Oberlandesgericht Hamm Urteil, 27. Okt. 2016 - 4 U 22/16
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.12.2015 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Bezug auf eine Hörgeräteversorgung im sogenannten „verkürzten Versorgungsweg“ wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder behaupten zu lassen:
„Hier wird für schlechte Qualität gutes Geld ausgegeben“
und/oder
„Eine kontinuierliche Nachsorge durch den Arzt sei aber kaum möglich: zu lange Wartezeiten, falscher Umgang mit Reklamation, zu wenig Raum, um auf den Kunden eingehen zu können“,
wenn dies geschieht wie in dem Artikel „Drei Monate für mehr Lebensqualität“ in der Online-Ausgabe der Badischen Zeitung vom 25.02.2015 (Anlage K3).
Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und, soweit sie gegen die Beklagte zu 1) angeordnet wird, an deren Vorstandsmitgliedern zu vollziehen ist.
Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.531,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 19.05.2015 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit sie zur Unterlassung verurteilt worden sind, können die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen können die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e
2A.
3Die Klägerin ist als Hörgeräteakustikerin tätig. Sie vertreibt bundesweit in Zusammenarbeit mit HNO-Ärzten Hörhilfen im sogenannten „verkürzten Versorgungsweg“. Den „verkürzten Versorgungsweg“ und den in Deutschland daneben existierenden „klassischen Versorgungsweg“ beschreibt der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 24.07.2014 – I ZR 68/13 – [Hörgeräteversorgung III]
„(…) Bei der Hörgeräteversorgung gibt es seit längerer Zeit zwei unterschiedliche Versorgungswege. Im klassischen Versorgungsweg sucht der Patient nach der Verordnung einer Hörhilfe durch den HNO-Arzt einen Hörgeräteakustiker auf, der die erforderlichen audiometrischen Messungen vornimmt, gegebenenfalls einen Ohrabdruck anfertigt und dem Patienten ein Hörgerätesystem vorschlägt, das er für den Patienten anpasst. Sodann sucht der Patient den HNO-Arzt erneut auf, der überprüft, ob mit dem Hörgerät eine medizinisch ausreichende Versorgung erreicht wird. Ist das der Fall, kann der Hörgeräteakustiker aufgrund eines Testats des HNO-Arztes den Kassenanteil der Hörgeräteversorgung abrechnen. Im (…) „verkürzten Versorgungsweg“ erfolgen die audiometrischen Messungen und gegebenenfalls die Abnahme der Ohrabdrücke durch den HNO-Arzt oder dessen Mitarbeiter. Die Ergebnisse nebst ohrenärztlicher Verordnung werden vom HNO-Arzt an einen Hörgeräteakustiker weitergeleitet, der das vom Patienten gewählte Hörgerätesystem anpasst und an den HNO-Arzt verschickt. Der Patient erhält in diesem Fall sein Hörsystem vom HNO-Arzt oder dessen medizinischen Fachangestellten. (…)“
5Die Klägerin bietet den Patienten, die ein Hörgerät im „verkürzten Versorgungsweg“ erhalten, u.a. eine Unterstützung durch einen Mitarbeiter (Hörgeräteakustiker) bei der Vornahme der konkreten Geräteeinstellungen an, die per Telefon oder über das Internet (dies im Wege eines sogenannten „Live-Chats“) erfolgen kann.
6Die Beklagte zu 1) ist die Bundesinnung der Hörgeräteakustiker. Sie hat ihren Sitz in Mainz, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und steht unter der Aufsicht der Handwerkskammer Rheinhessen; ihr Bezirk umfasst das gesamte Bundesgebiet. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ihrer Satzung (Anlage K1 = Blatt 9-35 der Gerichtsakte) hat die Beklagte zu 1) u.a. die Aufgabe, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Mitglieder der Beklagten zu 1) sind zumindest zu einem überwiegenden Anteil örtlich niedergelassene Hörgeräteakustiker, die den „klassischen Versorgungsweg“ anbieten. Ob und gegebenenfalls in welcher Anzahl der Beklagten zu 1) als Mitglieder auch solche Hörgeräteakustiker angehören, die den „verkürzten Versorgungsweg“ anbieten, ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte zu 2) ist der Hauptgeschäftsführer der Beklagten zu 1).
7Am 25.02.2015 veröffentlichte die „Badische Zeitung“ u.a. in ihrem Internetauftritt „www.badische-zeitung.de“ unter der Überschrift „Drei Monate für mehr Lebensqualität“ einen Artikel (Internetausdruck Anlage K3 = Blatt 37-38 der Gerichtsakte) mit folgendem Wortlaut:
8„Drei Monate für mehr Lebensqualität
9Hörakustiker: Ein Hörgerät auf die individuellen Bedürfnisse des Nutzers einzustellen, dauert seine Zeit.
