Oberlandesgericht Hamm Urteil, 12. Sept. 2014 - 26 U 56/13

Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Februar 2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6. Die Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1I.
2Die Parteien streiten um Schmerzensgeldansprüche aus einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung.
3Der Kläger ließ sich vom Beklagten im Dezember 2007 im Oberkiefer mit einer Brücke versorgen. Die Eingliederung des Zahnersatzes erfolgte am 18.12.2007. Am 16.1.2008 wurde noch eine Schiene eingesetzt. Danach suchte der Kläger die Praxis des Beklagten erst wieder am 16.12.2008 auf und wies auf Beschwerden wegen der Brückenkonstruktion hin. Am 28.5.2009 erschien der Kläger erneut in der Praxis und erklärte, dass er sich nicht mehr von dem Beklagten behandeln lassen wolle. Dieser fertigte am 4.6.2009 noch eine Röntgenaufnahme der Zähne und einen Abdruck des Oberkiefers an und stimmte im Übrigen schriftlich einer Beendigung der Behandlung zu. Der Kläger ließ sodann einen neuen Zahnersatz durch einen anderen Zahnarzt anfertigen. Im Auftrag der Krankenkasse erstellte der Zahnarzt Dr. T ein Gutachten an, in dem es heißt, dass die Kronen 12, 14 und 16 zum Teil stark stehende Kronenränder aufweisen. Der Zahnersatz sei dringend zu erneuern.
4Der Kläger hat ein Schmerzensgeld i.H.v. 6000 € mit der Begründung geltend gemacht, die zahnprothetische Versorgung sei wegen fehlerhaft gestalteter Kronenränder mangelhaft. Es sei nicht zumutbar gewesen, dem Beklagten eine weitere Nachbesserung des Zahnersatzes zu ermöglichen.
5Das Landgericht hat sachverständig beraten den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 3.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein Schmerzensgeld in der ausgeurteilten Höhe zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Kronenränder der prothetischen Versorgung grob behandlungsfehlerhaft gestaltet worden seien. Der Sachverständige habe überzeugend ausgeführt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die vom Kläger geäußerten Beschwerden auf den fehlerhaft gestalteten Zahnersatz zurückzuführen seien. Nach Auffassung der Kammer sei ein Schmerzensgeld i.H.v. 3000 EUR angemessen.
6Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung des Beklagten, der sein erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er vor, das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, er hätte die auf dem Röntgenbild sichtbare Stufenbildung vor Eingliederung des Zahnersatzes erkennen können. Da der Sachverständige die nicht mehr vorhandene Brücke nicht klinisch habe beurteilen können, sei er aber lediglich davon ausgegangen, dass der Beklagte die Stufe in jedem Fall hätte erkennen können. Die Schlussfolgerung, es habe sich dabei um einen groben Behandlungsfehler gehandelt, sei nicht gerechtfertigt. Der Schaden sei fehlerhaft vom Gericht bemessen worden. Feststellungen dazu, wo Entzündungen vorhanden gewesen seien, habe der Sachverständige nicht getroffen. Selbst wenn Entzündungen vorgelegen haben sollten, stehe nicht fest, dass diese auf die abstehenden Kronenränder zurückzuführen gewesen seien. Hätte der Kläger tatsächlich deswegen Schmerzen gehabt, hätte er den Beklagten sicherlich früher aufgesucht.
7Der Beklagte beantragt abändernd,
8die Klage abzuweisen.
9Der Kläger beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Er verteidigt die landgerichtliche Entscheidung.
12Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
13Der Senat hat die Parteien persönlich gem. § 141 ZPO angehört. Der Sachverständige hat sein Gutachten erneut mündlich erläutert und ergänzt. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.09.2014 nebst Berichterstattervermerk Bezug genommen.
14II.
15Die zulässige Berufung des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
16Der Kläger hat gem. §§ 611, 280, 823, 253 Abs. 2 BGB gegen den Kläger einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung in Höhe von 1.000 EUR.
17Der Beklagte hat den Kläger bei der Anfertigung der zahnprothetischen Versorgung fehlerhaft behandelt. Der Senat folgt der Beurteilung durch den Sachverständigen, der nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Brückenkonstruktion mangelhaft gewesen sei, ohne dass der Beklagten den Kläger darauf hingewiesen und zur Nachbehandlung in seine Praxis wieder einbestellt hat.
18Der Sachverständige hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten festgestellt, dass die von dem Beklagten gefertigte Brücke nicht den normalen Qualitätsanforderungen entsprach und zu erneuern gewesen ist. Zu bemängeln sei nach den gutachterlichen Ausführungen, dass die Kronenränder aufgrund von Ungenauigkeiten bei der Herstellung zu weit abstehen. Abstehende Kronenränder seien auf den vorhandenen Röntgenbildern an den Zähnen 16, 15, 14, 13 und 12 zu sehen. Die Stufe zwischen
19den natürlichen Zähnen und der künstlichen Krone sei für den Behandler vor der Eingliederung der prothetischen Versorgung erkennbar gewesen. Die gleichwohl vorgenommene Eingliederung entspreche nicht dem zahnärztlichen Standard. Demgegenüber könne dem Beklagten aber nicht angelastet werden, dass sich an dem Zahn 12 auch noch Reste von Klebstoff befunden haben, da nicht auszuschließen sei, dass diese von einer nachträglichen Behandlung stammen.
