Oberlandesgericht Hamm Urteil, 31. Okt. 2013 - 28 U 219/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Oktober 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Schleppers vom Typ D.
4Der Kläger bestellte diesen Schlepper für landwirtschaftliche Zwecke am 28.11.2007 bei der Beklagten zum Kaufpreis von 72.000,00 EUR. Die Vermittlung des Kaufvertrages erfolgte über die Firma X, die auch die Auslieferung des Fahrzeugs Ende Dezember 2007 übernahm.
5Der Schlepper befand sich in der Folgezeit wiederholt in der Werkstatt der Fa. X. Der Kläger hat behauptet, dass ihm dadurch folgende Nutzungs- bzw. Betriebsausfallschäden entstanden seien:
6 Ende Februar 2008
7Ende Februar 2008 – nach Behauptung des Klägers vom 18.-25.02.2008 – befand der Schlepper sich in der Werkstatt der Fa. X, weil ein mangelhafter Kühler und zehn mangelhafte Magnetventile ausgetauscht werden mussten.
8Der Kläger hat behauptet, dass er in diesem Zeitraum Lohnarbeiten für den Zeugen M hätte erledigen können, nämlich 80 Std. à 55,00 EUR = 4.400,00 EUR zzgl. 10,7% USt = 4.870,80 EUR.
9 Mai 2008
10Im Mai 2008 – nach Behauptung des Klägers vom 15.-20.05.2008 – befand sich der Schlepper erneut bei der Fa. X, weil eine mangelhafte Einspritzleitung ausgetauscht werden musste.
11Der Kläger hat behauptet, dass er in diesem Zeitraum Lohnarbeiten für den Zeugen M hätte erledigen können, nämlich 28 Std. à 55,00 EUR = 1.540,00 EUR zzgl. 10,7% USt = 1.704,78 EUR. Außerdem seien ihm weitere Aufträge zum Aufschieben und Verdichten von Feld- und Grasschnitt entgangen im Umfang von 20 Std. à 55,00 EUR = 1.100,00 EUR zzgl. 10,7% USt = 1.217,70 EUR.
12 Juli-August 2008
13Der Schlepper befand sich des Weiteren unstreitig vom 30.07. bis 28.08.2008 in der Werkstatt der Fa. X. Dies geschah zunächst, um den Lenkzylinder, den Lenkhydrostaten und die Lenkhydraulikpumpe auszutauschen. Anschließend versuchte man in der Werkstatt der Beanstandung des Klägers nachzugehen, dass die Aufhängung der Fahrerkabine viel zu weich gefedert gewesen sei. Dies habe – so der Kläger – in Verbindung mit dem gefederten Fahrersitz zu so starken Wankbewegungen geführt, dass insbesondere bei der Feldarbeit die feinfühlige Joystickbedienung des Schleppers nicht ordnungsgemäß habe genutzt werden können. Die Fa. X veranlasste daraufhin, dass die Gummidämpfer der Kabinenaufhängung bei einem Vulkanisierbetrieb verhärtet wurden. Zusätzlich wurden Stoßdämpfer aus einem PKW zur Abstützung der Kabine eingebaut.
14Der Kläger hat behauptet, dass er in diesem Zeitraum für den Zeugen M Lohnarbeiten hätte erledigen können, nämlich 87 Std. à 55,00 EUR = 4.785,00 EUR zzgl. 10,7% USt = 5.296,96 EUR. In seinem eigenen Betrieb seien ihm Aufträge entgangen im Umfang von 85 Std. à 75,00 EUR = 6.375,00 EUR zzgl. 10,7% USt = 7.057,13 EUR. Und schließlich habe der Schlepper nicht auf den eigenen Äckern eingesetzt werden können zum Pflügen (40 Std. à 65,00 EUR = 2.600,00 EUR zzgl. 10,7% = 2.878,20 EUR), zum Säen und Kreiseln (40 Std. à 75,00 EUR = 3.000,00 EUR zzgl. 10,7% USt = 3.321,00 EUR) von sowie für Scheibeneggarbeiten (20 Std. à 85,00 EUR = 1.700,00 EUR zzgl. 10,7% = 1.881,90 EUR).
15Von dem rechnerischen Gesamtschaden von 28.228,51 EUR hat der Kläger im Wege der Teilklage einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 21.874,00 EUR geltend gemacht, den er hilfsweise auf eine abstrakte Nutzungsentschädigung gestützt hat.
16Auch nach den Werkstattaufenthalten zeigte der Kläger sich nicht mit dem Schlepper zufrieden. Er rügte in einem Schreiben vom 09.12.2008 gegenüber der Herstellerfirma D insgesamt 14 Mängel.
17Durch weiteres Anwaltsschreiben vom 09.01.2009 forderte der Kläger die Beklagte zum Ersatz des Nutzungs-/Betriebsausfallschadens von 21.874,00 EUR auf und rügte 13 näher bezeichnete Mängel.
18Auf das Antwortschreiben der Beklagten vom 28.01.2009 folgte ein weiteres Schreiben des Klägervertreters vom 10.02.2009 mit näherer Darlegung der einzelnen gerügten Mängel.
19Darauf entgegnete die Beklagte mit Schreiben vom 09.03.2009, dass sie die gerügten Mängel als nicht gegeben bzw. als behoben erachte. Lediglich wegen Klemmen an der Ölleitung und für die Neulackierung der Felgen möge der Kläger sich erneut an die Fa. X wenden. Dort wurde im März 2009 eine Neulackierung der Felgen veranlasst.
20Im März 2009 beauftragte der Kläger das Sachverständigenbüro C & Partner mit der Feststellung von ihm beanstandeter Mängel an diversen Bauteilen, nämlich:
21 Allradbremse
22 Blinkerrückstellung
23 Lenkanlage
24 Federung des Führerhauses
25 Kühlerdichtung
26 Schaltmodus Automatikgetriebe
27 Hydraulikölleitung
28 Korrosion am Blinkerrohr
29 Lackierung der Felgen
30 Armauflage am Fahrersitz
31 Tankanzeige
32Der Sachverständige Dipl.-Ing. Q erstellte daraufhin am 30.10.2009 ein schriftliches Gutachten, für das er dem Kläger 2.974,88 EUR in Rechnung stellte.
33Durch Klageerweiterung hat der Kläger zudem die Nachbesserung diverser Mängel verlangt sowie die Erteilung einer Auskunft über eine Stellungnahme des Herstellers D.
34Der Kläger hat die geltend gemachten Ansprüche aus der gewährleistungsrechtlichen Einstandspflicht der Beklagten hergeleitet, weil der gekaufte Schlepper von Anfang an mangelhaft gewesen sei. Die Beklagte könne sich insofern auch nicht auf eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr berufen, denn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seien wegen Unleserlichkeit bereits kein Vertragsgegenstand geworden. Zudem sei ihm eine komplette 1-Jahres-Garantie zugesagt worden, und das Vorhandensein von Mängeln sei auch mündlich anerkannt worden.
35Der Kläger hat beantragt,
361. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.874,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.01.2009 zu zahlen
372. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.974,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen
383. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 523,48 EUR freizustellen
394. die Beklagte zu verurteilen, den Schlepper Marke D, Fzg.ident.nr. ####### so nachzubessern, dass
40a) sich der Fahrtrichtungsanzeiger nicht bei wenigen Winkelgradänderungen des Lenkrads ohne vorherige Durchführung einer Kurvenfahrt ausschaltet
41b) seine Bedienung durch die Schwingungen des Führerhauses, des Fahrersitzes und der Armauflage nicht mehr erschwert wird
42c) die Lackierung sämtlicher Felgen in allen Bereichen neu aufgebaut wird
43d) sich die Allradbremse nicht mehr zeitlich verzögert löst
44e) die Vorderkamera einwandfrei funktioniert
45f) die automatische Leistungsverstärkung („Boost“) entsprechend dem Serienstand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seiner Auslieferung einsetzt
46g) bei einer Anfahrt des Fahrzeugs im 12. Gang der erste Schaltvorgang zeitlich entsprechend dem Serienstand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Auslieferung stattfindet
475. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, ob die von der Fa. X gestellten Rechnungen vom 21.08.2009 und 17.09.2009 an die Fa. D IH mit der Bitte um eine Kostenübernahme weitergeleitet worden sind und sich die Fa. D IH dazu geäußert hat.
48Die Beklagte hat beantragt,
49die Klage abzuweisen.
50Der Schlepper habe keine Mängel aufgewiesen – mit Ausnahme der Defekte am Lenkzylinder, am Wasserkühler, an den Magnetventilen und an der Einspritzleitung. Die übrigen Beanstandungen des Klägers, insbesondere im Hinblick auf die Federung der Fahrerkabine, die Rückstellung des Fahrtrichtungsanzeigers und die Position der Armlehnen beträfen keine Mängel im Rechtssinne.