10Bis ein Hörgerät perfekt sitzt und auf das letzte Detail eingestellt ist, kann es dauern. „Eine gute Hörversorgung braucht zwei bis drei Monate – wenn es gut läuft. Es kann auch schon mal ein halbes Jahr gehen“, sagt H. Sie ist in einem von rund 400 Akustikerläden im Südwesten tätig und hat Sorge, dass ihr Berufsstand wegen des sogenannten verkürzten Versorgungswegs überflüssig werden könnte.
11Denn mittlerweile können sich Hörgeschädigte auch an ihren Arzt wenden, der ihnen das Gerät einstellt. Viele könnten sich den Weg zum Akustiker also sparen. „Ärzte können aber nicht die komplexe Anpassung der Hörgeräte übernehmen“, sagt H. „Ihre Kompetenz liegt ja eigentlich im medizinischen Bereich.“
12C ist Geschäftsführer der Bundesinnung für Hörgeräteakustiker (Biha) und vertritt bundesweit rund 5.000 Betriebe. Er sieht den Beruf der rund 13.500 Akustiker in Deutschland durch den verkürzten Versorgungsweg in Gefahr. Vor allem die Krankenkasse AOK, die rund ein Drittel aller Versicherten in Deutschland vertritt, sei dabei, dieses Modell immer weiter zu etablieren – ohne dafür Gründe nennen zu können, kritisiert C.
13Die AOK hingegen betont, dass der verkürzte Versorgungsweg als eine Alternative zur konventionellen Variante zu verstehen sei. „Der Versicherte kann frei zwischen diesen zwei Versorgungswegen wählen“, sagt ein Sprecher. Laut AOK nutzen wenige den verkürzten Versorgungsweg: „Ihr Anteil liegt nur im einstelligen Bereich“, betont der Sprecher.
14Anpassung des Hörgeräts erfolgt durch Fachleute
15Und die Möglichkeit könne einigen Menschen durchaus einen Nutzen bringen: „Stellen Sie sich eine ältere Dame vor. Die kann sich einen zusätzlichen Weg sparen.“
16Die konventionelle Versorgung sieht vor, dass der Arzt seine Patienten zum Akustiker schickt, der dann Einstellungen am Hörgerät vornimmt. Übernehmen allerdings wie beim verkürzten Weg die Ärzte die Versorgung, würde der lokale Akustiker übergangen, argumentiert die Biha. „Hier wird für schlechte Qualität gutes Geld ausgegeben“, kritisiert C. Der Arzt habe ja nie gelernt, ein Hörgerät einzustellen. C spricht zudem von einem ungleichen Wettbewerb: Der Arzt könne die Hörgeräte direkt über einen Großhändler beziehen, ein Spezialist nehme dann die Einstellungen per Telefon oder über das Internet per Live-Chat vor. Das ginge auf Kosten der lokalen Anbieter, die dann nicht mehr gebraucht würden.
17Richtet ein Akustikermeister das Gerät aus der Ferne ein, könne er nicht individuell auf Probleme der Menschen mit Hörgerät eingehen, kritisiert die Biha – und das sind deutschlandweit immerhin 2,5 Millionen. Aber gerade die Nachsorge sei wichtig: Die Hörgeräte müssten mehrmals nachjustiert werden, bis sie für den Patienten optimal eingestellt seien.
18„Ein Hörverlust kommt schleichend. Man muss erst einmal wieder lernen zu hören“, sagt C. Eine kontinuierliche Nachsorge durch den Arzt sei aber kaum möglich: zu lange Wartezeiten, falscher Umgang mit Reklamation, zu wenig Raum, um auf den Kunden eingehen zu können. „Am Ende profitieren Krankenkassen wie die AOK, nicht aber deren schwerhörige Versicherte“, sagt C. Das liege an den günstigen Konditionen der Online-Akustiker. Die AOK sieht keine Probleme. „Die Qualitätsanforderungen sind gleichwertig“, sagt der Sprecher.
19Auch das Sozialministerium in Baden-Württemberg bewertet den verkürzten Versorgungsweg als gute Alternative. Menschen, die sich den Weg zum Akustiker sparen wollen, könnten davon profitieren. Man habe sich 2009 gegen die Abschaffung des verkürzten Versorgungswegs entschieden und werde weiter an dem Modell festhalten, solange keine konkreten Fehlentwicklungen sichtbar seien. Man sehe auch keine existenzielle Bedrohung der Akustiker. Es werde vielmehr der Wettbewerb aufrechterhalten und stabilisiert.
