Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 03. Nov. 2016 - 10 W 150/15

Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Beckum vom 03.09.2015 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e
2A.
3Die Antragstellerin ist als Alleinerbin ihres am 27.01.2015 verstorbenen Ehemannes L X Eigentümerin der im Grundbuch von B Blatt ###, Amtsgericht Ahlen, eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 09.07.2015 hat sie bei dem Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Beckum die Löschung des im Grundbuch eingetragenen Hofvermerks beantragt. Diesem Antrag hat das Landwirtschaftsgericht mit Ersuchen an das Grundbuchamt vom 05.08.2015 nach § 3 Abs.1 Nr.2 HöfeVfO entsprochen.
4Mit Beschluss vom 03.09.2015 hat das Landwirtschaftsgericht von der Festsetzung eines Geschäftswertes abgesehen und die Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die gemäß § 79 GNotKG grundsätzlich gebotene Wertfestsetzung sei hier entbehrlich, da das Verfahren des Landwirtschaftsgerichts zur Löschung des Hofvermerks gerichtskostenfrei sei. Zwar gelte für das Verfahren nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes die Auffangbestimmung des 15112 KV GNotKG, nach der eine halbe Gebühr nach § 34 GNotKG – Tabelle A zu erheben wäre. Dies entspreche jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers, wie er in den Gesetzesmaterialien zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drucks. 17/11471, S. 210) zum Ausdruck gekommen sei. Hiernach sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Eintragung und die Löschung eines Hofvermerks umfassend von Gebühren freistellen wollte, und zwar auch in Bezug auf das dem Verfahren beim Grundbuchamt vorgeschaltete Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht. In der Begründung zu dem Gesetzentwurf sei deutlich gemacht, dass die bisher in § 18 HöfeVfO a.F. geregelte Gebührenfreiheit der Eintragung und Löschung eines Hofvermerks fortgelten solle. Aus dieser Norm sei aber die Gebührenfreiheit des gerichtlichen Verfahrens und des Vollzugs der Eintragung durch das Grundbuchamt abgeleitet worden. Dies habe der Gesetzgeber nicht ändern wollen. Die Annahme der Gebührenfreiheit sei zudem sachgerecht, da schon die negative Hoferklärung des Inhabers allein das Löschungsersuchen rechtfertige und für das Landwirtschaftsgericht damit praktisch kein Prüfaufwand entstehe.
5Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 3., der beantragt, den Geschäftswert für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auf 89.400 € (20 % des Verkehrswertes des verfahrensgegenständlichen Grundstücks) festzusetzen. Für das Verfahren sei eine halbe Gebühr nach KV 15112 GNotKG entstanden. Dies folge aus dem klaren Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. Etwas anderes sei auch aus der vom Landwirtschaftsgericht in Bezug genommenen Gesetzesbegründung nicht herzuleiten. Denn auch diese beziehe sich alleine auf die in Grundbuchsachen zu erhebenden Kosten und gelte nicht für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht. Eine Ausnahmeregelung in den Bestimmungen zum Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht (KV 15110 ff. GNotKG) habe der Gesetzgeber gerade nicht getroffen. Aus Gründen der Rechtsklarheit müsse daher die Auffangbestimmung des KV 15112 greifen.
6Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
7B.
8Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. ist zulässig, aber unbegründet.
9I.
10Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 83 Abs.1 GNotKG statthaft, da das Landwirtschaftsgericht die Festsetzung eines Geschäftswertes in der Annahme der Gebührenfreiheit abgelehnt hat (vgl. hierzu Korintenberg/ Fackelmann, 19. Aufl., § 83 GNotKG Rn.11 m.w.N.). Der Bezirksrevisor als Vertreter der Justizkasse ist auch insoweit beschwerdebefugt (Korintenberg/Fackelmann, a.a.O. Rn. 16). Form und Frist gemäß §§ 83 Abs.1, 81 Abs.3 GNotKG sind gewahrt.
11II.
12Die Beschwerde jedoch unbegründet. Die Festsetzung eines Geschäftswertes für die Gerichtsgebühren ist entbehrlich, da das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht nach § 1 Abs.4 HöfeO i.V.m. § 3 Abs.1 HöfeVfO betreffend das Ersuchen um Löschung eines Hofvermerks gerichtsgebührenfrei ist.
131.
