Oberlandesgericht Hamm Urteil, 01. Sept. 2016 - 6 U 185/15


Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.09.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 5.735,18 Euro für die Zeit vom 23.08.2012 bis zum 31.12.2013 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 747,80 Euro an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2013 zu zahlen.
Das weitergehende Rechtsmittel des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Klage der Klägerin wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 85 % und der Beklagte 15 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
3I.
4Die Klägerin macht – weitergehende – Ansprüche nach Kündigung von 3 Rentenversicherungen gegen Einmalzahlungen geltend.
5Der Beklagte policierte antragsgemäß am 28.06.2010 drei Rentenversicherungen mit sofort beginnender Rentenzahlung gegen Einmalbeträge von 35.000,- €, 35.000,- € und 70.000,- € (K1). Wegen der Einzelheiten wird auf die Versicherungsscheine (K1), die Produktinformationsblätter (K2) sowie die AVB (K3) Bezug genommen.
6Nach vorangegangenen Telefonaten und der Erteilung von Informationen durch den Beklagten erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 28.12.2010 (K4) die Kündigung der drei Versicherungsverträge mit sofortiger Wirkung und bat um Überweisung der Auszahlungsbeträge. Unter dem 06. und dem 10.01.2011 rechnete der Beklagte die Verträge ab (K4) und zahlte auf den Vertrag Nr. #######2 eine Rückvergütung von 30.428,10 €, auf den Vertrag Nr. #######3 eine Rückvergütung von 60.857,27 € und auf den Vertrag mit der Nr. #######5 eine Rückvergütung von 30.428,10 €.
7Mit einem sog. Musterbrief vom 17.08.2012 (K5) verlangte die Klägerin unter Hinweis auf Rechtsprechung des BGH u.a. den zu Unrecht vorgenommenen Stornoabzug, was die Beklagte mit Schreiben vom 23.08.2012 (K5) ablehnte. Nachdem sich der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin für diese gemeldet hatte, erteilte der Beklagte mit Schreiben vom 23.12.2013 (K7) Auskunft über die vorgenommenen Stornoabzüge. Er kündigte die Auszahlung der Stornoabzüge von je 1.433,78 € hinsichtlich der Verträge Nr. #######2 und #######5 sowie von weiteren 2.867,62 € auf den Vertrag Nr. #######3 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an, lehnte jedoch eine Erstattung der Abschlusskosten unter Hinweis auf eine Kommentarstelle bei Prölss/Martin ab.
8Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin anteilige Erstattung der Abschlusskosten sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert einschließlich des ausgezahlten Stornoabzuges. Die Regelungen über die Abschluss- und Vermittlungskosten seien unwirksam. Aus der eindeutigen Regelung des § 169 Abs. 3 VVG ergebe sich, dass der Beklagte Abschluss- und Vermittlungskosten nur anteilig in Höhe von 1/5 behalten könne. Rechtsprechung sei nur zur Rechtslage vor der VVG-Reform ergangen, die überwiegende Literatur berücksichtige die VVG-Reform nicht hinreichend.
9Daneben entspreche die Rentenversicherung einer Kapitalanlage. Die Klageforderung ergebe sich auch als Schadensersatzanspruch, da sie nicht über die Nachteile bei vorzeitiger Kündigung belehrt worden sei.
10Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
111. an sie 6.160,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.895,18 € seit dem 23.08.2012 zu zahlen;
122. an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.275,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem 15.03.2013 zu zahlen.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15§ 169 Abs. 3 S. 1 VVG sei auf Verträge mit Einmalbeiträgen nicht anwendbar. Die vertraglichen Vereinbarungen seien auch im Übrigen wirksam. Es bestehe insbesondere kein Kündigungsrecht, weil § 168 Abs. 2 VVG nicht anwendbar sei, nachdem die Rentenauszahlung bereits begonnen habe.
16Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 24.09.2015, Az. 2 O 375/14, veröffentlicht in VersR 2016, 1047) hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Klägerin habe nach § 169 Abs. 1, Abs. 3 VVG Anspruch auf die Klageforderung.
17Die Klägerin habe die Verträge wirksam gekündigt, weil das vertragliche Kündigungsverbot gegen § 168 Abs. 2 VVG verstoße. Die Rechtsmeinung, die diese Regelung nach begonnener Rentenzahlung nicht mehr anwende, sei unzutreffend. Der Wortlaut sehe keine Ausnahme für den Fall der Kündigung nach dem Rentenzahlungsbeginn vor. „Antiselektionsgründe“ bestehen bei der vorliegenden Rentenversicherung nicht, weil der Beklagte nach dem Inhalt der Versicherungsscheine verpflichtet sei, im Falle des Todes der versicherten Person im Rentenbezug den Einmalbetrag abzüglich bereits gezahlter Renten auszuzahlen. Die Entscheidung des OLG Hamm vom 17.08.2007, Az. 20 U 284/06, betreffe die aktuelle Rechtslage nicht. Der Schutzzweck der §§ 168, 169, 171 VVG greife nicht nur bei gezillmerten Prämien, sondern auch bei Versicherungen gegen Einmalbeiträge.
18Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der seine erstinstanzliche Argumentation wiederholt und vertieft und zudem ergänzend hinsichtlich der Maklerstellung des Vermittlers vorträgt.
19Der Beklagte beantragt,
20das am 24.09.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Dortmund, Az. 2 O 375/14, abzuändern und die Klage abzuweisen.
21Die Klägerin beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Argumentation.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
25II.
26Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Hautsache Erfolg. Hinsichtlich der Zinsforderung und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten führt sie zur Reduzierung der zugesprochenen Beträge.
271.
28Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines – weitergehenden – Rückkaufswertes gegen den Beklagten aus § 169 Abs. 1, 3 VVG. Denn die Regelung des § 169 Abs. 3 S. 1 VVG ist auf die hier vorliegenden Rentenversicherungen gegen Einmalbeiträge nicht anwendbar. Der Senat schließt sich der einhelligen Meinung der Literatur zu dieser Frage an, die sowohl durch den Wortlaut des Gesetzes als auch durch die Gesetzesmotive gestützt wird. Auf die durch das Landgericht bejahte Frage, ob die Rentenversicherungsverträge der Parteien entgegen der Regelung des § 7 der einbezogenen AVB wegen Verstoßes gegen § 168 Abs. 2 VVG kündbar sind, kommt es daher nicht an.
29a)
30Die Literatur argumentiert, gegen die Anwendbarkeit der Norm auf Einmalbeitragsversicherungen spreche, dass bei diesen eine Zillmerung nicht möglich sei, weil die sofortige Verrechnung zugleich eine zeitanteilsmäßige über die gesamte Beitragszahlungsdauer darstelle. Der kündigende Versicherungsnehmer bedürfe auch in den ersten fünf Jahren keines besonderen Schutzes, weil der Mindestrückkaufwert nur den Ausgleich der Nachteile des Zillmerns in den Frühstornofällen bezwecke, nämlich dass in den ersten Jahren keine oder nur sehr geringe Rückkaufswerte vorhanden seien. Dieser Fall liege bei der Einmalprämienversicherung nicht vor, es gebe sofort hohe Rückkaufswerte (Prölss/Martin-Reiff, VVG, 29. Auflage 2015, § 169 Rn. 38). Die Regelung über den Mindestrückkaufswert verliere ihre Anwendbarkeit da, wo die Abschluss- und Vertriebskosten nicht auf mehrere Prämien verteilt werden und auch nicht verteilt werden können. In der Kalkulation könnten diese Kosten nicht auf die ersten fünf Jahresprämien verteilt werden, weil es nur eine Prämie gebe, deren Kalkulation deshalb notwendig sämtliche Abschluss- und Vertriebskosten enthalte (Winter in Bruck/Möller, VVG, 9. Auflage 2013, § 169 VVG Rn. 98; Mönnich in Münchener Kommentar zum VVG (2011), § 169 Rn. 98; Römer/Langheid, VVG, 4. Auflage 2014, § 169 Rn. 33). Teilweise wird argumentiert, aus diesen Gründen sei § 169 Abs. 3 VVG teleologisch zu reduzieren. Es liege insbesondere eine unbewusste Regelungslücke vor, denn der Gesetzgeber gehe in seiner Begründung davon aus, dass mehrere Prämien zu zahlen seien und vergesse Verträge mit einer kürzeren Laufzeit oder Einmalbeitragsprodukte (Brambach in Rüffer/Halbach/Schimikowski, 3. Auflage 2015, Rn. 40).
31b)
32Es trifft aus den angeführten Gründen zu, dass § 169 Abs. 3 S. 1 VVG auf Rentenversicherungsverträge gegen Einmalbeitrag keine Anwendung findet.
33Diese Sichtweise ist im Wortlaut des § 169 Abs. 3 S. 1, 2. Halbsatz VVG noch angelegt. Denn der Wortlaut lässt erkennen, dass eine gleichmäßige Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre nur erfolgen soll, wo eine Zillmerung in Betracht kommt, also wo laufende Beiträge gezahlt werden. Der teilweise erwogenen teleologischen Reduktion bedarf es daher nicht.
