Oberlandesgericht Hamm Urteil, 06. Mai 2015 - 20 U 141/14
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.06.2014 verkündete Urteil der 03. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten nach dem Inhalt des Versicherungsantrags des Klägers vom 10.03.2008 und des Versicherungsscheins der Beklagten zu Versicherung zu Mitgl.-Nr. #### bestehende Kranken-/Pflegepflichtversicherungsvertrag durch den Rücktritt der Beklagten vom 25.06.2010 nicht beendet oder verändert worden ist, sondern unverändert fortbesteht und dass der Rücktritt der Beklagten vom 25.06.2010 unwirksam ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.669,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 08.09.2011 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher ihm durch den Rücktritt der Beklagten vom 25.06.2010 bereits entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.505,35 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von ebenfalls 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Rücktritts der Beklagten von einem zwischen ihnen geschlossenen Krankenversicherungsvertrag sowie um die Zahlung von ausstehenden Arztrechnungen und Schadensersatz.
4Der Kläger schloss durch Vermittlung des Versicherungsmaklers B (Firma J & Consulting) aufgrund eines Antrags vom 10.03.2008 mit der Beklagten einen Krankenversicherungs-/Pflegepflichtversicherungsvertrag für sich, seine Ehefrau und seine drei Kinder unter der Versicherungsnummer ####.
5In dem formularmäßigen Versicherungsantrag beantwortete der Kläger u.a. folgende Frage nach seinem Gesundheitszustand mit "Nein":
6„Bestehen chronische Krankheiten (z.B. Multiple Sklerose, Morbus Crohn, Colitis Ulcerosa, Alkoholkrankheit), organische/körperliche Fehler (z.B. fehlende Organe, fehlende Gliedmaßen, Schwerhörigkeit), andauernde oder wiederkehrende Beschwerden (z.B. Schmerzen, Schwindel, Bewegungseinschränkungen), die in den oben abgefragten Zeiträumen nicht behandelt oder untersucht wurden?“.
7Die Frage:
8„Wurden Sie in den letzen 5 Jahren von Ärzten, Zahnärzten, Kieferorthopäden, ……ambulant untersucht, beraten oder behandelt?“ kreuzte der Kläger mit ja an, und führte dazu im sogenannten Antwortteil aus “Check und Darmspiegelung 2007“.
9Weiterhin hatte der Kläger die Praxis der Ärzte Dr. L und N als die angegeben, die über seinen Gesundheitszustand am besten informiert seien und die Ärzte von der Schweigepflicht entbunden.
10Eine Belehrung gem. § 19 Abs. 5 VVG oder ein fettgedruckter Hinweis auf eine solche Belehrung ergibt sich aus den Kopien des Antrags, die vom Kläger zu den Akten gereicht wurden, nicht. Die von der Beklagten zu den Akten gereichten Antragsvordrucke B 4 und B5 weichen von den Kopien des Antrags ab.
11Im September 2008 suchte der Kläger die Praxis der Neurologen Dr. I, y und C auf und berichtete dort ausweislich eines Schreibens der Ärzte vom 04. September 2008 von inzwischen täglich auftretenden Kopfschmerzen. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Der Kopfschmerz besteht bereits einige Jahre.“
12Die Beklagte erfuhr hiervon jedenfalls mit einem Schreiben der Ärzte Dr. I vom 13.06.2010, bei der Beklagten eingegangen am 18.06.2010
13Durch Schreiben der Ärzte Dr. L und N vom 25.05.2010 erfuhr die Beklagte, dass bei dem Kläger schon seit 2005 erhöhte Cholesterin- und Leberwerte festgestellt worden waren, ohne dass diese medikamentös behandelt worden waren oder beim Kläger Beschwerden verursachten.
14Die Beklagte erklärte darauf mit Schreiben vom 25.06.2010 im Hinblick darauf, dass bereits vor Antragsstellung Untersuchungen und Behandlungen wegen erhöhten Leberwerten und Hyperlipoproteinämie erfolgt seien und Beschwerden wegen wiederkehrender Kopfschmerzen bestanden hätten, den Rücktritt vom Vertrag, soweit dieser mit dem Kläger geschlossen worden war und wies darauf hin, dass die Vertragsteile der Ehefrau und der Kinder nicht betroffen seien und unverändert fortbestünden. Hilfsweise erklärte die Beklagte die Anpassung des Vertrages.
15Weiterhin wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er sich bei einem anderen Unternehmen im Basistarif versichern könne.
16Der Kläger schloss zum 01.07.2010 bei der C Krankenversicherung eine Krankenversicherung im Basistarif ab, für die er bis einschließlich Dezember 2013 Beiträge in Höhe von 26.744,88 Euro bezahlen musste. Zwischenzeitlich ist der Kläger bei einem anderen Krankenversicherer versichert.
17Er reichte bei der Beklagten Arztrechnungen aus der Zeit vom 14.01.2009 bis 20.04.2010 über insgesamt 1.141,88 Euro und Rechnungen für die Zeit vom 24.08.2010 bis 30.08.2010 über insgesamt 527,55 Euro ein, die bislang nicht erstattet wurden.
18Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Beklagte ihn bei Antragsstellung nicht in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen habe. Diese Belehrung genüge jedenfalls nicht den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG. Außerdem habe er bei Antragstellung alle ihm bekannten Gefahrumstände der Beklagten angezeigt. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er eine bloße Cholesterin- und Leberwerteerhöhung ohne irgendwelche Beschwerden hätte anzeigen müssen. Die erhöhten GGT-Werte seien ihm nicht mitgeteilt worden. Er habe zwar vor Antragstellung 2-3 mal im Jahr in Stresssituationen unter Kopfschmerzen gelitten, diese seien aber nie so stark gewesen, dass er deshalb einen Arzt aufgesucht habe. Erstmals ein halbes Jahr nach Antragstellung sei der Kopfschmerz über mehrere Tage so stark gewesen, dass er deshalb einen Arzt aufgesucht habe. Jedenfalls hätte die Beklagte sich bei den vom Kläger im Antrag angegebenen Ärzten über seinen Gesundheitszustand informieren müssen. Der Rücktritt von einem Vertragsteil sei unzulässig. Die Beklagte hätte den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, hilfsweise jedenfalls zu anderen Bedingungen, geschlossen.
19Der Kläger hat beantragt,
201. festzustellen, dass der zwischen ihm und der Beklagten nach dem Inhalt des Versicherungsantrags des Klägers vom 10.03.2008 und des Versicherungsscheins der Beklagten zu Versicherung zu Mitgl.-Nr. #### bestehende Kranken-/Pflegepflichtversicherungsvertrag durch den Rücktritt der Beklagten vom 25.06.2010 nicht beendet oder verändert worden ist, sondern unverändert fortbesteht und dass der Rücktritt der Beklagten vom 25.06.2010 unwirksam ist;
212. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.669,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 08.09.2011 zu zahlen;
223. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet ist, ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher ihm durch den Rücktritt der Beklagten vom 25.06.2010 bereits entstanden ist resp. noch entstehen wird, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist resp. übergehen wird;
234. hilfsweise zum Klageantrag zu Ziff. 3, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 26.744,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und den Kläger von weiteren Prämienforderungen der C Krankenversicherung a.G. im Hinblick auf die dort zugunsten des Klägers bestehende Kranken-/Pflegepflichtversicherung betreffend die Beträge ab 01.01.2014 bis zur Rechtskraft einer abschließenden Entscheidung in diesem Rechtsstreit freizustellen;
245. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.505,35 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2011 zu zahlen.
25Die Beklagte hat beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Sie hat behauptet, der Kläger habe bei Antragsstellung chronischen Spannungskopfschmerz, Cholesterinwerterhöhung und Leberwerterhöhung vorsätzlich verschwiegen. Er habe einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung auf der ersten Seite ihres Standard-Vordrucks erhalten.
28Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe den Rücktritt zu Recht erklärt. Gemäß § 19 Abs. 2 und Abs. 3 VVG könne der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt habe. Die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung nach § 19 Abs. 1 VVG setze die Falschbeantwortung von Gefahrumständen voraus, nach denen der Versicherer in Textform gefragt habe. Unstreitig sei bei dem Kläger seit dem 04.11.2005 eine Cholesterin- und Leberwerteerhöhung bekannt. Dies sei dem Kläger von Herrn Dr. L auch mitgeteilt worden. Eine Cholesterin- und Leberwerteerhöhung sei für den Krankenversicherer gefahrerheblich. Die Gefahrerheblichkeit bedürfe dann keiner weiteren Darlegung, wenn sie geradezu auf der Hand liege (BGH, VersR 2000, 1486). Davon sei im Streitfall auszugehen. So habe der BGH bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung gleichfalls bereits erhöhte Leberwerte als anzeigepflichtige Gefahrumstände gewertet. Zwar habe in dem Fall eine Störung der Leber vorgelegen, die einer ärztlichen Behandlung bedurft hätte. Dass dem Kläger lediglich Alkoholabstinenz empfohlen worden sei, rechtfertige indes keine abweichende Beurteilung. Dies gelte auch für erhöhte Cholesterinwerte bei ärztlicher Feststellung.
