Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 29. März 2016 - 2 UF 223/15
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Kindesmutter vom 03.11.2015 wird der am 29.09.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten abgeändert. Der Antrag des Vormunds, die Taufe des Kindes im römisch-katholischen Glauben zu genehmigen, wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragsgegnerin (im Folgenden: die Kindesmutter) ist die Mutter der am ##.##.2007 geborenen K (im Folgenden: das Kind). Die Kindesmutter stammt gebürtig aus Marokko; sie ist moslimischen Glaubens. Der Vater des Kindes, G, ist evangelisch. Auf die Abstammungsurkunde des Kindesvaters vom 03.05.1968, der von evangelischen Eltern abstammt, wird Bezug genommen (Nr. 1056/1968 des Standesamtes E).
4Unmittelbar nach der Geburt nahm das Jugendamt der Stadt F das Kind in Obhut und verbrachte es in eine Bereitschaftspflegefamilie. Mit Beschluss vom 04.04.2007 entzog das Amtsgericht – Familiengericht – Duisburg der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind, das Recht zur Gesundheitsfürsorge sowie das Recht, Anträge auf Hilfe zur Erziehung zu stellen, und übertrug die genannten Teile der elterlichen Sorge auf das Jugendamt der Stadt E als Ergänzungspfleger. Mit am 05.04.2007 bei dem Familiengericht eingegangenen Schreiben wies die Kindesmutter u.a. darauf hin, „dass sie sich sehr freue, das Baby in der Hand festzuhalten und nach Islam lieb und gesund zu erziehen.“ Mit Schreiben vom 10.05.2007 führte die Kindesmutter ergänzend aus, „… fasten habe ich immer gemacht, das Beten schon vor der Schwangerschaft, ich bin als mosleme geboren, und bleibe mosleme als Marokkanerin, und mein Baby K auch als moslimische, marokkanische Name, und wird als mosleme groß. Vater G ist einverstanden, ich zwinge G nicht zu Beten und fasten, es muss von sich selber drauf kommen. Man zwingt keinem dazu.“ Mit Schreiben vom 30.05.2007, gerichtet an das Familiengericht schreibt sie zu ihrem Kind: „… weil sie mein Leib und Seele ist, und mein Baby als Marokkanerin, und bleibt Marokkanerin wie die Mutter, und wird als mosleme groß gezogen von Mama, O, und Papa G er hat mich als mosleme kennengelernt“. Mit Beschluss vom 11.09.2008 entzog das genannte Familiengericht der Kindesmutter – sachverständig beraten durch den Dipl.-Psych. Dr. L2 mit Gutachten vom 12.10.2007 – die elterliche Sorge insgesamt und übertrug diese auf das Jugendamt der Stadt E als Vormund. Gegenüber dem Sachverständigen beklagte die Kindesmutter anlässlich der Begutachtung, „dass niemand mit ihrer Tochter marokkanisch reden und sie zum Koran erziehen könne. Sie wolle ihre Tochter so aufziehen, wie sie von ihren Eltern erzogen worden sei. …“. Die gegen die Entziehung der elterlichen Sorge gerichtete Beschwerde der Kindesmutter blieb ohne Erfolg. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Beschlüsse im Verfahren der einstweiligen Anordnung und zur Hauptsache sowie auf das diesen Beschlüssen zugrundeliegende Verfahren einschließlich Beschwerdeverfahren Bezug genommen (Aktenzeichen: AG Duisburg, 36 F 99/07 = OLG Düsseldorf, II-2 UF 172/08). Mit am 21.04.2011 erlassenen Beschluss bestellte das Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten das Jugendamt der Stadt F zum Vormund (Aktenzeichen: AG Dorsten, 12 F 41/11).