34Entscheidend ist jedoch, dass die Auslegung der einhelligen Lehre dem in der Gesetzesbegründung (Drucksache 16/3945, S. 102) zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers entspricht, in der es heißt:
35„Zusätzlich enthält Satz 1 eine Sonderregelung für die Frühstornofälle. Die bisherige Praxis der Versicherer, die ersten Prämien zur Deckung der Abschlusskosten zu verwenden und auf dieser Grundlage die Prämie zu kalkulieren (sog. Zillmerung), führt dazu, dass zumindest in den ersten zwei Vertragsjahren kein Rückkaufswert besteht. Dieses Verfahren berücksichtigt nicht hinreichend die Interessen der Versicherungsnehmer, die sich aus unterschiedlichen Gründen dazu entschließen, von ihrem gesetzlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Dem kündigenden Versicherungsnehmer soll in diesen Fällen ein Mindestrückkaufwert zustehen.
36(…)
37Die Regelung setzt im Übrigen voraus, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien vereinbart worden ist. Haben die Parteien z.B. vereinbart, dass die Abschlusskosten gesondert und ohne Zillmerung/Verrechnung gezahlt werden, es also nicht zu einer Verrechnung der Abschlusskosten kommt, kann es auch nicht zu einer Verrechnung über einen Zeitraum von fünf Jahren kommen.
38(…) eine Maklerprovision ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die angemietete Wohnung nach kurzer Zeit wieder gekündigt wird).“
39Diese Gesetzesbegründung belegt, dass es dem Gesetzgeber darum ging, den Versicherungsnehmer im Falle einer Vertragskündigung vor dem sich aus einer Zillmerung ergebenden Fehlen eines Rückkaufswertes zu schützen und zu erreichen, dass ihm ein Mindestrückkaufswert zusteht. Angesichts dieser Zweckrichtung des Gesetzes kann § 169 Abs. 3 S. 1 VVG auf Rentenversicherungsverträge gegen Einmalbeitrag keine Anwendung finden, wenn die mit einer Zillmerung verbundenen Nachteile für den Versicherungsnehmer gar nicht eintreten können und zudem sofort ganz erhebliche Rückkaufswerte zur Verfügung stehen.
40Der zweite Teil dieser Ausführungen der Gesetzesbegründung bezieht sich unmittelbar auf die sog. Nettopolice. Da die sog. Nettopolice aber nur als ein Beispiel genannt wird, bei dem auch bei vorzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrages die vollständigen Abschlusskosten zu tragen sind, bringt der Gesetzgeber durch den Vergleich mit der Maklerprovision zum Ausdruck, dass § 169 Abs. 3 S. 1 VVG gerade nicht die Regelung enthält, dass die Abschlusskosten bei vorzeitiger Vertragsbeendigung stets nur zeitanteilig zu zahlen wären. Aus Sicht des Gesetzgebers kann es vielmehr sachgerecht sein, wenn der Versicherungsnehmer auch bei frühzeitiger Vertragsbeendigung die gesamten Abschlusskosten trägt.
41Die Auslegung, dass § 169 Abs. 3 S. 1 VVG auf Versicherungsverträge gegen Einmalbeitrag keine Anwendung findet, erweist sich auch im Gefüge der Neuregelung des VVG als stimmig. Der Gesetzgeber hat den Fall der Einmalprämie in § 168 Abs. 2 VVG im Zuge der VVG-Reform neu geregelt. Wenn der Gesetzgeber eine zeitabschnittsweise Verrechnung auch bei der Versicherung gegen Einmalzahlung gewollt hätte, hätte es nahe gelegen, dies gesondert zu regeln, statt in der Gesetzesbegründung den genannten Vergleich mit dem komplett zu zahlenden Maklerlohn anzustellen.
422.
43Der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht als Schadensersatzanspruch aus § 6 Abs. 5 VVG.
44Die Klägerin trägt nicht zum Ablauf der Beratungen vor, sondern sieht eine Pflichtverletzung in unzureichenden Aufklärungen in den schriftlichen Unterlagen, aus denen hinsichtlich der Abschlusskosten nicht hervorgehe, dass auch im Falle einer bedingungsgemäß zugelassenen vorzeitigen Vertragsbeendigung durch die Abschlusskosten in den ersten Vertragsjahren eine negative Kapitalentwicklung die negative Folge sei.
45Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht im Ansatz zu den einzelnen Anspruchsvoraussetzungen wie Beratungsbedarf, Kausalität für den Vertragsschluss und Schaden vorträgt. Hinsichtlich der Belastung mit einem nachteiligen Produkt als Schaden referiert der Prozessbevollmächtige der Klägerin nur Rechtsprechung, trägt allerdings auch insoweit nicht zum konkreten Sachverhalt vor.
46Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH zur Zurechnung des Beratungsverschuldens in Fällen, in denen sich der Abschluss des Versicherungsvertrages bei wirtschaftlicher Betrachtung als Kapitalanlagegeschäft darstellt (BGH, Urteil vom 11.07.2012, Az. IV ZR 164/11), ersetzt nicht den hier erforderlichen Vortrag zu dessen Voraussetzungen.
