Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 9 Schließung der Wohnungsgrundbücher

(1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen:

1.
von Amts wegen, wenn die Sondereigentumsrechte gemäß § 4 aufgehoben werden;
2.
auf Antrag des Eigentümers, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in einer Person vereinigen.

(2) Ist ein Wohnungseigentum selbständig mit dem Recht eines Dritten belastet, so werden die allgemeinen Vorschriften, nach denen zur Aufhebung des Sondereigentums die Zustimmung des Dritten erforderlich ist, durch Absatz 1 nicht berührt.

(3) Werden die Wohnungsgrundbücher geschlossen, so wird für das Grundstück ein Grundbuchblatt nach den allgemeinen Vorschriften angelegt; die Sondereigentumsrechte erlöschen, soweit sie nicht bereits aufgehoben sind, mit der Anlegung des Grundbuchblatts.

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Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 4 Formvorschriften


(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. (2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form.

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2000 - V ZB 45/00

bei uns veröffentlicht am 21.12.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 45/00 vom 21. Dezember 2000 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ----------------------------------- WEG §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 a) Wanddurchbrüche zwischen zwei Wohnungen,

Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Feb. 2017 - 34 Wx 433/16

bei uns veröffentlicht am 20.02.2017

Tenor I. Der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 30. August 2016 wird insoweit aufgehoben, als ein Klarstellungsvermerk zu den in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern von ..., Blatt ... mit Blatt ..., je in A

Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Aug. 2015 - 34 Wx 188/15

bei uns veröffentlicht am 26.08.2015

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 188/15 Beschluss vom 26.8.2015 AG München - Grundbuchamt 34. Zivilsenat In der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuchsache Beteiligter: ... wegen Zwischenverfüg

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 22. März 2016 - 15 W 357/15

bei uns veröffentlicht am 22.03.2016

Tenor Das Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung des Geschäftswerts wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.000,00 € festgesetzt. Die R

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(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. (2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form....