Landgericht Bochum Urteil, 18. Feb. 2014 - 8 O 433/13
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 28.10.2013 (Geschäfts-Nummer: 13-1020977-0-3) bleibt aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.
1
Tatbestand:
2Die Parteien verbindet ein Unternehmensberatungsvertrag vom 19.10.2011, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen wird. § 5 trifft zu der der Klägerin zustehenden Vergütung folgende Regelung:
3„Der Auftragnehmer erhält für seine Beratungsleistungen eine Tagesvergütung von 750,-- € zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
4Pro Kalendermonat rechnet der Auftragnehmer 5 Arbeitstage ab“.
5Die Beklagte kündigte den Beratungsvertrag zum 05.10.2013. Die Parteien streiten darum, ob der Klägerin für die Monate Juli und August 2013 Vergütungsansprüche zustehen, obwohl sie in diesen Monaten keine Beratungsleistungen erbracht hat. Gegen den von der Klägerin insoweit erwirkten Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
6Die Klägerin trägt vor, in § 5 des Beratungsvertrages sei eine Pauschalvergütung vereinbart worden, die unter Berücksichtigung des Pflichtenkataloges in § 1 des Vertrages nicht nur reine Beratungsleistungen erfasse. Es sei für ihren Anspruch auf Vergütung von 5 Arbeitstagen zu jeweils 750,-- € daher unerheblich, dass die Beklagte in den fraglichen Monaten keine Beratungsleistung abgefordert habe.
7Die Klägerin beantragt,
8den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 28.10.2013 (Gesch.-Nr.: 13 – 1020977 0 – 3) aufrechtzuerhalten.
9Die Beklagte beantragt,
10den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte hält die Klage für nicht schlüssig: Die Klägerin habe nicht vorgetragen, ob und falls ja, wann und welche Beratungsleistungen sie in den Monaten Juli und August 2013 erbracht habe. Die Vergütungspflicht in § 5 des Beratungsvertrages setze aber die Erbringung von Beratungsleistungen voraus; sie begründe keine leistungsunabhängige Vergütungspflicht.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist begründet, der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 28.10.2013 ist daher aufrechtzuerhalten.
15Denn die Auslegung der in § 5 des Beratungsvertrages getroffenen Vergütungsvereinbarung nach §§ 133, 157 BGB ergibt, dass der Klägerin jedenfalls ein monatliches Mindesthonorar berechnet nach 5 Arbeitstagen zu je 750,-- € zustehen soll.
16Bei dem Beratungsvertrag vom 19.10.2011 handelt es sich um einen Dienstvertrag; die Klägerin schuldet mithin keinen Erfolg, sondern die in § 1 niedergelegten Dienstleistungen, so z. B. auch unabhängig von konkreten Beratungsleistungen die Analyse von Monatsberichten der Gebietsleiter und die Auswertung von Vertriebsdaten. Schon nach dem Wortlaut des Pflichtenkatalogs in § 1 hängt die der Klägerin zustehende Vergütung mithin nicht allein von der Erbringung von Beratungsdienstleistungen ab. Die Auffassung der Beklagten, die Klägerin verlange eine leistungsunabhängige Vergütung geht daher fehl. Redlicherweise kann die Regelung in § 5 auch seitens der Beklagten nicht dahin verstanden werden, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin, die sich zur Erbringung der Dienste bereithalten muss, davon abhängen soll, ob die Beklagte Leistungen nach § 1 des Beratungsvertrages abfordert oder nicht , denn damit stünde der der Klägerin zustehende Vergütungsanspruch vollständig zur Disposition der Beklagten. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen kann § 5 des Beratungsvertrages daher nur dahin verstanden werden, dass der Beklagten ein bestimmtes Mindesthonorar auf jeden Fall zustehen soll. Für diese Mindestvergütung kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf an, ob neben dem Vertrag mit der Klägerin auch noch ein Arbeitsverhältnis mit dem Geschäftsführer der Klägerin besteht, da es sich um unterschiedliche Personen handelt. Ob die Klägerin einen Anspruch auf ein höheres Honorar hat, wenn ihr Aufwand 5 Arbeitstage überschreitet, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden.
17Der Vollstreckungsbescheid war daher mit den aus §§ 91, 709 ZPO folgenden prozessualen Nebenentscheidungen aufrechtzuerhalten.
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Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.