Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Juni 2014 - VII-Verg 47/13

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2014:0625.VII.VERG47.13.00
bei uns veröffentlicht am25.06.2014

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 13. Dezember 2013 (VK 2 – 110/13) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB werden der Antragstellerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 56.250,- €


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Juni 2014 - VII-Verg 47/13 zitiert 11 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 97 Grundsätze der Vergabe


(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 107 Allgemeine Ausnahmen


(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen 1. zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,2. für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem u

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 78 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begrü

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 100 Sektorenauftraggeber


(1) Sektorenauftraggeber sind 1. öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben,2. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn a) d

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 120 Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren


(1) Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein zeitlich befristetes, ausschließlich elektronisches Verfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen Auftr

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 118 Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Aufträge


(1) Öffentliche Auftraggeber können das Recht zur Teilnahme an Vergabeverfahren Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Unternehmen vorbehalten, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von be

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bei uns veröffentlicht am 28.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 30/10 Verkündet am: 28. September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

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bei uns veröffentlicht am 04.10.2010

Tenor Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 3. September 2010 wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Beschwerde

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(1) Öffentliche Auftraggeber können das Recht zur Teilnahme an Vergabeverfahren Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Unternehmen vorbehalten, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, oder bestimmen, dass öffentliche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchzuführen sind.

(2) Voraussetzung ist, dass mindestens 30 Prozent der in diesen Werkstätten oder Unternehmen Beschäftigten Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Personen sind.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Sektorenauftraggeber sind

1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben,
2.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn
a)
diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder
b)
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3

1.
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt,
2.
über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
3.
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

27
Insoweit reicht es aus, dass nach der Darstellung des das Nachprüfungsverfahren betreibenden Unternehmens eine Verletzung eigener Rechte möglich erscheint. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes, der im Anwendungsbereich des § 100 Abs. 1 GWB durch das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren ermöglicht werden soll, kann die Antragsbefugnis nämlich nur einem Unternehmen fehlen, bei dem offensichtlich eine Rechtsbeeinträchtigung nicht vorliegt (BVerfG, Beschl. v. 29.7.2004 - 2 BvR 2248/03, NZBau 2004, 564, 566; BGHZ 169, 131, 136). Mit ihrem das Nachprüfungsverfahren einleitenden Schriftsatz hat die Antragstellerin unter anderem unter Behauptung von Tatsachen vorgebracht, dass die Wahl des Verhandlungsverfahrens durch die Antragsgegnerin vergabewidrig sei. Die Antragstellerin hat damit Umstände vorgetragen , die - wenn sie zutreffen - ergeben, das die Antragsgegnerin Bestimmungen über das Vergabeverfahren missachtet hat.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.


Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 3. September 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdegegnerin will den Hochwasserschutz für die Stadtteile …[B], …[C] und [D] verbessern. Das in 6 Lose aufgeteilte Bauvorhaben hat einen geschätzten Gesamtauftragswert von mehr als 30 Mio. €.

2

Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist das Los 6, welches die Herstellung, Lieferung und Montage eines mobilen Hochwasserschutzsystems beinhaltet. Dieses soll bei Bedarf auf einer aus Stahlbeton bestehenden stationären Hochwasserschutzanlage errichtet werden. Der geschätzte Wert dieser Teilleistung beträgt 1,3 Mio. €. Der Auftrag soll im beschleunigten nichtoffenen Verfahren vergeben werden. Die Bewerbungsfrist endete am 15. Juni 2010, 10:00 Uhr.

3

Zu dem in der Bekanntmachung skizzierten Leistungsumfang gehören auch die Lieferung und der Einbau von 260 Ankerplatten. Diese Verbindungselemente zwischen der Gründung und der mobilen Schutzwand müssen aus Edelstahl bestehen. Im Übrigen ist die Materialwahl den Unternehmen freigestellt.

4

Mit dem Teilnahmeantrag war u.a „ ein Eignungsnachweis nach DIN 18800-7 mit der Erweiterung für die Herstellung geschweißter Stahlbauten mit nicht vorwiegend ruhender Belastung “ vorzulegen.

