Oberlandesgericht Hamm Urteil, 17. Dez. 2014 - 12 U 47/14
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.02.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2I.
3Wegen des in erster Instanz erfolgten Sachvortrages und wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
4Ergänzend ist anzuführen, dass die Klägerin der Beklagten seit Vertragsbeginn bis einschließlich Juni 2013 monatlich pauschale Abrechnungen über jeweils 5 Tagessätze erteilte, welche von der Beklagten ausgeglichen wurden.
5Mit Urteil vom 18.02.2014 hat das Landgericht der Klage stattgegeben.
6Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe aus § 5 des Beratungsvertrages ein monatliches Mindesthonorar zu. Es handele sich um einen Dienstvertrag, weshalb die Klägerin keinen Erfolg schulde, sondern die in § 1 niedergelegten Dienstleistungen, und zwar unabhängig von konkreten Beratungsleistungen. Die Vergütung könne nicht davon abhängen, ob die Beklagte Leistungen abfordere. Unter Würdigung der Interessenlage sei der Vertrag so auszulegen, dass der Klägerin das Mindesthonorar in jedem Fall zustehen solle. Ob die Beklagte mit dem Geschäftsführer der Klägerin ein Arbeitsverhältnis eingegangen sei, sei unerheblich.
7Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft.
8Insbesondere trägt sie vor, die Klägerin erhalte ihr Honorar für die Erbringung von Beratungsleistungen an 5 Arbeitstagen im Monat und nicht leistungsunabhängig. Dass die Klägerin keinen Leistungserfolg schulde, ändere an dieser Bewertung nichts.
9Selbst wenn es sich um eine Mindestvergütung handele, könne die Klägerin zumindest dann nichts abrechnen, wenn wie hier keinerlei Beratungsleistungen bzw. sonstigen Leistungen erbracht worden seien und parallel ein Arbeitsverhältnis mit dem Geschäftsführer der Klägerin bestanden habe. Da der Geschäftsführer der Klägerin seit dem 09.07.2013 formell arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, habe die Klägerin die von ihrem Geschäftsführer persönlich zu erbringenden Leistungen nicht ausgeführt.
10Die Beklagte beantragt,
11das Urteil des Landgerichts Bochum (Az.: I-8 O 433/13) vom 18.02.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.
12Die Klägerin beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
15II.
16Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
17Der Einspruch und die Klage sind zulässig; die Klage ist jedoch, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, unbegründet.
18Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Vergütung aus § 5 Abs. 1 des Vertrages zu.
19Die Auslegung der dienstvertraglichen Vergütungsabrede gemäß den §§ 133, 157 BGB ergibt – ausgehend vom Wortlaut der Vereinbarung unter Einbeziehung der außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände, des mit der Absprache verfolgten Zwecks sowie der Interessenlage der Parteien (BGH NJW 2003, 2235ff., Rn. 12) – , dass es sich bei der Beratungsvergütung um eine Pauschalvergütung handelt, die nicht vom Nachweis einer bestimmten monatlichen Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte abhängig ist.
201. Dafür spricht schon das Fehlen jeglicher vertraglich normierter Pflicht zum Nachweis einer Tätigkeit der Klägerin gegenüber der Beklagten.
21Dementsprechend hat die Klägerin, wie aus den vorgelegten Rechnungen hervorgeht, in der Vergangenheit stets pauschal und ohne Tätigkeitsnachweis abgerechnet. Verstünde man den Vertragswortlaut im Sinne der Beklagten, käme eine Zahlungspflicht lediglich aufgrund eines Nachweises der einzelnen Tätigkeiten in Betracht. So sind die Parteien aber nie verfahren.
222. Hinsichtlich der Reisekosten haben die Parteien vereinbart, dass eine Erstattung nur bei tatsächlich angefallenen Kosten vorzunehmen ist (§ 5 Abs. 2: „bei angefallenen Reisen“). Im Gegensatz dazu ist für die Grundvergütung eine solche Verknüpfung gerade nicht vereinbart. Im Umkehrschluss kann aus der Regelung der Reisekosten auf eine Unabhängigkeit der Grundvergütung von einem Tätigkeitsnachweis geschlossen werden.
233. Dem steht – anders als die Beklagte meint – auch nicht entgegen, dass die Vergütung als Entgelt „für die Beratungsleistungen“ bezeichnet wird.