51Im Hinblick auf die Werkstattaufenthalte im Februar und Mai 2008 hat die Beklagte behauptet, dass sich das Fahrzeug dort jeweils nur einen Tag befunden habe. Die längere Dauer des Werkstattaufenthaltes im Juli/August 2008 habe mit dem Sonderwunsch des Klägers im Hinblick auf die Federung der Fahrerkabine zusammengehangen. Der Kläger hätte außerdem zwischenzeitig seinen Schlepper zurückerhalten oder einen angebotenen Ersatzschlepper bekommen können. Außerdem hätte der Schlepper auch zu Zeiten in die Werkstatt gebracht werden können, in denen er nicht benötigt wurde.
52Die Beklagte hat sich zudem auf den Ausschluss von Schadensersatzansprüchen in ihren AGB unter Ziff. VIII. und auf den Ablauf der unter Ziff. VII. vorgesehenen einjährigen Verjährungsfrist berufen. Die Verjährung sei bereits eingetreten gewesen, bevor sie mit Schreiben vom 23.11.2009 einen Verjährungsverzicht erklärt habe.
53Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Beauftragung des Dipl.-Ing Q mit ergänzenden Feststellungen zu der im März 2010 vorgenommenen Neulackierung. Nach Anhörung des Sachverständigen hat das Landgericht der Klage nur zu einem geringen Teil stattgegeben. Der Kläger könne lediglich eine Überarbeitung der Leistungsverstärkung („Boost“) verlangen, damit diese wieder wie vorher funktioniere. Dagegen könne der Kläger nicht den geltend gemachten Nutzungsausfallschaden ersetzt verlangen, weil er nicht dargelegt habe, dass die Mängel am Wasserkühler, an den Magnetventilen, an der Kraftstoffleitung und an der Lenkstange bereits bei Gefahrübergang im Dezember 2007 vorlagen. Bei der vom Kläger als zu weich gerügten Federung der Fahrerkabine, bei der nach Behauptung des Klägers eingeschränkten Benutzbarkeit des Joysticks und bei der aus Sicht des Klägers ungewohnten Zurückstellung des Fahrtrichtungsanzeigers und dem verzögerten Lösen der Allradbremse handele es sich nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht um Mängel im Rechtssinne. Soweit der Kläger einen Rostbefall an den – neu lackierten – Felgen rüge, sei nach den Feststellungen des Sachverständigen ebenfalls nicht von einem Sachmangel, sondern von einer konstruktionsbedingten Besonderheit auszugehen. Auch das Auskunftsverlangen stehe dem Kläger nicht zu, weil der damit intendierte Gewährleistungsanspruch verjährt sei.
54Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Urteils vom 17.10.2011 Bezug genommen.
55Dieses Urteil wird nicht angegriffen, soweit die Beklagte zur Überarbeitung der Leistungsverstärkung („Boost“) verurteilt wurde und soweit die Klageanträge zu 4e (Vorderkamera), 4g (Anfahren im 12. Gang) und 5 (Auskunft) abgewiesen wurden.
56Im Übrigen wird das Urteil durch die Berufung des Klägers angegriffen: Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft übersehen, dass die Beklagte das Vorhandensein von anfänglichen Mängeln im Hinblick auf Wasserkühler, Magnetventile, Kraftstoffleitung, und Lenkanlage vorbehaltlos anerkannt habe. Auch hinsichtlich der zu weichen Kabinenfederung und des Rückstellens des Fahrtrichtungsanzeigers lägen Negativabweichungen zu den Schleppermodellen vergleichbarer Hersteller vor, die die Beklagte zudem durch die Werkstattarbeiten anerkannt habe. Entgegen den Feststellungen des Sachverständigen seien auch der Rostbefall an den Felgen und das verspätete Lösen der Allradbremse als Konstruktionsfehler anzusehen. Gerade die Mängel hinsichtlich des Fahrtrichtungsanzeigers und der Allradbremse seien auch verkehrsgefährdend. Im Übrigen vertieft der Kläger sein Vorbringen, insbesondere zur Frage der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zur etwaigen Verjährung von Schadensersatz- und Nachbesserungsansprüchen.
57Der Kläger beantragt,
58unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster
591. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.874,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.01.2009 zu zahlen
602. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.974,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen
613. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 523,48 EUR freizustellen
624. die Beklagte zu verurteilen, den Schlepper Marke D, Fzg.ident.nr. #######, so nachzubessern, dass
63a) sich der Fahrtrichtungsanzeiger nicht bei wenigen Winkelgradänderungen des Lenkrads ohne vorherige Durchführung einer Kurvenfahrt ausschaltet
64b) seine Bedienung durch die Schwingungen des Führerhauses, des Fahrersitzes und der Armauflage nicht mehr erschwert wird
65c) die Lackierung sämtlicher Felgen in allen Bereichen neu aufgebaut wird
66d) sich die Allradbremse nicht mehr zeitlich verzögert löst
67Die Beklagte beantragt,
68die Berufung zurückzuweisen.
69Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
70Der Senat hat Beweis erhoben durch die am 20.11.2012 erfolgte Vernehmung der Zeugen X, I und M. Zudem wurde in dem Senatstermin am 10.10.2013 der Sachverständige Dipl.-Ing. Q ergänzend angehört. Das jeweilige Ergebnis der Beweisaufnahme geht aus den Berichterstattervermerken zu den beiden Senatsterminen hervor. Ergänzend wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die vom Sachverständigen Dipl.-Ing. Q im Senatstermin am 10.10.2013 überreichte schriftliche Zusammenstellung seiner Feststellungen.
71II.
72Die Berufung ist unbegründet.
731. Der Kläger kann von der Beklagten nicht den Ersatz des behaupteten Nutzungs- bzw. Betriebsausfallschadens in Höhe von 21.874,00 EUR verlangen.
74a) Ein solcher Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht aus §§ 433 Abs. 1, 434, 437 Nr. 3 i.V.m. §§ 280 bzw. 281 BGB.
75Allerdings hat die Beklagte ihre Verkäuferpflichten insofern verletzt hat, als dass sie den Schlepper entgegen § 433 Abs. 1 S. 2 BGB nicht frei von Sachmängeln an den Kläger ausgeliefert hat. Insofern ist es zwischen den Parteien - entgegen der Einschätzung des Landgerichts - unstreitig, dass alle drei streitgegenständlichen Werkstattaufenthalte zumindest auch der Behebung von Sachmängeln dienten, nämlich der Nachbesserung des Kühlers, der Magnetventile, der Einspritzleitung und der Lenkung.
76Für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch kommt es jedoch zusätzlich darauf an, dass die Beklagte bzw. die von ihr als Erfüllungsgehilfin eingesetzte Fa. X diese Pflichtverletzung zu vertreten hat (§§ 276, 278 BGB).
77Auch wenn ein Vertretenmüssen nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu Lasten des seine Vertragspflichten verletzenden Schuldners zu vermuten ist, ergeben sich hier aus dem von beiden Parteien übereinstimmend zugrunde gelegten Prozessstoff keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auslieferung des mangelhaften Schleppers auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Beklagten oder der Fa. X beruht.
78Die dargestellten Sachmängel am Kühler, an den Magnetventilen, an der Einspritzleitung und an der Lenkung sollen auch nach Einschätzung des Klägers bereits werksseitig vorgelegen haben. Für solche Herstellungsfehler ist aber ein Verkäufer, der – wie hier die Beklagte – die Kaufsache nicht selbst produziert, sondern lediglich ausgeliefert hat, nicht verantwortlich. Er muss sich insbesondere auch nicht etwaige Fehler des Herstellers über § 278 BGB zurechnen lassen. Das entspricht der allgemeinen Rechtsauffassung (BGH NJW 2008, 2837 – juris-Tz. 29; BGH NJW 2009, 2674 – juris-Tz. 19; OLG Frankfurt, Urt. 15 U 147/11 vom 21.06.2012 – juris-Tz. 28; OLG Stuttgart NJW-RR 2010, 933 – juris-Tz. 41; OLG Sachsen-Anhalt, Urt. 10 U 10/11 vom 30.12.2011 – juris-Tz. 26; H.P.Westermann, in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2012, § 437 Rnr. 27; Palandt-Weidenkaff BGB, 72. Aufl. 2013, § 437 Rnr. 37; Faust, in: Beck´scher Online-Kommentar zum BGB, Stand März 2011, § 437 Rnr. 84).
