rn. 47). Für die Annahme des Schutzhindernisses nach Art. 7 Abs. 1 lit e) i) GMV bzw. § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist daher kein Raum, wenn aufgrund einer auf dem maßgeblichen Warensektor vorhandenen Formenvielfalt nicht festgestellt werden kann, dass das eingetragene Zeichennur die Grundform der Warengattung wiedergibt (so - zu § 3 MarkenG - BGH GRUR 2008, 510 Rn. 18 - Milchschnitte).

69

Grenzt man die Betrachtung auf den vorliegend betroffenen Warenbereich der transdermalen Pflaster für die Alzheimer-Behandlung ein, so ist festzustellen, dass hier eine zwar überschaubare, aber doch hinreichende Variationsbreite in der Gestaltung der Pflaster vorhanden ist, so dass im Ergebnis Schutzunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 1 lit e) i) GMV bzw. § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht angenommen werden kann. Zumindest sprechen beachtliche Gründe gegen die Schutzunfähigkeit, weshalb im Eilverfahren nicht der Verfügungsgrund unter dem Aspekt der drohenden Löschung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verneint werden kann. Die Breite an Gestaltungsmöglichkeiten der Pflaster ergibt sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Konkurrenzprodukten der Firmen B. (Anlagen 27a und AST 27b) und A. (Anlage AST 26). Das B.-Pflaster weist keine Noppen auf; das A.-Pflaster ist nicht rund, sondern rechteckig. Ob bestimmte Gestaltungsformen auch oder nur eine technische Wirkung haben, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, denn hier kommt es allein auf die Frage der maßgeblichen Grundform der betroffenen Ware an. Dass die eingetragenen Zeichen einer solchen entsprechen, kann nicht festgestellt werden. Fasst man die Grenzziehung bezüglich des betroffenen Warenbereichs weiter und bezieht sämtliche transdermalen Pflaster mit ein, so gilt dies erst recht, wie aus der von der Nebenintervenientin vorgelegten Produktübersicht hervorgeht: hier sind nicht nur andersartig geformte Pflaster und solche ohne Noppen verzeichnet, sondern auch Pflaster, die überhaupt keine die Pflasterschicht überlappende Trägerschicht aufweisen.

70

(b) Der Schutzunfähigkeitsgrund des Art. 7 Abs. 1 lit e) ii) GMV ist ebenfalls nicht gegeben, denn die durch die Verfügungsmarke geschützte Form ist nicht im Sinne der genannten Vorschriften zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich. Ziel dieser Regelung ist es zu verhindern, dass Einzelne die Eintragung einer Marke dazu benutzen, um ausschließliche Rechte an technischen Lösungen zu erlangen oder fortbestehen zu lassen (EuGH GRUR 2002, 804 Tz. 82 - Philips). Für die Anwendung dieses Schutzhindernisses ist entscheidend, ob die räumliche Gestaltung allein der technischen Wirkung zuzuschreiben ist oder ob das Zeichen darüber hinausgehende nicht technische Gestaltungsmerkmale oder eine individualisierende Formgebung aufweist (BGH GRUR 2010, 231 Rn. 30 - Legostein; Ingerl/Rohnke § 3 Rn. 51). Allerdings ist der Nachweis, dass die gleiche technische Wirkung auch durch andere Formen erzielt werden kann, in diesem Zusammenhang unerheblich (EuGH a.a.O. Tz. 81; BGH GRUR 2010, 231 Rn. 33 f. - Legostein; Ingerl/Rohnke § 3 Rn. 54). Nach Ingerl/Rohnke (§ 3 Rn. 55) soll der sich aus dem Vorstehenden ergebende Widerspruch - einerseits Irrelevanz andersartiger Gestaltungsmöglichkeiten (EuGH - Philips, BGH - Legostein) andererseits Relevanz eigenständiger Formgebung auch bei gegebener technischer Funktion (BGH - Fronthaube und GRUR 2006, 679 Rn. 14 - Porsche Boxster) - dahingehend aufzulösen sein, dass eine andersartige Gestaltungsmöglichkeit das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dann ausschließt, wenn es sich um technische Merkmale handelt, die nach ästhetischen Gesichtspunkten variierbar sind. Denn andernfalls werde eine differenziertere Betrachtung nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG sowie die Eintragungsfähigkeit verkehrsdurchgesetzter Marken vielfach unmöglich (Ingerl/Rohnke § 3 Rn. 55). Die Abgrenzung habe deshalb anhand des Kriteriums der Wesentlichkeit der Formgestaltung für die Erreichung der technischen Wirkung zu erfolgen: soweit eine ästhetische Gestaltung bei der konkreten Ausgestaltung eines funktionalen technischen Merkmals erhebliches Gewicht gewinne, sei § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht mehr anzuwenden (Ingerl/Rohnke § 3 Rn. 55). Der Senat vermag vor diesem Hintergrund vorliegend nicht mit hinreichender Sicherheit zu prognostizieren, dass die Löschungsanträge wegen des Schutzhindernisses der technischen Wirkung erfolgreich sein werden.

71

Zwar haben folgende Gestaltungsmerkmale der Verfügungsmarke jedenfalls auch eine technische Wirkung: Die quadratische Trägerfolie erleichtert das Ablösen des Pflasters von derselben und die Anbringung auf der Haut, ohne dass die wirkstoffhaltige Pflasterschicht berührt werden muss; der aus der Überlappung der Trägerschicht in der Mitte resultierende weiße Streifen dient ebenfalls dem Zweck der besseren Ablösbarkeit. Die runde Form der Pflasterfläche hat positive Klebeeigenschaften, weil sie Bewegungen der Haut besser widersteht. Die Noppen sind Abstandhalter zur Verhinderung des zur Verklebung mit der Verpackung führenden „kalten Flusses“. Allenfalls hinsichtlich der Farbgebung ist zweifelhaft, ob sie einem technischen Zweck dient: denn die Absicht, das Pflaster auf der Haut möglichst wenig sichtbar sein zu lassen, ist kein technischer, sondern allein ein ästhetischer Zweck, dem mithin individualisierender Charakter zukommt. Hinsichtlich der genannten Merkmale mit technischer Funktion ist aber ebenfalls festzustellen, dass für ihre Gestaltung eine Bandbreite von Lösungen mit unterschiedlichem ästhetischen Aspekt besteht. Das Zusammenspiel von runder Pflasterfläche und darum herum angebrachter Noppen in der Art des Pflasters der Antragstellerinnen hat eine gewisse ästhetische Qualität, die durch eine andersartige Gestaltung von Pflasterfläche und Noppen so verändert werden könnte, dass insoweit ein anderer ästhetischer Eindruck erzeugt wird.

72

Wenn aber die Farbgebung sowie die Gestaltung von Pflasterfläche und Noppen im für den Gesamteindruck der Formmarke maßgeblichen Zusammenspiel auch ästhetische und nicht ausschließlich technische Relevanz haben, weil für die Gestaltung dieser Merkmale jedenfalls eine gewisse Variationsbreite besteht, die ästhetischen Gesichtspunkten Raum eröffnet, so steht keineswegs „so gut wie fest“, dass die Löschungsanträge wegen des Schutzhindernisses der technischen Wirkung Erfolg haben werden.

73

(2) Die Verfügungsmarke ist nach der Überzeugung des Senats auch nicht wegen des Löschungsgrunds gem. Art. 7 Abs. 1 lit. b) GMV zu löschen, denn es ist davon auszugehen, dass ihr hinreichende Unterscheidungskraft zukommt. Der Senat sieht die Verfügungsmarken als durchschnittlich kennzeichnungskräftig an.

74

(a) Unterscheidungskraft ist die Eignung eines Zeichens, herkunftshinweisend zu wirken (Ingerl/Rohnke § 8 Rn. 108 ff.; Eisenführ/Schennen, GMV, 4. Aufl. 2014, Art. 7 Rn. 41). Für die Feststellung der Unterscheidungskraft sind die Erfahrungen und Erwartungen der Mitglieder der angesprochenen Verkehrskreise maßgeblich, die wiederum von den Kennzeichnungsgewohnheiten in einem bestimmten Produktsegment abhängen (Ingerl/Rohnke § 8 Rn. 77, 111; Eisenführ/Schennen, Art. 7 Rn. 41).

75

Der EuGH hat einerseits ausgesprochen, dass ein Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis ausgeschlossen sein müsse, um eine rechtsverletzende (markenmäßige) Benutzung verneinen zu können (EuGH GRUR 2002, 692, Rn. 17 - Hölterhoff), bzw. dass die Möglichkeit eines Herkunftsverständnisses bei nur „einigen“ Verbrauchern für die Annahme einer markenmäßigen Benutzung hinreichend sei, und zwar auch „post sale“; die objektive nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annehme, reiche aus (EuGH GRUR 2003, 55, Rn. 57 - Arsenal Football Club). Für Zeichen, die die Form einer Ware wiedergeben, ist nach der Rechtsprechung indes davon auszugehen, dass der Verkehr diese in der Regel nicht als herkunftshinweisend ansieht (EuGH GRUR 2009, 108 Rn. 49 - Enercon; GRUR 2006, 1022 Rn. 25 - Storck; BGHZ 166, 65, Rn. 17 - Porsche Boxster; BGH GRUR 2008, 71 Rn. 24 - Fronthaube). Dies sei vielmehr nur dann der Fall, wenn die Marke erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweiche (EuGH GRUR 2006, 1022 Rn. 26 - Storck; EuGH GRUR Int. 2008, 43 Rn. 37 - Henkel).

76

Unterscheidungskräftig ist eine Warenformmarke aber dann, wenn festgestellt werden kann, dass sich im betroffenen Warenbereich eine dem Verkehr bekannte Gewohnheit entwickelt hat, die Form der Waren herkunftshinweisend zu gestalten (BGH GRUR 2007, 780 Rn. 27 - Pralinenform I). Die Gewöhnung des Verkehrs an einen reichen Formenvorrat spricht hierbei gegen eine solche Kennzeichnungsgewohnheit (BGH GRUR 2007, 780 Rn. 27 - Pralinenform I). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Verkehr in der Warenform nur dann einen Herkunftshinweis sehen wird, wenn er diese Form keiner konkreten anderen Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibt, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen (BGHZ 166, 65 Rn. 17 - Porsche Boxster; BGH GRUR 2010, 138 Rn. 25 - ROCHER-Kugel). Dem Ergebnis einer Verkehrsbefragung kann ein wesentlicher Hinweis auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zu entnehmen sein (BGH GRUR 2007, 780 Rn. 30 - Pralinenform I). Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend, wenn es sich nicht um eine dreidimensionale Marke, sondern eine Bildmarke handelt, die aus einer zweidimensionalen Wiedergabe der Ware besteht (EuGH GRUR Int. 2008, 43 Tz. 38 - Henkel).

77

(b) Dass die Verfügungsmarke im vorliegenden Fall hinreichend unterscheidungskräftig ist, weil der angesprochene Verkehr sie als herkunftshinweisend ansieht, haben die Antragstellerinnen mithilfe der vorgelegten Verkehrsbefragungen hinreichend glaubhaft gemacht. Die Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke ist durchschnittlich.

78

(aa) Nach dem Ergebnis der Befragung von Juni 2013 (Anlage AST 25) fassen 51% der Ärzte, die häufig Alzheimer-Patienten behandelten, und immerhin noch 30% der Ärzte, die nur selten oder gelegentlich solche Patienten behandelten, das Erscheinungsbild des dort vorgelegten Pflasters als Hinweis auf Herkunft von der Antragstellerin zu 1. bzw. aus nur einem Unternehmen auf. Hiermit ist eine Gewöhnung des Verkehrs an den mit der Warenform verbundenen Herkunftshinweis überwiegend wahrscheinlich festzustellen. Zwar ist den befragten Ärzten das Pflaster der Antragstellerinnen ohne die Aufschrift „E.“ vorgelegt worden. Hierbei handelt es sich allerdings gerade um eine notwendige Maßnahme zur Feststellung der Herkunftsfunktion der Form als solcher. Denn die Wiedererkennung eines Zeichens mit Namensbestandteil hätte dazu geführt, dass man auf die Herkunftshinweisfunktion der Bildmarke (ohne Wortbestandteil) nicht verlässlich hätte schließen können (vgl. BGH GRUR 2004, 683 Rn. 25 - farbige Arzneimittelkapsel). Erkennen hingegen - wie vorliegend - die Ärzte das vorgelegte Pflaster trotz der Entfernung der Marke „E.“ in einem solch erheblichen Maß als von der Antragstellerseite stammend, dann spricht das für eine gewisse Durchsetzung der Gestaltung als herkunftshinweisend und kann auch angenommen werden, dass der Verkehr, wenn ihm eine gleich oder ähnlich gestaltete Form begegnet, diese als herkunftshinweisend verwendet einordnet. Ist dem Verkehr nämlich bekannt, dass ein bestimmten Zeichen herkunftshinweisend benutzt wird, wird er umso eher ein ähnliches Zeichen ebenfalls als Herkunftshinweis erkennen.

79

Die Aussagekraft der Umfrage ist nach Auffassung des Senats nicht deshalb eingeschränkt, weil auf der den Befragten gezeigten Pflastergestaltung Angaben zur Dosierung bzw. Wirkdauer („9,5 mg / 24 h“) sowie das Kürzel „B.“ angebracht waren. Die Angaben zur Dosierung und Wirkdauer sind rein beschreibend und vermögen daher einer gegebenen Herkunftshinweisfunktion der übrigen Gestaltung des Pflasters keinen herkunftshinweisenden Gehalt hinzuzufügen. Der Senat hält es weiter nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Verkehr in dem Kürzel „B.“ einen Herkunftshinweis sieht. Das Kürzel ist auf den ersten Blick ohne besonderen Inhalt. Die Annahme des Landgerichts, die Ärzte könnten dem Kürzel einen Hinweis auf den Konzern der Antragstellerinnen entnehmen, teilt der Senat mangels entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte nicht. Angesichts einer durchschnittlich - median gemessen - nur 4,9 Minuten langen Befragungsdauer erscheint es dem Senat fernliegend anzunehmen, die Befragungsteilnehmer hätten sich etwa über das Internet während der Befragung über den Sinngehalt dieses Kürzels informiert. Dass - wie die Nebenintervenientin unter Hinweis auf die Stellungnahme Herrn H. (Anlage NI 18) geltend macht - aufgrund der medianen Berechnungsmethode der Durchschnittswert größer gewesen sein könne, macht nach Auffassung des Senats entsprechende parallele Nachforschungen der Befragten nicht wahrscheinlicher.

80

Soweit eingewendet wird, es sei zu unterscheiden zwischen einerseits Vorstellungen des Verkehrs von der Herkunft einer bestimmten Ware und andererseits einer Registermarke des Warenherstellers, so gilt dies nicht im Falle dreidimensionaler Marken, die die äußere Form einer unverpackten Ware originalgetreu wiedergeben, denn hier kann eine Trennung zwischen nur auf das Produkt oder nur die Marke bezogenen Verkehrsvorstellungen nicht vorgenommen werden (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2006, 325 juris-Rn. 10 - Duplo-Riegel). Dies gilt im vorliegenden Fall einer Bildmarke, die eine Ware zweidimensional wiedergibt, entsprechend.

81

(bb) Der Senat teilt die von Antragsgegnerin und Nebenintervenientin gegen die Berücksichtigung dieser Verkehrsumfrage gehegten Bedenken nicht. Die Gestaltung als Online-Befragung ist mangels substantiierter Angriffe der Antragsgegnerin und Nebenintervenientin nicht zu beanstanden. Jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung ist nicht erkennbar, dass die gewählte Befragungsart maßgeblichen Einfluss auf das Ergebnis des darauf gestützten Gutachtens gehabt hätte. Die Neutralisierung des Pflasters der Antragstellerinnen stellt, wie bereits dargelegt, keinen Mangel dar.

82

Keinen Erfolg hat auch der gegen die Verwertbarkeit der Befragung ins Feld geführte Einwand, es sei nur ein Teil des angesprochenen Verkehrs unter Ausschluss weiterer relevanter Personenkreise - Apotheker sowie Pflegekräfte und pflegende Angehörige - befragt worden. Denn mit der Eingrenzung der Befragung auf Ärzte, die mit der Behandlung von Alzheimer-Demenz mindestens gelegentlich/selten befasst sind, ist ein für die Feststellung der Verkehrsauffassung maßgeblicher Teil des angesprochenen Verkehrs befragt worden. Zwar hat der Bundesgerichtshof zur Frage der Verwechslungsgefahr jüngst ausgeführt, dass die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung mit dem Begriff der Verwechslungsgefahr als Rechtsbegriff nicht vereinbar sei (BGH GRUR 2013, 631 Rn. 64 - AMARULA/Marulablu). Zugleich hat der BGH aber ausgesprochen, dass eine andere Beurteilung dann ausnahmsweise gerechtfertigt sei, wenn die sich gegenüberstehenden Zeichen verschiedene Verkehrskreise ansprechen, die sich - wie etwa der allgemeine Verkehr und Fachkreise oder unterschiedliche Sprachkreise - objektiv voneinander abgrenzen ließen (BGH GRUR 2013, 631 Rn. 64 - AMARULA/Marulablu unter Hinweis auf BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY). In einem solchen Fall reiche es für die Bejahung eines Verletzungstatbestands aus, wenn Verwechslungsgefahr bei einem der angesprochenen Verkehrskreise bestehe (BGH, GRUR 2013, 631 Rn. 64 - AMARULA/Marulablu unter Hinweis auf BGH GRUR 2004, 947, 948 - Gazoz; BGH, GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY). Im vorliegenden Fall ist mit Blick auf die in der Demenzbehandlung tätigen Ärzte einerseits und Pflegekräfte sowie Angehörige andererseits von in diesem Sinne gespaltenen Verkehrskreisen auszugehen, denn betroffen ist nicht eine dem allgemeinen Publikum ohne weiteres zugängliche Ware, sondern ein Arzneimittel, das vom Arzt verschrieben werden muss. Der Umstand, dass Apotheker nicht ebenfalls befragt wurden, steht angesichts des in der Umfrage ermittelten, deutlichen Herkunftsverständnisses der befragten Ärzte der Feststellung des Senats, die Verfügungsmarken seien überwiegend wahrscheinlich hinreichend unterscheidungskräftig, nicht entgegen. Der Einwand, die Befragung habe Fachärzte außen vor gelassen, verfängt ebenfalls nicht: denn neben Allgemeinmedizinern sind auch Fachärzte für innere Medizin/Internisten, Fachärzte für Neurologie, Geriater und (Geronto-)Psychiater befragt worden.

83

Der Berücksichtigung der Umfrageergebnisse steht auch nicht der Einwand der Antragsgegnerin entgegen, die hohen Wiedererkennungswerte seien allein auf die jahrelange Alleinstellung der Antragstellerinnen bei der Vermarktung von Alzheimer-Pflastern zurückzuführen. Denn hat ein Unternehmer als einziger Lieferant ein Zeichen, das aus der Warenform besteht, ausgedehnt benutzt, so kann diese Benutzung für die Herstellung der Unterscheidungskraft ausreichen, wenn infolge dieser Benutzung ein wesentlicher Teil der betroffenen Verkehrskreise die Form mit diesem Marktteilnehmer und mit keinem anderen Unternehmen in Verbindung bringt oder annimmt, dass Waren mit dieser Form von diesem Marktteilnehmer stammen (EuGH GRUR Int 2002, 804 - Philips). Möglich ist allerdings, dass der Verkehr eine rein beschreibende Angabe mit dem Angebot eines Monopolisten in Verbindung bringt, ohne darin zugleich einen Herkunftshinweis zu erblicken, wie der Bundesgerichtshof im Falle der L.-Dienstleistung durch öffentliche Monopol-Anbieter entschieden hat (GRUR 2006, 760 Rn. 18 - LOTTO). Schließt der Verkehr nur aufgrund der alleinigen Herstellung oder des alleinigen Vertriebs auf die Herkunft der Ware, hat sich die markenrechtlich erforderliche Herkunftsfunktion noch nicht in relevanter Weise durchgesetzt (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. 2012, § 8 Rn. 557). So liegt der Fall hier aber nicht.

84

Vorliegend verfügte die Antragstellerin zu 1. aufgrund ihres Patents über den Wirkstoff R. (insbesondere in der Verabreichungsform des transdermalen Pflasters) zwar über eine schutzrechtlich begründete Monopolstellung bezogen auf transdermale Pflaster mit dem Wirkstoff R.. Andere Anbieter von Präparaten zur Behandlung von Alzheimer-Demenz waren aber an der Nutzung der Darreichungsform des transdermalen Pflasters mit anderen Wirkstoffen aufgrund des Patents der Antragstellerin zu 1. nicht gehindert. Es kann also nicht festgestellt werden, dass - wie etwa in der Konstellation des Angebots der L.-Dienstleistung unter Geltung des staatlichen Glücksspielmonopols (BGH GRUR 2006, 760) - der Verkehr Anlass hätte, die vorliegend betroffene Warenart - transdermale Pflaster zur Behandlung der Alzheimer-Demenz - aufgrund rechtlicher Rahmenbedingungen ausschließlich mit den Antragstellerinnen in Verbindung zu bringen, ohne hiermit spezifisch markenrechtliche Herkunftsvorstellungen zu verbinden. Der Senat hält es - im Gegenteil - aufgrund der Ergebnisse der vorgelegten Verkehrsbefragungen für überwiegend wahrscheinlich, dass die Herkunftsvorstellung des angesprochenen Verkehrs maßgeblich aus der Gestaltung der Pflaster resultiert.

