Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 29. Sept. 2016 - 4 Ws 302/16
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird angefochtene Beschluss nebst der dort getroffenen Kosten- und Auslagenentscheidung aufgehoben, soweit mit ihm die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Punkt 1 der Anklage abgelehnt wurde.
Insoweit wird die Anklage der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 06.07.2016 zugelassen und das Hauptverfahren vor der 5. großen Strafkammer – große Jugendkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts Paderborn eröffnet.
Die weitergehende sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird ver-worfen.
Die Kosten- und Auslagentragung im Beschwerdeverfahren folgt jener in der Hauptsache, soweit das Rechtsmittel Erfolg hat. Im Übrigen trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um die Hälfte ermäßigt (§ 473 Abs. 2 und 4 StPO).
Die Verletzte I ist berechtigt, sich dem Verfahren als Nebenklägerin anzuschließen.
1
Gründe
2I.
3Die Staatsanwaltschaft Paderborn hat unter dem Datum des 06.07.2016 gegen den Angeschuldigten Anklage wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und wegen Versuchs des sexuellen Missbrauchs eines Kindes erhoben. Sie wirft dem Angeschuldigten vor
4„in der Zeit vom 02.03.2014 bis zum 02.03.2015 in C durch 2 selbständige Handlungen sexuelle Handlungen von einer Person unter vierzehn Jahren an sich vornehmen lassen zu haben, wobei es in einem Fall beim beim Versuch blieb.“
5Konkret legt sie ihm zur Last:
6„1.
7An einem nicht näher konkretisierbaren Wochenende im Tatzeitraum war die am 25.05.2006 geborene I bei dem Angeschuldigten, ihrem Großvater, zu Besuch. In diesem Rahmen kam es dazu, dass, als der Angeschuldigte im Wohn-zimmer an einem Tisch lehnte, die Zeugin zu ihm kam, seine Hose öffnete und äußerte, sie wolle etwas „gucken“. Die Zeugin holte sodann den Penis des Ange-schuldigten heraus, indem sie den Gummizug seiner Unterhose wegzog. Im weiteren Verlauf umfasste die Zeugin den erigierten Penis des Angeschuldigten und bewegete ihre Hand am Penis hoch und runter, bis der Angeschuldigte zum Samenerguss kam, wobei er das Kind zu der Handlung jedenfalls durch nonverbale Signale ermunterte.
82.
9An einem weiteren im einzelnen nicht näher konkretisierbaren Wochenende im Tatzeitraum kam es wieder dazu, dass die Zeugin I dem Angeschul-digten die Hose öffnete, um erneut am Penis des Angeschuldigten zu manipulieren, als ein Geräusch aus der Küche zu hören war. Da der Angeschuldigte davon ausging, es sei eine andere Person im Haus, wurde die weitere Tathandlung nicht fortgeführt.“
10Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Paderborn die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, weil die vorliegenden Beweise keinen hinreichenden Tatverdacht gegen den Angeschuldigten begründeten. Sie führt u.a. aus:
11„Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der von Teilen der Literatur zuge-stimmt wird und der die Kammer folgt, ist die zweite Alternative des § 176 Abs. 1 StGB dann erfüllt, wenn der Täter sexuelle Handlungen an sich von dem Kind vornehmen lässt, wobei es sich insoweit aber nicht um ein echtes Unterlassungs-delikt handelt, weshalb das rein passive Dulden zur Tatbestandsverwirklichung nicht ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2014, Az.: 2 StR 13/14, abgedruckt in BGHSt 59, S. 263 ff.; Fischer, StGB, 62. Auflage, § 176 Rd. 6; Renzikowski in Müko-StGB, 2. Auflage, Band 3, § 176 Rd. 25). Erforderlich ist, dass der beim eigentlichen Sexual-kontakt sich passiv verhaltende Täter zuvor aktiv auf das Kind eingewirkt hat, etwa durch Befehlen und/oder Überreden (vgl. BGH a.a.O.). Der Tatbestand kann darüber hinaus auch erfüllt sein, wenn die Initiative zum Sexualkontakt vom Kind selbst ausgeht. Ein Gewährenlassen des Täters ist aber auch in diesem Fall nur dann tatbestandlich erfasst, wenn es über die rein passive Duldung hinaus geht und zum Beispiel eine Bestärkung der vom Kind ausgehenden Initiative enthält (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Dementsprechende Feststellungen dahingehend, dass der Ange-schuldigte auf die Zeugin I bezüglich der ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen aktiv eingewirkt hat oder die Zeugin insoweit bestärkt hat, lassen sich auf Grund der Einlassung des Angeschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung am 02.03.2016 und der vorliegenden Beweismittel nicht feststellen.
