Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 09. März 2015 - 8 UF 53/14


Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen vom 24.01.2014 wird, soweit sie den Scheidungsausspruch betrifft (Ziffer 1. des Beschlusstenors), als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin (betreffend den Versorgungsausgleich zu Ziffer 2. des Beschlusstenors) zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorgenannten Beschuss wird die Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. des Beschlusses) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ####) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 14 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto #### bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 31.01.2013, übertragen. Im Übrigen findet der Versorgungsausgleich hinsichtlich dieses Anrechts nicht statt.
Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der V AG (Versicherungsnummer #####/####) findet der Versorgungsausgleich nicht statt.
Hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Versicherungsnummer ####) findet der Versorgungsausgleich nicht statt.
Hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der V AG (Versicherungsnummer #####/####) findet der Versorgungsausgleich nicht statt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten haben am ##.##.1978 geheiratet. Sie leben seit Mitte 2012 getrennt, nachdem die Ehefrau auf Wunsch des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist.
4Im Verfahren vor dem Amtsgericht hat der Ehemann die Scheidung der Ehe beantragt, die Ehefrau hat der Scheidung zugestimmt.
5Ferner haben die Eheleute über die Durchführung des Versorgungsausgleichs gestritten.
6Aufgrund eines vom Amtsgericht eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. med. Dr. h. c. C vom 30.04.2013 steht fest, dass der Ehemann nicht der Vater des am ##.##.1984 geborenen Kindes W ist, die Ehefrau jedoch dessen Mutter. Das Gutachtenergebnis ist zwischen den Eheleuten bereits erstinstanzlich unstreitig gewesen; zwischenzeitlich ist in dem Verfahren 17 F 32/14, Amtsgericht Lüdinghausen, rechtskräftig festgestellt, dass der Ehemann nicht der Kindesvater ist.
7Der Ehemann hat hierzu behauptet, das Kind entstamme einem außerehelichen Geschlechtsverkehr der Ehefrau. Die Ehefrau hat bestritten, mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt zu haben, und die Zeugung des Kindes im Rahmen einer künstlichen Befruchtungsmaßnahme behauptet. Hierzu ist unstreitig, dass künstliche Befruchtungsmaßnahmen stattgefunden haben, wobei der Ehemann bestritten hat, dass diese auch noch während der Empfängniszeit durchgeführt worden sind.
8Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss die Scheidung ausgesprochen und den Versorgungsausgleich, allerdings gekürzt, durchgeführt.
9Es hat bezüglich des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nur ein Anrecht i.H.v. 20 Entgeltpunkten anstelle des vorgeschlagenen Ausgleichswerts von 29,2378 Entgeltpunkten auf das Konto der Ehefrau übertragen und angeordnet, dass im Übrigen der Versorgungsausgleich hinsichtlich dieses Anrechts nicht stattfindet. Hinsichtlich des Anrechts des Ehemannes bei der V AG, für das ein Ausgleichswert von 1 074,95 EUR vorgeschlagen war, hat es diese Anordnung bezüglich des gesamten Anrechts getroffen. Die Anrechte der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Ausgleichswert von 2,5937 Entgeltpunkten und bei der V AG, für das der Ausgleichswert sich auf 72,63 EUR beläuft, sind in vollem Umfang übertragen worden.
10Den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht auf § 27 VersAusglG gestützt.
11Das Amtsgericht hat einen Fall grober Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs angenommen. Hierzu hat es sich auf die Feststellung der fehlenden Vaterschaft des Ehemannes gestützt. Ferner hat es die Möglichkeit einer natürlichen Empfängnis durch die Ehefrau nach einem weiteren eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. med. O für gegeben erachtet. Es könne nicht mehr aufgeklärt werden, was tatsächlich die Ursache der fehlenden Vaterschaft des Ehemannes sei. Die Ehefrau habe nicht bewiesen, dass eine nicht in ihrem Verschuldensbereich zu findende andere Ursache für die Zeugung des Kindes W als die eines regulären Geschlechtsverkehrs in Betracht komme. Ein Vertauschung des Spermas bleibe lediglich eine vage Möglichkeit, falls, was ebenfalls nicht habe bewiesen werden können, eine künstliche Befruchtung überhaupt noch in der Empfängniszeit stattgefunden habe.