85

Der Senat teilt ebenfalls nicht den weiteren Einwand der Antragsgegnerin und Nebenintervenientin, die Befragungen seien suggestiv erfolgt. Es ist nach Einschätzung des Senats keineswegs so, dass die Befragten systematisch an das gewünschte Ergebnis herangeführt worden wären. Vielmehr ist zunächst offen, dann immer enger gefragt worden. Mit Blick darauf, dass die Marken der Antragstellerin zu 1. Schutz gerade nur für den Bereich der transdermalen Pflaster zur Behandlung von Patienten des Alzheimer-Typs genießen, ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Befragung sich diesem Indikationsbereich zuwendet.

86

Der Annahme, dass der Verkehr der Warenform einen Hinweis über ihre Herkunft entnimmt, steht vorliegend auch nicht entgegen, dass das Pflaster der Antragstellerinnen nicht - wie in der Befragung den Probanden gezeigt - unverpackt, sondern in eine Umverpackung sowie einen inneren Schutzbeutel verpackt vertrieben wird. Zwar kann der Umstand, dass eine als Formmarke geschützte Ware im Zeitpunkt der Kaufentscheidung verpackt ist und deshalb vom Verkehr nicht wahrnehmbar ist, bei der Prüfung der Herkunftsfunktion Bedeutung erlangen, dies insbesondere dann, wenn der Verbraucher die Warenform als solche nur in der kurzen Zeitspanne zwischen Auspacken und Verwendung der Ware wahrnimmt (BGH GRUR 2010, 1103 Rn. 32 - Pralinenform II). Abgesehen davon, dass die Herkunftsfunktion der Marke auch gegen Verwechslungen schützt, die erst im Stadium des Verbrauchs der - dann unverpackten - Ware (post sale) wahrgenommen werden (BGH GRUR 2010, 1103 Rn. 29 - Pralinenform II), ist im vorliegenden Fall aufgrund des Ergebnisses der Umfrage überwiegend wahrscheinlich, dass der angesprochene Verkehr der Warenform als solcher, also ohne Rücksicht auf Verpackungsgegebenheiten, einen Herkunftshinweis entnimmt. Der Senat hält deshalb auch das Argument nicht für zutreffend, die Umfragen seien ohne Aussage, weil sie den Befragten das Pflaster in einer der Lebenswirklichkeit widersprechenden Weise, nämlich ausschließlich unverpackt, präsentierten.

87

(cc) Die Ergebnisse der auf die Frage der Herkunftstäuschung gerichteten Umfrage von Juli 2013 (Anlage AG 28) stützen ebenfalls die Annahme hinreichender Unterscheidungskraft.

88

Auf die gänzlich offen gestellte Frage 2 haben bereits 8 % bzw. 4 % der befragten Ärzte das ihnen vorgelegte neutralisierte Pflaster der Antragsgegnerin der Antragstellerseite oder der Marke „E.“ zugeordnet. Schon diese Werte stützen die Annahme, dass im speziellen Warenbereich der transdermalen Pflaster zur Behandlung von Alzheimer-Demenz eine Gewöhnung an die Warenform als Herkunftshinweis stattgefunden hat. Der Umstand, dass nach weiterer Eingrenzung auf die Indikation ein hinreichender Anteil des angesprochenen Verkehrs - 27 % der häufiger bzw. 9 % der gelegentlich oder selten mit der Behandlung von Alzheimer-Patienten befassten Ärzte - das Pflaster der Antragsgegnerin auch in Anbetracht seiner farblichen Abweichung von der geschützten Gestaltung der Antragstellerseite zuordnet, spricht ebenfalls deutlich dafür, dass die Form für die Herkunftshinweisfunktion maßgeblich ist.

89

Die Bedenken der Antragsgegnerin gegen die Vorlage neutralisierter Pflaster teilt der Senat auch hier nicht, weil die Verwendung eines nicht neutralisierten Pflasters für die Ermittlung der Herkunftshinweisfunktion der Warenform nicht hilfreich wäre (s.o.); das Weglassen der rein beschreibenden Bezeichnungen auf dem Pflaster der Antragsgegnerin wirkt sich hier ohnehin nicht aus.

90

Sonstige durchgreifende methodische Bedenken, die die Verwertbarkeit der zweiten Befragung berühren könnten, sieht der Senat ebenfalls nicht. Es gelten zunächst die unter (bb) vorstehenden Ausführungen entsprechend. Soweit eingewandt wird, möglicherweise hätten dieselben Ärzte sowohl an der ersten als auch der zweiten Befragung teilgenommen, so haben die Antragstellerinnen durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Frau Dr. N. glaubhaft gemacht, dass in die zweite Befragung nur solche Teilnehmer involviert waren, die an der ersten Befragung noch nicht teilgenommen hatten. Eine suggestive Fragestellung, die einer Verwertung der Befragung entgegenstehen könnte, vermag der Senat auch hier nicht zu erkennen. Die Kritik der Antragsgegnerin daran, dass in der Verkehrsbefragung (zunächst) nur ein Produkt gezeigt worden ist, greift nicht durch. Ihre Behauptung, die Befragten gingen dann natürlich davon aus, dass das Produkt nur von einem Hersteller sei, ist nicht zwingend. Dem kann in dieser Allgemeinheit jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Kritik der Antragsgegnerin/Nebenintervenientin an der Fragestellung, insbesondere der 4. Frage, teilt der Senat nicht. Ausweislich der 4. Frage ist bei der Befragung ausdrücklich nur auf die Pflastergestaltung abgehoben und gefragt worden, ob es nach Meinung der Befragten Pflaster dieser Gestaltung nur von einem bestimmten Hersteller gebe. Das lässt die Möglichkeit offen, dass derartige Gestaltungen auch von mehreren Herstellern benutzt werden. Die weiter vorgegebene Alternativantwort ließ die Möglichkeit zu, die Pflastergestaltung als von keinem bestimmten Hersteller stammend einzuordnen. Das machte die Befragung offener und erhöhte ihre Aussagekraft. Dass damit eine problematische Antwortvorgabe erfolgt wäre, durch die die Ergebniswerte der angegriffenen Umfrage - so die Kritik der Antragsgegnerin - künstlich erhöht worden sein könnten, ist nicht feststellbar. Das ist auch in der Stellungnahme Herrn H. nicht erläutert.

91

(c) Den Grad der Kennzeichnungskraft bemisst der Senat im Ergebnis als durchschnittlich. Dies gilt selbst dann, wenn man im Ausgangspunkt die Verfügungsmarke aufgrund ihrer Darstellung einer Warenform lediglich als schwach kennzeichnungskräftig ansehen wollte.

92

Hiergegen spricht allerdings, dass einer Markeneintragung regelmäßig von Hause aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Schwächung oder Stärkung der Kennzeichnungskraft gegeben sind (BGH GRUR 2000, 1031, 1032 - Carl Link; BGH GRUR 2007, 780 Rn. 33 - Pralinenform I [zur kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke]; Ingerl/Rohnke § 14 Rn. 516). Für den vorliegend konkret betroffenen Warenbereich der transdermalen Pflaster zur Behandlung der Alzheimer-Demenz sind allerdings - entgegen der Antragsgegnerin und Nebenintervenientin - die Kennzeichnungskraft schwächende Gesichtspunkte nicht festzustellen. Insbesondere sieht der Senat nicht als belegt an, dass Pflastergestaltungen vom Verkehr gerade auch im fraglichen Anwendungsbereich als bloß technisch bedingt und allgemein üblich angesehen werden. Es ist - im Gegenteil - auch unter Berücksichtigung technischer Notwendigkeiten von einer gewissen Bandbreite der Pflastergestaltungen - etwa im Hinblick auf die Anordnung von noppenartigen Abstandhaltern oder die Pflasterform - auszugehen (s.o.). Jedenfalls aber kann den Ergebnissen der Verkehrsbefragungen ein durchschnittliches Niveau der Kennzeichnungskraft entnommen werden, denn sie zeigen eine deutliche herkunftshinweisende Zuordnung der Pflastergestaltung.

93

(3) Die Verfügungsmarke ist auch nicht wegen bösgläubiger Eintragung gem. Art. 52 Abs. 1 lit. b) GMV löschungsreif.

94

Bösgläubig ist eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung dann, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls in Behinderungsabsicht getätigt wird (Eisenführ/Schennen Art. 52 Rn. 10). Im deutschen Markenrecht wird insoweit anerkanntermaßen darauf abgestellt, ob die Anmeldung eine sittenwidrige Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG darstellt; Ingerl/Rohnke § 8 Rn. 296 ff., 306). Eine gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG liegt vor, wenn der Handelnde mit der beanstandeten Maßnahme nicht vorrangig die Förderung eigenen Wettbewerbs, sondern in erster Linie die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers bezweckt (BGH WRP 2005, 881, 884 - The Colour of Elegance). Handelt ein Wettbewerber zum Zweck der Förderung des eigenen Wettbewerbs, so liegt eine unlautere Behinderung nur dann vor, wenn der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (BGH GRUR 2007, 800 Rn. 23 - Außendienstmitarbeiter; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 4 Rn. 10.36a).

95

Die Eintragung der Verfügungsmarke ist auch unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin/Nebenintervenientin vorgetragenen Umstände nicht als gezielte Behinderung und daher nicht als bösgläubig im vorgenannten Sinne anzusehen. Selbst wenn es so sein sollte, dass die Antragstellerin zu 1. ihre langjährige Alleinstellung im Markt für transdermale Alzheimer-Pflaster dazu genutzt hat, eine Marke eingetragen zu erhalten, so ist dies bei abgewogener Betrachtung keine sittenwidrige Behinderung der Antragsgegnerin. Zwar könnte der Umstand, die Marken nicht als Formmarken, sondern Bildmarken und zudem nicht dezidiert für Pflaster, sondern allgemein für Demenzpräparate anzumelden, durchaus als „Umschiffung“ der potentiell problematischen Frage angesehen werden, ob es sich hier nur um eine Warenformmarke mit gefährdeter Unterscheidungskraft handelt. Der Senat sieht dieses Verhalten im vorliegenden Fall allerdings noch innerhalb des Bereichs der legitimen Gestaltung eines Markenportfolios. Im Hinblick auf die durch die Verkehrsbefragungen dokumentierte Unterscheidungskraft der Pflastergestaltung ist des Weiteren zu sagen, dass auch in der Ausschöpfung des durch die patentrechtliche Monopolstellung gewonnenen Bekanntheitsgrads ihres Produkts kein zweckfremder Einsatz als Wettbewerbsmittel liegt. Die Antragstellerin zu 1. macht sich hier lediglich zunutze, dass die patentrechtlich begründete Alleinstellung rein faktisch - aber in markenrechtlich relevanter Weise (s.o.) - das Verkehrsverständnis geprägt hat. Jedenfalls aber kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin ihre Produkte nicht mehr in angemessener Weise vermarkten kann. Denn es ist der Antragsgegnerin der Markteintritt sehr wohl möglich, wenn sie eine hinreichend abgewandelte Gestaltung ihres Pflasters wählt; stattdessen hat sie die Pflastergestaltung derjenigen der Antragstellerin stark angenähert. Dass die Antragstellerin zu 1. mit ihrer Markeneintragung nicht jeglichen Wettbewerb zu unterbinden vermag, zeigt der Blick auf die anderweitig im Markt vorhandenen Demenz-Pflaster-Präparate der Firmen B. und A..

96

2. Der Antragstellerin zu 1. steht auf der Basis der als erstrangiger Streitgegenstand eingeführten Gemeinschaftsbildmarke Nr. … gegenüber der Antragsgegnerin der geltend gemachte Anspruch zu 1.a) auf Unterlassung gem. Artt. 9 Abs. 1 lit. b), 102 GMV zu.

97

a) Die Marke steht in Kraft. Insbesondere ist sie nicht löschungsreif (s.o.). Ihre Eintragung bezieht sich auf das abgebildete Pflaster in der Farbgebung „beige, grau“, wobei diese Eintragung so zu verstehen ist, dass mit „beige“ die Pflasterfläche und mit „grau“ die überstehende Trägerfolie gemeint ist. Nur in dieser sich aus der Abbildung ergebenden Farbkombination ist die Marke eingetragen (vgl. BGH GRUR 2004, 683 Rn. 15 - farbige Arzneimittelkapsel).

98

b) Das Pflaster der Antragsgegnerin wird markenmäßig benutzt.

99

Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (BGH GRUR-RR 2010, 359, Tz. 16 ff. - CCCP - unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 12.11.2002, Rs. C-206/01, GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, Urt. v. 30.4.2008, I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Tz. 15 - Rillenkoffer) und folglich die Herkunftshinweisfunktion der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (BGH a.a.O. - CCCP - unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 12.6.2008, C-533/06, GRUR 2008, 698 Tz. 57 - O2/Hutchison; Urt. v. 18.6.2009, C-487/07, GRUR 2009, 756 Tz. 59 - L'Oréal/Bellure; BGHZ 171, 89 Tz. 22 - Pralinenform; BGH, Urt. v. 5.2.2009 - I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Tz. 60 - METROBUS). Bei der dem Tatrichter obliegenden Beurteilung, ob eine Bezeichnung vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (BGH a.a.O. - CCCP - unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 22.7.2004, I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 - Mustang).

100

Die Voraussetzungen, unter denen der Gestaltung einer Formmarke bzw. einer - insoweit gleich zu behandelnden (vgl. EuGH GRUR Int. 2008, 43 Tz. 38 - Henkel) - produktdarstellenden Bildmarke herkunftshinweisende Funktion zukommt, sind vorstehend zur Frage der Unterscheidungskraft der Verfügungsmarken bereits ausgeführt worden; hierauf wird verwiesen. Dies auch deshalb, weil (auch) bei der Prüfung des markenmäßigen Gebrauchs einer angegriffenen Gestaltung der Kennzeichnungsgrad der dreidimensionalen (oder produktdarstellenden Bild-) Marke, deren Schutz begehrt wird, Auswirkungen darauf hat, ob der Verkehr bei Betrachtung der (angegriffenen) Ware ihre Formgestaltung als Herkunftshinweis versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 793 Rn. 18 - Rillenkoffer; GRUR 2007, 780 - Pralinenform I). Im Ergebnis ist entscheidend, ob festgestellt werden kann, dass sich im betroffenen Warenbereich eine dem Verkehr bekannte Gewohnheit entwickelt hat, die Form der Waren herkunftshinweisend zu gestalten (BGH GRUR 2007, 780 Rn. 27 - Pralinenform I).

101

Aus den hier entsprechend geltenden Ausführungen zur Unterscheidungskraft der Verfügungsmarke folgt, dass der Verfügungsmarke im Ausgangspunkt nur geringe Kennzeichnungskraft zukommt, weil es sich um das Abbild einer Ware handelt. Gleichermaßen ist bereits ausgeführt worden, dass sich aus den Ergebnissen der von den Antragstellerinnen vorgelegten Verkehrsbefragungen eine auf durchschnittliches Niveau gesteigerte Kennzeichnungskraft ergibt, die die Annahme stützt, dass der Verkehr die vorliegend beanstandete Warenform als herkunftshinweisend ansieht. Die Umfragen rechtfertigen überwiegend wahrscheinlich weiter die Annahme, dass auch die von der Antragsgegnerin verwendete Pflastergestaltung vom Verkehr als herkunftshinweisend angesehen, sie also markenmäßig benutzt wird.

102

Der Berücksichtigung der ersten Umfrage im Rahmen der Prüfung der markenmäßigen Benutzung des Pflasters der Antragsgegnerin steht nicht entgegen, dass den Befragten die (neutralisierte) Pflastergestaltung der Antragstellerinnen, nicht aber ein Pflaster der Antragsgegnerin gezeigt worden ist. Die Übertragung der Ergebnisse einer Verkehrsbefragung auf die angegriffene Form ist dann zulässig, wenn in den herkunftshinweisenden Merkmalen Übereinstimmungen oder hinreichende Ähnlichkeiten zwischen der angegriffenen und der der Verkehrsbefragung zugrunde gelegten Form bestehen; dazu hat das Gericht Feststellungen zu treffen, denn ihm obliegt die tatrichterliche Beurteilung, ob die angegriffene Warengestaltung vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH GRUR 2008, 505, Rn. 16 - TUC-Salzcracker).

103

Die in der Befragung gezeigte Pflastergestaltung der Antragstellerinnen und der Antragsgegnerin waren sich in ihren wesentlichen Merkmalen hinreichend ähnlich, so dass eine Übertragung der Ergebnisse der ersten Verkehrsbefragung auf das Pflaster der Antragsgegnerin möglich ist. Die Pflaster der Antragstellerinnen und der Antragsgegnerinnen sind hinsichtlich der Merkmale der quadratischen Trägerschicht, der kreisrunden Form, der punktförmigen, dreidimensional ausgestalteten und kreisförmig um das Pflaster angebrachten Erhebungen sowie der Größenverhältnisse des eigentlichen Pflasters und der Trägerfolie zueinander sehr ähnlich. Der farblichen Abweichung zwischen den Pflastergestaltungen misst der Senat bezogen auf die Eignung zum Herkunftshinweis kein entscheidendes Gewicht bei. Erhebliche Unterschiede bestehen im hier relevanten Zusammenhang auch nicht wegen der Abweichungen in den Aufschriften auf den Pflastern. An einer herkunftshinweisenden Bedeutung fehlt es ohne weiteres, soweit es sich um Aufschriften handelt, die glatt beschreibend für die Warenart sind, nämlich die auf dem Pflaster der Antragsgegnerin enthaltene Angabe des Wirkstoffs „R.“ und die auf beiden Pflastergestaltungen vorhandenen Angaben zu Dosierung und Wirkdauer („4,6 mg/ 24 h“ bzw. „9,5 mg / 24 h“). Dem auf dem Pflaster der Antragstellerinnen vorhandenen Kürzel „B.“ kommt - wie bereits dargelegt - nach Auffassung des Senats überwiegend wahrscheinlich kein maßgeblicher herkunftshinweisender Gehalt zu.

104

Auch die zweite Verkehrsbefragung stützt - wie ausgeführt - die Feststellung einer herkunftshinweisenden Funktion der Pflastergestaltung aus der Verkehrssicht. Hinsichtlich der von Antragsgegnerin und Nebenintervenientin gegen die Befragungen ins Feld geführten methodischen Bedenken, die der Senat nicht teilt, gelten die obigen Ausführungen zu dieser Frage entsprechend.

105

Zusammenfassend kann als überwiegend wahrscheinlich festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall aufgrund der langjährigen Alleinstellung der Antragstellerinnen auf dem Markt für transdermale Pflaster zur Behandlung von Alzheimer-Demenz besondere Umstände vorliegen, die in diesem speziellen Marktsegment dazu geführt haben, dass der Warenform ein Herkunftshinweis entnommen wird.

106

c) Es besteht Verwechslungsgefahr i.S.d. Art. 9 Abs. 1 lit. b) GMV.

107

Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387, 389f., Tz. 22 f. - Sabél/Puma; GRUR 1998, 922, 923, Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 2007, 780 Rn. 33 - Pralinenform I; BGH GRUR 2008, 258 Tz. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH GRUR 2009, 766, Tz. 26 - Stofffähnchen). Die Annahme von Verwechslungsgefahr kommt auch zwischen unterschiedlichen Zeichenformen, insbesondere zwischen einer flächenhaften Bildmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung in Betracht (BGH GRUR 2008, 505, Rn. 19 - TUC-Salzcracker). Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr ist ausschließlich von der Markeneintragung und der angegriffenen Warenform auszugehen; auf außerhalb der Kennzeichnung liegende Begleitumstände kommt es hierbei grundsätzlich nicht an (BGH GRUR 2007, 780 Rn. 38 - Pralinenform I).

108

aa) Die Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke ist durchschnittlich (s.o.).

109

bb) Die hier betroffenen Waren sind identisch, denn es handelt sich jeweils um transdermale Pflaster zur Behandlung von Alzheimer-Demenz.

110

cc) Die Zeichen sind sich hochgradig ähnlich.

111

Die kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr ist nach dem Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen im Klang, (Schrift-) Bild und Bedeutungsgehalt zu ermitteln (BGH GRUR 2008, 803 Rn. 21 - Heitech). Bei der Prüfung ist, weil der Verkehr eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet, auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH GRUR Int 2007, 1009 Rn. 33 - Il Ponte Financiaria; EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 35 - HABM/Shaker; BGH GRUR 2008, 505 Rn. 18 - TUC-Salzcracker). Zu beachten ist ferner, dass der Verkehr die Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die Unterschiede (BGH GRUR 1998, 830 - Les Paul Gitarren; BGH GRUR 1994, 844, 845 - Rotes Kreuz) Wegen der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks schließt die technische Wirkung eines Elements die Annahme eines kennzeichnenden Eindrucks der Warenformmarke nicht aus (BGH GRUR 2008, 71 Rn. 16 - Fronthaube; BGH GRUR 2006, 679 Rn. 14 - Porsche Boxster).

