Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 30. Jan. 2015 - 6 UF 98/14
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und des Ehemannes wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 27.05.2014 (Az.: 87 F 1/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht - Paderborn vom 04.04.2000 (Az.: 8 F 355/99) wird mit Wirkung ab dem 01.08.2013 wie folgt abgeändert:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Stadt Q (Vers. Nr……) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 564,79 Euro monatlich auf das vorhandene Konto …… bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.1999, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr……) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 6,6547 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.1999, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen Lippe (Vers. Nr……) findet nicht statt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.537,10 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Abänderung des Versorgungsausgleichs.
4Die am xx.xx.1958 geborene Ehefrau und der am xx.xx.1948 geborene Ehemann schlossen am xx.xx.1979 miteinander die Ehe. Im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Paderborn (Az.: 8 F 355/99) wurde der Scheidungsantrag am 15.12.1999 zugestellt. In der Ehezeit vom xx.xx.1979 bis zum 30.11.1999 erwarb die Ehefrau Anwartschaften aus gesetzlicher Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) in Höhe von monatlich 510,46 DM sowie Anwartschaften bei den Kommunalen Versorgungskassen für Westfalen-Lippe aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Höhe von 96,06 DM. Für den Ehemann, der als Beamter bei der Stadt Q tätig war, errechnete die für die Beamtenversorgung zuständige Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe mit Auskunft vom 26.01.2000 unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 100 % einen Ehezeitanteil von 3.249,91 DM. Durch Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 04.04.2000 (Az.: 8 F 355/99) wurde die Ehe, rechtskräftig seit dem 23.05.2000, geschieden. Das Amtsgericht regelte den Versorgungsausgleich dahin, dass zu Lasten der für den Ehemann bestehenden Versorgungsanwartschaften bei der Stadt Q Rentenanwartschaften im Wert von 1.363,27 DM monatlich, bezogen auf den 30.11.1999, auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA Berlin übertragen wurden. Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaft sollte in Entgeltpunkte umgerechnet werden.
5Der Ehemann wurde zum 01.07.2013 als Beamter der Stadt Q in den Ruhestand versetzt.
6Mit am 22.07.2013 bei Gericht eingegangen Schriftsatz vom 10.07.2013, hat die Beteiligte zu 1) als Versorgungsträger des Ehemannes die Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die seinerzeit erteilte Auskunft zum Ende der Ehezeit fehlerhaft gewesen sei. Der Berechnung des monatlichen Ruhegehalts seien nicht 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde gelegt worden, sondern fehlerhaft 100 %. Hierdurch sei der Ausgleichsbetrag zulasten des Ehemannes zu hoch ausgefallen; anstatt eines Ausgleichswert von 3.249,91 DM ergebe sich lediglich ein solcher von 2.209,26 DM. Darüber hinaus hat die Beteiligte zu 1) auf eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die Versorgung verwiesen. So habe sich die Sonderzahlung von seinerzeit 89,79 % des Ruhegehaltes auf 22 % gemindert und der Ruhegehaltssatz sei von 75 % auf 71,75 % abgeschmolzen.
7Der Ehemann hat sich dem Abänderungsantrag der Beteiligten zu 1) angeschlossen.
8Die Ehefrau hat die Zurückweisung des Abänderungsantrages beantragt.
9Sie hat die Auffassung vertreten, dass kein Abänderungsgrund bestehe.
10Das Amtsgericht hat neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt.
11Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 16.04.2014 hat die Ehefrau in der Ehezeit ein Anrecht von 10,7106 Entgeltpunkten erworben. Die Rentenversicherung hat einen Ausgleichswert von 5,35553 Entgeltpunkten vorgeschlagen und den korrespondierenden Kapitalwert mit 28.342,27 € angegeben.
12Die Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe – Zusatzversorgung – hat mit Auskunft vom 17.3.2014 für die Ehefrau einen Ehezeitanteil aus der Pflichtversicherung in Höhe von 17,76 Versorgungspunkten errechnet und einen Ausgleichswert von 6,12 Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.600,98 € vorgeschlagen.
