Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 29. Sept. 2016 - 4 Ws 302/16
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird angefochtene Beschluss nebst der dort getroffenen Kosten- und Auslagenentscheidung aufgehoben, soweit mit ihm die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Punkt 1 der Anklage abgelehnt wurde.
Insoweit wird die Anklage der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 06.07.2016 zugelassen und das Hauptverfahren vor der 5. großen Strafkammer – große Jugendkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts Paderborn eröffnet.
Die weitergehende sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird ver-worfen.
Die Kosten- und Auslagentragung im Beschwerdeverfahren folgt jener in der Hauptsache, soweit das Rechtsmittel Erfolg hat. Im Übrigen trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um die Hälfte ermäßigt (§ 473 Abs. 2 und 4 StPO).
Die Verletzte I ist berechtigt, sich dem Verfahren als Nebenklägerin anzuschließen.
1
Gründe
2I.
3Die Staatsanwaltschaft Paderborn hat unter dem Datum des 06.07.2016 gegen den Angeschuldigten Anklage wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und wegen Versuchs des sexuellen Missbrauchs eines Kindes erhoben. Sie wirft dem Angeschuldigten vor
4„in der Zeit vom 02.03.2014 bis zum 02.03.2015 in C durch 2 selbständige Handlungen sexuelle Handlungen von einer Person unter vierzehn Jahren an sich vornehmen lassen zu haben, wobei es in einem Fall beim beim Versuch blieb.“
5Konkret legt sie ihm zur Last:
6„1.
7An einem nicht näher konkretisierbaren Wochenende im Tatzeitraum war die am 25.05.2006 geborene I bei dem Angeschuldigten, ihrem Großvater, zu Besuch. In diesem Rahmen kam es dazu, dass, als der Angeschuldigte im Wohn-zimmer an einem Tisch lehnte, die Zeugin zu ihm kam, seine Hose öffnete und äußerte, sie wolle etwas „gucken“. Die Zeugin holte sodann den Penis des Ange-schuldigten heraus, indem sie den Gummizug seiner Unterhose wegzog. Im weiteren Verlauf umfasste die Zeugin den erigierten Penis des Angeschuldigten und bewegete ihre Hand am Penis hoch und runter, bis der Angeschuldigte zum Samenerguss kam, wobei er das Kind zu der Handlung jedenfalls durch nonverbale Signale ermunterte.
82.
9An einem weiteren im einzelnen nicht näher konkretisierbaren Wochenende im Tatzeitraum kam es wieder dazu, dass die Zeugin I dem Angeschul-digten die Hose öffnete, um erneut am Penis des Angeschuldigten zu manipulieren, als ein Geräusch aus der Küche zu hören war. Da der Angeschuldigte davon ausging, es sei eine andere Person im Haus, wurde die weitere Tathandlung nicht fortgeführt.“
10Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Paderborn die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, weil die vorliegenden Beweise keinen hinreichenden Tatverdacht gegen den Angeschuldigten begründeten. Sie führt u.a. aus:
11„Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der von Teilen der Literatur zuge-stimmt wird und der die Kammer folgt, ist die zweite Alternative des § 176 Abs. 1 StGB dann erfüllt, wenn der Täter sexuelle Handlungen an sich von dem Kind vornehmen lässt, wobei es sich insoweit aber nicht um ein echtes Unterlassungs-delikt handelt, weshalb das rein passive Dulden zur Tatbestandsverwirklichung nicht ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2014, Az.: 2 StR 13/14, abgedruckt in BGHSt 59, S. 263 ff.; Fischer, StGB, 62. Auflage, § 176 Rd. 6; Renzikowski in Müko-StGB, 2. Auflage, Band 3, § 176 Rd. 25). Erforderlich ist, dass der beim eigentlichen Sexual-kontakt sich passiv verhaltende Täter zuvor aktiv auf das Kind eingewirkt hat, etwa durch Befehlen und/oder Überreden (vgl. BGH a.a.O.). Der Tatbestand kann darüber hinaus auch erfüllt sein, wenn die Initiative zum Sexualkontakt vom Kind selbst ausgeht. Ein Gewährenlassen des Täters ist aber auch in diesem Fall nur dann tatbestandlich erfasst, wenn es über die rein passive Duldung hinaus geht und zum Beispiel eine Bestärkung der vom Kind ausgehenden Initiative enthält (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Dementsprechende Feststellungen dahingehend, dass der Ange-schuldigte auf die Zeugin I bezüglich der ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen aktiv eingewirkt hat oder die Zeugin insoweit bestärkt hat, lassen sich auf Grund der Einlassung des Angeschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung am 02.03.2016 und der vorliegenden Beweismittel nicht feststellen.
12Der Angeschuldigte hat gegenüber der Polizei zunächst angegeben, dass es zu keinerlei sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Zeugin I gekommen sei. In einer späteren, am 02.03.2016 durchgeführten, Vernehmung hat der Angeschuldigte sich dahin eingelassen, dass die Zeugin I vor eine oder zwei Jahren mit ihm an einem Wochenende zu Hause gewesen sei. Aus heiterem Himmel sei die Zeugin auf die Idee gekommen, bei ihm „gucken“ zu wollen. Sie sei zu ihm gekommen und habe damit angefangen, ihm seine Hose zu öffnen. Sie habe die Hose vorne komplett geöffnet und er habe die Zeugin machen lassen. Dies sei in dem Wohnzimmer des Hauses gewesen. Er, der Angeschuldigte, habe an einem Tisch gelehnt. Die Zeugin habe die Hose einfach nur so geöffnet und dann den Gummizug seiner Unterhose weggezogen und seinen Penis herausgeholt. Die Zeugin habe dann damit gespielt. Als die Zeugin seinen Penis angefasst und sich angeschaut habe, habe er eine Erektion bekommen. Er glaube nicht, dass er ihr dies gezeigt habe. Es sei dann aber so gewese, dass er immer erregter geworden sei. Letztendlich sei es dann so gewesen, dass die Zeugin I Hin- und Herbewegungen an seinem Penis vorgenommen habe, so wie man das bei der Selbstbefriedigung mache. Er habe ihr dies nicht gezeigt. Sie habe dies selber herausgefunden und offenbar gemerkt, dass ihm dies gefallen habe. Es sei dann auch so weit gegangen, dass er einen Samenerguss gehabt habe. Mit einem Tempotaschentuch habe er dann das Sperma aufgefangen. Die Zeugin I habe dann aufgehört. Seine Erektion sei weggegangen und er habe sich wieder angezogen.
13Später habe es noch eine Sache gegeben. Da sei die Zeugin gerade dabei gewesen, ihm erneut die Hose zu öffnen. Man sei dann abgelehnt worden, weil in der Küche eine Tasche geraschelt habe. Er sei davon ausgegangen, dass jemand im Haus gewesen sei. Er sei dann in die Küche gegangen und habe feststellen können, dass lediglich die Katze an der Brötchentüte gewesen sei. Als er wieder zurück gekommen sei, habe man die Sache nicht weiter verfolgt. Auch bei dieser Situation sei es allerdings so gewesen, dass die Zeugin I von sich aus nochmals nach seinem Penis habe schauen wollen. Wenn die Katze nicht gestört hätte, wäre das, was bereits beim ersten Mal passiert sei, auch vermutlich ein zweites Mal noch passiert. Ansonsten habe er keine sexuellen Handlungen gegenüber der Zeugin I begangen und uach von dieser nicht an sich vornehmen lassen.
14Aus dieser Einlassung des Angeschuldigten lassen sich konkrete nonverbale Signale zur Ermunterung der Zeugin zur Vornahme von sexuellen Handlungen an ihm nicht entnehmen. Allein die Angabe des Angeschuldigten, dass die Zeugin I offenbar gemerkt habe, dass ihm ihre Berührungen seines Penis gefielen, lässt nicht den Schluss auf irgendein aktives Tun des Angeschuldigten zu, dass zu einer Bestärkung der von der Zeugin I ausgehenden Initiative geführt hat. Wodurch der Angeschuldigte zu erkennen gegeben haben will, dass ihm die Berührungen der Zeugin I an seinem Penis gefilen, lässt sich der Einlassung des Angeschuldigten nicht entnehmen.“
15Weiter führt die Strafkammer aus, dass die übrigen Zeugenaussagen schon nicht das angeklagte Geschehen wiedergäben.
16Gegen den Nichteröffnungsbeschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde.
17II.
18Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
19Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn die nach Maßgabe des Akteninhaltes, nicht lediglich aufgrund der Anklageschrift, vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt, dass die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist. Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, wenn unter erschöpfender Zugrundelegung des Ergebnisses der Ermittlungen und der daran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand bei Einschätzung des mutmaßlichen Ausgangs der Hauptverhandlung mehr für eine Verurteilung als für einen Freispruch spricht (vgl. nur OLG Rostock, Beschl. v. 27.11.2015 – 20 Ws 192/15 – juris m.w.N.).
20Ein hinreichender Tatverdacht in dem genannten Sinne ist hier zu bejahen.
21Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die 2. Alternative des § 176 Abs. 1 StGB ist zwar bereits dann erfüllt, wenn der Täter sexuelle Handlungen „an sich von dem Kind vornehmen lässt”. Es handele sich insoweit aber nicht um ein echtes Unterlassungsdelikt, weshalb das rein passive Dulden zur Tatbestandsver-wirklichung nicht ausreiche. Erforderlich sei vielmehr, dass der beim eigentlichen Sexualkontakt sich passiv verhaltende Täter zuvor aktiv auf das Kind eingewirkt habe, etwa durch Befehlen oder Überreden. Der Tatbestand könne darüber hinaus zwar auch erfüllt sein, wenn die Initiative zum Sexualkontakt - im Gegensatz etwa zum "Bestimmen" nach § 176 Abs. 2 StGB - vom Kind selbst ausgehe. Ein Gewähren-Lassen des Täters sei aber auch in diesem Fall nur dann tatbestandlich erfasst, wenn es über die rein passive Duldung hinausgehe und zum Beispiel eine Bestärkung der vom Kind ausgehenden Initiative enthält (BGH, Urteil vom 09. Juli 2014 – 2 StR 13/14). Der Senat teilt die in der genannten Entscheidung nicht weiter begründete Auffassung, § 176 Abs. 1 2. Alt. StGB enthalte nicht (auch) ein echtes Unterlassungsdelikt. Der Wortlaut der Norm würde eine solche Interpretation zwar nicht hindern. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt er sich allerdings, dass der Gesetzgeber dies nicht bezweckt hat. Dort heißt es (BT-Drs. VI/3521 S. 35): „§ 176 schützt Kinder unter vierzehn Jahren vor sexuellen Handlungen, die an oder vor ihnen vor genommen oder zu denen sie selbst veranlaßt werden.“ Auch hat der Gesetzgeber hier gerade nicht die (eindeutig auf die Einbeziehung eines rein passiven Verhaltens deutende) Formulierung des Duldens gewählt (vgl. insoweit: Hörnle in: LK-StGB, 12. Aufl., § 176 Rdn. 11 FN 33).
22Es besteht hier – aufgrund der eigenen Einlassung des Angeschuldigten - der hinreichende Tatverdacht, dass die seinerzeit sieben- oder achtjährige Zeugin I einmal sexuelle Handlungen an dem Angeschuldigten vorgenommen (Tat 1). Anders als das Landgericht sieht der Senat im Rahmen dieses Tatgeschehens auch mehr als eine bloße passive Duldung des Tatgeschehens. Der Angeschuldigte hat die Zeugin vielmehr in ihrer Initiative bestärkt. Wenn das Opfer kein Kleinkind mehr ist, ist es grundsätzlich in der Lage, auch nonverbale Signale zu verstehen und die Hinnahme sexueller Berührungen als Ermunterung oder Bestärkung durch den Täter zu erkennen (Hörnle in: LK-StGB, 12. Aufl., § 176 Rdn. 11). Der Angeschuldigte räumt selbst ein, dass er immer erregter wurde und dass die Zeugin „offenbar selbst herausgefunden und offenbar gemerkt“ habe, „dass ihm das gefiel“. Auch wenn er meine, dass er ihr das nicht gezeigt habe, so ergibt sich daraus doch ein hinreichen-der Tatverdacht dafür, dass der Angeschuldigte nonverbale Signale gesendet hat, welche die Zeugin, die ihr Handeln bis zum Samenerguss des Angeschuldigten fortgesetzt hat, erkannt und als Bestärkung ihres Handelns empfunden hat.
23Kein hinreichender Tatverdacht besteht hingegen hinsichtlich der weiteren ange-klagten Tat. Hier liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeschuldigte irgendwelche ausdrücklichen oder nonverbalen Signale ausgesandt haben könnte. Das Tatgeschehen war nach seiner Darstellung offenbar sehr kurz. Die Zeugin war gerade erst dabei, ihm die Hose zu öffnen. Sodann kam es schon zur Ablenkung durch das durch die Katze in der Küche verursachte Geräusch.
24III.
25Auf die Anschlusserklärung vom 17.11.2015 hatte der Senat im Beschwerdever-fahren über die Berechtigung der I zum Anschluss als Nebenklägerin zu entscheiden, § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. hierzu: OLG Rostock a.a.O.). Diese ist gegeben, weil die Nebenklägerin ihre Befugnis nach § 395 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 402 StPO hinreichend glaubhaft gemacht hat.
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahrenverurteilt und im Übrigen freigesprochen. Seine auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen war sie als unbegründet zu verwerfen.
I.
- 2
- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte eng befreundet mit der Familie der 1996 geborenen G. , der späteren Geschädigten. Erstmals im Alter von fünf Jahren übernachtete sie bei dem Angeklagten , der sich fortan regelmäßig um sie kümmerte und sich zunehmend zu einer engen Bezugsperson der Geschädigten entwickelte. Immer häufiger übernachtete sie das ganze Wochenende und in den Schulferien auch mehrere Wochen bei dem Angeklagten. Beide schliefen dann gemeinsam auf einer Schlafcouch, wobei der Angeklagte die Geschädigte veranlasste - wie er selbst - nackt zu schlafen. Der Angeklagte schaffte eine zunehmend sexualisierte Atmosphäre und vermittelte der Geschädigten insbesondere den Eindruck , dass Sexualität zwischen Erwachsenen und Kindern normal sei. Im Einzelnen kam es zu nachfolgenden Tathandlungen:
- 3
- Zwischen dem 28. Januar 2004 und 27. Januar 2005 zeigte der Angeklagte der damals 8-jährigen Geschädigten einen Pornofilm, in dem junge Mädchen im Alter von ungefähr vier Jahren den Oralverkehr an erwachsenen Männern ausführten. Der Angeklagte kommentierte die Szenen unter anderem dahin , welche der Mädchen ihm gefielen und dabei schön aussähen (Fall 1). Bei einer weiteren Gelegenheit zeigte er der Geschädigten einen Film, in dem ein erwachsener Mann einem jungen Mädchen an der Scheide leckte (Fall 2).
- 4
- An einem Tag zwischen Sommer 2004 und dem 27. Januar 2007 veranlasste der Angeklagte die maximal 10-jährige Geschädigte, sich ausgezogen auf die Couch zu legen und leckte ihre Vagina im Bereich der Klitoris (Fall 3). Im gleichen Zeitraum und jedenfalls nach den Fällen 1 und 2 saß der Angeklagte mit der Geschädigten nackt in der Badewanne. Die Geschädigte, die insbesondere aufgrund des Vorspielens der Filme (Fall 1 und 2) der Fehlvorstellung unterlag, Sexualität zwischen Erwachsenen und Kindern sei normal, nahm während des Badens unvermittelt das Glied des Angeklagten in den Mund. Der Angeklagte fasste spätestens zu diesem Zeitpunkt den Entschluss, sich von der Geschädigten den Oralverkehr an sich ausüben zu lassen. Er unternahm daher nichts, den Oralverkehr zu beenden, sondern ließ die Geschädigte gewähren, um sich sexuell zu erregen (Fall 4).
- 5
- In der Folgezeit bestärkte der Angeklagte die Geschädigte in der Annahme , dass Sexualkontakt zwischen ihnen beiden normal sei. Er äußerte wiederholt , dass sie für ihr Alter schon besonders reif sei, worauf die Geschädigte, die dem Angeklagten gefallen wollte, sehr stolz war. Der Angeklagte schwärmte auch von zwei 13- und 17-jährigen Mädchen, die mit ihm Urinspiele ausüben würden. Beeindruckt von den Erzählungen des Angeklagten und um ebenso erwachsen zu sein, erklärte sich die zwischenzeitlich 12-jährige Geschädigte an einem Tag zwischen dem 28. Januar 2008 und 27. Januar 2009 dazu bereit, sich von dem Angeklagten in den Mund urinieren zu lassen. Sie legte sich nackt auf den Boden, während sich der teilweise entkleidete Angeklagte über sie beugte und ihr in den geöffneten Mund urinierte, um sich sexuell zu erregen. Die Geschädigte schluckte den Urin herunter, empfand jedoch den Geschmack als ekelhaft und musste sich übergeben (Fall 5). Zu weiteren Urinspielen war sie aufgrund dieser Erfahrung zunächst nicht bereit. Dem Angeklagten gelang es aber, die Geschädigte ihrerseits zu veranlassen, ihm in den Mund zu urinieren. Er schluckte den Urin herunter, um sich sexuell zu erregen (Fall 6).
- 6
- Da der Angeklagte weiterhin von Frauen schwärmte, mit denen er mit Urinieren verbundene Sexualpraktiken nachgehe, und die Geschädigte ihm unbedingt gefallen wollte, erklärte sie sich bald dazu bereit, es noch einmal auf umgekehrte Weise zu versuchen. Sie ließ es daher im Alter von 12 Jahren in mindestens einem Fall zu, dass ihr der Angeklagte in den offenen Mund urinier- te, wobei sie den Urin auch herunter schluckte (Fall 7). Fortan kam es zu regelmäßigen entsprechenden Praktiken, wobei der Angeklagte bei mindestens acht Gelegenheiten die zwischenzeitlich 13-jährige Geschädigte veranlasste, sich zu entkleiden und von ihm in den Mund urinieren zu lassen. Die Geschädigte schluckte den Urin bei allen Gelegenheiten herunter (Fälle 8 bis 15). Bei mindestens drei Gelegenheiten (Fälle 13 bis 15) führte die Geschädigte im Anschluss hieran den Oralverkehr am Angeklagten bis zum Samenerguss durch.
- 7
- 2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen in den Fällen 1 bis 3 als sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 (Fall 1), § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003 (Fall 2) bzw. § 176 Abs. 1 StGB (Fall 3) und in den Fällen 4 bis 15 als schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB gewertet.
II.
- 8
- Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet, die Sachrüge dagegen teilweise begründet.
- 9
- 1. Die auf § 176a Abs. 2 Nr. 1, § 176 Abs. 1 StGB gestützte Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern im Fall 4 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen des Landgerichts, wonach der Angeklagte es lediglich geschehen ließ, dass die Geschädigte den Oralverkehr an ihm ausübte, belegen kein vorsätzliches aktives Handeln des Angeklagten.
- 10
- Die 2. Alternative des § 176 Abs. 1 StGB ist zwar bereits dann erfüllt, wenn der Täter sexuelle Handlungen „an sich von dem Kind vornehmen lässt”. Es handelt sich insoweit aber nicht um ein echtes Unterlassungsdelikt, weshalb das rein passive Dulden zur Tatbestandsverwirklichung nicht ausreicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der beim eigentlichen Sexualkontakt sich passiv verhaltende Täter zuvor aktiv auf das Kind eingewirkt hat, etwa durch Befehlen oder Überreden. Der Tatbestand kann darüber hinaus zwar auch erfüllt sein, wenn die Initiative zum Sexualkontakt - im Gegensatz etwa zum "Bestimmen" nach § 176 Abs. 2 StGB - vom Kind selbst ausgeht. Ein Gewähren-Lassen des Täters ist aber auch in diesem Fall nur dann tatbestandlich erfasst, wenn es über die rein passive Duldung hinausgeht und zum Beispiel eine Bestärkung der vom Kind ausgehenden Initiative enthält (vgl. Fischer, StGB 61. Aufl. § 176 Rn. 6; Hörnle in LK, StGB, 12. Aufl. § 176 Rn. 11).
