Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 22. März 2016 - 15 W 357/15

Gericht
Tenor
Das Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung des Geschäftswerts wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Mit notarieller Urkunde vom 2.10.1981 (UR-Nr. xxx/1981 des Notars T2 in I) begründete Herr L als Eigentümer des im Grundbuch von P Blatt xxx eingetragenen Grundstücks Flur X, Flurstück X (Hof- und Gebäudefläche, F C x und x) auf diesem Wohnungseigentum. Das in diesem Rahmen geschaffene Sondereigentum wurde wie folgt eingetragen:
4Im Grundbuch von P Blatt xxx die Wohnung Nr.1 im Erdgeschoß des Hauses F C 5, im Grundbuch von P Blatt xxx die Wohnung Nr.2 im Dachgeschoß des Hauses F C 5 und im Grundbuch von P Blatt xxx die Wohnung Nr.3 im Haus F C 7.
5Mit notariellem Vertrag vom 15.01.1982 (UR-Nr.xx/1982 des Notars T2 in I) – ergänzt durch Abänderungsvereinbarung vom 18.06.1992 (UR-Nr.xxx/1982 des Notars T2 in I) – übertrug Herr L das Eigentum an dem auf Blatt xxx und Blatt xxx eingetragenen Wohnungseigentum auf seinen Sohn, Herrn L2. Das Eigentum an dem auf Blatt xxx eingetragenen Wohnungseigentum übertrug Herr L auf seine Tochter, Frau G. Dieser übertrug er zudem das Eigentum an den auf Blatt xxx eingetragenen Grundstücken Flur X, Flurstück X (Straße) und Flur X, Flurstück X (Hof- und Gebäudefläche). Das letztere Grundstück war mit einem Gebäude bebaut, in dem sich drei Garagen befinden.
6Unter VI. der Urkunde – abgeändert durch die oben angeführte Änderungsvereinbarung – räumte der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Flur X, Flurstück X dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks eingetragen im Grundbuch von P Blatt xxx das Recht zur ausschließlichen Nutzung und Unterhaltung an der mittleren Garage der insgesamt drei Garagen ein.
7Entsprechend der Bewilligung wurde eine entsprechende Grunddienstbarkeit im Grundbuch von P Blatt 103 in Abteilung II unter laufender Nr.13 eingetragen.
8Mit notariellem Vertrag vom 12.02.2001 (UR-Nr.xx/2001 des Notars C in C2) hoben Frau G und Herr L2 das bestehende Sondereigentum – eingetragen in den Grundbüchern von P Blatt xxx, xxx und xxx – auf.
9Sie einigten sich weiterhin dahingehend, dass das Eigentum an der zuvor im Rahmen einer Flurstückszerlegung geschaffenen Teilfläche Flur X, Flurstück X (437 qm – F C 5) auf L2 und das Eigentum an der Teilfläche Flur X, Flurstück X (289 qm – F C 7) auf G übergehen sollte.
10Unter IV. des notariellen Vertrages erklärten die Vertragsbeteiligten, dass sie sich über das Fortbestehen des Garagennutzungsrechts – eingetragen im Grundbuch von P Blatt xxx – einig seien.
11In den Wohnungsgrundbüchern P Blatt xxx – xxx wurde die Aufhebung des Sondereigentums jeweils unter dem 8.06.2001 eingetragen, die Wohnungsgrundbücher wurden geschlossen und das Eigentum an den Teilflächen aufgrund der Einigung über deren Übergang wie folgt eingetragen:
12In dem neuangelegten Grundbuch von P Blatt xxx wurde der im Eigentum des Herrn L2 befindliche Grundbesitz Flur X, Flurstück X eingetragen.
13In dem neuangelegten Grundbuch von P Blatt xxx wurde der im Eigentum der Frau G befindliche Grundbesitz Flur X, Flurstücke X und xxx eingetragen.
14Die Grunddienstbarkeit – Garagennutzungsrecht – wurde dort weiter für den jeweiligen Wohnungseigentümer des im Wohnungsgrundbuch Blatt xxx eingetragenen Wohnungseigentums eingetragen.
15Mit notarieller Urkunde vom 23.11.2001 (UR-Nr.xxx/2001 des Notars T3 in T4) begründete Frau G als Eigentümerin der im Grundbuch von P Blatt xxx eingetragenen Grundstücke Flur X Flurstück X und Flurstück X auf diesen Wohnungs- und Teileigentum. Das in diesem Rahmen geschaffene Sondereigentum an zwei Wohnungen im Gebäude F C 7 wurde im Grundbuch von P Blatt xxx und xxx eingetragen, das in diesem Rahmen geschaffene Teileigentum an den drei Garagen im Grundbuch von P Blatt xxx – xxx eingetragen.
