Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 25. Okt. 2016 - 3 RVs 72/16
Tenor
1.
Das Urteil der 12. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. April 2016 und das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 21.Januar 2016 werden aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen der Tat Ziffer II., 2. des Urteils des Amtsgerichts Bielefeld vom 21. Januar 2016 (Tatzeit: „Etwa im Frühjahr 2009“) verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren gemäß § 206 a Abs. 1 StPO eingestellt.
2.
Darüber hinaus werden das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 21.Januar 2016 und das Urteil der 12. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. April 2016 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
4.
Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin werden dem Angeklagten auferlegt (§ 473 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 4 S. 1 StPO).
1
Gründe
2I.
3Das Amtsgericht – Strafrichter – Bielefeld hat den Angeklagten durch Urteil vom 21. Januar 2016 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
4Der Verurteilung liegen Taten des Angeklagten zum Nachteil seiner früheren Ehefrau, der Nebenklägerin T, zugrunde. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts sind die gefährlichen Körperverletzungen durch den Angeklagten im Zeitraum August 2008 bis Oktober 2008 sowie im Sommer 2013 begangen worden; die vorsätzlichen Körperverletzungen beging der Angeklagte nach den Feststellungen „etwa im Frühjahr 2009“ und im Juli 2014.
5Die gegen das Urteil des Amtsgerichts gerichtete Berufung hat die 12. kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld mit Urteil vom 28. April 2016 gem. § 329 Abs. 1 StPO verworfen, weil der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden sei.
6Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Revision eingelegt, die er durch seinen Verteidiger unter näheren Ausführungen mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts und unter Erhebung der allgemeinen Sachrüge begründet hat. Der Angeklagte rügt insbesondere die Wirksamkeit der Ladung zum Berufungshauptverhandlungstermin, weil ihm, da er als jesidischer Kurde nur über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfüge, die mit der Ladung erfolgte Belehrung über die Bedeutung und die Folgen des Fernbleibens im Berufungshauptverhandlungstermin nicht verständlich gewesen sei. Da die Ladung nebst Belehrung nicht in übersetzter Form an den Angeklagten zugestellt worden sei, sei sein Anspruch auf ein rechtsstaatliches faires Verfahren verletzt und habe die Strafkammer das Nichterscheinen des Angeklagten nicht als unentschuldigt ansehen dürfen.
7Die 12. kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld hat den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Berufungshauptverhandlungstermins mit Beschluss vom 8. Juni 2016 – rechtskräftig – verworfen.
8Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass bei der Tat Ziff. II., 2. des Urteils des Amtsgerichts das Vorliegen des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung in Betracht kommt und dass der von der Nebenklägerin am 16. Dezember 2014 gestellte Strafantrag (auch) hinsichtlich der weiteren vorsätzlichen Körperverletzung unter Ziff. II., 4. des Urteils verspätet sein dürfte.
9Die Generalstaatsanwaltschaft hat daraufhin mit Zuschrift vom 12. Oktober 2016 hinsichtlich der Tat zu Ziff. II., 2. des Urteils erklärt, dass das Verfahren gem. § 206 a StPO eingestellt werden möge; hinsichtlich der Tat zu Ziff. II., 4. des Urteils des Amtsgerichts Bielefeld hat die Generalstaatsanwaltschaft das Vorliegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung gem. § 230 Abs. 1 StGB erklärt und unter Abänderung ihres bisherigen – gem. § 349 Abs. 2 StPO gestellten – Antrages nunmehr beantragt, den Schuldspruch unter Berücksichtigung der verbleibenden Tatvorwürfe abzuändern und das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufzuheben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen sei.
10II.
11Die gegen das Verwerfungsurteil gem. § 329 StPO in zulässiger Weise erhobene Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen teilweisen Erfolg.
121.
13Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte die Rüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO mit der Begründung erhebt, die Strafkammer habe das Nichterscheinen des Angeklagten deshalb nicht als unentschuldigt ansehen dürfen, weil der Angeklagte mit der Ladung zum Berufungstermin über die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens nicht in einer in seine Sprache übersetzten Form belehrt worden sei, ist bereits unzulässig. Sie genügt nicht den an ihre Begründung gem. § 344 Abs. 2 StPO zu stellenden Anforderungen. Nach § 344 Abs. 2 StPO müssen die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so genau und vollständig angegeben werden, dass das Revisionsgericht allein aufgrund des Rügevorbringens prüfen kann, ob der Verfahrensmangel vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen.
