Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 01. Apr. 2014 - 1 Vollz (Ws) 337/13
Tenor
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene (§ 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG).
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene verbüßte ab dem 23.04.2013 bis zum 08.09.2013 in der Justizvollzugsanstalt C den Rest einer Freiheitsstrafe von ursprünglich sechs Jahren wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung.
4Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beanstandete er die Überwachung von Briefen der Hauspost, die an andere Gefangene der Justizvollzugsanstalt gerichtet waren, und vertrat die Ansicht, dass die Überwachung des internen Schriftwechsels zwischen den Gefangenen rechtswidrig sei.
5Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum den Antrag des Betroffenen dahingehend ausgelegt, dass er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Überwachung der Hauspost begehre, und festgestellt, dass die Kontrolle der Hauspost der Gefangenen untereinander rechtswidrig sei.
6Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, § 29 Abs. 3 StVollzG ermächtige zur Überwachung des schriftlichen Außenkontaktes, nicht aber zur Überwachung der Hauspost zwischen den Gefangenen. Eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 3 StVollzG auf die Hauspost komme nicht in Betracht, da keine Regelungslücke gegeben sei. Der Schriftwechsel zwischen den Gefangenen könne nämlich gemäß § 4 Abs. 2 StVollzG kontrolliert werden. Voraussetzung hierfür sei, dass die Kontrolle zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sei. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Es liege keine gegenwärtige oder unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt vor. Vielmehr begründe der Antragsgegner die Postkontrolle mit einer allgemeinen Gefahr, was nicht ausreichend sei.
7Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt C, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Zur Begründung führte er unter anderem aus, in Schrifttum und Rechtsprechung bestehe Einigkeit dahingehend, dass auch der interne Schriftverkehr zwischen den Gefangenen der Überwachung der Justizvollzugsanstalt obliege, wobei diese Auffassung zum Teil auf eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 3 StVollzG und zum Teil auf eine Heranziehung der Generalklausel des § 4 Abs. 2 StVollzG gestützt werde. Vorliegend seien sowohl die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 StVollzG analog also auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 StVollzG erfüllt. Denn bei der Justizvollzugsanstalt C handele es sich um eine Anstalt der höchsten Sicherheitsstufe (sogenannter C-Vollzug). So sei die Justizvollzugsanstalt C unter anderem zuständig für die Vollstreckung von hohen Freiheitsstrafen sowie für Freiheitstrafen mit vorbehaltener oder angeordneter Sicherungsverwahrung. Auch verfüge die Justizvollzugsanstalt C über einen verstärkt gesicherten Haftbereich, in welchem auch Gefangene untergebracht seien, denen Straftaten gemäß § 129 a StGB vorgeworfen würden oder die als besonders gefährlich anzusehen seien. Ohne eine Kontrolle des internen Schriftwechsels könnten besonders gefährliche oder fluchtgefährdete Gefangene ungehindert miteinander kommunizieren und Absprachen z.B. über Fluchtpläne oder Übergriffe treffen. Die Kontrolle des internen Schriftwechsels sei außerdem u. a. zur Bekämpfung des Drogenhandels innerhalb der Justizvollzugsanstalt, zur effektiven Durchführung der Trennung von Gefangenen aus vollzuglichen Gründen, zur Vermeidung von Bedrohungssituationen und deren Eskalation, zur wirksamen Umsetzung richterlich angeordneter Beschränkungsbeschlüsse nach § 119 StPO sowie auch zur Suizidprävention erforderlich.
8Der Betroffene wurde nach Vollverbüßung der gegen ihn verhängten Strafe am 05.09.2013 aus der Strafhaft entlassen. Den Verfahrensbeteiligten wurde daraufhin durch die Berichterstatterin mitgeteilt, dass der Senat mit Rücksicht darauf beabsichtige, die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache festzustellen und nur noch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt C hat mit Schreiben vom 13.11.2013 mitgeteilt, dass die Rechtsbeschwerde weiter für begründet gehalten werde, so dass die Verfahrensauslagen gemäß § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG dem Betroffenen aufzuerlegen seien.
9II.
10Durch die zwischenzeitliche Entlassung des Betroffenen aus der Strafhaft hat sich die Rechtsbeschwerde in der Hauptsache erledigt. Infolge der endgültigen Entlassung des Betroffenen aus der Strafhaft ist eine nachträgliche Änderung der für das streitige Rechtsverhältnis maßgeblichen Umstände eingetreten. Für die Aufhebung der von dem Antragsgegner angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, dass die Kontrolle der Hauspost der Gefangenen untereinander rechtswidrig sei – diese Feststellung richtet sich, wie bereits der Senatsvorsitzende in seinem Vermerk vom 08.08.2013 ausgeführt hat, bei zutreffender Auslegung trotz der allgemein gehaltenen Formulierung im Hinblick auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich auf die erfolgte Kontrolle der Hauspost des Betroffenen – besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, da der Gefangenenstatus des Betroffenen beendet und damit auch die mögliche Notwendigkeit etwaiger weiterer Kontrollen von interner Hauspost des Betroffenen entfallen ist.