12Im Rahmen einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht die fünfjährige Dauer der Ehe ohne Kind und die restliche Ehezeit, in der der Ehemann fälschlicherweise von seiner Vaterschaft ausgegangen sei, gegenübergestellt. Es hat dann aber davon abgesehen, den Versorgungsausgleich dementsprechend zu 85% auszuschließen, sondern nur den Ausgleich der privaten Anwartschaften des Ehemannes vollständig ausgeschlossen und bezüglich der gesetzlichen Anwartschaften um etwa ein Drittel gekürzt. Es sei zu berücksichtigen, dass die Eheleute keine wesentlichen Vermögenswerte innerhalb der Ehe geschaffen hätten. Zudem habe auch die Ehefrau keine wesentlichen Chancen mehr, nach der Ehe noch größere Anwartschaften aufzubauen. Ferner habe das Verhältnis des Ehemannes zu dem Kind nicht gelitten. Auch habe festgestellt werden können, dass die Beteiligten seinerzeit eine Adoption erwogen hätten. Aus Sicht des Ehemannes sei ein vollständiger oder auch nur überwiegender Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht geboten.
13Beide Eheleute haben Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt, soweit es den Versorgungsausgleich betrifft. Die Ehefrau hat darüberhinaus auch den Scheidungsausspruch angefochten.
14Die Ehefrau stellt das vom Amtsgericht angenommene schwerwiegende Fehlverhalten im Sinne von § 27 VersAusglG zur Nachprüfung des Senats. Sie argumentiert zunächst mit einer Verkennung der Beweislast durch das Amtsgericht. Unabhängig davon sei ein teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht gerechtfertigt, da es um die Begrenzung von Beteiligungsansprüchen aus vergangener Gemeinschaft gehe, die nur aus besonderen Gründen aus grober Unbilligkeit gekürzt werden dürften. Es sei zu berücksichtigen, dass die Ehefrau Unterhaltsleistungen in Form von Betreuungsunterhalt erbracht und hierdurch für ihre zukünftige Absicherung erhebliche Nachteile erlitten habe. Zudem sei sie bereits ab 1981 mit Rücksicht auf die Ehe nur noch in Teilzeit berufstätig gewesen, um den Haushalt führen zu können. Wegen der Aufgabe der Berufstätigkeit müsse sie sich jetzt mit einem Einkommen für ungelernte Arbeitskräfte begnügen ohne Aussicht darauf, noch eine angemessene Alterssicherung ansparen zu können.
15Die Ehefrau beantragt, abändernd
161. den Scheidungsantrag zurückzuweisen,
172. den Versorgungsausgleich in vollem Umfang entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
18Der Ehemann beantragt,
19die Beschwerde der Ehefrau zurückzuweisen
20sowie abändernd
21den Versorgungsausgleich vollständig auszuschließen,
22hilfsweise, dass der der Ehefrau zustehende Ausgleichsbetrag dergestalt ge- kürzt wird, dass die vom Ehemann in der Gesamtzeit erworbenen Anwartschaf- ten um diejenigen gekürzt werden, die er in der Zeit nach der Geburt des Soh- nes W, also nach dem 17.10.1984 erworben hat.
23Die Ehefrau beantragt ihrerseits die
24Zurückweisung der gegnerischen Beschwerde.
25Der Ehemann beanstandet mit seiner Beschwerde, dass der Kürzungsbetrag vom Amtsgericht willkürlich festgelegt worden sei. Auch sei eheliches Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz von Bedeutung, wenn es wegen seiner Auswirkungen ganz besonders ins Gewicht falle. Dies sei der Fall, da die Ehefrau durch aktives Tun die Vaterschaft des Ehemannes vorgetäuscht, zumindest aber den Mehrverkehr verschwiegen habe. Bei der Kürzung des Versorgungsausgleichs um ein Drittel sei das Gewicht der Eheverfehlung nur unzureichend berücksichtigt worden. Die Eheverfehlung habe erhebliche finanzielle Folgen gehabt, indem der Ehemann über Jahrzehnte hinweg Unterhalt für den vermeintlichen Sohn geleistet habe. Bei Kenntnis vom wahren Sachverhalt hätte der Ehemann sich bereits im Jahr 1984 scheiden lassen und weder Unterhalt an Frau und Kind zahlen noch die Ehefrau an den Versorgungsanwartschaften ab diesem Zeitpunkt beteiligen müssen. Die verringerten Chancen der Ehefrau auf den Aufbau einer eigenen Altersversorgung hätten auch bei Erfüllung der Offenbarungspflicht bestanden. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass Grund für die Trennung letztlich gewesen sei, dass die Ehefrau sich einem anderen Mann zugewandt habe.