112

Im vorliegenden Fall ist der bildliche Gesamteindruck der Verfügungsmarke durch die Kombination gerade der einzelnen Elemente, nämlich die Kombination von quadratischem Träger mit dem runden Pflaster und den punktförmigen, dreidimensional wirkenden und kreisförmig um das Pflaster angeordneten Abstandshaltern geprägt. Die Farbkombination des transparenten Trägers und des beigefarbenen Pflasters gehört gleichrangig ebenso dazu wie die Proportionen zwischen Trägerschicht, Abstandshaltern und eigentlichem Pflaster. Das Pflaster der Antragsgegnerin weicht von diesen Merkmalen in der Anzahl der Abstandshalter, der Farbe des eigentlichen Pflasters und in der Aufschrift ab. Die Abweichung in der Zahl der Abstandshalter ist nur bei besonderer Aufmerksamkeit feststellbar; sie hat daher wegen der Maßgeblichkeit des Erinnerungseindrucks hier außer Betracht zu bleiben. Dass die Abweichung in der Farbgebung auffällt, kann unterstellt werden, denn nicht die Farbgebung des eigentlichen Pflasters ist ein als Herkunftshinweis geeignetes und besonders herausragendes Merkmal, sondern vor allem die Formgestaltungen (eckig, punktförmig, rund) in ihrer Beziehung und ihren Proportionen zueinander. Der Verkehr wird sich daher im Rahmen der Herkunftsfunktion mehr an dieser Kombination als an der Farbe des eigentlichen Pflasters orientieren. Beige bzw. hautfarbene und weiße Farben von Pflastern sind dem Verkehrs als typische Pflasterfarbvariationen bekannt. Eher noch kommt die Annahme in Betracht, dass der Verkehr auch die Pflasteraufdrucke als Teil des herkunftshinweisenden Charakters des angegriffenen Pflasters erkennt. Wie bereits ausgeführt, kann das indes nicht angenommen werden, denn die Aufschrift gibt für den Arzt erkennbar lediglich den Wirkstoff, dessen im Pflaster enthaltene Menge und die Tragedauer wieder. Es besteht daher in den maßgeblichen, den herkunftshinweisenden Charakter der einander gegenüberstehenden Zeichen prägenden Merkmalen hochgradige Ähnlichkeit.

113

dd) In der Gesamtbetrachtung besteht Verwechslungsgefahr, und zwar - jedenfalls - in der Form der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne.

114

Als unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne wird die Gefahr verstanden, dass das eine Zeichen für das andere gehalten wird (s. nur BGH, GRUR 2008, 485, Tz. 30 - METROBUS). Reichen die Unterschiede der Zeichen aus, um sie auseinanderzuhalten, können aber gemeinsame Merkmale dennoch die Vorstellung bewirken, dass die Zeichen demselben Unternehmen zuzuordnen seien, so spricht der BGH neuerdings anstelle des früher verwandten Begriffs der „mittelbaren Verwechslungsgefahr“ nur noch von „Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens“ als Unterfall des gedanklichen Inverbindungbringens (zur Entwicklung der Terminologie siehe Ingerl/Rohnke § 14 Rz. 391). Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne schließlich wird angenommen, wenn der Verkehr die Unterschiede zwischen den Zeichen zwar erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Zeichenverwendern ausgeht (BGH GRUR 2009, 772 Rn. 69 - Augsburger Puppenkiste; GRUR 2008, 905, Tz. 37 - Pantohexal; Ingerl/Rohnke, § 14 Rz. 391, 1222).

115

Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke, Identität der geschützten Waren und hochgradiger Warenähnlichkeit besteht Verwechslungsgefahr jedenfalls dergestalt, dass der Verkehr, der die Unterschiede erkennt, annimmt, das Pflaster der Antragsgegnerin stamme aus einem Unternehmen, dass mit dem Markeninhaber in lizenz- oder gesellschaftsrechtlichen Beziehungen steht (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne). Dass das Arzneimittelsystem die Möglichkeit zur Herstellung und zum Vertrieb von Generika vorsieht, schließt eine Verwechslungsgefahr im vorstehenden Sinne schon deswegen nicht aus, weil es durchaus auch an den Originalhersteller gebundene Generikahersteller gibt. Im Übrigen sind für die Frage der Verwechslungsgefahr die Begleitumstände - wie etwa der Vertrieb der Ware in einer auf einen anderen Vertreiber/Hersteller verweisenden Verpackung - irrelevant (s.o.). Die Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen, welche das Ziel haben, durch die Vermarktung von Generika Konkurrenz zu Originalprodukten zu schaffen, rechtfertigt ebenfalls kein anderes Ergebnis, denn diese Regelungen stellen von den Erfordernissen des Markenrechts nicht frei. Dass der Marktauftritt dem Originalprodukt der Antragstellerinnen nachgebildeter Generika durch die Markenrechte der Antragstellerin zu 1. nicht unterbunden wird, zeigt schon die Existenz weiterer transdermaler Pflaster zur Demenz-Behandlung anderer Generika-Hersteller, die Verbotsansprüchen der Antragstellerinnen nicht ausgesetzt sind.

116

d) Die Verwendung des der Verfügungsmarke ähnlichen Zeichens ist der Antragsgegnerin nicht gem. Art. 12 GMV gestattet. Eine Einschränkung des Markenrechts der Antragstellerin zu 1. ergibt sich vorliegend nicht aus lit. c) der genannten Vorschrift, wonach die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware benutzt werden darf, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Zweck dieser Schutzschranke ist es im Falle der Markenbenutzung für Ergänzungsprodukte für Originalware zu verhindern, dass mit Hilfe des Markenschutzes tatsächlich ein Produktschutz eintritt, der nach der Rechtsordnung nur auf andere - etwa patentrechtliche - Weise und dann auch nur zeitlich begrenzt erlangt werden kann (Eisenführ/Schennen Art. 12 Rn. 49). Die Antragsgegnerin beruft sich hier zum einen darauf, die Antragstellerinnen verfolgten das Ziel, mithilfe des Markenrechts abgelaufenen Sonderrechtsschutz fortzuschreiben. Zum anderen macht die Antragsgegnerin geltend, die gesundheits- und wirtschaftspolitische Zielsetzung der Generika-Zulassung sei gerade darauf gerichtet, durch die Nachahmung eines Originalpräparats eine für das Gesundheitswesen kostensparende Konkurrenz im Arzneimittelmarkt zu schaffen. Mit beiden Argumenten kann die Antragsgegnerin hier nicht durchdringen. Es trifft zwar durchaus zu, dass im Wettbewerb von Originalprodukt und Generikum für letzteres der Markteintritt und weitere Vertriebserfolg maßgeblich von der - ggf. durch die Schutzschranken des Art. 12 GMV bzw. § 23 MarkenG gewährten - Möglichkeit abhängen, in der Werbung - etwa durch Nennung des Namens des Originalpräparats - darauf hinzuweisen, dass es sich um das günstigere Nachahmerpräparat zum Original handelt. Anerkanntermaßen ist ein Bestimmungshinweis durch Verwendung einer fremden Marke nur dann erforderlich, wenn auf andere Weise der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über die Bestimmung ohne Benutzung der Marke praktisch nicht übermittelt werden kann (EuGH GRUR 2005, 509 Rn. 35 - Gilette). Im vorliegenden Fall geht die Anlehnung an das Markenrecht der Antragstellerin zu 1. aber erheblich über das für einen Bestimmungshinweis im Sinne der genannten Schutzschranken Erforderliche hinaus. Denn für die Vermarktung eines Generikums zum Originalprodukt der Antragstellerinnen ist die Nachahmung des durch eine bestimmte Merkmalskombination vermittelten Gesamteindrucks der Gestaltung des Originalpflasters nicht nötig, weil der Bestimmungshinweis nicht notwendig von der Pflastergestaltung abhängt, denn die mit der Pflastergestaltung beabsichtigten technischen Wirkungen können - wie bereits ausgeführt - auch durch andersartige Gestaltungen herbeigeführt werden. Jedenfalls aber entspricht die Markennutzung vorliegend nicht den anständigen gewerblichen Gepflogenheiten, denn die Angleichung der Produktgestaltung nutzt erkennbar die ihr innewohnende Eignung zum Herkunftshinweis aus.

117

e) Der Antragstellerin steht - wie beantragt - ein gemeinschaftsweiter Unterlassungsanspruch zu, auch wenn vorliegend zur Verwechslungsgefahr und markenmäßigen Benutzung mittels der Umfragen nur für Deutschland vorgetragen worden ist.

118

Anerkanntermaßen ist Schutzgebiet der Gemeinschaftsmarke das Gebiet der gesamten Gemeinschaft und begründet eine Verletzungshandlung, die in einem Mitgliedstaat begangen wird, jedenfalls in der Regel eine Begehungsgefahr für das gesamte Gemeinschaftsgebiet; es ist nicht erforderlich, dass eine Verletzung tatsächlich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt ist oder droht (EuGH GRUR 2011, 518 Rn. 44 f. - DHL/Chronopost; BGH GRUR 2008, 254 Rn. 39 - THE HOME DEPOT). Eine Begrenzung der territorialen Reichweite des gemeinschaftsmarkenrechtlichen Verbots ist nur dann auszusprechen, wenn die erfolgten oder drohenden Verletzungshandlungen sich auf einen Mitgliedstaat oder einen Teil des Gebiets der Union beschränken und dies entweder in einer entsprechenden Beschränkung des Klageantrags zum Ausdruck kommt oder der Beklagte beweist, dass die Benutzung des fraglichen Zeichens insbesondere aus sprachlichen Gründen die Funktionen der Marke nicht beeinträchtigt oder nicht beeinträchtigen kann (EuGH GRUR 2011, 518 Rn. 44 f. - DHL/Chronopost). Hierzu hat die Antragsgegnerseite nichts vorgetragen. Insbesondere ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass sich das geltend gemachte herkunftshinweisende Verkehrsverständnis der Verfügungsmarke auf Deutschland beschränkte.

119

Der Antrag zu 1.a) ist auch hinsichtlich der Handlungsmodalitäten des Herstellens und Ausführens begründet. Insoweit besteht Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr, weil die Antragsgegnerin in der Gebrauchsinformation für ihr Präparat (Anlage ASt 21) als „Pharmazeutischer Unternehmer und Hersteller“ genannt ist (dort S. 2 unter Ziff. 6).

120

3. Die Antragstellerin zu 2. hat Anspruch auf Unterlassung der mit dem Antrag zu 1.b) beanstandeten Handlungen wegen unlauterer vermeidbarer Herkunftstäuschung gem. §§ 3, 4 Nr. 9 a), 8 Abs. 1 UWG.

121

Ein Mitbewerber kann wegen wettbewerbswidriger Übernahme einer Gestaltungsform nach §§ 3, 4 Nr. 9 a), 8 Abs. 1 UWG Unterlassung verlangen, wenn das Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und in Gestalt der vermeidbaren Herkunftstäuschung besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen (st. Rspr., siehe nur BGH GRUR 2007, 984, 985 - Gartenliege; BGH WRP 2007, 1076, 1078 - Handtaschen; BGH WRP 2007, 313, 317 - Stufenleitern; BGH GRUR 2006, 79, 80 - Jeans; BGH GRUR 2003, 332, 336 - Abschlussstück; BGH GRUR 2001, 443, 444 - Viennetta). Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht eine Wechselwirkung in dem Sinne, dass je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist, die Anforderungen an die besonderen Umstände desto geringer sind, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen (BGH WRP 2007, 1076, 1078 - Handtaschen; BGH WRP 2007, 313, 317 - Stufenleitern; BGH GRUR 2006, 79, 80 - Jeans). Danach kann ein Anspruch gemäß § 4 Nr. 9a) UWG bestehen, wenn die Gefahr der Herkunftstäuschung gegeben ist und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen unterlässt, sie zu vermeiden; dies setzt in aller Regel voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat (BGH WRP 2007, 1076, 1078 - Handtaschen; GRUR 2006, 79, 80 - Jeans).

122

a) Die Antragstellerin zu 2. steht als in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Vertrieb des Präparats E. befasstes Unternehmen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu der Antragsgegnerin, die im Bundesgebiet ihr indikationsgleiches Präparat R.-N. vertreibt; die Parteien sind mithin Mitbewerber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

123

b) Das von der Antragstellerin zu 2. vertriebene Produkt ist wettbewerblich eigenartig.

124

Unter wettbewerblicher Eigenart wird die Eignung eines Erzeugnisses verstanden, aufgrund seiner konkreten Gestaltung oder aufgrund bestimmter Merkmale für die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheit des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH WRP 2007, 1076, 1078 - Handtaschen; BGH GRUR 2006, 79, 80 - Jeans; BGH GRUR 2003, 332, 336 - Abschlussstück). Für den wettbewerbsrechtlichen Schutz kommen danach alle diejenigen Erzeugnisse in Betracht, bei denen der Verkehr Wert auf ihre betriebliche Herkunft legt und gewohnt ist, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen (BGH GRUR 2001, 251, 253 - Messerkennzeichnung). Für das Vorliegen der wettbewerblichen Eigenart ist eine Bekanntheit des betreffenden Erzeugnisses zwar nicht Voraussetzung, jedoch kann der Grad der wettbewerblichen Eigenart, der für die Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit des Vertriebs von Nachahmungen bedeutsam ist, durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden (BGH GRUR 2007, 984, 986 - Gartenliege). Die wettbewerbliche Eigenart kann sich aus ästhetischen Merkmalen ergeben (BGH GRUR 1984, 453 - Hemdblusenkleid), aber auch aus technischen Merkmalen, soweit sie nicht eine gemeinfreie technische Lösung verwirklichen bzw. technisch notwendige Gestaltungselemente sind (BGH GRUR 2012, 58 Rn. 43 - Seilzirkus; GRUR 2009, 1073 Rn. 10 - Ausbeinmesser; Köhler/Bornkamm § 4 Rn. 9.27 f.). Technisch notwendige Merkmale, d.h. solche, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen, können aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH GRUR 2013, 1052, Rn. 18 - Einkaufswagen III; BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst I). Die Übernahme gemeinfreier technischer Merkmale kann aber dann unlauter sein, wenn die Merkmale zwar technisch bedingt, aber frei wählbar oder austauschbar sind und die Herbeiführung einer Herkunftstäuschung durch zumutbare Maßnahmen ausgeschlossen werden kann (BGH GRUR 2010, 80 Rn. 27 - LIKEaBIKE).

125

Die Ergebnisse der Verkehrsbefragungen begründen überwiegend wahrscheinlich die Annahme, dass der Verkehr gerade die Gesamtheit der Gestaltungsmerkmale als herkunftshinweisend erkennt und versteht. Denn die Befragten ordnen zu einem erheblichen Prozentsatz sowohl ein im Hinblick auf die Marke E. neutralisiertes Pflaster der Antragstellerin zu 2. (erste Umfrage) als auch ein vollständig neutralisiertes, also von jeglichem Aufdruck befreites Pflaster, das in seinen Gestaltungsmerkmalen aber im Übrigen dem Pflaster der Antragstellerin zu 2. sehr ähnlich ist (zweite Umfrage), der Antragstellerseite bzw. einem bestimmten Unternehmen zu. Deshalb hält es der Senat für überwiegend wahrscheinlich, dass neben der auf dem Pflaster der Antragstellerin zu 2. angebrachten Marke E. auch die schon vorstehend im markenrechtlichen Zusammenhang erörterten Gestaltungselemente des Pflasters in ihrer Kombination als herkunftshinweisend erkannt werden. Dass die einzelnen Merkmale des Pflasters der Antragstellerinnen (auch) technische Funktionen haben, steht der Würdigung der Gesamtgestaltung als wettbewerblich eigenartig nicht entgegen. Denn es handelt sich - wie vorstehend im Zusammenhang mit der Frage der Löschungsreife der Verfügungsmarke der Antragstellerin zu 1. ausgeführt - sämtlich um Merkmale mit technischer Funktion, für deren Gestaltung eine Variationsbreite verschiedener Ausführungsmöglichkeiten besteht, die also deshalb nicht freizuhaltende technisch bedingte Merkmale im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellen.

126

c) Die Antragsgegnerin hat die Pflastergestaltung der Antragstellerinnen nachgeahmt.

127

Das Tatbestandsmerkmal der Nachahmung setzt voraus, dass das Produkt des Anspruchsstellers als Vorbild für das Produkt des Anspruchsgegners gedient hat (Köhler/Bornkamm, § 4 UWG Rn. 9.34). Unter Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG wird in Anlehnung an die zu § 1 UWG a.F. ergangene Rechtsprechung je nach dem Grad der Übereinstimmung mit dem Original die unmittelbare Leistungsübernahme, die fast identische Leistungsübernahme sowie die nachschaffende Leistungsübernahme verstanden (Köhler/Bornkamm § 4 Rz. 9.34 ff.). Jedenfalls aber müssen diejenigen Gestaltungsmerkmale übernommen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Originals ausmachen (Köhler/Bornkamm § 4 Rn. 9.34).

128

Die Feststellung, dass die Antragsgegnerin die Pflaster im Sinne einer fast identischen Leistungsübernahme nachgeahmt hat, gründet auf der Beobachtung, dass bis auf die unterschiedliche Farbgebung und die unterschiedliche Anzahl der Noppen sämtliche die wettbewerbliche Eigenart ausmachenden Gestaltungsmerkmale der Pflaster identisch sind. Die Abweichungen gegenüber dem Produkt der Antragstellerin zu 2. fallen - wie schon ausgeführt - nicht ins Gewicht.

129

d) In der Folge kommt es überwiegend wahrscheinlich auch zu einer Herkunftstäuschung. Erhebliche Teile des Verkehrs, hier also der Ärzteschaft, unterliegen einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne (vgl. dazu Köhler/Bornkamm Rn. 9.44 zu § 4 UWG), denn sie nehmen aufgrund der Übereinstimmung der Produkte in den herkunftshinweisenden Gestaltungsmerkmalen lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen der Parteien an. Diese Herkunftstäuschung wirkt sich - wie jedenfalls hinreichend (vgl. Köhler/Bornkamm § 4 Rn. 9.41) - am sog. „point of sale“ aus, denn die Ärzteschaft entscheidet durch die Verschreibung des verschreibungspflichtigen Präparats maßgeblich über den Kauf desselben.

130

Allerdings soll eine unterschiedliche Herstellerangabe, die auf den Produkten deutlich erkennbar ist, die Herkunftstäuschung vermeiden können (BGH GRUR 2001, 251, 254 - Messerkennzeichnung; GRUR 2009, 1069, Rn. 16 - Knoblauchwürste). In der Rechtsprechung werden auch Herstellerkennzeichnungen auf Verpackungen als geeignete Maßnahmen zu Vermeidung einer Herkunftstäuschung angesehen (BGH GRUR 2013, 1052, Rn. 37 - Einkaufswagen III; BGH GRUR 1976, 434, 436 - Merkmalklötze; BGH GRUR 2002, 820, 823 Rn. 53 f. - Bremszangen; BGH GRUR 1999, 751, 753 - Güllepumpen). Anders als im Rahmen der markenrechtlichen Prüfung sind also solche äußeren Begleitumstände des Produktvertriebs bei der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung zu beachten.

131

Vorliegend gibt es zwar nicht auf den Pflastern, aber auf der Umverpackung des Präparats sowie auf den Schutzbeuteln, in die die einzelnen Pflaster verpackt sind, Hinweise, die auf die Antragsgegnerin als Vertreiberin der Ware verweisen. Diese Kennzeichnung schließt jedoch die Annahme einer Herkunftstäuschung nicht aus. Denn es besteht auch im Rahmen des § 4 Nr. 9 a) UWG die Möglichkeit der Herkunftstäuschung im weiteren Sinne, weil es für die Gefahr einer Herkunftstäuschung ausreicht, dass bei dem angesprochenen Verkehr der Eindruck erweckt wird, es handele sich bei dem beanstandeten Produkt um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Anspruchstellers oder es bestünden zwischen diesem und dem Nachahmer zumindest lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen (BGH GRUR 2009, 1073, Rn. 19 - Ausbeinmesser m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Aufgrund des nach dem Dafürhalten des Senats dem angesprochenen Fachverkehr geläufigen Umstands, dass auch mit dem Originator verbundene Generikahersteller im Markt tätig sind, liegt im vorliegenden wettbewerbsrechtlichen Zusammenhang ebenfalls die Annahme nahe, dass die Herstellerangabe auf der Umverpackung nicht hinreichend ist, um der Herkunftstäuschung entgegen zu wirken. Denn die Ärzte werden, wenn sie die Umverpackung der Pflaster wahrnehmen, nicht notwendig darum wissen, wie es um die gesellschafts- oder lizenzrechtliche oder sonstige organisatorische Zusammenhänge zwischen den Vertreibern der hochgradig ähnlichen Präparate steht.

132

Die Herkunftstäuschung ist auch vermeidbar, denn das Pflaster muss nicht notwendig so gestaltet werden wie geschehen. Ausweichmöglichkeiten bestehen - wie ausgeführt - auch zur Erzielung der nämlichen technischen Funktion ohne weiteres. Ein Freihaltebedürfnis für die Kombination der auch technischen Zwecken dienenden Gestaltungsmerkmale besteht - auch dies wurde bereits ausgeführt - nicht.

II.

133

Der Antrag zu 2. ist zwar zulässig (nachfolgend 1.), aber weder zugunsten der Antragstellerin zu 1. (nachfolgend 2.) noch zugunsten der Antragstellerin zu 2. (nachfolgend zu 3.) begründet.

134

1. Der Antrag zu 2. ist zulässig, insbesondere besteht ein Verfügungsgrund. Hinsichtlich des zugunsten der Antragstellerin zu 2. auf lauterkeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützten Antrags zu 2.b) gilt die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG. Für den mit dem Antrag zu 2.a) verfolgten markenrechtlichen Anspruch der Antragstellerin zu 1. folgt der Verfügungsgrund aus der Anwendung der §§ 935, 940 ZPO. Die Ausführungen oben I.1 gelten hier entsprechend.

135

2. Die Antragstellerin zu 1. hat auf markenrechtlicher Basis gegenüber der Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Werbung.