29Dem Kläger sei bei Antragstellung auch bekannt gewesen, dass er in dem von der Beklagten abgefragten Zeitraum ärztlich untersucht worden sei und dass dabei die erörterten Befunde erhoben worden seien.
30Der Kläger habe seine Anzeigeobliegenheit schuldhaft verletzt. Dem stehe nicht entgegen, dass ihm möglicherweise nicht bewusst gewesen sei, dass er eine bloße Cholesterin- und Leberwerteerhöhung ohne irgendwelche Beschwerden hätte anzeigen müssen. Das könne ihn aber nicht entlasten, weil sich die Fragestellung nicht auf Erkrankungen bezogen habe, sondern auf sämtliche ärztlichen Untersuchungen und Beratungen in den letzten Jahren und die dabei erhobenen Befunde. Zur Bewertung der Untersuchungsergebnisse auf ihre Gefahrerheblichkeit hin sei der Kläger mithin weder aufgerufen noch berechtigt. Das sei allein Sache des Versicherers. Der Kläger könne auch nicht geltend machen, der Rücktritt der Beklagten sei gemäß § 19 Abs. 5 VVG ausgeschlossen, weil er in dem Antragsformular nicht ausreichend in Textform über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung belehrt worden sei. Zum einen stehe dem Kläger als Versicherungsnehmer unstreitig nicht ein vom Versicherer mit der Aufnahme der Erklärung betrauter Agent, sondern ein im Lager des Antragstellers stehender Versicherungsmakler gegenüber, so dass es nicht zum Nachteil des Versicherers gehen könne, wenn der Makler seinen Auftraggeber nicht ordnungsgemäß über die Anzeigepflichten instruiere. Zudem könne sich der Versicherungsnehmer, der die Pflicht arglistig verletzt, nicht auf das Fehlen einer korrekten Belehrung berufen.
31Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
32Er führt aus, vor der Antragstellung seien genau zwei Mal, nämlich am 04.11.2005 und am 22.03.2006 die Cholesterin- und Leberwerte bestimmt worden. Es habe keine Behandlung, Therapie, Medikamentation oder Sonstiges stattgefunden. Ihm, dem Kläger, sei daher nicht bewusst gewesen, dass er die erhöhten Werte habe angeben müssen. Er habe die behandelnden Ärzte mitgeteilt und von der Schweigepflicht entbunden. Er sei nicht ordnungsgemäß über seine Pflichten gem. § 19 VVG belehrt worden. Er habe in keiner Weise arglistig gehandelt.
33Der Kläger beantragt:
34unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung den Anträgen 1. Instanz stattzugeben.
35Die Beklagte beantragt,
36die Berufung zurückzuweisen.
37Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
38Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
39II.
40Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
411.
42Der zwischen den Parteien geschlossene im März 2008 geschlossene Krankenversicherungsvertrag ist durch die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 25.06.2010 nicht wirksam gem. § 19 VVG beendet worden.
43a)
44Fraglich ist bereits, ob der der Kläger bei Antragstellung gem. § 19 Abs. 5 VVG ausreichend belehrt worden ist. Das von der Beklagten als Anlage B 4 eingereichte Antragsformular entspricht ersichtlich nicht dem vom Kläger ausgefüllten Antragsformular, so dass der Aufbau dieses Formulars sowie die darin enthaltene Belehrung nicht maßgeblich sind. Das von der Beklagten auf entsprechenden Hinweis des Senats zu den Akten gereichte Antragsformular (Anlage B5) entspricht dem vom Kläger unterzeichneten Antragsformular zwar ganz überwiegend, ist mit diesem aber nicht identisch. So befindet sich z.B. auf jeder Seite des Antrags, den der Kläger unterzeichnet hat, eine Unterschriftenleiste, anders auf der von der Beklagten zu den Akten gereichten Anlage B5. Weiterhin findet sich in Spalte 7 des Antwortteils zu den Gesundheitsfragen in dem vom Kläger unterzeichneten Antrag 3 Unterteilungsstriche, in dem von der Beklagten zu den Akten gereichten Antragsformular 5 Unterteilungsstriche, ebenso weicht das äußere Bild unter dem Punkt „Interne Angaben“ in den jeweiligen Anträgen voneinander ab. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dem Kläger sei das als Anlage B5 zu den Akten gereichte Formular vorgelegt worden, kann dieser Vortrag schon aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der Anträge nicht zutreffen. Entgegen der Auffassung der Landgerichts führt die Einschaltung eines Maklers nicht dazu, dass der Versicherer vom Belehrungserfordernis entbunden wird (vgl. dazu Senat, Urteil vom 03.11.2010, 20 U 38/10, VersR 2011, 469)
45b)
46Ebenso ist fraglich, ob der Rücktritt nicht gem. § 19 Abs. 3 VVG ausgeschlossen war. Hierfür spricht das Rücktrittsschreiben der Beklagten vom 25.06.2010, in dem sie den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat und hilfsweise die Vertragsanpassung. Richtigerweise wäre bei der Möglichkeit einer Anpassung diese vorzunehmen gewesen. Dass der Vertrag allein bei Kenntnis der erhöhten Cholesterin-und Leberwerte und der vom Kläger vor Antragstellung beklagten Kopfschmerzen nicht geschlossen worden wäre, ist von der Beklagten auch nicht schlüssig dargelegt worden. Die Beklagte führt u.a. aus, bei der Policierung hätte bei Kenntnis der erhöhten Werte das Übergewicht des Klägers eine Rolle gespielt. Dies berge die Gefahr von Stoffwechselerkrankungen, aber auch von einem erhöhten Krebsrisiko bei fettleibigen Menschen. Gerade das Gewicht des Klägers war der Beklagten aufgrund der Angaben im Antragsformular aber bekannt. Auch soweit die Beklagte ausführt, dass ein Vertrag bei dem Verdacht einer jahrelangen Suchterkrankung nicht geschlossen worden wäre, liegen für eine solche Suchterkrankung keine objektivierbaren Anhaltspunkte vor. Schließlich führt die Beklagte aus, dass bei immer wiederkehrenden Spannungskopfschmerzen eine Policierung nicht möglich gewesen wäre. Solche Spannungskopfschmerzen sind aber beim Kläger vor Antragstellung zu keiner Zeit festgestellt, behandelt oder diagnostiziert worden.
47c)
48Im Ergebnis können die vorgenannten Fragen jedoch dahinstehen, da bereits kein Rücktrittsgrund vorliegt. Der Kläger hat Umstände vortragen, aus denen sich der Ausschluss des Rücktrittsrechts ergibt. Es ist anhand der Einlassung des Klägers und der vorliegenden Unterlagen bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger die Gesundheitsfragen falsch beantwortet hat. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und dasjenige außer Acht gelassen hat, was jedem einleuchten würde.
49aa)
50Der Kläger hat im Rahmen der Antragstellung vom 10.03.2008 die Frage nach wiederkehrenden Schmerzen, die nicht behandelt oder untersucht wurden (Frage 5), mit „nein“ beantwortet.
51(1)
52Hierin ist bereits keine falsche Beantwortung der Frage zu sehen. Der Kläger hat vorgetragen, dass er vor Antragstellung regelmäßig 2-3 im Jahr unter Kopfschmerzen gelitten habe, die er nicht als so relevant angesehen habe, dass sie einer ärztlichen Behandlung bedurften, zumal sie regelmäßig nur einen Tag angedauert hätten. Für ihn seien es normale Kopfschmerzen gewesen, die jeder einmal habe und die ihn nicht in größerem Umfang beeinträchtigt hätten. Im Termin vor dem Senat hat der Kläger weiter ausgeführt, er habe aufgrund der Finanzkrise im Jahr 2008 erhebliche geschäftliche Schwierigkeiten gehabt und habe dann wohl aufgrund des Stresses, unter dem er gelitten habe, erstmals im August/September 2008 fast täglich unter heftigen Kopfschmerzen gelitten, so dass er dann einen Arzt aufgesucht habe.