14Da die Gerichtssprache deutsch ist (§ 184 GVG) war die Ladung des Angeklagten
15– einschließlich der Belehrung gem. § 329 StPO – in deutscher Sprache abzufassen (vgl. BGH NJW 1984, 2050; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., GVG, § 184 Rdnr. 3). Die Ladung wird nicht dadurch unwirksam, dass sie einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer ohne Übersetzung zugestellt wird (vgl. BayObLG NStZ 1996, 248; OLG Köln NStZ-RR 2015, 317).
16Zwar hat das Gericht grundsätzlich zur Wahrung der Verteidigungsinteressen des Beschuldigten, dessen mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache nicht zu einer Verkürzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör führen darf (vgl. BVerfGE 40, 95; 42, 120; NJW 1983, 2762), dafür Sorge zu tragen, dass seinem Anspruch auf ein rechtsstaatliches faires Verfahren Rechnung getragen wird, und insoweit ggf. durch die Mitwirkung eines Dolmetschers oder die Beifügung von Übersetzungen von Schriftstücken Verständnisproblemen entgegenzuwirken. In Anbetracht der – wie ausgeführt – wirksamen Ladung hätte es jedoch entsprechend der gem. § 344 Abs. 2 StPO zwingenden Formvorschrift des Vortrages bedurft, dass der Angeklagte auch nicht bereits vor der Ladung bei Verkündung des amtsgerichtlichen Urteils in für ihn verständlicher Weise über die Folgen des Ausbleibens im Berufungstermin belehrt worden war. Hierüber verhält sich das Rügevorbringen des Angeklagten nicht, was zur Unzulässigkeit der erhobenen Verfahrensrüge führt.
17Die Rüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil dem Angeklagten tatsächlich ausweislich des Protokolls des Amtsgerichts Bielefeld vom 21. Januar 2016 im Anschluss an die Urteilsverkündung – und vor Entlassung des Dolmetschers – eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist. Gemäß § 35 a S. 1 StPO ist der Betroffene bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, über die Möglichkeit der Anfechtung und die hierfür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren; § 35 a S. 2 StPO bestimmt, dass er dann, wenn gegen ein Urteil Berufung zulässig ist, auch über die Rechtsfolgen der §§ 329, 330 StPO zu belehren ist. Der Protokollvermerk über eine Rechtsmittel-belehrung beweist nicht nur die Belehrung als solche, die Richtigkeit und die Vollständigkeit, sondern auch bei Anwesenheit eines Dolmetschers deren korrekte Übersetzung (vgl. KG NStZ 2009, 406; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.11.2002, 3 Ws 1172/02; juris). Aus dem Protokoll des Amtsgerichts geht hervor, dass der Dolmetscher erst nach der erteilten Rechtsmittelbelehrung am Ende der Sitzung entlassen worden ist.
18Die Verfahrensrüge hätte danach auch in der Sache keinen Erfolg geboten.
192.
20Die erhobene Sachrüge führt bei dem angegriffenen Verwerfungsurteil zu der Überprüfung, ob Verfahrenshindernisse vorliegen; dies gilt auch im Hinblick auf solche Verfahrenshindernisse, die bereits vor Verkündung des erstinstanzlichen Urteils vorgelegen haben und das gesamte Verfahren betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2000, 2 StR 56/00; juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.01.2012, 2 SsOWi 1545/11, juris; OLG Celle, Beschluss vom 31.05.2011, 32 Ss 187/10, juris; a.A. Meyer-Goßner, StPO, 16.A., § 329 Rn. 49).
21a)
22Soweit der Angeklagte unter Ziff. II., 2. des amtsgerichtlichen Urteils vom 21. Januar 2016 wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung, begangen „etwa im Frühjahr 2009“ verurteilt worden ist, war das Verfahren gem. § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen. Insoweit besteht das Verfahrenshindernis der bereits im Jahre 2004 eingetretenen Verfolgungsverjährung. Gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem bis zu fünf Jahren bedroht sind. § 223 Abs. 1 StGB sieht eine Höchststrafe von bis zu fünf Jahren vor. Umstände, die gem. § 78 b StGB zum Ruhen oder gem. § 78 c StGB innerhalb dieses Zeitraums zur Unterbrechung der Verjährung geführt haben könnten, sind nicht ersichtlich. Die Tat ist von der Nebenklägerin erst im Jahre 2016 polizeilich bekannt gemacht worden.
