Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 01. Sept. 2015 - 9 UF 224/14


Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 11.11.2014 und die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) vom 13.11.2014 wird der am 29.10.2014 erlassene Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A (Vers.Nr. ###01) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3,0818 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###02 bei der A,bezogen auf den 30.06.2009, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A (Vers.Nr. ###02) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 8,6848 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###01 bei der A,bezogen auf den 30.06.2009, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B (Vers.Nr. ###03) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.452,98 Euro, bezogen auf den 30.06.2009, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D (Vers.Nr. ###10) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6.309,01 Euro, bezogen auf den 30.06.2009, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D (Vers.Nr. ###09) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 548,88 Euro, bezogen auf den 30.06.2009, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der C (Vers.Nr. ###04) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.866,41 Euro, bezogen auf den 30.06.2009, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der C (Vers.Nr. ###05) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5.487,81 Euro, bezogen auf den 30.06.2009, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der C (Vers.Nr. ###07) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 822,05 Euro bei der E (Vers.Nr. ###11) zum Rentenversicherungsvertrag Nr. ###13, bezogen auf den 30.06.2009, begründet. Die C wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen i.H.v. 2,25 % ab dem 01.07.2009 bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich an die E auf den Rentenversicherungsvertrag Nr. ###13 zu zahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der C (Vers.Nr. ###08) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 822,03 Euro bei der E (Vers.Nr. ###11) zum Rentenversicherungsvertrag Nr. ###13, bezogen auf den 30.06.2009, begründet. Die C wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen i.H.v. 2,25 % ab dem 01.07.2009 bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich an die E auf den Rentenversicherungsvertrag Nr. ###13 zu zahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der C (Vers.Nr.###06) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 588,04 Euro bei der E (Vers.Nr. ###11) zum Rentenversicherungsvertrag Nr. ###13, bezogen auf den 30.06.2009, begründet. Die C wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen i.H.v. 2,25 % ab dem 01.07.2009 bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich an die E auf den Rentenversicherungsvertrag Nr. ###13 zu zahlen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter den früheren Eheleuten gegeneinander aufgehoben. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der beteiligten Versorgungsträger, die diese selbst tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.200,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht – Familiengericht – Essen hat durch den teilweise angefochtenen Beschluss die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es zunächst Anwartschaften der Antragstellerin und des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen. Ferner hat es diverse Anrechte des Antragsgegners auf betriebliche und private Altersversorgung bei der B, der C und der D in die Versorgungsausgleichsentscheidung einbezogen und zugunsten der Antragstellerin ausgeglichen. Ausgenommen von diesem Ausgleich hat es drei weitere Anrechte bei der C (Vers.Nr. ###07, ###08 und ###06) sowie ein Anrecht bei der D (Vers.Nr. ###09). Hinsichtlich der Versorgungen bei der C mit den Vers.Nr. ###07 und ###08 handele es sich bereits nicht um Anrechte des Antragsgegners, da bezugsberechtigt die gemeinsamen Kinder Julia und Florian der beteiligten Eheleute seien. Dessen ungeachtet seien beide Anrechte – ebenso wie die unter den Vers.Nr. ###06 (C) und Vers.Nr. ###09 (D) bestehenden Anwartschaften – jedenfalls wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich auszunehmen. Denn der maßgebliche Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG werde nicht erreicht.
4Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde.
5Zu Unrecht habe das Amtsgericht insgesamt vier Anrechte auf Altersversorgung vom Versorgungsausgleich ausgenommen. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts stünden alle vier Anwartschaften dem Antragsgegner zu; auch wenn bei zwei Lebensversicherungen je ein Kind als versicherte Person genannt werde, sei doch stets der Antragsgegner Versicherungsnehmer und damit verfügungsbefugt.
