Oberlandesgericht Hamm Urteil, 23. Juni 2016 - 5 U 157/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.11.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
3I.
4Die Klägerin wendet sich mit ihrer VollstreckungsabwehrKlage in der Berufungsinstanz (nur noch) gegen die Vollstreckung der früheren Beklagten zu 2) (nunmehr nur noch: Beklagte) aus einer notariellen Urkunde. Im Hinblick auf die (frühere) Beklagte zu 1) ist der Rechtsstreit erstinstanzlich durch Teilanerkenntnisurteil erledigt worden und nicht in die Berufungsinstanz gelangt.
5Die Klägerin ist Alleineigentümerin eines Grundstücks in M, G1, Flurstücks ####, Flur X, eingetragen im Grundbuch von M, Blatt ####.
6Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldurkunde des Notars T in M vom 4. Februar 2000, UR-Nr. ##/####. Die titulierte Grundschuld dient der Absicherung eines von der Beklagten gewährten Immobilienkredits und hat einen Nominalbetrag in Höhe von 285.000,00 DM (=145.718,19 €), ferner ist eine Nebenleistung sowie eine Zinspflicht von 16 % seit dem 4. Februar 2000 tituliert. Wegen dieser Forderungen unterwarf sich die Klägerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Pfandobjekt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde verwiesen (Bl. 56 ff. d.A.).
7Anfang 2010 kam die Klägerin mit ihren Darlehensraten erstmals in Verzug, weshalb die Beklagte schließlich unter dem 21. Juli 2011 die Kündigung des Darlehens aussprach. Am 22. November 2011 wurde der Klägerin die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde zugestellt. Zuvor – am 22. August 2011 – war zwischen den Parteien zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung eine Teilleistungsvereinbarung geschlossen worden, die am 30. September 2013 ausgelaufen war.
8Auf entsprechenden Antrag der Beklagten vom 17. Januar 2014 ordnete das Amtsgericht Detmold mit Beschluss vom 30. April 2014 die Zwangsversteigerung wegen sämtlicher titulierter Forderungen, also einschließlich der Grundschuldzinsen ab dem 4. Februar 2000, an (Bl. 63 f. d.A.).
9Spätestens nach Erstellung des ersten Wertgutachtens vom 12. August 2014, mit dem ein Verkehrswert von 170.000,00 € ermittelt worden war (Bl. 54 ff. der Beiakte AG Detmold, ## K #/##), wandte sich die Klägerin an ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, auf den sie durch eine Internet-Recherche aufmerksam geworden war. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin steht hinter der Internet-Seite „www.#####-#############.de“, mit der er erklärtermaßen „Tricks gegen die Versteigerung“ vermittelt.
10Mit Beschluss vom 11. Februar 2015 wurde der Verkehrswert nach Einholung eines Gutachtens letztlich auf 210.000,00 € festgesetzt. Mit weiterem Beschluss vom 9. März 2015 wurde der erste Zwangsversteigerungstermin auf den 22. Juni 2015 festgesetzt.
11Erstmals mit Schreiben vom 22. April 2015 ließ die Klägerin über ihren späteren Prozessbevollmächtigten die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Zinsen vor dem 1. Januar 2011 erheben und die Beklagte unter Fristsetzung zum 6. Mai 2015 auffordern, den Titel herauszugeben oder einen Austausch vorzunehmen bzw. einen solchen zuzusichern (Bl. 66 d.A.). Die Beklagte lehnte dies unter dem 28. April 2015 unter anderem mit dem Hinweis ab, dass die verjährten Zinsen in die Rangklasse 5 fielen und sie – die Beklagte – bei der Forderungsanmeldung ihren Zinsanspruch auf die Rangklasse 4 beschränkt habe; auch zum Erlösverteilungstermin werde sie eine entsprechende Einschränkung vornehmen (Bl. 68 f. d.A.).
12Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2015 hat die Klägerin unter dem Hinweis „Eilt Versteigerung läuft !!!“ Prozesskostenhilfe für die hiesige VollstreckungsabwehrKlage sowie im beigefügten Klageentwurf die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt, wobei sie Klage und Einstellungsantrag damit begründet hat, dass die Grundschuldzinsen bis zum 1. Januar 2011 verjährt seien und die Beklagte auch wegen der verjährten Zinsen vollstrecke. Die Beklagte hat im Prozesskostenhilfeverfahren mit Schreiben vom 28. Mai 2015 erklärt, dass sie „die verjährten Zinsen nicht beanspruche“, „noch einmal ausdrücklich auf die Geltendmachung der verjährten Zinsen vor dem 01.11.2011 verzichte“ und „mit gleichtätigem Schreiben die Zwangsvollstreckung darauf“ beschränke (Bl. 102 ff. d.A.). Insoweit hat sie auf ein Schreiben an das Amtsgericht Detmold vom gleichen Tag verwiesen, mit dem sie den Antrag auf Zwangsversteigerung auf das Grundschuldkapital, fällige Zinsen ab dem 01.11.2011 und die einmaligen Nebenleistung beschränkte (Bl. 105 d.A.). Mit Beschluss vom 5. Juni 2015 hob das Amtsgericht Detmold das Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich der dinglichen Zinsen bis zum 31. Oktober 2011 wegen teilweiser Antragsrücknahme auf (Bl. 132 d.A.).
