Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 08. März 2016 - 3 Ws 72/16
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
1
Gründe
2I.
3Das Landgericht Duisburg hat den Verurteilten mit Urteil vom 23. Januar 2014 wegen diverser Verstöße gegen das Betäubungsmittel-, Kriegswaffenkontroll- sowie Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug von einem Jahr und drei Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Unter Einbeziehung der in diesem Urteil verhängten Einzelstrafen – nach Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe – hat das Landgericht Duisburg den Verurteilten mit Urteil vom 29. Mai 2015 wegen räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt und zugleich die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten. Die Unterbringung ist zuletzt in der Maßregelvollzugsklinik V vollzogen worden.
4Die 15. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld hat mit Beschluss vom 22. Januar 2016 auf Empfehlung des Direktors der LWL-Maßregelvollzugsklinik V und auf Antrag der Staatsanwaltschaft Duisburg sowie nach Anhörung des Verurteilten bzw. seines Verteidigers die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt und die Aussetzung der Vollstreckung des nicht als verbüßt geltenden Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. Mai 2015 abgelehnt.
5Gegen diesen ihm am 27. Januar 2016 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit am 3. Februar 2016 bei dem Landgericht Bielefeld eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 18. Februar 2016 näher begründet.
6Der Verurteilte ist am 4. Februar 2016 in die Vollstreckung der Strafhaft überführt worden. Mit Fax-Zuschrift an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom selben Tage hat der Verurteilte beantragt, die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses der StVK vom 22.01.2016 anzuordnen. Diesen Antrag hat die StVK mit Beschluss vom 5. Februar 2016 unter näheren Ausführungen abgelehnt.
7II.
8Die sofortige Beschwerde des Verurteilten, mit der sich dieser allein gegen die Erklärung der Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67 d Abs. 5 StGB wendet, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
9Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist nicht zu beanstanden.
10Nach eingehender Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Ärztlichen Direktors der LWL-Maßregelvollzugsklinik V, Dr. S – Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie/Forensische Psychiatrie -, der sowohl von der Strafvollstreckungskammer persönlich angehört worden ist, als auch nach dessen schriftlicher Stellungnahme vom 7. Dezember 2015, und unter Würdigung der im Erkenntnisverfahren erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. T und
11Dr. U sowie des Abschlussberichtes des J-Klinikums N vom 29. April 2015 hat die Strafvollstreckungskammer ihre Ent-scheidung ausführlich und nachvollziehbar begründet. Insbesondere hat sie dargetan, dass und aus welchen Gründen sie den detailliert wiedergegebenen Ausführungen des Ärztlichen Direktors der LWL-Maßregelvollzugsklinik V, Dr. S, gefolgt ist. Danach besteht – abweichend von den Feststellungen der Sachverständigen in den Anlassverfahren - ein Hang des Verurteilten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr, weil eine suchtspezifische behandlungsbedürftige Suchterkrankung bei dem Verurteilten jedenfalls derzeit nicht mehr festgestellt werden kann. Wegen der Einzelheiten wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
12Soweit der Verurteilte beanstandet, dass die Argumentation der Klinikleitung V in krassem Gegensatz zu der Beurteilung der J-Klinik N stehe, trifft dies – wie die StVK dargelegt hat – und auch nach Auffassung des Senates nicht zu. Der bei den Akten befindliche Abschlussbericht des J Klinikums vom 29. April 2015, den der Verurteilte anlässlich des Anhörungstermins vor der Strafvollstreckungskammer zu den Akten gereicht hat, weist gerade ein suchtspezifisches Behandlungsbedürfnis bei dem Verurteilten und suchtspezifische Therapieansätze der Klinik nicht auf. Anhand der ausführlichen Verlaufsbeschreibung der Therapie wird ersichtlich, dass diese im Wesentlichen andere Themen,
13insbesondere die Vater-Sohn-Beziehung, die familiäre Konstellation und die Involvierung des Verurteilten in die Rockerszene, zum Gegenstand hatte. Insoweit ergibt sich gerade nicht, dass die J Klinik in Ansehung der suchtspezifischen Problematik des Verurteilten zu einer gänzlich anderen Beurteilung gelangt wäre.
