Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 25. Apr. 2014 - 2 WF 44/14
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der am 03.01.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Gladbeck aufgehoben.
1
Gründe:
2I.
3Durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck vom 26.09.2011 wurde der Antragstellerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Verkamp bewilligt.
4Mit an die Antragstellerin und ihren Verfahrensbevollmächtigten gerichteter Verfügung vom 09.10.2013 forderte der Rechtspfleger des Amtsgerichtes Gladbeck die Antragstellerin unter Beifügung des Vordruckes ZP 1a auf, sich „der Einfachheit halber“ unter Verwendung des Vordruckes zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen binnen der Wochen zu erklären, da eine Prüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO zu erfolgen habe. Da die Antragstellerin untätig blieb, hat der Rechtspfleger mit weiterer Verfügung vom 05.12.2013 – an die Antragstellerin zugestellt am 10.12.2013 und an ihren Verfahrensbevollmächtigen gerichtet – unter Verweis auf die bereits erfolgte Fristsetzung zur Erledigung der Verfügung vom 09.10.2013 binnen fünf Tagen aufgefordert.
5Nachdem die Antragstellerin weiterhin untätig geblieben ist, hat das Amtsgericht mit am 03.01.2014 erlassenen Beschluss die bewilligte Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung aufgehoben, dass die Antragstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.
6Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und der Antragstellerin jeweils am 07.01.2014 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 04.02.2014 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Sie rügt unter Einreichung der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechender Unterlagen, dass sie nach wie vor nicht in der Lage sei, die Verfahrenskosten zu tragen.
7Das Amtsgericht hat mit am 11.02.2014 erlassenen Beschluss der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit der Begründung zur Entscheidung vorgelegt, dass aufgrund des Sanktionscharakters des § 124 Nr. 2 ZPO a.F. die verspätete Einreichung der Unterlagen eine Abhilfe deswegen nicht erforderlich gemacht habe, weil nicht vorgetragen sei, aus welchem Grunde die verspätete Einreichung erfolgt sei.
8II.
9Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
101.
11Nach § 120 Abs. 4 ZPO a.F. in Verbindung mit § 40 EGZPO kann das Gericht, wenn - wie hier der Antragstellerin in dem zugrunde liegenden Verfahren - Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren ab rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Bewilligung maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, worüber sich der Bedürftige nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a.F. auf Verlangen des Gerichts zu erklären hat. Nach § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO a.F. kann das Gericht die Bewilligung aufheben, wenn eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a.F. nicht abgegeben wird.
12a)
13Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin – wie vom Amtsgericht ursprünglich gefordert – eine neue Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einreichen musste (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.07.2007 - 10 WF 187/07 - FamRZ 2008, 72; OLG Naumburg, Beschluss vom 02.04.2002 - 8 WF 73/02 - JMBl LSA 2002, 301). Denn das Amtsgericht hat klargemacht, dass keine Verpflichtung, den Vordruck auszufüllen, besteht, da es darauf abgestellt hat, dass „der Einfachheit halber“ der Vordruck nebst Belegen einzureichen sei.
14b)
15Die entsprechende Erklärung und die entsprechenden Unterlagen hat die Antragstellerin indes nach Beschlusserlass eingereicht.
16Bringt der Beteiligte aber nach Aufhebung der Bewilligung die versäumte Erklärung oder fehlende Belege nach, so sind diese im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, da gem. § 571 Abs. 2 ZPO die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann (vgl. BAG, Beschluss vom 18. November 2003 – 5 AZB 46/03 – MDR 2004, 597; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2008 – 4 WF 24/08 (PKH) – zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09. Januar 2008 – 9 WF 353/07 (PKH) – FamRZ 2008, 1356; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 19. Juni 2003 – 2 WF 97/03 – FamRZ 2004, 36; OLG Koblenz, Beschluss vom 05. Oktober 2000 – 10 W 599/00 – FamRZ 2001, 635; OLG Koblenz, Beschluss vom 19. März 1999 – 1 W 167/99 – FamRZ 1999, 1354; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 1998 – 3 WF 205/98 – FamRZ 1999, 1357; OLG Hamm, Beschluss vom 04. November 1998 – 8 WF 424/98 – FamRZ 2000, 1225; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Januar 1997 – 8 WF 23/96 – FamRZ 1997, 1089; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09. Januar 1992 – 4 WF 109/91 – FamRZ 1992, 838; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juni 1996 – 2 WF 64/96 – FamRZ 1997, 756; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. Juli 1998 – 5 WF 71/98 – JurBüro 1999, 198; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. März 1994 – 7 WF 864/94 – Rpfleger 1994, 421; OLG München, Beschluss vom 18. August 1992 – 12 WF 932/92 – FamRZ 1993, 580; Kratz, in: Vorwerk/Wolf, Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 15.03.2014, § 120 Rn. 20; Motzer, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 120 Rn. 12).