20Die gegen diese Feststellungen vorgebrachten Einwendungen des Beklagten sind unbegründet. Es kommt nicht darauf an, dass der Sachverständige bei der Begutachtung nicht die Originalbrücke klinisch beurteilen konnte, sondern allein auf die vorliegenden Röntgenbilder angewiesen war. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen, die dieser im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Senatstermin gemacht hat. Der Sachverständige hat dazu erklärt, dass eine Beurteilung allein anhand der Röntgenbilder sicher möglich sei, weil die abstehenden Kronenränder darauf zweifelsfrei erkennbar gewesen seien. Eine zwischenzeitliche Veränderung der Kronenränder bis zur Anfertigung der Röntgenbilder sei, so der Sachverständige, technisch nicht möglich. Im Übrigen spricht für die Richtigkeit dieser Beurteilung, dass der von der Krankenkasse beauftragte Gutachter Dr. T aufgrund der seinerzeit noch möglichen klinischen Untersuchung den gleichen Befund erhoben hatte.
21Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass ihm keine ausreichende Möglichkeit für die Nachbesserung des Zahnersatzes gegeben worden sei, weil der Kläger sich erst wieder Ende des Jahres 2008 in seiner Praxis vorgestellt habe. Zwar kam nach der Einschätzung des Sachverständigen die Nachbesserung der Brückenkonstruktion durchaus in Betracht, so dass der Beklagte den fehlerhaften Kronenrand hätte noch korrigieren oder ggf. auch eine Neuherstellung durchführen können. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass der Beklagte den Kläger ausdrücklich darauf hätte hinweisen müssen, dass die Arbeiten zur prothetischen Versorgung noch nicht abgeschlossen waren. Wie der Sachverständige nachvollziehbar erklärt hat, waren die abstehenden Kronenränder für den Beklagten
22bei der Vornahme der Eingliederung erkennbar. Dann hätte er den Kläger alsbald wieder einbestellen müssen, um diesen Mangel zu beseitigen. Darauf, dass der Kläger ihn selbständig wieder aufsuchen würde, konnte und durfte sich der Beklagte nicht verlassen. Die Vorgehensweise des Beklagten im Streitfall hält der Senat deshalb für grob fehlerhaft. Dies entspricht auch der Einschätzung des Sachverständigen, der eine Entlassung eines Patienten ohne den ausdrücklichen Hinweis auf die Notwendigkeit der Nachbesserung des Zahnersatzes für medizinisch nicht in Ordnung gehalten hat.
23Die fehlerhafte Behandlung hat zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung bei dem Kläger geführt. Der Kläger hat angegeben, er habe Schmerzen und Beeinträchtigungen beim Essen und Trinken gehabt. Diese Beschwerden sind nach den Ausführungen des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten als glaubhaft anzusehen. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu vermuten und zahnmedizinisch plausibel, dass die Brücke die geäußerten Beschwerden verursacht habe. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung hat der Sachverständige im Senatstermin darauf hingewiesen, dass der abstehende Kronenrand dazu führe, dass das Zahnfleisch gegen die Kante des Zahnersatzes stoße, was Reizungen, Blutungen, Rötungen und Schwellungen hervorrufe. Daraus ergibt sich nach den Feststellungen im Sachverständigengutachten zwangsläufig die Unfähigkeit schmerzfrei und kräftig zuzubeißen.
24Es ist auch davon auszugehen, dass durch den Behandlungsfehler kurzfristig Entzündungen im Mundraum aufgetreten sind. Der Sachverständige hat dazu bereits im Kammertermin beim Landgericht ausgeführt, dass die Beschwerden des Klägers darauf zurückzuführen seien, dass es wegen der Stufenbildung zu einer Reizung und sich daran anschließenden Entzündung gekommen ist. Zwar könne die Entzündung auch auf mangelnder Mundhygiene oder einer Paradontitis beruhen. Die Paradontitis werde aber durch die fehlerhaft ausgebildeten Kronenränder begünstigt. Bei dieser Einschätzung ist der Sachverständige auch im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens geblieben. Soweit der Sachverständige zugleich darauf
25hingewiesen hat, dass eine lokale Entzündung wohl nicht durch die fehlerhafte Brücke, sondern durch den angehängten Zahn verursacht worden sein könne, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Da dem Beklagten ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, obliegt es ihm, sich diesbezüglich zu entlasten.
26Der Senat hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 EUR für angemessen. Bei der Bemessung ist maßgeblich darauf abzustellen, dass der Kläger unangenehme Beeinträchtigungen beim Essen gehabt hat, weil er nicht schmerzfrei hat kräftig zubeißen können. Hinzu kommen die durch die Entzündung hervorgerufenen Schmerzen, Rötungen, Reizungen und Schwellungen, die behandelt werden mussten. Schließlich sind die Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung der prothetischen Versorgung zu berücksichtigen. Andererseits ist nach Auffassung des Senats keinesfalls ein höheres Schmerzensgeld gerechtfertigt. Nach Einschätzung des Sachverständigen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerden dazu geführt haben, dass die Nachtruhe des Klägers gestört war. Weiterhin spricht gegen das Vorhandensein besonders starker Schmerzen der Umstand, dass der Kläger erst ca. ein Jahr nach der Versorgung sich erneut beim Beklagten wieder vorgestellt hat. Wären die Schmerzen heftiger oder gar unerträglich gewesen, hätte der Kläger den Beklagten sicherlich schon früher wieder aufgesucht. Schließlich ist nicht anzunehmen, dass der Kläger dauerhaft unter Schmerzen gelitten hat. Der Sachverständige hat es für möglich gehalten, dass die Schmerzen wellenförmig aufgetreten sind und der Kläger die Beeinträchtigungen zeitweise nicht als schmerzhaft empfunden hat.
27Der Zinsanspruch ist aus §§ 291, 288 BGB begründet.
28Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
29Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
30Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind solche des Einzelfalls.

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(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.