Oberlandesgericht Hamm Urteil, 11. Feb. 2014 - 27 U 110/13
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Juni 2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe
2A.
3Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage als Insolvenzverwalter der Fa. C GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) gegen die Beklagte die Zahlung von 25.000 € geltend.
4Die Beklagte gründete mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 02.05.2002 die Insolvenzschuldnerin mit einem Stammkapital von 25.000 €. Das Stammkapital wurde am 02.05.2002 auf das Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin bei der Volksbank H eingezahlt.
5Am 07.05.2002 wurde der Betrag an die Fa. I GmbH (nachfolgend: I GmbH) überwiesen. Diese Firma hatte ebenfalls die Beklagte begründet. Sie war zudem deren Geschäftsführerin. Am 14.07.2009 stellte die Beklagte für diese Firma einen Insolvenzantrag, den das Amtsgericht Bielefeld mangels Masse abgelehnt hat.
6Am 10.03.2011 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Bielefeld eröffnet.
7Das Landgericht hat die Beklagte nach Antrag zur Zahlung von 25.000 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Anspruch auf Zahlung des Stammkapitals in Höhe von 25.000 € aus § 19 Abs.1 GmbHG sei nicht nach § 362 Abs.1 BGB erloschen. Der zeitliche Ablauf zeige, dass der Einlagebetrag zu keiner Zeit der Insolvenzschuldnerin zur freien Verfügung geleistet worden sei. Der damalige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin – der Zeuge C – habe bestätigt, dass die gezahlten 25.000 € von der I GmbH gezahlt worden und zeitnah wieder abgeflossen seien. Der zeitliche Ablauf begründe bereits die Vermutung, dass dies von der Beklagten im Vorfeld so geplant gewesen sei. Selbst wenn die Auszahlung von dem damaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin selbst veranlasst worden sei, ändere dies nichts an dieser Einschätzung. Als Alleingesellschafterin beider beteiligten Gesellschaften lasse der Ablauf nur den Schluss zu, dass die Beklagte diese Zahlung kannte und zumindest billigte.
8Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil einschließlich seiner Entscheidungsgründe Bezug genommen.
9Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die sie unter Verweis auf ihr bisheriges Vorbringen näher begründet. Sie verweist darauf, dass die Einlage unstreitig erbracht worden sei. Die Überweisung sei von dem Zeugen C veranlasst worden, da lediglich dieser eine Bankvollmacht besessen habe. Diese Überweisung durch den Geschäftsführer sei ihr nicht zurechenbar, da sie diesen nicht rund um die Uhr überwachen müsse. Der Geschäftsführer sei vielmehr selbst nach § 64 GmbHG Ansprüchen ausgesetzt. Eine etwaig nachträgliche Billigung ihrerseits sei unerheblich, da es auf den Zeitpunkt der Handlung ankomme. Das Landgericht habe auch ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, da sie selbst krankheitsbedingt an der Verhandlung nicht habe teilnehmen können.
10Die Beklagte beantragt,
11unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
12hilfsweise
13den Rechtstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.
14Der Kläger beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Einlage der Insolvenzschuldnerin niemals zur freien Verfügung zugestanden habe, sondern dass „Hin- und Herzahlen“ von vorneherein abgesprochen gewesen sei. Ohne Bedeutung sei, wer die Rücküberweisung veranlasst habe. Das Vorbringen der Beklagten, wonach sie die Rückzahlung nicht gebilligt haben wolle, entbehre jeder Logik, zumal die Beklagte keine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ablaufs, als ein absprachegemäßes Handeln, dargelegt habe. Ein eigenmächtiges Handeln des Zeugen C bestreite er – der Kläger – ohnehin mit Nichtwissen.
17Der Senat hat die Beklagte durch Beschluss vom 17.10.2013 (Bl.90 ff d. A.) darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs.2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, was der Senat näher ausgeführt hat. Auf Einwände der Beklagten hat der Senat die Sache terminiert und die Beklagte zugleich darauf hingewiesen, dass der Senat an seiner Einschätzung hinsichtlich der Unbegründetheit der Berufung festhält, der Termin der Beklagten aber die Gelegenheit eröffnen soll, ihre Einwände mündlich vorzubringen.
18Die Beklagte hat dem Zeugen C den Streit verkündet. Dieser ist dem Verfahren nicht beigetreten.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in dieser Instanz wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
20B.
21Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Beklagte ist zur Zahlung von 25.000 € verpflichtet.
22I.
23Das Landgericht hat mit eingehender und zutreffender Begründung das Vorliegen eines Anspruchs auf Zahlung des Stammkapitals in Höhe von 25.000 € aus § 19 Abs.1 GmbHG angenommen, da der Anspruch nicht nach § 362 Abs.1 BGB erloschen ist.
24Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass ein „Hin- und Herzahlen“ des Einlagebetrags in einem geringen zeitlichen Abstand die Einlageschuld nicht tilgt, da dann nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Leistung zur freien Verfügung der Gesellschaft gestanden hat (BGH in NJW 2006, 509 f., zitiert nach juris Rn.7; BGH in NJW 1991, 1754 ff., zitiert nah juris Rn.19). Dieser geringe zeitliche Abstand ist vorliegend gegeben.
25Der konkrete Ablauf zwischen Einzahlung des Stammkapitals auf dem Firmenkonto der Insolvenzschuldnerin und Auszahlung an die I GmbH spricht für ein derartiges „Hin- und Herzahlen“, was nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs führt.