20„Die großen Hörgeräteketten sind aber Konkurrenz für kleine Läden“, widerspricht H. In Norddeutschland hätten viele kleine Läden schließen müssen. Und auch die Situation im Südwesten sieht die Hörakustikerin kritisch: Die Online-Händler hätten sich etabliert – auf Kosten der kleinen Läden. „Es trifft vor allem die Akustiker auf dem Land, die auf jeden Kunden angewiesen sind.“
21Autor: X (dpa)“
22Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die in diesem Artikel wiedergegebenen Aussagen des Beklagten zu 2) von diesem tatsächlich auch so während des Gesprächs mit dem Verfasser des Presseartikels gemacht worden waren. Streitig ist, ob der Beklagte zu 2) darüber hinaus gegenüber dem Verfasser des Presseartikels noch weitere Angaben gemacht hatte, die dann keinen Eingang in den Text des Artikels fanden.
23Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.03.2015 (Anlage K4 = Blatt 39-41 der Gerichtsakte) mahnte die Klägerin die Beklagten ab. Die in dem vorstehend wiedergegebenen Zeitungsartikel wiedergegebenen Aussagen des Beklagten zu 2), die dieser in seiner Eigenschaft als Hauptgeschäftsführer der Beklagten zu 1) gemacht habe, seien nach § 4 Nr. 7 a.F., § 4 Nr. 8 a.F., § 4 Nr. 10 a.F., § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG unlauter. Es sei durch nichts belegt, dass bei einer Hörgeräteversorgung von Patienten im „verkürzten Versorgungsweg“ die Qualität schlecht sei bzw. gegenüber einer Versorgung im „klassischen Versorgungsweg“ überhaupt Qualitätsnachteile bestünden. Auch sei beim „verkürzten Versorgungsweg“ – ebenso wie bei der herkömmlichen Hörgeräteversorgung – eine qualitativ hochwertige Nachsorge selbstverständlich möglich. Zusammen mit der Abmahnung forderte die Klägerin die Beklagten zur Erstattung der Abmahnkosten (Rechtsanwaltsvergütung, ermittelt nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 €) in Höhe von 1.531,90 € (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG: 1.511,90 €; Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG: 20,00 €) auf.
24Die Beklagten wiesen die von der Klägerin erhobenen Ansprüche mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 24.03.2015 (Anlage K5 = Blatt 44-45 der Gerichtsakte) und vom 27.03.2015 (Anlage K7 = Blatt 46 der Gerichtsakte) zurück.
25Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht ihre Argumentation aus der Abmahnung wiederholt und vertieft.
26Die Klägerin hat beantragt,
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1. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Bezug auf eine Hörgeräteversorgung im sogenannten „verkürzten Versorgungsweg“ wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder behaupten zu lassen:
„Hier wird für schlechte Qualität gutes Geld ausgegeben“
30und/oder
31„Eine kontinuierliche Nachsorge durch den Arzt sei aber kaum möglich: zu lange Wartezeiten, falscher Umgang mit Reklamation, zu wenig Raum, um auf den Kunden eingehen zu können“,
32insbesondere wenn dies geschieht wie in dem als Anlage K3 beigefügten Artikel „Drei Monate für mehr Lebensqualität“ in der Online-Ausgabe der Badischen Zeitung vom 25.02.2015;
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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.531,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, es fehle bereits an dem für die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche erforderlichen Wettbewerbsverhältnis. Sie selbst böten keine Hörgeräteakustikerleistungen an. Es liege auch kein Handeln der Beklagten zu 1) zur Förderung fremden Wettbewerbs vor. Bezeichne ein Verband – wie im vorliegenden Falle – kein konkretes Unternehmen, dass er fördern wolle, könne er nur dann zur Förderung fremden Wettbewerbs handeln, wenn er einheitliche Interessen seiner Mitglieder vertrete. Einheitliche Interessen der Mitglieder der Beklagten zu 1) bestünden schon deshalb nicht, weil der Beklagten zu 1) auch Unternehmen angehörten, die den „verkürzten Versorgungsweg“ anböten. Die beanstandeten Äußerungen des Beklagten zu 2) seien mangels eines objektiven Zusammenhanges mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen auch keine geschäftlichen Handlungen.