14Insgesamt ergeben sich keinerlei konkrete Umstände oder Anhaltspunkte, die die Richtigkeit der ärztlichen Beurteilung des Direktors der Maßregelvollzugsklinik V, der sich die Strafvollstreckungskammer nach eingehender Befassung angeschlossen hat, zu erschüttern geeignet wären. Auch der Beschwerdeschrift sind konkrete sachliche Einwendungen gegen die Richtigkeit der Beurteilung nicht zu entnehmen.
15III.
16Soweit die Überstellung des Verurteilten in die Vollstreckung der Strafhaft trotz
17der von ihm am 3. Februar 2016 gegen die Entscheidung über die Erledigung der Maßregel eingelegten sofortigen Beschwerde bereits am 4. Februar 2016 veranlasst und durchgeführt worden ist, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen die Entscheidung der Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67 d Abs. 5 StGB hat keine aufschiebende Wirkung.
18Dies folgt aus § 463 Abs. 6 i.V.m. § 462 Abs. 3 StPO, § 67 d Abs. 5 StGB. Gemäß § 463 Abs. 6 StPO gilt § 462 StPO auch für die nach § 67 d Abs. 5 StGB zu treffenden Entscheidungen. Gemäß § 462 Abs. 3 S. 1 u. 2 StPO ist der Beschluss mit sofortiger Beschwerde anfechtbar; die sofortige Beschwerde der Staatsanwalt-schaft gegen den Beschluss, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung. Bei entsprechender Anwendung auf die Entscheidung über die Erledigung der Maßregel nach § 67 d Abs. 5 StGB folgt hieraus, dass zwar die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft aufschiebende Wirkung hat, nicht jedoch die sofortige Beschwerde des Verurteilten. Der Verurteilte hingegen ist durch diese gesetzliche Regelung, die dem Sinn, Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden, Rechnung trägt, nicht rechtlos gestellt; der Verurteilte kann vielmehr gemäß § 307 Abs. 2 StPO die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung beantragen. Hiervon hat der Verurteilte vorliegend auch mit Antrag vom 4. Februar 2016, über den die Strafvollstreckungskammer am 5. Februar 2016 entschieden hat, Gebrauch gemacht. Der Untergebrachte kann mithin die Verlegung in die Strafhaft (nur) zu verhindern suchen, indem er beantragt, dass der Vollzug der angefochtenen Entscheidung gemäß § 307 Abs. 2 StPO ausgesetzt wird (vgl. LG Kleve, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 180 StVK 356/14 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 12. Januar 2006 – 2 Ws 5/06 -, juris).
19Soweit nach anderer Auffassung die in §§ 463 Abs. 5, 462 Abs. 3 S. 2 StPO geregelte aufschiebende Wirkung für die sofortige Beschwerde der Staats-anwaltschaft – trotz des klaren Gesetzeswortlauts – auch für die sofortige Beschwerde des Verurteilten gelten soll (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. September 2006 – 3 Ws 907/06 und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. November 2008 – 1 Ws 368/08, jeweils juris), überzeugt diese Auffassung, die sich zur Begründung auf den Grundgedanken des § 449 StPO stützt, wonach Strafurteile erst nach Rechtskraft vollstreckbar sind, nicht. Angesichts der dem Wortlaut nach eindeutigen und anderslautenden gesetzlichen Regelung erscheint ein Rückgriff auf den Grundsatz des § 449 StPO obsolet. Der Bestimmung des § 449 StPO ist hier bereits dadurch Genüge getan, dass die derzeit gegen den Beschwer-deführer erfolgende Strafvollstreckung ihre Grundlage in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29.05.2015 hat.
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.
(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.
(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.
(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.
(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.
(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.
(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.
(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.
(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.
(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.
(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.
Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.