5Seit dem 01.05.2009 lebt das Kind inkognito in einer Dauerpflegefamilie. Eine Taufe des Kindes lehnte die Kindesmutter nach Anfrage des Jugendamtes der Stadt F vom 11.12.2013 ab. Das Kind besucht die 3. Klasse der Grundschule. In der Pflegefamilie leben auch die Kinder der Pflegeeltern. Die Pflegeeltern haben ihre eigenen Kinder auf der Grundlage christlicher Werte erzogen und römisch-katholisch taufen lassen. In der Familie wird der Glaube aktiv gelebt. Die Tochter der Pflegeeltern engagiert sich in der kirchlichen Gemeinde und ist eine der Betreuerinnen bei den von der Gemeinde veranstalteten Ferienfreizeiten für Kinder. Das Kind nimmt regelmäßig am katholischen Religionsunterricht teil. Im Mai 2016 soll sie nach den Vorstellungen der Pflegeeltern und des Vormundes die Erstkommunion empfangen. In der Geburtsurkunde ist keine Religionszugehörigkeit des Kindes vermerkt. Auf die Abstammungsurkunde vom 08.05.2007 wird Bezug genommen (Nr. 999/2007 des Standesamtes E).
6Der Vormund hat mit Schriftsatz vom 18.03.2015 beantragt, seine Entscheidung, das Kind katholisch taufen zu lassen, familiengerichtlich zu genehmigen. Zur Begründung verwies der Vormund darauf, dass die Pflegefamilie dem römisch-katholischen Glauben angehöre und den Glauben im Alltag auch aktiv lebe. Das Kind habe den Wunsch, in diesem Jahr zur Kommunion zu gehen. Derzeit werde es gemeinsam mit seinen Mitschülerinnen und Mitschülern darauf vorbereitet.
7Mit am 18.05.2015 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten die Rechtsanwältin H zur Verfahrensbeiständin des Kindes bestellt, auf deren erstinstanzlichen Bericht vom 03.08.2015 Bezug genommen wird. Mit am 29.09.2015 erlassenen Beschluss hat das genannte Familiengericht ohne persönliche Anhörung der Beteiligten und des Kindes die Anordnung des Vormunds, dass das Kind in der römisch-katholischen Religion erzogen wird, familiengerichtlich genehmigt. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt:
8Der Vormund habe nach § 3 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung (im Folgenden: RelKErzG) über diese zu bestimmen. Ihm stehe die elterliche Sorge für das Kind alleine zu. Eine Bestimmung der Kindeseltern zur religiösen Erziehung des Kindes, die der Vormund wegen § 3 Abs. 2 S. 6 RelKErzG nicht mehr ändern könne, liege hier nicht vor. Eine solche sei insbesondere nicht durch die Kindesmutter erfolgt, weil das Kind bereits unmittelbar nach seiner Geburt in eine Bereitschaftspflegefamilie verbracht worden sei. Zu keinem Zeitpunkt habe die Kindesmutter eine Bestimmung über die religiöse Erziehung treffen und umsetzen können. Soweit sich die Kindesmutter darauf berufe, dass das Kind bereits kraft Geburt der islamischen Glaubensgemeinschaft angehöre, sei dies im Rahmen von § 3 RelKErzG nicht maßgeblich.
9Die Erziehung im römisch-katholischen Glauben entspreche dem Wohl des Kindes und seinem Wunsch. Das Kind bekenne sich mit der Taufe und der Kommunion zu der Religion seiner Pflegeeltern. Dort lebe das Kind bereits seit über 6 Jahren.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen rechtlicher Bewertung durch das Familiengericht wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
11Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter, die sie ergänzend zum Vorbringen erster Instanz wie folgt begründet:
12Die Entscheidung des Familiengerichts missachte das Elternrecht der Kindesmutter und sei mit der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Kindeswohlprüfung nicht in Einklang zu bringen.
13Bereits durch die Geburt als Kind muslimischer Eltern sei eine vorrangige Bestimmung über die religiöse Erziehung des Kindes getroffen worden. Anders als beim christlichen Glauben sei ein zusätzliches Sakrament oder eine Bestimmung seitens der Kindeseltern zur Aufnahme in die Glaubensgemeinschaft nicht notwendig.
14Im Ergebnis sei das Familiengericht allein den Empfehlungen der Verfahrensbeiständin gefolgt, ohne die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen die Hinwendung zu einem Glauben dem Kindeswohl entspreche, zu beachten. Zu keinem Zeitpunkt habe das Kind eine derart starke Bindung zur katholischen Kirche geäußert, dass es das Sakrament der Taufe schon jetzt erhalten müsse. Auch seitens der Pflegeeltern sei nicht dargelegt, welchen Zweck die Taufe erfüllen soll. Das Kind habe gegenüber der Verfahrensbeiständin lediglich bekundet, dass ihm die Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen Spaß mache. Eine tiefere Glaubensüberzeugung des Kindes habe es nicht erkennen lassen. Offensichtlich könne das Kind den Zweck der Feierlichkeiten altersbedingt nicht begreifen. Der Religionsunterricht allein gehöre zum Alltag des Kindes, ohne dass daraus eine innere Nähe zur Kirche zum Ausdruck kommen muss. Eine Entscheidung über die Religionszugehörigkeit des Kindes sei daher erst mit Religionsmündigkeit des Kindes zu treffen.