53Dass der Kläger tatsächlich vor Antragstellung unter Spannungskopfschmerzen in dem vom behandelnden Arzt Herrn y festgestellten Umfang gelitten hat, ist aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht ersichtlich. Der Kläger ist unstreitig vor Antragstellung wegen eventueller Kopfschmerzen niemals ärztlich behandelt oder untersucht worden. In dem Schreiben des behandelnden Arztes vom 04.September 2008 heißt es zudem: „Inzwischen täglich auftretender Kopfschmerz“. Diese Formulierung lässt deutlich erkennen, dass es aus der Sicht des Klägers zu einer Verschlimmerung der Kopfschmerzen – nicht, wie die Beklagte vorträgt, wenige Tage nach Antragstellung, sondern sechs Monate danach- gekommen ist. Es bedurfte auch keiner Vernehmung des Herrn y zu der Frage, ob der Kläger vor Antragstellung unter Spannungskopfschmerzen gelitten hat. Herr y hat den Kläger vor dem 04.September 2008 unstreitig niemals wegen Kopfschmerzen behandelt. Der Kläger hat selbst vorgetragen, er habe dem behandelnden Arzt möglicherweise gesagt, dass er bereits seit Jahren unter Kopfschmerzen leide, was auch zutreffe, da er regelmäßig einige Male im Jahr Kopfschmerzen gehabt habe. Eine solche Angabe des Klägers kann somit als wahr unterstellt werden. Dass der Kläger dies anders gemeint hat, als er es im vorliegenden Verfahren geschildert hat, und dass er vor Antragstellung unter chronischen Kopfschmerzen oder Spannungskopfschmerzen gelitten hat, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten unter geeigneten Beweis gestellt.
54Auch die am 04. September 2008 diagnostizierten Spannungskopfschmerzen waren im Übrigen wohl jedenfalls nicht dauerhaft, da sie offenbar mit progressiver Muskelrelaxation nach Jacobson und Pfefferminzöl behandelt wurden und offenbar nicht erneut aufgetreten sind; der Senat stellt darauf für seine Entscheidung aber nicht ab.
55Im Hinblick auf die Formulierung der Gesundheitsfrage unter Ziff. 5., bei der u.a. schwerste Erkrankungen wie Multiple Sklerose, Morbus Crohn, Colitis Ulcerosa, Alkoholkrankheit, fehlende Organe, fehlende Gliedmaßen und Schwerhörigkeit aufgezählt wurden, ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bereits nicht davon auszugehen, dass mit dieser Frage überhaupt nach vereinzelt auftretenden Kopfschmerzen gefragt wurde. Denn in der Fragstellung heißt es: Bestehen chronische Krankheiten (Beispiel Multiple Sklerose), organische/körperliche Fehler (Beispiel: Fehlende Organe), andauernde oder wiederkehrende Beschwerde (Beispiel: Schmerzen). Die Beklagte hat erkennbar nicht nach allen Arten von Krankheiten, Fehlern und Beschwerden gefragt (anders als z.B. in dem vom BGH am 02.03.1994, IV ZR 99/93 –juris- entschiedenen Fall), Auch für den aufmerksamen Leser entsteht bei dieser Art der Fragestellung der Eindruck, dass hier zu Beschwerden nur nach besonderen, nämlich andauernden oder wiederkehrenden Beschwerden gefragt wird, was im Hinblick darauf, dass sich die Fragestellung auf nicht ärztlich behandelte Krankheiten, Fehler oder Beeinträchtigungen im maßgeblichen Zeitraum bezieht, auch schlüssig erscheint. Denn nicht jede leichte, nicht von einem Arzt behandelte Beschwerde kann für den Abschluss des Krankenversicherungsvertrages relevant sein, es ist dem Versicherungsnehmer auch gar nicht zumutbar, jeden denkbaren Schmerz der letzten 5-10 Jahre aufzuzählen. Vereinzelte Kopfschmerzen, die nicht ärztlich behandelt wurden, fallen daher aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bereits nicht unter die Fragestellung, so dass eine Falschbeantwortung durch den Kläger nicht vorliegt.
56(2)
57Selbst wenn man davon ausgeht, dass auch unregelmäßig auftretende Schmerzen als „wiederkehrende Schmerzen“ hätten angegeben werden müssen, musste es sich dem Kläger jedenfalls – zur Vermeidung des Vorwurfs mindestens grober Fahrlässigkeit- nicht aufdrängen, dass auch die von ihm als „normal“ empfundenen, 2-3 mal im Jahr auftretenden Kopfschmerzen hier für die Beklagte für den Abschluss des Vertrages von Bedeutung waren. Dass die Kopfschmerzen zu irgendeinem vorhergehenden Zeitpunkt von einem Arzt als chronisch oder als Spannungskopfschmerzen diagnostiziert worden waren, ist bereits nicht vorgetragen.
58bb)
59Auch soweit der Kläger die bei den Untersuchungen in den Jahren 2005 und 2006 festgestellten erhöhten Cholesterin- und Leberwerte nicht angegeben hat, stellt sich die Frage, inwieweit hier eine Falschbeantwortung durch den Kläger vorlag.
60(1)
61Der Kläger hat zunächst die Frage, ob er in den letzten 5 Jahren von Ärzten, Zahnärzten etc. ambulant untersucht, behandelt oder beraten worden sei, zutreffend mit „ja“ beantwortet. Im sogenannten „Antwortteil“, in dem “ Art der Erkrankung, Beschwerde, Gesundheitsstörung, Behandlung, Untersuchung, Kur etc“ näher angegeben werden sollte, hat er dann angegeben: „Check und Darmspiegelung, 2007“. Fraglich ist bereits, ob der Kläger, der aufgrund der erhöhten Werte auch nach Auskunft der behandelnden Ärzte weder an Beschwerden litt noch in irgendeiner Weise medikamentös oder in sonstiger Weise insoweit behandelt worden war, das Antragsformular überhaupt falsch ausgefüllt hat, als er die erhöhten Laborwerte, nach denen gerade nicht gefragt, war, nicht angab, denn diese hatten objektiv aus Sicht des Kläger nicht zu Erkrankungen, Beschwerden, Gesundheitsstörungen oder Behandlungen geführt.
62(2)
63Selbst wenn man die Auffassung vertritt, dass der Kläger schon aufgrund der Fragestellung die Laborwerte hätte angeben müssen, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass er sie vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht angegeben hat. Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass die in den Jahren 2005 und 2006 gemessenen Laborwert für ihn nicht relevant gewesen seien, da sie weder zu körperlichen Beschwerden noch zu einer weiteren Untersuchung durch den behandelnden Arzt noch geführt hätten, noch Anlass für irgendwelche Behandlungen gewesen seien. Aus der Sicht des Klägers waren die gemessenen Werte, auch im Hinblick darauf, dass 2006 im Vergleich zu 2005 schon eine Verbesserung der Werte eingetreten war, zu vernachlässigen. Dass zu irgendeinem Zeitpunkt vor Antragstellung beim Kläger eine Lebererkrankung diagnostiziert wurde oder ihm ein Befund mitgeteilt wurde, ergibt sich nicht aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen (anders u.a. in den Entscheidungen OLG Düsseldorf, 4 U 81/02, vom 19.11.2002-juris- wo eine leichte Fettleber diagnostiziert worden war; BGH, Urteil vom 02.03.1994, IV ZR 99/93 –juris- , wo offenbar Behandlungen wegen der erhöhten Werte erfolgt waren und der Befund einer Leberschädigung vorlag, KG Berlin, Beschluss vom 29.09.2006, : 6 U 18/06 –juris- wo wegen der erhöhten Leberwerte ein Leberspezialist aufgesucht wurde). Vielmehr heißt es in dem Schreiben des Dr. L vom 25.05.2010 ausdrücklich, dass eine Behandlung wegen der erhöhten Werte nicht durchgeführt worden sei und keine Beschwerden und Diagnosen bestünden. Anhalte für Speichererkrankung, automimmune oder virale Hepatitis ergäben sich nicht.
64Dass der Kläger im Januar 2010, also fast 2 Jahre nach Antragstellung, in Behandlung wegen der erhöhten Leberwerte war, ist für die Frage, ob er im März 2008 aufgrund der vorliegenden Befunde die Werte hätte angeben müssen, nicht relevant.