- 11
- Die Strafkammer hat vorliegend weder Feststellungen dahin getroffen, dass der Angeklagte unmittelbar vor dem Tatgeschehen auf die Geschädigte eingewirkt noch dass er das auf Initiative der Geschädigten in Gang gesetzte Geschehen in irgendeiner Weise positiv kommentiert oder sonst die Geschädigte in ihrem Tun bestärkt oder ermuntert hätte. Nach den Feststellungen ging die Initiative der Geschädigten vielmehr allein auf deren sexuelle Enthemmung zurück , die der Angeklagte zuvor über einen längeren Zeitraum gefördert hatte. Zwar kann auch ein solches im weiten Vorfeld der Tat liegendes aktives Einwirken des Täters auf das Opfer ein tatbestandliches Handeln im Sinne der 2. Alternative des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB begründen. Dass der Angeklagte aber schon im Vorfeld der Tat mit dem dafür erforderlichen Vorsatz handelte, hat die Strafkammer nicht festgestellt; sie ist vielmehr davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Vorsatz, den Oralverkehr an sich ausüben zu lassen, erst fasste, als die Geschädigte seinen Penis bereits in den Mund genommen hatte (UA S. 10, 38). Ein vorsätzliches tatbestandliches Handeln des Angeklagten ist daher nicht belegt.
- 12
- Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 4 der Urteilsgründe und entzieht der dazugehörigen Einzelstrafe sowie dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.
- 13
- 2. Die Nachprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
- 14
- Das Landgericht hat die den Fällen 5 bis 15 zugrunde liegenden Tathandlungen zu Recht als schweren sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB gewürdigt.
- 15
- Der Schuldspruch in den Fällen 13 bis 15 begegnet schon deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil die Geschädigte in diesen Fällen zumindest auch den Oralverkehr an dem Angeklagten ausführte. Dabei handelt es sich ohne Weiteres um eine sexuelle Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB verbunden war. Aber auch die Bewertung des in den Fällen 5 bis 12 festgestellten gegenseitigen Urinierens in den Mund als jeweils schwerer sexueller Missbrauch von Kindern begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
- 16
- Nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB wird der sexuelle Missbrauch von Kindern in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 StGB als schwerer sexueller Missbrauch mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn eine Person über achtzehn Jahren an einem Kind den Beischlaf vollzieht (1. Alternative) oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (2. Alternative ). Die Voraussetzungen der 2. Alternative liegen hier vor. Sowohl das Urinieren des Angeklagten in den Mund der Geschädigten (Fälle 5, 7 bis 12) als auch das Urinieren der Geschädigten in den Mund des Angeklagten (Fall 6), verbunden jeweils mit der oralen Aufnahme, stellt eine sexuelle Handlung ge- mäß § 176 Abs. 1 StGB (a) dar, die mit dem Eindringen in einen Körper verbunden (b) und die als „beischlafsähnlich“ (c) zu werten ist:
- 17
- a) Tathandlung des § 176 Abs. 1 StGB ist die Vornahme einer sexuellen Handlung durch den Täter an dem Kind oder aber das Vornehmen-Lassen von Handlungen des Kindes am Täter.
- 18
- aa) Das gegenseitige Urinieren in den Mund stellt eine Handlung des Täters „an” dem Kind bzw. des Kindes „am” Täter im Sinne dieser Vorschrift dar. § 176 Abs. 1 StGB erfasst zwar - im Gegensatz zu seinem Absatz 2 - nur solche Handlungen, bei denen es zum Körperkontakt zwischen dem Täter und dem Kind kommt (BGH, Urteil vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 70; Urteil vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, 41, 242, 243; Urteil vom 31. Oktober 1995 - 1 StR 527/95, 285, 287; Senat, Urteil vom 20. Mai 1992 - 2 StR 73/92, NStZ 1992, 433; Beschluss vom 26. August 1998 - 2 StR 357/98). Dies setzt eine körperliche Berührung voraus, d.h. der Täter muss mit seiner sexuellen Handlung auf den Körper des Tatopfers einwirken, ihn in Mitleidenschaft ziehen. Allerdings ist mit „körperlicher Berührung” bzw. „Körperkontakt” nicht nur der unmittelbare Hautkontakt, d.h. die Berührung nackter Körperstellen gemeint (Senat, Urteil vom 20. Mai 1992 - 2 StR 73/92, NStZ 1992, 433 mwN). Vielmehr kann auch der Griff über der Kleidung oder die Berührung des Körpers mit einem Gegenstand eine sexuelle Handlung „an” einem anderen jedenfalls dann darstellen, wenn der Körper des anderen selbst - nicht nur seine Kleidung und gegebenenfalls seine psychische Verfassung - in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 - 3 StR 150/95, BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 8 mwN; Senat, Urteil vom 6. Mai 1992 - 2 StR 490/91, NStZ 1992, 432; vgl. Wolters in SK-StGB, Oktober 2012, § 184g Rn. 6; demgegenüber fordert Wolters an anderer Stelle - aaO, August 2012 § 176a Rn. 16 - einen unmittelbaren beidseitigen Körperkontakt). Entsprechend wird nicht nur das Berühren des Körpers mit einem Gegenstand, sondern auch das Ejakulieren auf den (nackten) Körper des Tatopfers als ausreichend erachtet (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 StR 383/08, BGHSt 53, 118, 121; vgl. zu § 178 Abs. 1 StGB a.F. BGH, Urteil vom 20. Mai 1992 - 2 StR 73/92, NStZ 1992, 433 mwN).
- 19
- bb) Das gegenseitige Urinieren in den Mund verbunden mit der oralen Aufnahme des Urins stellte schon seinem äußeren Erscheinungsbild nach auch eine sexualbezogene Handlung im Sinne des § 176 Abs.1 StGB dar (allgemein zu den Voraussetzungen, vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1980 - 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336; Urteil vom 20. Dezember 2007 - 4 StR 459/07, NStZRR 2008, 339), denn es erfolgte jeweils unter Einbeziehung eines Geschlechtsteils (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 18. November 1999 - 4 StR 389/99, NJW 2000, 672; Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 StR 383/08, BGHSt 53, 118, 120 f.), wobei jedenfalls die Geschädigte regelmäßig auch vollständig unbekleidet war; zudem handelt es sich bei dem Urinieren auf den Körper oder in den Mund eines anderen um eine nicht ganz selten vorkommende sexuelle Praktik.
- 20
- Das Handeln des Angeklagten war schließlich auch - wie festgestellt - in allen Fällen sexuell motiviert.
- 21
- cc) Die Handlungen waren auch erheblich im Sinne von § 184g Nr. 1 StGB, denn sie lassen sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des durch die §§ 174 ff. StGB geschützten Rechtsguts besorgen (zu den allgemeinen Voraussetzungen vgl. Senat, Beschluss vom 12. September 2012 - 2 StR 219/12, NStZ 2013, 280; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 417/11, NStZ 2012, 269, 270; Urteil vom 24. September 1980 - 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336). Das ist schon deshalb anzunehmen, weil das Tatopfer bei den Hand- lungen regelmäßig vollständig entkleidet war und das Geschehen in seinem Zusammenhang nach allgemeinem Empfinden weit entfernt ist von bloßen Taktlosigkeiten oder bagatellhaften Übergriffen.
- 22
- b) Das Urinieren in den Mund des Opfers stellt ebenso wie das Urinieren des Opfers in den Mund des Täters ein „Eindringen in den Körper” im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB dar.
- 23
- aa) Schon der Gesetzeswortlaut setzt nicht voraus, dass eine beteiligte Person mit einem eigenen Körperteil in den Körper einer anderen Person eindringt , sondern nur dass „etwas“ in den Körper des Anderen gelangt (vgl. Renzikowski in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. § 176a Rn. 22; Hörnle in LK, StGB, 12. Aufl. § 176a Rn. 28). Ausreichend ist, dass eine sexuelle Handlung die Körpergrenze durchdringt (vgl. Frommel in Kindhäuser/ Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl. § 176a Rn. 4), weshalb sowohl das männliche Glied, andere Körperteile und feste Gegenstände als auch weiche Substanzen und Flüssigkeiten wie Sperma oder Urin vom Wortlaut erfasst sind (vgl. auch Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 StR 383/08, BGHSt 53, 118, 120 f.; vgl. auch Schönke/Schröder/Eisele, StGB 29. Aufl. § 176a Rn. 8a; Ziegler in BeckOK StGB, Stand 22. Juli 2013, § 176a Rn. 11; Renzikowski in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. § 176a Rn. 22).
- 24
- bb) Auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und von seinem Sinn und Zweck her erfasst § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB das Urinieren in den Mund als ein „Eindringen in den Körper”.
- 25
- Der Begriff „Eindringen in den Körper” in § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB um- schreibt besonders nachhaltige Begehungsweisen und stellt sie unter erhöhte Strafdrohung (Senat, Urteil vom 16. Juni 1999 - 2 StR 28/99, BGHSt 45, 131, 132). „Eindringen” erfordert zwar eine Penetration des Körpers, also nicht nur die bloße Berührung (BGH, Beschluss vom 14. September 1999 - 4 StR 381/99, NStZ 2000, 27, 28). Er ist aber nicht ausdrücklich auf den Beischlaf, den Anal- und Oralverkehr beschränkt (BGH, Urteil vom 18. November 1999 - 4 StR 389/99, NJW 2000, 672).