136

a) Der Antrag ist nach dem Inhalt der Antragsbegründung gegen die Abbildung der Pflastergestaltungen der Antragstellerinnen auf Seite 2 des Werbefolders gerichtet (nicht hingegen, wie klarstellend angemerkt werden soll, gegen die jeweils blau umrahmte Abbildung der Pflaster der Antragsgegnerin).

137

b) Ein Anspruch ergibt sich - zunächst bei Zugrundelegung der als erstrangiger Streitgegenstand eingeführten Gemeinschaftsbildmarke Nr. … - nicht gem. Art. 9 Abs. 1 lit. a) GMV. Die von der Antragstellerin zu 1. beanstandete Abbildung ihrer eigenen Pflastergestaltung ist keine identische Wiedergabe der Verfügungsmarke, die dieser Vorschrift unterfiele, denn die dargestellten Zeichen sind gegenüber der Verfügungsmarke abgewandelt. Die Verfügungsmarke stellt eine Pflastergestaltung ohne jede Aufschrift dar, die angegriffene Abbildung weist aber die Aufschriften „E.“ und „4.6 mg/24 h A.“ bzw. „9.5 mg/24 h B.“ auf. Anders als in der von den Antragstellerinnen in Bezug genommenen Entscheidung des Senats vom 28.6.2012 (PharmR 2012, 481), in der die (Wort-) Marke identisch in das Produktlogo des Generikums übernommen worden war, handelt es sich vorliegend also nicht um eine identische Verwendung der Verfügungsmarke.

138

c) Die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 lit. b) GMV sind - zunächst im Hinblick auf die Gemeinschaftsbildmarke Nr. … - ebenfalls nicht erfüllt. Diese Vorschrift schützt mit dem Tatbestandsmerkmal der Verwechslungsgefahr allein vor Eingriffen in die Herkunftsfunktion der Marke (EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 58 - L´Oreal).

139

aa) Die Verfügungsmarke steht in Kraft, insbesondere ist sie nicht löschungsreif. Auf die Ausführungen oben I.1 wird verwiesen.

140

bb) Die mit dem Antrag angegriffene Verwendung der Pflastergestaltungen der Antragstellerinnen im unteren Teil der Produktgegenüberstellung auf Seite 2 des Werbefolders erfolgt markenmäßig.

141

Der nach der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union weit zu verstehende Benutzungsbegriff setzt lediglich voraus, dass mit der Marke die betriebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Ware angezeigt wird. Die Marke wird danach auch im Rahmen einer vergleichenden Werbung - also einer solchen, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von ihm vertriebenen Produkte erkennbar macht (vgl. § 6 Abs. 1 UWG) - markenmäßig benutzt, um der Unterscheidung von Produkten zu dienen, denn sie wird im Rahmen des Werbevergleichs bewusst zur Identifikation des Produkts eines Konkurrenten verwendet (EuGH, GRUR 2008, 698, 699 Tz. 33 und 36 - O2 m. Anm. Ohly, GRUR 2008, a.a.O., 701, unter 3. und EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 53 - L´Oreal; Ingerl/Rohnke § 14 Rn. 332). Um eine solche Verwendung handelt es sich vorliegend, denn die angegriffene Werbung beinhaltet eine Produktgegenüberstellung, die die Produkte der Antragstellerinnen erkennbar macht und daher vergleichend ist.

142

cc) Es fehlt allerdings an der Verwechslungsgefahr. Hinsichtlich der hier maßgeblichen Prüfungsgesichtspunkte wird zunächst auf die Ausführungen oben I.2.c) verwiesen. Zu ergänzen ist hier allenfalls noch der Hinweis auf die zu Art. 5 Abs. 1 lit. b) der RL 89/104 ergangene Rechtsprechung des EuGH, die besagt, dass diese Vorschrift, deren Regelungsgehalt dem vorliegend zu prüfenden Art. 9 Abs. 1 lit. b) GMV entspricht, bei der Verwendung eines der Marke ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung unabhängig von den Zulässigkeitsvoraussetzungen der vergleichenden Werbung keinen Unterlassungsanspruch bereitstellt, wenn die angegriffene Benutzung beim Publikum keine Verwechslungsgefahr hervorruft (EuGH GRUR 2008, 698 Rn. 69 - O2). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend. Die mit dem Antrag zu 2. angegriffene Werbung zeigt eine bildliche Gegenüberstellung des Generikums der Antragsgegnerin und des Originalprodukts der Antragstellerinnen. Die Darstellung der Pflaster der Antragsgegnerin ist überschrieben mit „R. t. Pflaster“, die Darstellung der Pflaster der Antragstellerinnen hat die Überschrift „O.“. Der Betrachter wird also, soweit die Pflaster der Antragstellerinnen angesprochen sind, darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eben diese Original-Pflaster handelt. Für die Annahme einer Herkunftstäuschung ist aber kein Raum, wenn es sich bei dem unter Verwendung einer der Marke ähnlichen Abbildung gezeigten Produkt nicht um das eigene Produkt des Werbenden, sondern tatsächlich das von dem Inhaber der Marke vertriebene Originalprodukt handelt, das lediglich werbend in Bezug genommen wird. Hier kommt zum Tragen, dass die Antragstellerinnen, wie oben zu a) klargestellt, lediglich die Abbildung ihrer eigenen Pflaster, nicht aber die Abbildung der Pflaster der Antragsgegnerin angegriffen hat; hier liegt der entscheidende Unterschied zur Konstellation des Antrags zu 1., der sich gegen die - nach den Feststellungen des Senats (s.o.) - herkunftstäuschende Gestaltung der Pflaster der Antragsgegnerin richtet.

143

d) Die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 lit. c) GMV sind - zunächst im Hinblick auf die Gemeinschaftsbildmarke Nr. … - ebenfalls nicht erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es sich bei der Verfügungsmarke um ein in der Gemeinschaft bekanntes Zeichen handelt. Eine Bekanntheit des Zeichens für Deutschland lässt sich nach der Überzeugung des Senats aus den von den Antragstellerinnen vorgelegten Verkehrsbefragungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit herleiten, weil hierfür die darin gezeigten Wiedererkennungsquoten nicht ausreichen. Für das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft fehlt es an jeglichem Vortrag zu einer etwaigen Bekanntheit (zur Notwendigkeit der Feststellung der Bekanntheit im gesamten Gemeinschaftsgebiet vgl. BGH GRUR 2013, 1239 Rn. 67 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion).

144

e) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit sich die Antragstellerin hilfsweise auf die weiteren, aus dem Tatbestand ersichtlichen Verfügungsmarken stützt. Es fehlt stets an der Verwechslungsgefahr i.S.v. Art. 9 Abs. 1 lit. b) GMV bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da tatsächlich das vom Markeninhaber vertriebene Produkt gezeigt wird und daher eine Herkunftstäuschung nicht vorliegt.

145

3. Der Antrag zu 2. ist auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 2., die sich auf lauterkeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen stützt, nicht begründet.

146

a) Ein Anspruch besteht nicht gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG. Zwar beinhaltet der angegriffene Werbefolder, wie bereits ausgeführt, eine vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 1 UWG, weil die Produkte der Antragstellerinnen erkennbar gemacht werden. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass durch die Verwendung der Ruf eines von der Antragstellerin zu 2. verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt würde. Unter Ruf i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG wird das Ansehen verstanden, welches dem Kennzeichen im Verkehr zukommt, also etwa Qualität, Preiswürdigkeit, Prestige (Köhler/Bornkamm § 6 Rn. 152). Im vorliegenden Fall ist nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die von der Antragsgegnerin zu 2. verwendete Pflastergestaltung über einen Ruf im vorgenannten Sinne verfügte. Solches lässt sich insbesondere nicht den von den Antragstellerinnen vorgelegten Verkehrsbefragungen entnehmen. Aus der im Zusammenhang mit dem Antrag zu 1. untersuchten und vom Senat gesehenen markenrechtlichen Eignung, als Herkunftshinweis zu wirken, kann auf Unterscheidungskraft, nicht aber zwangsläufig zugleich auf einen besonderen Ruf der Produktgestaltung geschlossen werden. Gleiches gilt für die Feststellung der im Zusammenhang mit dem Antrag zu 1. untersuchten wettbewerblichen Eigenart der Pflastergestaltung, die vorliegend ebenfalls auf der Eignung zum Herkunftshinweis gründet, ohne dass hieraus bereits ein spezifisches Ansehen der Produktgestaltung herleitbar wäre.

147

b) Ein Anspruch gem. § 4 Nr. 9 a) UWG scheidet aus, weil es - wie bereits vorstehend unter 2.c) ausgeführt - an einer Herkunftstäuschung fehlt.

148

c) Ein Anspruch gem. § 4 Nr. 9 b) UWG besteht ebenfalls nicht, weil - wie bereits vorstehend unter a) ausgeführt - ein Ruf oder eine Wertschätzung der Pflastergestaltung nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht sind.

149

d) Mangels Herkunftstäuschung (s.o.) scheidet schließlich auch ein Anspruch nach § 5 Abs. 2 UWG aus.

III.

150

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 (analog) ZPO.

151

Von der Gewährung einer Aufbrauchs- bzw. Umstellungsfrist hat der Senat ebenso abgesehen wie von der Anordnung einer Sicherheitsleistung. Der Antragsgegnerin ist spätestens seit der Abmahnung der Antragstellerinnen vom April 2013 bekannt, dass die Antragstellerinnen den Vertrieb der streitigen Pflastergestaltungen beanstanden. Sie hätte daher die notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um für den Fall, dass es im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung zu einem Vertriebsverbot kommen würde, die Vertriebseinstellung vorzubereiten und gegebenenfalls auf eine andere Pflastergestaltung auszuweichen. Ebenso hätte sie erwägen müssen, ob die Entscheidung über den Abschluss eines Rabattvertrages, zu dem die Antragsgegnerin vorgetragen hat, aufgeschoben werden muss. Der Senat sieht für den Fall, dass künftig etwaige Schadensersatzansprüche nach § 945 ZPO geltend gemacht werden könnten, keine konkrete Gefahr, dass diese bei der Antragstellerseite nicht realisiert werden könnten, und hat daher keine Sicherheitsleistung nach § 921 Abs. 1 Satz 2 ZPO festgesetzt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes


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(1) Bei einem Generikum im Sinne des Absatzes 2 kann ohne Zustimmung des Vorantragstellers auf die Unterlagen nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 einschließlich der Sachverständigengutachten nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Arzneimit

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Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.09.2018, Az. 19 O 5904/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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(1) Bei einem Generikum im Sinne des Absatzes 2 kann ohne Zustimmung des Vorantragstellers auf die Unterlagen nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 einschließlich der Sachverständigengutachten nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Arzneimittels des Vorantragstellers (Referenzarzneimittel) Bezug genommen werden, sofern das Referenzarzneimittel seit mindestens acht Jahren zugelassen ist oder vor mindestens acht Jahren zugelassen wurde; dies gilt auch für eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Ein Generikum, das gemäß dieser Bestimmung zugelassen wurde, darf frühestens nach Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung der ersten Genehmigung für das Referenzarzneimittel in den Verkehr gebracht werden. Der in Satz 2 genannte Zeitraum wird auf höchstens elf Jahre verlängert, wenn der Inhaber der Zulassung innerhalb von acht Jahren seit der Zulassung die Erweiterung der Zulassung um eines oder mehrere neue Anwendungsgebiete erwirkt, die bei der wissenschaftlichen Bewertung vor ihrer Zulassung durch die zuständige Bundesoberbehörde als von bedeutendem klinischem Nutzen im Vergleich zu bestehenden Therapien beurteilt werden.

(2) Die Zulassung als Generikum nach Absatz 1 erfordert, dass das betreffende Arzneimittel die gleiche Zusammensetzung der Wirkstoffe nach Art und Menge und die gleiche Darreichungsform wie das Referenzarzneimittel aufweist und die Bioäquivalenz durch Bioverfügbarkeitsstudien nachgewiesen wurde. Die verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder Derivate eines Wirkstoffes gelten als ein und derselbe Wirkstoff, es sei denn, ihre Eigenschaften unterscheiden sich erheblich hinsichtlich der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit. In diesem Fall müssen vom Antragsteller ergänzende Unterlagen vorgelegt werden, die die Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit der verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder Derivate des Wirkstoffes belegen. Die verschiedenen oralen Darreichungsformen mit sofortiger Wirkstofffreigabe gelten als ein und dieselbe Darreichungsform. Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, Bioverfügbarkeitsstudien vorzulegen, wenn er auf sonstige Weise nachweist, dass das Generikum die nach dem Stand der Wissenschaft für die Bioäquivalenz relevanten Kriterien erfüllt. In den Fällen, in denen das Arzneimittel nicht die Anforderungen eines Generikums erfüllt oder in denen die Bioäquivalenz nicht durch Bioäquivalenzstudien nachgewiesen werden kann oder bei einer Änderung des Wirkstoffes, des Anwendungsgebietes, der Stärke, der Darreichungsform oder des Verabreichungsweges gegenüber dem Referenzarzneimittel sind die Ergebnisse der geeigneten vorklinischen oder klinischen Versuche vorzulegen.

(3) Sofern das Referenzarzneimittel nicht von der zuständigen Bundesoberbehörde, sondern der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates zugelassen wurde, hat der Antragsteller im Antragsformular den Mitgliedstaat anzugeben, in dem das Referenzarzneimittel genehmigt wurde oder ist. Die zuständige Bundesoberbehörde ersucht in diesem Fall die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates, binnen eines Monats eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass das Referenzarzneimittel genehmigt ist oder wurde, sowie die vollständige Zusammensetzung des Referenzarzneimittels und andere Unterlagen, sofern diese für die Zulassung des Generikums erforderlich sind. Im Falle der Genehmigung des Referenzarzneimittels durch die Europäische Arzneimittel-Agentur ersucht die zuständige Bundesoberbehörde diese um die in Satz 2 genannten Angaben und Unterlagen.

(4) Sofern die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates, in dem ein Antrag eingereicht wird, die zuständige Bundesoberbehörde um Übermittlung der in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben oder Unterlagen ersucht, hat die zuständige Bundesoberbehörde diesem Ersuchen binnen eines Monats zu entsprechen, sofern mindestens acht Jahre nach Erteilung der ersten Genehmigung für das Referenzarzneimittel vergangen sind.

(5) Erfüllt ein biologisches Arzneimittel, das einem biologischen Referenzarzneimittel ähnlich ist, die für Generika geltenden Anforderungen nach Absatz 2 nicht, weil insbesondere die Ausgangsstoffe oder der Herstellungsprozess des biologischen Arzneimittels sich von dem des biologischen Referenzarzneimittels unterscheiden, so sind die Ergebnisse geeigneter vorklinischer oder klinischer Versuche hinsichtlich dieser Abweichungen vorzulegen. Die Art und Anzahl der vorzulegenden zusätzlichen Unterlagen müssen den nach dem Stand der Wissenschaft relevanten Kriterien entsprechen. Die Ergebnisse anderer Versuche aus den Zulassungsunterlagen des Referenzarzneimittels sind nicht vorzulegen.

(6) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1 wird, wenn es sich um einen Antrag für ein neues Anwendungsgebiet eines bekannten Wirkstoffes handelt, der seit mindestens zehn Jahren in der Europäischen Union allgemein medizinisch verwendet wird, eine nicht kumulierbare Ausschließlichkeitsfrist von einem Jahr für die Daten gewährt, die auf Grund bedeutender vorklinischer oder klinischer Studien im Zusammenhang mit dem neuen Anwendungsgebiet gewonnen wurden.

(7) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

(2) Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen,

1.
die durch die Art der Ware selbst bedingt sind,
2.
die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder
3.
die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

(1) Bei einem Generikum im Sinne des Absatzes 2 kann ohne Zustimmung des Vorantragstellers auf die Unterlagen nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 einschließlich der Sachverständigengutachten nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Arzneimittels des Vorantragstellers (Referenzarzneimittel) Bezug genommen werden, sofern das Referenzarzneimittel seit mindestens acht Jahren zugelassen ist oder vor mindestens acht Jahren zugelassen wurde; dies gilt auch für eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Ein Generikum, das gemäß dieser Bestimmung zugelassen wurde, darf frühestens nach Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung der ersten Genehmigung für das Referenzarzneimittel in den Verkehr gebracht werden. Der in Satz 2 genannte Zeitraum wird auf höchstens elf Jahre verlängert, wenn der Inhaber der Zulassung innerhalb von acht Jahren seit der Zulassung die Erweiterung der Zulassung um eines oder mehrere neue Anwendungsgebiete erwirkt, die bei der wissenschaftlichen Bewertung vor ihrer Zulassung durch die zuständige Bundesoberbehörde als von bedeutendem klinischem Nutzen im Vergleich zu bestehenden Therapien beurteilt werden.

(2) Die Zulassung als Generikum nach Absatz 1 erfordert, dass das betreffende Arzneimittel die gleiche Zusammensetzung der Wirkstoffe nach Art und Menge und die gleiche Darreichungsform wie das Referenzarzneimittel aufweist und die Bioäquivalenz durch Bioverfügbarkeitsstudien nachgewiesen wurde. Die verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder Derivate eines Wirkstoffes gelten als ein und derselbe Wirkstoff, es sei denn, ihre Eigenschaften unterscheiden sich erheblich hinsichtlich der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit. In diesem Fall müssen vom Antragsteller ergänzende Unterlagen vorgelegt werden, die die Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit der verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder Derivate des Wirkstoffes belegen. Die verschiedenen oralen Darreichungsformen mit sofortiger Wirkstofffreigabe gelten als ein und dieselbe Darreichungsform. Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, Bioverfügbarkeitsstudien vorzulegen, wenn er auf sonstige Weise nachweist, dass das Generikum die nach dem Stand der Wissenschaft für die Bioäquivalenz relevanten Kriterien erfüllt. In den Fällen, in denen das Arzneimittel nicht die Anforderungen eines Generikums erfüllt oder in denen die Bioäquivalenz nicht durch Bioäquivalenzstudien nachgewiesen werden kann oder bei einer Änderung des Wirkstoffes, des Anwendungsgebietes, der Stärke, der Darreichungsform oder des Verabreichungsweges gegenüber dem Referenzarzneimittel sind die Ergebnisse der geeigneten vorklinischen oder klinischen Versuche vorzulegen.

(3) Sofern das Referenzarzneimittel nicht von der zuständigen Bundesoberbehörde, sondern der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates zugelassen wurde, hat der Antragsteller im Antragsformular den Mitgliedstaat anzugeben, in dem das Referenzarzneimittel genehmigt wurde oder ist. Die zuständige Bundesoberbehörde ersucht in diesem Fall die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates, binnen eines Monats eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass das Referenzarzneimittel genehmigt ist oder wurde, sowie die vollständige Zusammensetzung des Referenzarzneimittels und andere Unterlagen, sofern diese für die Zulassung des Generikums erforderlich sind. Im Falle der Genehmigung des Referenzarzneimittels durch die Europäische Arzneimittel-Agentur ersucht die zuständige Bundesoberbehörde diese um die in Satz 2 genannten Angaben und Unterlagen.

(4) Sofern die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates, in dem ein Antrag eingereicht wird, die zuständige Bundesoberbehörde um Übermittlung der in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben oder Unterlagen ersucht, hat die zuständige Bundesoberbehörde diesem Ersuchen binnen eines Monats zu entsprechen, sofern mindestens acht Jahre nach Erteilung der ersten Genehmigung für das Referenzarzneimittel vergangen sind.

(5) Erfüllt ein biologisches Arzneimittel, das einem biologischen Referenzarzneimittel ähnlich ist, die für Generika geltenden Anforderungen nach Absatz 2 nicht, weil insbesondere die Ausgangsstoffe oder der Herstellungsprozess des biologischen Arzneimittels sich von dem des biologischen Referenzarzneimittels unterscheiden, so sind die Ergebnisse geeigneter vorklinischer oder klinischer Versuche hinsichtlich dieser Abweichungen vorzulegen. Die Art und Anzahl der vorzulegenden zusätzlichen Unterlagen müssen den nach dem Stand der Wissenschaft relevanten Kriterien entsprechen. Die Ergebnisse anderer Versuche aus den Zulassungsunterlagen des Referenzarzneimittels sind nicht vorzulegen.

(6) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1 wird, wenn es sich um einen Antrag für ein neues Anwendungsgebiet eines bekannten Wirkstoffes handelt, der seit mindestens zehn Jahren in der Europäischen Union allgemein medizinisch verwendet wird, eine nicht kumulierbare Ausschließlichkeitsfrist von einem Jahr für die Daten gewährt, die auf Grund bedeutender vorklinischer oder klinischer Studien im Zusammenhang mit dem neuen Anwendungsgebiet gewonnen wurden.

