Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 06. Mai 2015 - 8 SchH 1/15

Gericht
Tenor
Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.12.2014 eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahrens wird zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.Der Streitwert für das Verfahren wird auf 257.318,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e:
3I.
4Der Antragsteller war bis zum 01.10.2009 Gesellschafter der Antragsgegnerin. Der Gesellschaftsvertrag enthält in § 15 eine Schiedsklausel, wegen deren Inhalt auf die zur Akte gereichte Vertragskopie Bezug genommen wird (Bl. 10 ff. d.A.).
5Mit Anwaltsschreiben vom 18.12.2014 leitete die Antragsgegnerin ein Schiedsverfahren gegen den Antragsteller ein und benannte den ersten von drei Schiedsrichtern. Gegenstand des Schiedsverfahrens ist ein Freistellungsanspruch, der sich auf etwaige Verpflichtungen der Antragsgegnerin gegenüber ihrem Sozius X im Zusammenhang mit dessen Inanspruchnahme durch den Sonderinsolvenzverwalter der T GmbH auf Rückzahlung von Insolvenzverwaltervergütung in Höhe von 11.436.356,33 EUR nebst Zinsen bezieht.
6Der Antragsteller hat vorgetragen: Das von der Antragsgegnerin eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren sei unzulässig. Die Schiedsklausel in § 15 des Gesellschaftsvertrages sei infolge des Ausscheidens des Antragstellers aus der Sozietät nicht mehr anwendbar. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin in dem Verfahren 2 O 149/13 LG Hagen selbst Ansprüche gegen den Antragsteller im Zusammenhang mit dessen Ausscheiden aus der Sozietät vor den staatlichen Gerichten geltend gemacht. Indem die Parteien dieses Verfahren einvernehmlich durchgeführt hätten, hätten sie die Schiedsvereinbarung konkludent aufgehoben. Vorsorglich hat der Antragsteller in der Antragsschrift die Kündigung der Schiedsvereinbarung ausgesprochen, die er u.a. darauf stützt, dass das Schiedsgericht nach der Schiedsklausel aus Insolvenzverwaltern bestehen müsse, die für die Entscheidung über den im Schiedsverfahren geltend gemachten Anspruch nicht hinreichend kompetent seien.
7Der Antragsteller beantragt,
8festzustellen, dass das von der Antragsgegnerin mit Antragsschrift vom 18.12.2014 eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren betreffend den dort geltend gemachten Freistellungsanspruch unzulässig ist.
9Die Antragsgegnerin beantragt,
10den Antrag zurückzuweisen.
11Sie hat vorgetragen: Der Antrag sei bereits unzulässig, weil es an der örtlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm fehle. Der Antrag sei auch unbegründet, weil das Schiedsverfahren zulässig sei. Die Schiedsklausel in § 15 des Gesellschaftsvertrages sei ungeachtet des Ausscheidens des Antragstellers aus der Sozietät anwendbar, weil sie sämtliche Streitigkeiten erfasse, die ihren Ursprung in dem früheren Sozietätsverhältnis hätten. In der einvernehmlichen Durchführung des Verfahrens 2 O 149/13 LG Hagen könne eine konkludente Aufhebung der Schiedsvereinbarung nicht gesehen werden: Zum einen seien die dort gegenständlichen Ansprüche nicht von der Schiedsklausel umfasst gewesen, zum anderen lasse die einvernehmliche Durchführung des Verfahren nicht den Rückschluss auf den Willen der Parteien zur Aufhebung der Schiedsvereinbarung insgesamt zu. Die Kündigung der Schiedsvereinbarung durch den Antragsteller sei mangels Vorliegens eines Kündigungsgrundes unwirksam.
12II.
13Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist zulässig, aber unbegründet.
141. Die Entscheidung erfolgt gemäß § 1063 Abs. 1 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 1063 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung anzuordnen ist, liegen nicht vor.
152. Der Antrag ist zulässig.
16a) Die Statthaftigkeit des Antrages folgt aus §§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, 1032 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen des § 1032 Abs. 2 ZPO liegen vor, weil sich das Schiedsgericht bislang nicht gebildet hat.