65Soweit die Beklagte sich im Hinblick auf das Antwortscheiben der Dres. L2, N, C vom 18.06.2010 darauf beruft, dass dem Kläger Alkoholabstinenz empfohlen worden sei –wovon auch das Landgericht in seinem Urteil ausgeht- so ist eine solche ärztliche Empfehlung vor Antragstellung nicht ersichtlich und diesem Schreiben auch nicht zu entnehmen. In dem fraglichen Schreiben wird unter dem Punkt „Bitte informieren Sie uns über das weitere Behandlungskonzept“ aufgeführt “3 Monate absolute Alkoholkarenz, dann bei persistierender Transaminasenerhöhung Leberpunktion“. Im Jahr 2010, also 2 Jahre nach Antragstellung, sind dann auch weitere Untersuchungen der Leber erfolgt. Bei der Empfehlung der Alkoholkarenz handelt sich schon im Hinblick auf die vorhergehende Fragestellung ersichtlich nicht um Behandlungen, die dem Kläger vor Antragstellung empfohlen wurden. Vielmehr heißt es unter dem Punkt: Bitte schildern sie uns ihre bisherige Therapie: „keine (symbolisch als durchgestrichener Kreis dargestellt) Therapie“. Weiterhin bestätigen die behandelnden Ärzte, dass der Kläger nie unter Beschwerden litt und die Laboruntersuchungen und die Oberbauchsonographie absolut unauffällig (unterstrichen) gewesen seien. Diese Ausführungen in der ärztlichen Stellungnahme vom 08.06.2010 entsprechen denen in dem Schreiben vom 25.05.2010. Eine ausdrückliche Diagnose, die dem Kläger auch mitgeteilt worden wäre, ist zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls nicht ersichtlich. Die Beklagte hat weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass der Kläger entgegen seinen Angaben und den Stellungnahmen der Ärzte vor Antragstellung unter Leberbeschwerden litt oder eine krankhaft veränderte Leber hatte, dass von einem Arzt eine Lebererkrankung diagnostiziert worden war oder dass der Kläger, selbst wenn dies so gewesen sein sollte, zum Zeitpunkt der Antragstellung Kenntnis hiervon hatte.
66Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass es für den Kläger auf der Hand lag, dass die gemessenen Leber- und Cholesterinwerte für die Beklagte und den Abschluss des Vertrages von erheblicher Bedeutung waren. Der Kläger hat hier jedenfalls nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, als er die fraglichen Werte nicht ausdrücklich angegeben hat.
67d)
68Es liegt aus den vorgenannten Gründen entgegen der Ausfassung des Landgerichts auch keine Arglist vor, denn der Versicherer muss nachweisen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf seinen Willen zum Vertragsschluss einwirken wollte, er sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Fragen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen. Da es sich bei diesem Bewusstsein des Versicherungsnehmers um eine innere Tatsache handelt, kann der Beweis meist nur durch Indizien geführt werden. Für ein solches Bewusstsein des Versicherungsnehmers spricht, wenn er schwere, chronische oder immer wieder auftretende Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verschweigt oder solche, die zu erheblichen Einschränkungen seines Alltags geführt haben oder ihm offensichtlich als erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten. Beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, wird der Beweis dagegen häufig als nicht geführt angesehen werden können (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.04.2011, 20 U 28/11, juris). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger hier Fragen falsch beantwortet hat, hat er schlüssig dargelegt, dass er die von ihm nicht angegebenen Erkrankungen bereits nicht als solche ansah und diese für ihn keine Relevanz hatten. Er hat bei Antragstellung die aus seiner Sicht relevante Darmspiegelung angegeben sowie die Tatsache, dass ein Gesundheitscheck durchgeführt wurde. Weiterhin hat er die behandelnden Ärzte angegeben und diese von der Schweigepflicht entbunden. Es sind hier keinerlei Hinweise ersichtlich, die darauf schließen lassen, dass der Kläger die Kopfschmerzen und die erhöhten Cholesterin- und Leberwerte arglistig verschwiegen hat.
692.
70Die Beklagte ist aufgrund des zu Unrecht erklärten Rücktritts verpflichtet, dem Kläger den ihm hierdurch entstandenen Schaden gem. § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen.
71Sie hat durch den von ihr zu Unrecht erklärten Rücktritt ihre Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag schuldhaft verletzt.
72Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2009, V ZR 133/08, -juris- BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06 –juris-) Danach hat jede Vertragspartei auf die Rechte und Interessen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen.
73Die Beklagte hat ihre Vertragspflichten mit dem von ihr erklärten Rücktritts dann verletzt, wenn sie bei sorgfältiger Prüfung der Sachlage hätte erkennen müssen, dass hier kein Rücktrittsgrund vorlag. Für den Versicherer liegt es auf der Hand, dass ein Rücktritt vom Krankenversicherungsvertrag für den Versicherungsnehmer, der seinen Krankenversicherungsschutz mit dem ausgesprochenen Rücktritt verliert und der sich, wie im vorliegenden Fall, ggfls. im Rahmen einer Basisversicherung oder bei einem anderen Versicherungsunternehmen krankenversichern muss, erhebliche Nachteile haben kann. Die innerhalb eines bestehenden Schuldverhältnisses gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der gegnerischen Vertragspartei erfordert deshalb, dass der Versicherer vor Erklärung eines Rücktritts im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) prüft, ob die Voraussetzungen eines Rücktritts gegeben sind und ob der eigene Rechtsstandpunkt mithin plausibel ist (vgl. BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148).
74Danach war der von der Beklagten erklärte Rücktritt nicht nur sachlich unbegründet, sondern auch im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig.
75Den ihr obliegenden Entlastungsbeweis (vgl. Palandt/Grüneberg § 280 BGB Rz 40) hat die Beklagte nicht geführt. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Beklagte bei pflichtgemäßer Prüfung der ihr zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten berechtigt gewesen wäre, davon auszugehen, dass hier der Rücktritt berechtigt war.
76Wie der BGH (NJW 1984, 1028, 1030) bereits für den Fall der unberechtigten Kündigung ausdrücklich entschieden hat - für Anfechtung und Rücktritt kann nichts anderes gelten - trägt das Risiko, die Rechtslage unzutreffend zu beurteilen, grundsätzlich der Schuldner, hier also die Beklagte als Schuldnerin der krankenversicherungsvertraglichen Leistungsansprüche, die mit Anfechtung und Rücktritt zu Fall gebracht werden sollten. Nur wenn die Beklagte unverschuldet zu der irrtümlichen Beurteilung ihres Anfechtungs- und Rücktrittsrechts gelangt wäre, würde der Vorwurf einer fahrlässig begangenen Vertragsverletzung entfallen. An die Beurteilung dieser Frage sind strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Entscheidung des Senats vom 08.04.2011, 20 U 25/11-juris- ; Neuhaus, Die vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung in Recht und Praxis, Rdnr. 293).
77In der Regel wird ein Rücktrittsrecht des Versicherers dann nicht schuldhaft ausgeübt worden sein, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten wegen unstreitiger Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen vorliegen. Solche Anhaltspunkte lagen hier jedoch nicht vor.
78Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger die Fragen der Beklagten objektiv unrichtig beantwortet hat, hätte es sich für die Beklagte anhand der Auskünfte der behandelnden Ärzte aufdrängen müssen, dass der Kläger bei der Falschbeantwortung jedenfalls möglicherweise nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Denn aus den Auskünften ist ersichtlich, dass der Kläger vor Antragstellung weder wegen Kopfschmerzen noch Leberleidens in Behandlung war und dass die erhöhten Leberwerte – die jedenfalls nicht zu der Diagnose einer Lebererkrankung geführt hatten- sich bei der zweiten Untersuchung gebessert hatten und bei dem Kläger keinerlei Beschwerden aufgrund der erhöhten Cholesterin- und Leberwerte vorlagen. Auch wenn es in dem Schreiben des behandelnden Arztes Herrn y vom 04. September 2008 im Hinblick auf die Kopfschmerzen heißt: „Der Kopfschmerz besteht schon seit Jahren“ hätte es für die Beklagte mit Rücksicht auf die vorhergehende Formulierung „inzwischen täglich Kopfschmerzen“, die deutlich macht, dass eine Verschlimmerung erfolgt ist, nahegelegen, nachzufragen, welche Art von Kopfschmerz in der Vergangenheit denn vorlag und kritisch, auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung eines mit dem Rücktritt verbundenen Verlust des Krankenversicherungsschutzes, zu prüfen, ob es sich dem Kläger im Hinblick auf die in der Frage 5 sonst erwähnten Erkrankungen tatsächlich aufdrängen musste, diesen Kopfschmerz anzugeben. Die Rücktrittserklärung und das Festhalten daran ohne Nachfrage waren schuldhaft.