15Die Kindesmutter beantragt,
16den Antrag des Vormunds unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Dorsten vom 29.09.2015 zum Aktenzeichen 12 F 101/15, zugestellt am 05.10.2015, zurückzuweisen.
17Das Jugendamt der Stadt F und die Verfahrensbeiständin beantragen,
18die Beschwerde zurückzuweisen.
19Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss.
20Das Jugendamt der Stadt F hat mit Bericht vom 23.12.2015 wie folgt Stellung genommen: Zwar sei dem Kind bekannt, dass es sich bei den Pflegeeltern nicht um seine leiblichen Eltern handele. Das Kind betrachte diese jedoch als ihre eigentlichen Eltern und habe zu ihnen eine enge Bindung. Es sei auch in Glaubensfragen sehr wissbegierig und befrage ihre Pflegeeltern zu einzelnen Bibelpassagen und zu aktuellen Themen aus dem Schulunterricht. Es fühle sich – wie ihre Pflegeeltern – dem christlichen Glauben zugehörig. Seit ca. 2 Jahren sei bei dem Kind auch das Thema „Taufe“ präsent. Ihm sei bewusst, dass es ohne die Taufe noch nicht zur christlichen Gemeinschaft gehöre. Sein Wunsch sei es gewesen, Anfang des Jahres 2016 bei den Sternsingern mitzugehen. Die Thematik rund um die Heiligen Drei Könige beschäftige das Kind sehr intensiv. Insgesamt machten ihm die Aktionen eines lebendigen Gemeindelebens Spaß. Die Kindesmutter habe zu keinem Zeitpunkt eine offizielle Bestimmung zur religiösen Erziehung des Kindes getroffen. Sie habe ihr Kind zu keinem Zeitpunkt moslemisch erzogen. Derzeit könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Kind zu ihr zurückkehren werde. Daher sei der Vormund nicht gehindert, nunmehr die Religionszugehörigkeit des Kindes zu bestimmen. Eine Verweigerung der Taufe wäre für das Kind nicht nachvollziehbar. Eine solche Entscheidung werde das Kind als ungerecht empfinden und sich ausgegrenzt fühlen.
21Die Verfahrensbeiständin ist der Beschwerde der Kindesmutter mit ihren Berichten vom 29.12.2015, vom 16.02.2016 und vom 29.02.2016 entgegengetreten. Sie trägt vor: Bereits das Beschwerderecht der Kindesmutter sei zweifelhaft, weil ihr die elterliche Sorge insgesamt entzogen worden sei. Allein aufgrund der Geburt könne schon deshalb von der Zugehörigkeit zum muslimischen Glauben nicht ausgegangen werden, weil der Kindesvater evangelisch sei. Im Übrigen erfordere die Bestimmung der Religionszugehörigkeit ein aktives oder schlüssiges Handeln der Eltern des Kindes; dieser Wille müsse auch nach außen erkennbar sein. Die Bestimmung der Religionszugehörigkeit durch den Vormund widerspreche dem Kindeswohl nicht. Die geplante Taufe und der Empfang der Erstkommunion stelle für das Kind in der Umgebung der Pflegefamilie eine ganz natürliche Entwicklung dar. Für das Kind sei die Taufe und die Kommunion eine Selbstverständlichkeit. Es möchte wie seine jetzige Familie zur Glaubensgemeinschaft dazugehören. Neben dem Kommunionsunterricht habe das Kind auch an der Sternsingeraktion teilgenommen. Das Kind lebe den Glauben gemeinsam mit seiner Familie sehr lebhaft.
