Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 29. Jan. 2014 - 32 SA 2/14
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht N bestimmt.
1
G r ü n d e:
2A.
3Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Entgelt nebst Zinsen sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Erstellung einer Firmenpräsentation für eine Orientierungsanlage in N in Anspruch. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte der Beklagte seinen Sitz in N. In den bei Vertragsschluss vom Beklagten anerkannten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin heißt es unter „VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand“: „Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten aller Vertragsteile, die sich aus dem Auftragsverhältnis ergeben oder damit im Zusammenhang stehen, ist Q.“
4Auf Antrag der Klägerin ist gegen den Beklagten zunächst ein Mahnbescheid durch das Amtsgericht I – Mahnabteilung - erlassen worden, sodann ein Vollstreckungsbescheid. Sowohl der Mahnbescheid als auch Vollstreckungsbescheid ist dem Beklagten unter dessen damaliger Anschrift in N zugestellt worden.
5Nach Eingang eines Einspruchs hat das Amtsgericht I das Verfahren an das Amtsgericht N abgegeben, welches die Klägerin im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids als Prozessgericht im Falle des Widerspruchs benannt hatte. Dort ist die Akte am 09.08.2013 eingegangen.
6Die Anspruchsbegründung ist dem Beklagten unter dessen neuer Anschrift in K zugestellt worden. Mit Verfügung vom 12.09.2013 hat das Amtsgericht N die Parteien darauf hingewiesen, dass es nicht zuständig sei, sondern vielmehr das Amtsgericht K. Auch im Mahnverfahren sei die Zustellung des Mahnbescheids und des Vollstreckungsbescheids nicht in N erfolgt, sondern es sei eine nicht näher bezeichnete Weiterleitung im Bezirk des Mahngerichts erfolgt. Man könne wohl davon ausgehen, dass hier bereits in K zugestellt worden sei. Tatsächlich ist dem Aktenausdruck nach § 696 Abs. 2 ZPO des Amtsgerichts I – Mahnabteilung – zu entnehmen, dass der zuzustellenden Mahnbescheid den Vermerk getragen hat: „Weitersenden innerhalb des Amtsgerichtsbezirks“.
7Das Amtsgericht N hat sich nach Anhörung der Parteien durch Beschluss vom 30.09.2013 auf Antrag der Klägerin für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht K verwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, das angerufene Gericht sei aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig, da insbesondere der Wohnort/die Niederlassung der beklagten Partei nicht (mehr) im Bezirk des hiesigen Amtsgerichts gelegen sei, sondern im Bezirk des Amtsgerichts K. Der Geschäftsbetrieb des Beklagten in N sei geschlossen. Die Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus § 29 ZPO, da ein beiderseitiger Erfüllungsort für den streitgegenständlichen Vertrag für Anzeigenpräsentation nicht gegeben sei.
8Das Amtsgericht K hat vom Gewerbeamt N die fernmündliche Auskunft erhalten, dass der Beklagte bis zum 20.08.2013 unter der Anschrift in N gemeldet war.
9Das Amtsgericht K hat sich nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 25.11.2013 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht N zurückverwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es unter anderem ausgeführt, das Amtsgericht N sei örtlich zuständig. Denn der Beklagte sei zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in N geschäftsansässig gewesen. Dass der Beklagte nach Rechtshängigkeit den Geschäftssitz aufgegeben habe, sei ohne Belang. Denn gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gelte der Grundsatz, dass eine einmal begründete Zuständigkeit des Gerichts auch dann erhalten bleibe, wenn die sie begründenden Umstände im Laufe des Rechtsstreits wegfallen. Die Rechtshängigkeit sei hier spätestens mit dem Eingang der Akten am 09.08.2013 beim Amtsgericht in N eingetreten. Aufgrund der alsbaldigen Abgabe und der Rückwirkungsfiktion gemäß § 700 Abs. 2 ZPO werde sogar teilweise eine Rückbeziehung auf die Zustellung des Mahnbescheids vertreten. Auf die Zustellung der Anspruchsbegründung komme es selbst dann nicht an, wenn die Streitsache nicht alsbald abgegeben worden sei. Vorliegend seien sowohl Mahn- als auch Vollstreckungsbescheid in N zugestellt worden und die Abmeldung des Geschäftsbetriebs sei erst zum 20.08.2013 erfolgt, so dass das Amtsgericht N auch bei Eingang der Akten am 09.08.2013 zuständig gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, wie aus dem bei der Zustellung des Mahnbescheids zu beachtenden Vermerk „Weitersenden innerhalb des Amtsgerichtsbezirks“ eine Zustellung in K gefolgert werden konnte. Da der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts N keine Bindungswirkung habe, sei der Rechtsstreit nach erneuter Anhörung der Parteien an das örtlich zuständige Amtsgericht N zurückverwiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts K vom 25.11.2013 Bezug genommen.
10Mit Verfügung vom 17.12.2012 hat das Amtsgericht N die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.
11B.
12Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.
13I.
14Sowohl das Amtsgericht N als auch das Amtsgericht K haben sich beide rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt.