23Das Verfahren ist daher hinsichtlich dieser Tat wegen Eintritts der Verfolgungs-verjährung durch Beschluss ( gem. § 349 Abs. 4 StPO, vgl. BGH, Beschluss vom 28.12.2006, 1 StR 534/06, juris) einzustellen.
24Damit entfällt die Verurteilung wegen eines Falles der vorsätzlichen Körperverletzung.
25b)
26Soweit der Angeklagte unter Ziff. II., 4. wegen einer (weiteren) vorsätzlichen Körperverletzung verurteilt worden ist, deren Begehung nach den Feststellungen „im Juli 2014“ erfolgte, war der von der Nebenklägerin (erst) am 16. Dezember 2014 gestellte Strafantrag gem. §§ 230 Abs. 1 S. 1 erster Halbsatz, 77 b Abs. 1 StGB verspätet, weil er nicht innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist gestellt worden war. Die Generalstaatsanwaltschaft hat jedoch mit ihrer Antragsschrift vom 12. Oktober 2016 das gem. § 230 Abs. 1 S. 1 zweiter Halbsatz StGB alternativ ausreichende besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung erklärt. Diese Erklärung noch in der Revisionsinstanz ist zulässig (vgl. BGHSt 6, 282; 16, 225; 19, 381;
27Meyer-Goßner/Schmitt, StGB, 63. Aufl., § 230 Rdnr. 4).
28Ein Verfahrenshindernis liegt im Hinblick auf den verspäteten Strafantrag daher nicht vor.
293.
30Sonstige Verfahrenshindernisse bestehen nicht. Die Sachrüge führt die Revision zu keinem weitergehenden Erfolg.
314.
32Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung im Hinblick auf die in dem amtsgerichtlichen Urteil unter Ziff. II., 2. abgeurteilte Tat kann die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Es kann zugunsten des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesamtstrafe bei Wegfall der wegen dieser Tat verhängten (Einzel-) Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 Euro geringer ausgefallen wäre.
33Gemäß § 354 Abs. 1 b S. 1 StPO erfolgt die Aufhebung im Anspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe, dass die neue Gesamtstrafe nachträglich im Beschlusswege gem. §§ 460, 462 StPO durch das gem. § 462a Abs. 3 Satz 1 StPO zuständige Gericht zu bilden ist (vgl. BGH NJW 2005, 376, 912; HK-StPO – Temming, 5. Aufl., § 354 Rdnr. 25). Dem Senat sieht sich an einer eigenen Strafzumessungentscheidung gehindert, weil das amtsgerichtliche Urteil keinen vollständigen Strafzumessungssachverhalt enthält.
34III.
35Gem. §§ 473 Abs.4, Abs. 1 S. 1, S. 2 StPO waren dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzulegen.
36Hier ist sicher abzusehen, daß das Rechtsmittel des Angeklagten, der mit der Berufung seine Verurteilung auch hinsichtlich des Schuldspruchs umfassend angegriffen hatte, mit dem Teilerfolg zur Gesamtstrafe nur einen geringfügigen Rechtsmittelerfolg erbracht hat. Jedenfalls bei dieser Sachlage kann der Senat die abschließende – für den Angeklagten negative – Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO sofort selbst treffen und hat sie nicht dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, dem sie systemfremd wäre.
37Angesichts des geringen Umfangs des Erfolges erscheint es auch nicht unbillig, den Angeklagten mit diesen Kosten insgesamt zu belasten; § 473 Abs. 4 S. 1 StPO.
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Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass
- 1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt, - 2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder - 3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.
(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.
(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.
(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.
(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass
- 1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt, - 2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder - 3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.
(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.
(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.
(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.
(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.
(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass
- 1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt, - 2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder - 3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.
(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.
(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.
(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.
(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass
- 1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt, - 2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder - 3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.
(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.
(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.
(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.
(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
(1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung zu laden.