11Die Feststellung der Erledigung hat von Amts wegen zu erfolgen, ohne dass es eines Antrags eines Verfahrensbevollmächtigten bedürfte (vergleiche Senatsbeschluss vom 24.09.2013 (III – 1 Vollz (Ws) 237/13). Allerdings geht der Senat unter Berücksichtigung des von dem Antragsgegner am 13.11.2013 gestellten Kostenantrags davon aus, dass auch dieser die Rechtsbeschwerde in der Hauptsache als erledigt ansieht.
12Nach Erledigung des Rechtsstreits hat das Rechtsbeschwerdegericht in entsprechender Anwendung des §§ 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG nur noch über die Kosten und Auslagen des gesamten Verfahrens zu entscheiden.
13Dies führt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- Streitstandes dazu, die Kosten des Verfahrens dem Betroffenen aufzuerlegen.
14Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hätte ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in der Sache Erfolg gehabt.
15Ihre Zulassung wäre gemäß § 116 Absatz 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten gewesen.
16Wie der Antragsgegner in seiner Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend ausgeführt hat, herrscht in der obergerichtlichen Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass der Briefwechsel zwischen Strafgefangenen derselben Vollzugsanstalt – ebenso wie der Schriftverkehr des Gefangenen mit Personen außerhalb der Vollzugsanstalt – der Kontrolle und Überwachung durch die Justizvollzugsanstalt unterliegt. Das Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 25.01.1999 – Ws 1462/98 –) vertritt die Auffassung, dass die „ratio legis“ der §§ 28 ff StVollzG aufgrund einer gleichartigen Interessenlage auch auf den anstaltsinternen Schriftverkehr zutreffe und dass deshalb auch dieser Schriftwechsel aus den in § 29 Abs. 3 StVollzG genannten Gründen der Überwachung unterliege. Das Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 01.09.1998 – 2 Ws 500/98 –, juris) zieht als Eingriffsermächtigung für die Bewachung des anstaltsinternen Schriftwechsels die Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 2 StVollzG heran. Das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 07.12.1994 – 2 Ws 527/94 –, NStZ 1995, 151) geht ohne nähere Begründung von der Zulässigkeit der Überwachung und Kontrolle des anstaltsinternen Schriftwechsels aus, stellt aber bei der Überprüfung die Frage, ob ein anstaltsinterner Schriftwechsel untersagt oder beschränkt werden könne, ebenfalls auf § 4 Abs. 2 S. 2 StVollzG ab. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (Beschluss vom 16.12.1983 – 1 Vollz (Ws) 74/83 –, NStZ 1985, 141) lässt offen, ob die Vorschriften der §§ 28 ff StVollzG im Wege einer analogen Anwendung auch für den internen Schriftverkehr herangezogen werden können, was im Hinblick auf die meistens teilweise gleich gelagerte Problematik für durchaus erwägenswert gehalten wird, oder ob insoweit auf die Grundregelung des §§ 4 Abs. 2 S. 2 StVollzG zurückgegriffen werden müsse.
17Im vorliegenden Verfahren kann es letztlich dahingestellt bleiben, auf welche Vorschriften als Eingriffsgrundlage für die Kontrolle und Überwachung des anstaltsinternen Schriftwechsels zurückzugreifen ist, da diese Maßnahmen jedenfalls in einer Justizvollzugsanstalt der höchsten Sicherheitsstufe, wie es bei der Justizvollzugsanstalt C der Fall ist, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit geboten und damit (auch) im Sinne des Sinne des § 4 Abs. 2 S. 2 Strafvollzugsgesetz unerlässlich sind. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 26.07.2006 (1 Vollz (Ws) 481/06 –, juris) ausgeführt, dass die allgemeine Briefkontrolle als notwendiges und geeignetes Instrument zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in einer Justizvollzugsanstalt der höchsten Sicherheitsstufe, die zum großen Teil mit Langzeitgefangenen und Straftätern, die wegen Gewaltdelikten verurteilt worden sind, belegt ist, erforderlich sei, sowie - u. a. unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.2003 (2 BvR 345/03 -, NStZ 2004, 225) ausgeführt, dass es insbesondere nicht zu beanstanden sei, dass sich die Maßnahmen zur Postkontrolle unabhängig von individuell begründeten Missbrauchsbefürchtungen auf alle Gefangenen erstreckten. Diese Grundsätze gelten bei Briefkontrollmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 StVollzG entsprechend.
18Von der dargelegten obergerichtlichen Rechtsprechung weicht der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum ab. Er wäre daher, wenn die Rechtsbeschwerde sich nicht Hauptsache erledigt hätte, aufzuheben gewesen. Da die Sache außerdem spruchreif gewesen wäre, wäre gleichzeitig der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zu verwerfen gewesen.