24Daraus folgt im zu beurteilenden Fall nicht, dass die Parteien die Vergütung an den Nachweis monatlich erbrachter Leistungen gekoppelt haben.
25Bei dem vorliegenden Beratungsvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem der Umfang der von der Klägerin geleisteten Tätigkeiten in den einzelnen Monaten unterschiedlich hoch ausfallen kann. Dennoch muss sich die Klägerin durchgehend zur Erbringung der in § 1 des Vertrages aufgeführten Leistungen für die Beklagte bereithalten und hierfür Arbeitnehmer vorhalten.
26Dieser durchgehenden Leistungsbereitschaft während der gesamten Laufzeit des Vertrages trägt die getroffene Vergütungsregelung Rechnung. Sie erspart den Parteien eine u.U. schwierige Bewertung und Einzelabrechnung der klägerischen Leistungen und gewährt beiden Parteien, wie die Klägerin zutreffend vorträgt, Planungssicherheit. Dies schließt es ein, dass die vereinbarte Vergütung auch dann zu zahlen ist, wenn in einzelnen Monaten eine Tätigkeit der Klägerin nicht nachgewiesen wird bzw. nicht ausgeführt wurde.
27In die obige Beurteilung fließt ein, dass die Klägerin – wie das Landgericht zutreffend ausführt – zumindest in Teilbereichen ihres Pflichtenspektrums darauf angewiesen sein dürfte, dass die Beklagte Leistungen abruft. Besteht aber eine derartige Abhängigkeit der Möglichkeit der Leistungserbringung vom Verhalten des Vertragspartners, stünde zumindest die Höhe des Vergütungsanspruchs zu dessen Disposition. Dem haben die Parteien durch die getroffene Regelung gerade vorgebeugt.
284. Die Regelung des § 5 Abs. 1 S. 2 des Vertrages fügt sich in diese Auslegung schlüssig ein:
29Zunächst stellt die Klausel zur Abrechnung von fünf Arbeitstagen keine Höchstgrenze der Leistungsabrechnung dar. Anderenfalls wäre zu erwarten, dass der Vertragswortlaut das Wort „höchstens“/„maximal“ etc. aufweist. Dass dies nicht der Fall ist, spricht für eine Pauschalvergütung.
30Verlangte man von der Klägerin den Nachweis einer Tätigkeit an 5 Arbeitstagen, würde sich darüber hinaus die Folgefrage stellen, welche Quantität die arbeitstäglichen Tätigkeiten haben müssten, um einen (anteiligen) Vergütungsanspruch zu generieren. Die Parteien haben hierzu keinerlei Regelungen getroffen. Somit wäre es ausreichend, dass die Klägerin an fünf Tagen jeweils überhaupt einmal tätig geworden ist. Dadurch werden die Aufteilung der Tätigkeit auf einzelne Arbeitstage und in der Konsequenz der Tätigkeitsnachweis insgesamt obsolet.
31Dem läuft es nicht zuwider, dass die Klägerin in der Rechnung vom 02.08.2013 für zwei Monate lediglich acht Arbeitstage abgerechnet hat. Dabei handelt es sich nämlich um eine zusätzliche Abrechnung.
32Daher kann dieser Abrechnung nicht entnommen werden, die Klägerin habe je nach wechselndem Umfang ihrer monatlichen Tätigkeit mehr oder weniger abgerechnet. Vielmehr hat die Klägerin, wie sich aus den vorgelegten Rechnungen ergibt, stets fünf Arbeitstage abgerechnet. Der entgegenstehende Vortrag der Beklagten auf S. 6 der Berufungsbegründung ist – wie sie genau weiß! – falsch.
335. Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass die Parteien „konkludent eine persönliche Leistungserbringung durch den Geschäftsführer der Klägerin zu vereinbaren suchten“, spiegelt sich dies in der vertraglichen Vereinbarung nicht wieder. Vielmehr war es der Klägerin nach dem Vertragswortlaut gemäß § 4 des Vertrages unbenommen, Mitarbeiter für die Leistungserbringung einzusetzen. Aus diesem Grund spielt es auch keine Rolle, dass der Geschäftsführer der Beklagten seit dem 09.07.2013 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sein mag.
34Die Ansprüche auf Zahlung von Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren ergeben sich aus den §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sowie §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.