38Bei den von der Klägerin angegriffenen Äußerungen des Beklagten zu 2) handele es sich überdies um zulässige, dem Schutz der Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallende Meinungsäußerungen. Für die geäußerten Meinungen bestehe sogar ein ausreichender tatsächlicher Hintergrund. Der Beklagte zu 2) habe in seinen in dem Zeitungsartikel wiedergegebenen Äußerungen sehr dezidiert dargelegt, wie er zu der Meinung gelangt sei, die Qualität im „verkürzten Versorgungsweg“ sei schlecht und eine ausreichende Nachsorge sei bei diesem Versorgungsweg kaum möglich. Sie, die Beklagten, seien mit ihrer Kritik am „verkürzten Versorgungsweg“ auch nicht allein. Zu den zahlreichen Kritikern dieses Versorgungsweges gehörten u.a. der Deutsche Schwerhörigenbund, eine Vielzahl gesetzlicher Krankenkassen, zahlreiche Gesundheitspolitiker, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und die Stiftung Warentest. Die Beklagten haben hierzu eine Stellungnahme des Deutschen Schwerhörigenbundes (Anlage B2/B3 = Blatt 102-105 der Gerichtsakte), einen in der „Financial Times Deutschland“ veröffentlichten Zeitungsartikel (Anlage B4 = Blatt 106-109 der Gerichtsakte), ein Schreiben der Barmer Ersatzkasse (Anlage B5 = Blatt 110-111 der Gerichtsakte), ein Schreiben des damaligen Bundestagsabgeordneten L (Anlage B6 = Blatt 130-131 der Gerichtsakte) sowie Auszüge aus dem gemeinsam von der Stiftung Warentest und der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Buch „Wieder besser hören“ (Anlage B7 = Blatt 132-135 der Gerichtsakte) vorgelegt.
39Mit dem angefochtenen, am 04.12.2015 verkündeten Urteil hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster die Klage abgewiesen.
40Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.
41Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,
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1. den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen;
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2. im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts das angefochtene Urteil abzuändern und
a) die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Bezug auf eine Hörgeräteversorgung im sogenannten „verkürzten Versorgungsweg“ wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder behaupten zu lassen:
47„Hier wird für schlechte Qualität gutes Geld ausgegeben“
48und/oder
49„Eine kontinuierliche Nachsorge durch den Arzt sei aber kaum möglich: zu lange Wartezeiten, falscher Umgang mit Reklamation, zu wenig Raum, um auf den Kunden eingehen zu können“,
50wenn dies geschieht wie in dem als Anlage K3 beigefügten Artikel „Drei Monate für mehr Lebensqualität“ in der Online-Ausgabe der Badischen Zeitung vom 25.02.2015;
51b) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.531,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
52Die Beklagten beantragen,
53die Berufung zurückzuweisen.
54Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend führen sie insbesondere aus, für den streitgegenständlichen Zeitungsartikel habe ein Journalist der „Badischen Zeitung“ von sich aus Kontakt zu dem Beklagten zu 2) aufgenommen. Der Journalist habe das Gespräch gesucht, weil die Beklagte zu 1) als Spitzenorganisation des Hörakustikerhandwerks mit den technischen, medizinischen und rechtlichen Rahmenbedingungen auch bei Fragen zum „verkürzten Versorgungsweg“ besonders vertraut sei. Zudem sei die Beklagte zu 1) aufgrund ihrer Satzung auch gehalten, das handwerkliche Pressewesen zu unterstützen. In dem Gespräch mit dem Journalisten habe der Beklagte zu 2) noch weitere Angaben gemacht, die zwar in dem Zeitungsartikel nicht mehr wiedergegeben worden seien, jedoch geeignet seien, die in dem Zeitungsartikel wiedergegebenen Meinungsäußerungen des Beklagten zu 2) zu untermauern. Es könne nicht den Beklagten angelastet werden, dass der Journalist die Äußerungen des Beklagten zu 2) nicht vollständig wiedergegeben habe. Schließlich habe der Beklagte zu 2) auch nicht die Hörgeräteakustiker, die am „verkürzten Versorgungsweg“ teilnähmen, kritisiert, sondern die HNO-Ärzte.
55Soweit in den Gründen dieses Urteils Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen.
56B.
57Die – zulässige – Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet.
58I. Zulässigkeit der Klage
59Die Klage ist zulässig. Eine Prüfung der Frage, ob der von der Klägerin beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist, findet in der vorliegenden Sache im Berufungsverfahren nicht mehr statt, nachdem das Landgericht eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat (§ 17a Abs. 5 GVG).
60II. Begründetheit der Klage
61Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet.
621. Unterlassungsansprüche
63a) Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu 1)
64Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche finden ihre Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 (n.F.) UWG.