(2) Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu verhandeln. Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins erschienen, so gilt § 329 Absatz 1 Satz 1 entsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt § 329 Absatz 2 und 3 entsprechend.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Neuwied hat den Angeklagten u. a. wegen Betrugs in drei Fällen verurteilt, im übrigen das Verfahren eingestellt. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte im Februar und März 1998 die Geschädigte unter Vorspiegelung falscher Tatsachen um drei Darlehen gebeten und diese auch erhalten. Im April 1998 zog der Angeklagte zu der Geschädigten, auch in der Folge erhielt er aufgrund weiterer Täuschungen von ihr erhebliche Geldbeträge. Die Geschädigte nahm in der Hauptverhandlung ihren Strafantrag (§ 263 Abs. 4 StGB) zurück.Die gegen das Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten wurde nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen, weil er zur Berufungshauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen war. Mit der dagegen eingelegten Revision hat er die Sachrüge erhoben und vorgetragen, schon im Februar und März 1998 habe
er in häuslicher Gemeinschaft mit der Geschädigten gelebt, für die Verfolgung der Betrugstaten fehle es - nach Rücknahme des Strafantrags durch die Geschädigte - an einer Prozeßvoraussetzung.
Das Oberlandesgericht Koblenz ist der Auffassung, daß zwar grundsätzlich die Verfahrensvoraussetzungen auch in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen zu prüfen sind, dies setze aber voraus, daß das Rechtsmittelgericht in zulässiger Weise mit der Sache selbst befaßt werde. Stelle das Gesetz weitere Voraussetzungen für die Sachprüfung auf, müßten auch diese erfüllt sein. Eine solche weitere Voraussetzung sei für das Berufungsverfahren das Erscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Das unentschuldigte Nichterscheinen habe nach § 329 Abs. 1 StPO zwingend die Verwerfung der Berufung zur Folge. Verfahrenshindernisse, die bereits in der Vorinstanz vorgelegen hätten, seien in diesem Stadium nicht zu prüfen. “ F o l g l i c h “ könne auch in der Revisionsinstanz nur geprüft werden, ob Rechtsfehler bei der Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO vorliegen. Diese Beschränkung der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts entspreche auch dem gesetzgeberischen Zweck des § 329 Abs. 1 StPO und führe zu gerechten Ergebnissen.
Das Oberlandesgericht möchte die Revision deshalb als unzulässig verwerfen, weil kein Rechtsfehler bei der Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO geltend gemacht worden ist. Es sieht sich daran aber durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 21, 242 f. und weitere Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte (z.B. OLG Saarbrücken VRS 44, 190 f.; OLG Stuttgart DAR 64, 46) gehindert, wonach die Revision gegen ein nach § 329 Abs. 1 StPO ergangenes Urteil mit der Sachrüge begründet werden kann und die Erhebung der Sachrüge zur Prüfung der Prozeßvoraussetzungen von Amts
wegen führt. Es hat die Sache deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt:
Ist die Revision des Angeklagten gegen ein Verwerfungsurteil gemäß § 329 Abs. 1 StPO zulässig, wenn nur die Sachrüge erhoben und behauptet wird, das Amtsgericht habe ein Verfahrenshindernis nicht beachtet, das bereits bei der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils vorgelegen habe?
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen liegen vor.
Das Oberlandesgericht Koblenz kann in dem von ihm beabsichtigten Sinn nicht entscheiden, ohne in einer Rechtsfrage von dem Beschluß des Bundesgerichtshofs in BGHSt 21, 242 f. (und verschiedenen Oberlandesgerichten, u.a. OLG Stuttgart DAR 1964, 46; OLG Köln GA 1971, 27; OLG Saarbrücken VRS 44, 190 f.; OLG Hamm MDR 1973, 694; OLG Karlsruhe NJW 1978, 840) abzuweichen. In der in einem Vorlageverfahren ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging es darum, ob eine allein auf die Sachrüge gestützte Revision gegen ein Prozeßurteil, wie es ein Berufungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO darstellt, zulässig ist. Diese Frage hatte der Bundesgerichtshof - wie zuvor schon das Reichsgericht (DRiZ 1929 Nr. 211) - bejaht, weil auch ein solches Berufungsurteil sachliches Recht verletzen könne, “weil die Strafverfolgung verjährt oder die Strafklage verbraucht ist.... also ein Verfahrenshindernis besteht, das auch dem sachlichen Strafrecht angehört.” Die Sachrüge führe deshalb allein zur Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen.
Auch das vorlegende Gericht vertritt ersichtlich nicht die Auffassung, die Anlaß des damaligen Vorlageverfahrens war, daß eine Sachrüge bei reinen Prozeßurteilen generell unzulässig sei, weil das Urteil keine Sachentscheidung enthalte (so BayObLGSt 1949/51 Nr. 172 S. 528). Es will aber gerade den vom Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung vorausgesetzten Anwendungsbereich der Sachrüge bei einer Revision gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO - die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen - mangels einer Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts nicht anerkennen und deshalb zur Unzulässigkeit der Sachrüge kommen.