26Der Senat hat Beweis erhoben zur Frage des Zeitraums der Durchführung künstlicher Befruchtungsmaßnahmen durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen H2 und Q; insoweit wird Bezug genommen auf die Berichterstattervermerke zu den Terminen vom 17.09.2014 sowie 03.11.2014. Ferner hat es den Zeugen H eidlich zur Frage einer außerehelichen Beziehung zur Ehefrau vernommen, wozu auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 03.11.2014 sowie den dazugehörigen Berichterstattervermerk verwiesen wird. Zur Vaterschaft des Zeugen H hat der Senat gemäß Beweisbeschluss vom 17.11.2014 ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. Dr. h. c. C vom 21.01.2015 eingeholt, auf das er Bezug nimmt. Wegen der ebenfalls durchgeführten persönlichen Anhörung der Eheleute wird auf die Berichterstattervermerke zu den Terminen vom 17.09.2014, 03.11.2014 sowie 09.03.2015 verwiesen.
27II.
28Die Beschwerde der Ehefrau ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen den Scheidungsausspruch richtet, und im Übrigen unbegründet, während die Beschwerde des Ehemannes teilweise begründet ist.
291.
30Die Zulässigkeit der Beschwerde der Ehefrau gegen den Scheidungsausspruch scheitert an der erforderlichen Begründung i. S. von § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG. Es fehlt jedweder Beschwerdevortrag in Bezug auf den Scheidungsausspruch.
312.
32Die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich war zugunsten des Ehemannes abzuändern.
33a)
34Grundlage für den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist § 27 VersAusglG. Danach findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre (S. 1), was nur der Fall ist, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen (S. 2).
35b)
36Grobe Unbilligkeit kommt in Betracht, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse die uneingeschränkte Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (Brudermüller, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl. 2015, § 27 VersAusglG Rn. 5 m. w. N.) Bei dieser Entscheidung sind strengere Maßstäbe als bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzulegen, da eine Teilhabe an Vermögenswerten in Frage steht, die die Ehegatten in der zurückliegenden Ehezeit gemeinsam erwirtschaftet haben (Brudermüller a. a. O. m. w. N.).
37Die grobe Unbilligkeit ist durch persönliches Fehlverhalten der Ehefrau begründet. Persönliches Fehlverhalten vermag, auch wenn es ohne wirtschaftliche Relevanz ist, die Anwendung der Härteklausel zu rechtfertigen, allerdings nur, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fällt (Brudermüller, in: Palandt § 27 VersAusglG Rn. 24 m. w. N.). Ein solches Gewicht kommt dem Fehlverhalten der Ehefrau zu.
38aa)
39Das maßgebliche persönliche Fehlverhalten der Ehefrau ist darin zu sehen, dass sie den Ehemann in den irrigen Glauben versetzt hat, Vater des Kindes W zu sein, und ihn dadurch zur Fortsetzung der Ehe veranlasst hat. Dieses Fehlverhalten stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Grundlage der Ehegemeinschaft dar, da der Senat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass die Ehefrau zumindest damit rechnete, dass nicht der Ehemann der Kindesvater war, sondern der Zeuge H, und dem Ehemann die sich hieraus ergebenden Bedenken gegen seine Vaterschaft nicht mitgeteilt hat. Das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes stellt grundsätzlich ein schwerwiegendes Fehlverhalten der Ehefrau dar (BGH NJW 2012, 1446, 1147). Denn für die persönliche Lebensgestaltung des Ehemannes, zu der die Beziehung zu dem Kind und auch die Haltung zur Ehe zu rechnen sind, ist der Umstand des Bestehens der leiblichen Vaterschaft von signifikanter Bedeutung (vgl. auch BGH NJW 2012, 1443, 1444).
40bb)
41Der Senat lässt sich bei der Annahme, dass die Ehefrau mit der Vaterschaft des Zeugen H zumindest rechnete und somit in Bezug auf das Verschweigen seiner möglichen Vaterschaft gegenüber dem Ehemann mindestens mit bedingtem Vorsatz handelte, von folgenden Überlegungen leiten:
42(1)
43Aufgrund des für den Senat nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. Dr. h. c. C, das auch von keinem der Beteiligten in Frage gestellt wird, steht zur Gewissheit fest, dass der Zeuge H der Vater des Kindes W ist. Der Sachverständige hat im Rahmen seines Gutachtens die Verteilung der DNA-Merkmale des Kindes, der Ehefrau und des Zeugen H in insgesamt 16 voneinander unabhängigen Systemen untersucht und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Zeuge H als Erzeuger in Betracht kommt, keinesfalls könne er ausgeschlossen werden. Die Vaterschaftswahrscheinlichkeit ergebe einen Gesamtwert von 99,99999993%, womit die Vaterschaft praktisch erwiesen sei.
