Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. Feb. 2016 - 15 SA 5/16

Gericht
Tenor
Als örtlich zuständiges Grundbuchamt wird das Grundbuchamt des Amtsgerichts J bestimmt.
1
Gründe
2Als Grundbuchamt, welches zur Entscheidung über den Antrag auf Vereinigung der im vorstehenden Rubrum bezeichneten Grundstücke zu entscheiden hat, wird das Grundbuchamt des Amtsgerichts J bestimmt.
31.
4Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß §§ 5 Abs.1 S.3 GBO, 5 FamFG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Grundbuchamts berufen, denn es ist im vorliegenden Fall das „nächsthöhere gemeinsame Gericht“ im Sinne des § 5 Abs.1 FamFG.
5Die in § 5 Abs.1 FamFG verwendete Bezeichnung „nächsthöheres gemeinsames Gericht“ ist ihrem Wortsinn nach mehrdeutig.
6Sprachlich ist sowohl ein Verständnis möglich im Sinne des allgemeinen gesetzlichen Aufbaus aller Gerichte, die überhaupt mit Verfahren in Familiensachen sowie den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 1 FamFG) befasst sein können, als auch ein Verständnis im Sinne der gesetzlichen Rechtswegzuständigkeit der jeweiligen Verfahrensart. Bei einer Auslegung im Sinne des generellen Gerichtsaufbaus wäre das Landgericht Münster das örtlich und funktionell „nächsthöhere gemeinsame Gericht“ im Sinne des § 5 Abs.1 FamFG, denn beide beteiligten Amtsgerichte liegen im Bezirk des Landgerichts Münster und die Landgerichte sind als Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 12 GVG) auch mit Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit befasst, vgl. §§ 71, 72 GVG. Bei einem Verständnis im Sinne der gesetzlichen Rechtswegzuständigkeit der jeweiligen Verfahrensart wäre dagegen das Oberlandesgericht Hamm das örtlich und funktionell „nächsthöhere gemeinsame Gericht“ im Sinne des § 5 Abs.1 FamFG, denn die Oberlandesgerichte sind die Gerichte der zweiten Instanz in Grundbuchsachen (§ 119 Nr.1 b GVG) und beide beteiligten Amtsgerichte liegen im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. § 72 GBO).
7Entsprechend den beiden sprachlich möglichen Verständnisvarianten werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, wie das „nächsthöhere gemeinsame Gericht“ zu bestimmen ist.
8Die seit Inkrafttreten des FamFG veröffentlichte obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Oldenburg FGPrax 2012, 284; OLG Stuttgart FGPrax 2011, 326; OLG Stuttgart FGPrax 2011, 299) und ein Teil der Literatur befürworten eine Auslegung im Sinne des allgemeinen Gerichtsaufbaus (Pabst in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage, § 5 Rn.15; Schöpflin in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Auflage, § 5 Rn.13; Prütting in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Auflage, § 5 Rn.34; Jacoby in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG; 2. Auflage, § 5 Rn. 8.1; Bahrenfuss, FamFG, § 5 Rn.9; speziell für das Grundbuchverfahren Waldner in: Bauer/von Oefele, GBO, 3. Auflage, §1 Rn.10). Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass § 5 FamFG nicht auf § 119 GVG verweise. Teilweise wird zudem hervorgehoben, dass § 5 Abs.1 FamFG - anders als § 36 Abs.1 ZPO – nicht die klarstellende Formulierung „im Rechtszug“ enthalte (OLG Oldenburg a.a.O., Jacoby a.a.O.). Ein anderer Teil der Literatur spricht sich dagegen für ein Verständnis im Sinne der jeweiligen Rechtswegzuständigkeit aus (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Auflage, § 5 Rn. 29; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Auflage, § 5 Rn.12; Gottwald in: Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Auflage, § 5 Rn.12; grundsätzlich ebenfalls Musielak/Borth, FamFG, 5. Auflage, § 5 Rn.6).
9Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
10Ist – wie vorliegend – eine gesetzliche Formulierung in sprachlicher Hinsicht nicht eindeutig und lässt mehrere, nicht übereinstimmende Interpretationen zu, ist bei der Auslegung insbesondere auf den Normzweck und die Entstehungsgeschichte zu achten (vgl. auch Sternal a.a.O.). Ausdrücklich verfolgte der Gesetzgeber bei der Schaffung des zum 1. September 2009 in Kraft getretenen FamFG als einer zusammenhängenden Verfahrensordnung allgemein u.a. das Ziel einer „Koordinierung mit den anderen Verfahrensordnungen“, wofür im Interesse der Übersichtlichkeit und der Rechtssicherheit „alle nicht gebotenen Abweichungen gegenüber anderen Verfahrensordnungen vermieden werden“ sollten (BT-Drucksache 16/6308, S. 164). Dieses allgemein mit dem FamFG verfolgte Ziel war für den Gesetzgeber auch speziell bei der Fassung des § 5 FamFG bestimmend, denn mit dieser Norm sollte „eine Angleichung an die Bestimmung der der Zuständigkeit gemäß den Vorschriften der ZPO erreicht werden“ (BT-Drucksache 16/6308, S. 164). Diese unmissverständlich hervorgehobene Intention schließt es nach Auffassung des Senats aus, die mehrdeutige Bezeichnung des § 5 Abs.1 FamFG „das nächsthöhere gemeinsame Gericht“ in einem aufgrund der Wortwahl zwar möglichen, vom Gesetzgeber aber gerade nicht gewünschten Sinn zu verstehen. Die Auffassung des OLG Oldenburg (a.a.O.), das gesetzgeberische Ziel der Angleichung habe sich vorrangig auf den Katalog der Fallgestaltungen der Kompetenzkonflikte bezogen, mangels Übernahme der Formulierung des § 36 Abs.1 ZPO nicht aber auf die Bezeichnung des für die Zuständigkeitsbestimmung zuständigen Gerichts, lässt sich den Gesetzesmaterialien nach Auffassung des Senats gerade nicht entnehmen. Es lässt sich kein Anhaltspunkt dafür feststellen, dass der Gesetzgeber – entgegen dem von ihm selbst mit dem gesamten FamFG ausdrücklich verfolgten Ziel, „alle nicht gebotenen Abweichungen gegenüber anderen Verfahrensordnungen“ zu vermeiden – innerhalb der Vorschrift des § 5 FamFG gewissermaßen „ in einem Atemzug“ zwar den Katalog der Fallgestaltungen an die Regelungen der ZPO angleichen, gleichwohl jedoch die Regelung der Zuständigkeit des bestimmenden Gerichts in Abweichung von der ZPO vornehmen wollte. Das bloße Unterlassen der Verwendung einer einschränkenden Formulierung – hier: „im Rechtszug“ – kann nicht ohne weiteres dazu führen, dass eine sprachlich mehrdeutige Bezeichnung in einem Sinn zu verstehen ist, die der Intention des Verfassers widerspricht. Ein sachlicher Grund für eine solche differenzierende Handhabung eines übergeordneten gesetzgeberischen Ziels ist nicht ersichtlich. Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich ein bestimmtes Ziel verfolgt und bei der Einzelausgestaltung der Vorschriften eine sprachlich offene Formulierung verwendet, die ohne weiteres auch im Sinne der gesetzgeberischen Intention verstanden werden kann, liegt es auf der Hand und ist nach Auffassung des Senats ohne gegenteilige Anhaltspunkte sogar geboten, die fragliche Vorschrift tatsächlich in diesem Sinne zu verstehen und anzuwenden.
112.
12Es erscheint zweckmäßig, das Amtsgericht – Grundbuchamt - J als zuständiges Grundbuchamt zu bestellen.
13Sämtliche Grundstücke, die vereinigt werden sollen, liegen in der Gemarkung J. Zudem ist das Grundbuchamt J bereits jetzt für den flächenmäßig größeren Teil der Grundstücke zuständig: Die acht bislang beim Grundbuchamt des Amtsgerichts J bearbeiteten Grundstücke haben eine Gesamtfläche von 6.624 m²; dagegen haben die vier bislang beim Grundbuchamt des Amtsgerichts U bearbeiteten Grundstücke eine Gesamtfläche von nur 5.131 m². Zwar ist das Grundbuchamt des Amtsgerichts U bislang für das flächenmäßig mit 3.095 m² größte Einzelgrundstück zuständig. Da jedoch eine Vereinigung gemäß § 5 GBO und nicht eine Zuschreibung gemäß § 6 GBO beantragt ist, ist es für die Bestimmung der Zuständigkeit ohne sachliche Bedeutung, welches der bisher selbständigen Einzelgrundstücke das größte ist, denn es gibt kein Hauptgrundstück; vielmehr ist abzustellen auf die Gegebenheiten im Hinblick auf das angestrebte neue einheitliche (Gesamt)Grundstück. Gut 56 % von dessen Gesamtfläche fallen bereits jetzt in die Zuständigkeit des Grundbuchamtes des Amtsgericht J.

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Annotations
(1) Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Eine Vereinigung soll insbesondere dann unterbleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung wie folgt belastet sind:
- 1.
mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten oder - 2.
mit denselben Grundpfandrechten oder Reallasten in unterschiedlicher Rangfolge.
(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke sollen im Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn hierfür, insbesondere wegen der Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnisentsteht. Die Lage der Grundstücke zueinander kann durch Bezugnahme auf das amtliche Verzeichnis nachgewiesen werden. Das erhebliche Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist; - 3.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben; - 5.
wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.
(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.
Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist; - 3.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben; - 5.
wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.
(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof (den obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeübt.
(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
- 1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden; - 2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen; - 3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden; - 4.
für Verfahren nach - a)
(weggefallen) - b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, - c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes, - d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes, - e)
dem Spruchverfahrensgesetz, - f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
- 5.
in Streitigkeiten - a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- 6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.
(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist; - 3.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben; - 5.
wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.
(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.
Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist; - 3.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben; - 5.
wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.
(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
- 1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte - a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen; - b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
- 2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.
(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist; - 3.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben; - 5.
wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.
(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist; - 3.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben; - 5.
wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.
(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist; - 3.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben; - 5.
wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.
(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.
(1) Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Eine Vereinigung soll insbesondere dann unterbleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung wie folgt belastet sind:
- 1.
mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten oder - 2.
mit denselben Grundpfandrechten oder Reallasten in unterschiedlicher Rangfolge.
(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke sollen im Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn hierfür, insbesondere wegen der Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnisentsteht. Die Lage der Grundstücke zueinander kann durch Bezugnahme auf das amtliche Verzeichnis nachgewiesen werden. Das erhebliche Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.
(1) Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist für die Entscheidung über den Antrag auf Zuschreibung und, wenn dem Antrag stattgegeben wird, für die Führung des Grundbuchs über das ganze Grundstück das Grundbuchamt zuständig, das das Grundbuch über das Hauptgrundstück führt.
(2) § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.