(7) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

(2) Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen,

1.
die durch die Art der Ware selbst bedingt sind,
2.
die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder
3.
die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 123/05 Verkündet am:
30. April 2008
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Rillenkoffer

a) In die Beurteilung der Frage, ob eine angegriffene dreidimensionale Aufmachung
markenmäßig benutzt wird, ist auch die Kennzeichnungskraft der
Klagemarke mit einzubeziehen.

b) Eine Produktpalette kann als Gesamtheit von Erzeugnissen mit Gemeinsamkeiten
in der Zweckbestimmung und Formgestaltung über wettbewerbliche
Eigenart verfügen.

c) Zur Herkunftstäuschung bei einem aus mehreren Produkten zusammengesetzten
Angebot (hier: Koffer mit Kosmetikartikeln).
BGH, Urt. v. 30. April 2008 - I ZR 123/05 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. April 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Juli 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin produziert und vertreibt Koffer. Zu ihrem Sortiment gehören seit 50 Jahren Koffer aus Aluminium, die ein bestimmtes Rillen-Design aufweisen. Diese werden in nahezu jedem Fachgeschäft in Deutschland angeboten und von der Klägerin seit langer Zeit auf einschlägigen Fachmessen und in Fachzeitschriften sowie Prospekten beworben. Die nachfolgend abgebildeten Koffer zeigen aus der Produktpalette der Klägerin die Serie "S. ":
2
Die Klägerin ist Inhaberin der nachstehend wiedergegebenen dreidimensionalen Marke Nr. 396 16 163, die unter anderem für "Reise- und Handkoffer, Kosmetikkoffer (alle aus Aluminium oder Kunststoff)" eingetragen ist, sowie der weiteren dreidimensionalen Marke Nr. 396 16 159:
3
Die Beklagte handelt mit Kosmetika. Sie belieferte die Parfümeriekette D. mit Koffern in der im Klageantrag wiedergegebenen Aufmachung. Diese verfügten über ein Rillen-Design und waren mit Kosmetika befüllt.
4
Die Klägerin sieht den Vertrieb des von der Beklagten angebotenen Koffers als eine Verletzung ihrer Markenrechte und wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung als wettbewerbswidrig an. Sie hat behauptet, das Rillen-Design ihrer Koffermodelle sei im Verkehr sehr bekannt und im Markt nahezu einmalig.
5
Die Klägerin hat beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Beauty-Trolleys wie nachstehend wiedergegeben anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen: 2. Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 23. Dezember 2003 Handlungen gemäß Ziffer I 1 begangen hat, insbesondere
a) welche Umsätze sie mit dem in Ziffer I 1 genannten BeautyTrolley getätigt hat bzw. welche Stückzahlen sie hiervon zu welchen Preisen verkauft hat, und zwar aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und EUR-Werten;
b) von welchem(n) Lieferanten sie diesen Beauty-Trolley bezogen und an welche gewerblichen Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland sie diese zu welchen Preisen veräußert hat, und zwar unter Angabe der vollen Adressen; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I 1 bezeichnete Handlung seit dem 23. Dezember 2003 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
6
Die Beklagte ist der Auffassung der Klägerin entgegengetreten, dass das Publikum über die betriebliche Herkunft des von ihr vertriebenen Koffers getäuscht werde. Die Rillenstruktur verkörpere eine gestalterische Grundidee, die nicht zugunsten der Klägerin monopolisiert werden dürfe.
7
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Köln, Urt. v. 16.12.2004 - 31 O 562/04, juris).
8
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Köln MarkenR 2005, 449 = MD 2006, 90).
9
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


10
I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung und nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG wegen Verletzung der Marken der Klägerin sowie Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
11
Die wettbewerbliche Eigenart der Koffer der Klägerin könne bereits nicht festgestellt werden. Die Klägerin hätte sich auf bestimmte Koffermodelle festle- gen müssen, aus denen sie eine wettbewerbliche Eigenart habe ableiten wollen. Das sei nicht geschehen. Letztlich komme es darauf aber nicht einmal an, weil die Gefahr einer Herkunftstäuschung im Zeitpunkt des Kaufs auszuschließen sei. Der Koffer der Beklagten werde mit Kosmetika geliefert und angeboten. Er wirke daher nur als Verpackung der offen präsentierten Kosmetika. Der Verbraucher, der eine Kosmetikabteilung aufsuche, wolle in erster Linie Kosmetika erwerben und achte nur auf die Kosmetikartikel. Einer Herkunftstäuschung hinsichtlich des Koffers, der nur als Verpackung wirke, könne er nicht unterliegen.
12
Markenrechtliche Ansprüche seien ebenfalls ausgeschlossen. Es fehle jedenfalls in der vorbeschriebenen Vertriebssituation an der für eine Verletzung erforderlichen markenmäßigen Benutzung des Rillen-Designs.
13
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
14
1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG sei nicht gegeben , weil das Koffermodell der Beklagten nicht markenmäßig benutzt werde, hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
15
a) Eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 MarkenG kann allerdings grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die angegriffene Bezeichnung oder Gestaltungsform markenmäßig verwendet wird, also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. = WRP 2002, 1415 - Arsenal Football Club; BGHZ 153, 131, 138 - Abschlussstück; 164, 139, 145 - Dentale Abformmasse). Dies hat seinen Grund im Zweck der Rechte des Markeninhabers , die sicherstellen sollen, dass die Marke ihre Funktion erfüllen kann. Diese Rechte sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke und insbesondere deren Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2003, 55 Tz. 51 f. - Arsenal Football Club; BGH, Urt. v. 7.10.2004 - I ZR 91/02, GRUR 2005, 427, 428 = WRP 2005, 616 - LilaSchokolade ). Auch bei einer dreidimensionalen Marke richtet sich der Schutz des Markenrechts vor allem gegen die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke und nicht gegen die Übernahme technischer Lösungen, von Gebrauchseigenschaften oder ästhetischer Gestaltungsgedanken durch Mitbewerber für deren Waren (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2002 - C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 Tz. 78 = WRP 2002, 924 - Philips; BGHZ 171, 89 Tz. 22 - Pralinenform).
16
b) Die Beurteilung, ob eine Warengestaltung vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden und somit markenmäßig verwendet wird, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (BGHZ 153, 131, 139 - Abschlussstück; BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 415 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck). Im Revisionsverfahren ist daher nur zu prüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und entsprechend den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung geurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis von den Feststellungen getragen wird. Die Annahme des Berufungsgerichts , die angegriffene Aufmachung sei nicht markenmäßig verwandt worden, beruht auf Rechtsfehlern.

17
aa) Das Berufungsgericht hat bei der Ablehnung einer markenmäßigen Benutzung entscheidend auf die Vertriebssituation abgestellt. Diese hat das Berufungsgericht primär darin gesehen, dass vorliegend ein Kosmetiksortiment in einem Kosmetikgeschäft oder einer Kosmetikabteilung ausgestellt wurde.
18
bb) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass in die Beurteilung, ob die Beklagte die angegriffene Aufmachung markenmäßig benutzt, die Kennzeichnungskraft der Klagemarke einzubeziehen ist. Der Kennzeichnungsgrad einer dreidimensionalen Marke hat Auswirkungen darauf, ob der Verkehr dieser Form einen Herkunftshinweis entnimmt , wenn er ihr als Form einer Ware begegnet (BGHZ 171, 89 Tz. 30 - Pralinenform, m.w.N.). Die Klägerin hatte hierzu unbestritten geltend gemacht, sie stelle seit 50 Jahren Koffer mit einem speziellen Oberflächen-Rillen-Design aus Aluminium her, die sich in Deutschland in beinahe jedem Fachgeschäft fänden und die sie umfangreich beworben habe. Die Klägerin hat hieraus gefolgert , dass sich das Rillen-Design innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin durchgesetzt hat und ihre Aluminiumkoffer bekannte Marken sind. Das Berufungsgericht hat zur originären Unterscheidungskraft der dreidimensionalen Marken der Klägerin und zu einer Steigerung dieser Unterscheidungskraft infolge Benutzung keine Feststellungen getroffen und auch die von der Beklagten vorgelegte Verkehrsbefragung zur Form der Koffer der Klägerin nicht gewürdigt. Für das Revisionsverfahren kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die dreidimensionalen Marken der Klägerin aufgrund hoher Marktpräsenz sowie langjähriger und intensiver Werbung über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügen und dies auch Auswirkungen auf die Frage hat, ob der Verkehr der angegriffenen Aufmachung einen Herkunftshinweis entnimmt.

19
Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsrechtszug zu dem Ergebnis gelangen, dass die Klagemarken über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügen, wird es auch zu berücksichtigen haben, dass die angegriffene Aufmachung nicht genau den Klagemarken entspricht und sich deren Kennzeichnungskraft wegen der Abweichungen nicht ohne Weiteres auf die markenmäßige Benutzung der angegriffenen Warenform auszuwirken braucht.
20
cc) Bei der Beurteilung, ob die Beklagte die angegriffene Aufmachung des Koffers markenmäßig benutzt hat, hat das Berufungsgericht zudem allein auf den Zeitpunkt der Kaufsituation abgestellt und rechtsfehlerhaft die nachfolgende Verwendung des von der Beklagten mit Kosmetikartikeln vertriebenen Koffers unberücksichtigt gelassen.
21
Die Marke entfaltet zwar ihre Hauptfunktion, die Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher zu gewährleisten, vor allem dann, wenn die mit der Marke versehene Ware beim Verkauf in den Verkehr gebracht wird. Aber auch gegenüber denen, die das gekennzeichnete Produkt bestimmungsgemäß verwenden , kann die Marke herkunftshinweisend wirken. Das aus der Eintragung folgende Markenrecht kann deshalb auch gegen verwechslungsfähige Zeichen, die erst im Stadium der Benutzung oder des Verbrauchs der Ware wahrgenommen werden, zu schützen sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 55 Tz. 57 - Arsenal Football Club; EuGH, Urt. v. 12.1.2006 - C-361/04, Slg. 2006, I-643 = GRUR 2006, 237 Tz. 46 - PICASSO/PICARO; BGHZ 164, 139, 147 f. - Dentale Abformmasse ; 171, 89 Tz. 25 - Pralinenform).
22
Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang nicht ausgeschlossen , dass Verbraucher, die das Produkt der Beklagten nicht selbst in ei- nem Kosmetikladen gekauft haben und den Koffer später im Einsatz sehen, der Meinung sein könnten, es handele sich dabei um einen von der Klägerin produzierten Koffer. Ein derartiges Verständnis beträfe nicht nur die funktionelle oder ästhetische Gestaltung der Warenform, sondern die angesprochenen Verkehrskreise würden die angegriffene Aufmachung als Herkunftshinweis auffassen. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob beim Durchschnittsverbraucher tatsächlich von einem solchen Verkehrsverständnis auszugehen ist. Diese wird es ebenfalls nachzuholen haben.
23
c) Die Abweisung der auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerichteten Klageanträge zu I 2 und II kann ebenfalls keinen Bestand haben, weil markenrechtlich relevante Verletzungshandlungen der Beklagten nicht ausgeschlossen sind.
24
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach §§ 8, 9, §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG i.V. mit § 242 BGB, § 1 UWG a.F. nicht zu, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
25
a) Mit Blick auf das im Laufe des Rechtsstreits in Kraft getretene neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsgrundlagen zwischen dem Unterlassungsanspruch einerseits und dem Auskunfts- und Schadensersatzanspruch andererseits zu unterscheiden. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Gefahren gerichtet ist, ist eine Klage nur dann begründet, wenn auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, da es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt. Demgegenüber kommt es bei der Feststellung der Schadensersatzpflicht und der Verpflichtung zur Auskunftserteilung auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung an. Nachdem die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in § 4 Nr. 9 UWG lediglich die gesetzlichen Grundlagen, nicht aber den Inhalt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes geändert hat (BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen; vgl. auch die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1487, S. 18), ist eine Differenzierung nach neuem und altem Recht nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 11.1.2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Tz. 19 = WRP 2007, 1076 - Handtaschen).
26
b) Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz sind im vorliegenden Fall nicht durch die Vorschriften des Markenrechts ausgeschlossen. Im Anwendungsbereich der Bestimmungen des Markengesetzes ist allerdings für einen lauterkeitsrechtlichen Schutz grundsätzlich kein Raum (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 3.11.2005 - I ZR 29/03, GRUR 2006, 329 Tz. 36 = WRP 2006, 470 - Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem). Die Klägerin begehrt jedoch, soweit sie ihre Ansprüche auf die Grundsätze des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes stützt, keinen Schutz für eine Kennzeichnung , sondern für die Produktpalette ihrer Koffer als konkrete Leistungsergebnisse. Sie begründet dies damit, dass die Beklagte dadurch unlauter gehandelt habe, dass diese die die wettbewerbliche Eigenart der Koffer der Klägerin begründenden Merkmale übernommen und dadurch eine vermeidbare Herkunftstäuschung hervorgerufen habe. Dieses Begehren fällt nicht in den Schutzbereich des Markenrechts (vgl. auch BGH, Urt. v. 21.9.2006 - I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Tz. 23 = WRP 2007, 313 - Stufenleitern).

27
c) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH GRUR 2007, 339 Tz. 24 - Stufenleitern; BGH, Urt. v. 24.5.2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 Tz. 14 = WRP 2007, 1455 - Gartenliege).
28
d) Mit Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich mit dem Vorbringen der Klägerin zur wettbewerblichen Eigenart ihrer Produkte nicht auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen mit der Begründung getroffen, es gehe beim ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung um den Vertrieb von Nachahmungen eines wettbewerblich eigenartigen, real existierenden Produkts. Die Klägerin müsse sich deshalb festlegen, aus welchem Koffermodell oder aus welchen Koffermodellen sie ihre Ansprüche herleiten wolle, was nicht geschehen sei. Dem kann nicht zugestimmt werden.
29
aa) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2007, 795 Tz. 25 - Handtaschen). Nach der Rechtsprechung des Senats kann einem Produktprogramm als Gesamtheit von Erzeugnissen mit Gemeinsamkeiten in der Zweckbestimmung und Formgestaltung unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerblicher Schutz gewährt werden. Voraussetzung ist dabei nicht, dass jedes einzelne Teil für sich genommen eine wettbewerbliche Eigenart aufweist. Diese kann vielmehr auch in einer wiederkehrenden Formgestaltung mit charakteristischen Besonderheiten bestehen, die bewirken, dass sich die zum Programm gehörenden Gegenstände für den Verkehr deutlich von Waren anderer Hersteller abheben (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1981 - I ZR 62/79, GRUR 1982, 305, 307 - Büromöbelprogramm; Urt. v. 6.2.1986 - I ZR 243/83, GRUR 1986, 673, 675 = WRP 1986, 377 - Beschlagprogramm ; Urt. v. 28.5.1998 - I ZR 275/95, GRUR 1999, 183, 186 = WRP 1998, 1171 - Ha-Ra/HARIVA).
30
bb) Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin weisen die Koffer ihrer Produktpalette jeweils folgende wiederkehrende charakteristische Merkmale auf: Die Koffer verfügen über Rillen, die an der Außenfläche als Rippen hervortreten und eine unterschiedliche Reflexion des Lichts auf der Außenfläche erzeugen; die Rippen sind auf der Breitseite der beiden den Koffer bildenden Schalen und auf den Schmalseiten vorhanden und gleichmäßig verteilt angeordnet; die Rippen verlaufen in Längsrichtung der Ober- und Unterkante des Koffers; sie haben eine im Verhältnis zum Rillenabstand geringere Höhe; zwischen den Rippen sind glatte Flächen mit gleichbleibender Breite vorhanden und an den Ecken ist ein Schutz vorgesehen. Mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht auseinandergesetzt und nicht geprüft , ob diese Merkmale bei den Kofferserien der Klägerin vorhanden sind und eine wettbewerbliche Eigenart sämtlicher Koffer begründen können.
31
e) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Berufungsgericht im Inverkehrbringen des Koffers der Beklagten keine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft i.S. von § 4 Nr. 9 lit. a UWG gesehen hat.
32
aa) Das Berufungsgericht hat eine Herkunftstäuschung mit der Begründung verneint, ein Verbraucher, der ein Kosmetikgeschäft oder eine Kosmetikabteilung eines Kaufhauses aufsuche, wolle in erster Linie Kosmetika erwerben und achte auf das konkrete Kosmetikangebot. Er richte sein Interesse ausschließlich auf den Erwerb der Kosmetika und nicht auch auf den nur eine Verpackung darstellenden Koffer. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
33
bb) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Senats zu § 4 Nr. 9 lit. a UWG die Herkunftstäuschung spätestens im Zeitpunkt des Kaufs gegeben sein muss und eine erst nachfolgend auftretende Herkunftstäuschung keine Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach § 4 Nr. 9 lit. a UWG begründen kann (BGHZ 161, 204, 211 - Klemmbausteine III; BGH GRUR 2007, 339 Tz. 39 - Stufenleitern). Im vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, ob infolge der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken , die grundsätzlich auch unlautere Geschäftspraktiken nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts erfasst (Art. 3 Abs. 1), eine Änderung dieser Rechtsprechung geboten ist.
34
cc) Denn die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht aufgrund der konkreten Verkaufssituation eine Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft des Koffers, in dem sich die Kosmetikartikel befinden, als schlechterdings ausgeschlossen angesehen hat. Zwar liegt die Feststellung des Berufungsgerichts, die Verbraucher achteten in der konkre- ten Verkaufssituation nur auf die Kosmetikartikel und nicht auch auf den als Verpackung angebotenen Koffer, auf tatrichterlichem Gebiet. Die Feststellung der Verkehrsauffassung ist allerdings in der Revisionsinstanz darauf zu überprüfen , ob die Vorinstanz den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft hat (BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552 = WRP 2002, 527 - Elternbriefe; Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 110/03, GRUR 2006, 937 Tz. 27 = WRP 2006, 1133 - Ichthyol II). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn das Berufungsgericht hat sich nicht mit den gegenteiligen Feststellungen des Landgerichts auseinandergesetzt. Dieses hatte angenommen, dass beim Vertrieb des aus den Kosmetikartikeln und dem Koffer zusammengesetzten Angebots der Beklagten nicht allein der Kosmetikinhalt im Vordergrund steht, weil der als "Trolley" bezeichnete Koffer auch ohne den Inhalt verwendet werden kann. Trifft diese Feststellung zu und hat der von der Beklagten vertriebene Koffer einen von den Kosmetikartikeln losgelösten Verwendungszweck, ist nicht ausgeschlossen, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenn sie diese Verwendungsmöglichkeit erkennen, sich ungeachtet der Vertriebsmodalitäten Vorstellungen über die betriebliche Herkunft dieses Koffers machen. Dies liegt um so näher, je höher die wettbewerbliche Eigenart der von der Klägerin angebotenen Produktpalette der Koffer und der Grad der Übernahme sind. Die Abnehmerkreise werden dann eher glauben, in dem angebotenen Koffer ein Produkt der Klägerin wiederzuerkennen und sich Vorstellungen über die betriebliche Herkunft des Koffers machen, auch wenn er zusammen mit Kosmetikartikeln angeboten wird. Die erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsrechtszug nachzuholen haben.
Bergmann Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 16.12.2004 - 31 O 562/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 06.07.2005 - 6 U 226/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 167/06 Verkündet am:
5. Februar 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
METROBUS

a) Ob ein bekanntes Klagekennzeichen (hier: Klagemarke und Firmenschlagwort
„METRO“) in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: METROBUS) eine selbständig
kennzeichnende Stellung behält, kann maßgeblich von dem jeweiligen Produktbereich
und Dienstleistungssektor abhängen, in dem das angegriffene Zeichen
benutzt wird.

b) Zwischen einem bekannten Klagekennzeichen und einem zusammengesetzten
Zeichen ist eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens
ausgeschlossen, wenn der Verkehr das angegriffene Zeichen als Gesamtbegriff
mit einem eigenständigen Sinngehalt auffasst und den mit dem Klagekennzeichen
identischen Wortbestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen deshalb nicht als
Stammbestandteil einer Zeichenserie ansieht.