13Mit Beschluss vom 9. Juni 2015 hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus der streitgegenständlichen Urkunde einstweilen insgesamt eingestellt (Bl. 108 f. d.A.) und nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 31. Juli 2015 die Zustellung der Klage veranlasst. Der Zwangsversteigerungstermin vom 22. Juni 2015 wurde aufgehoben. Der mit der Grundschuld gesicherte Darlehensrückzahlungsanspruch belief sich am 22. Juni 2015 auf noch 127.613,96 €. Aktuell beträgt der Forderungsstand nach unwidersprochener Darstellung der Beklagten 137.585,27 €.
14Unter dem 27. August 2015 beantragte die Beklagte beim Amtsgericht Detmold als Verwahrstelle der Urkunden des Notars T eine Einschränkung der Vollstreckungsklausel (Bl. 304 f. d.A.). Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2015 wies der zuständige Rechtspfleger darauf hin, dass der Einwand der Verjährung nicht im Klauselverfahren zu erheben, sondern im Zwangsvollstreckungsverfahren anzubringen sei (Bl. 306 d.A.). Mit Beschluss vom 9. September 2015 wurde der Antrag auf Einschränkung der Vollstreckungsklausel zurückgewiesen (Bl. 307 ff. d.A.).
15Im vorliegenden Rechtsstreit ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. September 2015 erklären, sie benötige die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, „um Zeit für eine Umschuldung zu gewinnen, da die Beklagten ja nicht mit sich reden ließen und eine Umschuldung nicht innerhalb von zwei Wochen zu machen ist.“ (Bl. 144 d.A.). Mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 hat das Landgericht den Einstellungsbeschluss vom 9. Juni 2015 abgeändert und die einstweilige Einstellung auf die verjährten Grundschuldzinsen beschränkt (Bl. 194 f. d.A.). Hiergegen hat die Klägerin unter dem 31. Oktober 2015 Gegenvorstellung erhoben und die Wiederherstellung des Beschlusses vom 9. Juni 2015 beantragt (Bl. 206 f. d.A.). Zur Begründung hat die Klägerin auf Rechtsprechung der Instanzgerichte zur vermeintlichen Unzulässigkeit einer Teileinstellung verwiesen (Bl. 208 ff. d.A.) sowie darauf, dass „es sich bei der Vollstreckung um ein recht formalisiertes Verfahren handelt und nur die komplette Einstellung den Schuldnern weiterhilft.“
16Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für die VollstreckungsgegenKlage trotz des ausdrücklichen Verzichts der Beklagten hinsichtlich der verjährten Zinsen, denn diese halte den unbeschränkten Titel auch weiterhin in ihren Händen.
17Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
18die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Grundschuldurkunde ohne Brief des Notars T vom 4.02.2000, URNr. ##/####, hinsichtlich der vor dem 1.1.2011 fällig gewordenen Grundschuldzinsen für unzulässig zu erklären.
19Die Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie ist der Ansicht gewesen, die Klage sei sowohl allgemein mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin als auch speziell wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig.
22Das Landgericht hat die Klage unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats (Urt. v. 22.12.2014, Aktenzeichen 5 U 80/14, zitiert nach juris Tz. 49 ff. m.w.N.) abgewiesen. Die VollstreckungsabwehrKlage sei gegenüber der Beklagten bereits unzulässig, da die Klägerin mit ihr das ihr prozessual zustehende Klagerecht missbrauche, um eine Verzögerung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu erreichen. Die Klägerin habe selbst dargelegt, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung benötigt werde, um Zeit für eine Umschuldung zu gewinnen. Damit gehe es der Klägerin nicht um eine Abwehr der Vollstreckung bzgl. der verjährten Zinsen, sondern um eine Verzögerung schlechthin. Dieses Interesse sei nicht schutzwürdig. Denn das Instrument der VollstreckungsabwehrKlage und auch der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung solle dem Schuldnerschutz nur insoweit dienen, als dem Schuldner berechtigte materiell-rechtliche Einwendungen zustünden. Vorliegend stehe der Klägerin aber mit der Einrede der Verjährung keine materiell-rechtliche Einwendung zu, die sich gegen den titulierten Anspruch insgesamt richte.
23Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen das Klageabweisende Urteil. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die VollstreckungsabwehrKlage bestehe – solange der Gläubiger noch den Titel in den Händen halte – nach der Rechtsprechung des BGH selbst dann, wenn ein Verzicht auf die verjährten Zinsen vorliege oder Einigkeit bestehe, dass eine Zwangsvollstreckung aus den verjährten Zinsen nicht in Betracht kommt. Diskutiert habe der BGH einen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses zudem nur in Fällen, in denen die titulierte Forderung teilweise erfüllt worden sei, woran es hier bereits fehle. Jedenfalls könne das Rechtsschutzbedürfnis nur bei Rückgabe des Titels oder dessen Abänderung gem. § 733 ZPO entfallen. Eine Abänderung sei auch ohne weiteres möglich, erzeuge weder erheblichen Kosten- noch Zeitaufwand und müsse regelmäßig nur ein einziges Mal erfolgen. Das Landgericht sei zu Unrecht von Rechtsmissbrauch ausgegangen. Legitimes (Klage-)Ziel sei nach wie vor die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels, die Einstellung der Zwangsvollstreckung insgesamt – für die zudem die Klägerin nicht die Verantwortung trage – sei lediglich ein „Nebenprodukt“. Soweit die Beklagte hierdurch Nachteile erleide, füge sie sich diese aufgrund ihrer Weigerungshaltung selber zu. Dass die Klägerin versuche, ihr Haus durch eine Umschuldung zu retten, sei ihr Recht und begründe keinen Rechtsmissbrauch. So sei auch der Schuldnerin des Parallelverfahrens OLG Hamm 5 U 51/15 aufgrund des Zeitgewinns eine Umschuldung gelungen. Der Wille zur Umschuldung begründe auch deswegen keine Benachteiligungsabsicht, weil im Falle einer Umschuldung die titulierte Forderung voll beglichen würde.
24Die Klägerin beantragt,
25unter Abänderung des Landgerichts Detmold vom 11. November 2015 die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) aus der notariellen Grundschuldurkunde ohne Brief des Notars T vom 4. Februar 2000 Urk.Nr ##/#### hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2011 fällig gewordenen Grundschuldzinsen für unzulässig zu erklären.
26Die Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Verzögerung einer Vollstreckungshandlung sei nicht vom Rechtsschutzbedürfnis einer Vollstreckungsabwehr erfasst. Die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung des BGH zum fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis sei auf verjährte Grundschuldzinsen nicht anwendbar, weil der BGH erst mit Urteil vom 28. September 1999 seine frühere Rechtsprechung, nach der die Verjährung von Grundschuldzinsen bis zum Eintritt des Sicherungsfalles gehemmt sei, aufgegeben habe. Die Klägerin müsse sich zudem daran festhalten lassen, dass sie mit Schreiben vom 22. April 2015 noch eine „Zusicherung“ habe ausreichen lassen und die Beklagte zeitnah eine solche abgegeben habe. Würde die Beklagte auf ein Vorgehen nach § 733 ZPO verwiesen, müsse sie den Titel jährlich auf ihre Kosten anpassen. Vorliegend drohe eine Zwangsvollstreckung wegen der verjährten Zinsen unzweifelhaft nicht. Dabei könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Beklagte beim Amtsgericht Detmold – wenn auch erfolglos – um ein Vorgehen nach § 733 ZPO bemüht habe. Selbst wenn ein Rechtsschutzbedürfnis bestünde, wäre die VollstreckungsgegenKlage jedenfalls rechtsmissbräuchlich.
29II.
30Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die erhobene VollstreckungsabwehrKlage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Es mangelt ihr bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Hiervon unabhängig stellt sie sich auch als rechtsmissbräuchlich dar, so dass die Klage auch aus diesem Grund unzulässig ist. Im Einzelnen:
311. Es fehlt der VollstreckungsabwehrKlage am Rechtsschutzbedürfnis. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des BGH das Rechtsschutzbedürfnis für eine VollstreckungsgegenKlage gem. § 767 ZPO zwar solange gegeben, wie der Gläubiger den Titel in den Händen hält (st. Rspr., vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 767 ZPO Rn. 8 m. w. N.; BGH, Urteil vom 08. Februar 1984 - IVb ZR 52/82 -, juris m. w. N.; BGH, Urteil vom 19-09-1988 - II ZR 362/87 (Stuttgart) = NJW-RR 1989, 124 m. w. N.; BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91 -, juris m. w. N.; BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - IX ZR 230/09 = BeckRS 2012, 00067). Das gilt selbst dann, wenn der Gläubiger nach Teilerfüllung für den Forderungsrest noch einen Titel benötigt; er kann dann nach § 733 ZPO eine beschränkte weitere Ausfertigung erwirken und den weitergehenden ursprünglichen Titel dem Schuldner aushändigen (BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91 -, juris m. w. N.; BGH, Urteil vom 23. November 1973 - V ZR 23/72 -, juris; BGH, Urteil vom 12. Juli 1955 - V ZR 11/53 -, juris = NJW 1955, 1556). Das Rechtschutzbedürfnis fehlt lediglich, wenn eine Zwangsvollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht (BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - IX ZR 230/09 = BeckRS 2012, 00067 m. w. N.). So liegt es hier:
32a) Für ein „unzweifelhaftes Nicht-mehr-Drohen“ gelten nach der Rechtsprechung des BGH allerdings im Grundsatz strenge Anforderungen. Nicht ausreichend ist es etwa, wenn der Gläubiger auf sein Recht aus dem Titel verzichtet (vgl. Zöller/Herget, a.a.O.; BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91 -, juris m. w. N.). oder zwischen ihm und dem Schuldner Einigkeit darüber besteht, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - IX ZR 230/09 = BeckRS 2012, 00067 m. w. N.). Für ausreichend wurde es (erst) gehalten, wenn der Gläubiger den Titel an den Notar unter Verzicht auf Rücknahme herausgegeben hat, mit dem Auftrag, diesen an den Schuldner herauszugeben (BGH, Urteil vom 21.01.1994 - V ZR 238/92 (München) = NJW 1994, 1161). Ein bloßer Verzicht des Gläubigers auf die Zwangsvollstreckung ohne Herausgabe des Titels an den Schuldner beseitigt das Rechtsschutzinteresse nicht (MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinklageann, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 767 Rn. 43).
33b) Der BGH hat jedoch geringere Anforderungen an das „unzweifelhafte Nicht-mehr-Drohen“ gestellt, wenn der Gläubiger den Titel noch für künftig fällig werdende (Unterhalts-)Leistungen benötigt (BGH, Urt. v. 08. Februar 1984, Az.: IVb ZR 52/82 – juris Rn. 19 ff.; für diese Konstellation wurde die Ausnahme des „unzweifelhaften Nicht-mehr-Drohens“ auch erstmals entwickelt). Der BGH hat insoweit darauf abgestellt, dass ein derartiger Titel vom Gläubiger nicht an den Schuldner herausgegeben wird, wenn dieser die Unterhaltsrente für einen bestimmten Zeitraum gezahlt hat, da er den Titel noch für die erst künftig fällig werdenden Ansprüche benötige. Dass der Gläubiger den Titel weiter in der Hand halte, begründe daher hier - anders als bei Titeln auf einmalige Leistungen - nicht schon für sich allein die Besorgnis, er werde daraus trotz bereits eingetretener Erfüllung noch einmal gegen den Schuldner vollstrecken (BGH, a.a.O.). Die vorstehende Ausnahme für wiederkehrende Leistungen hat der BGH in der Folge ausgedehnt und dem Grunde nach auch auf die Fallgruppe der Teilerfüllung in Ansatz gebracht (BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 – XI ZR 166/91 – juris Rn. 7, dort aber angesichts der konkreten Umstände des Falles abgelehnt). Die Übertragung der Ausnahme auf die Fallgruppe der Teilerfüllung ist nach Auffassung des Senats jedenfalls sachgerecht, da hier – ebenso wie bei titulierten zukünftigen Forderungen – das weitere „In-den-Händen-Halten“ des Titels allein nicht die Besorgnis begründet, der Titel würde missbräuchlich eingesetzt. Denn hier wie dort wird er für die weitere Restvollstreckung noch benötigt.