65aa) Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Handlungen – hier der Äußerungen des Beklagten zu 2) in dem Pressegespräch mit einem Journalisten, die dann Eingang in den hier in Rede stehenden Zeitungsartikel gefunden haben – können zivilrechtliche Rechtsvorschriften und damit auch die Regelungen des UWG herangezogen werden. Die Teilnahme an dem Gespräch mit dem Journalisten stellte kein Handeln auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts dar. Die Beklagten sind nicht in einer Handlungsform des öffentlichen Rechts (z.B. durch den Erlass eines Verwaltungsaktes oder durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages) tätig geworden. Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für eine Einordnung der streitgegenständlichen Äußerungen als öffentlich-rechtliche Handlungen. Bei der Teilnahme an dem – nach den Angaben der Beklagten noch nicht einmal von diesen selbst veranlassten – Pressegespräch handelte es sich vielmehr um ein nicht-rechtsförmliches, zivilrechtliches Tätigwerden einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und eines ihrer Vertreter, dessen Rechtmäßigkeit (zumindest auch) an den Vorschriften des Zivilrechts zu messen ist.
66bb) Bei den streitgegenständlichen Äußerungen, die der Beklagte zu 2) offenkundig in seiner Eigenschaft als Hauptgeschäftsführer der Beklagten zu 1) getätigt hat und die daher der Beklagten zu 1) zuzurechnen sind, handelt es sich um geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, hier in der Tatbestandsvariante des „Verhaltens zugunsten eines fremden Unternehmens“.
67(1) Die streitgegenständlichen Äußerungen stehen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG in objektivem Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen.
68(a) Die Bejahung eines solchen objektiven Zusammenhanges setzt zunächst voraus, dass die in Rede stehende Handlung objektiv geeignet ist, den Absatz oder Bezug des eigenen oder fremder Unternehmen zu fördern (Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 34. Aufl. [2016], § 2 Rdnr. 37). Eine Förderung kann dabei sowohl durch erstmaligen Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen als auch durch die Steigerung oder die bloße Erhaltung der Absatz- oder Bezugsmengen erfolgen (Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., § 2 Rdnr. 37). Die streitgegenständlichen Äußerungen sind, weil sie sich erkennbar kritisch gegenüber dem „verkürzten Versorgungsweg“ geben, jedenfalls objektiv geeignet, die Absatzmengen derjenigen Hörgeräteakustiker zu erhalten, die (ausschließlich oder überwiegend) den „klassischen Versorgungsweg“ bei der Hörgeräteabgabe anbieten.
69(b) Erforderlich ist ferner ein funktionaler Zusammenhang dergestalt, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sein muss, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (BGH, Urteil vom 11.12.2014 – I ZR 113/13 – [Bezugsquellen für Bachblüten]
Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist das Bestehen eines funktionalen Zusammenhangs in dem vorbeschriebenen Sinne zu bejahen. Hervorzuheben ist insofern zunächst das Selbstverständnis der Beklagten zu 1), namentlich die ihr nach der von ihren Mitgliedern beschlossenen Satzung zukommende Aufgabenstellung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ihrer Satzung hat die Beklagte zu 1) die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Diese Satzungsbestimmung entspricht der grundlegenden Aufgabenbestimmung für Handwerksinnungen in § 54 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung (HwO). Unstreitig sind die Mitglieder der Beklagten zu 1) zumindest zu einem überwiegenden Anteil örtlich niedergelassene Hörgeräteakustiker, die den „klassischen Versorgungsweg“ anbieten; die Beklagten haben zwar unter namentlicher Bezeichnung konkreter Unternehmen behauptet, zu ihren Mitgliedern gehörten auch Unternehmen, die den „verkürzten Versorgungsweg“ anböten; dass derartige Mitglieder indes mehr als einen (äußerst) geringen Teil der Mitgliedschaft der Beklagten zu 1) ausmachen, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht einmal im Ansatz entnehmen. Damit sprechen bereits die Aufgabenstellung und die Mitgliederstruktur der Beklagten zu 1) bei objektiver Betrachtungsweise dafür, dass das vorrangige Ziel der hier in Rede stehenden Äußerungen die Förderung des Absatzes derjenigen Hörgeräteakustiker war, die (ausschließlich oder überwiegend) den „klassischen Versorgungsweg“ bei der Hörgeräteabgabe anbieten. Hinzu kommt die Würdigung der in dem streitgegenständlichen Zeitungsartikel wiedergegebenen Äußerungen des Beklagten zu 2). So hat dieser ausweislich des Textes des Artikels argumentiert, beim „verkürzten Versorgungsweg“ werde der „lokale Akustiker übergangen“. Allein schon diese Aussage zeigt bei objektiver Betrachtung, dass es dem Beklagten zu 2) um mehr als um die bloße Information der Bevölkerung über die Vor- und Nachteile der beiden in Deutschland existierenden Wege für die Hörgeräteversorgung ging, und zwar darum, durch die Kritik am „verkürzten Versorgungsweg“ den Absatz der den „klassischen Versorgungsweg“ beschreitenden Hörgeräteakustiker zumindest zu erhalten. Schließlich ist bereits an dieser Stelle auf die pointierte Formulierung namentlich der beiden von der Klägerin mit ihrem Klageantrag beanstandeten Äußerungen hinzuweisen: für eine bloße Information der Bevölkerung – und sei es auch für einen gegebenenfalls inhaltlich berechtigten Hinweis auf Nachteile des „verkürzten Versorgungsweges“ – ist eine solch pointierte Ausdrucksweise nicht erforderlich. Auf die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterte Frage, ob es sich bei der Textpassage in dem Zeitungsartikel, der Beklagte zu 2) sehe „den Beruf der rund 13.500 Akustiker in Deutschland durch den verkürzten Versorgungsweg in Gefahr“, um die Wiedergabe einer Äußerung des Beklagten zu 2) oder um eine Interpretation durch den Verfasser des Artikels handelt, kommt es vor dem vorstehend dargestellten Hintergrund nicht mehr an.
71(2) Dass hier ein „Verhalten zugunsten eines fremden Unternehmens“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG – hier ein Verhalten zugunsten derjenigen Hörgeräteakustiker, die (ausschließlich oder überwiegend) den „klassischen Versorgungsweg“ bei der Hörgeräteabgabe anbieten – vorliegt, lässt sich nicht mit der Argumentation der Beklagten verneinen, ein Verband könne nur dann „zugunsten fremder Unternehmen“ handeln, wenn er entweder die zu fördernden Unternehmen konkret (namentlich) benenne oder einheitliche Interessen seiner Mitglieder vertrete. Derartige Rechtssätze existieren nämlich nicht.
72cc) Die Klägerin ist als Mitbewerberin nach § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert. Liegt – wie im vorliegenden Fall – ein Handeln des in Anspruch Genommenen zugunsten fremder Unternehmen vor, muss das nach den vorgenannten Vorschriften für die Entstehung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches erforderliche Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Anspruchsteller und dem- oder denjenigen Unternehmen bestehen, zu deren Gunsten gehandelt worden ist (Köhler/Bornkamm/Köhler/Feddersen, a.a.O., § 8 Rdnr. 3.27 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin steht im Wettbewerb mit denjenigen Hörgeräteakustikern, die (ausschließlich oder überwiegend) den „klassischen Versorgungsweg“ bei der Hörgeräteabgabe anbieten. Dass die Klägerin hierbei einen anderen Versorgungsweg beschreitet als ihre Mitbewerber, ist für die Bejahung des Wettbewerbsverhältnisses ohne Belang.
73dd) Die beiden von der Klägerin mit ihrem Klageantrag beanstandeten Äußerungen stellen unlautere Herabsetzungen im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG dar.
74(1) Dies gilt zunächst für die Äußerung „Hier wird für schlechte Qualität gutes Geld ausgegeben“.
75(a) Ungeachtet eines möglichen tatsächlichen Hintergrundes für diese Äußerung oder eines etwaigen Tatsachenkerns ist die Äußerung durch die bewertende (abwertende) Aussage „schlechte Qualität“ sowie die schlagwortartig-plakative Gegenüberstellung „schlechte Qualität <-> gutes Geld“ von einer Meinungskundgabe geprägt, so dass der tatbestandliche Anwendungsbereich des § 4 Nr. 1 UWG grundsätzlich eröffnet ist.
76(b) Dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitungsartikel nicht namentlich erwähnt wird, ist ohne Belang. § 4 Nr. 1 UWG erfasst nicht nur Fälle, in denen der kritisierte Mitbewerber (namentlich) erkennbar gemacht wird, sondern greift auch und gerade in dem – hier vorliegenden – Fall der kollektiven Herabsetzung oder Verunglimpfung ein (Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., § 4 Rdnr. 1.11 m.w.N.).
77(c) Die Beklagte zu 1) war zu der Äußerung des hier in Rede stehenden negativen Werturteils jedenfalls mit der hier streitgegenständlichen Formulierung nicht befugt.