13Die Stadt Q hat unter dem 26.03.2014 ergänzend eine Auskunft zur Anwartschaft unter Zugrundelegung eines Ruhegehalts auf der Basis 100 % ruhegehaltfähiger Dienstbezüge und einer Sonderzuwendung in Höhe von 22 % erteilt und auf dieser Basis einen Ehezeitanteil von 3.066,29 DM (= 1.567,77 €) errechnet.
14Durch Beschluss vom 27.05.2014 hat das Amtsgericht – Familiengericht - Paderborn den Versorgungsausgleich abgeändert und im Wege der externen Teilung zulasten des Anrechts des Ehemannes bei der Stadt Q zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 783,89 € monatlich auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet. Ferner hat es im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 5,3553 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen und schließlich ausgesprochen, dass ein Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der Kommunalen Versorgungskasse Westfalen-Lippe nicht stattfindet. In der Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass mit der Änderung der Berechnungsgrundlagen für die Versorgung eine wesentliche Wertänderung im Sinne des § 51 VersAusglG eingetreten sei und dies eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich rechtfertige. Hingegen scheide eine Korrektur der Ausgangsentscheidung wegen der dort zugrunde gelegten fehlerhaften Berechnung des Ruhegehalts aus. Im Rahmen der Abänderung hat das Amtsgericht demzufolge ein monatliches Ruhegehalt des Ehemannes auf der Basis von 100 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu Grunde gelegt.
15Gegen diesen ihr am 11.06.2013 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) mit am 20.06.2014 bei Gericht eingegangen Schriftsatz vom 18.06.2014, Beschwerde eingelegt und diese begründet.
16Sie macht geltend, dass im Rahmen der Abänderung nach § 51 VersAusglG auch eine Korrektur der falschen Berechnung des Ruhegehalts möglich sei.
17Der Ehemann hat sich mit am 06.07.2014 bei Gericht eingegangen Schriftsatz vom 05.07.2014 der Beschwerde der Beteiligten zu 1) angeschlossen.
18Die Ehefrau beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
19Im Beschwerdeverfahren hat die Deutsche Rentenversicherung Bund auf der Grundlage des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes mit Auskunft vom 11.11.2014 eine Neuberechnung des Anrechts der Ehefrau vorgenommen, nach der der Ehezeitanteil 13,3094 Entgeltpunkte beträgt. Bei einem korrespondieren Kapitalwert von 35.219,18 € hat die Deutsche Rentenversicherung Bund einen Ausgleichswert von 6,6547 Entgeltpunkten vorgeschlagen.
20II.
21Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und des Ehemannes sind gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Sie sind auch in der Sache begründet.
22Die im Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 04.04.2000 getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist gemäß § 51 Abs.1 VersAusglG wie erkannt abzuändern.
231.
24Der Abänderungsantrag der Beteiligten zu 1) und des Ehemannes ist zulässig.
25Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab. Nach § 52 Abs. 1 VersAusglG findet für die Durchführung eines Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG die Regelung des § 226 FamFG Anwendung. Danach sind sowohl die Beteiligte zu 1) als auch der Ehemann selbst Antragsberechtigte (§ 226 Abs. 1 FamFG). Da der Ehemann zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezog, ergeben sich keine Bedenken aus § 226 Abs. 2 FamFG.
26Die Voraussetzungen für eine Abänderung liegen vor. Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 FamFG vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat (§ 51 Abs. 2 VersAusglG). Danach muss die Wertänderung nach Ehezeitende eingetreten sein (§ 225 Abs. 2 FamFG) und mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts betragen (relative Wesentlichkeitsgrenze) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in anderen Fällen 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigen (§ 225 Abs. 3 FamFG).
27In der Beamtenversorgung ist durch das Versorgungsänderungsgesetz vom 20.12.2001 infolge der in diesem Gesetz festgeschriebenen Minderung des Ruhegehaltssatzes von 75 % auf 71,75 % sowie der Kürzung der Sonderzahlung von 89,79 % auf 22 % nach Ende der Ehezeit eine Rechtsänderung eingetreten (vgl. nur Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl. 2014, Rn. 1430). Die hieraus folgende Wertänderung des Anrechts des Ehemannes ist wesentlich gemäß § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Der Ehezeitanteil der Beamtenversorgung des Ehemannes betrug im Ausgangsverfahren 3.249,91 DM. Der Ausgleichswert belief sich damit auf 1.624,96 DM. Nach der Auskunft der Beteiligten zu 1) vom 26.03.2014 ermittelt sich bei fehlerhafter Zugrundelegung eines Ruhegehalts in voller Höhe der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und unter Berücksichtigung der Reduzierung der Sonderzuwendung auf 22 % ein Ehezeitanteil von 3.066,29 DM und ein Ausgleichswert von 1.533,15 DM.