In der Sache folgt der Senat der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts nicht.
1. Schon der Ansatz des vorlegenden Gerichts, das Berufungsgericht sei im Falle des (unentschuldigten) Ausbleibens des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung auch dann gezwungen, die Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen, wenn ein in der ersten Instanz übersehenes Verfahrenshindernis vorliegt, ist streitig. Insbesondere Meyer-Goßner vertritt die Auffassung , daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 StPO zwingend ein Verwerfungsurteil ohne weitere Prüfung auf in erster Instanz übersehener Verfahrenshindernisse zu ergehen habe. Die Sachlage sei vergleichbar mit der Verwerfung einer zulässig eingelegten, aber nicht oder nicht ordnungsgemäß begründeten Revision, bei der nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung nicht in die Prüfung der Verfahrenshindernisse, die bereits in erster Instanz bestanden haben, einzutreten ist. Gleich welcher der Theorien über das Wesen des Verwerfungsurteils man folge (Verzicht, Vermutung der Unbegründetheit des Rechtsmittels, Verwirkung), sei die Überprüfung auf diese
Prozeßvoraussetzungen auch mit dem verfahrensrechtlichen Sinn des § 329 Abs. 1 StPO unvereinbar (Meyer-Goßner NJW 1978, 528; 1979, 201; NStZ 1994, 402 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 329 Rdn. 8, so auch Ruß in KK 4. Aufl., § 329 Rdn. 13).
Demgegenüber findet nach wohl überwiegender Meinung § 329 Abs. 1 StPO keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht ein Verfahrenshindernis feststellt, das auch schon in erster Instanz vorgelegen hat. Geschieht dies bei Beginn der Hauptverhandlung, ist durch Urteil nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen (OLG Stuttgart DAR 1964, 46; OLG Karlsruhe NJW 1978, 840; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 329 Rdn. 64, 65; Rautenberg in Heidelberger Kommentar, StPO § 329 Rdn. 6; Paulus in KMR, StPO § 329 Rdn. 6). Dies sei sachgerecht und ökonomisch. So werde bei einem nicht behebbaren Verfahrenshindernis das Verfahren regelmäßig beendet, während ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO durch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in die Versäumung der Hauptverhandlung nach § 329 Abs. 3 StPO zu einer Verzögerung der verfahrensbeendigenden Einstellung führe. Schließlich sei das Berufungsgericht auch nicht gehindert, bei Vorliegen eines Verfahrenshindernisses das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung nach § 206 a StPO einzustellen. Dann sei es aber ungereimt, ihm die Überprüfung der Verfahrenshindernisse in der Hauptverhandlung mit der Folge eines Einstellungsurteils nach § 260 Abs. 3 StPO zu verwehren (die Einstellungsmöglichkeit nach § 206 a StPO im Rechtsmittelverfahren für in erster Instanz übersehene Verfahrenshindernisse ist allerdings ebenfalls nicht unstreitig, dagegen Tolksdorf in KK aaO § 206 a Rdn. 4; Meyer-Goßner GA 1973, 366; Kleinknecht /Meyer-Goßner aaO § 206 Rdn. 6; für zulässig erachtet wird sie u.a. von
BGHSt 24, 208 f.; 32, 275 f.; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 206 a Rdn. 15; Bohnert, GA 1982, 166, 171 f.).
2. Der Senat muß nicht entscheiden, ob die Argumente, die gegen eine Beschränkung der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts bei einem Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO sprechen, auch die Berücksichtigung von erstinstanzlich übersehenen Verfahrenshindernissen in der Berufungshauptverhandlung bei einem nicht erschienenen Angeklagten nahelegen. Jedenfalls eine Einschränkung der revisionsrechtlichen Prüfungskompetenz, wie sie das vorlegende Gericht annehmen möchte, läßt sich weder aus der Regelung des § 329 Abs. 1 StPO selbst noch aus revisionsrechtlichen Bestimmungen ableiten. Sie wird auch von jenen Stimmen in der Literatur nicht befürwortet , die eine Prüfung der (erstinstanzlich übersehenen) Verfahrenshindernisse in der Berufungsinstanz bei Erlaß eines Verwerfungsurteils nach § 329 Abs. 1 StPO ablehnen (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 329 Rdn. 49).