22Der Senat hat die Akten des Sorgerechtsverfahrens beigezogen; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung (Aktenzeichen: AG Duisburg, 36 F 99/07 = OLG Düsseldorf, II-2 UF 172/08). Der Senat hat ferner die Kindesmutter, das Kind, den Vormund und die Verfahrensbeiständin persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze, auf die Sitzungsniederschrift vom 03.03.2016, auf den Berichterstattervermerk vom 03.03.2016 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akte zum Sorgerechtsverfahren Bezug genommen.
23III.
24Die Beschwerde der Kindesmutter ist zulässig. Sie auch begründet, weil die Kindesmutter nach der Inobhutnahme des Kindes bis zum vollständigen Entzug der elterlichen Sorge mehrfach eine Bestimmung der Religionszugehörigkeit des Kindes dahingehend, dass das Kind im muslimischen Glauben erzogen werden soll, vorgenommen hat:
251.
26Entgegen der Ansicht der Verfahrensbeiständin ist die Beschwerde der Kindesmutter statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Kindesmutter beschwerdeberechtigt. Die Entscheidung des Familiengerichts beeinträchtigt die Kindesmutter in ihren Rechten (vgl. § 59 Abs. 1 FamFG). Denn die familiengerichtliche Genehmigung hinsichtlich der Bestimmung der Religionszugehörigkeit nach § 3 RelKErzG steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass die Kindeseltern ihr Bestimmungsrecht hinsichtlich der religiösen Erziehung noch nicht ausgeübt haben. Zumindest die Feststellung des Familiengerichts, dass die Kindesmutter ihr Erstbestimmungsrecht nicht ausgeübt habe, beeinträchtigt die Kindesmutter in ihren Rechten.
272.
28Die Beschwerde der Kindesmutter hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Voraussetzungen für eine familiengerichtliche Genehmigung einer Bestimmung der Religionszugehörigkeit des Kindes durch den Vormund nach § 3 RelKErzG liegen nicht vor. Vielmehr hat die Kindesmutter nach der Inobhutnahme des Kindes bis zum vollständigen Entzug der elterlichen Sorge die Religionszugehörigkeit des Kindes bereits anderweitig bestimmt; an diese Erstbestimmung seitens der Kindesmutter ist der Vormund gebunden:
29a)
30Steht die Sorge für die Person eines Kindes einem Vormund oder Pfleger allein zu, so hat dieser auch über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen. Er bedarf dazu der Genehmigung des Familiengerichts. Vor der Genehmigung sind die Eltern sowie erforderlichenfalls Verwandte, Verschwägerte und die Lehrer des Kindes zu hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung oder unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Der § 1779 Abs. 3 Satz 2 BGB findet entsprechende Anwendung. Auch ist das Kind zu hören, wenn es das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Weder der Vormund noch der Pfleger können allerdings eine schon erfolgte Bestimmung über die religiöse Erziehung ändern (vgl. zum Vorstehenden: § 3 Abs. 2 S. 1 – 6 RelKErzG).
31Das Bestimmungsrecht des Vormunds unterliegt danach mehrfachen Einschränkungen: dem Vormund oder Pfleger steht dieses Recht lediglich als Erstbestimmungsrecht zu, d.h. eine Bestimmung steht einem Vormund oder Pfleger nur zu, wenn nicht bereits früher eine entsprechende Bestimmung erfolgt war. Eine bereits getroffene Bestimmung – auch eine von ihm selbst mit Genehmigung des Gerichts getroffene – kann der Vormund bzw. Pfleger nicht ändern (vgl. zum Vorstehenden nur: Salgo in: Staudinger Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2015 § 3 RelKErzG Rn. 6). Eine schon erfolgte Bestimmung kommt dann in Betracht, wenn durch religiöse Akte (Taufe, Beschneidung, …) der Beitritt des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft schon vollzogen worden ist (vgl. Wagner, FamRB 2012, 254, 256). Eine "schon erfolgte Bestimmung" im vorstehenden Sinne kann aber nicht nur durch die Taufe und/oder durch die schriftlich dokumentierte Aufnahme in eine Religionsgemeinschaft geschehen, sondern auch durch schlüssige Handlungen, die den Willen des früheren Erziehungsberechtigten ernstlich und endgültig deutlich erkennbar werden lassen (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2013, 140, bei juris Langtext Rn. 4; Lafontaine, in: jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, Stand: 01.10.2015, § 1801 BGB Rn. 16; Salgo in: Staudinger, a.a.O., Anhang zu § 1631 BGB, § 3 RelKErzG Rn. 7; Wagner, FamRB 2012, 254, 256).