17b) Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm ergibt sich aus § 1062 Abs. 3 ZPO. Weder enthält die Schiedsvereinbarung eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit noch liegt ein Schiedsort i.S.v. § 1043 ZPO vor. § 1062 Abs. 3 ZPO ist zwar i.V.m. § 1025 Abs. 3 ZPO nach seinem Wortlaut nur dann einschlägig, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht bestimmt ist und gerichtliche Entscheidungen nach §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 ZPO in Rede stehen. § 1062 Abs. 3 ZPO ist jedoch wegen der vergleichbaren Interessenlage entsprechend anwendbar, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in anderen als den gesetzlich geregelten Fällen nicht bestimmt ist (OLGR Stuttgart 2000, 386 ff.), also etwa auch im Falle eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO. Der Antragsteller hatte somit die Wahl zwischen dem Oberlandesgericht Hamm, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, und dem Oberlandesgericht Bremen, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin ihren Sitz hat. Dieses Wahlrecht hat er in zulässiger Weise dahin ausgeübt, dass er seinen Antrag beim Oberlandesgericht Hamm geltend gemacht hat.
183. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Denn das von der Antragsgegnerin eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren ist zulässig.
19a) Zwischen den Parteien besteht im Hinblick auf die Klausel in § 15 des Gesellschaftsvertrages eine wirksame Schiedsvereinbarung.
20aa) Die Schiedsvereinbarung besteht zwischen den Parteien fort, obwohl der Antragsteller zum 01.10.2009 aus der Sozietät ausgeschieden ist. Ob ein Gesellschafter auch nach seinem Ausscheiden an eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Schiedsklausel gebunden ist, richtet sich nach dem Willen der Parteien des Schiedsvertrages (BGH NJW-RR 2002, 1462 f.). So kann die Geltung der Schiedsvereinbarung sowohl an die Gesellschafterstellung der Beteiligten geknüpft als auch auf Streitigkeiten nach dem Ausscheiden der Gesellschafter erstreckt werden (BGH aaO.). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Wille der Parteien des Schiedsvertrages auf eine Geltung der Schiedsvereinbarung auch für Streitigkeiten mit ausgeschiedenen Gesellschafter gerichtet ist (BGH aaO.; Zöller-Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 1029 Rn. 74). Denn auch bei solchen Streitigkeiten besteht regelmäßig ein Interesse der Beteiligten an einer zügigen und internen Klärung im Wege des Schiedsverfahrens, weil auch diese Streitigkeiten den innergesellschaftlichen Rechtsfrieden stören können (BGH aaO.).
21Nach diesen Grundsätzen ist der Antragsteller nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät weiterhin an die Schiedsvereinbarung aus § 15 des Gesellschaftsvertrages gebunden. Schon der Wortlaut der Schiedsklausel spricht für eine weite Auslegung, weil die Schiedsvereinbarung für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Sozietätsvertrag, einschließlich der Streitigkeiten über seinen Bestand oder seine Beendigung, gelten soll. Hieraus wird deutlich, dass für die Anwendung der Schiedsvereinbarung nicht das Bestehen des Sozietätsvertrages oder die Gesellschafterstellung des an der Streitigkeit beteiligten Gesellschafters im Zeitpunkt der Streitigkeit, sondern allein die Frage, ob die Streitigkeit aus dem Gesellschaftsverhältnis herrührt, maßgeblich sein soll. Da zudem im Zweifel ohnehin von einer Fortgeltung der Schiedsvereinbarung auszugehen ist (s.o.), bedürfte es konkreter Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Parteien die Geltung der Schiedsvereinbarung auf Streitigkeiten mit aktuellen Gesellschaftern beschränken wollten. Solche Anhaltspunkte hat der Antragsteller nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.