34c) Ob ein „unzweifelhaftes Nicht-mehr-Drohen“ vorliegt, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Tatfrage (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011, Az.: IX ZR 230/09). Die vorzitierte Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2011 ist deswegen von Interesse, weil mit ihr die Revision gegen ein Urteil des OLG Jena nicht zugelassen wurde, welches gleichfalls eine VollstreckungsabwehrKlage gegen einen nicht vollständig erschöpften Titel, der nicht auf eine wiederkehrende Leistung lautete, zum Gegenstand hatte (Urt. v. 2. Dezember 2009, Az.: 2 U 557/09 = BeckRS 2012, 00090). Im dortigen Fall wurde vom Gläubiger der Titel noch für die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten benötigt, so dass trotz des weiteren „In-den-Händen-halten“ des Titels nach Auffassung des OLG Jena kein Grund für die Annahme bestand, der Gläubiger wolle den bereits durch – unstreitige – Erfüllung erloschenen Forderungsteil vollstrecken. Im dortigen Verfahren hatte der Beklagte sowohl gegenüber dem Kläger die Zahlung bestätigt als auch gegenüber den Vollstreckungsgerichten erklärt, dass Hauptforderung und Zinsen gezahlt seien. Ferner hatte er die Anträge auf Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zurückgenommen und im dortigen Verfahren nochmals erklärt, dass er den Titel nur noch für die – nicht getilgten – Kosten der Zwangsvollstreckung benötige. Bei dieser Sachlage – so das OLG Jena – habe der Kläger „kein anzuerkennendes Interesse daran, dass mit hoher Kostenbelastung für die Gegenseite richterlich etwas festgestellt wird, was zwischen den Parteien völlig unstreitig ist und was die Beklagte dem Kläger schriftlich bestätigt hat.“ Die VollstreckungsabwehrKlage sei deswegen unzulässig.
35d) Gemessen an all dem gilt nach Auffassung des Senats:
36aa) Es kann dahinstehen, ob die zukünftig fällig werdenden Grundschuldzinsen unter die anerkannte Ausnahmefallgruppe der „zukünftig wiederkehrenden Leistungen“ subsumiert werden kann (tendenziell bejahend: OLG Celle, Urt. v. 20. Februar 2013, Az.: 4 U 122/12; verneinend: OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Dezember 2012, Az.: 6 U 1600/12; OLG Dresden, Beschluss vom 3. Juli 2013, Az.: 9W 265/13), da sich vorliegend jedenfalls die Grundsätze zur Ausnahmefallgruppe der „Teilerfüllung“ fruchtbar machen lassen. Dass es vorliegend nicht um die Erfüllung, sondern um die Verjährung geht, ist ohne Belang. Hier wie dort geht es um zwischen den Parteien unstreitige Einwendungen gegen den titulierten Anspruch. Überdies dürfte bei verjährten Grundschuldzinsen eine Vollstreckung – erhebt der Schuldner die Einrede der Verjährung – noch weniger ernstlich drohen als bei teilweiser Erfüllung. Denn ältere und damit auch verjährte Zinsforderungen haben kraft Gesetzes eine schlechtere Rangklasse als das Grundschuldkapital und die Zinsen der letzten zwei Jahre. Wenn es – wie hier – um verjährte Grundschuldzinsen geht, ist nach Auffassung des Senats zudem bereits aufgrund des betroffenen Sachbereichs ein großzügigerer Maßstab bei der Frage des „unzweifelhaften nicht-mehr-Drohens“ anzulegen: Die – strenge – Rechtsprechung des BGH zum fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis ist zu einer Zeit ergangen, als die Verjährung von Grundschuldzinsen erst mit Eintritt der Verwertungsreife begann. Erst im Jahr 1999 erfolgte insoweit eine Rechtsprechungsänderung, nach der es zur Verjährung der Zinsansprüche bereits vor Eintritt des Sicherungsfalles kommen konnte (BGH NJW 1999, 3705/3706). Erst nach dieser Rechtslage konnte sich damit überhaupt die Obliegenheit ergeben, gem. § 733 ZPO (ggf.: kontinuierlich) den Titel um die jeweils verjährten Zinsen anpassen zu müssen.