c) Zwischen einem Handelsunternehmen und einem produzierenden Unternehmen
kann die für die Annahme einer Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG
erforderliche Branchennähe gegeben sein, weil der Verbraucher, der eine
dem Unternehmenskennzeichen des Handelsunternehmens entsprechende Marke
auf einem Produkt vorfindet, zu dem Schluss gelangen kann, es bestünden zumindest
wirtschaftliche Verbindungen des Produzenten zu dem Händler.
BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 - I ZR 167/06 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 24. August 2006 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussrevision der Beklagten zu 2 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Anschlussrevision das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 verurteilt hat, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „HVV MetroBus“ für folgende Waren und Dienstleistungen zu benutzen und insoweit in die Löschung der Marke Nr. 301 10 444 einzuwilligen: Omnibusse; Fahrscheine, Eintrittskarten , Fahrscheinhefte; Fahrpläne; Vermietung von Reklameflächen und Leuchtelementen innerhalb von Bahnhöfen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und außerhalb von Fahrzeugen, besonders städtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, U-Bahnzügen. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 19. Oktober 2004 zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 92% und die Beklagte zu 2 8%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 2 8%. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 92% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist eine Gesellschaft der Metro-Unternehmensgruppe, die zu den weltweit größten Handelsunternehmen gehört. Im Metro-Konzern ist die Klägerin für die Verwaltung und Durchsetzung der Kennzeichenrechte zuständig und von der Metro AG ermächtigt, die Rechte an dem Unternehmenskennzeichen wahrzunehmen.
2
Die Klägerin ist Inhaberin der mit Priorität vom 15. April 1995 unter anderem für „Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Vermittlung von Verkehrsleistungen“ eingetragenen farbigen (gelb/schwarz) Wort-/Bildmarke Nr. 395 16 389
3
Die Klägerin ist weiterhin Inhaberin der Wortmarke Nr. 300 15 432 „METRORAPID“, die mit Priorität vom 1. März 2000 unter anderem für „Transportwesen ; Werbung; Geschäftsführung; Veranstaltung von Reisen“ eingetragen ist, und der gleichlautenden Wortmarke Nr. 301 27 034 (Priorität: 27. April 2001), die Schutz für „Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung zu Lande, in der Luft und auf dem Wasser, Werbung; Geschäftsführung; Transportwesen; Veranstaltung von Reisen“ beansprucht.
4
Die Metro-Unternehmensgruppe betreibt sogenannte Cash&CarryMärkte , in denen Gewerbetreibende einkaufen können. In den Märkten wurden früher auch Urlaubsreisen angeboten. Gegenwärtig bietet der Metro-Konzern in Zusammenarbeit mit dem Reiseveranstalter Reisen über Fernabsatzmedien an.
5
Die Beklagte zu 1, eine Aktiengesellschaft, ist im Großraum Hamburg das Unternehmen, das den öffentlichen Personennahverkehr betreibt. Die Beklagte zu 2 erbringt die hierfür erforderlichen Planungs- und Koordinationsleistungen.
6
Die Beklagten bezeichnen seit dem Jahre 2001 Buslinien mit hoher Taktfrequenz als „METROBUS“. Die Bezeichnung befindet sich in gelber Schrift auf schwarzem Grund in den elektronischen Anzeigen an der Frontseite und den Seitenflächen der Busse zusammen mit der Angabe des Fahrziels und der Buslinie. Die Beklagte zu 2 ist Inhaberin der eingetragenen Wortmarke Nr. 301 10 444 „HVV Metrobus“, die mit Priorität vom 16. Februar 2001 für die im Klageantrag zu I 1 bezeichneten Waren und Dienstleistungen Schutz beansprucht. Die Beklagte zu 2 ist zudem Inhaberin der Domain-Namen „metrobus.de“ und „hvv-metrobus.de“.
7
Die Klägerin hat geltend gemacht, die von den Beklagten verwendeten Bezeichnungen, die Marke der Beklagten zu 2 und deren Domain-Namen verletzten ihre Markenrechte und das Unternehmenskennzeichen „Metro“. Die Marke „METRO“ und das gleichlautende Unternehmenskennzeichen seien bekannte Kennzeichen.
8
Die Klägerin hat beantragt, I. 1. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Reklame-Metallschilder zu Werbezwecken; Fahrzeugsitze; Gepäckträger ; Gepäcknetze; Omnibusse; Schonbezüge für Fahrzeugsitze; http://www.metrobus.de/ [Link] http://www.hvv-metrobus.de/ - 5 - Drucksachen, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Veröffentlichungen aller Art, Pläne, Ansichtskarten, Fahrscheine, Eintrittskarten, Fahrscheinhefte ; Fahrpläne, Werbeplakate; Schilder zu Werbezwecken, nicht aus Metall; Werbung in Schaufenstern, Vermietung von Reklameflächen und Leuchtelementen innerhalb von Bahnhöfen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und außerhalb von Fahrzeugen , besonders städtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, U-Bahnzügen; Transportwesen, insbesondere Linienbusbeförderung von Personen mit Autobussen; Auskünfte über Transportangelegenheiten , insbesondere Fahrplaninformationen, die Bezeichnung „HVV MetroBus“ und/oder „MetroBus“ und/oder „METROBUS“ zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, insbesondere als Internetadresse www.metrobus.de und/oder www.hvv-metrobus.de und/oder, wenn dies in der nachfolgend eingeblendeten Form geschieht : 2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen,
a) in die vollständige Löschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke Nr. 301 10 444 „HVV MetroBus“ einzuwilligen;
b) die Domainadressen „www.metrobus.de“ und „www.hvvmetrobus.de“ beim zuständigen Internetprovider löschen zu lassen ; 3. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft unter Angabe der erzielten Umsätze und Werbeausgaben, aufgeschlüsselt nach Vierteljahren, darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die oben unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen haben; II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im Antrag zu I 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
9
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, der Begriff „Metro“ gehöre zum Grundwortschatz der englischen, französischen, italienischen und spanischen Sprache. Im deutschen Fremdwortschatz stehe er für Untergrundbahnen in Paris, Moskau und New York.
10
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 verurteilt, die Benutzung der Bezeichnung „HVV MetroBus“ für die im Klageantrag zu I 1 angeführten Waren und Dienstleistungen zu unterlassen mit Ausnahme der Dienstleistungen „Linienbusbeförderung von Personen mit Autobussen“ und „Fahrplaninformationen“. In diesem Umfang hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 auch zur Einwilligung in die Löschung der entsprechenden Marke verurteilt. Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg MD 2007, 136).
11
Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten zu 2. Die Klägerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel, dessen Zurückweisung die Beklagten beantragen, die vollständige Verurteilung nach den Klageanträgen. Die Beklagte zu 2 wendet sich mit ihrer Anschlussrevision gegen die teilweise Verurteilung nach den Klageanträgen zu I 1 und I 2 a. Die Klägerin beantragt, die Anschlussrevision der Beklagten zu 2 zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


12
A. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nur im Hinblick auf einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnung „HVV MetroBus“ und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der gleichlautenden Marke gegen die Beklagte zu 2 aufgrund des Unternehmenskennzeichens der Metro AG gemäß § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG mit Ausnahme der Dienstleistungen „Linienbusbeförderung von Personen mit Autobussen“ und „Fahrplaninformationen“ für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
13
Es drohe ernsthaft die Benutzung der Marke „HVV MetroBus“ für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen durch die Beklagte zu 2. Die Klägerin könne den Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 zwar nicht auf die Marke „METRO“ stützen. Zwischen dieser nur durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Marke und dem angegriffenen Zeichen bestehe keine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich jedoch aufgrund des Unternehmenskennzeichens der Metro AG aus § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG. Die Bekanntheit des Firmenbestandteils „Metro“ für den Betrieb von Cash&Carry-Märkten bei den allgemeinen Verkehrskreisen erfasse - mit Ausnahme der Dienstleistungen „Linienbusbeförderung von Personen mit Autobussen“ und „Fahrplaninformationen“ - alle Waren und Dienstleistungen, für die die Marke der Beklagten zu 2 eingetragen sei. Die Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens wirke sich auch auf den Eindruck des Verkehrs von dem Kombinationszeichen „HVV MetroBus“ aus, in dem der Verkehr das bekannte Zeichen „Metro“ wiedererkenne. Im Hinblick auf die gesteigerte Kennzeichnungskraft und die bestehende Branchennähe reiche die Zeichenähnlichkeit aus, um eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG zu begründen.
14
Wegen einer beabsichtigten Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnung für die Dienstleistungen „Linienbusbeförderung von Personen mit Autobussen“ und „Fahrplaninformationen“ stünden der Klägerin keine Ansprüche zu, weil der Bestandteil „Metro“ in der angegriffenen Bezeichnung nicht selbständig kennzeichnend sei. Der Verkehr entnehme der Zeichenkombination , dass ein mit „MetroBus“ bezeichnetes System von Buslinien im HVV-Verkehrsnetz angeboten werde. Eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG bestehe deshalb insoweit nicht.
15
Entsprechendes gelte für die Klagemarken „METRO“ und „METRORAPID“. Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen reiche nicht, um eine Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und damit einen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnung „HVV MetroBus“ für die verbliebenen Dienstleistungen i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu begründen.
16
Der Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung für die Dienstleistungen „Linienbusbeförderung von Personen mit Autobussen“ und „Fahrplaninformationen“ ergebe sich auch nicht aus dem Schutz des bekannten Unternehmenskennzeichens „Metro AG“ nach § 15 Abs. 3 und 4 MarkenG. Das Publikum habe keinen Anlass, die Kollisionszeichen auf dem in Rede stehenden Dienstleistungssektor gedanklich miteinander zu verknüpfen.
17
Ein Unterlassungsanspruch gegen die Benutzung der Bezeichnungen „MetroBus“ und „METROBUS“ wegen ihrer Verwendung in Prospekten und auf Fahrzielanzeigern von Bussen bestehe ebenfalls nicht. Es fehle an einer kennzeichenmäßigen Benutzung der angegriffenen Bezeichnungen. Der Verkehr fasse die Begriffe nicht herkunftshinweisend, sondern nur wie Bestellzeichen zur Unterscheidung der verschiedenen Angebote nach der Art der Dienstleistung auf. Im Übrigen sei weder eine Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken und dem Unternehmenskennzeichen „Metro“ einerseits und den angegriffenen Bezeichnungen gegeben, noch bestehe die Gefahr einer gedanklichen Verknüpfung mit dem bekannten Unternehmenskennzeichen Metro AG.
18
Der Klägerin stünden schließlich auch keine Ansprüche im Hinblick auf die Domain-Namen der Beklagten zu 2 und keine Annexansprüche zu.
19
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist unbegründet , während die Anschlussrevision der Beklagten zu 2 teilweise Erfolg hat.
20
I. Revision der Klägerin
21
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus den Klagekennzeichen nach § 14 Abs. 5 und § 15 Abs. 4 MarkenG wegen der Verwendung der Bezeichnung „HVV MetroBus“ für die Linienbusbeförderung von Personen mit Autobussen sowie für Fahrplaninformationen scheide aus, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
22
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG gegen die Verwendung der Bezeichnung „HVV MetroBus“ für die in Rede stehenden Dienstleis- tungen der Linienbusbeförderung von Personen mit Autobussen sowie Fahrplaninformationen aufgrund der Klagemarke Nr. 395 16 389 „METRO“ verneint. Zwischen den kollidierenden Zeichen besteht keine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
23
aa) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Tz. 20 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH, Urt. v. 12.6.2007 - C-334/05, Slg. 2007, I-4529 = GRUR 2007, 700 Tz. 35 - Limoncello; BGH, Urt. v. 3.4.2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Tz. 23 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark).
24
bb) Das Berufungsgericht ist bei seiner Prüfung zutreffend von einer Ähnlichkeit der Dienstleistungen ausgegangen, für die die kollidierenden Zeichen Schutz beanspruchen.
25
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die Art der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen. Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren und Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist. Dabei gibt es eine absolute Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit, die auch bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - C-39/97, Slg. 1998, I-5507 Tz. 15 = GRUR 1998, 922 - Canon; BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 96/03, GRUR 2006, 941 Tz. 13 = WRP 2006, 1235 - TOSCA BLU; Beschl. v. 28.9.2006 - I ZB 100/05, GRUR 2007, 321 Tz. 20 = WRP 2007, 321 - COHIBA).
26
Zwischen der Veranstaltung und der Vermittlung von Reisen sowie der Vermittlung von Verkehrsleistungen, für die die Klagemarke geschützt ist, und der Linienbusbeförderung von Personen mit Autobussen sowie Fahrplaninformationen besteht wegen des gemeinsamen Bezugs zur Personenbeförderung Dienstleistungsähnlichkeit.
27
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Dienstleistungsähnlichkeit nicht deshalb zu verneinen, weil die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Gegensatz zu herkömmlichen Reisedienstleistungen nach den Bestimmungen des Personenbeförderungsgeset- zes genehmigungspflichtig ist und eine Leistung der Daseinsvorsorge darstellt. Dies schließt es nicht aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise durch den gemeinsamen Bezug zur Personenbeförderung bei der Verwendung einer einheitlichen Bezeichnung zumindest von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Unternehmen ausgehen.
28
cc) Das Berufungsgericht ist von einer originär durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke „METRO“ ausgegangen und hat angenommen , diese sei weder durch eine umfangreiche Benutzung noch durch die Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens der Metro AG gesteigert.
29
Zugunsten der Klägerin kann jedoch - wie von der Revision geltend gemacht - von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke „METRO“ für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das Unternehmenskennzeichen „Metro“ firmenmäßig in erheblichem Umfang für die Vermittlung von Reisen verwendet worden und als bekanntes Zeichen anzusehen ist. Es hat weiter angenommen, dass die infolge der Bekanntheit hohe Kennzeichnungskraft des Unternehmenskennzeichens für den Betrieb von Kaufhäusern sich auch auf den Bereich der Vermittlung von Reisen auswirkt, weil dem Verkehr bekannt ist, dass Kaufhausunternehmen üblicherweise auch Reiseleistungen vertreiben. Für die Klagemarke hat das Berufungsgericht zwar keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Zugunsten der Klägerin kann aber unterstellt werden, dass neben dem Unternehmenskennzeichen auch die Klagemarke „METRO“ für die fraglichen Dienstleistungen infolge der Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt. Hierfür spricht neben dem vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Vortrag, nach dem die Klagemarke „METRO“ von Unternehmen der Metro-Gruppe in erheblichem Umfang für die Vermittlung von Reisen benutzt worden ist, der Umstand, dass das Publikum in der Erinnerung nicht nach der rechtlichen Art der Kennzeichen differenziert (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 395). Zudem ist der Verkehr bei Dienstleistungen daran gewöhnt, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 162/04, GRUR 2008, 616 Tz. 16 = WRP 2008, 802 - AKZENTA).
30
dd) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke „METRO“ und der angegriffenen Marke „HVV Metrobus“ verneint, die zutreffend in der Schreibweise „HVV Metrobus“ und nicht, wie von der Klägerin angeführt und vom Berufungsgericht übernommen, in der Gestaltung „HVV MetroBus“ eingetragen ist. Auch unter Berücksichtigung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist die Zeichenähnlichkeit zu gering, um die Gefahr einer unmittelbaren Verwechselbarkeit der Zeichen zu begründen.
31
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Gesamteindruck der farbigen Klagemarke von ihrem Wortbestandteil dominiert wird und die angegriffene Marke „HVV Metrobus“ weder von dem Wortbestandteil „Metro“ geprägt wird noch dieser Bestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, die Klagemarke werde auch durch die graphische Gestaltung und die Farbgebung geprägt; in der angegriffenen Marke habe der Bestandteil „Metro“ eine selbständig kennzeichnende Stellung.
32
(2) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 Tz. 17 = WRP 2006, 92 - coccodrillo). Weiterhin ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). Die Beurteilung des Gesamteindrucks zusammengesetzter Zeichen liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungssätze angewandt und den Sachvortrag umfassend gewürdigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 - Telekom).
33
(3) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Gesamteindruck der Klagemarke von ihrem Wortbestandteil geprägt wird. Die Farbgebung (gelb) und die graphische Gestaltung treten in der Wahrnehmung des Verkehrs als lediglich einfache dekorative Elemente zurück. Insoweit gilt der Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr bei einer Wort-/Bildmarke an dem Wortbestandteil orientiert, wenn - wie vorliegend - der Bildbestandteil keine ins Gewicht fallende graphische Gestaltung aufweist (vgl. BGHZ 167, 322 Tz. 30 - Malteserkreuz; BGH GRUR 2008, 258 Tz. 23 - INTERCONNECT/TInterConnect ; vgl. auch Büscher, GRUR 2005, 802, 809). Im Übrigen würde sich die Zeichenähnlichkeit bei einer Einbeziehung der graphischen Gestaltung und Farbgebung der Klagemarke weiter verringern, weil die angegriffene Marke „HVV Metrobus“ eine Wortmarke ist und deshalb keine der Klagemarke vergleichbare graphische und farbliche Gestaltung aufweist.
34
(4) Auch den Gesamteindruck der angegriffenen Marke „HVV Metrobus“ hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bestimmt. Es hat zutreffend angenommen , dass der Bestandteil „Metro“ weder das Gesamtzeichen prägt noch eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat. Zwar ist bei der Beurteilung der Frage, ob der mit dem Kennzeichen übereinstimmende Bestandteil des angegriffenen Zeichens dieses prägt, eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft des Klagezeichens auch dann zu berücksichtigen, wenn dieses Zeichen allein aus dem übereinstimmenden Bestandteil besteht (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 881 = WRP 2003, 1228 - City Plus; Urt. v. 19.7.2007 - I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 24 = WRP 2007, 1193 - Euro Telekom). Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei festgestellt , dass der Begriff „Metrobus“ in dem angegriffenen Zeichen im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen mit Autobussen im Linienverkehr und mit Fahrplaninformationen aus Sicht des Verkehrs ein Beförderungsangebot innerhalb des Hamburger Verkehrsverbunds bezeichnet. Wegen dieser Funktion des Wortbestandteils „Metrobus“ liegt es fern, dass der Verkehr den Gesamtbegriff in die Bestandteile „Metro“ und „bus“ aufspaltet oder mit der dem bekannten Unternehmenskennzeichen entsprechenden Klagemarke „METRO“ gedanklich in Verbindung bringt.
35
Der Verkehr hat auch nicht deshalb Veranlassung, den Begriff „Metrobus“ in „Metro“ und „bus“ aufzuspalten oder eine gedankliche Verbindung zwischen der Klagemarke „METRO“ und dem Zeichen „Metrobus“ herzustellen, weil ein derart bezeichneter Bus zu Handelsmärkten der Unternehmensgruppe der Klä- gerin fährt. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass mit „Metrobus“ bezeichnete Busverbindungen zu den Handelsmärkten der Metro -Gruppe existieren. Die Revision hat insoweit auch keinen Vortrag der Klägerin als übergangen gerügt.
36
Wird der Begriff „Metrobus“ aber vom Verkehr nicht zergliedernd aufgefasst und bringt er auch aus anderen Gründen die Zeichen „METRO“ und „Metrobus“ nicht miteinander in Verbindung, ist die Zeichenähnlichkeit zwischen „METRO“ und „Metrobus“ so gering, dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ausscheidet. Danach kann offenbleiben, ob auch der Bestandteil „HVV“ zum Gesamteindruck der angegriffenen Marke beiträgt oder ob er zurücktritt, weil der Verkehr ihn als Unternehmenskennzeichen identifiziert und die eigentliche Produktbezeichnung in dem Bestandteil „Metrobus“ sieht.
37
ee) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe es versäumt, eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens zu prüfen.
38
(1) Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat unter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens Eingang in die Markenrechtsrichtlinie und das Markengesetz gefunden (vgl. EuGH, Urt. v. 13.9.2007 - C-234/06, Slg. 2007, I-7333 = GRUR Int. 2007, 1009 Tz. 63 = WRP 2007, 1322 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - I ZB 54/05, GRUR 2008, 905 Tz. 33 = WRP 2008, 1349 - Pantohexal ). Diese Art der Verwechslungsgefahr, die erst zu prüfen ist, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen - wie im Streitfall - nicht unmittelbar miteinander verwechselbar sind, greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Tz. 40 = WRP 2007, 1461 - Kinder II, m.w.N.).
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(2) Die Revision hat sich zum Beleg dafür, dass die Klägerin über eine große Zeichenfamilie mit dem Bestandteil „METRO“ verfügt, auf 25 Markeneintragungen bezogen, die dieses Zeichen aufweisen. Daraus folgt aber nicht, dass die Markenfamilie in einem Umfang benutzt worden ist, der dem allgemeinen Publikum, an das sich die in Rede stehenden Dienstleistungen der angegriffenen Marke richten, Veranlassung gibt, „METRO“ als Stammbestandteil einer Zeichenserie aufzufassen.
40
Es fehlt zudem an der Erkennbarkeit des Bestandteils „Metro“ als Serienzeichen in der angegriffenen Marke. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Publikum die angegriffene Marke für die Dienstleistungen „Linienbusbeförderung von Personen mit Autobussen“ und „Fahrplaninformationen“ als Gesamtbegriff und nicht zergliedernd versteht und auch nicht an die Unternehmensgruppe der Klägerin erinnert wird (vgl. oben unter B I 1 a dd (4)). Der Verkehr hat danach keinen Grund, den Wortbestandteil „Metro“ in dem Kollisionszeichen als wesensgleichen Stamm einer Zeichenserie der Klägerin aufzufassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach dem Vortrag der Klägerin inzwischen einige Nahverkehrsunternehmen Linien des öffentlichen Nahverkehrs durch Wirtschaftsunternehmen sponsern lassen und diese Linien nach den jeweiligen Unternehmen benennen. Das Berufungsgericht hat hierzu nicht feststellen können, dass dieses neuartige Verhalten die Verkehrsauffassung bereits zum Kollisionszeitpunkt beeinflusst hat. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht auch auf den Kollisionszeitpunkt und nicht den Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz abgestellt, weil die Beklagte mit der angegriffenen Marke über ein eigenes Kennzeichenrecht verfügt. Zudem ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in den von der Klägerin aufgezeigten Fällen der Sponsor der Buslinien als Namensgeber ohne weiteres ersichtlich, was bei dem angegriffenen Begriff „HVV Metrobus“ wegen des beschreibenden Inhalts bei den in Rede stehenden Dienstleistungen gerade nicht der Fall ist. Mit ihrer gegenteiligen Würdigung setzt die Revision in unzulässiger Weise ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters.
41
Ohne Erfolg rügt die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen zu dem von der Klägerin vorgetragenen Phänomen des „Haltestellen-Sponsoring“ getroffen, bei dem eine Haltestelle mit dem Namen eines in der Nähe ansässigen Unternehmens gekennzeichnet wird. Im Streitfall geht es nicht um die Bezeichnung einer Haltestelle. Besondere Ausführungen des Berufungsgerichts waren hierzu daher nicht veranlasst.
42
b) Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus den Klagemarken Nr. 300 15 432 und Nr. 301 27 034 „METRORAPID“ gegen die Verwendung der Bezeichnung „HVV Metrobus“ wegen einer fehlenden Verwechslungsgefahr verneint (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG). Dagegen wendet sich die Revision ebenfalls ohne Erfolg.
43
aa) Auf die Klagemarke Nr. 301 27 034 kann die Klägerin das Verbot schon deshalb nicht stützen, weil diese Marke nach § 6 Abs. 1 und 2 MarkenG prioritätsjünger ist als die angegriffene Marke der Beklagten zu 2.
44
bb) Zwischen der Klagemarke Nr. 300 15 432 „METRORAPID“ und der prioritätsjüngeren Marke „HVV Metrobus“ hat das Berufungsgericht mit Recht eine Verwechslungsgefahr verneint.
45
(1) Allerdings ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur von Dienstleistungsähnlichkeit, sondern von Dienstleistungsidentität auszugehen. Die Klagemarke ist unter anderem für den Oberbegriff „Transportwesen“ eingetragen. Dieser umfasst auch den Personentransport einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen.
46
(2) Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke „METRORAPID“ hat das Berufungsgericht für die in Rede stehenden Dienstleistungen nicht festgestellt. Dagegen erinnert die Revision nichts. Selbst wenn aber von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft auch dieser Klagemarke ausgegangen wird, ist die Zeichenähnlichkeit zwischen dieser Klagemarke und der angegriffenen Marke „HVV Metrobus“ zu gering, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Der Bestandteil „METRO“ prägt entgegen der Ansicht der Revision die Klagemarke nicht. Er weist ebenso wie der Bestandteil „RAPID“ für Dienstleistungen im Bereich des Transportwesens beschreibende Anklänge auf und dominiert den Gesamteindruck der Klagemarke nicht. Die angegriffene Marke wird ebenfalls nicht durch den Wortbestandteil „Metro“ geprägt; dieser Bestandteil hat auch keine selbständig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten Zeichen inne (hierzu Abschn. B I 1 a dd (4)).
47
c) Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnung „HVV Metrobus“ für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen schließlich auch nicht aufgrund des Unternehmenskennzeichens der Metro AG nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu.