35III.
36Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
37Die Revision war nicht zuzulassen.
38Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 28.10.2013 (Geschäfts-Nummer: 13-1020977-0-3) bleibt aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.
1
Tatbestand:
2Die Parteien verbindet ein Unternehmensberatungsvertrag vom 19.10.2011, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen wird. § 5 trifft zu der der Klägerin zustehenden Vergütung folgende Regelung:
3„Der Auftragnehmer erhält für seine Beratungsleistungen eine Tagesvergütung von 750,-- € zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
4Pro Kalendermonat rechnet der Auftragnehmer 5 Arbeitstage ab“.
5Die Beklagte kündigte den Beratungsvertrag zum 05.10.2013. Die Parteien streiten darum, ob der Klägerin für die Monate Juli und August 2013 Vergütungsansprüche zustehen, obwohl sie in diesen Monaten keine Beratungsleistungen erbracht hat. Gegen den von der Klägerin insoweit erwirkten Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
6Die Klägerin trägt vor, in § 5 des Beratungsvertrages sei eine Pauschalvergütung vereinbart worden, die unter Berücksichtigung des Pflichtenkataloges in § 1 des Vertrages nicht nur reine Beratungsleistungen erfasse. Es sei für ihren Anspruch auf Vergütung von 5 Arbeitstagen zu jeweils 750,-- € daher unerheblich, dass die Beklagte in den fraglichen Monaten keine Beratungsleistung abgefordert habe.
7Die Klägerin beantragt,
8den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 28.10.2013 (Gesch.-Nr.: 13 – 1020977 0 – 3) aufrechtzuerhalten.
9Die Beklagte beantragt,
10den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte hält die Klage für nicht schlüssig: Die Klägerin habe nicht vorgetragen, ob und falls ja, wann und welche Beratungsleistungen sie in den Monaten Juli und August 2013 erbracht habe. Die Vergütungspflicht in § 5 des Beratungsvertrages setze aber die Erbringung von Beratungsleistungen voraus; sie begründe keine leistungsunabhängige Vergütungspflicht.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist begründet, der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 28.10.2013 ist daher aufrechtzuerhalten.
15Denn die Auslegung der in § 5 des Beratungsvertrages getroffenen Vergütungsvereinbarung nach §§ 133, 157 BGB ergibt, dass der Klägerin jedenfalls ein monatliches Mindesthonorar berechnet nach 5 Arbeitstagen zu je 750,-- € zustehen soll.
16Bei dem Beratungsvertrag vom 19.10.2011 handelt es sich um einen Dienstvertrag; die Klägerin schuldet mithin keinen Erfolg, sondern die in § 1 niedergelegten Dienstleistungen, so z. B. auch unabhängig von konkreten Beratungsleistungen die Analyse von Monatsberichten der Gebietsleiter und die Auswertung von Vertriebsdaten. Schon nach dem Wortlaut des Pflichtenkatalogs in § 1 hängt die der Klägerin zustehende Vergütung mithin nicht allein von der Erbringung von Beratungsdienstleistungen ab. Die Auffassung der Beklagten, die Klägerin verlange eine leistungsunabhängige Vergütung geht daher fehl. Redlicherweise kann die Regelung in § 5 auch seitens der Beklagten nicht dahin verstanden werden, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin, die sich zur Erbringung der Dienste bereithalten muss, davon abhängen soll, ob die Beklagte Leistungen nach § 1 des Beratungsvertrages abfordert oder nicht , denn damit stünde der der Klägerin zustehende Vergütungsanspruch vollständig zur Disposition der Beklagten. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen kann § 5 des Beratungsvertrages daher nur dahin verstanden werden, dass der Beklagten ein bestimmtes Mindesthonorar auf jeden Fall zustehen soll. Für diese Mindestvergütung kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf an, ob neben dem Vertrag mit der Klägerin auch noch ein Arbeitsverhältnis mit dem Geschäftsführer der Klägerin besteht, da es sich um unterschiedliche Personen handelt. Ob die Klägerin einen Anspruch auf ein höheres Honorar hat, wenn ihr Aufwand 5 Arbeitstage überschreitet, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden.
17Der Vollstreckungsbescheid war daher mit den aus §§ 91, 709 ZPO folgenden prozessualen Nebenentscheidungen aufrechtzuerhalten.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)