a) Allerdings wäre eine solche Einschränkung dogmatisch konsequent, wenn das Erscheinen des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung als echte Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung anzusehen wäre. Nach herrschender Meinung (Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. Einl. Kap. 11 Rdn. 20 f. m.w.N.) und ständiger Rechtsprechung seit der Entscheidung in BGHSt 16, 115 f. führt nur ein zulässiges Rechtsmittel zur Prüfung der in erster Instanz übersehenen Verfahrenshindernisse. Wird gegen ein Urteil des Amtsgerichts nicht rechtzeitig Berufung eingelegt, so ist gegen das Berufungsurteil - gleich, ob es die Berufung durch Urteil als unzulässig verwirft oder in Verkennung der Unzulässigkeit in der Sache entscheidet – zwar das Rechtsmittel der Revision gegeben. Auf die zulässige Revision ist aber von Amts wegen vorab
zu prüfen, ob eine zulässige Berufung vorgelegen hat. Da bei unzulässiger Berufung bereits Rechtskraft des mit der Berufung angefochtenen Urteils eingetreten war, können im amtsgerichtlichen Verfahren aufgetretene Verfahrenshindernisse , die bei unzulässiger Berufung das Berufungsgericht nicht berücksichtigen konnte, auch vom Revisionsgericht nicht mehr beachtet werden (BayObLGSt 1966, 21; KG JR 1955, 310; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 337 Rdn. 52; Schäfer, ebenda, Einl. Kap. 11 Rdn. 35).
Zwar wird in der Literatur teilweise vertreten, daß es sich bei der Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO um eine Art Unzulässigkeitsverwerfung handelt (Küper JuS 1972, 127, 129; Meyer-Goßner NJW 1978, 528 f.; Schroeder NJW 1973, 308 f.). Auch nach dieser Auffassung handelt es sich aber um eine Unzulässigkeitsverwerfung der b e s o n d e r e n Art. Sie ist nicht ohne weiteres mit der formalen Unzulässigkeit wegen Versäumung der Frist, Nichteinhaltung der Form oder wegen Rechtsmittelverzichts oder Rechtsmittelrücknahme gleichzusetzen (so auch zu § 335 Abs. 3 StPO Hanack in Löwe/Rosenberg aaO 25. Aufl. § 335 Rdn. 24). Tatsächlich wird mit der Verwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO die Berufung gerade nicht als unzulässig verworfen, vielmehr setzt das Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO eine zulässige Berufung voraus. Es handelt sich nicht um die Verwerfung eines Rechtsmittels, das nicht zu einer neuen Sachentscheidung hätte führen können , vielmehr wäre in dem Verfahren, das Gegenstand einer Entscheidung nach § 329 Abs. 1 StPO geworden ist, eine Sachprüfung möglich gewesen und hätte auch erfolgen sollen. Sie scheiterte allein am Nichterscheinen des Angeklagten (BGHSt 30, 98 f.).
b) Eine entsprechende Anwendung der Grundsätze, die für die Überprüfung von (schon in erster Instanz bestehenden) Verfahrenshindernissen bei - im formalen Sinne - unzulässigen Rechtsmitteln entwickelt worden sind, auf Fallgestaltungen, bei denen aus anderen Gründen eine Sachprüfung nicht möglich ist, ist nicht geboten. Sie würde nicht der Bedeutung der Verfahrensvoraussetzungen bzw. Verfahrenshindernisse gerecht.
Verfahrensvoraussetzungen sind nach ständiger Rechtsprechung Umstände , die so schwer wiegen, daß von ihrem Vorhandensein die Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen abhängt (BGHSt 15, 287 f.; 26, 84 f.; 32, 345 f.). Sie sind nicht nur im Interesse des Angeklagten, sondern auch im allgemeinen Interesse gegeben (Rieß in 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe der Wissenschaft Bd. IV S. 809, 814). Dies spricht aber dagegen, die Berücksichtigung von (bereits in erster Instanz bestehenden) Verfahrenshindernissen über die Grenze der Rechtskraft der Entscheidung und der Zulässigkeit eines Rechtsmittels hinaus einzuschränken. Aus der Funktion der Verfahrenshindernisse, weiteres Prozedieren mit dem Ziel einer Sachentscheidung zu verbieten (Rieß aaO S. 812), läßt sich gerade nicht ableiten, daß Verfahrenshindernisse im Revisionsverfahren gegen ein Berufungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO nicht zu beachten sind, denn zum Zeitpunkt der Revision liegt noch keine endgültige Sachentscheidung vor.