48
aa) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Klägerin allerdings im Wege gewillkürter Prozessstandschaft wirksam ermächtigt, die Rechte an dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG geltend zu machen.
49
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Dritter aufgrund einer Ermächtigung des Rechtsinhabers aus dessen Recht auf Unterlassung klagen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGHZ 145, 279, 286 - DB Immobilienfonds; BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Tz. 54 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III). Das eigene schutzwürdige Interesse des Ermächtigten kann sich bei dem Anspruch aus dem Unternehmenskennzeichen aufgrund einer besonderen Beziehung zum Rechtsinhaber ergeben; dabei können auch wirtschaftliche Interessen herangezogen werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 = WRP 1995, 13 - Nicoline; BGH GRUR 2008, 1108 Tz. 54 - Haus & Grund III).
50
(2) Von einem eigenen schutzwürdigen Interesse der Klägerin, die von der Metro AG zur Geltendmachung der Rechte aus dem Unternehmenskennzeichen ermächtigt worden ist, ist im Streitfall auszugehen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin im Metro-Konzern für die Verwaltung und Durchsetzung der Kennzeichenrechte zuständig ist. Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer mit dem Wortbestandteil „Metro“ des Unternehmenskennzeichens der Metro AG gebildeter Marken. Auch in der Firmierung der Klägerin ist die Bezeichnung „Metro“ enthalten. Die Klägerin hat deshalb ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der Rechte aus dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG, das über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt.
51
bb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG und der angegriffenen Marke „HVV Metrobus“ für die fraglichen Dienstleistungen verneint (§ 15 Abs. 2 und 4 MarkenG). Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass kennzeichnungskräftiger Bestandteil des vollständigen Unternehmenskennzeichens allein „Metro“ ist, weil der Rechtsformzusatz beschreibend ist. Zudem ist „Metro“ auch das Firmenschlagwort der vollständigen Firmierung der Metro AG. Zum Fehlen der Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen und der angegriffenen Marke gelten die vorstehenden Ausführungen zur Klagemarke „METRO“ entsprechend (B I 1 a dd und ee).
52
Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG und der angegriffenen Marke „HVV Metrobus“ kann ebenfalls nicht angenommen werden. Von dieser Art der Verwechslungsgefahr ist auszugehen, wenn der Verkehr zwar die Bezeichnungen selbst und die durch sie gekennzeichneten Unternehmen auseinanderhalten kann, aus den sich gegenüberstehenden Zeichen aber auf organisatorische oder wirtschaftliche Zusammenhänge schließt (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066 - defacto). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Verkehr bei der Bezeichnung „HVV Metrobus“ im Zusammenhang mit den Dienstleistungen „Linienbusbeförderung von Personen mit Autobussen“ und „Fahrplaninformationen“ aber nicht an die Handelskette des Metrokonzerns erinnert. Er gelangt deshalb auch nicht zu der Annahme, es bestünden wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen den Unternehmen.
53
d) Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnung „HVV Metrobus“ für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen auch nicht aufgrund des bekannten Unternehmenskennzeichens „Metro AG“ für begründet erachtet (§ 15 Abs. 3 und 4 MarkenG). Es hat dies daraus gefolgert, dass der Verkehr aufgrund der angegriffenen Marke nicht an die Handelskette des Metrokonzerns erinnert wird. Das lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
54
2. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu 2 auf Löschung der angegriffenen Marke „HVV Metrobus“ für die Dienstleistungen Linienbusbeförderung von Personen mit Autobussen und Fahrplaninformationen zu, weil die Beklagte zu 2 nach den Ausführungen unter B I 1 insoweit nicht in den Schutzbereich der von der Klägerin geltend gemachten Kennzeichenrechte eingreift (§ 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 12 MarkenG).
55
3. Die Klägerin kann von den Beklagten weder aufgrund der Klagemarken nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG noch aufgrund des Unternehmenskennzeichens der Metro AG nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG die Unterlassung der Benutzung der Bezeichnungen „MetroBus“ und „METROBUS“ verlangen.
56
a) Soweit das beantragte Verbot für die im Klageantrag zu I 1 aufgeführten Waren und Dienstleistungen in Rede steht, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Bezeichnungen bislang nur im Zusammenhang mit Fahrplan- und Fahrzielinformationen verwandt worden sind. Die Beklagten verwenden die Bezeichnung „METROBUS“ nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit Sommer 2001 in den elektronischen Anzeigefeldern für Fahrziel und Linien an der Frontseite und den Seitenflächen von Bussen, wie dies im Insbesondere-Teil des Klageantrags zu I 1 eingeblendet ist. Zudem verwendet die Beklagte zu 2 die Bezeichnung auf dem als Anlage K 23 vorgelegten Faltblatt in Alleinstellung. Das Berufungsgericht hat deshalb angenommen, dass für die übrigen im Klageantrag zu I 1 aufgeführten Waren und Dienstleistungen eine Begehungsgefahr im Hinblick auf die Benutzung der Bezeichnungen „METROBUS“ und „MetroBus“ fehlt. Diese Beurteilung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
57
b) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen für die fraglichen Dienstleistungen (Fahrplan- und Fahrzielinformationen) nicht gegeben ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und § 15 Abs. 2 MarkenG).
58
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt allerdings, soweit die Beklagten die angegriffenen Bezeichnungen „MetroBus“ und „METROBUS“ verwenden, eine markenmäßige Benutzung vor.
59
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Leser des Faltblattes und der Fahrgast, der die Bezeichnungen in den Zielortangaben der Busse sehe, erkenne, dass es um eine bestimmte Art von Bussen im Großraum Hamburg gehe. Er werde deshalb in dem Wort „METROBUS“ eine Art Bestellzeichen erblicken , das diese Art des Angebots nur von andersartigen Angeboten desselben Verkehrsunternehmens abgrenzen solle. Dem kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat zu hohe Anforderungen an eine markenmäßige Benutzung gestellt.
60
(1) Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 415 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck ; Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Tz. 16 = WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer). Die Rechte aus der Marke sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke und insbesondere deren Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (EuGH, Urt. v. 25.1.2007 - C-48/05, Slg. 2007, I-1017 = GRUR Int. 2007, 404 Tz. 21 = WRP 2007, 299 - Opel/Autec; BGHZ 171, 89 Tz. 22 - Pralinenform).
61
(2) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten benutzten die Bezeichnungen „MetroBus“ und „METROBUS“ rein beschreibend, erweist sich jedoch als erfahrungswidrig. Die Bezeichnungen haben zwar gewisse beschreibende Anklänge, sind aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht glatt beschreibend. Vielmehr handelt es sich nach der Annahme des Berufungsgerichts um die Schöpfung eines neuen Wortes, das in der deutschen Sprache in dieser Form zuvor nicht vorgekommen ist. Nach der Lebenserfahrung ist deshalb davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs den angegriffenen Bezeichnungen keine Beschaffenheitsangabe beilegt, sondern sie als Produktnamen auffasst und in ihnen die Bezeichnungen einer Buslinie eines bestimmten Unternehmens sieht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt es fern, dass der Verkehr in den Bezeichnungen nur ein Bestellzeichen, also eine branchenübliche Bezeichnung für eine bestimmte Produktgattung, sieht. Der Begriff „Metrobus“ reiht sich nicht ohne weiteres in Bezeichnungen wie „Stadtbus“, „Flughafenbus“ oder „Eilbus“ ein, weil er im Gegensatz zu jenen Angaben nicht glatt beschreibend ist.
62
bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass zwischen dem Unternehmenskennzeichen und Firmenschlagwort der Metro AG und den angegriffenen Bezeichnungen „MetroBus“ und „METROBUS“ keine Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG besteht. Insoweit gelten die Ausführungen unter B I 1 c bb entsprechend.
63
cc) Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken „METRO“ und „METRORAPID“ und den angegriffenen Bezeichnungen i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht ebenfalls nicht, weil die Ähnlichkeit der Kollisionszeichen zu gering ist. Hierzu kann auf die entsprechenden Erwägungen zur Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken und der angegriffenen Marke „HVV Metrobus“ Bezug genommen werden, bei denen die Zeichenähnlichkeit auch bei Außerachtlassung der auf das Unternehmen hinweisenden Buchstabenfolge „HVV“ zu gering ist, um eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu begründen (vgl. unter B I 1 a dd und ee).
64
4. Ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Domainnamen „metrobus.de“ und „hvv-metrobus.de“ besteht schon deshalb nicht, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über die Domainnamen noch keine mit Inhalt gefüllten Seiten abgerufen werden können. In der bloßen Registrierung der Domainnamen liegt noch keine kennzeichenmäßige Benutzung. Eine Erstbegehungsgefahr besteht ebenfalls nicht. Sie muss auf eine konkrete Verletzungshandlung gerichtet sein. Daran fehlt es, wenn der Domainname, wie im Streitfall, in einer Weise verwendet werden kann, dass der Verkehr ihn als beschreibende Angabe versteht (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Tz. 19 = WRP 2008, 1353 - Metrosex).
65
5. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die mit den Klageanträgen zu I 3 und II verfolgten Annexansprüche nicht bestehen. Die Beklagten haben die Kennzeichen der Klägerin nicht verletzt. Die Verurteilung der Beklagten zu 2 beruht auf der Annahme einer Erstbegehungsgefahr.
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II. Anschlussrevision der Beklagten zu 2
67
Das Berufungsgericht hat den Anträgen auf Unterlassung der Benutzung der Marke „HVV Metrobus“ und auf Einwilligung in die Löschung mit Ausnahme der Dienstleistungen „Linienbusbeförderung von Personen mit Autobussen“ und „Fahrplaninformationen“ gegen die Beklagte zu 2 stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Anschlussrevision der Beklagten zu 2 hat teilweise Erfolg.
68
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2 aufgrund des Unternehmenskennzeichens und des Firmenschlagworts der Metro AG ein Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG für folgende Waren und Dienstleistungen zu, für die die angegriffene Marke eingetragen ist: Reklame-Metallschilder zu Werbezwecken; Fahrzeugsitze; Gepäckträger; Gepäcknetze; Schonbezüge für Fahrzeugsitze; Drucksachen, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Veröffentlichungen aller Art, Pläne, Ansichtskarten; Werbeplakate; Schilder zu Werbezwecken, nicht aus Metall; Werbung in Schaufenstern; Transportwesen, davon ausgenommen Linienbusbeförderung von Personen mit Autobussen; Auskünfte über Transportangelegenheiten , davon ausgenommen Fahrplaninformationen.
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Dagegen ist eine Verwechslungsgefahr aufgrund des Unternehmenskennzeichens und des Firmenschlagworts der Metro AG i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG mangels Branchennähe ausgeschlossen, soweit die folgenden Waren und Dienstleistungen in Rede stehen: Omnibusse; Fahrscheine, Eintrittskarten, Fahrscheinhefte; Fahrpläne; Vermietung von Reklameflächen und Leuchtelementen innerhalb von Bahnhöfen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und außerhalb von Fahrzeugen, besonders städtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, U-Bahnzügen.
70
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht in der Eintragung der Marke „HVV Metrobus“ durch die Beklagte zu 2 eine Erstbegehungsgefahr für deren kennzeichenverletzende Benutzung gesehen. Aufgrund der Anmeldung eines Zeichens als Marke ist im Regelfall zu vermuten, dass eine Benutzung für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umstände vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600, 601 = WRP 2004, 763 - d-c-fix/CD-FIX; BGH GRUR 2008, 912 Tz. 30 - Metrosex; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 14 Rdn. 109; Lange, Marken - und Kennzeichenrecht, Rdn. 3156). Im Streitfall sind keine Umstände ersichtlich , welche die Vermutung der drohenden Benutzung widerlegen. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision kommt es nicht darauf an, dass aufgrund eines noch nicht beendeten Widerspruchsverfahrens gemäß § 26 Abs. 5 MarkenG das Ende der Benutzungsschonfrist noch nicht feststeht. Die Benutzung der angemeldeten und eingetragenen Marke droht nicht erst am Ende der Benutzungsschonfrist. Die Gefahr der Ingebrauchnahme einer noch unbenutzten Marke mag zu diesem Zeitpunkt wegen des Benutzungszwangs besonders hoch sein. Grundsätzlich muss aber schon vor dem Ablauf der Benutzungsschonfrist damit gerechnet werden, dass der Markeninhaber sein registriertes Recht durch eigene Benutzungshandlungen oder durch Lizenzierung in Gebrauch nimmt.
71
b) Zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG und der angegriffenen Bezeichnung „HVV MetroBus“ besteht im Hinblick auf die vorste- hend aufgeführten Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Dagegen ist eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG zwischen dem Unternehmenskennzeichen und Firmenschlagwort der Metro AG und der angegriffenen Marke für die Waren und Dienstleistungen „Omnibusse; Fahrscheine, Eintrittskarten, Fahrscheinhefte; Fahrpläne; Vermietung von Reklameflächen und Leuchtelementen innerhalb von Bahnhöfen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und außerhalb von Fahrzeugen, besonders städtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, U-Bahnzügen“ zu verneinen.
72
aa) Das Berufungsgericht hat eine Branchennähe zu sämtlichen Waren und Dienstleistungen angenommen, für die die angegriffene Marke eingetragen ist. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
73
Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die Parteien sind. Anhaltspunkte können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein. In die Tätigkeitsbereiche der Parteien sind aber auch naheliegende Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche einzubeziehen (BGH GRUR 2002, 898, 899 f. - defacto).
74
Das Unternehmensschlagwort „Metro“ wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den Betrieb von Cash&Carry-Großhandelsmärkten benutzt , in denen Wiederverkäufer und Gewerbetreibende einkaufen können. Die Branchennähe beschränkt sich nicht auf die Dienstleistung des Betreibens von Kaufhäusern und Großmärkten, sondern erstreckt sich nach der Verkehrsauf- fassung auch auf sämtliche Waren und Dienstleistungen, die üblicherweise in Großhandelsmärkten angeboten werden. Die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts erweisen sich nicht als erfahrungswidrig. Häufig werden Waren unter Handelsmarken in den Verkehr gebracht. Der Verbraucher, der eine dem Unternehmenskennzeichen eines Handelskonzerns entsprechende Marke auf einem Produkt vorfindet, kann deshalb zu dem Schluss gelangen, es bestünden zumindest wirtschaftliche Verbindungen des Herstellerunternehmens zu dem Handelsunternehmen. Dies betrifft im Streitfall die vorbezeichneten Waren und Dienstleistungen, die für Wiederverkäufer von Interesse sein können und in Cash&Carry-Märkten angeboten oder erbracht werden. Ohne Erfolg wendet die Anschlussrevision ein, Zeitschriften und Bücher würden wegen der Preisbindung erfahrungsgemäß nicht von Zwischenhändlern angeboten. Die Anschlussrevision legt selbst dar, dass es spezielle Zeitschriften- und Buchgroßhändler gibt. Das Firmenschlagwort „Metro“ wird außerdem von der Konzerntocher MGT METRO Group Logistik GmbH für Gütertransport- und Logistikdienstleistungen benutzt, so dass sich die Tätigkeitsbereiche auch insoweit überschneiden.
75
Keine Branchennähe besteht dagegen zu den Waren und Dienstleistungen „Omnibusse; Fahrscheine, Eintrittskarten, Fahrscheinhefte; Fahrpläne; Vermietung von Reklameflächen und Leuchtelementen innerhalb von Bahnhöfen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und außerhalb von Fahrzeugen, besonders städtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, U-Bahnzügen“. Konkrete Feststellungen dazu, dass die Unternehmensgruppe, der die Klägerin angehört , auf diesem Gebiet tätig ist, hat das Berufungsgericht auch nicht getroffen.
76
bb) Das Berufungsgericht ist von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft des Unternehmenskennzeichens „Metro“ ausgegangen. Dies ist für die Waren und Dienstleistungen, für die Branchennähe besteht, nicht zu beanstanden. Für den Betrieb von Kaufhäusern und sogenannten Cash&Carry-Märkten ist das Unternehmenskennzeichen schon von Hause aus normal unterscheidungskräftig. Infolge des großen Marktanteils des Metro-Konzerns hat die Bezeichnung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den allgemeinen Verkehrskreisen einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht.
77
cc) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Zeichenähnlichkeit zwischen der angegriffenen Marke „HVV Metrobus“ und dem Unternehmenskennzeichen „Metro“ bejaht. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr kann allerdings nicht angenommen werden. Der Bestandteil „Metro“ prägt trotz seiner gesteigerten Kennzeichnungskraft das angegriffene Zeichen nicht. Der Verkehr erkennt vielmehr, dass es sich um unterschiedliche Zeichen handelt.
78
dd) Die Übereinstimmung des Firmenschlagworts „Metro“ mit dem identischen Bestandteil der angegriffenen Marke begründet aber, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, unter Berücksichtigung der gesteigerten Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, soweit eine Branchennähe besteht.
79
Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn liegt vor, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit dem älteren Zeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirt- schaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 ff. - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Rdn. 18 - Malteserkreuz ; BGH GRUR 2008, 258 Tz. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect).
80
Dem Bestandteil „Metro“ kommt eine selbständig kennzeichnende Stellung in der angegriffenen Marke zu. Für die Frage, ob ein mit dem Klagezeichen übereinstimmender Bestandteil in einem mehrgliedrigen angegriffenen Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt, kann die gesteigerte Kennzeichnungskraft des Klagezeichens sprechen (vgl. BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus). So liegen die Dinge im Streitfall, in dem dem Klagezeichen für die vorliegend in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zukommt. Gegen eine selbständig kennzeichnende Stellung spricht auch nicht, dass der Bestandteil „Metrobus“ als einheitliches Wort gestaltet ist. Für den hier in Rede stehenden Produktbereich erkennt der Verkehr in dem Gesamtbegriff den Bestandteil „Metro“. Er geht deshalb von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zum Metro-Konzern aus.
81
2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2 kein über den Anspruch aus dem Unternehmenskennzeichen nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG hinausgehender Anspruch aufgrund der Klagemarken „METRO“ und „METRORAPID“ zu (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG).
82
a) Ansprüche aus der Klagemarke „METRO“ Nr. 395 16 389 hat das Berufungsgericht verneint. Sie sind auch nicht ersichtlich. Die Klagemarke „Metro“ verfügt für die Produkte und Dienstleistungen, für die bei dem Unternehmenskennzeichen keine Branchennähe besteht, auch nicht über gesteigerte Kennzeichnungskraft.
83
Denn die Kennzeichnungskraft der Klagemarke muss bezogen auf die jeweils in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ermittelt werden (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2003 - I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 237 = WRP 2004, 360 - Davidoff II; Urt. v. 29.4.2004 - I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 782 = WRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibrüder; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 14 MarkenG Rdn. 195). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Klagemarke für die hier noch in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen dem Verkehr bekannt geworden ist.
84
b) Das Berufungsgericht hat allerdings offengelassen, ob der Klägerin aus den Marken Nr. 301 27 034 und Nr. 300 15 432 „METRORAPID“ ein entsprechender Unterlassungsanspruch zusteht. Der Senat kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts aber selbst in der Sache entscheiden.
85
aa) Aus der prioritätsjüngeren Klagemarke Nr. 301 27 034 kann die Klägerin keine Rechte gegen die ältere Marke der Beklagten zu 2 ableiten.
86
bb) Zwischen der prioritätsälteren Klagemarke Nr. 300 15 432 „METRORAPID“ und der angegriffenen Marke besteht, soweit die Waren und Dienstleistungen „Omnibusse; Fahrscheine, Eintrittskarten, Fahrscheinhefte; Fahrpläne; Vermietung von Reklameflächen und Leuchtelementen innerhalb von Bahnhöfen , Haltestellen und Busstationen, innerhalb und außerhalb von Fahrzeugen, besonders städtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, U-Bahnzügen“ in Rede stehen, keine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Zwar ist eine Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen „Transportwesen“ und „Immobilienwesen“, für die die Klagemarke Schutz beansprucht, und den hier noch in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke nicht auszuschließen. Die Zeichenähnlichkeit zwischen den Kollisionszeichen ist aber zu gering, um selbst bei erhöhter Kennzeichnungskraft der Klagemarke „METRORAPID“ und bestehender Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr zu begründen (hierzu B I 1 b bb).
87
3. Im gleichen Umfang wie der Unterlassungsanspruch steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Marke „HVV Metrobus“ aus § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 12 MarkenG zu.
88
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm RiBGH Pokrant ist krankheits- Büscher heitsbedingt abwesend und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 19.10.2004 - 312 O 614/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.08.2006 - 3 U 205/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
I ZR 204/01 Verkündet am:
22. Juli 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Mustang

a) Der Verkehr kann in besonders gelagerten Fällen einen Bestandteil eines
angegriffenen zusammengesetzten Zeichens auch im Sinne eines sonst
selbständig verwendeten Zweitkennzeichens auffassen. In einem solchen
Fall kann eine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen
Zeichen auch durch eine Ähnlichkeit der K lagemarke mit diesem
Zeichenbestandteil begründet sein.