- 26
- Dafür spricht schon seine Entstehungsgeschichte. Der Qualifikationstatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB wurde als § 176a Abs. 1 Nr. 1 durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) in das Strafgesetzbuch eingeführt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollte dieses qualifizierende Merkmal im Wesentlichen dem durch das 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) in § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB (heute § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) eingeführten Regelbeispiel eines besonders schweren Falls der Vergewaltigung nachgebildet werden (BT-Drucks. 13/8587, S. 31 f.). Hiernach sollte „vor allem das Eindringen des Geschlechtsgliedes in den Körper als orale oder anale Penetration erfasst” werden (BT-Drucks. 13/2463, S. 7 und BT-Drucks. 13/7324, S. 6; BGH, Beschluss vom 14. September 1999 - 4 StR 381/99, NStZ 2000, 27). Mag danach der Gesetzgeber in erster Linie an den Anal- und Oralverkehr gedacht haben, so hat er die Anwendung des Tatbestandes neben dem Beischlaf nicht auf diese Arten sexueller Betätigung beschränkt. Dies folgt schon daraus, dass ausdrücklich auch „das Eindringen mit Gegenständen” er- fasst werden sollte, das „eine in gleicher Weise belastende und erniedrigende Verhaltensweise darstellen (kann)” (BT-Drucks. 13/2463, S. 7, BT-Drucks. 13/7324, S. 6, jew. zu § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 33. StrRG; vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1999 - 4 StR 389/99, NJW 2000, 672). Demzufolge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur das Eindringen des männlichen Glieds erfasst, sondern auch das Eindringen jedes anderen Körperteils oder von Gegenständen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1999 - 4 StR 389/99, NJW 2000, 672; Urteil vom 30. September 2004 - 4 StR 134/04, NStZ 2005, 152, 153 - jeweils zum Finger; Urteil vom 15. Juni 2005 - 1 StR 499/04, NStZ-RR 2007, 195, 196; Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 65/11, NJW 2011, 3111 - Zunge; Beschluss vom 12. März 2014 - 4 StR 562/13 - Vibrator).
- 27
- Ein Eindringen in den Körper ist daher nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch dann gegeben, wenn Körpersekrete oder Ausscheidungsprodukte in Körperöffnungen gelangen und gerade (auch) hierin jedenfalls aus Sicht des Täters die Sexualbezogenheit des Vorgangs liegt. Anders als das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB stellt § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht auf die besondere Erniedrigung des Opfers ab, sondern allein auf das Eindringen in den Körper, welches - soweit beischlafähnlich - als schwerwiegende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität anzusehen ist (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 StR 282/08, BGHSt 53, 118, 120).
- 28
- cc) Das gilt auch für solche Fälle, in denen das Urinieren in den Mund des Täters vorgenommen wird, denn tatbestandlich erfasst wird sowohl das Eindringen in den Körper des Opfers als auch in den des Täters (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juni 1999 - 2 StR 28/99, BGHSt 45, 131, 133 ff. m. Anm. Hörnle, NStZ 2000, 310; Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 StR 282/08, BGHSt 53, 118, 119; vgl. Eisele in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl., § 176a Rn. 8a; Renzikowski in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. § 176a Rn. 22).
- 29
- c) Bei den in den Fällen 5 bis 12 festgestellten sexuellen Handlungen handelt es sich auch um solche, die einem Beischlaf ähnlich sind.
- 30
- Die gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB erforderliche Beischlafähnlichkeit der mit einem Eindringen in den Körper verbundenen sexuellen Handlung setzt nicht unbedingt äußerliche Ähnlichkeit mit dem Bewegungsablauf beim Vollzug des Beischlafs voraus (vgl. Hörnle in LK-StGB, 12. Aufl. § 176a Rn. 26, 28; Fischer, aaO Rn. 8; a.A. Wolters in SK, StGB, August 2012, § 176a Rn. 16). Eine Ähnlichkeit mit dem Beischlaf liegt vielmehr regelmäßig schon dann vor, wenn die sexuelle Handlung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach entweder auf Seiten des Opfers oder des Täters unter Einbeziehung des (primären) Geschlechtsteils geschieht (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1999 - 4 StR 389/99, NJW 2000, 672; Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 StR 383/08, BGHSt 53, 118, 121; Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 65/11, BGHSt 56, 223, 225; Fischer, aaO Rn. 8 a; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. § 176a Rn. 8a). Sie ist aber vor allem auch an dem Gewicht der Rechtsgutverletzung zu messen (Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 65/11, BGHSt 56, 223, 225; a.A. Wolters in SK, StGB August 2012, § 176a Rn. 16), also an ihrer Erheblichkeit im Hinblick auf das in § 176a StGB geschützte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung und ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes. Entscheidend ist mithin, dass das Ausmaß der insoweit zu besorgenden Rechtsgutverletzung mit einem Beischlaf vergleichbar ist und diese Rechtsgutverletzung ebenfalls von einem Eindringen in den Körper herrührt. Richtigerweise ist darin ein (weiteres) Erheblichkeitsmerkmal zu sehen, wodurch die zweite Tatalternative angesichts des weiten Begriffs des Eindringens die notwendige Beschränkung erfährt (vgl. Ziegler in BeckOK StGB § 176a Rn. 12; Fischer, aaO Rn. 8; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. § 176a Rn. 8a).
- 31
- Gemessen daran, handelt es sich bei dem unter Einbeziehung eines Geschlechtsteils erfolgten Urinieren in den geöffneten Mund verbunden mit der oralen Aufnahme des Urins sowohl von seinem äußeren Erscheinungsbild her als auch im Hinblick auf die Intensität des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung und vor allem aber die ungestörte sexuelle Entwicklung des zur Tat- zeit 12- bis 13-jährigen Kindes ohne Weiteres um eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung. Fischer Schmitt Krehl Ott Eschelbach
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Schwerin wird der Beschluss der 60. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 17.06.2015 - 60 Ks 1/15 - aufgehoben.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 23.02.2015 - 111 Js 28330/13 (136) - wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Neubrandenburg - Schwurgericht - eröffnet.
2. Die Kosten- und Auslagentragung im Beschwerdeverfahren folgt jener in der Hauptsache.
3. Der Verletzte W. P. ist berechtigt, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen.
Gründe
I.
- 1
Mit Anklageschrift vom 23.02.2015 hat die Staatsanwaltschaft Schwerin gegen den mittlerweile 95 Jahre alten Angeschuldigten Anklage wegen Beihilfe zum Mord in mindestens 3681 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zum Landgericht Neubrandenburg - Schwurgericht - erhoben. Sie legt ihm zur Last, im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau in der Zeit vom 15.08. bis zum 14.09.1944 durch seine Tätigkeiten als Sanitätsdienstgrad und Angehöriger der SS-Sanitätsstaffel das arbeitsteilige Lagergeschehen und insbesondere auch den ihm bekannten industriellen Ablauf der dort vorgenommenen Massentötungen unterstützt und gefördert zu haben.
- 2
Mit Beschluss vom 17.06.2015 - 60 Ks 1/15 - hat die Schwurgerichtskammer die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen eines dauerhaften Verfahrenshindernisses aufgrund - von ihr angenommener - absoluter Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten aus rechtlichen Gründen abgelehnt und ihm für die vom 17.03.2014 bis zum 10.04.2014 erlittene Untersuchungshaft Entschädigung zugesprochen. Die Kammer stützt sich dabei auf das Gutachten der Amtsärztin Dr. med. P. vom 18.05.2015, die wiederum, soweit ersichtlich, u.a. auf das von der Verteidigung beigebrachte nervenfachärztliche Gutachten des Dr. med. H. vom 30.03.2015 sowie auf das ebenfalls durch die Verteidigung vorgelegte psychologische Gutachten des Dr. phil. Habil. L. vom 02.06.2014 abhebt, die sämtlichst den Angeschuldigten für dauerhaft verhandlungsunfähig erklären.
- 3
Gegen diesen ihr bereits am 19.06.2015 bekannt gegebenen und am 25.06.2015 zugestellten Beschluss richtet sich die am 24.06.2015 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Schwerin vom selben Tag. Dem Rechtsmittel ist die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 17.07.2015 mit dem Antrag beigetreten, ein weiteres Gutachten zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten einzuholen.
- 4
Zur Vorbereitung der Beschwerdeentscheidung hat der Senat durch Beschluss vom 03.08.2015 die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Angeschuldigten zur Frage seiner Verhandlungsfähigkeit angeordnet. Das Gutachten sollte sich insbesondere zu den Fragen äußern, ob die Fähigkeit des Angeschuldigten, in oder außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, durch schwere körperliche oder seelische Mängel oder Krankheiten vorübergehend oder auf Dauer aufgehoben ist oder - eingeschränkt - fortbesteht. Im Falle eingeschränkter Verhandlungsfähigkeit sollte das Gutachten Aussagen zu angepasster Verhandlungsführung (Pausen, Unterbrechungen, ärztliche Aufsicht etc.) treffen. Zum Sachverständigen hat der Senat Prof. Dr. med. S. T., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zugleich Leiter der Sektion Gerontopsychosomatik und demenzielle Erkrankungen der ..., bestellt.
- 5
Der Sachverständige Prof. Dr. T. hat unter dem 30.10.2015 sein psychiatrisches Gutachten nebst neuropsychologischem Zusatzgutachten der Neuropsychologin K. B. vom 22.10.2015 vorgelegt, in dem er dem Angeschuldigten eine eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit attestiert. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte daraufhin mit Zuschrift vom 09.11.2015, den angefochtenen Nichteröffnungsbeschluss aufzuheben, die Anklage der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 23.02.2015 zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem Schwurgericht des Landgerichts Neubrandenburg zu eröffnen.
- 6
Die Verteidiger des Angeschuldigten haben rechtliches Gehör zu dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Schwerin, dem Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. T. nebst Zusatzgutachten und der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft erhalten. Hiervon hat die Verteidigung mit Schriftsätzen vom 23.11.2015 Gebrauch gemacht.
II.