5

Bei diesem Eignungsnachweis handelt es sich um eine Herstellerqualifikation für Unternehmen, die durch Verschweißen Stahlbauteile herstellen. Sie bescheinigt, dass ein Unternehmen personell und sachlich so ausgestattet ist, dass die Herstellung von den Regeln der Technik genügenden und qualitativ hochwertigen Produkten erwartet werden kann.

6

Unter VI.4.1 der Bekanntmachung ist die Vergabekammer Rheinland-Pfalz (mit Anschrift, Telefon- und Faxnummer) als zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren bezeichnet. Anschließend heißt es:

7

VI.4.2) Einlegung von Rechtsbehelfen

8

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Als Rechtsbehelf kann ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI 4.1 genannten Stelle gestellt werden. Wir weisen ausdrücklich auf die Ausschlusswirkungen des § 107 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere auf die Frist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB, hin. …

9

VI.4.3) Stelle, bei der Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erhältlich sind: wie VI.4.1

10

Am 8. Juni 2010 reichte die Beschwerdeführerin ihren Teilnahmeantrag ohne Beifügung des Herstellernachweises nach DIN 18800-7 ein und erhob mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag 5 Rügen. Sie beanstandete u.a. die Forderung nach Vorlage des Herstellernachweises nach DIN 18800-7 und führte zur Begründung aus, als Aluminium verarbeitendes Unternehmen benötige sie einen derartigen Nachweis nicht. Sollten bei der Abwicklung des Auftrages „ wider Erwarten “Schweißerarbeiten an Stahlteilen erforderlich werden ,werden wir uns eines Subunternehmers bedienen – der zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht benannt werden kann – der diesen Nachweis vorweisen kann.

11

Weder in dem Rügeschreiben noch im Teilnahmeantrag sprach die Beschwerdeführerin die zum Leistungsumfang gehörenden Ankerplatten an.

12

Mit Schreiben vom 8. Juni 2010, bei der Beschwerdeführerin eingegangen am 16. Juni 2010, wies die Beschwerdegegnerin die Rügen zurück, ohne ausdrücklich auf den Herstellernachweis nach DIN 18800-7 einzugehen. Das Schreiben endet mit dem Satz:

13

Nach alledem bleibt zusammenfassend festzustellen, dass wir ihren Rügen (mit Ausnahme der unzutreffenden DIN-Bezeichnung, welche bereits korrigiert worden ist), nicht abhelfen werden.“

14

Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mitgeteilt hatte, ihr Teilnahmeantrag könne wegen Unvollständigkeit nicht berücksichtigt werden, stellte diese am 13. Juli 2010 einen Nachprüfungsantrag.

15

Diesen hat die Vergabekammer mit Beschluss vom 3. September 2010, zugestellt am 7. September 2010, in Anwendung des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB als unzulässig verworfen.

16

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der mit einem Eilantrag nach § 118 Abs.1 Satz 3 GWB verbundenen sofortigen Beschwerde.

II.

17

Der Einantrag ist abzulehnen, weil die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde bestenfalls als sehr gering einzuschätzen sind und zudem ein öffentliches Interesse an einem Fortgang der Arbeiten an dem Gesamtobjekt besteht (§ 118 Abs. 2 GWB).

18

1. Es kann hier dahin stehen, ob die Anwendung des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB durch die Vergabekammer deshalb rechtsfehlerhaft war, weil sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 8. Juni 2010 nicht ausdrücklich mit der Rüge im Zusammenhang mit der Herstellerqualifikation nach DIN 18800-7 befasst hatte. Es kann auch offen bleiben, ob ein Wettbewerbsteilnehmer durch den Hinweis in der Bekanntmachung auf § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ausreichend über eine Rechtsmittelfrist informiert wurde.

