Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 21. Jan. 2015 - 15 W 492/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist aus tatsächlichen Gründen nicht veranlasst.
Der Geschäftswert wird auf 54,75 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Beteiligte zu 1) vollstreckt gegen die Beteiligte zu 2) aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Dortmund vom 04.04.2013 in dem Rechtsstreit 2 O 451/12, mit dem diese zur Zahlung von 61.594,90 € (zzgl. Nebenforderungen) verurteilt wurde. Er hat beim Grundbuchamt beantragt, wegen des Gesamtbetrags von 65.905,85 € auf dem Grundstück der Beteiligten zu 2) eine Zwangshypothek einzutragen. Mit Schreiben vom 02.10.2014 teilte das Grundbuchamt dem Beteiligten zu 1) mit, aus dessen Fax vom 01.10.2014 und dem Telefonat mit seiner Mitarbeiterin Frau S sei bekannt geworden, dass er wegen derselben Forderung gleichzeitig beim Amtsgericht Dortmund die Eintragung von mehreren Zwangshypotheken beantragt habe. Dies sei gemäß § 867 Abs. 2 S. 1 ZPO unzulässig, so dass um Überprüfung des Antrags gebeten werde. Sofern die Eintragung in voller Höhe in dem Grundbuch von Dortmund erfolgen solle, müsse der Antrag zur Vermeidung einer Zurückweisung des Antrags zurückgenommen werden. Diesbezüglich werde auf die Formbedürftigkeit einer solchen Antragsrücknahme gemäß § 31 S. 1 GBO hingewiesen.
4Nachdem das Amtsgericht Dortmund mit Schreiben vom 13.10.2014 dem Grundbuchamt Kamen eine Eintragungsnachricht über die dort gebuchten Zwangshypotheken übersandt hatte, nahm der Beteiligte zu 1) seinen Eintragungsantrag mit einfachem Schreiben vom 17.10.2014 zurück. Das Grundbuchamt wies mit Schreiben vom 21.10.2014 erneut auf die Formbedürftigkeit der Antragsrücknahme hin und kündigte an, den Antrag zurückzuweisen, wenn nicht innerhalb von 3 Wochen eine formgültige Antragsrücknahme vorliege.
5Mit Beschluss vom 28.10.2014 wies das Grundbuchamt den Eintragungsantrag kostenpflichtig zurück. In den Gründen führte es aus, der Antrag des Beteiligten zu 1) sei noch nicht erledigt, weil er nicht formgerecht zurückgenommen worden sei, andererseits nunmehr ein weiterer Eintragungsantrag vorliege, der gemäß § 17 GBO in einem Rangverhältnis zu dem Antrag des Beteiligten zu 1) stehe und erledigungsreif sei.
6Gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1), der das Grundbuchamt nicht abhalf.
7II.
8Die Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig, in der Sache aber unbegründet.
9Dabei kann die Frage offen bleiben, ob das Grundbuchamt den Eintragungsantrag schon am 28.10.2014 hätte zurückweisen dürfen oder zunächst die mit Schreiben vom 02.10.2014 gesetzte Frist hätte anwarten müssen. Jedenfalls kann der Beschluss wegen dieser Verfahrensweise nicht aufgehoben werden, weil auch jetzt noch nicht eine formgerechte Rücknahmeerklärung vorliegt.
10Die Antragsrücknahme vom 17.10.2014 entsprach nicht dem in § 29 Abs. 1 GBO vorgesehenen Formerfordernis (§ 31 S. 1 GBO) und ist deshalb unbeachtlich geblieben.
11Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 30.01.1985 – 15 W 41/85 – entschieden, dass die Zurücknahme des Antrags auf Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 31 S. 1 GBO der in § 29 S. 1 GBO vorgeschriebenen Form bedarf (Rpfleger 1985, 231 = MittRhNotK 1985, 76 m.w.N.; ebenso Demharter, GBO, 29 Aufl., § 31 Rn. 2; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 31 Rn. 2; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 94; OLG Sachsen-Anhalt FGPrax 2014, 55; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 1999 - 3 Wx 286/99 -, juris). Hieran hält er trotz der hiergegen in der Literatur erhobenen Bedenken (Hintzen Rpfleger 1985, 268/288 und ZIP 1991, 474/475; Böttcher JurBüro 1997, 461) fest. Dazu hatte der Senat u.a. ausgeführt:
12Nach gesicherter Rechtsauffassung ist die Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 867 ZPO als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Vollstreckungsakt und verfahrensrechtlich ein Grundbuchgeschäft. Das Grundbuchamt wird also in doppelter Funktion als Vollstreckungsorgan und als Organ der Grundbuchführung tätig (BGH Rpfleger 1958, 218). Es hat daher die Vollstreckungsvoraussetzungen und ebenso die Zulässigkeit der Grundbucheintragung nach den Vorschriften der GBO selbständig zu prüfen. Dabei wird die Eintragung einer Zwangshypothek als Vollstreckungsakt aufgrund ihrer formellen Zuweisung in das Grundbuchverfahren verfahrensrechtlich nur nach den Vorschriften der GBO behandelt, weil diese nicht zwischen freiwilligen (etwa aufgrund Bewilligung gemäß § 19 GBO) und zwangsweise (aufgrund eines vollstreckbaren Titels) geschehenen Eintragungen unterscheidet. Nach den Vorschriften der GBO ist daher auch die Zurücknahme eines Antrags auf Eintragung einer Sicherungshypothek zu behandeln. Ein solcher Antrag wird als reiner Eintragungsantrag bezeichnet. Erklärungen, durch die ein solcher Eintragungsantrag zurückgenommen wird, bedürfen der im § 29 Satz 1 GBO vorgeschriebenen Form, wie § 31 GBO zu entnehmen ist. § 31 GBO erfasst auch die Zurücknahme eines Antrags auf Eintragung einer Sicherungshypothek, die vom Gläubiger bis zum Vollzug der Eintragung mit Unterzeichnung (§ 44 GBO) erklärt werden kann. Der Gesetzgeber hat aus Gründen der Rechtssicherheit für die Zurücknahme des Eintragungsantrags diese gegenüber dem reinen Antragsantrag verschärfte Form vorgeschrieben, um dem Grundbuchamt die einwandfreie Feststellung zu ermöglichen, ob ein einmal gestellter Antrag noch gilt.
13An diesem Rechtsstandpunkt hält der Senat unter Berücksichtigung der zitierten abweichenden Auffassungen unverändert fest. Der Hinweis darauf, dass es sich bei der Eintragung einer Zwangshypothek um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung handelt, die ihre Grundlage in der ZPO findet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn der verfahrensrechtliche Weg, der zur Entstehung eines solchen Grundpfandrechts führt, ist ausschließlich der GBO zugewiesen. Ebenso wie die eingetragene Zwangshypothek nach Maßgabe des § 879 BGB materiell-rechtlich in ein Rangverhältnis zu anderen im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechten steht, erzeugt der Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek in derselben Weise wie ein Antrag auf Eintragung eines rechtsgeschäftlich bestellten dinglichen Rechts eine grundbuchverfahrensrechtliche Ranganwartschaft, die sich nach Maßgabe der §§ 17, 45 GBO gegenüber später eingegangenen Eintragungsanträgen durchsetzt. Diese Ranganwartschaft erlischt durch eine wirksame Rücknahme des Antrags, so dass der Weg für die Erledigung später gestellter Anträge frei ist. Der Zweck der gesetzlichen Vorschrift des § 31 S. 1 GBO, aus Gründen der Rechtssicherheit durch die zwingend vorgeschriebene Form der Rücknahmeerklärung die zweifelsfreie Feststellung des Erlöschens der Ranganwartschaft infolge der Antragsrücknahme zu gewährleisten, gilt danach uneingeschränkt auch für einen Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek.
14Da der Beteiligte zu 1) trotz des Hinweises des Grundbuchamts seinen Eintragungsantrag nicht formwirksam zurückgenommen hat, war der Antrag des Beteiligten zu 1) im Hinblick auf die Eintragungen der Zwangssicherungshypotheken im Grundbuch von Dortmund nach § 867 Abs. 2 S. 1 ZPO unzulässig und musste deshalb zurückgewiesen werden.
15Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 1 GNotKG. Maßgebliches Interesse waren hier die gerichtlichen Mehrkosten, die bei der Zurückweisung des Antrags gegenüber dessen Rücknahme entstehen (vgl. Nr. 14400 und 14401 der Anlage 1 zum GNotKG).
16Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 S. 1 GBO liegen nicht vor.
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(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.
(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.
Eine Erklärung, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen wird, bedarf der in § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vorgeschriebenen Form. Dies gilt nicht, sofern der Antrag auf eine Berichtigung des Grundbuchs gerichtet ist. Satz 1 gilt für eine Erklärung, durch die eine zur Stellung des Eintragungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird, entsprechend.
Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
Eine Erklärung, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen wird, bedarf der in § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vorgeschriebenen Form. Dies gilt nicht, sofern der Antrag auf eine Berichtigung des Grundbuchs gerichtet ist. Satz 1 gilt für eine Erklärung, durch die eine zur Stellung des Eintragungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird, entsprechend.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.
(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
Eine Erklärung, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen wird, bedarf der in § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vorgeschriebenen Form. Dies gilt nicht, sofern der Antrag auf eine Berichtigung des Grundbuchs gerichtet ist. Satz 1 gilt für eine Erklärung, durch die eine zur Stellung des Eintragungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird, entsprechend.
(1) Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben. Die Eintragung soll, sofern nicht nach § 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person, regelmäßig unter Angabe des Wortlauts, verfügen und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle veranlassen; sie ist von beiden zu unterschreiben, jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter unterschreiben. In den Fällen des § 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 haben der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und zusätzlich entweder ein zweiter Beamter der Geschäftsstelle oder ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter die Eintragung zu unterschreiben.
(2) Soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist und der Umfang der Belastung aus dem Grundbuch erkennbar bleibt, soll bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Hierbei sollen in der Bezugnahme der Name des Notars, der Notarin oder die Bezeichnung des Notariats und jeweils die Nummer der Urkundenrolle, bei Eintragungen auf Grund eines Ersuchens (§ 38) die Bezeichnung der ersuchenden Stelle und deren Aktenzeichen angegeben werden. Bei der Eintragung von Dienstbarkeiten und Reallasten soll der Inhalt des Rechts im Eintragungstext lediglich schlagwortartig bezeichnet werden; das Gleiche gilt bei der Eintragung von Vormerkungen für solche Rechte.
(3) Bei der Umschreibung eines Grundbuchblatts, der Neufassung eines Teils eines Grundbuchblatts und in sonstigen Fällen der Übernahme von Eintragungen auf ein anderes, bereits angelegtes oder neu anzulegendes Grundbuchblatt soll, sofern hierdurch der Inhalt der Eintragung nicht verändert wird, die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung oder andere Unterlagen bis zu dem Umfange nachgeholt oder erweitert werden, wie sie nach Absatz 2 zulässig wäre. Im gleichen Umfang kann auf die bisherige Eintragung Bezug genommen werden, wenn ein Recht bisher mit seinem vollständigen Wortlaut im Grundbuch eingetragen ist. Sofern hierdurch der Inhalt der Eintragung nicht verändert wird, kann auch von dem ursprünglichen Text der Eintragung abgewichen werden.
(1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang.
(2) Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach § 873 zum Erwerb des Rechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.
(3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung in das Grundbuch.
Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.
(1) Sind in einer Abteilung des Grundbuchs mehrere Eintragungen zu bewirken, so erhalten sie die Reihenfolge, welche der Zeitfolge der Anträge entspricht; sind die Anträge gleichzeitig gestellt, so ist im Grundbuch zu vermerken, daß die Eintragungen gleichen Rang haben.
(2) Werden mehrere Eintragungen, die nicht gleichzeitig beantragt sind, in verschiedenen Abteilungen unter Angabe desselben Tages bewirkt, so ist im Grundbuch zu vermerken, daß die später beantragte Eintragung der früher beantragten im Rang nachsteht.
(3) Diese Vorschriften sind insoweit nicht anzuwenden, als ein Rangverhältnis nicht besteht oder das Rangverhältnis von den Antragstellern abweichend bestimmt ist.
Eine Erklärung, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen wird, bedarf der in § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vorgeschriebenen Form. Dies gilt nicht, sofern der Antrag auf eine Berichtigung des Grundbuchs gerichtet ist. Satz 1 gilt für eine Erklärung, durch die eine zur Stellung des Eintragungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird, entsprechend.
(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.
(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.