79Dementsprechend gehört es grundsätzlich auch nicht zu den Vertragspflichten eines Händlers, eine von ihm vertriebene fabrikneue Kaufsache vor Auslieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen; der Händler muss sich insofern auch kein Verschulden seines Lieferanten zurechnen lassen (BGH NJW 2009, 2674 - juris-Tz. 19). Das gilt auch im gewerblichen Fahrzeughandel (Reinking/Eggert Der Autokauf, 11. Aufl. 2012, Rnr. 1245).
80Ein Händler ist vielmehr nur dann - ausnahmsweise - für einen Herstellungsfehler verantwortlich, wenn er aufgrund besonderer Anhaltspunkte den Mangel bei Auslieferung kannte oder bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte erkennen können bzw. wenn er durch eine Garantieerklärung eine weitergehende Einstandspflicht übernommen hat (BGH NJW 2009, 2674 - juris-Tz. 19; Reinking/Eggert Rnr. 1244f).
81aa) Entgegen der Einschätzung des Klägers ergibt sich hier keine erweiterte Einstandspflicht der Beklagten durch eine Garantieerklärung. Der Kläger hat dazu bei seiner Anhörung vor dem Senat vorgetragen, dass er sich seinerzeit bei den Verkaufsgesprächen unsicher gezeigt habe, weil es sich bei dem D um eine komplett neue Fahrzeugserie gehandelt habe. Er habe insofern „Kinderkrankheiten“ befürchtet. Daraufhin habe ihm ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr T, entgegen gehalten, er müsse sich keine Sorgen machen, denn es gäbe doch „ein Jahr Garantie“.
82Eine solche pauschale und nicht mit näheren Zusagen verbundene Erklärung ist aber aus verständiger Sicht so aufzufassen, dass der Käufer lediglich auf das Vorhandensein der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche verwiesen wird. Gerade im gewerblichen Fahrzeughandel wäre es ohnehin ungewöhnlich, wenn ein Händler selbst eine Garantie für die Mangelfreiheit der Kaufsache übernimmt. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - bei Vertragsschluss keinerlei schriftliche Unterlagen über die vermeintliche Garantievereinbarung übergeben werden. Eine Ausweitung der Verantwortlichkeit der Beklagten als Verkäuferin war auf Grundlage der vom Kläger behaupteten mündlichen Erklärung auch deshalb nicht zu erwarten, weil keine Aussage dazu getroffen wurde, worin der eigentliche Inhalt der „Garantie“ in Abgrenzung zu den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen bestehen sollte, d.h. ob lediglich eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers stattfinden sollte oder ob die Beklagte - wie bei Garantien im Fahrzeughandel üblich (Reinking/Eggert Rnr. 1568) - etwaige Reparaturkosten übernehmen wollte. Erst recht konnte aber aus verständiger Sicht nicht angenommen werden, dass die Beklagte dem Kläger überobligationsmäßig die Erstattung eines Nutzungsausfalls bei Werkstattaufenthalten anbieten wollte.
83bb) Allerdings ist bezüglich des ersten Werkstattaufenthaltes im Februar 2008 ein Vertretenmüssen der Beklagten aus einem anderen Grund anzunehmen.
84Dieser Werkstattaufenthalt diente unstreitig der Behebung von Mängeln an dem Kühler und an den Magnetventilen. Insofern ergab sich aus der unwidersprochen gebliebenen Erklärung des Klägers bei seiner Anhörung am 10.10.2013, dass diese Mängel der Beklagten bzw. der Fa. X bereits vor Fahrzeugübergabe bekannt waren. Denn bereits vorher bei der Fahrzeuganmeldung habe man gewusst, dass der Kühler nicht richtig funktionierte, weil werksseitig zu lange Schrauben eingesetzt worden waren. Deshalb sei der Schlepper nach der erfolgten Auslieferung noch einmal bei der Fa. X wiedervorgeführt und dort repariert worden. Bei dieser Gelegenheit seien auch – ohne eine konkrete Rüge des Klägers – die Räder abmontiert worden, um die Magnetventile auszutauschen.
85Auch wenn damit die Beklagte die Sachmängel am Kühler und an den Magnetventilen wegen ihrer positiven Kenntnis von werksseitigen Herstellungsfehlern i.S.d. §§ 276, 278 BGB zu vertreten hatte, steht dem Kläger gleichwohl kein Schadensersatzanspruch zu, denn es lässt sich nicht feststellen, dass ihm durch den Werkstattaufenthalt im Februar 2008 ein Rechtsnachteil entstanden ist.
86Der Kläger konnte den vorübergehenden Ausfall des streitgegenständlichen Schleppers ausgleichen, weil er zum damaligen Zeitpunkt nach eigener Darstellung einen zweiten Schlepper vorhielt. Diesen Schlepper habe er - so der Kläger bei seiner Anhörung - wegen des fehlenden Frontladers zwar nicht zum Mulchen verwenden können, dafür aber für andere Arbeiten. Aus der vom Kläger in Bezug genommenen Arbeitsaufstellung des Zeugen M vom 12.07.2010 ergibt sich nicht, dass im Februar 2008 gemulcht und deshalb zwingend auf den streitgegenständlichen Schlepper mit Frontlader zurückgegriffen werden musste. Der Kläger kann einen Nutzungsausfall auch nicht daraus herleiten, dass er den streitgegenständlichen Schlepper parallel zu dem Bestandsfahrzeug hätte einsetzen können, denn er war nach seinen eigenen Angaben als „Einzelkämpfer“ ohne Hilfspersonal tätig.
87Abgesehen davon ergab sich aus der Aussage des Zeugen M, also des potentiellen Auftraggebers des Klägers, dass er „bei kurzen Reparaturen noch Verständnis gehabt“ hätte für den vorübergehenden Arbeitsausfall des Klägers. Hinsichtlich des Werkstattaufenthaltes im Februar 2008 ließ sich aber nicht zu Gunsten des Klägers feststellen, dass es dabei um mehr als eine „kurze Reparatur“ ging. Der Kläger hat die behauptete Dauer des Werkstattaufenthalts von sieben Tagen im Zeitraum vom 18.-25.02.2008 nicht beweisen können. Bereits der vom Kläger zunächst als Privatgutachter beauftragte Dipl.-Ing. Q hatte sich zur Erstellung des Gutachtens vom 03.10.2009 an die Fa. X gewandt und wegen der Werkstattaufenthalte nachgefragt. Dabei erhielt er von der Fa. X die Information, dass sich der Schlepper im Februar 2008 an einem Arbeitstag, nämlich am 20.02.2008, in der Werkstatt befunden habe. Diese damalige Informationserteilung gegenüber dem Sachverständige beruhte – wie der Zeuge X bei seiner Vernehmung vor dem Senat bestätigte – auf einem Einblick in die seinerzeit noch vorliegenden Arbeitskarten. Der Zeuge X2 ging auch bei seiner jetzigen Vernehmung davon aus, dass für den Austausch des Kühlers und der Magnetventile nur ein bis zwei Tage benötigt worden seien. Auch der seinerzeit bei der Fa. X beschäftigte Zeuge I bestätigte gegenüber dem Senat, dass man diese Arbeiten an einem Tag schaffen konnte. Dieser Zeuge bekundete zwar ergänzend, dass der Schlepper „vielleicht“ noch ein bis zwei Tage länger bei der Fa. X gestanden habe, weil man noch andere Sachen daran gemacht habe. Diese Unsicherheit reicht aber nicht aus, um die vom Kläger behauptete lange Reparaturdauer zu bestätigen.
88cc) Hinsichtlich der beiden späteren Werkstattaufenthalte im Mai und ab Juli 2008 lässt sich ein Vertretenmüssen der Beklagten selbst unter Berücksichtigung der Vermutungsregelung in § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht feststellen.
89Auch der Kläger geht nicht davon aus, dass die Fehler an der Einspritzleitung bzw. an der Lenkung auf Seiten der Beklagten noch vor Auslieferung des Schleppers bekannt waren bzw. hätten sein müssen. Diese Defekte waren nicht optisch wahrnehm-bar, und sie wurden vom Kläger auch erst nach einer gewissen Nutzungsdauer gerügt. Zudem trägt der Kläger selbst vor, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Schleppermodell um eine neue Fahrzeugserie gehandelt habe. Auch vor diesem Hintergrund ergibt sich nicht, dass der Beklagten etwaige Herstellungsfehler an der Einspritzleitung bzw. an der Lenkung von vornherein bekannt waren, zumal sie anderenfalls bereits bei dem Werkstattaufenthalt im Februar 2008 miterledigt worden wären.