b) Für den Warensektor "Schuhe und Schuhwaren" ist im Regelfall nicht davon
auszugehen, daß bei einem zusammengesetzten Wortzeichen die Herstellerangabe
in der Sicht des Verkehrs nicht ins Gewicht fällt und den Gesamteindruck
der Marke nicht mitprägt.

c) Zur Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, wenn in einem angegriffenen
Zeichen ein mit dem Unternehmenskennzeichen und der Marke der Klägerin
identischer Wortbestandteil aufgeführt ist.
BGH, Vers.-Urt. v. 22. Juli 2004 - I ZR 204/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Mai 2004 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31. August 2000 wie folgt abgeändert: I. Die Beklagte wird weiter verurteilt, 1. c) es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Wort-/ Bildmarke Nr. 398 19 751 "Sixtyseven by Mustang Inter" entsprechend der nachstehend wiedergegebenen Abbildung zu gebrauchen; 2. in die Löschung der vorstehend wiedergegebenen Wort-/ Bildmarke Nr. 398 19 751 "Sixtyseven by Mustang Inter" einzuwilligen; 3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I 1 c) bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen und zwar unter Angabe
a) der Mengen der ausgelieferten Schuhe und Stiefel,
b) des mit den Schuhen und Stiefeln erzielten Gesamtumsatzes ,
c) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer vorstehend bezeichneter Schuhe und Stiefel,
d) des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) des mit den Schuhen und Stiefeln erzielten Gewinns unter Angabe sämtlicher Kostenfaktoren, soweit hierbei die Wort-/Bildmarke Nr. 398 19 751 ge - braucht wurde. 4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verurteilung zur Unterlassung gemäß Ausspruch zu I 1 c) wird der Beklagten Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den vorstehend unter I 1 c) bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin firmiert seit 1965 unter "Mustang Bekleidungswerke GmbH & Co.". Sie gehört zu den größten Jeansherstellern in Deutschland. Spätestens seit 1996 vertreibt sie auch Schuhe.
Die Klägerin ist Inhaberin der am 2. März 1959 für "Bekleidungsstücke, ausgenommen gewirkte und gestrickte" eingetragenen Wortmarke Nr. 722 702 "MUSTANG", der mit Priorität vom 25. April 1981 für "Schuhe" eingetragenen Wortmarke Nr. 1 058 413 "MUSTANG" und der u.a. für "Bekleidungsstücke, Sportbekleidung, Bekleidungsstücke aus Leder, Gürtel für Bekleidung, Schuhwaren , Sportschuhe" am 4. September 1995 angemeldeten und am 9. Januar 1996 eingetragenen nachfolgenden Wort-/Bildmarke Nr. 395 36 135

Die am 18. September 1995 gegründete, in Spanien ansässige Beklagte stellt Schuhwaren her und firmiert unter "Mustang Inter S.L.". Sie ist Inhaberin der für "Schuhe und Schuhwaren" am 7. April 1998 angemeldeten und am 13. Mai 1998 eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 398 19 751, wie sie im Klageantrag zu I 1 c) wiedergegeben ist.
Während der vom 6. bis 8. Februar 1998 dauernden Fachmesse "Interjeans" in Köln stellte die Beklagte mit dem Zeichen "MUSTANG" versehene Schuhe aus. Auf der Fachmesse "G.D.S.", die in der Zeit vom 17. bis 20. September 1998 in Düsseldorf stattfand, verwandte sie auf ihrem Messestand einen ihrer Wort-/Bildmarke Nr. 398 19 751 entsprechenden Aufsteller.
Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Firmen- und Markenrechte durch die Beklagte. Sie hat behauptet, ihre Firma und ihre Marken verfügten über eine außerordentlich hohe Bekanntheit.
Mit einem nicht in die Revisionsinstanz gelangten Teil der Klage hat die Klägerin von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres auf den Vertrieb von Schuhen und Stiefeln gerichteten Geschäftsbetriebs die Bezeichnung "MUSTANG BOOTS & SHOES" und/oder "MUSTANG INTER S.L." zu benutzen sowie Schuhe und Stiefel unter dem Zeichen "MUSTANG" anzubieten (Klageanträge zu I 1 a und b).
Darüber hinaus hat die Klägerin beantragt,
I. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen , 1. c) es zu unterlassen, die Wort-/Bildmarke Nr. 398 19 751 "Sixtyseven by Mustang Inter" entsprechend der nachstehend wiedergegebenen Abbildung

zu gebrauchen;
I. 2. in die Löschung der vorstehend wiedergegebenen Wort-/ Bildmarke Nr. 398 19 751 "Sixtyseven by Mustang Inter" einzuwilligen ; I. 3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I 1 c) bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen und zwar unter Angabe
a) der Mengen der ausgelieferten Schuhe und Stiefel,
b) des mit den Schuhen und Stiefeln erzielten Gesamtumsatzes,
c) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer vorstehend bezeichneter Schuhe und Stiefel,
d) des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) des mit den Schuhen und Stiefeln erzielten Gewinns unter Angabe sämtlicher Kostenfaktoren, soweit hierbei die Wort-/Bildmarke Nr. 398 19 751 ge braucht wurde. II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den vorstehend unter Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat den Klageanträgen zu I 1 a) und b) und den darauf gerichteten Anträgen auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung stattgegeben und die Klageanträge zu I 1 c) und I 2 und die darauf bezogenen Anträge zu I 3 (Auskunftsantrag) und II (Schadensersatzfeststellungsantrag) abgewiesen (LG Düsseldorf Mitt. 2001, 456). Die dagegen gerichteten Berufungen der Parteien hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie weiterhin eine Verurteilung der Beklagten nach den Klageanträgen zu I 1 c) und I 2 sowie nach dem darauf bezogenen Auskunfts- und dem Feststellungsantrag erstrebt.

Entscheidungsgründe:


I. Über den Revisionsantrag ist, da die Revisionsbeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, auf Antrag der Revisionsklägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
II. Das Berufungsgericht hat die gegen den Gebrauch und auf die Löschung der Marke der Beklagten gerichteten Ansprüche der Klägerin nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 5 und Abs. 6, § 15 Abs. 2 und Abs. 3 i.V. mit Abs. 4 MarkenG und den darauf bezogenen Auskunfts- und den Schadensersatzanspruch verneint. Dazu hat es ausgeführt:
Die Wort-/Bildmarke der Beklagten sei mit den Zeichen der Klägerin nicht verwechselbar. Es fehle an der erforderlichen Zeichenähnlichkeit. Die Marke der Beklagten werde in ihrem Gesamteindruck nicht durch den Bestandteil "MUSTANG" in einer Weise geprägt, daß ihre weiteren Bestandteile für den Verkehr zurückträten und vernachlässigt werden könnten. Dies gelte selbst dann, wenn zugunsten der Klägerin von einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der angeblich bekannten "MUSTANG"-Zeichen auszugehen sei. Die Schrift "by Mustang Inter Sl Spain" sei das unauffälligste und kleinste Element der Marke der Beklagten, die nach ihrer grafischen Gestaltung durch das fünffach wiederholte Element "Sixtyseven" und die Zahl "67" beherrscht werde. Selbst eine Gleichgewichtigkeit des Bestandteils "by Mustang Inter Sl
Spain" mit dem Element "Sixtyseven" sei nicht ausreichend, um von der Prägung des Gesamteindrucks des Kollisionszeichens durch den Wortbestandteil "Mustang" auszugehen. Endgültig entfalle die Eignung des Bestandteils "by Mustang Inter Sl Spain", weil es sich eindeutig um eine Herstellerangabe handele. Für den Produktbereich "Schuhe" habe die Klägerin aber nicht vorgetragen , daß der Verkehr die Ware nach dem Namen des Herstellers unterscheide, wie dies bei Bekleidung der Fall sei. Dagegen spreche auch die fehlende Warenähnlichkeit zwischen Schuhen und Bekleidungsstücken.
III. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Verurteilung nach den von der Klägerin in der Revisionsinstanz weiterverfolgten Klageanträgen.
1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Benutzung der Wort-/Bildmarke Nr. 398 19 751 der Beklagten aufgrund ihrer prioritätsälteren Marken Nr. 1 058 413 und Nr. 395 36 135 nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen , wenn wegen der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der W aren oder Dienstlei-
stungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Z eichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, WRP 2004, 763, 764 - d-c-fix/CD-FIX; Urt. v. 19.2.2004 - I ZR 172/01, WRP 2004, 909, 912 - FerrariPferd

).



b) Zwischen den Waren, für die die Klagemarken Nr. 1 058 413 und Nr. 395 36 135 eingetragen sind (Schuhe und Schuhwaren), und den Waren, für die die Kollisionsmarke Schutz beansprucht, besteht Warenidentität.

c) Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft ihrer Marken unterstellt. Die Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin zur Bekanntheit ihrer Kennzeichenrechte entgegengetreten. Im Revisionsverfahren ist daher der Entscheidung nur eine normale Kennzeichnungskraft der Klagemarken von Hause aus zugrunde zu legen.

d) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , zwischen den Marken der Klägerin und der Wort-/Bildmarke Nr. 398 19 751 der Beklagten bestehe keine Zeichenähnlichkeit.
aa) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, daß es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2003 - I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 237 = WRP 2004, 360 - Davidoff II; Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 184/01, GRUR 2004, 240 = WRP 2004, 355 - MIDAS/ medAS). Das schließt es aber nicht aus, daß einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kenn-
zeichnungskraft beizumessen und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen ist. Dies setzt voraus, daß die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten. Nicht ausreichend ist es danach, daß der übereinstimmende Bestandteil für den Gesamteindruck des Zeichens lediglich mitbestimmend ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die prioritätsältere Marke oder das angegriffene Zeichen die zusätzlichen Bestandteile aufweist (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 881 = WRP 2003, 1228 - City Plus, m.w.N.). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
bb) Bei einer angegriffenen Gestaltung kann der Verkehr unter Umständen aufgrund der Aufmachung, bestimmter Werbemaßnahmen oder Kennzeichnungsgewohnheiten allgemein oder auf dem betreffenden Warengebiet einzelnen Elementen eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabhängige Kennzeichnungsfunktion zuerkennen (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 174 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach). In entsprechender Weise kann der Verkehr in besonders gelagerten Fällen bei einem zusammengesetzten Zeichen einen Zeichenbestandteil auch im Sinne eines sonst selbständig verwendeten Zweitkennzeichens auffassen. Wäre davon im Streitfall für den Wortbestandteil "by Mustang Inter Sl Spain" auszugehen, könnte eine Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken und dem angegriffenen Zeichen auch durch eine Äh nlichkeit mit diesem Zeichenbestandteil begründet sein.
Ob dem Bestandteil "by Mustang Inter Sl Spain" in der Kollisionsmarke der Beklagten eine solche selbständige kennzeichnende Funktion zukommt, ist eine Tatfrage. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht
getroffen, obwohl ein entsprechendes Verständnis des Verkehrs gerade wegen des auf einen Hersteller hinweisenden Zusatzes "by" in der Kollisionsmarke naheliegend ist. Dies nötigt jedoch nicht zu einer Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz zur Nachholung der entsprechenden Feststellungen.
cc) Im Streitfall ist, auch wenn auf den Eindruck der Kollisionsmarke der Beklagten in ihrer Gesamtheit abgestellt wird, nicht von (vollständiger) Zeichenunähnlichkeit auszugehen.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann der Wortbestandteil "by Mustang Inter Sl Spain" bei der Beurteilung des Gesamteindrucks der Marke der Beklagten nicht deshalb vernachlässigt werden, weil es sich erkennbar um den Herstellerhinweis handelt. Allerdings kommt dem Bestandteil eines Zeichens , der für den Verkehr erkennbar nicht das Produkt, sondern das dahinterstehende Unternehmen bezeichnet, regelmäßig keine prägende Bedeutung zu. Denn der Verkehr wird bei zusammengesetzten Zeichen, insbesondere bei der Kombination mehrerer Wortbestandteile, zu denen eine dem Verkehr bekannte oder als solche erkennbare Unternehmenskennzeichnung gehört, die eigentliche Produktkennzeichnung nicht in der Unternehmenskennzeichnung, sondern in den anderen Bestandteilen erblicken (BGH, Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 36/93, GRUR 1996, 404, 405 = WRP 1996, 739 - Blendax Pep; Urt. v. 21.9.2000 - I ZR 143/98, GRUR 2001, 164, 166 = WRP 2001, 165 - Wintergarten ). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, daß einer Herstellerangabe als Bezeichnungsbestandteil nicht stets eine (mit-)prägende Bedeutung für den Gesamteindruck der Marke abzusprechen ist. Vielmehr kommt es letztlich auf die Beurteilung des Einzelfalls an, ob die Herstellerangabe aus Sicht des Verkehrs in den Hintergrund tritt oder nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 37/93, GRUR 1996, 406, 407 = WRP 1997,
567 - JUWEL; Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 169 = WRP 2001, 1320 - Bit/Bud; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 78/99, GRUR 2002, 342, 344 = WRP 2002, 326 - ASTRA/ESTRA-PUREN). Insoweit sind die besonderen Gegebenheiten der Zeichengestaltung und der üblichen Bezeichnungsgewohnheiten auf dem jeweiligen Warensektor von Bedeutung.
Für den Modebereich hat der Senat aufgrund der dort üblichen Kennzeichnungsgewohnheiten wiederholt angenommen, daß der Verkehr daran gewöhnt ist, den Herkunftshinweis in der Herstellerangabe zu sehen (BGH GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL; BGH, Beschl. v. 18.4.1996 - I ZB 3/94, GRUR 1996, 774 - falke-run/LE RUN; Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 36/95, GRUR 1998, 1014, 1015 = WRP 1998, 988 - ECCO II). Anders als das Berufungsgericht meint, sind die für den Modesektor maßgeblichen Kennzeichnungsgewohnheiten auch bei Schuhen und Schuhwaren üblich, die ebenfalls zum Modesektor zählen (vgl. auch den der Entscheidung BGH GRUR 1998, 1014 f. - ECCO II - zugrundeliegenden Sachverhalt, in dem die Zeichen Schutz ebenfalls für Schuhwaren beanspruchten). Es entspricht der Lebenserfahrung, daß eine Vielzahl von Unternehmen ihre Schuhe mit der Herstellerangabe kennzeichnet.
Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks der Kollisionsmarke der Beklagten kann danach die Herstellerangabe nicht außer Betracht bleiben.
dd) Zu Recht macht die Revision geltend, daß die Herstellerbezeichnung "Mustang" in der Marke der Beklagten deren Gesamteindruck mitprägt.
Das Landgericht, auf dessen Entscheidung das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat angenommen, bei der von der Beklagten benutzten Bezeichnung "MUSTANG INTER S.L." sei allein die Bezeichnung "MUSTANG"
prägend, während die Bestandteile "INTER" als Abkürzung für "International" und "S.L." als Angabe der Rechtsform (Sociedad Limitada) nur beschreibend seien. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die weitere Angabe "Spain" hat als geographische Angabe beschreibenden Charakter und wird vom Verkehr in der Regel nur als Sachhinweis zur Unterrichtung des Publikums und nicht als Teil der Herstellerangabe verstanden (vgl. BGH GRUR 2002, 167, 170 - Bit/Bud, m.w.N.). Von den Wortbestandteilen "Mustang Inter Sl Spain" der Kollisionsmarke hat danach allein "Mustang" eine herkunftshinweisende Funktion.
Der Gesamteindruck der Marke der Beklagten wird auch durch diese in ihr enthaltene Herstellerangabe mitbestimmt. Der Verkehr wird in ihr entsprechend der Funktion der Marke den Hinweis auf die Ursprungsidentität der Ware sehen, die ihm die Gewähr bietet, daß alle Waren, die derart gekennzeichnet sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für die Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - Rs. C-206/01, Slg. 2002, I-10273 Tz. 48 = GRUR 2003, 55 = WRP 2002, 1415 - Arsenal). An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, daß die Marke der Beklagten neben den Wortbestandteilen weitere Bildbestandteile enthält. Zu Recht macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, daß diese Bildbestandteile eine Mitprägung des Gesamteindrucks der Marke der Beklagten durch die Herstellerangabe nicht ausschließen.
Wird die Marke der Beklagten durch die Herstellerangabe aber mitgeprägt , kann von einer vollständigen Zeichenunähnlichkeit zwischen den Klagemarken und der Kollisionsmarke der Beklagten nicht ausgegangen werden.

e) Die Zeichenähnlichkeit zwischen den "Mustang"-Marken der Klägerin und der Wort-/Bildmarke der Beklagten in ihrer Gesamtheit ist trotz Warenidentität bei normaler Kennzeichnungskraft allerdings zu gering, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu begründen.

f) Im Streitfall ist jedoch von einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne auszugehen.
Ist eine Marke zugleich Unternehmenskennzeichen, so kann eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu bejahen sein, wenn der Verkehr die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Markeninhabern ausgeht (vgl. EuGH, Urt. v. 30.11.1993 - Rs. C-317/91, Slg. 1993, I-6260 Tz. 36 und 37 = GRUR 1994, 286 = WRP 1994, 294 - quattro/Quadra; BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 289/01, WRP 2004, 907, 909 - Kleiner Feigling, m.w.N.). So liegen die Dinge im vorliegenden Fall. Die Klägerin benutzt "Mustang" auch als Unternehmenskennzeichen. Die angesprochenen Verkehrskreise erkennen in der Kollisionsmarke den mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin identischen Wortbestandteil infolge der Herausstellung durch das vorangestellte "by" ohne weiteres als Herstellerangabe. Unter Berücksichtigung der Identität der Waren, für die die Klagemarken Nr. 1 058 413 und Nr. 395 36 135 und die Marke der Beklagten Schutz beanspruchen , wird der Verkehr bei der mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin identischen Herstellerangabe in der Kollisionsmarke von wirtschaftlichen Zusammenhängen zwischen den Markeninhabern ausgehen.
2. Der auf Einwilligung in die Löschung der Wort-/Bildmarke der Beklagten gerichtete Klageantrag zu I 2 ist nach § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 51, § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG begründet. Die Klagemarken Nr. 1 058 413 und Nr. 395 36 135 sind ältere Rechte, bei denen die Gefahr von Verwechslungen mit der Marke der Beklagten i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht (vgl. vorstehend Abschn. II 1).
3. Der Schadensersatzanspruch (Klageantrag zu II) folgt aus § 14 Abs. 6 MarkenG. Die Beklagte hat die Markenrechte der Klägerin schuldhaft verletzt. Ein etwaiger Rechtsirrtum vermag die Beklagte nicht zu entlasten. Denn sie mußte eine von ihrer eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 - vossius.de). Die Verurteilung zur Auskunftserteilung (Klageantrag zu I 3) beruht auf § 19 MarkenG, § 242 BGB.
4. Die in der Revisionsinstanz weiterverfolgten Klageanträge zu I 1 c), 2 und 3 sowie II sind weiterhin wegen Verletzung der Firma der Klägerin nach § 15 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 19 MarkenG, § 242 BGB begründet.

a) Der Firmenbestandteil "Mustang" ist originär schutzfähig. Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S. von § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungsfähigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenbestandteil in Alleinstellung verwendet worden ist, und ob sie sich im Verkehr
durchgesetzt hat (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 - defacto, m.w.N.).

b) Zu Recht macht die Revision geltend, daß zwischen dem Unternehmenskennzeichen "Mustang" der Klägerin und der Kollisionsmarke der Beklagten Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG besteht. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichn ungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin und der Nähe der Unternehmensbereiche (BGH GRUR 2002, 898 - defacto; BGH, Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 79/01, WRP 2004, 758, 759 = MarkenR 2004, 189 - Telekom).
Zwischen den Tätigkeitsbereichen der Parteien, die beide Schuhe vertreiben , besteht Branchenidentität. Der Firmenbestandteil "Mustang" verfügt von Hause aus über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Diese ist im Revisionsverfahren der Prüfung der Verwechslungsgefahr zugrunde zu legen, weil das Berufungsgericht eine gesteigerte Kennzeichnungskraft nicht festgestellt hat. Zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und der Marke der Beklagten besteht Zeichenähnlichkeit (vgl. Abschn. II 1 d). Diese begründet im Streitfall zwar keine unmittelbare Verwechslungsgefahr, sondern aus den unter II 1 f angegebenen Gründen eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (zur Anwendung der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bei § 15 Abs. 2 MarkenG : BGHZ 130, 134, 138 - Altenburger Spielkartenfabrik; BGH, Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 - Altberliner; GRUR 2002, 898, 900 - defacto).

c) Der Klageantrag auf Einwilligung in die Markenlöschung ist nach § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 51 i.V. mit § 12 MarkenG begründet. Der Schadensersatz - und der Auskunftsanspruch folgen aus § 15 Abs. 5, § 19 MarkenG und § 242 BGB.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 2 ZPO.
v. Ungern-Sternberg Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.