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(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(1) Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148 Abs. 2, § 148a der Strafprozeßordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn der Gefangene sich in einer Einrichtung des offenen Vollzuges befindet oder wenn ihm Lockerungen des Vollzuges gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder Urlaub gemäß § 13 oder § 15 Abs. 3 gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter nach § 14 Abs. 2 zum Widerruf oder zur Zurücknahme von Lockerungen und Urlaub ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 2 gilt auch, wenn gegen einen Strafgefangenen im Anschluß an die dem Vollzug der Freiheitsstrafe zugrundeliegende Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zu vollstrecken ist.
(2) Nicht überwacht werden ferner Schreiben des Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die Europäische Kommission für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuß zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen, die an den Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.
(3) Der übrige Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
(1) Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.
(2) Der Gefangene unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihm nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerläßlich sind.
(1) Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148 Abs. 2, § 148a der Strafprozeßordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn der Gefangene sich in einer Einrichtung des offenen Vollzuges befindet oder wenn ihm Lockerungen des Vollzuges gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder Urlaub gemäß § 13 oder § 15 Abs. 3 gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter nach § 14 Abs. 2 zum Widerruf oder zur Zurücknahme von Lockerungen und Urlaub ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 2 gilt auch, wenn gegen einen Strafgefangenen im Anschluß an die dem Vollzug der Freiheitsstrafe zugrundeliegende Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zu vollstrecken ist.
(2) Nicht überwacht werden ferner Schreiben des Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die Europäische Kommission für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuß zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen, die an den Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.
(3) Der übrige Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
(1) Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.
(2) Der Gefangene unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihm nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerläßlich sind.
(1) Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148 Abs. 2, § 148a der Strafprozeßordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn der Gefangene sich in einer Einrichtung des offenen Vollzuges befindet oder wenn ihm Lockerungen des Vollzuges gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder Urlaub gemäß § 13 oder § 15 Abs. 3 gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter nach § 14 Abs. 2 zum Widerruf oder zur Zurücknahme von Lockerungen und Urlaub ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 2 gilt auch, wenn gegen einen Strafgefangenen im Anschluß an die dem Vollzug der Freiheitsstrafe zugrundeliegende Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zu vollstrecken ist.
(2) Nicht überwacht werden ferner Schreiben des Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die Europäische Kommission für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuß zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen, die an den Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.
(3) Der übrige Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
(1) Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.
(2) Der Gefangene unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihm nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerläßlich sind.
(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass
- 1.
der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen, - 2.
Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind, - 3.
die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf, - 4.
der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird, - 5.
die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(2) Die Ausführung der Anordnungen obliegt der anordnenden Stelle. Das Gericht kann die Ausführung von Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe durch ihre Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedienen kann. Die Übertragung ist unanfechtbar.
(3) Ist die Überwachung der Telekommunikation nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern des Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. Die Mitteilung kann durch den Beschuldigten selbst erfolgen. Der Beschuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu unterrichten.
(4) Die §§ 148, 148a bleiben unberührt. Sie gelten entsprechend für den Verkehr des Beschuldigten mit
- 1.
der für ihn zuständigen Bewährungshilfe, - 2.
der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle, - 3.
der für ihn zuständigen Gerichtshilfe, - 4.
den Volksvertretungen des Bundes und der Länder, - 5.
dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn zuständigen Landesverfassungsgericht, - 6.
dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes, - 7.
dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständigen Stellen der Länder und den Aufsichtsbehörden nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes, - 8.
dem Europäischen Parlament, - 9.
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, - 10.
dem Europäischen Gerichtshof, - 11.
dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, - 12.
dem Europäischen Bürgerbeauftragten, - 13.
dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, - 14.
der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, - 15.
dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, - 16.
den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, - 17.
dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, - 18.
den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Personen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte, - 19.
soweit das Gericht nichts anderes anordnet, - a)
den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten und - b)
der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates.
(5) Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird (§ 116b). Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 126.
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148 Abs. 2, § 148a der Strafprozeßordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn der Gefangene sich in einer Einrichtung des offenen Vollzuges befindet oder wenn ihm Lockerungen des Vollzuges gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder Urlaub gemäß § 13 oder § 15 Abs. 3 gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter nach § 14 Abs. 2 zum Widerruf oder zur Zurücknahme von Lockerungen und Urlaub ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 2 gilt auch, wenn gegen einen Strafgefangenen im Anschluß an die dem Vollzug der Freiheitsstrafe zugrundeliegende Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zu vollstrecken ist.
(2) Nicht überwacht werden ferner Schreiben des Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die Europäische Kommission für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuß zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen, die an den Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.
(3) Der übrige Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
(1) Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.
(2) Der Gefangene unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihm nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerläßlich sind.