19

2. Die Beschwerde ist schon deshalb kaum erfolgversprechend, weil derzeit kein Vergaberechtsverstoß feststellbar ist.

20

a) Mit der Pflicht des Auftraggebers, die Eignung der am Auftrag interessierten Unternehmen zu prüfen, korrespondiert das Recht, die Vorlage von Eignungsnachweisen zu fordern. Es ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, das Anforderungsprofil an die Eignung zu bestimmen und die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen festzulegen. Hat der Auftraggeber – wie hier – seine Festlegung ordnungsgemäß bekannt gemacht, ist er daran gebunden; er darf einen Bewerber, der geforderte Nachweise nicht vorlegt, nicht als geeignet ansehen und ihn folglich auch nicht zur Angebotsabgabe auffordern.

21

b) Bei der Bestimmung des Eignungsprofils und der Festlegung der Eignungsnachweise ist der Auftraggeber weitgehend frei. Vergabekammern und -senate sind nicht befugt, die Entscheidung des Auftraggebers, einen bestimmten Nachweis für erforderlich zu halten, durch eine eigene zu ersetzen oder Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen. Sie dürfen nur eingreifen, wenn eine Forderung unzumutbar ist – wobei sich die Unzumutbarkeit noch nicht allein daraus ergibt, das ein Unternehmen zur Vorlage nicht in der Lage ist – oder nicht mehr der Befriedigung eines mit Blick auf das konkrete Beschaffungsvorhaben berechtigten Informationsbedürfnisses dient, sondern ohne jeden sachlichen Grund ausgrenzend und damit wettbewerbsbeschränkend wirkt.

22

c) Hier sieht der Senat keine Veranlassung, die Forderung der Beschwerdegegnerin nach Vorlage der Herstellerqualifikation nach DIN 18800-7 zu beanstanden. Eine Vergaberechtswidrigkeit lässt sich nicht allein daraus ableiten, dass die Mitglieder der Beschwerdeführerin in ihren Betrieben keine Bauteile aus Stahl herstellen.

23

Zum Leistungsumfang gehören 260 Ankerplatten und damit Stahlbauteile, die unstreitig auch durch das Verschweißen einzelner Elemente hergestellt werden. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind diese Ankerplatten unerlässliche Bestandteile des bestellten mobilen Hochwasserschutzsystems, denn erst über sie wird die notwendige Verbindung mit der stationären Hochwasserschutzanlage und damit die Funktionstauglichkeit des Gesamtsystems hergestellt. Dieses Gesamtsystem, dass bei einer Beauftragung der Beschwerdeführerin aus Stahl- und Aluminiumteilen bestünde, wird im Ernstfall einer hohen dynamischen Belastung ausgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, nur Bewerber zur Angebotsabgabe aufzufordern, die mit ihrem Teilnahmeantrag ein bestimmtes Maß an Qualifikation für beide Werkstoffe nachweisen. Ob alternativ eine technische Lösung ohne Ankerplatten möglich wäre, ist unerheblich, weil eine solche nicht den Vorgaben des Auftraggebers entspräche.

24

c) Soweit die Beschwerdeführerin erstmals im Nachprüfungsverfahren vorgetragen hat, sie werde im Falle einer Auftragserteilung die Ankerplatten nicht selbst herstellen, sondern bei einem Unternehmen mit der geforderten Herstellerqualifikation beziehen, räumt sie ein, dass ihr insoweit die technische Leistungsfähigkeit fehlt. Zugleich macht sie geltend, sie wolle dieses Defizit durch die Inanspruchnahme fremder Ressourcen ausgleichen. Dies ist zwar grundsätzlich möglich (§ 8a Nr. 10 VOB/A 2006), wäre aber im Teilnahmeantrag darzulegen gewesen (OLG Frankfurt v. 30. 5. 2003 - 11 Verg 3/03 - NZBau 2003, 636). Allein aufgrund des eingereichten Teilnahmeantrages konnte die Beschwerdegegnerin nicht prüfen, ob die Kombination Bewerber-Drittunternehmen als geeignete Einheit eingestuft werden kann.