- 7
Die gem. § 210 Abs. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Schwerin ist form- und fristgemäß erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO), mithin zulässig.
- 8
Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet. Der Senat vermag, abweichend vom Landgericht, auf der Grundlage der zusätzlich gewonnenen Erkenntnisse - auch unter Berücksichtigung des Verteidigungsvorbringens, zuletzt vom 23.11.2015 - von dauernder Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten nicht auszugehen.
- 9
1. Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn die nach Maßgabe des Akteninhaltes, nicht lediglich aufgrund der Anklageschrift, vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt, dass die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist. Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, wenn unter erschöpfender Zugrundelegung des Ergebnisses der Ermittlungen und der daran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand bei Einschätzung des mutmaßlichen Ausgangs der Hauptverhandlung mehr für eine Verurteilung als für einen Freispruch spricht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 27.09.2012 - I Ws 133/12 - m. w. N.).
- 10
Dabei wird eine an Sicherheit grenzende Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht gefordert. Auch wird nicht die gleiche Wahrscheinlichkeit verlangt wie beim dringenden Tatverdacht nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Angeschuldigten muss aber so groß sein, dass es einer Entscheidung durch das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung bedarf, um festzustellen, ob noch bestehende Zweifel gerechtfertigt sind (vgl. KK-Schneider, StPO, 7. Aufl. § 203 Rdz. 4 m. w. N.).
- 11
Für den strafrechtlichen Entscheidungsgrundsatz "in dubio pro reo" ist bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts zwar grundsätzlich noch kein Raum, jedoch kann hinreichender Tatverdacht mit der Begründung verneint werden, dass nach Aktenlage bei den gegebenen Beweismöglichkeiten am Ende wahrscheinlich das Gericht nach diesem Grundsatz freisprechen wird (vgl. KK-Schneider a. a. O.; Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 203 Rdz. 2; jeweils m. w. N.).
- 12
2. Bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts gem. § 203 StPO sind auch die Grundsätze des Indizienbeweises zu berücksichtigen. Der Indizien- oder Anzeichenbeweis ist ein Beweis, bei dem von einer mittelbar bedeutsamen Tatsache auf eine unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsache geschlossen wird. Ein Indiz kann aus persönlichen, z. B. aus dem Verhalten eines Verfahrensbeteiligten, oder sachlichen Beweismitteln geschlossen werden. Grundsätzlich ist eine Gesamtwürdigung aller nicht ausschließbar entscheidungserheblichen Beweisanzeichen notwendig. Die Indizien selbst allerdings müssen unzweifelhaft oder doch mindestens hoch wahrscheinlich feststehen, bevor Rückschlüsse, die nicht lediglich Spekulation sein dürfen, aus ihnen gezogen werden können (vgl. zu Vorstehendem Nack MDR 1986, S. 366; Meyer-Goßner, a. a. O. § 261 Rdz. 25, jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzung korrespondiert zwanglos mit dem Umstand, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Straftat durch einen Beschuldigten nur aus bestimmten Tatsachen, nicht jedoch aus Vermutungen hergeleitet werden darf (Senatsbeschluss a.a.O.; vgl. auch Meyer-Goßner a. a. O. § 112 Rdz. 7).
- 13
3. Im Lichte der vorstehenden Darlegungen konnte die angefochtene landgerichtliche Nichteröffnungsentscheidung - und mit ihr die Entschädigungsgrundentscheidung - keinen Bestand haben. Der Angeschuldigte ist der ihm mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 23.02.2015 vorgeworfenen Straftat aufgrund der darin vorgenommenen zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Würdigung in objektiver und subjektiver Hinsicht hinreichend verdächtig (a.). Das von der Schwurgerichtskammer angenommene dauerhafte Verfahrenshindernis der absoluten Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten besteht nicht (b.). Die Annahme der Verhandlungsfähigkeit verletzt nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen (c.).
- 14
a. Der Angeschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Straftat im Sinne von § 203 StPO hinreichend verdächtig. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Anklageschrift, in welcher der verfahrensgegenständliche Sachverhalt eingehend dargestellt und rechtlich zutreffend - sowohl was die objektive als auch die subjektive Tatseite anbelangt - als Beihilfe zum vorsätzlich begangenem Mord durch grausame und heimtückische Tötung in 3681 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen gewürdigt worden ist. Soweit die Verteidigung Nachweise für eine unmittelbare Beteiligung des Angeschuldigten an den jeweiligen Tötungshandlungen vermisst, kommt es hierauf nicht an. Dem Angeschuldigten wird insoweit - bislang - keine Mittäterschaft zur Last gelegt. Nach der zutreffenden Entscheidung des Landgerichts München II vom 12.05.2011 - 1 Ks 12496/08 - machte sich der Beihilfe schuldig, wer in die Organisation eines der damaligen Vernichtungslager (hier: Auschwitz II [Birkenau]) derart eingebunden war, dass er durch sein Zutun den Hauptzweck dieser Vernichtungslager, die massenhafte Ermordung der jüdischen Bevölkerung Europas, gefördert hat.
- 15
Dies triff auch auf einen SS-Sanitäter zu, der - wie der Angeschuldigte - durch seine Tätigkeit einen nicht unerheblichen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Gesundheit und damit der Handlungsfähigkeit derjenigen geleistet hat, die an den konkreten Vernichtungsmaßnahmen unmittelbar beteiligt waren, indem sie entweder die Tötungen angeordnet oder selbst durchgeführt haben. Dass der Angeschuldigte im Zusammenhang mit seinen beruflichen Tätigkeiten ausweislich des Vermerks der Zeugen KOK T. und KHK H. vom 25.03.2014 (Band 4 Bl. 251 d.A.) aus freien Stücken angegeben hat, er sei „Desinfektor“ gewesen, was die Bezeichnung für einen zum Umgang mit Zyklon B besonders geschulten Sanitätsdienstgrad in den NS-Vernichtungslagern gewesen ist, rechtfertigt derzeit noch nicht die hinreichende Annahme, er sei auch eigenhändig an Tötungsverbrechen beteiligt gewesen.
- 16
Soweit der Angeschuldigte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau bereits mit Urteil des Bezirksgerichts Krakau vom 10.03.1948 zu 4 Jahren Freiheitsentzug verurteilt wurde, ist ein wie auch immer zu begründender Strafklageverbrauch nicht eingetreten. Auch insoweit ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Anklageschrift (dort S. 81/82) zu verweisen.
- 17
b. Der Senat vermag abweichend vom Landgericht auf der Grundlage der zusätzlich gewonnenen Erkenntnisse von dauernder Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten nicht auszugehen.
- 18
aa. Für die strafrechtliche Verhandlungsfähigkeit genügt es grundsätzlich, dass der Angeklagte die Fähigkeit hat, in und außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen, Prozesserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 24.02.1995 - 2 BvR 345/95 - juris -; BGH NStZ 96, 242). Je nach den Anforderungen für die anstehenden Prozesshandlungen kann eine unterschiedliche Beurteilung erforderlich sein; bei Volljährigen entfällt die Verhandlungsfähigkeit in der Regel aber nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel oder Krankheiten (Meyer-Goßner, StPO, 58. Auflage, Einl. Rn. 97 m.w.N.).
- 19
bb. Auf dieser Grundlage bestehen gegen die Annahme der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten keine durchgreifenden Bedenken.
- 20
Nach dem psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T. vom 22.10.2015 i.V.m. dem neuropsychologischen Zusatzgutachten der Neuropsychologin K. B. ist der Angeschuldigte trotz seines hohen Alters - eingeschränkt - verhandlungsfähig.
- 21
… (wird ausgeführt)
- 22
Der Senat folgt der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. T. Seine Feststellungen beruhen auf einer gesicherten Erkenntnisgrundlage und berücksichtigen insbesondere auch die Vorbegutachtungen sowie die allgemeine Krankengeschichte des Probanden. Die Befunde wurden unter Zuhilfenahme anerkannter Testmethoden erhoben. Die Ausführungen des Sachverständigen lassen Lücken nicht erkennen und sind in sich widerspruchsfrei. Bei allem ist er von einem zutreffenden Begriff der Verhandlungsfähigkeit ausgegangen.
- 23
Soweit sich aus den kognitiven Beeinträchtigungen - wie auch aufgrund der geringen körperlichen Belastbarkeit des Angeschuldigten - Einschränkungen der Verhandlungsfähigkeit ergeben, kann dem durch angepasste Verhandlungsführung (etwa Pausen, Unterbrechungen, ärztliche Betreuung) und weitere Maßnahmen der Verhandlungsleitung, wie zum Beispiel durch Wiederholung von Fragen und Prozesserklärungen sowie durch deren schriftliche Fixierung zum Nachlesen, hinreichend begegnet werden. Zudem hat der Angeschuldigte drei Strafverteidiger (zwei Verteidiger seiner Wahl sowie einen Pflichtverteidiger) an seiner Seite, die zu einer sachgerechten Wahrnehmung seiner Belange beitragen werden.
- 24
cc. Das von der Schwurgerichtskammer für die Nichteröffnungsentscheidung herangezogene Gutachten der Amtsärztin Dr. med. P. vom 18.05.2015 i.V.m. dem von der Verteidigung beigebrachten nervenfachärztlichen Gutachten des Dr. med. H. vom 30.03.2015 sowie des ebenfalls durch die Verteidigung vorgelegten psychologischen Gutachtens des Dr. phil. habil. L. vom 02.06.2014, die sämtlichst den Angeschuldigten für dauerhaft verhandlungsunfähig erklären, erachtet der Senat nicht für durchgreifend. Bei sämtlichen dieser Gutachten bleibt schon offen, ob sie bei ihren Einschätzungen überhaupt vom juristisch korrekten Begriff der Verhandlungsunfähigkeit ausgehen. Soweit weitere Umstände gegen die einzelnen Gutachten im Detail sprechen, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Argumente der Staatsanwaltschaft Schwerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 24.06.2015 sowie der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 17.07.2015.