44(2)
45Darüber hinaus ist der Senat davon überzeugt, dass die Ehefrau mit dem als Kindesvater festgestellten Zeugen H während der Dauer der Ehe vor der Geburt des Kindes geschlechtlich verkehrt hat.
46(a)
47Der Senat folgt insoweit – auch angesichts des fortdauernden Bestreitens durch die Ehefrau nach der Zeugenvernehmung - der eidlichen Aussage des Zeugen H.
48(aa)
49Der Zeuge hat eine nachvollziehbare und in sich stimmige Darstellung des damaligen Geschehens unterbreitet, die trotz der inzwischen verstrichenen Zeit von über 30 Jahren detaillierte Angaben enthielt. So hat der Zeuge angegeben, dass die Ehefrau und er Arbeitskollegen gewesen seien und sich aus einer „Rumflirterei“ auf der Arbeit eine- rein sexuelle - Beziehung entwickelt habe. Es sei dann im Auto zum Geschlechtsverkehr gekommen, der in der Folgezeit noch mehrmals praktiziert worden sei, wobei es sich insgesamt um eine kürzere Beziehung gehandelt habe. Mit der eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau konfrontiert, wonach diese mit keinem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt habe, erklärte der Zeuge, schwören zu können, dass es die Ehefrau gewesen sei, mit der er Geschlechtsverkehr gehabt habe, sofern sie keinen eineiigen Zwilling habe, was diese verneinte. Auf den weiteren Einwand der Ehefrau, dass sie nicht wisse, bei welcher Gelegenheit der Geschlechtsverkehr stattgefunden haben solle, führte der Zeuge aus, dass man sich zu diesem Zweck verabredet und nachmittags auf einem Fabrikparkplatz in der Gegend, wo man ungestört gewesen sei, getroffen habe.
50(bb)
51Für die Würdigung der Aussage von erheblicher Bedeutung war für den Senat, dass kein Grund ersichtlich ist, warum der Zeuge zu der Beweisfrage eine falsche Aussage gemacht und diese dann auch noch trotz damit verbundener strafverschärfender Wirkung beeidet haben sollte. Bereits mit der Aussage waren, was dem Zeugen bewusst sein musste, konkrete nachteilige Konsequenzen verbunden. Der Zeuge musste damit rechnen, dass die Aussage zum Anlass für eine Feststellung der Vaterschaft bezüglich des W genommen wurde, wie es auf der Grundlage des Beweisbeschlusses des Senats vom 17.11.2014 auch geschehen ist. Eine festgestellte Vaterschaft birgt, wie dem Zeugen auch als juristisch nicht vorgebildetem Menschen ebenfalls bei seiner Aussage bewusst sein musste, das Risiko, vom Scheinvater auf Zahlung von Unterhalt von der Geburt bis zur unterhaltsrechtlichen Selbstständigkeit des Kindes in Anspruch genommen zu werden. Aufgrund des immensen Zeitraums kommt diesen Regressforderungen womöglich eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu, was eventeuell auch einschneidende Auswirkungen auf die aktuelle Lebensführung des Zeugen nach sich zieht. Außerdem ist für die Zukunft die Einschränkung durch das Erb- bzw. Pflichtteilsrecht des Kindes zu nennen, abgesehen von möglichen weiteren Unterhaltsansprüchen. Umgekehrt kann der Zeuge nicht davon ausgehen, dass diese Nachteile angesichts der konkreten Gegebenheiten durch die Entwicklung einer eventuell als positiv zu bewertenden persönlichen Beziehung zu dem Kind kompensiert werden. Der Zeuge hat bei seiner Aussage auf den Senat auch einen dieser Situation angemessenen ernsten und durchaus belasteteten Eindruck hinterlassen. Es ist nicht erkennbar, warum der Zeuge sich trotz all dieser für ihn nachteiligen Umstände zu einer falschen Aussage entschlossen haben sollte.
52(b)
53Soweit die Ehefrau die Vaterschaft des Zeugen H noch im Termin vom 09.03.2015 damit zu erklären versucht hat, dass im Rahmen der künstlichen Befruchtung von ihrem Ehemann das Spermium des Zeugen H verwendet worden wäre, ist der Senat davon überzeugt, dass dieser Sachverhalt nicht wahr ist. § 286 ZPO verlangt als Beweismaß einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 1970, 946, 948). Eine solche Gewissheit hat der Senat aufgrund des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme gewonnen.