32Die Entscheidung des Vormunds über die religiöse Kindererziehung muss zudem dem Wohl des Kindes entsprechen (vgl. OLG Koblenz, FamRB 2014, 460f, bei juris Langtext Rn. 9; Wagner, FamRB 2014, 254, 256). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Kind bereits seit seinem neunten Lebensmonat in Dauerpflege in einer katholisch geprägten Pflegefamilie lebt und eine Rückführung zu den leiblichen Eltern nicht beabsichtigt ist (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2014, 1122, bei juris Langtext Rn. 9; Salgo, in: Staudinger, a.a.O., § 3 RelKErzG Rn 8).
33b)
34Es kann hier dahinstehen, ob die Erziehung des Kindes im römisch-katholischen Glauben dem Wohl des Kindes entspricht. Denn die Kindesmutter hat ihr Erstbestimmungsrecht bis zum endgültigen Entzug der elterlichen Sorge als seinerzeit Personensorgeberechtigte des Kindes unzweifelhaft bereits ausgeübt:
35aa)
36Das Familiengericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass das Jugendamt der Stadt F als Vormund zur Entscheidung berufen wäre (vgl. § 3 Abs.2 RelKErzG). Mit Beschluss vom 11.09.2008 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Duisburg der Kindesmutter die elterliche Sorge insgesamt entzogen. Es hat zunächst das Jugendamt der Stadt E als Vormund bestellt. Der genannte Sorgerechtsbeschluss ist rechtskräftig. Mit am 21.04.2011 erlassenen Beschluss hat sodann das Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten die Vormundschaft auf das Jugendamt der Stadt F übertragen. Der Kindesvater ist nach Aktenlage gleichfalls nicht oder nicht mehr sorgeberechtigt.
37bb)
38Entgegen der Ansicht des Familiengerichts hat die Kindesmutter nach der Geburt des Kindes ihr Bestimmungsrecht hinsichtlich der religiösen Erziehung des Kindes i.S.v. § 3 Abs. 6 RelKErzG ausgeübt.
39Zwar hat die Kindesmutter im hiesigen Verfahren Einzelheiten zur Bestimmung der Religionszugehörigkeit nicht vorgetragen. Es bestehen auch Zweifel an der von der Kindesmutter geäußerten Ansicht, die Religionszugehörigkeit des Kindes sei bereits durch die Geburt des Kindes dahingehend bestimmt, dass es muslimischen Glaubens sei. Wegen des im vorliegenden Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes ist der Senat jedoch nach § 26 FamFG gehalten, die von der Kindesmutter im seinerzeitigen Sorgerechtsverfahren verfassten Schreiben jedenfalls bis zum endgültigen Entzug der elterlichen Sorge mit Beschluss vom 11.09.2008 zu berücksichtigen:
40(1)
41Aus der vom Senat beigezogenen Verfahrensakte ergeben sich schriftliche und persönliche Äußerungen der Kindesmutter gegenüber dem zuständigen Familienrichter bzw. dem Sachverständigen, aus denen der Wille der Kindesmutter, dass das Kind in Zukunft im islamischen Glauben erzogen wird, ernstlich und deutlich erkennbar war und ist.
42Mit am 05.04.2007 bei dem Familiengericht eingegangenen Schreiben wies die Kindesmutter kurz nach der Inobhutname des Kindes u.a. darauf hin, dass sie sich sehr freue, das Baby in der Hand festzuhalten und nach dem Islam lieb und gesund zu erziehen. Mit Schreiben vom 10.05.2007 führte die Kindesmutter ergänzend aus, dass sie selbst als Mulime geboren sei und auch ihre Baby K als Mulime groß werden soll. Zusätzlich hat sie in dem genannten Schreiben darauf hingewiesen, dass der Kindesvater mit dieser Erziehung auch einverstanden sei. Mit Schreiben vom 30.05.2007 hat sie zu ihrem Kind angemerkt, dass das Baby Marokkanerin sei und bleibe wie die Mutter und als Muslime groß gezogen werde. Auch gegenüber dem Sachverständigen hat die Kindesmutter beklagt, dass niemand mit ihrer Tochter marokkanisch reden und sie zum Koran erziehen könne. Sie wolle ihre Tochter so aufziehen, wie sie von ihren Eltern erzogen worden sei.