- 25
dd. Die Einwände der Verteidigung, zuletzt in den Schriftsätzen vom 23.11.2015, führen zu keiner anderen Sicht der Dinge.
- 26
Substantiierte Mängel des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. T. werden nicht aufgezeigt. Der Sachverständige hat sich mit den Vorgutachten beschäftigt, gelangt jedoch - gut nachvollziehbar - zu anderen Schlussfolgerungen. Er war auch ohne ausdrücklichen Auftrag des Gerichts befugt, sich für sein psychiatrisches Gutachten des psychologischen Sachverstands der Sachverständigen B. zu bedienen und deren insbesondere testpsychologische Erkenntnisse und Befunde - wie geschehen - nach eigener Prüfung in sein Gutachten zu übernehmen (vgl. Meyer-Goßner-Schmitt a.a.O. § 73 Rn. 2 m.w.N.).
- 27
Soweit die Verteidigung überdies beanstandet, der Gutachter habe nicht berücksichtigt, ob der Angeschuldigte in Person überhaupt in der Lage sei, den gesamten Streit- und Prozessstoff in allen Einzelheiten über die gesamte Verhandlungsdauer zu reflektieren, verfängt dies nicht. Denn in bedeutsamen Verfahren, denen sich ein ggf. nur eingeschränkt zur eigenen Verteidigung fähiger Beschuldigter gegenübersieht, gehört es gerade zum elementaren Wesen der (Pflicht)Verteidigung, dem Rechtsstaatsprinzip folgend einem Beschuldigten die notwendige Unterstützung zuteil werden zu lassen (vgl. § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO), ohne dass dieser Beschuldigte aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage verhandlungsunfähig wäre.
- 28
Anlass dazu, wie von der Verteidigung beantragt, ein weiteres Gutachten zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten einzuholen, bestand für den Senat nicht.
- 29
c. Die Annahme der Verhandlungsfähigkeit verletzt vorliegend nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen (vgl. dazu grundlegend BVerfGE 51, 324 = NJW 79, 2349; fortgeführt u.a. durch BVerfG Beschluss vom 22.9.1993 - 2 BvR 1732/93 = NStZ 93,598; vom 24.2.1995 - Kammerbeschluss - 2 BvR 345/95 = NJW 95,1951(Fall Mielke); vom 20.9.2001 - Kammerbeschluss - 2 BvR 1349/01 = NJW 02,51; vom 8.6.2004 - Kammerbeschluss - 2 BvR 785/04 = NJW 05, 2382; vom 06.10.2009 - Kammerbeschluss - 2 BvR 1724/09 - juris -).
- 30
aa. Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung ist die Abwägung zwischen der Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege mit dem durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Interesse des Angeschuldigten an seiner körperlichen Unversehrtheit.
- 31
Danach kann eine der Durchführung des Strafverfahrens entgegenstehende Verhandlungsunfähigkeit nur angenommen werden, wenn die Fortführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung der Hauptverhandlung mit einer an allen maßgeblichen Umständen des Falles zu prüfenden konkreten Lebens- oder schwerwiegenden Gesundheitsgefährdung verbunden ist.
- 32
bb. Diese Abwägung führt hier zu dem Ergebnis, dass der Angeschuldigte die weitere Durchführung des Strafverfahrens hinzunehmen hat. Gravierende Gefahren für Leib und Leben des Angeschuldigten sind nicht ersichtlich.
- 33
(1) Der Senat legt seiner Entscheidung entsprechend den Ausführungen im Arztbrief der Klinik für Neurologie des B. Klinikums N. zugrunde, dass der Angeschuldigte sich vom 25.06.2015 (also zu der Zeit, als er von der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnungsentscheidung des Landgerichts Neubrandenburg erfahren haben mag) bis 01.07.2015 aufgrund einer … in dortiger stationärer Behandlung befunden hat. Die Beschwerden waren nach Aufnahme in der Klinik rasch rückläufig.
- 34
In den Akten findet zudem eine ... im Jahre 2000 Erwähnung. Der Sachverständige Prof. Dr. T. diagnostiziert aktuell ... und rät hinsichtlich des ... zu medikamentöser Therapie. Darüber hinausgehende gegenwärtige gesundheitliche Beschwerden gravierender, das Leben gefährdender Art sind nicht bekannt. Außer einer ausgeprägten ... ist der Angeschuldigte durch Schmerzen im Knie beeinträchtigt und auf die Benutzung eines Handstocks angewiesen.
- 35
(2) Die vorstehenden Erkenntnisse hindern den weiteren Fortgang des Strafverfahrens nicht.
- 36
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vermag nur eine hinreichend sichere Prognose über den "Schadenseintritt" die Einstellung des Verfahrens (bzw. hier: die Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens) vor der Verfassung zu rechtfertigen. Einerseits darf bei unterhalb der Wahrscheinlichkeitsgrenze liegender bloßer Möglichkeit des Todes von der Durchführung der Hauptverhandlung nicht Abstand genommen werden; andererseits dürfen die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht überspannt werden. Es ist vielmehr ein dazwischen liegender spezifischer Wahrscheinlichkeitsgrad erforderlich, der sich einer genauen Quantifizierung entzieht (BVerfGE 51, 324).
- 37
An diesen Vorgaben gemessen hält der Senat die Durchführung der Hauptverhandlung für verantwortbar. Dass es infolge emotionaler Belastung durch die Teilnahme an der Hauptverhandlung und dem zu erwartenden Medieninteresse zu einer erneuten gesundheitlichen Krise wie im Juni d.J. kommen könnte, ist zwar nicht auszuschließen, erscheint jedoch bei gebotener medizinischer Vorsorge beherrschbar und stellt, soweit ersichtlich, keine akute Gefahr für das Leben des Angeschuldigten dar.
- 38
Zu den in die Entscheidung einzubeziehenden maßgeblichen Umständen des Falles gehört im übrigen auch, dass sich die Beweisaufnahme im wesentlichen in der Verlesung der in der Anklageschrift aufgeführten Urkunden (Niederschriften über die Vernehmung verstorbener Zeugen) erschöpfen wird, was für den Angeschuldigten naturgemäß eine deutlich geringere Belastung mit sich bringt als etwa die Vernehmung von noch lebenden Tatzeugen. Die Dauer der Hauptverhandlung wird sich deswegen auch in einem zeitlich überschaubaren Rahmen halten.
III.
- 39
Das vom Landgericht angenommene Verfahrenshindernis liegt somit nicht vor.
- 40
Die Anklage war deshalb insgesamt zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren vor der Schwurgerichtskammer zu eröffnen. Von der Möglichkeit des § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen, hat der Senat keinen Anlass gesehen.
IV.
- 41
Die Kosten- und Auslagentragung im Beschwerdeverfahren folgt jener in der Hauptsache (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.06.2001 - 5 Ws 4/01 - juris -).
V.
- 42
Auf die Anschlusserklärung vom 23.08.2015 hatte der Senat im Beschwerdeverfahren (Meyer-Goßner a.a.O. § 396 Rn. 8) über die Berechtigung des Herrn W. P. zum Anschluss als Nebenkläger zu entscheiden, § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO. Diese ist gegeben, weil der Nebenkläger seine Befugnis nach § 395 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 402 StPO hinreichend glaubhaft gemacht hat.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahrenverurteilt und im Übrigen freigesprochen. Seine auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen war sie als unbegründet zu verwerfen.
I.
- 2
- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte eng befreundet mit der Familie der 1996 geborenen G. , der späteren Geschädigten. Erstmals im Alter von fünf Jahren übernachtete sie bei dem Angeklagten , der sich fortan regelmäßig um sie kümmerte und sich zunehmend zu einer engen Bezugsperson der Geschädigten entwickelte. Immer häufiger übernachtete sie das ganze Wochenende und in den Schulferien auch mehrere Wochen bei dem Angeklagten. Beide schliefen dann gemeinsam auf einer Schlafcouch, wobei der Angeklagte die Geschädigte veranlasste - wie er selbst - nackt zu schlafen. Der Angeklagte schaffte eine zunehmend sexualisierte Atmosphäre und vermittelte der Geschädigten insbesondere den Eindruck , dass Sexualität zwischen Erwachsenen und Kindern normal sei. Im Einzelnen kam es zu nachfolgenden Tathandlungen:
- 3
- Zwischen dem 28. Januar 2004 und 27. Januar 2005 zeigte der Angeklagte der damals 8-jährigen Geschädigten einen Pornofilm, in dem junge Mädchen im Alter von ungefähr vier Jahren den Oralverkehr an erwachsenen Männern ausführten. Der Angeklagte kommentierte die Szenen unter anderem dahin , welche der Mädchen ihm gefielen und dabei schön aussähen (Fall 1). Bei einer weiteren Gelegenheit zeigte er der Geschädigten einen Film, in dem ein erwachsener Mann einem jungen Mädchen an der Scheide leckte (Fall 2).
- 4
- An einem Tag zwischen Sommer 2004 und dem 27. Januar 2007 veranlasste der Angeklagte die maximal 10-jährige Geschädigte, sich ausgezogen auf die Couch zu legen und leckte ihre Vagina im Bereich der Klitoris (Fall 3). Im gleichen Zeitraum und jedenfalls nach den Fällen 1 und 2 saß der Angeklagte mit der Geschädigten nackt in der Badewanne. Die Geschädigte, die insbesondere aufgrund des Vorspielens der Filme (Fall 1 und 2) der Fehlvorstellung unterlag, Sexualität zwischen Erwachsenen und Kindern sei normal, nahm während des Badens unvermittelt das Glied des Angeklagten in den Mund. Der Angeklagte fasste spätestens zu diesem Zeitpunkt den Entschluss, sich von der Geschädigten den Oralverkehr an sich ausüben zu lassen. Er unternahm daher nichts, den Oralverkehr zu beenden, sondern ließ die Geschädigte gewähren, um sich sexuell zu erregen (Fall 4).