37bb) Vor diesem Hintergrund ergibt die Würdigung der tatsächlichen Umstände, dass vorliegend eine Zwangsvollstreckung nicht (mehr) ernstlich drohte. Eine drohende Zwangsvollstreckung konnte zunächst nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Beklagte ursprünglich auch die verjährten Forderungen im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin die Einrede der Verjährung noch nicht erhoben, so dass keine materiellen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch bestanden (vgl. OLG Celle, Urt. v. 20. Februar 2013, Az.: 4 U 122/12). Zwar hatte die Beklagte nach Erhebung der Einrede der Verjährung (mit Schreiben vom 22. April 2014) zunächst mit Schreiben vom 28. April 2016 (lediglich) erklärt, zum Versteigerungstermin die verjährten Zinsen nicht angemeldet zu haben. Mit Schreiben vom 28. Mai 2016 und damit vor Zustellung der Klageschrift hat sie jedoch ausdrücklich erklärt, dass sie „die verjährten Zinsen nicht beanspruche“ und „noch einmal ausdrücklich auf die Geltendmachung der verjährten Zinsen“ verzichte. Ob hierin bereits ein materiell-rechtliches Angebot auf Abschluss eines Verzichtsvertrages (§ 397 BGB) liegt, ist zwar zweifelhaft; jedenfalls lässt diese Äußerung bereits Rückschlüsse auf den mangelnden Vollstreckungswillen zu. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit Schreiben vom gleichen Tag ihren Zwangsversteigerungsantrag auf die nicht verjährten Forderungsteile beschränkt und das Amtsgericht Detmold sodann antragsgemäß (unter dem 5. Juni 2015) das Zwangsversteigerungsverfahren insoweit wieder aufgehoben hatte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte sogar den Versuch unternommen hat, entsprechend der vorzitierten Grundlinie des BGH die vollstreckbare Ausfertigung gem. § 733 ZPO auf die nicht verjährten Forderungsteile zu beschränken und damit (nochmals) ernstlich dokumentiert hat, eine Zwangsvollstreckung der verjährten Zinsen keinesfalls zu beabsichtigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Amtsgericht für den Antrag aus § 733 ZPO auch zuständig, da sich die notarielle Urkunde in der Verwahrung des Amtsgerichts Detmold befunden hatte (§ 797 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 45, 51 BNotO). Dass der Rechtspfleger diesen Antrag abschlägig beschieden und die Beklagte gegen die Entscheidung des Rechtspflegers keine weiteren Rechtsbehelfe ergriffen hatte, kann nicht der redlichen Beklagten zur Last fallen, sondern belegt eher, wie wenig praktikabel das Vorgehen über § 733 ZPO sein kann. Eine Vollstreckung aus den verjährten Grundschuldzinsen ist ferner auch deswegen fernliegend, weil bereits das Grundschuldkapital und die nicht verjährten Zinsen die noch valutierende Forderung weit übersteigen, so dass für die Zwangsvollstreckung aus verjährten Zinsen keinerlei Bedarf besteht. In der Gesamtschau der vorstehenden Gesichtspunkte liegt nach Auffassung des Senats ein „unzweifelhaftes Nicht-mehr-Drohen“ der Vollstreckung der verjährten Forderungsteile vor. Es wäre unter den gegebenen Umständen von der Beklagten mehr als unvernünftig, unternähme sie auch nur den Versuch, wegen der verjährten Zinsforderung zu vollstrecken; ein solches Verhalten ist bei lebensnaher Bewertung schlechterdings nicht zu erwarten, sondern vielmehr sicher auszuschließen.
382. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist die Klage auch wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig. Die vom Senat aufgestellten Kriterien (OLG Hamm, a.a.O., - juris Rn. 57 ff.) für Rechtsmissbrauch lassen sich auch hier feststellen:
39a) Die Verjährungseinrede wurde erstmals zwei Monate vor dem bereits angesetzten Versteigerungstermin erhoben. Es wurde damit zwar ein geringerer Zeitdruck aufgebaut als in dem zuvor vom Senat erschienenen Fall (dort: ein Monat). Gleichwohl spricht der – auch bei Gericht – aufgebaute Zeitdruck dafür, dass das Verfahren zeitlich so gestaltet wurde, um die vollständige einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung – wie dann ja auch geschehen – zu erwirken und so den bereits anberaumten Versteigerungstermin platzen zu lassen.
40Dies gilt umso mehr, als die Klägerin die Einrede der Verjährung zur Überzeugung des Senats auch wesentlich früher hätte erheben können. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat hat der Ehemann der Klägerin als deren Vertreter auf Nachfrage des Senats zunächst erklärt, er habe bereits im Jahr 2013 Kontakt mit Herrn Rechtsanwalt L aufgenommen. Auf Vorhalt des Senats, dass die Verjährungseinrede dann doch wesentlich früher hätte erhoben werden können, hat der Ehemann der Klägerin sodann erklärt, die Kontaktaufnahme müsse dann wohl doch erst später gewesen sein, und zwar nach Erstellung des ersten Wertgutachtens. Auf weiteren Vorhalt des Senats, dass auch dann mehrere Monate zur Erhebung der Verjährungseinrede zur Verfügung gestanden hätten, hat der Ehemann der Klägerin zunächst angegeben, Herr Rechtsanwalt L habe ihnen geraten zu warten. In dem Gespräch habe Herr L auch gesagt, es seien ja „Schulden falsch angerechnet worden“. Auf weitere Frage, ob Herr Rechtsanwalt L, der – wie dem Senat auch aus Parallelverfahren bekannt sei – regelmäßig Verfahren der hiesigen Art führe, dann doch sicherlich auch über die verjährten Grundschuldzinsen gesprochen habe, hat der Ehemann der Klägerin seine Einlassung abermals korrigiert. Nunmehr hat er erklärt, er habe nach dem Eingang des ersten Wertgutachtens zwar mit Herrn Rechtsanwalt L Kontakt aufgenommen, dieser habe ihn und seine Frau aber erst (noch) später beraten. Erst nach dem zweiten Wertgutachten aus dem Dezember 2014 (siehe Bl. 169 ff. BA) habe man mit Herrn Rechtsanwalt L zwei- bis dreimal telefoniert.