16Die Grunddienstbarkeit – Garagennutzungsrecht – wurde in den fünf vorgenannten Grundbüchern jeweils weiter für den jeweiligen Wohnungseigentümer des im Wohnungsgrundbuch Blatt xxx eingetragenen Wohnungseigentums eingetragen.
17Mit weiterer Urkunde des Notars C vom 12.02.2001 (UR-Nr. xx/2001) begründete Herr L2 als Eigentümer des im Grundbuch von P Blatt xxx eingetragenen Grundstücks Flur X, Flurstück X auf diesem neues Wohnungseigentum. Das in diesem Rahmen geschaffene Sondereigentum wurde wie folgt eingetragen: im Grundbuch von P Blatt xxx die Wohnung Nr.1 im Erdgeschoß des Hauses F C 5 und im Grundbuch von P Blatt xxx die Wohnung Nr.2 im Dachgeschoß des Hauses F C 5.
18Eigentümer des im Grundbuch von P Blatt xxx eingetragenen Wohnungseigentums ist zwischenzeitlich Herr N, Eigentümerin des im Grundbuch von P Blatt xxx eingetragenen Wohnungseigentums ist die Beteiligte.
19Mit Schreiben vom 8.06.2015 hat die Beteiligte beantragt, die Bezeichnung des berechtigten Grundbuches des Rechtes Abt. II Nr.3 in den Wohnungsgrundbüchern und Teilungsgrundbüchern von P Blatt xxx, xxx, xxx, xxx und xxx von Blatt xxx auf P Blatt xxx und xxx zu berichtigen. Den Wert des von ihr so bezeichneten „Garagennutzungsrechts“ hat die Beteiligte mit 14.000 € angegeben.
20Mit Beschluss vom 24.06.2015 hat das Amtsgericht – Grundbuchamt – den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, die Grunddienstbarkeit bestehe nicht mehr. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tage hat das Grundbuchamt den Geschäftswert für den Berichtigungsantrag auf 14.000 € festgesetzt.
21Gegen den erstgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, die hilfsweise - für den Fall der Erfolglosigkeit ihrer diesbezüglichen Beschwerde – auch Beschwerde gegen den Beschluss über die Geschäftswertfestsetzung einlegt.
22Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
23II.
24Die Beschwerden sind zurückzuweisen.
251.
26Die Beschwerde der Beteiligten gegen den ihren Berichtigungsantrag zurückweisenden Beschluss ist zulässig (§ 71 GBO).
27Die Beteiligte ist insbesondere auch beschwerdeberechtigt.
28Bei der Zurückweisung eines Antrags ist grundsätzlich nur derjenige beschwerdeberechtigt, dem ein Antragsrecht nach § 13 GBO zusteht. Antragsberechtigt ist aber nur derjenige, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. Die Beteiligte nimmt für sich in Anspruch, dass sie die Inhaberin der in den Grundbüchern von P Blatt xxx – xxx eingetragenen Grunddienstbarkeit ist, da der Berechtigte dort unrichtig bezeichnet ist. Dass die Beteiligte Inhaberin der Grunddienstbarkeit ist, ist als sog. doppeltrelevante Tatsache für die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde von Bedeutung. Für die Annahme der Beschwerdeberechtigung im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde ist es ausreichend, dass eine Rechtsbeeinträchtigung möglich ist, wenn die angefochtene Entscheidung in dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Sinne unrichtig ist.
29In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet, da die Beteiligte nicht Inhaberin der in den Grundbüchern von P Blatt xxx – xxx eingetragenen Grunddienstbarkeit ist. Die Grunddienstbarkeit ist vielmehr mit der Aufhebung der Sondereigentumsrechte nach § 4 WEG in dem notariellen Vertrag vom 12.02.2001 und der entsprechenden Eintragung der Aufhebung im Grundbuch erloschen.
30Die Grunddienstbarkeit war zunächst wirksam zugunsten des jeweiligen Eigentümers des in Blatt xxx eingetragenen Sondereigentums begründet worden.