c) Eine Einschränkung der Prüfungskompetenz wird - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - auch vom Regelungszweck des § 329 Abs. 1 StPO nicht gefordert, denn die beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung ist bereits durch das Unterbleiben einer zweiten Sachprüfung eingetreten. Dagegen wären mit ihrer Anerkennung weitreichende Abweichungen von allge-
meinen revisionsrechtlichen Grundsätzen verbunden. Folgte man der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts, erschiene es nämlich inkonsequent, dem Revisionsgericht die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen nur für den Fall der Sachrüge zu verwehren. Denn wenn die Beschränkung der revisionsgerichtlichen Prüfungskompetenz - wie es das vorlegende Gericht meint - sich zwingend aus einer entsprechenden Beschränkung der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts bei einem Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO ergäbe, wäre damit kaum zu vereinbaren, die im amtsgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigten Verfahrenshindernisse auf eine zulässige aber unbegründete Verfahrensrüge zu beachten. In ihre Prüfung könnte dann erst nach Feststellung der Begründetheit einer Verfahrensrüge - gegebenenfalls nach Zurückverweisung an das Berufungsgericht - eingetreten werden.
d) Schließlich fordern auch nicht - wie das vorlegende Gericht meint - Gründe der Gleichbehandlung die Nichtberücksichtigung von (erstinstanzlich übersehenen) Verfahrenshindernissen. Zwar trifft es zu, daß eine amtsgerichtliche Verurteilung, die mit einem groben sachlich-rechtlichen Fehler - etwa Verkennung der Strafvorschrift - behaftet ist, mit der Revision nicht korrigiert werden kann, wenn sie sich gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO richtet, Rechtsfehler bei der Anwendung dieser Vorschrift aber nicht vorliegen. Der Entscheidung BGHSt 16, 115, 119, nach der in erster Instanz übersehene Verfahrenshindernisse bei u n z u l ä s s i g e n Revisionen nicht berücksichtigt werden können, läßt sich - entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts - nicht der allgemeine Grundsatz entnehmen, daß Verfahrenshindernissen in keinem Fall größeres Gewicht beigemessen werden können als sonstigen Rechtsfehlern. Anders als in jener Entscheidung geht es hier
nicht um die Abwägung sonstiger Verfahrenshindernisse gegen das der Rechtskraft. Bei z u l ä s s i g e n Rechtsmitteln besteht für eine Einschränkung des Grundsatzes, daß die die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens betreffenden Verfahrensvoraussetzungen grundsätzlich - und zwar von Amts wegen - vorrangig zu prüfen sind, kein Grund. Die Nichtberücksichtigung von sachlich-rechtlichen Fehlern des amtsgerichtlichen Urteils entspricht vielmehr der gesetzlichen Regelung, die der Dispositionsbefugnis des Angeklagten Rechnung trägt, als deren Ausfluß sich auch die an ein Verhalten des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung anknüpfende Rechtsfolge des § 329 Abs.1 StPO darstellt. Eine solche Dispositionsbefugnis besteht aber für die Verfahrensvoraussetzungen nicht.
e) Soweit das vorlegende Gericht schließlich darauf verweist, daß ein Angeklagter bei unvollständigen Feststellungen zu doppelrelevanten Tatsachen durch Ausbleiben in der Berufungshauptverhandlung eine Aufklärung dieser Tatsachen verhindern und damit unter Anwendung des Zweifelssatzes eine ihm günstige Einstellung erzwingen kann, verkennt es, daß bei lückenhaften Feststellungen zu doppelrelevanten Tatsachen dem Revisionsgericht
eine Klärung im Freibeweisverfahren obliegt. Daß damit - anders als bei Erhebung des Strengbeweises - eine Klärung nicht erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Jähnke Detter Bode Otten Elf
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
- 1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, - 2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, - 3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, - 4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, - 5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er insbesondere das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs geltend macht, hat Erfolg.
- 2
- Nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung übernahm der Angeklagte im Juli/August 2004 jeweils zuvor in Deutschland entwendete Gegenstände, um diese Gewinn bringend weiter zu veräußern. Es handelte sich um zwei Motorräder der Marken BMW und Suzuki sowie um verschiedene Elektronikartikel der Marke Panasonic. Die Gegenstände wurden dem Angeklagten in den Niederlanden übergeben; allein das Motorrad BMW wurde auf Wunsch des Angeklagten nach Belgien verbracht und dann dort von ihm abgeholt und ebenfalls in die Niederlande gebracht. In der Folgezeit konnten die beiden Motorräder von der Polizei sichergestellt werden. Von den Elektronikartikeln der Marke Panasonic mit einem Gesamtwert von circa 150.000 Euro konnte ein Teil der Geräte in einem Gesamtwert von circa 30.000 Euro von der niederländischen Polizei später sichergestellt werden; im Übrigen waren sie vom Angeklagten zwischenzeitlich weiterveräußert worden.