79Darüber hinaus hätte es der Beklagten auch oblegen, zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für einen Rücktritt hier vorlagen. Insbesondere wäre sie- soweit die Voraussetzungen für eine Anpassung vorlagen- wofür entgegen dem Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Verfahren die von ihr hilfsweise erklärte Anpassung in ihrem Rücktrittsschreiben spricht- gehalten gewesen, diese Anpassung vorzunehmen und nicht zunächst den Rücktritt zu erklären. Letztlich bedarf dies keiner Vertiefung.
80Ein Verschulden der Beklagten ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Landgericht den Rücktritt für wirksam erachtet hat. Das Landgericht ist bereits- ebenso wie die Beklagte- von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, indem es bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass dem Kläger bereits vor Antragstellung eine Alkoholabstinenz angeraten wurde. Dies ergibt sich jedoch- wie dargelegt- gerade nicht aus der ärztlichen Stellungnahme. Zudem findet sich für einen möglichen Alkoholmissbrauch durch den Kläger vor Antragstellung in keiner der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen ein Beleg. Das Landgericht hat bereits die von ihm bejahte Falschbeantwortung der Fragen als ausreichend für ein arglistiges Verhalten angesehen, ohne sich mit den Voraussetzungen der Arglist näher auseinanderzusetzen.
813.
82Da der Rücktritt nicht wirksam erfolgt ist, sind dem Kläger auch die von ihm geltend gemachten Arztrechnungen zu erstatten. Dass der Kläger Positionen gelten macht, die nach dem vereinbarten Tarif nicht zu erstatten wären, hat die Beklagten nicht eingewandt. Auch dass die nach dem 01.07.2010 angefallenen Arztrechnungen bereits im Rahmen der Basisversicherung bei der C abgerechnet wurden oder dass diese überhaupt im Rahmen der Basisversicherung erstattungsfähig waren, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
834.
84Der Kläger hat schließlich einen Anspruch auf Erstattung der von ihm geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten gem. §§ 286 BGB.
855.
86Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 97, 101, 543 Abs. 2 Satz 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt und solche des Einzelfalls.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Urteil, 06. Mai 2015 - 20 U 141/14
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Urteil einreichenOberlandesgericht Hamm Urteil, 06. Mai 2015 - 20 U 141/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die beklagte Bauträgerin kaufte mit notariellem Kaufvertrag vom 8. September 2005 von dem Kläger ein mit einem abzubrechenden Gebäude bebautes Grundstück für 351.000 €. Das Grundstück sollte parzelliert und nach Bebauung mit sechs Einfamilienhäusern weiterverkauft werden. Die Beklagte sollte nach Vertragsschluss eine Bauvoranfrage einreichen. Weiter heißt es in dem Vertrag: "Sobald die Baugenehmigung zur Errichtung der Häuser nebst der Genehmigung zur Teilung des Grundbesitzes insgesamt in die entsprechende Zahl Baugrundstücke erteilt sind, ist der Kaufvertrag wirksam und die Vertragsbeteiligten zur Erbringung der ihnen obliegenden Leistung verpflichtet."
- 2
- Der Vollzug des Vertrags stockte, weil ein Nachbar gegen den der Beklagten erteilten Bauvorbescheid Widerspruch einlegte. Außerdem machte, was dem Kläger zunächst unbekannt blieb, die zuständige Behörde mit einem Schreiben vom 13. Februar 2006 die Erteilung der für die vorgesehene Teilung des Grundstücks erforderlichen Genehmigung von dem vorherigen Abbruch der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück abhängig. Mit Rücksicht auf den Nachbarwiderspruch vereinbarten die Parteien am 20. Februar 2006 in einem notariell beurkundeten Ergänzungsvertrag eine Stundung des Kaufpreises bis zur Erteilung der Baugenehmigung und weiter "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht seitens des Käufers", dass "der aus abzuschließenden Weiterverkäufen zu zahlende Kaufpreis in voller Höhe vorzeitig an den Verkäufer zu zahlen ist". Zu diesem Zeitpunkt war die Baugenehmigung noch nicht beantragt.
- 3
- Nach einem Schriftwechsel der Parteien wegen der Zahlung des Kaufpreises ließ der Kläger die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 21. Juli 2006 und vom 3. August 2006 auffordern, den Kaufpreis bis zum 16. August 2006 zu zahlen. Dem leistete die Beklagte mit der Begründung nicht Folge, die Baugenehmigung sei wegen des schwebenden Widerspruchsverfahrens und der fehlenden Teilungsgenehmigung noch nicht erteilt worden. Die Erteilung der Teilungsgenehmigung setze den vorherigen Abriss der Gebäude voraus.
- 4
- Mit Schreiben vom 23. August 2006 teilte die Bauaufsichtsbehörde dem Kläger auf dessen Anfrage hin mit, dass ein Bauantrag noch nicht gestellt worden sei. Die Beklagte ließ ihm mit einem Schreiben vom 5. September 2006 mitteilen, die Bauanträge seien selbstverständlich eingereicht. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 12. September 2006 unter Hinweis auf treuwidriges Verhalten der Beklagten den Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag.
- 5
- Gegen die auf Rückabwicklung des - inzwischen vollzogenen - Kaufvertrags und auf Löschung eines Grundpfandrechts zugunsten eines Gläubigers der Beklagten gerichtete, rechtskräftig abgewiesene Klage hat die Beklagte Widerklage erhoben und von dem Kläger Ersatz der Kosten für ihre Verteidigung gegen sein Zahlungsverlangen in Höhe von 3.301,20 € und gegen seinen Rücktritt in Höhe von 1.660,60 € verlangt. Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit welcher diese ihre Ansprüche weiterverfolgt. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hält die Widerklage für unbegründet. Ein allein in Betracht kommender Anspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB scheitere an einer Pflichtverletzung des Klägers. Zwar seien sowohl die Zahlungsaufforderung des Klägers als auch sein Rücktritt in der Sache nicht gerechtfertigt gewesen, weil der Kaufpreis weder zum ersten noch zum zweiten Zeitpunkt fällig gewesen sei. Das begründe aber allein eine Pflichtverletzung nicht. Zwar habe der Bundesgerichtshof anerkannt, dass die unberechtigte Geltendmachung gewerblicher Schutzrechte Schadensersatzansprüche auslösen könne. Das lasse sich aber nicht verallgemeinern. Die Geltendmachung unberechtigter Ansprüche löse in anderen Fällen ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Schadensersatzverpflichtung aus. Wäre es anders, würde die Geltendmachung von Ansprüchen mit einem hohen Haftungsrisiko belastet und damit unzumutbar erschwert. Dieser Wertung stehe auch das Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichts- hofs vom 23. Januar 2008 (VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147) nicht entgegen. Darin habe der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass eine unberechtigte Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln eine Schadensersatzhaftung auslösen könne. Er habe aber offen gelassen, ob das auch in anderen Fallgestaltungen gelte. Hier sei der Kläger nicht gehalten gewesen, von seinem Zahlungsverlangen Abstand zu nehmen. Nach den ihm bekannten Umständen habe er annehmen dürfen, die Beklagte vereitele die Erteilung der Baugenehmigung. Im Ergebnis genauso liege es bei dem unberechtigten Rücktritt. Eine unberechtigte Kündigung werde zwar als Pflichtverletzung angesehen. Diese Rechtsprechung sei aber für Mietverhältnisse entwickelt worden, bei denen eine unberechtigte Kündigung häufig ein existentielles Problem darstelle. Sie lasse sich nicht verallgemeinern. In anderen Fällen löse auch der unberechtigte Rücktritt nur bei Hinzutreten besonderer Umstände eine Schadensersatzhaftung aus. Daran fehle es hier.
II.
- 7
- Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
- 8
- 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz ihrer vorprozessualen Rechtsverteidigungskosten nur aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher Pflichten ergeben kann. Die Geltendmachung unberechtigter Ansprüche und nicht bestehender Rechte kann zwar unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten zu einem Ersatzanspruch führen (dazu BGH, Urt. v. 12. Dezember 2006, VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458). Liegt sie aber - wie hier - darin, dass der eine Partner eines (gegenseitigen) Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner und Gestaltungsrechte ableitet, die ihm nach dem Vertrag nicht zustehen, kommt allein ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten in Betracht.
- 9
- 2. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht schon die für eine Haftung des Klägers nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Pflichtverletzung. Diese liegt vor.