78(aa) Der Bürger bringt Äußerungen der öffentlichen Hand, d.h. öffentlich-rechtlich verfasster Stellen, seien es Auskünfte, Empfehlungen oder Kritik, ein besonderes Vertrauen entgegen (Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., § 3a Rdnr. 2.49). Dies gilt auch – und vielleicht sogar in besonderem Maße – für eine Handwerksinnung wie die Beklagte zu 1). Insbesondere bei dem – nicht unwesentlichen – Teil der inländischen Bevölkerung, der handwerkliche Berufe ausübt oder sonst Kenntnisse über oder Interesse an der Organisation des deutschen Handwerks hat, hat der Begriff der „Innung“ insbesondere aufgrund der wichtigen Aufgaben der Handwerksinnungen bei der Ausbildung und Förderung des handwerklichen Nachwuchses (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 bis 6 HwO) eine besonders positive Konnotation und besteht ein besonderes Vertrauen in die Fachkompetenz der Innungsverantwortlichen.
79Diesem besonderen Vertrauen der Öffentlichkeit entspricht die Verpflichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts, namentlich bei kritischen Äußerungen das Gebot strenger Sachlichkeit und Neutralität sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf die gewählten Formulierungen zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 23.05.1985 – I ZR 18/83 – [Landesinnungsmeister]
(bb) Dem Sachlichkeitsgebot genügt die hier zu beurteilende schlagwortartig, plakativ und letztlich polemisch herabsetzende Formulierung „Hier wird für schlechte Qualität gutes Geld ausgegeben“ gerade nicht. Es kann dabei dahinstehen, ob und inwieweit tatsächlich Anlass zu – gegebenenfalls auch graduell deutlicher Kritik – am „verkürzten Versorgungsweg“ besteht. Die Unzulässigkeit der hier in Rede stehenden Äußerung ergibt sich ungeachtet ihrer möglichen inhaltlichen Berechtigung allein schon aus der hier gewählten und einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eben gerade nicht erlaubten überspitzt-polemischen Formulierung. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte zu 2) bei dem Pressegespräch gegebenenfalls noch weitere Informationen, die Anlass zur Kritik am „verkürzten Versorgungsweg“ geben mögen, gegeben hat, die dann aber keinen Eingang in den Zeitungsartikel gefunden haben.
81(cc) Auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) kann sich die Beklagte zu 1) nicht berufen. Sie ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht Trägerin dieses Grundrechts (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 5 Rdnr. 14). Ein Ausnahmefall, in dem auch eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts ausnahmsweise Grundrechtsträgerin sein kann (Universitäten und Religionsgemeinschaften), liegt ersichtlich nicht vor.
82(dd) Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob die hier in Rede stehende Äußerung, falls sie von einer Privatperson, einem privaten Mitbewerber oder von einem privatrechtlich organisierten Verband getätigt worden wäre, zu beanstanden gewesen wäre. Er merkt indes an, dass insoweit – allein schon wegen des dann anwendbaren Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG – deutlich weniger strenge Maßstäbe als bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts anzulegen sind.
83(2) Die Ausführungen unter (1) gelten entsprechend für die beanstandete Äußerung „Eine kontinuierliche Nachsorge durch den Arzt sei aber kaum möglich: zu lange Wartezeiten, falscher Umgang mit Reklamation, zu wenig Raum, um auf den Kunden eingehen zu können“.
84(a) Diese Äußerung weist jedenfalls in Gestalt der Aneinanderreihung der abwertenden Formulierungen „kaum möglich“, „zu lange“, „falscher Umgang“ und „zu wenig“ einen – neben dem Tatsachenkern der Aussage – eigenständigen Meinungskundgabegehalt auf, der den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 1 UWG eröffnet.
85(b) Dass die in Rede stehende Aussage vordergründig die am „verkürzten Versorgungsweg“ teilnehmenden Ärzte kritisiert, steht einer Beanstandung durch die Klägerin nicht entgegen. Der „verkürzte Versorgungsweg“ ist von einer eng verzahnten und gerade im Bereich der konkreten Anpassung und Einstellung der verordneten Hörhilfe und im Bereich der Nachsorge kaum in ihre einzelnen Bestandteile aufteilbaren Zusammenarbeit zwischen dem Arzt und dem das Hörgerät liefernden Hörgeräteakustiker geprägt, so dass Kritik am Arzt zugleich unmittelbar auch den am „verkürzten Versorgungsweg“ teilnehmenden Hörgeräteakustiker trifft.
