Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 9 Schließung der Wohnungsgrundbücher

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 9 Schließung der Wohnungsgrundbücher
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht Inhaltsverzeichnis

(1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen:

1.
von Amts wegen, wenn die Sondereigentumsrechte gemäß § 4 aufgehoben werden;
2.
auf Antrag des Eigentümers, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in einer Person vereinigen.

(2) Ist ein Wohnungseigentum selbständig mit dem Recht eines Dritten belastet, so werden die allgemeinen Vorschriften, nach denen zur Aufhebung des Sondereigentums die Zustimmung des Dritten erforderlich ist, durch Absatz 1 nicht berührt.

(3) Werden die Wohnungsgrundbücher geschlossen, so wird für das Grundstück ein Grundbuchblatt nach den allgemeinen Vorschriften angelegt; die Sondereigentumsrechte erlöschen, soweit sie nicht bereits aufgehoben sind, mit der Anlegung des Grundbuchblatts.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. (2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 21/12/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 45/00 vom 21. Dezember 2000 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ----------------------------------- WEG §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 a) Wanddurchbrüche zwischen zwei Wohnungen,
published on 20/02/2017 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 30. August 2016 wird insoweit aufgehoben, als ein Klarstellungsvermerk zu den in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern von ..., Blatt ... mit Blatt ..., je in A
published on 26/08/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 188/15 Beschluss vom 26.8.2015 AG München - Grundbuchamt 34. Zivilsenat In der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuchsache Beteiligter: ... wegen Zwischenverfüg
published on 22/03/2016 00:00

Tenor Das Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung des Geschäftswerts wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.000,00 € festgesetzt. Die R
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. (2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form....