6Darüber hinaus könne eine Ausgleichspflicht auch nicht wegen Geringfügigkeit verneint werden. Zwar sei zutreffend, dass bei isolierter Betrachtung jedes der vier Anrechte die Geringfügigkeitsschwelle des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht überschreite. Eine derartige isolierte Betrachtungsweise sei aber vorliegend unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes nicht gerechtfertigt. Denn das Anrecht bei der D mit der Vers.Nr. ###09 bilde ebenso wie das Anrecht bei der C mit der Vers.Nr. ###06 nur einen Baustein einer einheitlichen betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners und müsse daher gemeinsam mit den anderen, die Gesamtversorgungszusage ausmachenden Anrechten betrachtet und bewertet werden. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Anrechte auf private Altersvorsorge. Auch insoweit könne die Aufsplittung auf möglichst viele Versicherungsverträge nicht dazu führen, einzelne Anrechte vom Ausgleich auszunehmen. Dies gelte umso mehr, als die Antragstellerin, deren eigene Anwartschaften lediglich aus Kindererziehungszeiten gespeist würden, darauf angewiesen sei, im Wege der Halbteilung an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten des Antragsgegners zu partizipieren.
7Neben der Antragstellerin wendet sich auch die A gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung des Amtsgerichts. Sie moniert, dass die erstinstanzliche Entscheidung durchgängig von einem Ehezeitende am 30.11.2010 ausgehe, während sämtliche Auskünfte auf der Grundlage eines Ehezeitendes am 30.06.2009 erteilt worden seien.
8II.
9Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässigen Beschwerden sind begründet und führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung.
10(1) Soweit das Amtsgericht von einer Einbeziehung und einem Ausgleich der beiden Lebensversicherungen bei der C mit den Vers.Nr. ###07 und ###08 abgesehen hat, da es sich um Versicherungen der beiden Kinder der früheren Eheleute und nicht des Antragsgegners selbst handele, ist dem entsprechend den Beschwerdeangriffen der Antragstellerin nicht zu folgen. Denn gemäß den vorliegenden Auskünften der C vom 02.12.2010 ist Versicherungsnehmer beider Rentenversicherungen – ungeachtet dessen, dass als versicherte Person iSd § 150 VVG die Tochter bzw. der Sohn aufgeführt werden – der Antragsgegner selbst. Dafür, dass für die versicherten Personen ein unwiderrufliches Bezugsrecht gemäß § 159 VVG begründet wurde, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen nichts. Nur ein derartiges unwiderrufliches Bezugsrecht würde den Kindern aber eine unentziehbare Anwartschaft auf die Versicherungsleistung verschaffen und dafür sorgen, dass die Anrechte aus den Versicherungen nicht dem Versorgungsausgleich unterfallen. Die bloße widerrufliche, d.h. jederzeit einseitig vom Versicherungsnehmer aufhebbare Bezugsberechtigung belässt das Anrecht hingegen (zunächst) beim Versicherungsnehmer (Staudinger/Eckhard Rehme (2004), § 1587a BGB Rn. 401 m.w.N.).
11Sind danach beide Anrechte auf eine private Altersversorgung als Anrechte des Antragsgegners in die Ausgleichsentscheidung einzubeziehen, so sind sie – obwohl es sich isoliert betrachtet, jeweils um geringfügige Anrechte iSd § 18 Abs. 2 VersAusglG handelt, da der maßgebliche Grenzbetrag iSd § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht überschritten wird (120 % der Bezugsgröße als Kapitalwert belaufen sich unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 1 SGB VI für das Ehezeitende am 30.06.2009 auf 3.024,00 €) – auch auszugleichen. Die Antragstellerin verweist insoweit zutreffend darauf, dass der Halbteilungsgrundsatz bei der Kumulierung einer Mehrzahl von Anrechten mit für sich gesehen geringen Ausgleichswerten einen Ausgleich auch dieser Anrechte gebieten kann, wenn einerseits für die betroffenen Versorgungsträger kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entsteht und andererseits die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute dafür sprechen, dem Ausgleichsberechtigten auch Bagatellbeträge zuzuweisen (vgl. BGH, FamRZ 2012, 610 ff; OLG Hamm, FamRZ 2014, 131 f; OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 505 ff).