12Der Angeschuldigte hat gegenüber der Polizei zunächst angegeben, dass es zu keinerlei sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Zeugin I gekommen sei. In einer späteren, am 02.03.2016 durchgeführten, Vernehmung hat der Angeschuldigte sich dahin eingelassen, dass die Zeugin I vor eine oder zwei Jahren mit ihm an einem Wochenende zu Hause gewesen sei. Aus heiterem Himmel sei die Zeugin auf die Idee gekommen, bei ihm „gucken“ zu wollen. Sie sei zu ihm gekommen und habe damit angefangen, ihm seine Hose zu öffnen. Sie habe die Hose vorne komplett geöffnet und er habe die Zeugin machen lassen. Dies sei in dem Wohnzimmer des Hauses gewesen. Er, der Angeschuldigte, habe an einem Tisch gelehnt. Die Zeugin habe die Hose einfach nur so geöffnet und dann den Gummizug seiner Unterhose weggezogen und seinen Penis herausgeholt. Die Zeugin habe dann damit gespielt. Als die Zeugin seinen Penis angefasst und sich angeschaut habe, habe er eine Erektion bekommen. Er glaube nicht, dass er ihr dies gezeigt habe. Es sei dann aber so gewese, dass er immer erregter geworden sei. Letztendlich sei es dann so gewesen, dass die Zeugin I Hin- und Herbewegungen an seinem Penis vorgenommen habe, so wie man das bei der Selbstbefriedigung mache. Er habe ihr dies nicht gezeigt. Sie habe dies selber herausgefunden und offenbar gemerkt, dass ihm dies gefallen habe. Es sei dann auch so weit gegangen, dass er einen Samenerguss gehabt habe. Mit einem Tempotaschentuch habe er dann das Sperma aufgefangen. Die Zeugin I habe dann aufgehört. Seine Erektion sei weggegangen und er habe sich wieder angezogen.
13Später habe es noch eine Sache gegeben. Da sei die Zeugin gerade dabei gewesen, ihm erneut die Hose zu öffnen. Man sei dann abgelehnt worden, weil in der Küche eine Tasche geraschelt habe. Er sei davon ausgegangen, dass jemand im Haus gewesen sei. Er sei dann in die Küche gegangen und habe feststellen können, dass lediglich die Katze an der Brötchentüte gewesen sei. Als er wieder zurück gekommen sei, habe man die Sache nicht weiter verfolgt. Auch bei dieser Situation sei es allerdings so gewesen, dass die Zeugin I von sich aus nochmals nach seinem Penis habe schauen wollen. Wenn die Katze nicht gestört hätte, wäre das, was bereits beim ersten Mal passiert sei, auch vermutlich ein zweites Mal noch passiert. Ansonsten habe er keine sexuellen Handlungen gegenüber der Zeugin I begangen und uach von dieser nicht an sich vornehmen lassen.
14Aus dieser Einlassung des Angeschuldigten lassen sich konkrete nonverbale Signale zur Ermunterung der Zeugin zur Vornahme von sexuellen Handlungen an ihm nicht entnehmen. Allein die Angabe des Angeschuldigten, dass die Zeugin I offenbar gemerkt habe, dass ihm ihre Berührungen seines Penis gefielen, lässt nicht den Schluss auf irgendein aktives Tun des Angeschuldigten zu, dass zu einer Bestärkung der von der Zeugin I ausgehenden Initiative geführt hat. Wodurch der Angeschuldigte zu erkennen gegeben haben will, dass ihm die Berührungen der Zeugin I an seinem Penis gefilen, lässt sich der Einlassung des Angeschuldigten nicht entnehmen.“
15Weiter führt die Strafkammer aus, dass die übrigen Zeugenaussagen schon nicht das angeklagte Geschehen wiedergäben.
16Gegen den Nichteröffnungsbeschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde.
17II.
18Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
19Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn die nach Maßgabe des Akteninhaltes, nicht lediglich aufgrund der Anklageschrift, vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt, dass die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist. Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, wenn unter erschöpfender Zugrundelegung des Ergebnisses der Ermittlungen und der daran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand bei Einschätzung des mutmaßlichen Ausgangs der Hauptverhandlung mehr für eine Verurteilung als für einen Freispruch spricht (vgl. nur OLG Rostock, Beschl. v. 27.11.2015 – 20 Ws 192/15 – juris m.w.N.).
20Ein hinreichender Tatverdacht in dem genannten Sinne ist hier zu bejahen.
21Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die 2. Alternative des § 176 Abs. 1 StGB ist zwar bereits dann erfüllt, wenn der Täter sexuelle Handlungen „an sich von dem Kind vornehmen lässt”. Es handele sich insoweit aber nicht um ein echtes Unterlassungsdelikt, weshalb das rein passive Dulden zur Tatbestandsver-wirklichung nicht ausreiche. Erforderlich sei vielmehr, dass der beim eigentlichen Sexualkontakt sich passiv verhaltende Täter zuvor aktiv auf das Kind eingewirkt habe, etwa durch Befehlen oder Überreden. Der Tatbestand könne darüber hinaus zwar auch erfüllt sein, wenn die Initiative zum Sexualkontakt - im Gegensatz etwa zum "Bestimmen" nach § 176 Abs. 2 StGB - vom Kind selbst ausgehe. Ein Gewähren-Lassen des Täters sei aber auch in diesem Fall nur dann tatbestandlich erfasst, wenn es über die rein passive Duldung hinausgehe und zum Beispiel eine Bestärkung der vom Kind ausgehenden Initiative enthält (BGH, Urteil vom 09. Juli 2014 – 2 StR 13/14). Der Senat teilt die in der genannten Entscheidung nicht weiter begründete Auffassung, § 176 Abs. 1 2. Alt. StGB enthalte nicht (auch) ein echtes Unterlassungsdelikt. Der Wortlaut der Norm würde eine solche Interpretation zwar nicht hindern. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt er sich allerdings, dass der Gesetzgeber dies nicht bezweckt hat. Dort heißt es (BT-Drs. VI/3521 S. 35): „§ 176 schützt Kinder unter vierzehn Jahren vor sexuellen Handlungen, die an oder vor ihnen vor genommen oder zu denen sie selbst veranlaßt werden.“ Auch hat der Gesetzgeber hier gerade nicht die (eindeutig auf die Einbeziehung eines rein passiven Verhaltens deutende) Formulierung des Duldens gewählt (vgl. insoweit: Hörnle in: LK-StGB, 12. Aufl., § 176 Rdn. 11 FN 33).
22Es besteht hier – aufgrund der eigenen Einlassung des Angeschuldigten - der hinreichende Tatverdacht, dass die seinerzeit sieben- oder achtjährige Zeugin I einmal sexuelle Handlungen an dem Angeschuldigten vorgenommen (Tat 1). Anders als das Landgericht sieht der Senat im Rahmen dieses Tatgeschehens auch mehr als eine bloße passive Duldung des Tatgeschehens. Der Angeschuldigte hat die Zeugin vielmehr in ihrer Initiative bestärkt. Wenn das Opfer kein Kleinkind mehr ist, ist es grundsätzlich in der Lage, auch nonverbale Signale zu verstehen und die Hinnahme sexueller Berührungen als Ermunterung oder Bestärkung durch den Täter zu erkennen (Hörnle in: LK-StGB, 12. Aufl., § 176 Rdn. 11). Der Angeschuldigte räumt selbst ein, dass er immer erregter wurde und dass die Zeugin „offenbar selbst herausgefunden und offenbar gemerkt“ habe, „dass ihm das gefiel“. Auch wenn er meine, dass er ihr das nicht gezeigt habe, so ergibt sich daraus doch ein hinreichen-der Tatverdacht dafür, dass der Angeschuldigte nonverbale Signale gesendet hat, welche die Zeugin, die ihr Handeln bis zum Samenerguss des Angeschuldigten fortgesetzt hat, erkannt und als Bestärkung ihres Handelns empfunden hat.
23Kein hinreichender Tatverdacht besteht hingegen hinsichtlich der weiteren ange-klagten Tat. Hier liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeschuldigte irgendwelche ausdrücklichen oder nonverbalen Signale ausgesandt haben könnte. Das Tatgeschehen war nach seiner Darstellung offenbar sehr kurz. Die Zeugin war gerade erst dabei, ihm die Hose zu öffnen. Sodann kam es schon zur Ablenkung durch das durch die Katze in der Küche verursachte Geräusch.
24III.
25Auf die Anschlusserklärung vom 17.11.2015 hatte der Senat im Beschwerdever-fahren über die Berechtigung der I zum Anschluss als Nebenklägerin zu entscheiden, § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. hierzu: OLG Rostock a.a.O.). Diese ist gegeben, weil die Nebenklägerin ihre Befugnis nach § 395 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 402 StPO hinreichend glaubhaft gemacht hat.
moreResultsText
Annotations
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der Anschluß wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408 Abs. 3 Satz 2, § 411 Abs. 1) oder der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt worden ist.
(2) Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. In den Fällen des § 395 Abs. 3 entscheidet es nach Anhörung auch des Angeschuldigten darüber, ob der Anschluß aus den dort genannten Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2, § 153b Abs. 2 oder § 154 Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß.
(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach
- 1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches, - 2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde, - 3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches, - 4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches, - 5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes, - 6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,
- 1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder - 2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.
(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.
(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.
Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.