41Dass der Ehemann der Klägerin in dem – zugestandenen – Gespräch mit Herrn Rechtsanwalt L nach dem Eingang des ersten Wertgutachtens nicht beraten worden sein soll, hat der Senat dem Ehemann der Klägerin – der auf Vorhalt seine Ausführungen stets angepasst hatte – nicht abgenommen. Dass im Rahmen der zugestandenen Kontaktaufnahme mit Herrn Rechtsanwalt L (spätestens) nach Erstellung des ersten Wertgutachtens auch eine inhaltliche Beratung erfolgt ist, wird schon durch die Erklärung des Klägers, Herr L habe auf „falsch angerechnete Schulden“ verwiesen, belegt. Dieser Aussage muss eine – zumindest summarische – Prüfung vorausgegangen sein. Dass bei dieser Gelegenheit dem – auf Verfahren der vorliegenden Art spezialisierten – Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Verjährung der Zinsen nicht aufgefallen sein sollte (oder er den Ehemann der Klägerin hierauf nicht hingewiesen haben) sollte, ist ernstlich nicht anzunehmen. Das Ergebnis der Parteianhörung korrespondiert damit zur Überzeugung des Senats mit dem aus dem äußeren Verfahrensablauf gewonnenen Eindruck, dass durch den künstlichen Aufbau von Zeitdruck das Gericht veranlasst werden sollte, die vollständige vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung auszusprechen.
42b) Die Klägerin verfolgt keine noch vom Schutzzweck der Vollstreckungsabwehrklage abgedeckten legitimen Ziele. Zweck der Vollstreckungsabwehrklage ist es, die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung im Umfang des Bestehens materieller Einwendungen gegen den titulierten Anspruch herzustellen. In der Hauptsache könnte die Klägerin deswegen – wie auch beantragt – die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung (nur) wegen der verjährten Zinsen erwirken. Dass dies nicht ihr wahres Rechtschutzziel ist, hat sie damit offenbart, dass sie gegen die Abänderung des Einstellungsbeschlusses – der entsprechend die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur hinsichtlich der verjährten Forderungsteile aussprach – Gegenvorstellung mit dem Einwand erhoben hat „nur die komplette Einstellung helfe den Schuldnern weiter“. Selbstverständlich muss im Übrigen auch die nur teilweise einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zulässig sein (vgl. OLGR Köln 1992, 162 f.), denn andernfalls erhielte der Schuldner im einstweiligen Rechtsschutz mehr, als er in der Hauptsache jemals erlangen könnte. Dass es der Klägerin letztlich nur um Zeitgewinn geht, belegt auch ihre Äußerung, sie benötige die Einstellung, um Zeit für eine Umschuldung zu gewinnen. All dies zeigt, dass sie den verjährten Forderungsteil lediglich als „Hebel“ zur Verwirklichung verfahrensfremder Ziele einsetzt.
43c) Hiervor muss die Beklagte als redliche Gläubigerin geschützt werden. Es bestand – siehe oben – keine ernstliche Gefahr der Vollstreckung verjährter Zinsen, da die Beklagte bei Zustellung der Klage die Zwangsvollstreckung wirksam auf die nicht verjährten Forderungsteile beschränkt hatte.
443. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Senat angenommene Rechtsmissbräuchlichkeit der Vollstreckungsabwehrklage eine zulassungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft. Denn die vorliegende Entscheidung beruht selbstständig tragend darauf, dass der Klägerin auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage fehlt. Dies aber ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011, Az.: IX ZR 230/09).
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Annotations
(1) Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird.
(2) Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen.
(3) Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird.
(2) Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen.
(3) Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
(1) Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird.
(2) Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen.
(3) Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei
- 1.
gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts, - 2.
notariellen Urkunden von - a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar, - b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder - c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei
- 1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, - 2.
notariellen Urkunden von - a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar, - b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder - c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei
- 1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, - 2.
notariellen Urkunden von dem Amtsgericht, - a)
in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat, - b)
in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder - c)
das die Urkunde verwahrt.