86(c) Auch die hier in Rede stehende Aussage verstößt – ungeachtet einer eventuellen inhaltlichen Berechtigung der geäußerten Kritik – aufgrund ihrer Formulierung gegen das die Beklagte zu 1) als Körperschaft des öffentlichen Rechts treffende Sachlichkeitsgebot. Die schlagwortartige Aneinanderreihung von vier – teils im Superlativ formulierten – negativen Äußerungen verleiht der Aussage wiederum einen überspitzt-polemischen und pauschal abwertenden Formulierungsgehalt, der dem Sachlichkeitsgebot widerspricht.
87(3) Ob eine Spürbarkeitsprüfung im Falle des § 4 Nr. 1 UWG aufgrund der Neufassung des § 3 Abs. 1 UWG durch die UWG-Novelle 2015 entfallen kann oder ob die Spürbarkeit der Herabsetzung als ungeschriebenes oder tatbestandsimmanentes Tatbestandsmerkmal zu prüfen ist (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., § 4 Rdnr. 1.3), kann dahinstehen. Die hier streitgegenständlichen Äußerungen stellen spürbare Beeinträchtigungen der Interessen der Klägerin dar. Sie sind geeignet, Patienten von einer Inanspruchnahme des „verkürzten Versorgungsweges“ nachhaltig abzuhalten.
88ee) Umstände, die geeignet sind, die aufgrund der begangenen Wettbewerbsverstöße zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht ersichtlich.
89b) Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten zu 2)
90Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche finden ihre Grundlage ebenfalls in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 (n.F.) UWG.
91Der Beklagte zu 2) haftet wegen der streitgegenständlichen Wettbewerbsverstöße neben der Beklagten zu 1) auf Unterlassung, weil er durch die von ihm gemachten Aussagen in seiner Person die Anspruchsvoraussetzungen der Unterlassungsansprüche verwirklicht hat. Der entsprechende Haftungsgrundsatz findet auch auf Vertreter von juristischen Personen des öffentlichen Rechts Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 23.05.1985 – I ZR 18/83 – [Landesinnungsmeister]
In der vorliegenden Fallkonstellation, in der der Beklagte zu 2) für die Beklagte zu 1) gehandelt hat, kann er sich ebensowenig wie die Beklagte zu 1) auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen (vgl. BVerwGE 104, 323; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 5 Rdnr. 14). Zur Klarstellung der Reichweite des in diesem Urteil ausgesprochenen Unterlassungsgebotes, namentlich zur Wahrung der dem Beklagten zu 2) außerhalb seiner Tätigkeit für die öffentliche Hand zustehenden grundrechtlichen Positionen, weist der Senat indes bereits an dieser Stelle darauf hin, dass, soweit es den Beklagten zu 2) betrifft, als kerngleich mit den hier streitgegenständlichen Wettbewerbsverstößen nur solche Verstöße angesehen werden können, die der Beklagte zu 2) in einer vergleichbaren dienstlichen Stellung – d.h. als Handelnder für eine juristische Person des öffentlichen Rechts – begeht.
932. Zahlungsanspruch
94Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten findet seine Grundlage in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Der der Abmahnung zugrundegelegte Gegenstandswert ist insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Senats zur Wertbestimmung bei einem gleichzeitig sowohl gegen eine juristische Person als auch gegen deren Vertreter erhobenen Unterlassungsanspruch (vgl. Senat, Beschluss vom 01.12.2015 – 4 W 97/14 –
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Klageschrift ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 18.05.2015 zugestellt worden (vgl. Blatt 58 der Gerichtsakte). Die von der Klägerin begehrten Rechtshängigkeitszinsen sind ihr daher ab dem 19.05.2015 zuzusprechen.
96C.
97Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
98Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ZPO.
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(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
(1) Aufgabe der Handwerksinnung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie
- 1.
den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen, - 2.
ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen anzustreben, - 3.
entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern, - 4.
die Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist, - 5.
das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten, - 6.
bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken, - 7.
das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern, - 8.
über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten, - 9.
die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, - 10.
die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.
(2) Die Handwerksinnung soll
- 1.
zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung schaffen und fördern, - 2.
bei der Vergebung öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergebungsstellen beraten, - 3.
das handwerkliche Pressewesen unterstützen.
(3) Die Handwerksinnung kann
- 1.
Tarifverträge abschließen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den Innungsverband für den Bereich der Handwerksinnung geschlossen sind, - 2.
für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit errichten, - 3.
bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln.
(4) Die Handwerksinnung kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder durchführen.
(5) Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der Innungskrankenkassen richten sich nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.