- 3
- Bei seiner Entscheidung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass wegen der von ihm abgeurteilten Taten zwar gegen den Angeklagten auch durch die Staatsanwaltschaft Maastricht ein Verfahren eingeleitet, dann aber eingestellt worden sei. Nach Auffassung der Strafkammer war ein Strafklageverbrauch dadurch nicht eingetreten, da es sich um keine gerichtliche Entscheidung gehandelt habe.
- 4
- Tatsächlich wurde der Angeklagte jedoch durch das dem Senat vorliegende Urteil eines Polizeirichters des Landgerichts Maastricht/Niederlande am 21. April 2006 freigesprochen. In dem Urteil wird auf die Nr. der Staatsanwaltschaft Bezug genommen. Unter dieser Nummer hatte die Bezirksstaatsanwaltschaft Maastricht am 22. März 2005 den Angeklagten zur Gerichtsverhandlung des Polizeigerichts des Gerichtsbezirks Maastricht auf den 10. Juni 2005 geladen. In der Ladung wurde der Angeklagte beschuldigt, am oder um den 15. August 2004 in der Gemeinde Vaals ein Motorrad (Marke BMW, Farbe schwarz) und/oder ein Motorrad (Marke Suzuki, Farbe schwarz) und/oder eine Anzahl Ton- und/oder Bildgeräte (Marke Panasonic, unter anderem DVD-Player, Radio/CD-Player, Videokameras, Lautsprecher) und/oder eine Anzahl Rasierapparate (Marke Panasonic) gelagert gehabt zu haben, wobei er zum Zeitpunkt des Erhalts zur Lagerung der genannten Gegenstände gewusst habe, dass diese aus Straftaten stammten. Das Urteil ist seit dem 9. Mai 2006 rechtskräftig.
- 5
- Durch die freisprechende Entscheidung vom 21. April 2006 ist bezüglich der dem Gericht vorliegenden Taten gemäß Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) Strafklageverbrauch eingetreten. Nach dieser Vorschrift darf derjenige, der durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann.
- 6
- Das Übereinkommen ist seit dem 26. März 1995 für Deutschland und die Niederlande in Kraft gesetzt. Der von Deutschland gemäß Artikel 55 Abs. 1 a) 1. Halbsatz SDÜ erklärte Vorbehalt steht der Anwendung von Artikel 54 SDÜ im vorliegenden Fall nicht entgegen. Denn nach dem 2. Halbsatz der Regelung greift der Vorbehalt dann nicht ein, wenn die Tat - wie hier - auch in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist (vgl. BGHSt 46, 307, 308 m.w.N.).
- 7
- Auch ein rechtskräftiger Freispruch bewirkt Strafklageverbrauch nach Artikel 54 SDÜ (vgl. BGHSt 46, 307, 309; BGH NStZ 1999, 579, 580; Schomburg in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen , 4. Aufl., Art. 54 SDÜ Rdn. 11; Schomburg NJW 2000, 1833, 1834).
- 8
- Bei den vom Landgericht abgeurteilten und den der Entscheidung des Polizeirichters in Maastricht zugrunde liegenden Sachverhalten handelt es sich um jeweils dieselben Taten im verfahrensrechtlichen Sinne. Das Verfahren ist somit wegen eines vor der Entscheidung des Landgerichts eingetretenen Prozesshindernisses unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 206a Abs. 1 StPO durch Beschluss einzustellen (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 8; BGHSt 13, 128, 129).
- 9
- Mit der Einstellung des Verfahrens war der gegen den Angeklagten bestehende Haftbefehl aufzuheben (§§ 126 Abs. 3, 120 Abs. 1 Satz 2 StPO) und seine Freilassung in dieser Sache anzuordnen.
- 10
- Da hinsichtlich der Entscheidung über eine dem Angeklagten zu gewährende Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 StrEG) weitere Feststellungen zu treffen sind, war die Entscheidung hierüber dem Landgericht vorzubehalten.
Rothfuß Graf
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.
(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend. Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist.
(3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.
(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.
(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.