90b) Der Kläger kann den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auch nicht darauf stützen, dass die Beklagte sich mit der Nachbesserung eines gerügten Mangels in Verzug befunden und dadurch einen Nutzungsausfall bei ihm verursacht hat (§§ 286, 280 Abs. 2 BGB).
91aa) Hinsichtlich des ersten Werkstattaufenthaltes lässt sich – wie ausgeführt – nicht feststellen, dass dieser länger als ein oder zwei Tage gedauert hat.
92bb) Gleiches gilt für den Werkstattaufenthalt im Mai 2008. Denn auch insoweit hatte die Firma X dem seinerzeitigen Privatgutachter Dipl.-Ing. Q auf dessen Anfrage nach Einsicht in ihre Unterlagen mitgeteilt, dass sich der Schlepper nur einen Tag zur Reparatur dort befunden habe, nämlich am 15.05.2008. Auf konkretes Befragen wiederholte der Zeuge X bei seiner Vernehmung vor dem Senat, dass man für den Austausch einer Einspritzleitung nur ein bis zwei Stunden brauche. Der Zeuge I konnte sich an den Austausch der Einspritzleitung gar nicht mehr erinnern.
93cc) Lediglich hinsichtlich des dritten Werkstattaufenthalts, dessen Dauer vom 30.07. bis 28.08.2008 unstreitig ist, käme eine pflichtwidrig verzögerte Ausführung der Reparaturarbeiten in Betracht.
94(1) Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dieser Werkstattaufenthalt nur zu einem geringen Teil der Behebung eines Sachmangels - nämlich dem an der Lenkanlage - diente. Zu dieser Nachbesserung konnte wiederum nur eine kurze Reparaturdauer festgestellt werden. So sagte der seinerzeit mit dem Austausch des Lenkzylinders befasste Zeuge I aus, dass er dafür drei Stunden benötigt habe. Und der Zeuge X bekundete, dass der komplette Austausch des Lenkzylinders, des Lenkhydrostaten und der Lenkhydraulikpumpe maximal zwei Tage gedauert habe.
95(2) Die eigentliche Verzögerung der Fahrzeugrückgabe bis zum 28.08.2008 ergab sich aus dem Wunsch des Klägers, die Federung der Fahrerkabine straffer zu gestalten. Der Zeuge X bestätigte dazu den übereinstimmenden Prozessvortrag beider Parteien, dass man neben der Anbringung zusätzlicher Stoßdämpfer noch die zur Dämpfung gedachten Silent-Blöcke habe aufvulkanisieren lassen.
96Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist aber weder davon auszugehen, dass mit dieser Überarbeitung der Kabinenfederung die Behebung eines anfänglichen Sachmangels anerkannt wurde, noch dass eine solche Nachbesserung i.S.d. § 439 BGB geschuldet war.
97Aus der Vernehmung der Zeugen X und I ergab sich nicht, dass dem Kläger ausdrücklich erklärt wurde, diese Maßnahmen verstünden sich als Gewährleistungsarbeiten. Vielmehr konnten sich die Zeugen auf ausdrückliches Befragen nicht mehr an den seinerzeit gewechselten Wortlaut erinnern.
98Es kann auch nicht angenommen werden, dass mit der Durchführung der Arbeiten an der Kabinenfederung konkludent eine Rechtspflicht zur Nachbesserung anerkannt wurde. Eine solche Annahme ist zwar regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn der Umfang, die Dauer und die Kosten der vorgenommenen Arbeiten so erheblich ausfallen, dass der Verkäufer sich darauf freiwillig nicht einlassen wird (Reinking/Eggert Rnr. 4154). Hier kam es allerdings nach Aussage des Zeugen X nur deshalb zu der erheblichen Dauer des Werkstattaufenthaltes, weil das Vulkanisieren der Dämpfungselemente durch einen externen Betrieb erledigt werden musste. Dieser Betrieb - so der Zeuge - habe zunächst die eingehenden Aufträge gesammelt, um seinen Vulkanisierkessel voll zu bekommen. Unabhängig davon war aber die vom Kläger vorgetragene Beanstandung der „zu weichen“ Federung ohnehin stark subjektiv geprägt. Sie konnte aus technischer Sicht schwerlich einer Negativabweichung von einer Normalbeschaffenheit und damit einem Sachmangel zugeordnet werden. Dies legte es aus Sicht eines verständigen Käufers nahe, lediglich von Kulanzleistungen auszugehen, zumal bei dem Verkauf landwirtschaftlicher Investitionsgüter - der Kläger spricht selbst von einem „Luxus-Traktor“ - nach den Erfahrungen des Senats die Händler wegen der angestrebten Kundenbindung von vornherein ein großes Interesse daran haben, die Käufer gegebenenfalls auch durch überobligatorische Maßnahmen zufrieden zu stellen.
99Der Senat geht nach der Beweisaufnahme auch nicht davon aus, dass unabhängig von der Einschätzung der Parteien die Verhärtung der Kabinenfederung als Behebung eines Sachmangels rechtlich geboten war.
100Der Senat hat zu dem technischen Hintergrund der damals durchgeführten Maßnahme ergänzend den Sachverständigen Dipl.-Ing. Q befragt, mit dessen Bestellung die Parteien des Rechtsstreits trotz seiner Vorbefassung als Privatgutachter des Klägers einverstanden waren. Der Sachverständige führte dazu aus, dass der Konstrukteur eines landwirtschaftlichen Nutzgerätes eine Gratwanderung vornehmen müsse zwischen einer eher straffen Federung, die die Fahrdynamik und Bedienbarkeit fördere, und einer eher weichen Federung, die günstig sei für die gesundheitliche Belastung des Fahrers bei der üblichen langdauernden Nutzung der Schlepper. Der Sachverständige bestätigte zwar den Ansatz des Klägers, dass bei dem streitgegenständlichen Schlepper durch die Kumulation mehrerer Faktoren (weiche Kabinenaufhängung, Federung des Fahrersitzes und Joystickbedienung) im unebenen Gelände beim Fahren schlechter eine gerade Linie eingehalten werden könne. Auch sei es zutreffend, dass beispielsweise Schlepper des Herstellers G tendentiell härter gefedert seien und dass auch der Hersteller D mittlerweile härtere Dämpfungselemente als Ersatzteile anbiete. Vielleicht - so der Sachverständige - sei der streitgegenständliche Schlepper im Auslieferungszustand für einen nicht daran gewöhnten Nutzer grenzwertig gewesen. Aber man müsse berücksichtigen, dass bei einer alternativ denkbaren härteren Federung die Bedienbarkeit zwar weniger durch Wankbewegungen der Kabine beeinflusst werde, dafür aber umso stärker durch nicht abgefederte Stöße. Insgesamt gehe er - so der Sachverständige - auch nach eigenen Fahrtests mit dem Schlepper davon aus, dass dieser sich „in der Range“ vergleichbarer Fahrzeuge befunden habe, d.h. dass der Schlepper fahr- und bedienbar gewesen sei. Der Senat hält diese Feststellungen für überzeugend und kann danach keine Negativabweichung von einem technischen Standard feststellen. Im Gegenteil deutet die in der Fahrzeugbestellung angegebene Modellbezeichnung aus verständiger Sicht daraufhin, dass der Hersteller seinen Kunden gerade einen Schlepper mit einer komfortorientierten Beschaffenheit anbieten wollte, die deshalb eine weiche Kabinenfederung erforderlich machte.
101Wenn aber die Verhärtung der Kabinenfederung weder durch ein Anerkenntnis noch im gewährleistungsrechtlichen Sinne zur Behebung eines Sachmangels geboten war, lag damit auch keine Konstellation vor, in der das Nacherfüllungsverlangen des Käufers als solches bereits eine Mahnung i.S.d. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB beinhaltet (BGH NJW 1985, 2526 - juris-Tz. 35) oder in der eine unverzügliche Leistungserbringung i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB aufgrund der gegebenen Umstände erwartet werden musste.
102Vielmehr oblag es dem Kläger, die Beklagte oder die Fa. X mit der Erledigung der von ihr aus Kulanz übernommenen Werkleistung in Verzug zu setzen.
103Die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs sind aber nicht dargetan. Zwar ergibt sich aus der Aussage des Zeugen I, dass der Kläger im August 2008 mehrmals verärgert in der Werkstatt der Fa. X erschienen sei und sich danach erkundigt habe, wie lange es noch dauere. Dies sei - aus Sicht des Zeugen I - auch verständlich gewesen, weil ein Schlepper in der Hochsaison im Juli/August eigentlich „zu 100% laufen“ müsse.