15II.
16Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen.
17C.
18Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht N zu bestimmen.
19I.
20Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Amtsgericht N folgt gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts K vom 25.11.2013.
211.
22Eine Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird nicht schon durch die bloße etwaige Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss vielmehr regelmäßig nur dann, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist (BGH NJW 2002, 3634 ff.; NJW 1993,1273; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 281 ZPO Rn 17; Fischer, MDR 2005, 1091 ff.; Endell, DRiZ 2003, 133 ff.; Tombrink, NJW 2003, 2364 ff. – jeweils m. w. N.).
232.
24Diese Voraussetzungen einer Willkür sind hier jedoch nicht erfüllt.
25a.
26Zwar hat das Amtsgericht K durch Beschluss vom 25.11.2013 den Rechtsstreit ohne den nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Antrag der Klägerin an das Amtsgericht N verwiesen. Gleichwohl führt dieser Verfahrensfehler nicht zum Wegfall der Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, da dem Amtsgericht K kein Gehörsverstoß unterlaufen ist (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1282; Zöller/Greger, a. a. O., Rn 16).
27b.
28Aber auch inhaltlich lässt die Entscheidung des Amtsgerichts K keine Willkür erkennen.
29aa.
30§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schreibt die Fortdauer der Zuständigkeit des in zulässiger Weise angerufenen Gerichts (perpetuatio fori) aus Gründen der Prozessökonomie vor. Der Streit über die Zuständigkeit soll dadurch möglichst rasch abschließend beendet sein, damit die Parteien alsbald zu einer Sachentscheidung gelangen können. Hat der Kläger bei einem nach der prozessrechtlichen Ordnung zuständigen Gericht Klage erhoben, ist in der Regel jeder weitere Zuständigkeitsstreit ausgeschlossen, sofern der Kläger nicht einen neuen Streitgegenstand zur Prüfung stellt (BGH NJW 2001, 2477, 2478). Zutreffend geht das Amtsgericht K davon aus, dass spätestens mit Eingang der Akten beim Amtsgericht N am 09.08.2013 Rechtshängigkeit eingetreten ist (vgl. BGH NJW 2009,1213, 1214, Tz. 17). Das gilt nicht nur bei einem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid, sondern gemäß §§ 700 Abs. 1 Satz 2, 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO auch bei einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid (OLGR Braunschweig 1999, 310, 311; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 696 ZPO Rn 6). Sowohl der Mahnbescheid als auch der Vollstreckungsbescheid ist dem Beklagten entgegen der unzutreffenden Annahme des Amtsgerichts N ausweislich des Akteninhalts in N zugestellt worden. Sein Einspruchsschreiben vom 01.08.2013 hat der Beklagte ebenfalls unter seiner Anschrift in N aufgegeben. Angesichts dieser Umstände konnte das Amtsgericht K willkürfrei davon ausgehen, dass der Beklagte seinen Sitz im Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Amtsgericht N noch im dortigen Bezirk hatte, zumal die Parteien der gerichtlichen Annahme im Hinweisschreiben des Amtsgerichts K vom 11.11.2013 nicht widersprochen haben, der dortige Gewerbebetrieb sei erst zum 20.08.2013 abgemeldet worden.
31bb.
32Der Annahme einer Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts K steht schließlich nicht entgegen, dass sich das Amtsgericht K nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob aus Ziffer VIII. der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Q folgt. Denn unabhängig von der Frage, ob der Beklagte überhaupt Kaufmann ist und als solcher nach § 38 Abs. 1 ZPO wirksam eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen konnte, haben die Parteien jedenfalls keine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Q vereinbart. Ziffer VIII. der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sieht als Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten aller Vertragsteile, die sich aus dem Auftragsverhältnis ergeben oder damit im Zusammenhang stehen, Q vor. Nach herrschender Meinung spricht zunächst weder eine Vermutung für eine Ausschließlichkeit der Zuständigkeit eines prorogierten Gerichtes noch gegen sie (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 38 ZPO Rn 14 m.w.N.). Eine Auslegung der von der Klägerin gestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, dass von der Vereinbarung eines nicht ausschließlichen Gerichtsstands auszugehen ist.
33Die Parteien selbst haben nicht vorgetragen, welche übereinstimmende Bedeutung sie der Klausel zugemessen haben; auch die Klägerin als deren Verwenderin trägt nicht vor, welchen Regelungsgehalt die Klausel ihrer Ansicht nach habe. Vielmehr beruft sie sich hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts gerade nicht auf die Gerichtsstandsvereinbarung. Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht in einer solchen Lage die Auslegung nach der Interessenlage der Parteien dahin, dass der Verwender – hier die Klägerin – eine Ausschließlichkeit nur für Klagen gegen sich selbst herbeiführen will, während es für Aktiv-Prozesse wie dem vorliegenden bei einem fakultativen Gerichtsstand bleiben soll, damit die Möglichkeit der Gerichtsstandswahl nach § 35 ZPO weiterhin eröffnet ist (vgl. BGHZ 59, 116, 119; Senat, Beschluss v. 13.12.2013 – 32 SA 84/13 – unter juris.de; OLG Bamberg, MDR 1989, 360). Mithin steht die Gerichtsstandsvereinbarung der Annahme einer örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts N nicht entgegen.