31Herrschendes Grundstück einer Grunddienstbarkeit kann grundsätzlich nur ein selbständiges Grundstück im Sinne der GBO sein (Staudinger-Jörg Mayer, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1018 Rn.43). Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass eine Grunddienstbarkeit zugunsten eines ideellen Anteils eines Miteigentümers an einem Grundstück nicht bestellt werden kann (Bauer / von Oefele - Bayer/Lieder, GBO, 3. Auflage, AT III Rn.293; Staudinger-Jörg Mayer, a. a. O., § 1018 Rn.45; Münchener Kommentar zum BGB-Joost, 6. Auflage 2013, § 1018 Rn.22). Möglich ist aber die Bestellung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Eigentümers von Wohnungs- und Teileigentum, weil mit ihm reales Sondereigentum (§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 WEG) verbunden ist. Bei Wohnungseigentum wird das Raumeigentum als „herrschendes Grundstück“ angesehen, für dessen Nutzung die Grunddienstbarkeit einen Vorteil im Sinne des § 1019 BGB bietet (BGHZ 107, 289; Staudinger-Jörg Mayer, a. a. O., § 1018 Rn.46); dabei kann die Regelung der Garagenbenutzung des dienenden Grundstücks als Inhalt des Sondereigentums in die Wohnungsgrundbücher des berechtigten Grundstücks eingetragen werden (BayObLG Rechtspfleger 1990, 354).
32Diese wirksam begründete Grunddienstbarkeit ist jedoch erloschen.
33Durch die notarielle Vereinbarung vom 12.02.2001 haben die Wohnungseigentümer L2 und G die Sondereigentumsrechte aufgehoben. Die von den Wohnungseigentümern getroffene Vereinbarung stellt sich nach dem eindeutigen Wortlaut als Aufhebung der Sondereigentumsrechte dar, so dass eine Auslegung der getroffenen Vereinbarung als rechtlich mögliche Realteilung des gemeinschaftlichen Grundstücks unter Aufrechterhaltung des Sondereigentums an den Wohneinheiten (vgl. dazu Bauer / von Oefele - a. a. O., AT V Rn.388+389) ausscheidet.
34Die Aufhebung der Sondereigentumsrechte durch die von den Wohnungseigentümern getroffene Vereinbarung und die entsprechende Eintragung in den Wohnungsgrundbüchern jeweils am 8.06.2001 nach §§ 4 und 9 Abs. 1 Nr. 1 WEG hat zur Folge, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft beendet ist, die Sondereigentumsrechte erlöschen und die bisherigen Sondereigentümer nunmehr ideelle Miteigentümer an dem entsprechenden Grundstück und dem auf ihm befindlichen Gebäude (§ 93 BGB) werden (Bärmann-Armbrüster, WEG, 13. Auflage, § 9 Rn.38; Staudinger-Rapp, WEG, Neubearbeitung 2005, § 9 Rn.11). Entsprechend ihrer Beteiligung an dem Gesamtgrundstück sind die bisherigen Sondereigentümer L2 und G daher Miteigentümer an dem Gesamtgrundstück geworden. Jedem stand ein entsprechender Miteigentumsanteil zu. Die erst im Anschluss an die Aufhebung des Sondereigentums vorgenommene Übertragung der Teilflächen an jeweils einen der Miteigentümer durch die von beiden Miteigentümern diesem gegenüber vorgenommene Auflassung ändert an dem vorübergehenden Entstehen von ideellem Miteigentum an dem Grundstück und Gebäuden nichts.
35Da das Sondereigentum, für das die Grunddienstbarkeit wirksam bestellt war, erloschen ist und – wie oben dargelegt – für einen ideellen Miteigentumsanteil keine Grunddienstbarkeit bestellt werden kann, erlischt die für den Sondereigentümer bestellte Grunddienstbarkeit. Die gegenständliche Nutzung des durch die Einräumung der Grunddienstbarkeit gewährten Vorteils ist durch den Sondereigentümer als jeweiligem Eigentümer des zuvor eingetragenen Wohnungseigentums mit der Aufhebung des Sondereigentums gerade nicht mehr möglich. Ist die Ausübung einer Grunddienstbarkeit aber dauerhaft unmöglich geworden, so ist anerkannt, dass sie entfällt (Münchener Kommentar-Joost, a. a. O., Rn.66).
36Dass L2 nach Teilung des Grundstücks erneut Wohnungseigentum begründet hat, ist rechtlich irrelevant. Dasjenige Sondereigentum, zu Gunsten von dessen Inhaber die Grunddienstbarkeit begründet worden war, existiert rechtlich nicht mehr; es ist vielmehr neues Sondereigentum geschaffen worden.
37Die sachenrechtliche Neubestellung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des neu begründeten Wohnungseigentums ist nicht erfolgt. Die Vereinbarung in Ziff. IV der notariellen Urkunde vom 12.02.2001 hat allenfalls schuldrechtlichen Charakter.