- 10
- a) Zutreffend geht es allerdings davon aus, dass der Kläger von der Beklagten weder am 21. Juli 2006 noch am 3. August 2006 Zahlung des Kaufpreises verlangen konnte. Er war deshalb auch zu dem am 12. September 2006 erklärten Rücktritt von dem Kaufvertrag nicht berechtigt. Das lässt sich zwar nur hinsichtlich des Rücktritts schon aus der rechtskräftigen Abweisung der (auf Zustimmung zur Aufhebung des Kaufvertrags und Löschung eines von der Beklagten bestellten Grundpfandrechts gerichteten) Klage ableiten, folgt aber auch im Übrigen daraus, dass die Klage zu Recht abgewiesen worden ist. Der Kaufpreis war nicht fällig, weil die Baugenehmigung noch nicht erteilt und ihre Erteilung von der Beklagten nicht treuwidrig hintertrieben worden war. Das wird von den Parteien nicht angegriffen.
- 11
- b) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht aber in seiner weiteren Überlegung, es fehle dennoch schon an einer Pflichtverletzung, weil der Kläger Grund zu der Annahme gehabt habe, ihm stehe der Kaufpreis zu und er dürfe wegen des Ausbleibens der Zahlung zurücktreten. Beides ändert an der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nichts.
- 12
- aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, das ist dem Berufungsgericht zuzugeben, anerkannt, dass allein in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte weder eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB (BGHZ 36, 18, 20 f.; 74, 9, 15 f.; 95, 10, 18 ff.; 118, 201, 206; 148, 175, 181 f.; 154, 269, 271 ff.; 164, 1, 6; BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148) noch eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann (Senat, BGHZ 20, 169, 172; BGH, Urt. v. 20. März 1979, VI ZR 30/77, NJW 1980, 189, 190, insoweit in BGHZ 75, 1 nicht abgedruckt; Urt. v. 4. November 1987, IVb ZR 83/86, NJW 1988, 2032, 2033; Senat, Urt. v. 12. November 2004, V ZR 322/03, NJW-RR 2005, 315, 316; BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, aaO; vgl. auch Zeiss, NJW 1967, 703, 706 f., a.A. Becker-Eberhard, Grundlagen der Kostenerstattung, 1985, S. 99 ff.; Haertlein, Exekutionsintervention und Haftung, 2008, S. 352 ff.; Kaiser NJW 2008, 1709, 1710 f.). Für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren Betreibende außerhalb der im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht, weil der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird (BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148). Ein dadurch nicht abgedeckter Schaden ist damit auch materiellrechtlich nicht ersatzfähig (Senat, BGHZ 20, 169, 172; BGHZ 74, 9, 15; 118, 201, 206). Diese Rechtsprechung wird wesentlich von der Überlegung bestimmt , dass andernfalls der freie Zugang zu staatlichen Rechtspflegeverfahren, an dem auch ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingeschränkt würde.
- 13
- bb) Richtig ist weiter, dass diese Überlegung teilweise auf die außergerichtliche Geltendmachung einer nicht bestehenden Forderung übertragen wird (KG, Urt. v. 18. August 2005, 8 U 251/04, juris, Rdn. 142, im Ergebnis bestätigt durch BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006, IX ZR 167/05, juris; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 746; Bamberger/Roth/Grüneberg/Sutschet, BGB, 2. Aufl., § 241 Rdn. 54), und zwar auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 25. Oktober 1995, VIII ZR 258/94, NJW 1996, 389, 390; Beschl. v.
- 14
- cc) Das erste Argument hat der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 15. Juli 2005 (BGHZ 164, 1) zurückgewiesen. Anlass war der erwähnte Vorlagebeschluss des I. Zivilsenats vom 12. August 2004 (I ZR 98/02, aaO), mit welchem dieser die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung in Frage gestellt hat. Nach dieser Rechtsprechung kann eine unberechtigte außergerichtliche Schutzrechtsverwarnung einen rechtswidrigen Eingriff in eine nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Rechtsposition sowohl des Verwarnten als auch desjenigen Gewerbetreibenden darstellen, dessen Kundenbeziehungen durch die unberechtigte Geltendmachung eines Ausschließlichkeitsrechts gegenüber dem verwarnten Abnehmer schwerwiegend beeinträchtigt werden (BGHZ 2, 387, 393; 38, 200, 204 ff.; 62, 29, 31ff.; 164, 1, 5 f.; BGH, Urt. v. 23. Februar 1995, I ZR 15/93, NJW-RR 1995, 810, 811; Urt. v. 30. November 1995, IX ZR 115/94, NJW 1996, 397, 398, insoweit nicht in BGHZ 131, 233 abgedruckt ; Urt. v. 13. April 2000, I ZR 220/97, NJW 2000, 3716, 3717; RGZ 58, 24, 30 f.). Erfolgt der Eingriff unmittelbar durch Anrufung der Gerichte, entfällt - wie auch sonst - die Haftung (BGHZ 164, 1, 6). Diese Privilegierung findet ihrer Rechtfertigung zum einen in einer förmlichen Beteiligung des zu Unrecht in Anspruch Genommenen an dem gerichtlichen Verfahren und zum anderen in der verschuldensunabhängigen Haftung des Klägers nach §§ 717 Abs. 2, 945 ZPO für den Fall einer Vollstreckung aus einem später geänderten vorläufig vollstreckbaren Urteil (BGHZ 164, 1, 7 f.). An beidem fehlt es, wenn eine unberechtigte Verwarnung außergerichtlich erfolgt. Bei der unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen liegt es nicht anders.
- 15
- dd) Das teilweise angenommene, von dem Berufungsgericht so genannte "Recht auf Irrtum" bei der unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten erkennt der Bundesgerichtshof bei bestehenden Schuldverhältnissen nicht an. Er geht im Gegenteil davon aus, dass sie gerade hier im Grundsatz pflichtwidrig ist.
- 16
- (1) Anerkannt ist das, was auch das Berufungsgericht nicht übersieht, für die unberechtigte Kündigung. Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis, ohne dass ein Kündigungsgrund besteht, kann er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet sein (BGHZ 89, 296, 301 ff.; BGH, Urt. v. 14. Januar 1988, IX ZR 265/86, NJW 1988, 1268, 1269; Urt. v. 18. Mai 2005, VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395, 2396). Entsprechendes gilt, wenn der Vermieter, ohne zu kündigen, unberechtigt Räumung verlangt (BGH, Urt. v. 28. November 2001, XII ZR 197/99, NJW-RR 2002, 730, 731). Das ergibt sich in diesen Fallkonstellationen allerdings schon daraus, dass der Vermieter mit der Kündigung bzw. dem Räumungsverlangen das Besitzrecht des Mieters in Frage stellt und damit zugleich seine eigene vertragliche Leistungspflicht zur Überlassung der Mietsache verletzt. Ähnlich liegt es bei dem Käufer, der den Vertrag unberechtigt "annulliert" (RGZ 57, 105, 113), oder dem Verkäufer, der sich unberechtigt weigert, den Käufer weiter zu beliefern (RGZ 67, 313, 317). Auf einen solchen - bei der Geltendmachung von nicht bestehenden Ansprüchen fehlenden - Bezug zu der Nichterfüllung eigener Leistungspflichten kommt es aber nicht entscheidend an. Vielmehr kommt eine Haftung auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann in Betracht, wenn eine Vertragspartei, ohne eigene Leistungspflichten zu verletzen, unberechtigte Ansprüche an die andere Vertragspartei stellt (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2006, VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458 f.; ebenso OLG Braunschweig, OLG-Report 2001, 196, 198; LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105, 1106; AG Münster NJW-RR 1994, 1261, 1262 [für cic]; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 280 Rdn. 27; Hösl, Kostenerstattung bei außerprozessualer Verteidigung gegen unberechtigte Rechtsverfolgung , 2004, S. 85 f.; Kaiser, NJW 2008, 1709, 1711). Dies hat der Bundesgerichtshof bei einem unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen angenommen (Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148). Für ein unberechtigtes Zahlungsverlangen gilt nichts anderes.
- 17
- (2) Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt , das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, aaO; a.A. Hösl, aaO, S. 34: Leistungstreuepflicht). Danach hat jede Vertragspartei auf die Rechte und Interessen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Zu diesen Rechten und Interessen gehört auch das Interesse des Schuldners, nicht in weitergehendem Umfang in Anspruch genommen zu werden als in dem Vertrag vereinbart. Wie der Gläubiger von dem Schuldner die uneingeschränkte Herbeiführung des Leistungserfolgs beanspruchen kann, darf der Schuldner von dem Gläubiger erwarten, dass auch er die Grenzen des Vereinbarten einhält (im Ergebnis ebenso Hösl aaO; Haertlein, MDR 2009, 1, 2; zu dem Argument der Waffengleichheit auch derselbe in Exekutionsintervention und Haftung, 2008, S. 362 f., 383 ff.).