54(aa)
55Wie bereits ausgeführt, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Zeuge H Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau hatte, wenn auch aufgrund der Zeugenaussage nicht festgestellt werden konnte, dass der Geschlechtsverkehr in die Empfängniszeit fiel (vgl. (a)).
56(bb)
57Der Zeuge hat zudem im Rahmen seiner eidlichen Aussage bekundet, kein Spermium an den Ehemann weitergegeben zu haben. Der Senat folgt dieser Angabe, die im Zusammenhang mit der im Übrigen als überzeugend bewerteten Aussage des Zeugen zu sehen ist. Auf die obige Würdigung (vgl. (a)) wird zunächst verwiesen. An der Richtigkeit der Bekundung besteht auch insoweit kein Zweifel, als es nahe gelegen hätte, eine solche Weitergabe spätestens auf die hierzu erfolgte Nachfrage des Vorsitzenden zu erwähnen, weil sie geeignet gewesen wäre, eventuelle Unterhaltsregressforderungen des Ehemannes zu Fall zu bringen. Auch ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage es zu einer Weitergabe des Spermiums durch den Zeugen H an den Ehemann gekommen sein sollte. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der Zeuge und der Ehemann, wie von der Ehefrau angedeutet, zueinander in einem Verhältnis standen, das die Annahme der möglichen Weitergabe des Spermiums gerechtfertigt hätte. Vielmehr hat der Zeuge die Angaben des Ehemannes bestätigt, dass man sich nur flüchtig gekannt habe. Der Zeuge konnte sich daran erinnern, im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses bei dem Ehemann ein Autotelefon eingebaut zu haben; zudem hat er es nicht für ausgeschlossen gehalten, über den Ehemann eine Stereoanlage erworben zu haben. Diese eher als geschäftlich einzuordnenden Kontakte reichen nicht aus, um eine doch eher dem persönlichen, ja intimen Bereich angehörende Weitergabe von Spermium als nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass das Spermium ohne Wissen des Zeugen an den Ehemann gelangt sein könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
58(cc)
59Bei der Ehefrau war ferner trotz einer Konisation in der Vergangenheit eine natürliche Empfängnis möglich. Der Senat folgt insoweit dem gut nachvollziehbaren erstinstanzlich eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten der Frau Dr. O vom 28.10.2013. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass bei einer Konisation ein kegelförmiges Gebilde aus dem Gebärmutterhalts entfernt wird (S. 2 des Gutachtens). Hierdurch könne es zu einer narbigen Verengung des Gebärmutterhalskanals kommen, was aber nicht zwangsläufig der Fall sei (a. a. O.). Spontane Schwangerschaften könnten auch nach Konisationen eintreten (a. a. O.). Soweit die Ehefrau, die bislang dieses Gutachten nicht angegriffen hat, sich nunmehr zum Beweis gegen die Möglichkeit einer natürlichen Empfängnis auf die Vernehmung des seinerzeit behandelnden Frauenarztes Dr. G beruft, war diesem Beweisantritt nicht weiter nachzugehen. Die Ehefrau bezieht sich hierzu auf die Eintragung „Zustand nach Sterilitätsbehandlung“ im Mutterpass. Der Wortlaut der Eintragung deutet, worauf die Sachverständige hingewiesen hat, zunächst einmal nur darauf hin, dass der behandelnde Arzt von einer Schwangerschaft aufgrund einer Sterilitätsbehandlung ausgegangen ist (vgl. letzte Seite des Gutachtens), was nicht gleichbedeutend damit ist, dass objektiv eine natürliche Empfängnis ausgeschlossen war. Des Weiteren hätte es angesichts des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens eines darüber hinausgehenden Vortrags der Ehefrau bedurft. Insbesondere hätte näher ausgeführt werden müssen, warum trotz der auch auf den konkreten Fall bezogenen Ausführungen der Sachverständigen, die als solche nicht in Frage gestellt worden sind, eine natürliche Empfängnis bei der Ehefrau nicht möglich gewesen sein soll.