104Daraus ergibt sich aber nicht, dass mit der Fa. X eine bestimmte Leistungszeit vereinbart wurde (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Und es liegen auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Mahnung i.S.d. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB vor, unter der eine eindeutige und bestimmte Aufforderung zu verstehen ist, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er nunmehr die geschuldete Leistung verlangt (BGH NJW 2008, 50 - juris-Tz. 11). Im Gegenteil ergab sich aus der Aussage des Zeugen X, dass man den in der Werkstatt befindlichen Schlepper zwischendurch auch wieder hätte zusammensetzen können. Dies sei vom Kläger aber nicht verlangt worden. Der Kläger habe ihm vermutlich gesagt - so der Zeuge X -, dass es nicht dringend sei.
1052. Dem Kläger stehen auch nicht die in der Berufungsinstanz weiterverfolgten Nachbesserungsansprüche zu, weil der streitgegenständliche Schlepper insoweit keine Sachmängel i.S.d. § 434 BGB aufweist, die die Beklagte i.S.d. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB auf Anforderung des Klägers nachbessern müsste.
106Der Kläger trägt nicht vor, dass der Zustand des Schleppers bei Übergabe von einer bei Vertragsschluss vereinbarten Beschaffenheit abwich (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB). Nach den Ausführungen des ergänzend vom Senat befragten Sachverständigen Dipl.-Ing. Q lässt sich aber auch nicht feststellen, dass sich der Schlepper nicht für die vertraglich vorausgesetzte oder für die gewöhnliche Verwendung eignet oder dass er eine Beschaffenheit aufweist, die bei vergleichbaren Fahrzeugen üblich ist und die der Kläger bei Vertragsschluss erwarten konnte (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 2 BGB).
107a) Entgegen der Darstellung des Klägers weist der Schlepper keinen - noch dazu verkehrsgefährdenden - Mangel in dem Sinne auf, dass sich die Anzeige des Fahrtrichtungsanzeigers entweder bei einer geringen Lenkbewegung ungewollt zurückstellt oder dass nach dem Durchfahren einer Kurve mit einem großen Radius gar keine Rückstellung erfolgt.
108Der Sachverständige bestätigte zwar die vom Kläger geschilderte Funktionsweise des Fahrtrichtungsanzeigers. Es sei aber nach der StVZO ohnehin nicht erforderlich, dass jedes Motorfahrzeug über eine Rückstellung des Fahrtrichtungsanzeigers verfügt. Bei Motorrädern sei dies beispielsweise nie der Fall. Bei landwirtschaftlich genutzten Schleppern in dem hier streitgegenständlichen Preissegment sei es zwar seit den 70er Jahren üblich, dass diese im Sinne eines Komfortgewinns mit einer entsprechenden Rückstellung ausgestattet seien. Allerdings müsse man berücksichtigen, dass diese Schlepper - wie auch der streitgegenständliche - heutzutage durchgängig mit rein hydraulisch betriebenen Lenkanlagen versehen seien. Bei diesen Lenkanlagen gebe es konstruktionsbedingt keine Mittellage, d.h. beim Zurücklenken nach dem Durchfahren einer Kurve stehe das Lenkrad nicht in derselben Position wie beim vorausgegangenen Geradeauslauf. Um gleichwohl eine Blinkerrück-stellung zu gewährleisten, sei der streitgegenständliche Schlepper werksseitig mit drei Rückstellbolzen im Abstand von 120° ausgestattet. Es sei technisch nicht anders machbar als gelegentlich die unterbliebene Rückstellung per Hand nachzuholen bzw. ggf. umgekehrt, den Blinker erneut zu setzen, falls er sich ungewollt zurückgestellt habe. Das Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers werde dafür auch akustisch angezeigt. Die vom Kläger beanstandete Problematik sei Stand der Technik, d.h. auch bei vergleichbaren Fahrzeugen anzutreffen. Soweit vereinzelte Hersteller mittlerweile dazu übergegangen seien, die Anzeige des Fahrtrichtungsanzeigers nicht durch Rückstellbolzen mechanisch zu beeinflussen, sondern elektronisch auf einen bestimmten Zeitraum festzulegen, sei diese Konstruktionsweise nicht als vorteilhafter anzusehen, denn dabei könne noch eher der Effekt eintreten, dass in einer bestimmten Fahrsituation kein Blinken bzw. ein überflüssiges Blinken angezeigt werde. Auch insoweit sei - so der Sachverständige überzeugend - zu betonen, dass es trotz der Hilfsmittel stets in der Verantwortung des Fahrzeugführers liege, sich über die ordnungsgemäße Anzeige eines Fahrtrichtungswechsels zu vergewissern.
109b) Wie bereits dargestellt ist nach den Feststellungen des Sachverständigen auch die vom Kläger beanstandete Federung der Fahrerkabine nicht als mangelhaft anzusehen.
110c) Soweit der Kläger einen Rostbefall an den Felgen beanstandet, stellt dies nach den Feststellungen des Sachverständigen ebenfalls keine Negativabweichung von der Normalbeschaffenheit dar.
111Der Sachverständige führt dazu - wie bereits vor dem Landgericht - aus, dass die Felgen wegen des Gewichts des Schleppers und der auftretenden dynamischen Lasten zweiteilig aufgebaut sein müssen. In dem zwischen den beiden Felgenelementen entstehenden Spalt lasse sich konstruktionsbedingt kein Lack oder Dichtmaterial aufbringen. Man könne allenfalls an einen Wachsauftrag denken. Dieser entspreche aber nicht dem Stand der Technik, zumal dadurch der Glanzeffekt der Felge verlorengehe. Der Sachverständige bestätigte auf Nachfrage, dass der vom Kläger beanstandete Rostbefall auch bei anderen Fabrikaten auftrete. Dies sei als Stand der Technik anzusehen und durch ein (erneutes) Nachlackieren nicht zu beheben. Eine Verschlimmerung des Rostbefalls mit der Gefahr einer Substanzschädigung sei nicht anzunehmen. Die Felgen könnten vielmehr die übliche Nutzungsdauer von etwa 20 Jahren schadlos überstehen.
112d) Auch die vom Kläger beanstandeten Probleme mit dem Allradantrieb des Fahrzeugs begründen keinen Nachbesserungsanspruch.
113Der Sachverständige führte dazu aus, dass der Schlepper mit einer hydraulischen Vierradbremse ausgestattet sei. Diese löse sich systembedingt ohne Verzögerung. Ab einer Geschwindigkeit von 6,4 km/ schalte sich dann der Allradantrieb zu. Dies geschehe bei Schleppern mittels Klauenkupplung. Dabei komme es zu wahrnehmbaren Verspannungen und Getriebegeräuschen. Möglicherweise sei dieser Effekt am streitgegenständlichen Schlepper dadurch verstärkt, dass er vorne mit der Bereifung 600/65 R42 ausgestattet sei. Das führe dazu, dass die Vorderachse sich 3,39% schneller bewege als die Hinterachse. Dieser Wert bewege sich aber noch in dem vom Hersteller vorgegebenen Rahmen von 1-4%. Ein technischer Mangel liege nicht vor. Vielmehr entspreche der vom Kläger als „verzögertes Lösen der Allradbremse“ umschriebene Effekt dem Stand der Technik.
1143. Soweit das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils offensichtlich versehentlich nichts zu der vom Kläger beantragten Erstattung der Kosten des Sachverständigengutachtens bzw. zu der beantragten Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten ausgeführt hat, hätte der Kläger dies gem. § 321 ZPO binnen zwei Wochen zum Gegenstand eines Antrags auf Urteilsergänzung machen müssen. Weil dies nicht geschehen ist, wurde die Rechtshängigkeit dieser Ansprüche nachträglich beseitigt (BGH, Urt. VIII ZR 152/11 vom 26.09.2012 unter Ziff. 21 der Gründe; Musielak ZPO, 12. Aufl. 2013, § 321 Rnr. 9). Zwar könnte dies in der Berufungsinstanz zum Anlass für eine Klageerweiterung genommen werden - worauf der Senat mit Beschluss vom 11.12.2012 hingewiesen hat -; eine solche Klageerweiterung wurde aber in dem Senatstermin am 10.10.2013 nicht beantragt.
115Im Übrigen wäre die Entscheidung über den auf die Sachverständigenkosten bezogenen Erstattungsanspruch keine von § 264 Nr. 2 ZPO umfasste Klageerweiterung, sondern hinsichtlich ihrer Zulässigkeit in der Berufungsinstanz gem. § 533 Nr. 2 ZPO davon abhängig, dass über die gleichen Tatsachen zu entscheiden ist, die auch dem Berufungsantrag zugrunde liegen. Der damalige Gutachtenauftrag umfasste jedoch Fragestellungen an den Sachverständigen Dipl.-Ing. Q, die über die im Berufungsverfahren noch gegenständlichen Mängelrügen hinausgingen. Dement-sprechend ist die Frage der Kostenerstattung nicht kongruent zu den im Berufungsverfahren (nicht) festgestellten Mängeln.