38Aufgrund des Erlöschens der Grunddienstbarkeit sind die Grundbücher von P Blatt xxx – xxx unrichtig geworden, so dass das Grundbuchamt in Erwägung ziehen sollte, von Amts wegen ein Verfahren auf Löschung der dort eingetragenen Grunddienstbarkeiten einzuleiten.
39Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 61 Abs. 1 GNotKG.
40Die Beteiligte hat den Wert, den die Grunddienstbarkeit für sie hat, selbst mit 14.000,00 € angegeben. Da sich die Beteiligte in dem Verfahren auf Berichtigung der Eintragung gerade der Inhaberschaft dieser Grunddienstbarkeit berühmt, ist auch dieser Wert zugrunde zu legen, selbst wenn die Grunddienstbarkeit im Ergebnis nicht mehr besteht.
41Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 GBO sind nicht gegeben.
422.
43Die – hilfsweise – gegen den Beschluss über die Wertsetzung (§ 79 GNotKG) erhobene Beschwerde ist zulässig (§ 83 Abs. 1 GNotKG), aber nach dem soeben Ausgeführten nicht begründet.
44Das Verfahren betreffend die Wertfestsetzung ist gebührenfrei (§ 83 Abs. 3 GNotKG).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.
(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.
(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.
(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
(2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden.
(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.
Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.
(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
(2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden.
(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen:
- 1.
von Amts wegen, wenn die Sondereigentumsrechte gemäß § 4 aufgehoben werden; - 2.
auf Antrag des Eigentümers, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in einer Person vereinigen.
(2) Ist ein Wohnungseigentum selbständig mit dem Recht eines Dritten belastet, so werden die allgemeinen Vorschriften, nach denen zur Aufhebung des Sondereigentums die Zustimmung des Dritten erforderlich ist, durch Absatz 1 nicht berührt.
(3) Werden die Wohnungsgrundbücher geschlossen, so wird für das Grundstück ein Grundbuchblatt nach den allgemeinen Vorschriften angelegt; die Sondereigentumsrechte erlöschen, soweit sie nicht bereits aufgehoben sind, mit der Anlegung des Grundbuchblatts.
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
(1) Der Wert einer Dienstbarkeit, einer Reallast oder eines sonstigen Rechts oder Anspruchs auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen einschließlich des Unterlassens oder Duldens bestimmt sich nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten oder für das herrschende Grundstück hat.
(2) Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist der auf die Dauer des Rechts entfallende Wert maßgebend. Der Wert ist jedoch durch den auf die ersten 20 Jahre entfallenden Wert des Rechts beschränkt. Ist die Dauer des Rechts außerdem auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, darf der nach Absatz 4 bemessene Wert nicht überschritten werden.
(3) Der Wert eines Rechts von unbeschränkter Dauer ist der auf die ersten 20 Jahre entfallende Wert. Der Wert eines Rechts von unbestimmter Dauer ist der auf die ersten zehn Jahre entfallende Wert, soweit sich aus Absatz 4 nichts anderes ergibt.
(4) Ist das Recht auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, ist sein Wert
bei einem Lebensalter von … | der auf die ersten … Jahre |
---|---|
bis zu 30 Jahren | 20 |
über 30 Jahren bis zu 50 Jahren | 15 |
über 50 Jahren bis zu 70 Jahren | 10 |
über 70 Jahren | 5 |
entfallende Wert. Hängt die Dauer des Rechts von der Lebensdauer mehrerer Personen ab, ist maßgebend,
- 1.
wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt, das Lebensalter der jüngsten Person, - 2.
wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, das Lebensalter der ältesten Person.
(5) Der Jahreswert wird mit 5 Prozent des Werts des betroffenen Gegenstands oder Teils des betroffenen Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann.
(6) Für die Berechnung des Werts ist der Beginn des Rechts maßgebend. Bildet das Recht später den Gegenstand eines gebührenpflichtigen Geschäfts, so ist der spätere Zeitpunkt maßgebend. Ist der nach den vorstehenden Absätzen bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, weil im Zeitpunkt des Geschäfts der Beginn des Rechts noch nicht feststeht oder das Recht in anderer Weise bedingt ist, ist ein niedrigerer Wert anzunehmen. Der Wert eines durch Zeitablauf oder durch den Tod des Berechtigten erloschenen Rechts beträgt 0 Euro.
(7) Preisklauseln werden nicht berücksichtigt.
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist, - 2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder - 3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.