60(3)
61Aufgrund der Zusammenschau sämtlicher vorstehenden Umstände ergibt sich für den Senat die Gewissheit, dass das Kind W im Rahmen eines Geschlechtsverkehrs zwischen der Ehefrau und dem Zeugen H gezeugt worden ist. Die Möglichkeit, dass der Ehemann im Rahmen einer künstlichen Befruchtungsmaßnahme das Spermium des Zeugen H verwendet hat, ist nach allem, was bekannt ist, lediglich als theoretisch einzuordnen. Hiergegen sprechen insbesondere die Aussage des Zeugen und Kindesvaters H, der einerseits bekundet hat, dass es vor der Geburt zum Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau gekommen ist, und andererseits die Weitergabe von Spermium an den Ehemann verneint hat, sowie die nach dem Sachverständigengutachten O grundsätzlich gegebene Möglichkeit einer natürlichen Empfängnis durch die Ehefrau. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann offen bleiben, ob überhaupt im Rahmen der gesetzlichen Empfängniszeit bei der Ehefrau noch künstliche Befruchtungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, was der Ehemann bestreitet. Soweit die Ehefrau, die in erster Linie eine Zeugung des Kindes im Rahmen einer künstlichen Befruchtungsmaßnahme behauptet, möglicherweise hilfsweise einwenden will, dass sie für den Fall, dass es doch zum Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen H gekommen sein sollte, von der Unmöglichkeit der natürlichen Empfängnis ausgegangen sei, war dem nicht weiter nachzugehen. Die Ehefrau hat bereits nicht näher ausgeführt, worauf sie die weitreichende Annahme eines vollständigen Ausschlusses der natürlichen Empfängnis konkret hätte stützen können. Allein die Durchführung künstlicher Befruchtungsmaßnahmen reicht hierfür nicht aus. Soweit sie sich auf angebliche ärztliche Aussagen bezieht, sind diese nicht weiter konkretisiert worden. Außerdem hat der Ehemann diese Angaben bestritten, und die Ehefrau hat insofern keinen Beweis angetreten.
62c)
63Der Versorgungsausgleich war in dem Umfang, wie er sich aus dem Tenor ergibt, vorzunehmen.
64aa)
65Für den Versorgungsausgleich ist im Grundsatz davon auszugehen, dass die jeweiligen Leistungen, die die Ehegatten im Rahmen ihrer innerfamiliären Arbeitsteilung erbringen, als grundsätzlich gleichwertig anzusehen sind (BVerfG NJW 2003, 2819, 2821 unter II. 2. a) cc)). Der Härtefallklausel kommt in diesem Zusammenhang die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs zu (BVerfG a. a. O.). Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur „Prämierung“ einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde (BVerfG a. a. O. m. w. N.). Die Härteklausel kann daher nicht zur Sanktionierung jeglichen ehelichen Fehlverhaltens herhalten, vielmehr hat sich die Auslegung an der gesetzgeberischen Zielsetzung der Verwirklichung der gleichberechtigten Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu orientieren (a. a. O.). Deshalb muss sich das Vorliegen einer groben Unbilligkeit aus den beiderseitigen Verhältnissen der Eheleute ergeben, weshalb es einer Würdigung aller Umstände bedarf, die die Verhältnisse der Eheleute in Ansehung des Versorgungsausgleichs geprägt haben (a. a. O.).
66bb)
67Auf der Grundlage der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten kam ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wie ihn der Ehemann erstrebt, ebenso wenig in Betracht wie die von der Ehefrau begehrte Durchführung nach den gesetzlichen Vorschriften. Vielmehr erachtet es der Senat nach Lage der Dinge für angemessen, der Ehefrau im Versorgungsausgleichswege Anwartschaften in einem Umfang zukommen zu lassen, der ihr die eigenständige Sicherung des Existenzminimums im Alter ermöglicht.
68Der Senat hat sich dabei von folgenden Überlegungen leiten lassen:
69(1)
70Zu Lasten der Ehefrau wirkt sich zunächst das gravierende Fehlverhalten durch das Unterschieben des von einem anderen Mann stammenden Kindes aus. Dieses Fehlverhalten wird nicht dadurch abgemildert, dass das Verhältnis zwischen dem Ehemann und dem Sohn offenbar weiterhin gut ist und man seinerzeit wohl die Adoption eines Kindes in Erwägung gezogen hat, denn hierdurch ändert sich nichts daran, dass durch das Verschweigen des Mehrverkehrs in die persönliche Lebensgestaltung des Ehemannes eingegriffen worden ist.