12Vorliegend ist der auf Seiten des Versorgungsträgers entstehende Verwaltungsaufwand zu vernachlässigen, denn die C verlangt entsprechend § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG bzgl. beider Anrechte, da der Grenzwert des § 17 VersAusglG nicht überschritten ist, die externe Teilung.
13Zudem spricht für einen Ausgleich, dass die Antragstellerin als ausgleichsberechtigter Ehegatte ein Interesse auch an der Erlangung geringfügiger Anrechte hat und auf zusätzliche Renten angewiesen ist. Denn sie selbst verfügt nach der eingeholten Auskunft der A nur über ein Anrecht von 8,7567 Entgeltpunkten, was einer monatlichen Rente von gerade einmal 227,80 Euro entspricht.
14(2) Ähnlich verhält es sich, soweit die Antragstellerin moniert, dass die beiden Anrechte des Antragsgegners bei der C (Vers.Nr. ###06) und bei der D (Vers.Nr. ###09) vom Amtsgericht wegen Geringfügigkeit vom Versorgungsausgleich ausgenommen worden sind. Denn auch insoweit ist zwar zutreffend, dass die Ausgleichswerte beider Anrechte des Antragsgegners auf eine betriebliche Altersversorgung – es handelt sich jeweils um Direktversicherungen – jeweils nur geringfügig iSd § 18 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 VersAusglG sind. Da sie letztlich aber nur als Bausteine einer einheitlichen betrieblichen Versorgungszusage des Arbeitsgebers anzusehen sind, unterfallen sie – zusammen mit der Versicherung Nr. ###10 bei der D mit einem Ausgleichwert von 6.309,01 € - dem gesetzlichen Versorgungsausgleich.
15(3) Die Antragstellerin hat in der Zwischenzeit ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 1, Abs. 2 FamFG wirksam ausgeübt. Auf entsprechenden Hinweis des Senats hat sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Bestätigungsschreiben der F 23.06.2015 vorgelegt, wonach diese bereit ist, die im Wege der externen Teilung freiwerdenden Kapitalbeträge aus den Anrechten des Antragsgegners als Einmalbetrag an- und zugunsten der Antragstellerin in einen Riesterrentenvertrag aufzunehmen. Aufgrund der Zertifizierung dieses Vertrags nach dem AltZertG bestehen keine Bedenken, dass es sich um eine angemessene Versorgung iSd § 15 Abs. 2 VersAusglG handelt.
16(4) Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 2011, 3358 ff) sind die zu zahlenden Ausgleichswerte ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen. Der insoweit maßgebliche Rechnungszins beträgt nach den Auskünften der C vom 07.07. und 17.07.2015 jeweils 2,25 %.
17(5) Auf die Beschwerde der A war schließlich das im angefochtenen Beschluss benannte Ehezeitende - das Amtsgericht geht durchgängig vom 30.11.2010 aus - zu korrigieren. Denn ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellungsurkunde (Bl. 11 d.A.) erfolgte die Zustellung des Scheidungsantrags am 17.07.2009, so dass die Ehezeit gemäß § 3 VersAusglG am 30.06.2009 endete. Da dieses Datum auch sämtliche beteiligten Versorgungsträger ihren Auskünften über die bei ihnen jeweils bestehenden Anwartschaften zugrunde gelegt haben, bestand kein Anlass, neue Auskünfte einzuholen, sondern es war lediglich das falsche Datum zu berichtigen.
18(6) Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG; die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf den §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

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(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Die Lebensversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden.
(2) Wird die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen und übersteigt die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich; dies gilt nicht bei Lebensversicherungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.
(3) Nimmt ein Elternteil die Versicherung auf die Person eines minderjährigen Kindes, bedarf es der Einwilligung des Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der Versicherer auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung des siebenten Lebensjahres zur Leistung verpflichtet sein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt.
(4) Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festgesetzt hat, ist dieser maßgebend.
(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.
(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.
(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.
(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.
(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.
(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.
(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.
(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.
(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.
(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.
(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.
(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.
(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.
(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.