- 18
- ee) Nach diesen Maßstäben waren sowohl die Aufforderung des Klägers an die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises als auch sein Rücktritt vom Ver- trag nicht nur sachlich unbegründet, sondern auch im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig.
- 19
- 3. Eine Haftung des Klägers aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aber nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB aus, weil er nicht fahrlässig gehandelt und die Verletzung seiner Pflichten nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nicht zu vertreten hat.
- 20
- a) Fahrlässig handelt der Gläubiger nämlich nicht schon dann, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Die Berechtigung seiner Forderung kann sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden. Dessen Ergebnis vorauszusehen kann von dem Gläubiger im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtsstreits nicht verlangt werden. Das würde ihn in diesem Stadium der Auseinandersetzung überfordern und ihm die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar erschweren (Haertlein, MDR 2009, 1, 2 f.). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) entspricht der Gläubiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr schon dann, wenn er prüft, ob die Vertragsstörung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die dem eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen, der eigene Rechtsstandpunkt mithin plausibel ist (vgl. BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148). Mit dieser Plausibilitätskontrolle (ähnlich Kaiser, NJW 2008, 1709, 1712: Evidenzkontrolle) hat es sein Bewenden. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gläubiger die sich aus einer Pflichtverletzung ergebenden Rechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt (BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, aaO; Haertlein, MDR 2009, 1, 2).
- 21
- b) Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kläger weder sein unberechtigtes Zahlungsverlangen noch seinen unberechtigten Rücktritt zu vertreten , weil er weder im einen noch im anderen Fall fahrlässig gehandelt hat.
- 22
- aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger Grund zu der Annahme, die Beklagte führe die Erteilung der Baugenehmigung als Voraussetzung der Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs treuwidrig nicht herbei. Er habe auch angesichts der ihm berichteten Bekundung von Erwerbsinteresse durch vier Käufer annehmen dürfen, der Nachbarwiderspruch habe in den seit der Änderung des Kaufvertrags verstrichenen Monaten erledigt werden können. Auf das Erfordernis seiner Zustimmung zum Abbruch der vorhandenen Bebauung sei er erst im Anschluss an seine Zahlungsaufforderungen hingewiesen worden, obwohl dies schon seit Monaten bekannt gewesen sei. Die Auskunft der Beklagten in ihrem Schreiben vom 5. September 2006, der Bauantrag sei "selbstverständlich" gestellt, habe den Verdacht des Klägers, die Erteilung der Baugenehmigung werde von der Beklagten hintertrieben, verstärken müssen. Durch eine Mitteilung der zuständigen Behörde vom 23. August 2006 sei er nämlich darüber unterrichtet worden, dass der Antrag bis dahin in Wirklichkeit nicht gestellt worden war. Das genügt der gebotenen Plausibilitätskontrolle.
- 23
- bb) Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt getroffen. Das ist aber unerheblich, weil es unter dem Gesichtspunkt besonderer Umstände, die aus seiner - von dem Senat nicht geteilten - Sicht für die Annahme einer Pflichtverletzung erforderlich sind, eine inhaltlich entsprechende Prüfung angestellt hat.
- 24
- cc) Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (dazu: BGH, Urt. v. 14. Oktober 2003, VI ZR 425/02, NJW-RR 2004, 425, 426; Senat, Urt. v. 26. November 2004, V ZR 119/04, Mitt- BayNot 2005, 395; Urt. v. 5. Mai 2006, V ZR 236/05, NJW-RR 2006, 1242). Sie ist in diesem Rahmen entgegen der Annahme der Revision nicht zu beanstanden.
- 25
- (1) Das Berufungsgericht habe, so meint die Revision, nicht gewürdigt, dass sich der Kläger in seiner Zahlungsaufforderung im Schreiben vom 21. Juli 2006 nicht darauf beschränkt habe, seine Ansicht darzustellen oder die Beklagte nur zur Zahlung aufzufordern. Vielmehr habe er der Beklagten eigene Obliegenheits - und Pflichtverletzungen vorgeworfen und mit der Rückabwicklung des Vertrags gedroht. Damit habe er sie bei ihren Vermarktungsbemühungen massiv behindert. Dabei übergeht die Revision, dass der Kläger die Beklagte in seinem Schreiben zunächst nur mit einem - durch das Schweigen der Beklagten zur Baugenehmigung zudem begründeten - Verdacht konfrontiert und ihr Gelegenheit gegeben hat, diesen Verdacht zu zerstreuen. Die Rückabwicklung des Vertrags war auch nur für den Fall angekündigt, dass sich die Beklagte weiterhin zum Stand des Baugenehmigungsverfahrens ausschweige. Damit genügte der Kläger der gebotenen Sorgfalt.
- 26
- (2) Das Berufungsgericht habe, so rügt die Revision weiter, unberücksichtigt gelassen, dass die Auslegung der Fälligkeitsregelung im Kaufvertrag der Parteien nicht einfach zu durchschauen sei. Es habe sich auch nicht mit der Auslegung dieser Klausel befasst. Diese Überlegung stellt die Würdigung des Berufungsgerichts nicht in Frage; es bestätigt sie vielmehr. Wenn nämlich die Rechtslage schwierig zu überblicken und die eigene Rechtsposition jedenfalls vertretbar ist, muss sich der Gläubiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade nicht zurückhalten; es kann ihm nicht vorgehalten werden, seinen eigenen Standpunkt zu vertreten (Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148). Dass dies mit - hier zudem nicht übertriebenem - Nachdruck geschieht, ändert daran nichts. Schon deshalb kam es nicht darauf an, wie die Klausel auszulegen ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht, wenn auch aus prozessualen Gründen, in Übereinstimmung mit der Sichtweise der Beklagten davon ausgegangen, dass die Fälligkeit nicht eingetreten war.
- 27
- (3) Schließlich habe das Berufungsgericht die Rücksichtslosigkeit und Beharrlichkeit außer Betracht gelassen, mit der der anwaltlich vertretene Kläger an seiner Rechtsauffassung festgehalten habe. Diese Bewertung stützt die Revision auf den Umstand, dass der Kläger der Bitte der Beklagten um Verlängerung der im Schreiben vom 21. Juli 2006 gesetzten Äußerungsfrist nicht entsprochen , sondern sie erneut, diesmal unter Fristsetzung, zur Zahlung aufgefordert hat. Ob dieser Umstand die Bewertung der Revision trägt, ist zweifelhaft, kann aber offen bleiben. Es kommt nämlich nicht darauf an, in welcher Form der Kläger sein Anliegen vertritt, sondern darauf, ob er seinen Rechtsstandpunkt in der Sache für vertretbar halten durfte. Das ist nach den nicht zu beanstanden Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall.
- 28
- 4. Die von der Beklagten geltend gemachten Rechtsberatungskosten könnten schließlich auch nur ersatzfähig sein, wenn sie durch die Pflichtverletzung des Klägers adäquat kausal verursacht worden sind. Das kann wiederum nur angenommen werden, wenn damit zu rechnen war, dass die Beklagte Rechtsrat einholte, bevor sie sich mit dem von dem Kläger zur Begründung seines Vorgehens angeführten Verdacht befasste, sie hintertreibe die Erteilung der Baugenehmigung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senat, Urt. v. 18. Januar 2008, V ZR 174/06, NJW 2008, 1658, 1660). Das ist zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung, da eine Haftung des Klägers schon dem Grunde nach ausscheidet.
III.
- 29
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
LG Köln, Entscheidung vom 11.05.2007 - 4 O 548/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 26.05.2008 - 12 U 73/07 -
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin verkaufte und lieferte im Februar 2003 an die Beklagte eine Lichtrufanlage, mit der von Krankenbetten aus Rufsignale an das Pflegepersonal mittels Leuchtzeichen an der Zimmertür sowie mittels akustischer Zeichen an einzelne Pflegekräfte gesendet werden können. Die Anlage wurde von der Beklagten, die ein Elektroinstallationsunternehmen betreibt, in einen Neubautrakt eines Altenheims eingebaut, wobei auch eine Verbindung zu einer bereits bestehenden Rufanlage im Altbau herzustellen war. Auf eine Störungsmeldung des Altenheims hin überprüfte der Mitarbeiter R. der Beklagten am 19. August 2003 die Installation der Anlage, konnte aber die Störung nicht beseitigen. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, den von ihr als Ursache der Störung vermuteten Mangel an der gelieferten Lichtrufanlage zu beheben. Der Servicetechniker K. der Klägerin, der die Anlage am 25. August 2003 an Ort und Stelle überprüfte, bezeichnete als maßgebliche Ursache der Störung die Unterbrechung einer Kabelverbindung zwischen der alten und der neuen Rufanlage, die er behob. Für die Überprüfung der Anlage und die Fehlerbeseitigung benötigte er einschließlich der Zeit für die Hin- und Rückfahrt, bei der er insgesamt 424 km mit dem PKW zurücklegte, sechs Arbeitsstunden.