34II.
35Das Amtsgericht K war an einer gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindenden Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht N nicht gehindert, da der ursprüngliche Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts N vom 30.09.2013 bei Zugrundelegung der zuvor bereits dargestellten Grundsätze, nach denen eine Verweisung objektiv willkürlich erscheint, ausnahmsweise keine Bindungswirkung für das Amtsgericht K entfaltet hat (vgl. hierzu Zöller/Greger, a. a. O., § 281 Rn 19).
36Zwar gebietet die Prozessökonomie Zurückhaltung bei der Annahme von Willkür. Ein Verweisungsbeschluss, der – wie im Streitfall geschehen – als Folge einer evident falschen Sachverhaltserfassung unter Verstoß gegen den Grundsatz der perpetuatio fori ergeht und zudem eine Häufung grober Rechtsirrtümer aufweist, entfaltet gleichwohl keine Bindungswirkung, da er jeder Rechtsgrundlage entbehrt (vgl. Senat, MDR 2012, 1367; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1403; Zöller/Greger, a. a. O., Rn 17).
371.
38Unzutreffend geht das Amtsgericht N davon aus, dass sowohl der Mahn- als auch der Vollstreckungsbescheid dem Beklagten bereits in K zugestellt worden sind. Tatsächlich lässt sich dem Aktenausdruck nach § 696 Abs. 2 ZPO des Amtsgerichts I – Mahnabteilung – entnehmen, dass der Mahnbescheid am 14.06.2013 zur Zustellung an den Beklagten abgesandt wurde und den bei der Zustellung zu beachtenden Vermerk trug „Weitersenden innerhalb des Amtsgerichtsbezirks“. Die Zustellung von Mahn- und Vollstreckungsbescheid erfolgte in N. Infolge der evident fehlerhaften Erfassung des Akteninhalts geht das Amtsgericht N unzutreffend davon aus, dass der Beklagte bereits im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit seinen Sitz im Bezirk des Amtsgerichts K hatte.
392.
40Darüber hinaus nimmt das Amtsgericht N – wie sich seiner Verfügung vom 28.10.2013 entnehmen lässt – unzutreffend an, dass die Rechtshängigkeit erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung eingetreten ist. Wie zuvor bereits dargestellt wurde, ist insoweit jedoch auf den Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Prozessgericht abzustellen.
413.
42Schließlich geht das Amtsgericht N fehl in der Annahme, es sei nicht gemäß § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Zwar ist nach Ziffer VIII. der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten aller Vertragsteile, die sich aus dem Auftragsverhältnis ergeben oder damit im Zusammenhang stehen, Q. Eine prozessrechtliche Wirksamkeit entfaltet die Erfüllungsortvereinbarung nach § 29 Abs. 2 ZPO jedoch nur dann, wenn der Beklagte Kaufmann ist. Zur Begründung der Zuständigkeit des nach § 29 Abs. 2 ZPO angerufenen Gerichts ist neben der schlüssigen Darstellung der Erfüllungsortvereinbarung auch diejenige der persönlichen Eigenschaften der Parteien erforderlich (Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 29 Rn. 44). Ob der Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kaufmann war, hat die Klägerin weder vorgetragen noch lässt sich dies dem sonstigen Akteninhalt entnehmen. Demnach kann nach Aktenlage nicht von der prozessualen Wirksamkeit der Erfüllungsortvereinbarung ausgegangen werden. Liegt eine prozessual unbeachtliche Vereinbarung über den Erfüllungsort vor, kommt eine Zuständigkeit nach § 29 Abs. 1 ZPO an dem sonst gegebenen Erfüllungsort in Betracht (Musielak/Heinrich, a.a.O. Rn. 42 a. E.). Da im Streitfall ein beiderseitiger Erfüllungsort für die streitgegenständlichen Ansprüche nicht besteht, ist gemäß §§ 269 Abs. 1, Abs. 2, 270 Abs. 1, 4 BGB Erfüllungsort für die behaupteten Zahlungsansprüche der Klägerin der Ort der gewerblichen Niederlassung des Beklagten zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses. Dies begründet die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts N, da der Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unstreitig im dortigen Bezirk seinen Sitz hatte.
434.
44Angesichts der evident falschen Sachverhaltserfassung muss die Verweisung in Zusammenschau mit der Häufung grober Rechtsirrtümer als willkürlich angesehen werden. Hierbei genügt es, dass sich der Verweisungsbeschluss vom 30.09.2013 objektiv als offensichtlich rechtsirrig darstellt. Es kommt nicht darauf an, ob das verweisende Gericht sich bewusst über Tatsachen oder Rechtsnormen hinweggesetzt hat (vgl. Zöller/Greger, a. a. O.).
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(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.
(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.
(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.
(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.
(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.
(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.
(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.
(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
- 1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder - 2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.