71(2)
72Anzuführen ist ferner das Verhalten der Ehefrau im Rahmen des vorliegenden Verfahrens und der anderen Verfahren zwischen den Eheleuten. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Ehefrau bereits zu Beginn der Verfahren gewusst, dass der Zeuge H als Vater des Sohnes zumindest in Betracht kam. Anstatt aber den Mehrverkehr mit ihm einzuräumen, hat sie ihn durchgängig in allen angestrengten Verfahren geleugnet und darüber hinaus einen eigenen bewusst wahrheitswidrigen Sachverhaltsvortrag unterbreitet, den sie im Verfahren der einstweiligen Anordnung sogar zum Gegenstand einer eidesstattlichen Versicherung gemacht hat. Damit hat sie in strafrechtlicher Hinsicht eine falsche eidesstattliche Versicherung (§ 156 StGB) abgegeben, denn es handelt sich beim Familiengericht in Verfahren, in denen die Glaubhaftmachung von Tatsachen vorgesehen ist, um eine zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständige Stelle (Lenckner/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 156 Rn. 14). Zugleich hat sie in allen drei Verfahren den Tatbestand des zumindest versuchten Betruges zum Nachteil des Ehemannes verwirklicht, denn Bestehen und Umfang des Anspruchs auf Trennungsunterhalt und Versorgungsausgleich wurden in allen Verfahren thematisiert und waren damit für die Ehefrau erkennbar von Bedeutung für den Ausgang der Verfahren. Allerdings kommt diesem Gesichtspunkt im Rahmen des Versorgungsausgleichs ein geringeres Gewicht zu als im Zusammenhang mit dem Unterhaltsanspruch. Zwar können auch Umstände, die außerhalb der Ehezeit liegen, Berücksichtigung finden, allerdings nur begrenzt im Hinblick auf den Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, eine Teilhabe an dem in der Ehezeit bereits erwirtschafteten Vermögen zu gewährleisten (vgl. Norpoth, in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 27 VersAusglG Rn. 5). Dies gilt umso mehr, als das prozessuale Fehlverhalten der Ehefrau sich auf die Versorgungslage der Eheleute nicht auswirkt.
73(3)
74Ein Grund, den Versorgungsausgleich für die Zeit bis zur Geburt des Kindes abweichend von der gesetzlichen Regelung vorzunehmen, ist nicht ersichtlich, insbesondere angesichts des unstreitig gebliebenen Vortrags der Ehefrau, mit Rücksicht auf die Haushaltsführung auch vor Geburt des Kindes zeitweise nur halbtags tätig gewesen zu sein. Für die Zeit nach der Geburt des Kindes ist von Bedeutung, dass die Ehefrau – neben der Versorgung des Kindes – den gemeinsamen Haushalt geführt hat.
75(4)
76Des Weiteren ist die Dauer der Ehe von weit über 30 Jahren, auch bis zur Trennung im Jahr 2012, zu berücksichtigen. Die Ehefrau ist zudem jetzt 57 Jahre alt und damit nicht mehr in der Lage, sich eine eigenständige Versorgung für das Alter aufzubauen; auch für den Zeitpunkt der Trennung gilt dies bereits in ähnlicher Weise. Demgegenüber verfügt der Ehemann über eine Versorgung für das Alter, die als ausreichend anzusehen ist. Nennenswertes Vermögen haben beide Eheleute in der Ehe nicht erwirtschaftet.
77(5)
78Unter Abwägung aller vorgenannten Umstände hält es der Senat auch mit Rücksicht auf das gravierende Fehlverhalten der Ehefrau für angezeigt, insbesondere angesichts der langjährigen Ehe mit den darin auch von der Ehefrau erbrachten Versorgungsleistungen und der wirtschaftlichen Verhältnisse und Perspektiven beider Eheleute der Ehefrau Anrechte in einem Umfang zuzusprechen, der ihre eigenständige Versorgung im Alter auf der Basis des Existenzminimums ermöglicht.
79(6)
80Im Einzelnen hat der Senat den Umfang des Versorgungsausgleichs rechnerisch wie folgt ermittelt:
81(a)
82Auszugleichen sind allein die Anwartschaften, die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben worden sind.
83Bezüglich der V-Anrechte hat das Amtsgericht die Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 1 u. 3 VersAusglG nicht beachtet, die bei den gleichartigen Anrechten der Eheleute bei der V - es handelt sich jeweils um einen Altersvorsorgevertrag in Form eines fondsbasierten Riester-Vertrages über eine kapitalgedeckte Altersvorsorge - eingreift. 120 Prozent von 2 695 EUR sind 3 234 EUR, die Differenz der Ausgleichswerte der beiderseitig erworbenen Anrechte von 1 074,95 EUR und 72,63 EUR beträgt nur rund 1 000 EUR. Da im Rahmen der Beschwerde, insbesondere im Hinblick auf die zu treffende Entscheidung nach § 27 VersAusglG, eine vollständige Überprüfung der angefochtenen Entscheidung stattfindet, ist dieser Umstand von Amts wegen zu beachteten.
84(b)
85Die Ehefrau ist in der Lage, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt rund 17 Entgeltpunkte zu erwirtschaften.