- 2
- Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Ersatz der ihr zur Beseitigung des vermeintlichen Mangels entstandenen Kosten nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe eines Teilbetrags von 773,95 € nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
- 5
- Der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1, §§ 249 ff. BGB in Höhe von 773,95 € nebst Zinsen zu. Die Beklagte habe als Käuferin ihre nachvertragliche Pflicht verletzt, die Klägerin durch ungerechtfertigte Mangelbeseitigungsaufforderungen nicht in ihrem Vermögen zu schädigen. Ein Mangel der von der Klägerin gelieferten Anlage im Sinne von § 434 BGB habe nicht vorgelegen. Die Beklagte habe die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Klägerin auch zu vertreten. Selbst wenn entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts die Störung ursprünglich nicht auf das Fehlen einer Kabelverbindung zwischen der alten und der neuen Rufanlage, sondern – wie die Beklagte geltend mache - darauf zurückzuführen gewesen sei, dass die Schwestern des Pflegeheims Veränderungen an der Einstellung der Anlage vorgenommen hätten, und der Mitarbeiter R. der Beklagten die Verbindung erst bei Überprüfung der Anlage gelöst sowie danach vergessen habe, den Draht wieder anzuschließen, sei es fahrlässig, dass die Beklagte als Fachfirma für Elektroanlagenbau sowie für Alarm- und Brandmeldetechnik vor Inanspruchnahme der Klägerin die nahe liegende Möglichkeit einer Fehlfunktion infolge der Vornahme von Einstellungen durch das Pflegepersonal nicht überprüft habe. Die Klägerin habe deshalb Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten in Höhe von 6 Arbeitsstunden à 90 €, weil die Beklagte ihr die Möglichkeit genommen habe, den Zeugen zu diesen Stundensätzen anderweitig einzusetzen (§§ 249, 252 BGB), und auf Ersatz von Fahrtkosten in Höhe von 0,30 € x 424 km zuzüglich 16 % Umsatzsteuer, insgesamt 773,95 €.
II.
- 6
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz wegen ihrer Aufwendungen für die Beseitigung der Störung der Rufanlage in Höhe von 773,95 € verlangen kann; denn die Beklagte hat mit ihrer Aufforderung zur Mangelbeseitigung gegenüber der Klägerin schuldhaft eine vertragliche Pflicht verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB).
- 7
- 1. Der Beklagten stand ein Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB gegenüber der Klägerin nicht zu. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wies die von der Klägerin gelieferte Rufanlage keinen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB auf.
- 8
- 2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, wie die Revision zu Recht geltend macht, anerkannt, dass allein in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte weder eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB (BGHZ 74, 9, 16; 95, 10, 18 f.; 118, 201, 206; 154, 269, 271 f.; 164, 1, 6) noch ein Verstoß gegen Treu und Glauben und damit eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann (BGHZ 20, 169, 172; BGH, Urteil vom 20. März 1979 – VI ZR 30/77, WM 1979, 1288 = NJW 1980, 189, unter I 2, insoweit in BGHZ 75, 1 nicht abgedruckt; Urteil vom 12. November 2004 – V ZR 322/03, NJW-RR 2005, 315 unter II 2). Für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren Betreibende außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht, weil der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird. Eine andere Beurteilung würde die freie Zugängigkeit der staatlichen Rechtspflegeverfahren, an der auch ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise einengen.
- 9
- Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich diese Rechtsprechung auf die außerprozessuale Geltendmachung vermeintlicher Rechte übertragen lässt, wird jedoch nicht einheitlich beantwortet.
- 10
- a) Nach der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 15. Juli 2005 (BGHZ 164, 1, 6) bleibt es beim uneingeschränkten deliktischen Rechtsgüterschutz nach § 823 Abs. 1 BGB und § 826 BGB, wenn es an der Rechtfertigungswirkung eines gerichtlichen Verfahrens fehlt. Im Rahmen einer (vor-)vertraglichen Beziehung der Parteien kommt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2006 (VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458, unter II 1 und 2) auch ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 311 BGB in Betracht, wenn jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner außergerichtlich mit einer Forderung konfrontiert wird und ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten entstehen (ebenso LG Zweibrücken, NJW-RR 1998, 1105 f.; AG Münster, NJW-RR 1994, 1261 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 280 Rdnr. 27).
- 11
- b) Dagegen wird teilweise die Auffassung vertreten, die außergerichtliche Geltendmachung einer nicht bestehenden Forderung könne nicht anders behandelt werden als die gerichtliche (KG, Urteil vom 18. August 2005 – 8 U 251/04, juris, Tz. 142; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 – IX ZR 167/05, www.bundesgerichtshof.de, unter 1; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 746, unter 2; OLG Braunschweig, OLGR 2001, 196, 198; Grüneberg/Sutschet in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 241 Rdnr. 54). In bestehenden Schuldverhältnissen gebe es ein Recht, in subjektiv redlicher Weise - wenn auch unter fahrlässiger Verkennung der Rechtslage - Ansprüche geltend zu machen, die sich als unberechtigt erwiesen.
- 12
- c) Nach Ansicht des Senats stellt jedenfalls ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt (vgl. zum Werkvertragsrecht LG Hamburg, NJW-RR 1992, 1301; aA OLG Düsseldorf, aaO, und LG Konstanz, NJW-RR 1997, 722, 723). Für den Käufer liegt es auf der Hand, dass von ihm geforderte Mangelbeseitigungsarbeiten auf Seiten des Verkäufers einen nicht unerheblichen Kostenaufwand verursachen können. Die innerhalb eines bestehenden Schuldverhältnisses gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der gegnerischen Vertragspartei erfordert deshalb, dass der Käufer vor Inanspruchnahme des Verkäufers im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig prüft, ob die in Betracht kommenden Ursachen für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seiner eigenen Sphäre liegen.
- 13
- Eine solche Verpflichtung hat entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Folge, dass Käufer ihr Recht, Mangelbeseitigung zu verlangen, so vorsichtig ausüben müssten, dass ihre Mängelrechte dadurch entwertet würden. Der Käufer braucht nicht vorab zu klären und festzustellen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung Symptom eines Sachmangels ist (vgl. Malotki, BauR 1998, 682, 688). Er muss lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig überprüfen, ob sie auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt. Da es bei der den Käufer treffenden Prüfungspflicht um den Ausschluss von Ursachen in seinem eigenen Einflussbereich geht, kommt es entgegen der Auffassung der Revision auf besondere, die Kaufsache betreffende Fachkenntnisse nicht an, über die unter Umständen nur der Verkäufer verfügt. Die Annahme einer solchen Prüfungspflicht steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des IX. Zivilsenats vom 7. Dezember 2006 (aaO), die eine andere Sachverhaltsgestaltung (fehlerhafte Einschätzung der Rechtslage bei einer vorprozessualen Zahlungsaufforderung) betrifft.
- 14
- 3. Das Berufungsgericht hat danach eine schuldhafte Vertragsverletzung der Beklagten zu Recht bejaht. Es hat festgestellt, dass entweder die Beklagte die von der Klägerin gelieferte Anlage von vornherein fehlerhaft eingebaut hat, weil sie die erforderliche Kabelverbindung zwischen Alt- und Neubau nicht hergestellt hat, oder dass ihr Mitarbeiter R. bei der Überprüfung der Anlage nicht bemerkt hat, dass das Personal des Pflegeheims die Fehlfunktion durch eine Änderung der Einstellung verursacht hat, und es zudem nach der Überprüfung versäumt hat, die Verbindung zwischen Alt- und Neubau wieder anzuklemmen. Jede dieser in Betracht kommenden, im eigenen Verantwortungsbereich der Beklagten liegenden Ursachen hätte von ihr bzw. ihren Mitarbeitern (§ 278 BGB) bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkannt werden können und deshalb vor Inanspruchnahme der Klägerin berücksichtigt werden müssen. Ball Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns
AG Peine, Entscheidung vom 12.04.2006 - 18 C 370/04 -
LG Hildesheim, Entscheidung vom 11.08.2006 - 7 S 136/06 -
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.