28Die Differenz zwischen den beiden Ausgleichswerten beträgt 91,81 DM.
29Damit ist sowohl die relative Wesentlichkeitsgrenze von 5 % des bisherigen Ausgleichswerts (§ 225 Abs. 3 FamFG) mit einem Betrag von 81,25 DM als auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze von 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV überschritten. Diese betrug zum Ende der Ehezeit 1999 4.410 DM und somit 44,10 DM.
302.
31Der Abänderungsantrag ist entgegen der Ansicht des Amtsgerichts auch insgesamt begründet.
32Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Urteil vom 04.04.2000 abzuändern, indem die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 – 19 VersAusglG geteilt werden. Bei einer wesentlichen Wertänderung nur eines Anrechts ist der Versorgungsausgleich der Ausgangsentscheidung insgesamt nach neuem Recht durchzuführen, es ist eine Totalrevision vorzunehmen. Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats der auf den Monat der Antragstellung folgt (§§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 4 FamFG); dies ist der 01.08.2013.
33Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, die allerdings erst am 22.10.2014 und also nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung ergangen ist, ist in Fällen, in denen bei einem Anrecht eine wesentliche Wertänderung vorliegt und damit eine Abänderung gem. § 51 VersAusglG eröffnet ist, eine Fehlerkorrektur im Rahmen der vorzunehmenden Totalrevision hinsichtlich der einbezogenen Anrechte zulässig und geboten (BGH, Beschl. v. 22.10.2014 – XII ZB 323/13, Tz. 16 = MDR 2014, 1447). Die fehlerhafte Berechnung des Ruhegehalts des Ehemannes im Ausgangsverfahren ist daher zu korrigieren (so auch h.M., vgl. OLG Celle FamRZ 2014, 211; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3 Aufl. 2013, Rn. 811; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl. 2011, Rn. 1060; MüKo/Dörr, 6. Aufl. 2013, § 51 VersAusglG Rn. 14; BeckOK BGB/Gutdeutsch, VersAusglG § 51 Rn. 10; Borth, FamRZ 2010, 1210, 1215).
34Auf Seiten des Ehemannes ist damit entsprechend der Berechnung der Beteiligten zu 1) vom 10.07.2013 auf der Basis eines Ruhegehalts von 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und einer Sonderzuwendung in Höhe von 22 % ein Ehezeitanteil von 2.209,26 DM zugrunde zu legen. Der Ausgleichswert beträgt 1.104,63 DM (= 564,79 €), der im Wege der externen Teilung gem. § 16 VersAusglG auszugleichen ist, da nach Auskunft der Beteiligten zu 1) das Land NRW bislang kein Gesetz über die interne Teilung erlassen hat.
35Zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ist demnach zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 564,79 Euro monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu begründen. Der Ausgleichswert ist gemäß § 16 Abs. 3 VersAusglG in Entgeltpunkte umzurechnen.
36Auf Seiten der Ehefrau ist entsprechend der Auskunft der DRV Bund vom 11.11.2014, welche die Änderungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes berücksichtigt, ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht von 13,3094 Entgeltpunkten zugrunde zu legen. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,6547 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 35.219,18 €.
37Bei den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen Lippe hat die Ehefrau ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 17,76 Versorgungspunkten erworben, dessen Ausgleichswert nach dem Vorschlag des Versorgungsträgers 6,12 Versorgungspunkten beträgt. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 2.600,98 €. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 2.705,76 € nicht überschritten. Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG unterbleibt daher der Ausgleich.
383.
39Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.
40Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).
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(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.
(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.
(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.
(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.
(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.
(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.
(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.
(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.
(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.
(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.
(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.
(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.
(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.
(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.
(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.
(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.
(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.
(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
(2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
(3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.