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.
(5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für
- 1.
Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, - 2.
Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und - 3.
Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.
(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(1) Für die Dauer der Abwesenheit oder Verhinderung kann der Notar, dem keine Vertretung bestellt ist, seine Akten und Verzeichnisse sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände einem anderen Notar im Bezirk desselben oder eines benachbarten Amtsgerichts in seinem Amtsbezirk oder der Notarkammer, in deren Bezirk er seinen Amtssitz hat, in Verwahrung geben. § 51a gilt entsprechend. Die Verwahrung durch einen anderen Notar ist der Notarkammer und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Verwahrung durch die Notarkammer ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(2) Der Notar oder die Notarkammer, dem oder der die Akten und Verzeichnisse in Verwahrung gegeben sind, hat an Stelle des abwesenden oder verhinderten Notars Ausfertigungen und Abschriften zu erteilen und Einsicht in die Akten zu gewähren.
(3) Hat der Notar für die Dauer seiner Abwesenheit oder Verhinderung seine Akten und Verzeichnisse nicht nach Absatz 1 in Verwahrung gegeben und wird die Erteilung einer Ausfertigung oder Abschrift aus den Akten oder die Einsicht in die Akten verlangt, so hat die Notarkammer, in deren Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, die Akten und Verzeichnisse in Verwahrung zu nehmen und die beantragte Amtshandlung vorzunehmen. § 51a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(4) Der Notar, der die Akten und Verzeichnisse in Verwahrung hat, erteilt die Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften mit seiner Unterschrift und unter seinem Siegel oder Stempel. Dies gilt entsprechend für die Notarkammer, die die Akten und Verzeichnisse in Verwahrung hat. Im Ausfertigungsvermerk soll auf die Abwesenheit oder Verhinderung des Notars hingewiesen werden.
(5) Werden die Akten und Verzeichnisse durch einen anderen Notar verwahrt, stehen diesem die Kosten für die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften zu. Werden die Akten und Verzeichnisse durch die Notarkammer verwahrt, stehen dieser die Kosten für die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften zu; die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes für den Notar, dem die Kosten für seine Tätigkeit selbst zufließen, gelten entsprechend.
(1) Ist das Amt eines Notars erloschen oder ändert sich auf Grund der Verlegung seines Amtssitzes sein Amtsbereich, ist für die Verwahrung seiner Akten und Verzeichnisse sowie der ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände die Notarkammer zuständig, in deren Bezirk sich der Amtssitz des Notars befunden hat. Die Landesjustizverwaltung kann die Zuständigkeit für die Verwahrung einer anderen Notarkammer oder einem Notar übertragen. § 35 Absatz 1 und § 45 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend. Mehrere Notarkammern können sich zur gemeinsamen Aufbewahrung von Akten und Verzeichnissen zusammenschließen; die eigene Verfügungsgewalt der Notarkammer muss gewahrt bleiben. Die gemeinsame Aufbewahrung ist der Landesjustizverwaltung mitzuteilen.
(2) Die Siegel und Stempel des Notars hat der Präsident des Landgerichts zu vernichten, in dessen Bezirk sich der Amtssitz des Notars befunden hat.
(3) Wird ein Notar nach dem Erlöschen seines Amtes oder der Verlegung seines Amtssitzes erneut zum Notar bestellt und ihm als Amtssitz ein Ort innerhalb seines früheren Amtsbereichs zugewiesen, kann die Landesjustizverwaltung ihm die Zuständigkeit für die Verwahrung wieder übertragen. Die Akten, Verzeichnisse, amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände sind dem Notar von der Stelle zu übergeben, in deren Verwahrung sie sich zuletzt befunden haben. § 51a gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(4) Wird der Amtssitz eines Notars innerhalb derselben Stadtgemeinde verlegt, bleibt der Notar für die Verwahrung auch dann zuständig, wenn sich dadurch der Amtsbereich ändert. Die Siegel und Stempel sind nicht abzuliefern.
(5) Die Abgabe von Akten und Verzeichnissen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, an ein öffentliches Archiv regelt die Landesjustizverwaltung. Eine Abgabe nach Satz 1 lässt die über die Aufbewahrung hinausgehenden Zuständigkeiten der die Akten und Verzeichnisse verwahrenden Stelle unberührt. Die Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse, die nach Satz 1 abgegeben wurden, bestimmt sich ausschließlich nach den §§ 18a bis 18d dieses Gesetzes sowie nach § 51 Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes.
(1) Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird.
(2) Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen.
(3) Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.