22bb) Die Schiedsvereinbarung ist nicht dadurch konkludent aufgehoben worden, dass die Parteien das Verfahren 2 O 149/13 LG Hagen einvernehmlich durchgeführt haben. Denn dies lässt nicht den Rückschluss darauf zu, dass der übereinstimmende Wille der Parteien auf die generelle Aufhebung der Schiedsvereinbarung gerichtet war. So wird die einvernehmliche Anrufung eines staatlichen Gerichts regelmäßig dahin gewertet, dass die Parteien die Geltung der Schiedsvereinbarung nur für den betreffenden Streitgegenstand aufheben wollen (OLG Frankfurt SchiedsVZ 2013, 49 ff.; Zöller-Geimer, § 1032 Rn. 5). Lediglich bei Hinzutreten besonderer Umstände kommt in einem solchen Fall eine konkludente Aufhebung der Schiedsvereinbarung insgesamt in Betracht. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Gegen einen generellen Aufhebungswillen spricht vielmehr, dass nach unwidersprochener Darstellung der Antragsgegnerin Ansprüche aus der Ausscheidensvereinbarung vom 30.09.2009 Gegenstand des vorbezeichneten Verfahrens beim Landgericht Hagen waren. Diese Vereinbarung enthält keine gesonderte Schiedsklausel. Bei dieser Sachlage kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Parteien die Schiedsvereinbarung für sämtliche Ansprüche aus dem Sozietätsverhältnis aufheben wollten.
23cc) Die Kündigung der Schiedsvereinbarung durch den Antragsteller ist unwirksam. Zwar ist die Kündigung einer Schiedsvereinbarung aus wichtigem Grund gemäߠ § 314 BGB grundsätzlich möglich (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, § 1029 Rn. 97). Vorliegend fehlt es jedoch an dem erforderlichen Kündigungsgrund. Dass die Antragsgegnerin in dem Verfahren 2 O 149/13 LG Hagen schiedsbefangene Ansprüche geltend gemacht hat, kann eine fristlose Kündigung der Schiedsvereinbarung nicht rechtfertigen, zumal es dem Antragsteller freigestanden hätte, in dem vorgenannten Verfahren die Schiedseinrede zu erheben. Der Umstand, dass das Schiedsgericht nach der hier maßgeblichen Schiedsklausel aus Insolvenzverwaltern zu bestehen hat, stellt ebenfalls keinen Kündigungsgrund dar. Dies folgt schon daraus, dass der Antragsteller die Schiedsklausel seinerzeit bewusst mit diesem Inhalt abgeschlossen hat.
24b) Der von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren geltend gemachte Freistellungsanspruch ist von der Schiedsvereinbarung umfasst. Die Schiedsvereinbarung umfasst sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Sozietätsvertrag, die zwischen den Gesellschaftern und / oder zwischen einem Gesellschafter und der Sozietät entstehen. Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen der Sozietät und dem Antragsteller als (ehemaligen) Gesellschafter. Die Streitigkeit steht auch im Zusammenhang mit dem Sozietätsvertrag. Denn die Antragsgegnerin macht einen Freistellungsanspruch gegen den Antragsteller geltend, der seine Grundlage in dem ehemals bestehenden gesellschaftsrechtlichen Verhältnis der Parteien hat. Ob der Anspruch unmittelbar auf eine Regelung im Gesellschaftsvertrag gestützt werden kann, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
25III.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
27Den Gegenstandswert des Verfahrens hat der Senat mit 1/10 des Hauptsachewertes veranschlagt. Als Hauptsachewert hat der Senat 2.573.180,00 EUR zugrunde gelegt, weil Gegenstand des Schiedsverfahrens ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Freistellung im Umfang von 22,5 % ist, bezogen auf eine Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin gegenüber dem Gesellschafter X in Höhe von 11.436.356,33 EUR.

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(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.
(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.
(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.
(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend
- 1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038); - 2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040); - 3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041); - 4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.
(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.
(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.
(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.
(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.
(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.
(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend
- 1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038); - 2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040); - 3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041); - 4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.
(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.
(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.
(1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Dokumente zusammentreten.
(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend
- 1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038); - 2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040); - 3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041); - 4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.
(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.
(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.
(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.
(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.
(1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.
(2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen. § 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.
(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.
(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.
(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.
(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.
(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.
(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.
(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.
(1) Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich außerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nach, so endet sein Amt, wenn er zurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung seines Amtes vereinbaren. Tritt der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder können sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen, kann jede Partei bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen.
(2) Tritt ein Schiedsrichter in den Fällen des Absatzes 1 oder des § 1037 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Schiedsrichteramtes zu, so bedeutet dies nicht die Anerkennung der in Absatz 1 oder § 1036 Abs. 2 genannten Rücktrittsgründe.
(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend
- 1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038); - 2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040); - 3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041); - 4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.
(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.
(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.
(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.
(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.
(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.