- 5
- In der Folgezeit bestärkte der Angeklagte die Geschädigte in der Annahme , dass Sexualkontakt zwischen ihnen beiden normal sei. Er äußerte wiederholt , dass sie für ihr Alter schon besonders reif sei, worauf die Geschädigte, die dem Angeklagten gefallen wollte, sehr stolz war. Der Angeklagte schwärmte auch von zwei 13- und 17-jährigen Mädchen, die mit ihm Urinspiele ausüben würden. Beeindruckt von den Erzählungen des Angeklagten und um ebenso erwachsen zu sein, erklärte sich die zwischenzeitlich 12-jährige Geschädigte an einem Tag zwischen dem 28. Januar 2008 und 27. Januar 2009 dazu bereit, sich von dem Angeklagten in den Mund urinieren zu lassen. Sie legte sich nackt auf den Boden, während sich der teilweise entkleidete Angeklagte über sie beugte und ihr in den geöffneten Mund urinierte, um sich sexuell zu erregen. Die Geschädigte schluckte den Urin herunter, empfand jedoch den Geschmack als ekelhaft und musste sich übergeben (Fall 5). Zu weiteren Urinspielen war sie aufgrund dieser Erfahrung zunächst nicht bereit. Dem Angeklagten gelang es aber, die Geschädigte ihrerseits zu veranlassen, ihm in den Mund zu urinieren. Er schluckte den Urin herunter, um sich sexuell zu erregen (Fall 6).
- 6
- Da der Angeklagte weiterhin von Frauen schwärmte, mit denen er mit Urinieren verbundene Sexualpraktiken nachgehe, und die Geschädigte ihm unbedingt gefallen wollte, erklärte sie sich bald dazu bereit, es noch einmal auf umgekehrte Weise zu versuchen. Sie ließ es daher im Alter von 12 Jahren in mindestens einem Fall zu, dass ihr der Angeklagte in den offenen Mund urinier- te, wobei sie den Urin auch herunter schluckte (Fall 7). Fortan kam es zu regelmäßigen entsprechenden Praktiken, wobei der Angeklagte bei mindestens acht Gelegenheiten die zwischenzeitlich 13-jährige Geschädigte veranlasste, sich zu entkleiden und von ihm in den Mund urinieren zu lassen. Die Geschädigte schluckte den Urin bei allen Gelegenheiten herunter (Fälle 8 bis 15). Bei mindestens drei Gelegenheiten (Fälle 13 bis 15) führte die Geschädigte im Anschluss hieran den Oralverkehr am Angeklagten bis zum Samenerguss durch.
- 7
- 2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen in den Fällen 1 bis 3 als sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 (Fall 1), § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003 (Fall 2) bzw. § 176 Abs. 1 StGB (Fall 3) und in den Fällen 4 bis 15 als schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB gewertet.
II.
- 8
- Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet, die Sachrüge dagegen teilweise begründet.
- 9
- 1. Die auf § 176a Abs. 2 Nr. 1, § 176 Abs. 1 StGB gestützte Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern im Fall 4 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen des Landgerichts, wonach der Angeklagte es lediglich geschehen ließ, dass die Geschädigte den Oralverkehr an ihm ausübte, belegen kein vorsätzliches aktives Handeln des Angeklagten.
- 10
- Die 2. Alternative des § 176 Abs. 1 StGB ist zwar bereits dann erfüllt, wenn der Täter sexuelle Handlungen „an sich von dem Kind vornehmen lässt”. Es handelt sich insoweit aber nicht um ein echtes Unterlassungsdelikt, weshalb das rein passive Dulden zur Tatbestandsverwirklichung nicht ausreicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der beim eigentlichen Sexualkontakt sich passiv verhaltende Täter zuvor aktiv auf das Kind eingewirkt hat, etwa durch Befehlen oder Überreden. Der Tatbestand kann darüber hinaus zwar auch erfüllt sein, wenn die Initiative zum Sexualkontakt - im Gegensatz etwa zum "Bestimmen" nach § 176 Abs. 2 StGB - vom Kind selbst ausgeht. Ein Gewähren-Lassen des Täters ist aber auch in diesem Fall nur dann tatbestandlich erfasst, wenn es über die rein passive Duldung hinausgeht und zum Beispiel eine Bestärkung der vom Kind ausgehenden Initiative enthält (vgl. Fischer, StGB 61. Aufl. § 176 Rn. 6; Hörnle in LK, StGB, 12. Aufl. § 176 Rn. 11).
- 11
- Die Strafkammer hat vorliegend weder Feststellungen dahin getroffen, dass der Angeklagte unmittelbar vor dem Tatgeschehen auf die Geschädigte eingewirkt noch dass er das auf Initiative der Geschädigten in Gang gesetzte Geschehen in irgendeiner Weise positiv kommentiert oder sonst die Geschädigte in ihrem Tun bestärkt oder ermuntert hätte. Nach den Feststellungen ging die Initiative der Geschädigten vielmehr allein auf deren sexuelle Enthemmung zurück , die der Angeklagte zuvor über einen längeren Zeitraum gefördert hatte. Zwar kann auch ein solches im weiten Vorfeld der Tat liegendes aktives Einwirken des Täters auf das Opfer ein tatbestandliches Handeln im Sinne der 2. Alternative des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB begründen. Dass der Angeklagte aber schon im Vorfeld der Tat mit dem dafür erforderlichen Vorsatz handelte, hat die Strafkammer nicht festgestellt; sie ist vielmehr davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Vorsatz, den Oralverkehr an sich ausüben zu lassen, erst fasste, als die Geschädigte seinen Penis bereits in den Mund genommen hatte (UA S. 10, 38). Ein vorsätzliches tatbestandliches Handeln des Angeklagten ist daher nicht belegt.
- 12
- Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 4 der Urteilsgründe und entzieht der dazugehörigen Einzelstrafe sowie dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.
- 13
- 2. Die Nachprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
- 14
- Das Landgericht hat die den Fällen 5 bis 15 zugrunde liegenden Tathandlungen zu Recht als schweren sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB gewürdigt.
- 15
- Der Schuldspruch in den Fällen 13 bis 15 begegnet schon deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil die Geschädigte in diesen Fällen zumindest auch den Oralverkehr an dem Angeklagten ausführte. Dabei handelt es sich ohne Weiteres um eine sexuelle Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB verbunden war. Aber auch die Bewertung des in den Fällen 5 bis 12 festgestellten gegenseitigen Urinierens in den Mund als jeweils schwerer sexueller Missbrauch von Kindern begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
- 16
- Nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB wird der sexuelle Missbrauch von Kindern in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 StGB als schwerer sexueller Missbrauch mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn eine Person über achtzehn Jahren an einem Kind den Beischlaf vollzieht (1. Alternative) oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (2. Alternative ). Die Voraussetzungen der 2. Alternative liegen hier vor. Sowohl das Urinieren des Angeklagten in den Mund der Geschädigten (Fälle 5, 7 bis 12) als auch das Urinieren der Geschädigten in den Mund des Angeklagten (Fall 6), verbunden jeweils mit der oralen Aufnahme, stellt eine sexuelle Handlung ge- mäß § 176 Abs. 1 StGB (a) dar, die mit dem Eindringen in einen Körper verbunden (b) und die als „beischlafsähnlich“ (c) zu werten ist:
- 17
- a) Tathandlung des § 176 Abs. 1 StGB ist die Vornahme einer sexuellen Handlung durch den Täter an dem Kind oder aber das Vornehmen-Lassen von Handlungen des Kindes am Täter.
- 18
- aa) Das gegenseitige Urinieren in den Mund stellt eine Handlung des Täters „an” dem Kind bzw. des Kindes „am” Täter im Sinne dieser Vorschrift dar. § 176 Abs. 1 StGB erfasst zwar - im Gegensatz zu seinem Absatz 2 - nur solche Handlungen, bei denen es zum Körperkontakt zwischen dem Täter und dem Kind kommt (BGH, Urteil vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 70; Urteil vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, 41, 242, 243; Urteil vom 31. Oktober 1995 - 1 StR 527/95, 285, 287; Senat, Urteil vom 20. Mai 1992 - 2 StR 73/92, NStZ 1992, 433; Beschluss vom 26. August 1998 - 2 StR 357/98). Dies setzt eine körperliche Berührung voraus, d.h. der Täter muss mit seiner sexuellen Handlung auf den Körper des Tatopfers einwirken, ihn in Mitleidenschaft ziehen. Allerdings ist mit „körperlicher Berührung” bzw. „Körperkontakt” nicht nur der unmittelbare Hautkontakt, d.h. die Berührung nackter Körperstellen gemeint (Senat, Urteil vom 20. Mai 1992 - 2 StR 73/92, NStZ 1992, 433 mwN). Vielmehr kann auch der Griff über der Kleidung oder die Berührung des Körpers mit einem Gegenstand eine sexuelle Handlung „an” einem anderen jedenfalls dann darstellen, wenn der Körper des anderen selbst - nicht nur seine Kleidung und gegebenenfalls seine psychische Verfassung - in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 - 3 StR 150/95, BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 8 mwN; Senat, Urteil vom 6. Mai 1992 - 2 StR 490/91, NStZ 1992, 432; vgl. Wolters in SK-StGB, Oktober 2012, § 184g Rn. 6; demgegenüber fordert Wolters an anderer Stelle - aaO, August 2012 § 176a Rn. 16 - einen unmittelbaren beidseitigen Körperkontakt). Entsprechend wird nicht nur das Berühren des Körpers mit einem Gegenstand, sondern auch das Ejakulieren auf den (nackten) Körper des Tatopfers als ausreichend erachtet (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 StR 383/08, BGHSt 53, 118, 121; vgl. zu § 178 Abs. 1 StGB a.F. BGH, Urteil vom 20. Mai 1992 - 2 StR 73/92, NStZ 1992, 433 mwN).