43Mit den vorstehenden Äußerungen hat die Kindesmutter ihr Bestimmungsrecht zur religiösen Erziehung des Kindes ausdrücklich und unmissverständlich ausgeübt. Die schriftlichen Äußerungen sind gegenüber dem seinerzeit zuständigen Familienrichter und mündlich gegenüber dem Sachverständigen geäußert worden. Sie sind auch Gegenstand des Sorgerechtsverfahrens gewesen. Auch die übrigen Beteiligten des seinerzeitigen Verfahrens haben von den Vorstellungen der Kindesmutter zur religiösen Erziehung des Kindes Kenntnis nehmen können.
44Entgegen der Ansicht der Verfahrensbeiständin hat der Senat keinen Zweifel, dass der Wunsch der Kindesmutter, dass das Kind im islamischen Glauben erzogen wird, damals ernsthaft vorhanden war und heute auch ernsthaft vorhanden ist. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kindesmutter damals die Tragweite ihrer Entscheidung verkannt hat oder sie sogar geschäftsunfähig gewesen sein könnte. Die genannten Schreiben der Kindesmutter in den Jahren 2007 und 2008 lassen einen geordneten Gedankengang einer um das Wohl ihres Kindes besorgten Mutter erkennen. Neben dem Wunsch einer Rückkehr des Kindes in ihren Haushalt hat sie auf eine Erziehung ihres Kindes im islamischen Glauben besonderen Wert gelegt. Auch aus den späteren Betreuungsverfahren ergibt sich nicht, dass die Kindesmutter in dem maßgeblichen Zeitraum zu einer tragfähigen Entscheidung im Bereich der ihr zunächst verbliebenen Teile der elterlichen Sorge nicht in der Lage gewesen wäre.
45(2)
46Zum Zeitpunkt der Äußerungen war die Kindesmutter noch Inhaberin von Teilen der elterlichen Sorge, insbesondere hinsichtlich der religiösen Erziehung des Kindes.
47Daran hat zunächst die am 03.04.2007 erfolgte Inobhutnahme des Kindes nichts geändert.
48Nach § 42 Abs. 1 S. 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet (Nr. 1) oder eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen (Nr. 2a) oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann (Nr. 2b) oder ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten (Nr. 3). Die Inobhutnahme umfasst nach § 42 Abs. 1 S. 2 SGB VIII die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von S. 1 Nr. 2 kann ein Kind oder ein Jugendlicher auch von einer anderen Person weggenommen werden. Nach § 42 Abs. 2 SGB VIII hat das Jugendamt während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. In den Fällen des § 42 Abs. 1 S. 1, Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII verlieren die Personensorgeberechtigten nicht ihr bis dahin bestehendes Sorgerecht. Sie können im Falle einer Inobhutnahme zwar nicht über den Aufenthaltsort ihres Kindes bestimmen. Andere Entscheidungen können sie grundsätzlich aber treffen (vgl. zum Vorstehenden: Kirchhoff, in: juris PK-SGB VIII, 1. Auflage 2014, Stand: 18.02.2016, § 42 SGB VIII Rn 182 m.w.N.).
49Danach war die Kindesmutter trotz der erfolgten Inobhutnahme des Kindes seinerzeit rechtlich in der Lage, als Ausfluss ihrer elterlichen (Rest-) Sorge die Religionszugehörigkeit ihres Kindes zu bestimmen.
50Gleiches gilt unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen einstweiligen Anordnung des Familiengerichts. Denn diese bezog sich lediglich auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht, auf das Recht, die medizinische Versorgung sicherzustellen und auf das Recht, Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung einzuleiten, durchzuführen und finanziell abzuwickeln. Hinsichtlich der Befugnis, die Religionszugehörigkeit des Kindes zu bestimmen, war bis zum vollständigen Sorgerechtsentzug mit am 11.09.2008 erlassenen Beschluss keinerlei gerichtliche Entscheidung getroffen worden. Sie stand weiter der Kindesmutter zu.