473.
48Die Klägerin hat jedoch hinsichtlich der zunächst einbehaltenen Stornokosten gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB Anspruch auf Verzugszinsen für den Zeitraum vom 23.08.2012 bis zum 31.12.2013 sowie Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
49a)
50Die Klägerin hatte einen Anspruch auf die Auszahlung der zunächst einbehaltenen Stornoabzüge in Höhe von insgesamt 5.735,18 €. Denn die Regelung in § 8 Abs. 3 AVB, auf die der Beklagte den Stornoabzug gestützt hat, ist wegen der darin enthaltenen Beweislastregel irreführend und damit unwirksam (BGH, Urteil vom 25.07.2012, Az. IV ZR 201/10, Tz. 65; Prölss/Martin-Reiff, VVG, 29. Auflage 2015, § 169 Rn. 60a). Der Beklagte ist hinsichtlich dieser berechtigten Forderung der Klägerin durch seine Leistungsablehnung vom 23.08.2012 (K12) in Verzug geraten.
51b)
52Entgegen der Entscheidung des Landgerichts hat die Klägerin jedoch nur bis zum Zeitpunkt der mit Schreiben des Beklagten vom 23.12.2013 angekündigten Auszahlung des Betrages von 5.735,18 € Anspruch auf Verzugszinsen. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien haben im Rahmen des Senatstermins vom 01.09.2016 übereinstimmend erklärt, dass dieser Betrag am 31.12.2013 an die Klägerin gezahlt worden ist.
53c)
54Schließlich hat die Klägerin hinsichtlich dieses Betrages von 5.735,18 € Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden. Dieser Anspruch gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV in der vom 01.07.2004 bis zum 31.07.2013 gültigen Fassung besteht im hier gegebenen Fall nach einer Geschäftsgebühr von 1,8 (§ 14 RVG) in Höhe von insgesamt 747,80 €.
55Der Betrag von 747,80 € ist ab dem 23.12.2013 zu verzinsen, weil der Beklagte die mit Schreiben vom 12.12.2013 (B12) geltend gemachte Forderung mit Schreiben vom 23.12.2013 (B13) abgelehnt hat.
56d)
57Wegen der weitergehenden Nebenforderungen ist die Klage auf die Berufung des Beklagten abzuweisen.
58III.
59Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
60Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
61Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

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(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.
(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.
(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.
(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.
(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.
(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
(2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden,
- 1.
wenn die Vertragsparteien bei einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag die Verwertung der Ansprüche gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen haben oder - 2.
soweit die Vertragsparteien eine Verwertung unwiderruflich ausgeschlossen haben und dieser Ausschluss erforderlich ist, um den Pfändungsschutz nach § 851c der Zivilprozessordnung oder § 851d der Zivilprozessordnung herbeizuführen.
(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.
(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.
(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.
(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.
(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.
(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
(2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden,
- 1.
wenn die Vertragsparteien bei einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag die Verwertung der Ansprüche gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen haben oder - 2.
soweit die Vertragsparteien eine Verwertung unwiderruflich ausgeschlossen haben und dieser Ausschluss erforderlich ist, um den Pfändungsschutz nach § 851c der Zivilprozessordnung oder § 851d der Zivilprozessordnung herbeizuführen.
(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.
(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.
(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.
(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.
(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.
(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Von § 152 Abs. 1 und 2 und den §§ 153 bis 155, 157, 158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder des Eintrittsberechtigten abgewichen werden. Für das Verlangen des Versicherungsnehmers auf Umwandlung nach § 165 und für seine Kündigung nach § 168 kann die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.
(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.
(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.
(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.
(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.
(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.
(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
(2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden,
- 1.
wenn die Vertragsparteien bei einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag die Verwertung der Ansprüche gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen haben oder - 2.
soweit die Vertragsparteien eine Verwertung unwiderruflich ausgeschlossen haben und dieser Ausschluss erforderlich ist, um den Pfändungsschutz nach § 851c der Zivilprozessordnung oder § 851d der Zivilprozessordnung herbeizuführen.
(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.
(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.
(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.
(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.
(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.
(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
(2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden,
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wenn die Vertragsparteien bei einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag die Verwertung der Ansprüche gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen haben oder - 2.
soweit die Vertragsparteien eine Verwertung unwiderruflich ausgeschlossen haben und dieser Ausschluss erforderlich ist, um den Pfändungsschutz nach § 851c der Zivilprozessordnung oder § 851d der Zivilprozessordnung herbeizuführen.
(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.
(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
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für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
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2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
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die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.