116Eine auf die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten bezogene Klageerweiterung hätte - für den Fall, dass sie in der Senatssitzung beantragt worden wäre - ohnehin keinen Erfolg gehabt, weil sich die Anwaltskosten auf die Erstattung des vermeintlichen Nutzungsausfallschadens in Höhe von 21.874,00 EUR bezogen, die der Kläger - wie dargelegt - nicht beanspruchen konnte.
117III.
118Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
119IV.
120Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.
(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Kläger beziehen von der Beklagten seit dem 13. Februar 2002 leitungsgebunden Erdgas für ihren privaten Haushalt. Der zwischen den Parteien geschlossene Gaslieferungsvertrag, der einen Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und einen Grundpreis von netto 159,00 €/Jahr vorsah, enthält unter der Überschrift "Gasvollversorgungs-Sondervertrag" auszugsweise folgende Allgemeine Geschäftsbedingung: "§ 2 Die (…) Gaspreise ändern sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Ta- rifpreise für Gas eintritt."
- 2
- Die Beklagte erhöhte in den Jahren 2002 bis 2007 mehrfach die Gaspreise. Die Kläger, welche die geforderten Preise zunächst ohne Beanstandung gezahlt hatten, erhoben erstmals mit Schreiben vom 1. Mai 2006 Widerspruch. Sie meinen, die Beklagte sei zu Preiserhöhungen nicht berechtigt; jedenfalls seien die Preise unbillig überhöht.
- 3
- Mit ihrer im November 2006 eingereichten und im Lauf des Verfahrens mehrfach erweiterten Klage haben die Kläger zunächst unter anderem die Feststellung begehrt, dass diverse - im einzelnen datumsmäßig benannte - Preisbestimmungen der Gastarife in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag im Zeitraum von 2002 bis 2007 unwirksam und unbillig seien. Ferner haben die Kläger beantragt festzustellen, dass die Endabrechnungen der Beklagten aus den Jahren 2003 bis 2007 bezogen auf den Erdgasverbrauch unwirksam und unbillig seien.
- 4
- Gegen das Urteil des Landgerichts, das den dargestellten Klageanträgen nur für den Zeitraum ab Erhebung des Widerspruchs (1. Mai 2006) stattgege- ben, insoweit die Unwirksamkeit festgestellt und sie im Übrigen abgewiesen hat, haben beide Parteien Berufung eingelegt.
- 5
- Die Kläger haben beantragt, das angefochtene Urteil insoweit abzuändern , als die Klage abgewiesen wurde, und festzustellen, dass auch die - im einzelnen datumsmäßig benannten - von der Beklagten in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag im Zeitraum von März 2002 bis Januar 2006 vorgenommenen Gaspreiserhöhungen unwirksam und unbillig seien, sofern diese den vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und den vereinbarten Grundpreis von netto 159,00 €/Jahr überstiegen. Ferner haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass auch die Endabrechnungen der Beklagten aus den Jahren 2003, 2004 und 2005 bezogen auf den Erdgasverbrauch unwirksam und nicht fällig seien.
- 6
- Zudem haben die Kläger im Berufungsverfahren ihre Klage mit Schriftsatz vom 8. September 2010 um den Antrag auf Feststellung erweitert, dass ihnen aus dem Vertragsverhältnis mit der Beklagten für den Zeitraum zwischen dem 15. März 2002 und dem 31. Dezember 2007 Rückzahlungsansprüche zustünden.
- 7
- Die Beklagte hat beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Ferner hat sie im Wege der Widerklage hilfsweise die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt sei, die Leistung auf die Rückerstattung gezahlter Gasentgelte im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Gaslieferungsvertrags für die Jahre 2002 bis einschließlich 2006 wegen Verjährung zu verweigern.
- 8
- Das Berufungsgericht hat - unter teilweiser Abänderung und vollständiger Neufassung des erstinstanzlichen Urteils sowie unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen - festgestellt, dass die von der Beklagten zum 1. Januar 2003, 1. Juli 2003, 1. Juli 2005, 1. Januar 2006, 1. Mai 2006 und 15. Oktober 2006 im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrags vorgenommenen Preiserhöhungen unwirksam sind, sofern diese den vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und den vereinbarten Grundpreis von netto 159,00 €/Jahr übersteigen. Es hat ferner festgestellt, dass die Endabrechnungen der Beklagten vom 11. Januar 2007 und vom 28. Dezember 2007 unwirksam sind, soweit sie sich auf den Erdgasverbrauch der Kläger ab dem 1. Mai 2006 beziehen und sie auf höheren Preisen beruhen als dem vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und dem vereinbarten Grundpreis von netto 159,00 €/Jahr, sowie dass den Klägern in dem Vertrags- verhältnis mit der Beklagten aus dem Zeitraum vom 15. März 2002 bis zum 31. Dezember 2007 Rückzahlungsansprüche zustehen. Die weitergehende Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen und der Feststellungswiderklage stattgegeben.
- 9
- Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger zunächst ihr Feststellungsbegehren bezüglich der Unwirksamkeit und mangelnden Fälligkeit der Endabrechnungen der Beklagten aus den Jahren 2003, 2004 und 2005 mit der einschränkenden Maßgabe "soweit sie auf höheren Preisen beruhen als dem vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und dem vereinbarten Grundpreis von 159,00 €/Jahr" weiter.Ferner begehren sie die Abweisung der Feststellungswiderklage.
Entscheidungsgründe:
- 10
- Die Revision hat teilweise Erfolg.
A.
- 11
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
- 12
- Sämtliche - den vereinbarten Ausgangspreis übersteigende - Gaspreiserhöhungen der Beklagten seien unwirksam, weil weder der Beklagten ein einseitiges Preisänderungsrecht eingeräumt worden sei noch sich die Parteien einvernehmlich auf Preiserhöhungen verständigt hätten.
- 13
- Daher sei die im Berufungsverfahren von den Klägern weiterhin begehrte Feststellung, dass auch die - im einzelnen datumsmäßig benannten - von der Beklagten in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag im Zeitraum vom März 2002 bis Januar 2006 vorgenommenen Gaspreiserhöhungen unwirksam und unbillig seien, sofern diese den vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und den vereinbarten Grundpreis von netto 159,00 € pro Jahr überstiegen, insoweit begründet, als zu den darin bezeichneten Zeitpunkten tatsächlich Preiserhöhungen stattgefunden hätten. Darüber hinaus sei der in der Berufungsinstanz erstmals gestellte Klageantrag betreffend die Feststellung von Rückzahlungsansprüchen zulässig und begründet. Es bestehe ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der begehrten Feststellung. Einer Leistungsklage stehe entgegen, dass sich die Kläger auch hinsichtlich des ursprünglich vereinbarten Preises auf eine gerichtliche Billigkeitsprüfung beriefen und damit aus ihrer Sicht daran gehindert seien, die Höhe ihrer Rückzahlungsansprüche ohne vorherige Bestimmung des vereinbarten Preises durch das Gericht zu beziffern.
- 14
- Auf die Berufung der Beklagten sei die vom Landgericht ausgesprochene Feststellung, dass die ab dem 1. Mai 2006 vorgenommenen Preisanpassungen unwirksam seien, einzuschränken auf den Teil des Preises, der den Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und den Grundpreis von netto 159 €/Jahr übersteige. Entsprechendes gelte für die Feststellung der Unwirksamkeit der Endabrechnungen der Beklagten aus dem Jahr 2007. Das angefochtene Urteil sei ferner insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen, als zu den dort aufgeführten Zeitpunkten tatsächlich keine Preiserhöhungen erfolgt seien.
- 15
- Die Feststellungswiderklage habe Erfolg. Einreden, die einer Partei gegen den von der anderen Seite geltend gemachten Anspruch zustünden, stellten ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO dar. Der Widerklageantrag decke sich nicht mit der von den Klägern beantragten Feststellung, dass Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte bestünden. Solange ein Anspruch nicht erfüllt oder auf andere Weise zum Erlöschen gebracht worden sei, bestehe er trotz eingetretener Verjährung. Die Widerklage sei auch begründet, denn die Beklagte sei berechtigt, die Rückerstattung der von den Klägern von 2002 bis 2006 gezahlten Gasentgelte gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB wegen Verjährung zu verweigern.