86(aa)
87Die Ehefrau hat bis zum Ende der Ehezeit am 31.01.2013 aus allen Zeiten 8,3230 Entgeltpunkte erworben.
88(bb)
89Zu addieren ist ein weiterer Entgeltpunkt, der sich aufgrund Neuregelung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 307d SGB VI) zu Gunsten der Ehefrau ergibt.
90(cc)
91Unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 287 ZPO schätzt der Senat den möglichen Hinzuerwerb der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.02.2013 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 235 SGB VI am 31.02.2024 auf etwa 7 Entgeltpunkte.
92Ausgangspunkt dieser Schätzung ist, dass die Ehefrau derzeit 800 EUR brutto bei einer Arbeitszeit von 56 Stunden monatlich verdient. Allerdings ist sie in vollem Umfang erwerbsfähig, weshalb dieses Einkommen auf eine monatliche Arbeitszeit von mindestens 160 Stunden hochgerechnet werden kann, was 2 285 EUR brutto monatlich und 27 420 EUR brutto jährlich entspricht. Bezogen auf ein durchschnittliches sozialversicherungspflichtiges Einkommen in Höhe von rund 34 000 EUR jährlich (für 2013), ergeben sich rund 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr. Mit Rücksicht auf etwaige Unwägbarkeiten hat der Senat einen Sicherheitsabschlag um 0,1 Entgeltpunkte auf 0,7 Entgeltpunkte vorgenommen, womit sich für elf Jahre damit 7,7 Entgeltpunkte ergeben.
93(c)
94Multipliziert man die Summe der Entgeltpunkte von rund 17 mit dem aktuellen Rentenwert von 28,61 EUR, ergeben sich 486,37 EUR als Rentenbetrag. Die Differenz zum Existenzminimum, welches derzeit mit 880 EUR anzusetzen ist, beträgt 393,63 EUR. Geteilt durch den Rentenwert von 28,61 EUR, errechnet sich eine offene Lücke von 13,76 Entgeltpunkten, die auf 14 Entgeltpunkte zu runden sind. Ein Anrecht in dieser Höhe ist im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes auf das Konto der Ehefrau zu übertragen.
95(d)
96Trotz dieser Übertragung verbleibt dem Ehemann noch eine angemessene Versorgung. Der Ehemann hat bis zum Ende der Ehezeit aus allen Zeiten eine Versorgung in Höhe von 67,6982 Entgeltpunkten erworben. Nach Abzug der 14 Entgeltpunkte verbleiben noch 53,6982 Entgeltpunkte. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert von 28,61 EUR ergibt sich eine aktuelle Rente in Höhe 1 536,31 EUR, zu der noch der Zuerwerb in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Ende der Ehezeit hinzutreten wird.
97(7)
98Die Übertragung eines Anrechts in Höhe von 14 Entgeltpunkten erscheint auch mit Rücksicht darauf gerechtfertigt, dass sich diese Anzahl an Entgeltpunkten ebenfalls ergeben würde, wenn man die Halbtagsbeschäftigung, die die Ehefrau bis zur Geburt des Kindes mit Rücksicht auf die Haushaltsführung ausgeübt hat, fiktiv auch für die Zeit nach der Geburt des Kindes fortschreiben würde. Hierfür könnte sprechen, dass die Eheleute die Haushaltsführung der Ehefrau, der es im Rahmen des Versorgungsausgleichs für die Zeit nach der Geburt des Kindes Rechnung zu tragen gilt, bis zur Geburt des Kindes mit dem Umfang einer Halbtagsbeschäftigung bewertet haben. Die Ehefrau hat hierfür zuletzt im Jahre 1984 hochgerechnet 0,4440 Entgeltpunkte erzielt. Setzt man diesen Wert für die Zeit von November 1984 bis zum Ehezeitende am 31.01.2013 fiktiv an, ergäben sich für 28 Jahre und 3 Monate 12,543 Entgeltpunkte, was in der Größenordnung den 14 Entgeltpunkte nahe kommt, die der Ehefrau im Wege des Versorgungsausgleichs übertragen werden.
993.
100Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1 und 4, 84 FamFG.
101Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die der Senat auf der Grundlage allgemein vertretener und anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat.

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Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
- 1.
in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und - 2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
- 1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und - 2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
- 1.
vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und - 2.
für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.
(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
- 1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und - 2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
(2) Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, sind für den Zuschlag persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt.
(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.
(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
(5) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn
- 1.
nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und - 2.
für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
Für Versicherte, die
- 1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder - 2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.