51(3)
52Zwar verweist die Verfahrensbeiständin zu Recht darauf, dass die Kindesmutter wegen der frühen Inobhutnahme ihres Kindes zu keiner Zeit in der Lage gewesen ist, mit ihrem Kind die Religionszugehörigkeit tatsächlich zu praktizieren und zu leben. Die Regelung des § 3 Abs. 2 RelKErzG erfordert jedoch lediglich ein Bekenntnis der Kindeseltern zur Religionszugehörigkeit des Kindes, das jedenfalls auch nach außen dokumentiert wird. Es kann auch durch schlüssiges Handeln, wie bei der Eintragung der Religionszugehörigkeit in die Geburtsurkunde, erfolgen. Ein ausdrückliches Bekenntnis der Kindesmutter im vorstehenden Sinne ist hier aus den bereits genannten Gründen offensichtlich erfolgt.
53Soweit die Verfahrensbeiständin anzweifelt, dass die Kindesmutter selbst streng nach den Regeln des Islam bzw. des Koran lebt, ist dies unerheblich. Zum einen hat die Kindesmutter im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung die Bedeutung des islamischen Glaubens in ihrem Leben dargestellt. Der Glaube spielt in ihrem Leben offensichtlich keine nur untergeordnete Rolle. Die Schilderungen der Kindesmutter decken sich dabei mit ihren schriftlichen Angaben gegenüber dem Familienrichter und dem Sachverständigen in den Jahren 2007 und 2008. Zum anderen setzt das Bestimmungsrecht der Kindeseltern nach § 3 Abs. 2 RelKErzG nicht voraus, dass die Kindeseltern ihren Glauben auch tatsächlich aktiv und unter Einhaltung der religiösen Regeln leben. Erforderlich ist lediglich, dass die Kindeseltern Inhaber des Personensorgerechts sind und sie eine auch nach außen wirkende Erklärung abgeben. Dabei geht der Senat davon aus, dass Kindeseltern eine Bestimmung der Religionszugehörigkeit ohnedies nur dann vornehmen, wenn die Religion in ihrem Leben überhaupt eine Rolle spielt.
54cc)
55Dass die beabsichtigte Entscheidung des Vormunds zur Religionszugehörigkeit des Kindes nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand und insbesondere nach der Anhörung des Kindes durch den Senat dem Kindeswohl wahrscheinlich entsprochen hätte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Vormund ist an die Bestimmung der Religionszugehörigkeit durch die Kindesmutter gebunden. Die Kindesmutter konnte sich im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nicht dazu durchringen, insbesondere die religiöse Erziehung ihres Kindes im römisch-katholischen Glauben zu gestatten. Die in der Anhörung der Kindesmutter bei ihr deutlich gewordenen Vorbehalte insbesondere gegenüber dem römisch-katholischen Glauben rechtfertigen jedenfalls kein Übergehen ihres ausgeübten Erstbestimmungsrechts.
56IV.
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1, 2 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. FamGKG.
58V.
59Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG). Das Verfahren hat keine grundsätzliche Bedeutung. Entscheidungserheblich war allein, ob die Kindesmutter vor dem Entzug der elterlichen Sorge ihr Bestimmungsrecht hinsichtlich der religiösen Erziehung des Kindes tatsächlich bereits ausgeübt hatte. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Der Senat weicht hinsichtlich der Ausübung des Bestimmungsrechts durch die Kindeseltern nicht von der dazu bislang ergangenen Rechtsprechung ab.
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(1) Steht dem Vater oder der Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, neben einem dem Kinde bestellten Vormund oder Pfleger zu, so geht bei einer Meinungsverschiedenheit über die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses, in dem das Kind erzogen werden soll, die Meinung des Vaters oder der Mutter vor, es sei denn, daß dem Vater oder der Mutter das Recht der religiösen Erziehung auf Grund des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entzogen ist.
(2) Steht die Sorge für die Person eines Kindes einem Vormund oder Pfleger allein zu, so hat dieser auch über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen. Er bedarf dazu der Genehmigung des Familiengerichts. Vor der Genehmigung sind die Eltern sowie erforderlichenfalls Verwandte, Verschwägerte und die Lehrer des Kindes zu hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung oder unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Auch ist das Kind zu hören, wenn es das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Weder der Vormund noch der Pfleger können eine schon erfolgte Bestimmung über die religiöse Erziehung ändern.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- 1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder - 2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder - b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- 3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- 1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder - 2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
- 1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, - 2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
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der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
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Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.