26Hierzu hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen der Ein- und Auszahlung die Vermutung begründet, dass dies auf einer vorherigen Absprache beruht (BGH in NJW 2003, 825 f., zitiert nach juris Rn.8; BGH in NJW 2002, 3774 ff, zitiert nach juris Rn.14, BGH in NJW 2001, 3781 f., zitiert nach juris Rn.4).
27Die Beklagte hat nach dem unstreitigen Vorbringen die I GmbH gegründet und war deren Geschäftsführerin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass objektiv ein „Hin- und Herzahlen“ vorlag. Soweit sie hierzu ausgeführt hat, dass es der I GmbH damals wirtschaftlich sehr gut gegangen sei und „ihre Firma“ diese Zahlung gut habe vertragen können, ist dies für die Beurteilung ohne Belang. Die Rückzahlung des Stammkapitals ist zeitnah wiederum an diese Firma erfolgt. Hierauf kommt es entscheidend an.
28Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich Bezug.
29Das Berufungsvorbringen zeigt demgegenüber keine erheblichen Gründe auf. Derartige Gründe ergeben sich auch nicht aus den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung.
30Es stehen insbesondere keine Tatsachen fest, die entgegen der Indizwirkung eines „Hin- und Herzahlens“ in Bezug auf die Annahme einer vorherigen Absprache eine andere Wertung rechtfertigen.
31Die Beklagte hat nämlich schon keinen Sachverhalt vorgetragen, der geeignet wäre, die sich aus diesen Indizien ergebende Rechtsfolge in Zweifel zu ziehen. Die Beklagte hat nicht dargelegt oder gar bewiesen, dass ein Handeln des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin ohne bzw. gegen ihren Willen vorgelegen hat. Nur dann hätte sie aber möglicherweise den Anschein einer vorherigen Absprache beseitigt.
32Das Vorbringen der Beklagten ist unzureichend. In erster Instanz hat sie zum Ablauf gar keine konkreten Angaben gemacht, obwohl sie schriftsätzlich hierzu ohnehin ausreichend Gelegenheit hatte. Ihre Angaben in der persönlichen Anhörung durch den Senat sind in den wesentlichen Punkten weiterhin vage und unzureichend geblieben. So hat die Beklagte den Sachverhalt nicht nachvollziehbar schildern können. Sie hat schon nicht dargelegt, wann sie – ungefähr – von der Rückzahlung erfahren haben will. Gänzlich unverständlich sind ihre Angaben dazu, wie sie auf die – nach ihrer Schilderung – unerwartete Rückzahlung reagiert haben will. Nach ihren Ausführungen hat sie den Zeugen C nicht zur Rede gestellt. Sie hat vielmehr gegenüber dem Senat nur Vermutungen angestellt, weshalb es zur Rückzahlung gekommen ist. So geht sie davon aus, dass der Zeuge C, obwohl er sie vorher gebeten habe, ihr das Geld zur Verfügung zu stellen, sich „vielleicht zur Rückzahlung als verpflichtet angesehen habe“. Diese Angaben sind aus Sicht des Senats schon nicht geeignet einen nachvollziehbaren anderen Geschehensverlauf zu ergeben.
33Erst Recht steht dieser von der Beklagten geschilderte Geschehensablauf, den der Kläger bestreitet, nicht fest. Der Zeuge C hat in seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht gerade keinen Sachverhalt bestätigt, der eine andere Wertung rechtfertigen kann. Er hat sich im Ergebnis auf eine fehlende eigene Einschaltung in den damaligen Ablauf berufen und die Beklagte als handelnde Person dargestellt.
34Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass die Aussage des Zeugen nicht glaubhaft ist, hilft ihr dies nicht. Darauf kommt es nicht an. Wesentlich ist, dass der Zeuge keinen Sachverhalt bestätigt hat, der entgegen des feststehenden zeitlichen Ablaufs ausnahmsweise die Annahme einer Handlung entgegen einer vorherigen Absprache ergeben würde. Für das Vorliegen einer Absprache ist hierbei ohne jede Bedeutung, wer die Auszahlung veranlasst hat.
35II.
36Der Anspruch auf Zinsen besteht jedenfalls seit dem geltend gemachten Zeitpunkt. Die Verpflichtung zur Zahlung der Einlage ist ab Fälligkeit zu verzinsen. Fälligkeit meint regelmäßig die Anforderung der im Gesellschaftsvertrag vom 02.05.2002 vorgesehenen Zahlung. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Frage des Verzugs maßgeblich (Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, § 19 GmbHG, Rn.7 u. § 20 GmbHG, Rn.3). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jedenfalls zum Zeitpunkt der Geltendmachung von Zinsen erst mit Eintragung der Insolvenzschuldnerin am 01.07.2002 auszugehen, da sogar die Einzahlung des Betrages vorher erfolgt ist.
37III.
38Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr.10, 711 ZPO.
39IV.Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs.2 ZPO bestehen nicht, da die Rechtssache keine über den Einzelfall hinaus bedeutenden oder durch Rechtsfortbildung zu klärenden Fragen aufwirft und die Entscheidung nicht von einer bisherigen Rechtsprechung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweicht.
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(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.
(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.
(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.
(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.
(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.
(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.
(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.
(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.
(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.
(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.
(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.
(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.
(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.
Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.