14Zutreffend ist allerdings, dass sich die Gebührenfreiheit nicht unmittelbar aus den für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht geltenden Vorschriften des KV GNotKG (Teil 1 Hauptabschnitt 5. Abschnitt 1.) ergibt. Nach dem Wortlaut und der Systematik der dortigen Regelungen scheint vielmehr der Auffangtatbestand Nr. 15112 zu greifen. Etwas anderes lässt sich auch der Gesetzesbegründung zu diesem Abschnitt nicht unmittelbar entnehmen. Vielmehr heißt es in der Einzelbegründung zu Nr. 15112: „Diese Vorschrift stellt einen Auffangtatbestand für sämtliche Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten dar, die nicht in Nr. 15110 KV geregelt sind. Aus Vereinfachungsgründen wird für sämtliche Verfahren ein einheitlicher Gebührensatz vorgesehen.“
152.
16Der Senat teilt jedoch die Auffassung des Landwirtschaftsgerichts, dass die Anwendung des Gebührentatbestandes in Nr. 15112 KV-GNotKG für das Verfahren nach § 3 Abs.1 HöfeVfO nicht dem Willen des Gesetzgeber entspricht. Der Gesetzgeber wollte bei der Reform des Kostenrechts durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vielmehr die bis dahin aus § 18 HöfeVfO a.F. abgeleitete umfassende Gebührenfreiheit für das gesamte Verfahren zur Eintragung oder Löschung eines Hofvermerks, sowohl für die Verfahrenshandlungen des Landwirtschaftsgerichts als auch für die Verfahrenshandlungen des Grundbuchamtes, beibehalten. Dass sich aus Wortlaut und Systematik des KV-GNotKG etwas anderes zu ergeben scheint, beruht nach der Überzeugung des Senats auf einem Versehen des Gesetzgebers, der im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 18 HöfeVfO a.F. und der Übertragung des Regelungsgehaltes dieser Vorschriften in die Vorschriften des GNotKG die Zweigliedrigkeit des Verfahrens bei der Eintragung bzw. Löschung des Hofvermerks nicht hinreichend in den Blick genommen hat. Dieser Umstand ist bei der Auslegung der Gebührentatbestände des KV GNotKG zu berücksichtigen und führt zu einer vom Wortlaut und von der Systematik des Gesetzes abweichenden Interpretation.
17a)
18Ob die Kostenfreiheit des Verfahrens nach § 3 Abs.1 HöfeVfO auch nach der Neuregelung der Materie durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz fort gilt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum allerdings uneinheitlich beurteilt.
19Zum Teil wird mit Blick auf die dargestellte Systematik des Kostenverzeichnisses zum GNotKG angenommen, für das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts an das Grundbuchamt sei eine 05, Gebühr nach Nr. 15112 KV-GNotKG zu erheben (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28.01.2015 – 7 W 1/15 L -, RdL 2015, 136; jetzt anders Beschluss vom 17.10.2016 – 7 W 35/16 (L) - Korintenberg/Fackelmann, GNotKG, 19. Aufl., Nr. 15112 KV-GNotKG Rn.20; HK-GNotKG/Giers, KV Vorbem. 1.5.1.1., Rn.2).
20Demgegenüber meint das OLG Schleswig, aus der Gesetzesbegründung folge, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die nach der bisherigen Bestimmung des § 18 HöfeVfO a.F. geltende Gebührenfreiheit weiterhin sowohl für die Tätigkeit des Grundbuchamts als auch für die Tätigkeit des Landwirtschaftsgerichts gelten solle (Beschluss vom 31.05.2016 – 60L WLw 22/15 -, JurBüro 2016, 478).
21b)
22Der Senat schließt sich der letztgenannten Rechtsauffassung an. Aus den Gesetzesmaterialien folgt, dass der Gesetzgeber mit der Aufhebung der bisherigen Bestimmung des § 18 HöfeVfO a.F. durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes keine inhaltliche Änderung der Gebührenregelung bewirken wollte, sondern allein den Zweck verfolgt hat, die bestehende Regelung in die Kodifikation des GNotKG zu überführen.
23(1)
24Zu bedenken ist insoweit zunächst, dass auch die Vorschrift des § 18 HöfeVfO a.F. nach ihrem Wortlaut dahingehend hätte verstanden werden können, dass sie ausschließlich für das Verfahren vor dem Grundbuchamt Geltung beansprucht. Denn auch in dieser Vorschrift fand das dem Grundbuchverfahren vorgeschaltete Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht keine ausdrückliche Erwähnung. Gleichwohl entsprach es allgemeiner Ansicht, dass sich die Gebührenfreiheit nicht nur auf die Eintragung oder Löschung des Hofvermerks selbst bezog, sondern dass das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts und das vorausgegangene Verfahren beim Landwirtschaftsgericht ebenfalls von der Gebührenfreiheit umfasst waren (vgl. OLG Schleswig, a.a.O. - juris Rn.18 - mit Nachweisen zur einhelligen Auffassung in der Kommentarliteratur).