- 19
- bb) Das gegenseitige Urinieren in den Mund verbunden mit der oralen Aufnahme des Urins stellte schon seinem äußeren Erscheinungsbild nach auch eine sexualbezogene Handlung im Sinne des § 176 Abs.1 StGB dar (allgemein zu den Voraussetzungen, vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1980 - 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336; Urteil vom 20. Dezember 2007 - 4 StR 459/07, NStZRR 2008, 339), denn es erfolgte jeweils unter Einbeziehung eines Geschlechtsteils (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 18. November 1999 - 4 StR 389/99, NJW 2000, 672; Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 StR 383/08, BGHSt 53, 118, 120 f.), wobei jedenfalls die Geschädigte regelmäßig auch vollständig unbekleidet war; zudem handelt es sich bei dem Urinieren auf den Körper oder in den Mund eines anderen um eine nicht ganz selten vorkommende sexuelle Praktik.
- 20
- Das Handeln des Angeklagten war schließlich auch - wie festgestellt - in allen Fällen sexuell motiviert.
- 21
- cc) Die Handlungen waren auch erheblich im Sinne von § 184g Nr. 1 StGB, denn sie lassen sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des durch die §§ 174 ff. StGB geschützten Rechtsguts besorgen (zu den allgemeinen Voraussetzungen vgl. Senat, Beschluss vom 12. September 2012 - 2 StR 219/12, NStZ 2013, 280; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 417/11, NStZ 2012, 269, 270; Urteil vom 24. September 1980 - 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336). Das ist schon deshalb anzunehmen, weil das Tatopfer bei den Hand- lungen regelmäßig vollständig entkleidet war und das Geschehen in seinem Zusammenhang nach allgemeinem Empfinden weit entfernt ist von bloßen Taktlosigkeiten oder bagatellhaften Übergriffen.
- 22
- b) Das Urinieren in den Mund des Opfers stellt ebenso wie das Urinieren des Opfers in den Mund des Täters ein „Eindringen in den Körper” im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB dar.
- 23
- aa) Schon der Gesetzeswortlaut setzt nicht voraus, dass eine beteiligte Person mit einem eigenen Körperteil in den Körper einer anderen Person eindringt , sondern nur dass „etwas“ in den Körper des Anderen gelangt (vgl. Renzikowski in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. § 176a Rn. 22; Hörnle in LK, StGB, 12. Aufl. § 176a Rn. 28). Ausreichend ist, dass eine sexuelle Handlung die Körpergrenze durchdringt (vgl. Frommel in Kindhäuser/ Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl. § 176a Rn. 4), weshalb sowohl das männliche Glied, andere Körperteile und feste Gegenstände als auch weiche Substanzen und Flüssigkeiten wie Sperma oder Urin vom Wortlaut erfasst sind (vgl. auch Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 StR 383/08, BGHSt 53, 118, 120 f.; vgl. auch Schönke/Schröder/Eisele, StGB 29. Aufl. § 176a Rn. 8a; Ziegler in BeckOK StGB, Stand 22. Juli 2013, § 176a Rn. 11; Renzikowski in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. § 176a Rn. 22).
- 24
- bb) Auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und von seinem Sinn und Zweck her erfasst § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB das Urinieren in den Mund als ein „Eindringen in den Körper”.
- 25
- Der Begriff „Eindringen in den Körper” in § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB um- schreibt besonders nachhaltige Begehungsweisen und stellt sie unter erhöhte Strafdrohung (Senat, Urteil vom 16. Juni 1999 - 2 StR 28/99, BGHSt 45, 131, 132). „Eindringen” erfordert zwar eine Penetration des Körpers, also nicht nur die bloße Berührung (BGH, Beschluss vom 14. September 1999 - 4 StR 381/99, NStZ 2000, 27, 28). Er ist aber nicht ausdrücklich auf den Beischlaf, den Anal- und Oralverkehr beschränkt (BGH, Urteil vom 18. November 1999 - 4 StR 389/99, NJW 2000, 672).
- 26
- Dafür spricht schon seine Entstehungsgeschichte. Der Qualifikationstatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB wurde als § 176a Abs. 1 Nr. 1 durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) in das Strafgesetzbuch eingeführt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollte dieses qualifizierende Merkmal im Wesentlichen dem durch das 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) in § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB (heute § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) eingeführten Regelbeispiel eines besonders schweren Falls der Vergewaltigung nachgebildet werden (BT-Drucks. 13/8587, S. 31 f.). Hiernach sollte „vor allem das Eindringen des Geschlechtsgliedes in den Körper als orale oder anale Penetration erfasst” werden (BT-Drucks. 13/2463, S. 7 und BT-Drucks. 13/7324, S. 6; BGH, Beschluss vom 14. September 1999 - 4 StR 381/99, NStZ 2000, 27). Mag danach der Gesetzgeber in erster Linie an den Anal- und Oralverkehr gedacht haben, so hat er die Anwendung des Tatbestandes neben dem Beischlaf nicht auf diese Arten sexueller Betätigung beschränkt. Dies folgt schon daraus, dass ausdrücklich auch „das Eindringen mit Gegenständen” er- fasst werden sollte, das „eine in gleicher Weise belastende und erniedrigende Verhaltensweise darstellen (kann)” (BT-Drucks. 13/2463, S. 7, BT-Drucks. 13/7324, S. 6, jew. zu § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 33. StrRG; vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1999 - 4 StR 389/99, NJW 2000, 672). Demzufolge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur das Eindringen des männlichen Glieds erfasst, sondern auch das Eindringen jedes anderen Körperteils oder von Gegenständen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1999 - 4 StR 389/99, NJW 2000, 672; Urteil vom 30. September 2004 - 4 StR 134/04, NStZ 2005, 152, 153 - jeweils zum Finger; Urteil vom 15. Juni 2005 - 1 StR 499/04, NStZ-RR 2007, 195, 196; Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 65/11, NJW 2011, 3111 - Zunge; Beschluss vom 12. März 2014 - 4 StR 562/13 - Vibrator).
- 27
- Ein Eindringen in den Körper ist daher nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch dann gegeben, wenn Körpersekrete oder Ausscheidungsprodukte in Körperöffnungen gelangen und gerade (auch) hierin jedenfalls aus Sicht des Täters die Sexualbezogenheit des Vorgangs liegt. Anders als das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB stellt § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht auf die besondere Erniedrigung des Opfers ab, sondern allein auf das Eindringen in den Körper, welches - soweit beischlafähnlich - als schwerwiegende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität anzusehen ist (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 StR 282/08, BGHSt 53, 118, 120).
- 28
- cc) Das gilt auch für solche Fälle, in denen das Urinieren in den Mund des Täters vorgenommen wird, denn tatbestandlich erfasst wird sowohl das Eindringen in den Körper des Opfers als auch in den des Täters (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juni 1999 - 2 StR 28/99, BGHSt 45, 131, 133 ff. m. Anm. Hörnle, NStZ 2000, 310; Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 StR 282/08, BGHSt 53, 118, 119; vgl. Eisele in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl., § 176a Rn. 8a; Renzikowski in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. § 176a Rn. 22).
- 29
- c) Bei den in den Fällen 5 bis 12 festgestellten sexuellen Handlungen handelt es sich auch um solche, die einem Beischlaf ähnlich sind.
- 30
- Die gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB erforderliche Beischlafähnlichkeit der mit einem Eindringen in den Körper verbundenen sexuellen Handlung setzt nicht unbedingt äußerliche Ähnlichkeit mit dem Bewegungsablauf beim Vollzug des Beischlafs voraus (vgl. Hörnle in LK-StGB, 12. Aufl. § 176a Rn. 26, 28; Fischer, aaO Rn. 8; a.A. Wolters in SK, StGB, August 2012, § 176a Rn. 16). Eine Ähnlichkeit mit dem Beischlaf liegt vielmehr regelmäßig schon dann vor, wenn die sexuelle Handlung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach entweder auf Seiten des Opfers oder des Täters unter Einbeziehung des (primären) Geschlechtsteils geschieht (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1999 - 4 StR 389/99, NJW 2000, 672; Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 StR 383/08, BGHSt 53, 118, 121; Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 65/11, BGHSt 56, 223, 225; Fischer, aaO Rn. 8 a; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. § 176a Rn. 8a). Sie ist aber vor allem auch an dem Gewicht der Rechtsgutverletzung zu messen (Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 65/11, BGHSt 56, 223, 225; a.A. Wolters in SK, StGB August 2012, § 176a Rn. 16), also an ihrer Erheblichkeit im Hinblick auf das in § 176a StGB geschützte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung und ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes. Entscheidend ist mithin, dass das Ausmaß der insoweit zu besorgenden Rechtsgutverletzung mit einem Beischlaf vergleichbar ist und diese Rechtsgutverletzung ebenfalls von einem Eindringen in den Körper herrührt. Richtigerweise ist darin ein (weiteres) Erheblichkeitsmerkmal zu sehen, wodurch die zweite Tatalternative angesichts des weiten Begriffs des Eindringens die notwendige Beschränkung erfährt (vgl. Ziegler in BeckOK StGB § 176a Rn. 12; Fischer, aaO Rn. 8; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. § 176a Rn. 8a).
- 31
- Gemessen daran, handelt es sich bei dem unter Einbeziehung eines Geschlechtsteils erfolgten Urinieren in den geöffneten Mund verbunden mit der oralen Aufnahme des Urins sowohl von seinem äußeren Erscheinungsbild her als auch im Hinblick auf die Intensität des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung und vor allem aber die ungestörte sexuelle Entwicklung des zur Tat- zeit 12- bis 13-jährigen Kindes ohne Weiteres um eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung. Fischer Schmitt Krehl Ott Eschelbach
(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der Anschluß wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408 Abs. 3 Satz 2, § 411 Abs. 1) oder der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt worden ist.
(2) Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. In den Fällen des § 395 Abs. 3 entscheidet es nach Anhörung auch des Angeschuldigten darüber, ob der Anschluß aus den dort genannten Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2, § 153b Abs. 2 oder § 154 Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß.
(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach
- 1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches, - 2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde, - 3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches, - 4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches, - 5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes, - 6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,
- 1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder - 2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.
(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.
(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.
Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.