- 16
- Die bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche der Kläger (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) unterlägen der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB. Da die Rückzahlungsansprüche jeweils im Zeitpunkt der Leistung an die Beklagte entstanden seien (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und die Kläger im Zeitpunkt der Zahlung Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hätten oder jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), habe die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen begonnen, in dem die jeweilige Zahlung erbracht worden sei. Für den Beginn der Verjährungsfrist sei allein die Kenntnis von der erbrachten Leistung und von den tatsächlichen Umständen entscheidend, aus denen sich die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts ergebe. Ob die Kläger hieraus auch den Schluss auf das Fehlen des Rechtsgrundes ihrer Leistung gezogen hätten, sei dagegen unerheblich. Es liege kein Fall einer außergewöhnlich unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage vor, bei der sich der Verjährungsbeginn ausnahmsweise hinausschiebe. Denn die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln in Erdgassonderverträgen beruhten auf einer seit Jahrzehnten geltenden Rechtsprechung zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bis zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens von Rückforderungsansprüchen im Jahre 2010 seien daher Rückforderungsansprüche der Kläger hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2006 erbrachten Zahlungen verjährt.
- 17
- Die Verjährung dieser Ansprüche sei durch die bereits erstinstanzlich erhobenen Feststellungsklageanträge nicht gehemmt worden. Zwar könne gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch die Erhebung einer Feststellungsklage die Verjährung hemmen, sofern diese Klage auf die Feststellung des Anspruchs gerichtet sei. Bei der Feststellung der Unwirksamkeit und Unbilligkeit der von der Beklagten vorgenommenen Preisbestimmungen handele es sich aber nicht um die Feststellung eines Anspruchs, sondern lediglich um die Feststellung des Inhalts des Rechtsverhältnisses, welches den teilweise rechtsgrundlosen Zahlungen zugrunde gelegen habe. Gleiches gelte für den in erster Instanz gestellten Klageantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit und Unbilligkeit der Endabrechnungen der Beklagten, der ebenfalls nicht die Feststellung eines Rückzahlungsanspruchs umfasse.
B.
- 18
- Diese Beurteilung hält - soweit die Revision zulässig ist - rechtlicher Nachprüfung in einem Punkt nicht stand.
I.
- 19
- Die Revision ist unzulässig, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass auch die Endabrechnungen der Beklagten aus den Jahren 2003, 2004 und 2005 unwirksam und nicht fällig sind, soweit sie den Erdgasverbrauch der Kläger betreffen und auf höheren Preisen beruhen als dem vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und dem vereinbarten Grundpreis von 159,00 €/Jahr. Insoweit sind die Kläger durch das Berufungsurteil nicht beschwert (vgl. zur Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung BGH, Urteile vom 21. Juni 1968 - IV ZR 594/68, BGHZ 50, 261, 263; vom 7. November 2003 - V ZR 65/03, WM 2004, 891 unter II 3 b aa mwN), weil das Berufungsgericht über diesen - im Rahmen der Urteilsgründe auch wiedergegebenen - Antrag nicht entschieden hat. Eine positive Bescheidung des Antrags der Kläger enthält der Tenor des Berufungsgerichts nicht. Anders als die Revision meint, ist aber durch den vom Berufungsgericht getätigten Ausspruch der Zurückweisung der klägerischen Berufung im Übrigen auch keine negative Entscheidung über den hier relevanten Berufungsantrag der Kläger getroffen worden. Dies ergibt sich aus der insoweit maßgeblichen Berücksichtigung der Gründe des Berufungsurteils.
- 20
- Der Inhalt eines Urteils ist der Entscheidung im Ganzen zu entnehmen. Auszugehen ist dabei von der Urteilsformel, die aber oft - bei klageabweisenden Urteilen regelmäßig - nicht erkennen lässt, worüber entschieden ist. Sofern die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Inhalt der getroffenen Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend heranzu- ziehen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032 unter III 2 mwN). Diese Heranziehung zeigt vorliegend eindeutig , dass das Berufungsgericht nur über den die Feststellung der Unwirksamkeit der einzelnen datumsmäßig bezeichneten Preiserhöhungen betreffenden Berufungsantrag der Kläger sowie über deren Klageerweiterung entschieden hat, nicht jedoch über den auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Jahresabrechnungen 2003, 2004 und 2005 gerichteten Berufungsantrag. In der Darlegung , wie über welchen Antrag der Parteien zu entscheiden ist, fehlen Ausführungen zu dem auf die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Endabrechnungen gerichteten Antrag. Der Annahme, dass sich die Zurückweisung der Berufung auf diesen Antrag erstreckt, steht auch entgegen, dass sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts kein rechtlicher Grund ergibt, der gegen den Erfolg des Antrags sprechen würde.
- 21
- Eine derartige Entscheidungslücke kann mit der Revision nicht geschlossen werden; in Betracht kommt allein eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790 unter II 2; MünchKommZPO/Musielak, 3. Aufl., § 321 Rn. 7; Hk-ZPO/Saenger, 4. Aufl., § 321 Rn. 15). Mit Ablauf der hierfür nach § 321 Abs. 2 ZPO einzuhaltenden Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Urteils ist die Rechtshängigkeit dieses Antrags entfallen (Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, aaO; BGH, Urteil vom 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683 unter I 2 a).
II.
- 22
- Soweit die Revision zulässig ist, ist sie teilweise begründet. Die Ausführungen , mit denen das Berufungsgericht der Feststellungswiderklage der Beklagten vollumfänglich stattgegeben hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern.
- 23
- 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Feststellungswiderklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig ist.
- 24
- a) Die von der Beklagten begehrte Feststellung ihrer Berechtigung, die Rückerstattung gezahlter Gasentgelte wegen Verjährung zu verweigern, stellt entgegen der Ansicht der Revision ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und nicht nur ein bloßes Element eines Rechtsverhältnisses dar (vgl. RGZ 74, 292, 294; BGH, Urteil vom 23. September 1968 - II ZR 67/66, WM 1968, 1253; Senatsurteil vom 10. November 1982 - VIII ZR 156/81, NJW 1983, 392 unter II 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rn. 26).
- 25
- b) Auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Die zum Gegenstand der Widerklage gemachte Frage, ob der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Verjährung zusteht, ist nicht Gegenstand des von den Klägern erhobenen Antrags auf Feststellung, dass ihnen Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zustehen. Denn dieser Antrag ist bei der gebotenen und auch vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung, die auch die Revision nicht angreift, dahin zu verstehen, dass allein das Bestehen von (bereicherungsrechtlichen) Rückforderungsansprüchen festgestellt werden soll. Der Eintritt der Verjährung hat aber für sich genommen weder Auswirkungen auf das Bestehen noch auf die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs (Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, BGHZ 184, 128 Rn. 27 mwN). Der Schuldner ist ab dem Verjährungseintritt lediglich berechtigt, dauerhaft die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB), was dem Anspruch dann die Durchsetzbarkeit nimmt (Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, aaO mwN). Nach dem so verstandenen Inhalt des Antrags der Kläger ist die Frage der Verjährung nicht Bestandteil ihres Feststellungsbegehrens. Etwas anderes würde nur gelten, wenn mit dem Feststellungsantrag das Ziel verfolgt worden wäre, festzustellen, dass eine aus einem Schuldverhältnis resultierende - noch nicht bezifferbare - Leistungspflicht des Schuldners besteht. In einem solchen Fall müsste auch geprüft werden, ob die in Betracht kommenden Ansprüche nach materiellem Recht verjährt sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember2010 - IX ZR 274/09, BGHZ 187, 337 Rn. 12). Eine solch weitreichende Feststellung ist aber nicht Gegenstand des von den Klägern verfolgten Feststellungsbegehrens.
- 26
- 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann hingegen nicht angenommen werden, dass die Rückforderungsansprüche der Kläger für Zahlungen aus den Jahren 2002 bis einschließlich 2006 sämtlich verjährt wären. Die Rückforderungsansprüche für Gasentgelte, welche die Kläger im Jahr 2006 als Abschlagszahlungen erbracht haben, sind nicht verjährt, soweit die Endabrechnung hierüber erst nach dem 31. Dezember 2006 erfolgt ist.
- 27
- a) Die Rückzahlungsansprüche der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB verjähren - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - innerhalb der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 18).
- 28
- b) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
- 29
- aa) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass ein Rückzahlungsanspruch der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Erbringung der einzelnen Abschlagszahlungen entstanden ist. Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat (Senatsurteil vom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647 Rn. 9 ff.), entsteht ein Rückforderungsanspruch nicht bereits mit der Leistung der einzelnen Abschlagszahlungen, sondern erst mit Erteilung der Abrechnung.
- 30
- bb) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass in dem Zeitpunkt, in dem die Rückforderungsansprüche objektiv entstanden sind, auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben waren.