25(2)
26An dieser Regelung wollte der Gesetzgeber festhalten. Dies folgt schon aus der Einzelbegründung zu Nr. 14160 KV-GNotKG (BT-Drs. 17/11471 – neu – S.210), in der es heißt: „Neben der Regelung des § 67 KostO soll zusätzlich die bisher in § 18 HöfeVfO geregelte Gebührenfreiheit für die Vereinigung der zu einem Hof gehörenden Grundstücke zu einem Grundstück geregelt werden. Die Gebührenfreiheit der Eintragung und Löschung eines Hofvermerks muss nicht mehr explizit geregelt werden, da die Gebühr 1460 nur in den in der Anmerkung abschließend aufgezählten Fällen entstehen soll und der Hofvermerk hier nicht genannt ist.“ Zu Recht hat das Landwirtschaftsgericht darauf hingewiesen, dass bereits durch diese Formulierung hinreichend deutlich wird, dass der Gesetzgeber am Regelungsgehalt des § 18 HöfeVfO insgesamt nichts ändern wollte.
27Darüber hinaus lässt sich dieser Wille des Gesetzgebers zumindest mittelbar auch aus der Einzelbegründung zu Nr. 15112 KV-GNotKG entnehmen. Denn soweit durch die Schaffung des Auffangtatbestandes Abweichungen von der bisher geltenden Rechtslage bewirkt werden sollten, ist dies in der Begründung jeweils ausdrücklich erwähnt (BT-Drs. 17/11471 – neu – S.213). So weist die Begründung etwa darauf hin, dass die frühere Privilegierung für Übergabeverträge in gerichtlichen Verfahren bewusst nicht übernommen wurde. Auch die durch die Neuregelung bewirkte teilweise Reduzierung der Gebühren in Landpachtsachen und in Pachtkreditsachen ist ausdrücklich erwähnt. Mit dem OLG Schleswig (a.a.O. – juris Rn.30) ist der Senat daher der Auffassung, dass der Gesetzgeber, hätte er die Gebührenfreiheit des gesamten zweigliedrigen Verfahrens zur Eintragung oder Löschung des Hofvermerks ändern wollen, dies in der Begründung zum Auffangtatbestand gemäß Nr. 15112 KV-GNotKG ebenfalls ausgeführt hätte.
28Vor diesem Hintergrund vermag der Senat der Einschätzung des OLG Celle (a.a.O. – juris Rn.14) nicht zu folgen, wenn dieses ausführt, die Absicht des Gesetzgebers, das gesamte Eintragungsverfahren einschließlich des landwirtschaftsgerichtlichen Löschungsersuchens gebührenfrei zu stellen, lasse sich der Gesetzesbegründung nicht zweifelsfrei entnehmen.
29(3)
30Zu Recht hat das OLG Schleswig (a.a.O. – juris Rn.31 f.) schließlich noch hervorgehoben, dass die Gebührenfreiheit des gesamten Verfahrens auch dem Umstand Rechnung trägt, dass die Eintragung und Löschung des Hofvermerks als äußeres Zeichen für die Begründung oder Aufhebung der Hofeigenschaft auch einem öffentlichen Interesse an der Erkennbarkeit der Anwendbarkeit des allgemeinen Erbrechts oder des Sondererbrechts der Höfeordnung dient. Zudem steht die Gebührenfreiheit mit dem geringen Verfahrensaufwand für das vom Landwirtschaftsgericht zu veranlassende Ersuchen in Einklang.
31C.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 83 Abs.3 GNotKG.
33Der Beschluss ist gemäß §§ 83 Abs.2 S.7, 81 Abs.3 S.3 GNotKG unanfechtbar.

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(1) Das Landwirtschaftsgericht ersucht das Grundbuchamt um Eintragung oder Löschung des die Eigenschaft als Hof oder als Ehegattenhof ausweisenden Vermerks (Hofvermerk)
- 1.
von Amts wegen, wenn für die Entstehung eines Hofes oder Ehegattenhofes oder für den Verlust der Eigenschaft als Hof oder als Ehegattenhof nach den höferechtlichen Vorschriften eine Erklärung des Eigentümers nicht vorausgesetzt ist; - 2.
auf Grund der Erklärung des Eigentümers, wenn die Eintragung oder Löschung des Hofvermerks nach den höferechtlichen Vorschriften von einer Erklärung des Eigentümers abhängt.