17aa)
18Der auch vom Amtsgericht vertretenen gegenteiligen Meinung, der Beteiligte müsse im Falle der Verspätung darlegen, dass diese weder auf Absicht noch auf grober Nachlässigkeit (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 03. Juli 1996 – 13 WF 649/96 – MDR 1997, 103; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. April 1996 – 13 WF 329/96 – FamRZ 1996, 616; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03. Dezember 1997 – 9 WF 152/97 – FamRZ 1998, 837) oder einem Verschulden (vgl. LAG Hamm (Westfalen), Beschluss vom 14. Juli 2003 – 4 Ta 820/02 – zitiert nach juris) beruht, folgt der Senat nicht. Sie findet im Gesetz keine Stütze.
19Gemäß § 571 Abs. 2 ZPO kann die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Würde man demgegenüber verlangen, dass Entschuldigungsgründe dafür vorgebracht werden, weshalb Vorbringen erst nach Beschlusserlass oder in der Beschwerdeinstanz erfolgt, liefe dies auf eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Einschränkung des Anspruches auf rechtliches Gehör vor Gericht hinaus (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19. März 1999 – 1 W 167/99 – FamRZ 1999, 1354). Hätte der Gesetzgeber nämlich für die nicht erfolgte Mitwirkung im Verfahren über den Entzug von Verfahrenskostenhilfe eine abweichende Regelung gewollt, hätte er dies zum Ausdruck bringen müssen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04. November 1998 – 8 WF 424/98 – FamRZ 2000, 1225). §§ 120 und 124 ZPO enthalten eine derartige Einschränkung jedoch nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juni 1996 – 2 WF 64/96 – FamRZ 1997, 756).
20bb)
21Der Hinweis auf den Sanktionscharakter des § 124 Nr. 2 ZPO verfängt nicht.
22Zwar hat der Gesetzgeber § 124 ZPO um „die erforderliche Sanktion für den Fall..., dass die Erklärungspflicht nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO... verletzt wird," (vgl. BT-Drucks. 10/6400, S. 48; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – IV ZB 16/12 – FamRZ 2013, 124) erweitert. Indes behält diese Vorschrift ihren Sanktionscharakter, wenn der Begünstigte auch im Beschwerdeverfahren sein bisheriges Versäumnis nicht behebt (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 19. Juni 2003 – 2 WF 97/03 – FamRZ 2004, 36; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Januar 1997 – 8 WF 23/96 – FamRZ 1997, 1089; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 1998 – 3 WF 205/98 – FamRZ 1999, 1357; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09. Januar 1992 – 4 WF 109/91 – FamRZ 1992, 838; OLG München, Beschluss vom 18. August 1992 – 12 WF 932/92 – FamRZ 1993, 580).
23cc)
24Überdies besteht keine Ausschlussfrist für die Vorlage der Erklärung zu den aktuellen Verhältnissen oder von Belegen zu den Einkünften oder Belastungen. Die Fristen nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sind keine Ausschlussfristen (vgl. BAG, Beschluss vom 18. November 2003 – 5 AZB 46/03 – MDR 2004, 597). Für die Annahme von Ausschlussfristen hätte es einer entsprechenden gesetzlichen Regelung bedurft. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sieht nur die Einräumung von Erklärungsfristen durch das Gericht vor. Deren Sinn besteht darin, dass erforderliche Erklärungen und Nachweise binnen angemessener Zeit beschafft werden (vgl. BAG, Beschluss vom 18. November 2003 – 5 AZB 46/03 – MDR 2004, 597). Ein endgültiger Rechtsverlust ist mit der Versäumung der Fristen nicht verbunden. Auch die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung nach § 124 Ziff. 2 ZPO ist - bis zur Bestandskraft der Entscheidung - nicht in diesem Sinne endgültig. Sie dient nicht der Sanktionierung der Fristversäumung, sondern des Ausbleibens der geforderten Erklärung (vgl. BAG, Beschluss vom 18. November 2003 – 5 AZB 46/03 – MDR 2004, 597). Wie im Falle des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO geht es auch bei § 124 Ziff. 2 ZPO um die sachlich richtige Entscheidung. Solange die Partei nicht ausreichend mitwirkt, ist im Regelfall mangels anderweitiger Erkenntnisse anzunehmen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht (mehr) vorliegen.
25III.
26Eine Entscheidung über die Kosten ist wegen §§ 76 Abs. 2 FamFG; 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
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(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.