- 31
- (1) Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht , unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend , widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat. Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist jedoch nicht ausschließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13 mwN).
- 32
- (2) Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122,317, 324 f. zu § 852 Abs. 1 BGB aF). Die erforderliche Kenntnis setzt auch bei einem Bereicherungsanspruch grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit genügt vielmehr Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7 f.), bei einem Bereicherungsanspruch demnach die Kenntnis von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrundes ergibt (BGH, Urteile vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, aaO Rn. 12; vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47; vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26).
- 33
- Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; denn in diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung (BGH, Urteile vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, aaO; vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, aaO; Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, aaO; vgl. auch BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041 unter II 1; vom 9. Juni 1952 - III ZR 128/51, BGHZ 6, 195, 202). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend entgegen der Ansicht der Revision nicht gegeben.
- 34
- (a) Dass die von der Beklagten verwendete Klausel einer AGB-Kontrolle nicht standhalten würde, war angesichts der zu Preiserhöhungsklauseln in verschiedenen Bereichen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung für einen rechtskundigen Dritten erkennbar (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 17 ff. zur Unwirksamkeit einer inhaltsgleichen Klausel). So hat der Senat bereits im Jahr 1980 für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel maßgeblich darauf abgestellt, dass der Vertragspartner schon bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen kann, in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn zukommen können, und dass er in der Lage ist, die Berechtigung vorgenommener Preiserhöhungen an der Er- mächtigungsklausel zu messen (Senatsurteil vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79, WM 1980, 1120 unter II 2). Diese Rechtsprechung wurde in den Folgejahren bestätigt (Senatsurteile vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 218/85, WM 1986, 1059 unter B; vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, NJW-RR 2005, 1717 unter II 3; vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054 Rn. 27 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 229/80, BGHZ 82, 21, 23 ff.).
- 35
- (b) Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, der - bereits vom Berufungsgericht vorgenommene - Rückgriff auf die Rechtsprechung zur AGBrechtlichen Zulässigkeit von Preisänderungsklauseln werde den rechtlichen Besonderheiten der leitungsgebundenen Versorgung von Haushaltskunden mit Gas nicht gerecht. Zu berücksichtigen sei hierbei nämlich, dass auch das im Tarifkundenverhältnis gesetzlich vorgesehene Preisänderungsrecht des Gasversorgers in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV sowie in § 5 Abs. 2 GasGVV den Anforderungen nicht genüge, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stelle (vgl. hierzu Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 23, sowie VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 26). Da den genannten Regelungen eine "Leitbildfunktion im weiteren Sinne" (vgl. hierzu Senatsurteile vom 25. Februar 1998 - VIII ZR 276/96, BGHZ 138, 118, 126 ff. [zu § 6 AVBEltV]; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 20 und VIII ZR 56/08, aaO Rn. 22; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 33 ff.) zukomme, sei bis zur Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2008 (KZR 2/07, aaO) unklar gewesen, ob aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden Wertung auch bei einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB an vertragliche Preisänderungsklauseln in Gasversorgungsverträgen mit Sonderkunden geringere Anforderungen als bei der AGB-rechtlichen Beurteilung sonstiger Preisänderungsklauseln zu stellen seien.
- 36
- Die Revision übersieht hierbei, dass die ab dem Jahr 2005 aufgekommene Diskussion über die Leitbildfunktion des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV und der sich hieraus für eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ergebenden Folgerungen nichts daran ändert, dass dem Kläger die Erhebung einer Rückforderungsklage schon mit dem Entstehen der Rückforderungsansprüche zumutbar war. Denn eine Klageerhebung ist bereits dann zumutbar, wenn die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Klage risikolos möglich ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 1987 - IX ZR 162/86, BGHZ 102, 246, 248; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 27; vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07, NJW 2010, 1195 Rn. 13; jeweils mwN). Das ist hier der Fall.
- 37
- Zwar wurde in der Literatur beginnend ab dem Jahr 2005 vereinzelt vertreten , dass die Leitbildfunktion des § 4 AVBGasV im Rahmen des § 307 BGB zu berücksichtigen sei (Schulz-Gardyan, N&R 2005, 97, 99; Kunth/Tüngler, RdE 2006, 257, 258; aA Halfmeier, VuR 2006, 417, 419). Einige Instanzgerichte schlossen sich dem ab dem Jahr 2006 an (OLG Celle, Urteil vom 17. Januar 2008 - 13 U 152/07, OLGR 2008, 273; LG Hanau, Urteil vom 28. Februar 2008 - 6 O 50/07, n.v.; vgl. auch LG Bonn, ZNER 2006, 274, 276 sowie LG Verden, Urteil vom 5. Juli 2007, 5 O 419/06, juris Rn. 15; aA LG Dortmund, Urteil vom 18. Januar 2008 - 6 O 341/06, juris Rn. 96). Dies ändert jedoch nichts an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung, weil sich der Kunde auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln berufen konnte.
- 38
- Dass eine auf die Unwirksamkeit der von der Beklagten verwendeten Preisänderungsklausel gestützte Klage für die Kläger zumutbar war, zeigt sich auch daran, dass sie bereits im Jahr 2006 Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen erhoben haben.
- 39
- cc) Die dreijährige Verjährungsfrist für die hier streitgegenständlichen Rückzahlungsansprüche begann daher mit dem Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung , in der die von den Klägern erbrachten Abschlagszahlungen berücksichtigt waren.
- 40
- Daher waren im Zeitpunkt der von den Klägern am 14. September 2010 in zweiter Instanz erhobenen Klage auf Feststellung, dass ihnen aus dem Zeitraum der Versorgung vom 15. März 2002 bis 31. Dezember 2007 Rückzahlungsansprüche zustehen, bereits diejenigen Rückzahlungsansprüche verjährt, die auf Abschlagszahlungen beruhen, die vor dem 1. Januar 2007 abgerechnet worden sind. Nicht verjährt waren hingegen die Rückzahlungsansprüche, die auf Zahlungen der Kläger basierten, die diese im Wege der Abschlagszahlung zwar bis einschließlich 2006 geleistet hatten, die aber erst 2007 oder noch später abgerechnet worden sind. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche begann frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2007 und wurde durch die zweitinstanzlich erhobene Klage auf Feststellung des Bestehens von Rückzahlungsansprüchen gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt.
- 41
- c) Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass die Verjährung der Rückzahlungsansprüche durch die bereits erstinstanzlich erhobenen Klageanträge auf Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Preisänderungen und einzelner Endabrechnungen nicht gehemmt worden ist. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
- 42
- Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung eines Anspruchs zwar auch durch die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Erforderlich hierfür ist eine positive Feststellungsklage, deren Gegenstand das Bestehen des Anspruchs ist; die Feststellung eines diesem zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses reicht nicht aus (vgl. OLG Hamburg, MDR 2001, 215, 216; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 12; Staudinger/Peters/ Jacoby, BGB, Neubarb. 2009, § 204 Rn. 44; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, 3. Aufl., § 204 Rn. 3; vgl. auch Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 209 Rn. 19). Streitgegenstand der von den Klägern in der ersten Instanz erhobenen, von der Revision für ausreichend erachteten Klageanträge war aber lediglich die Frage, ob die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen sowie die Jahresendabrechnungen unwirksam oder unbillig sind. Damit wurde nicht - wie in § 204 Abs. 1 BGB vorausgesetzt - über einen "Anspruch" im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB, sondern nur über eine für das Bestehen von Rückforderungsansprüchen bedeutsame Vorfrage gestritten. Infolge der Beschränkung des ursprünglichen Antrags auf die Teilfrage der Wirksamkeit der Preiserhöhungen war das Bestehen von Rückzahlungsansprüchen nicht zum Streitgegenstand erhoben (vgl. BAG, NJW 1961, 1787, 1788 zum Verhältnis einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses zur nachfolgenden Lohnzahlungsklage; vgl. auch BAGE 9, 7 f.). Eine Hemmung der für die Rückforderungsansprüche laufenden Verjährungsfrist trat hierdurch somit nicht ein.
III.
- 43
- Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit der Feststellungswiderklage auch hinsichtlich derjenigen Rückzahlungsansprüche stattgegeben worden ist, die auf Abschlagszahlungen zurückzuführen sind, die erst nach dem 31. Dezember 2006 abgerechnet wurden; es ist inso- weit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die genannten Rückzahlungsansprüche der Kläger nicht verjährt sind, ist die Feststellungswiderklage insoweit abzuweisen. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider
LG Mainz, Entscheidung vom 21.08.2009 - 12 HK.O 112/07 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.04.2011 - U 1157/09.Kart -
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.