(2) Ersucht das Landwirtschaftsgericht um die Löschung eines die Eigenschaft als Ehegattenhof ausweisenden Vermerks, so hat es, soweit die Besitzung die Eigenschaft als Hof behält, zugleich das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung des Hofvermerks zu ersuchen.
(3) Über ein von ihm zu stellendes Ersuchen befindet das Landwirtschaftsgericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist, - 2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder - 3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.
(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Geschäfts wert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | in Tabelle A um … Euro | in Tabelle B um … Euro |
---|---|---|---|
2 000 | 500 | 20 | 4 |
10 000 | 1 000 | 21 | 6 |
25 000 | 3 000 | 29 | 8 |
50 000 | 5 000 | 38 | 10 |
200 000 | 15 000 | 132 | 27 |
500 000 | 30 000 | 198 | 50 |
über 500 000 | 50 000 | 198 | |
5 000 000 | 50 000 | 80 | |
10 000 000 | 200 000 | 130 | |
20 000 000 | 250 000 | 150 | |
30 000 000 | 500 000 | 280 | |
über 30 000 000 | 1 000 000 | 120 |
(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro hat. Wirtschaftswert ist der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften festgestellte Wirtschaftswert im Sinne des § 46 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), geändert durch Artikel 15 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685). Eine Besitzung, die einen Wirtschaftswert von weniger als 10.000 Euro, mindestens jedoch von 5.000 Euro hat, wird Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.
(2) Gehört die Besitzung Ehegatten, ohne nach Absatz 1 Ehegattenhof zu sein, so wird sie Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß sie Ehegattenhof sein soll, und wenn diese Eigenschaft im Grundbuch eingetragen wird.
(3) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof, wenn keine der in Absatz 1 aufgezählten Eigentumsformen mehr besteht oder eine der übrigen Voraussetzungen auf Dauer wegfällt. Der Verlust der Hofeigenschaft tritt jedoch erst mit der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch ein, wenn lediglich der Wirtschaftswert unter 5.000 Euro sinkt oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr besteht.
(4) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof auch, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie kein Hof mehr sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird. Die Besitzung wird, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wieder Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.
(5) Ein Ehegattenhof verliert diese Eigenschaft mit der Rechtskraft der Scheidung, der Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Bei bestehender Ehe verliert er die Eigenschaft als Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß die Besitzung kein Ehegattenhof mehr sein soll, und wenn der die Eigenschaft als Ehegattenhof ausweisende Vermerk im Grundbuch gelöscht wird.
(6) Erklärungen nach den vorstehenden Absätzen können, wenn der Eigentümer nicht testierfähig ist, von dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Dieser bedarf hierzu der Genehmigung des Gerichts. Das Gericht soll den Eigentümer vor der Entscheidung über die Genehmigung hören. Zuständig ist in Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 4 oder Nr. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Familiengericht, in allen anderen Fällen das Betreuungsgericht.
(7) Wird ein Hofvermerk auf Grund einer Erklärung des Eigentümers oder von Ehegatten eingetragen oder gelöscht, so tritt die dadurch bewirkte Rechtsfolge rückwirkend mit dem Eingang der Erklärung beim Landwirtschaftsgericht ein.
(1) Das Landwirtschaftsgericht ersucht das Grundbuchamt um Eintragung oder Löschung des die Eigenschaft als Hof oder als Ehegattenhof ausweisenden Vermerks (Hofvermerk)
- 1.
von Amts wegen, wenn für die Entstehung eines Hofes oder Ehegattenhofes oder für den Verlust der Eigenschaft als Hof oder als Ehegattenhof nach den höferechtlichen Vorschriften eine Erklärung des Eigentümers nicht vorausgesetzt ist; - 2.
auf Grund der Erklärung des Eigentümers, wenn die Eintragung oder Löschung des Hofvermerks nach den höferechtlichen Vorschriften von einer Erklärung des Eigentümers abhängt.
(2) Ersucht das Landwirtschaftsgericht um die Löschung eines die Eigenschaft als Ehegattenhof ausweisenden Vermerks, so hat es, soweit die Besitzung die Eigenschaft als Hof behält, zugleich das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung des Hofvermerks zu ersuchen.
(3) Über ein von ihm zu stellendes Ersuchen befindet das Landwirtschaftsgericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.