25

Dem steht auch die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung (BGH v. 10.06.2008 - X ZR 78/07 - VergabeR 2008, 782; OLG München v. 22.01.2009 - Verg 26/08 - VergabeR 2009, 478) nicht entgegen. Danach kann es einem Bieter unzumutbar sein, bereits mit der Angebotsabgabe den Drittunternehmer zu benennen oder gar eine Verpflichtungserklärung vorzulegen. Dabei ist allerdings auch zu beachten, dass die §§ 8 Nr. 4 Abs. 4, 10 Nr. 5 Abs. 3 VOB/A 2006 dem Auftraggeber die Möglichkeit einräumten, sich bei Öffentlicher Ausschreibung bzw. im Offenen Verfahren die Nachforderung von Erklärungen und Nachweisen im Zusammenhang mit einem möglichen Drittunternehmereinsatz vorzubehalten. Demgegenüber dürfen bei der Eignungsprüfung im Teilnahmewettbewerb nur die mit dem Teilnahmeantrag vorgelegten Unterlagen berücksichtigt werden (§ 8a Nr. 3 Satz 3 VOB/A 2006).

26

Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin unzumutbar oder gar objektiv unmöglich gewesen wäre, bereits Mitte Juni 2010 mitzuteilen, welche Teilleistung sie nicht im eigenen Betrieb erbringen will, und sie auch nicht in der Lage gewesen wäre, zumindest das/die als Hersteller der Ankerplatten in Frage kommende(n) qualifizierte(n) Unternehmen zu benennen. Ihr Rügeschreiben vom 8. Juni 2010 erweckt eher den Eindruck, als habe sie bis dahin dem Umstand, dass zum Leistungsumfang auch 260 Ankerplatten aus Edelstahl gehören, nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet.

27

Die in diesem Rügeschreiben – welches im Übrigen nicht Bestandteil des Teilnahmeantrages ist – angesprochenen Schweißerarbeiten, die „ wider Erwarten “ bei der Auftragsausführung notwendig sein könnten, können nicht die zur Herstellung der Ankerplatten sein, denn diese sind, wie ein fachlich geeigneter Bieter wissen sollte, mit Sicherheit notwendig. Gemeint sein können nur eventuell notwendige Schweißerarbeiten vor Ort (siehe dazu den Schriftsatz der Beschwerdegegnerin an die Vergabekammer v. 20.07.2010, S. 4 unter 3.a). Ob auch diese Arbeiten die Forderung nach Vorlage einer Herstellerqualifikation nach DIN 18800-7 rechtfertigen, kann offen bleiben.

28

3. Da es mit der Beigeladenen mindestens ein Unternehmen gibt, das die Hürde der vorgezogenen Eignungsprüfung zu Recht genommen hat, kann die Beschwerde auch unter dem Gesichtspunkt „zweite Chance“ keinen Erfolg haben.

29

4. Angesichts des derzeit nicht erkennbaren Erfolgs des Rechtsmittels gewinnt auch der Umstand Bedeutung, dass ein gewichtiges Interesse am zügigen Fortgang der Arbeiten besteht. Wie die Beschwerdegegnerin bereits in der Bekanntmachung mitgeteilt hatte, ist es unerlässlich, den Einbau der Verankerungselemente in die Bauarbeiten zu integrieren, die Gegenstand anderer Lose sind. Die Arbeiten an der stationären Hochwasserschutzanlage sind seit einiger Zeit so weit fortgeschritten, dass die Ankerplatten mit der Unterkonstruktion verschweißt bzw. dort einbetoniert werden können. Eine weitere Verzögerung der Auftragsvergabe im Los 6 hätte faktisch einen Baustopp mit nachteiligen finanziellen Auswirkungen zu Lasten der Stadt – und damit der Allgemeinheit – zur Folge.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

42
aa) Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (nachfolgend : Informationsrichtlinie) haben die Mitgliedstaaten jeden Entwurf einer technischen Vorschrift unverzüglich der Europäischen Kommission zu übermitteln. Zweck der Notifizierung ist es, durch eine vorbeugende Kontrolle der Kommission den freien Warenverkehr im Binnenmarkt zu schützen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 1996 - C-194/94, Slg. 1996, I-2201 = EuZW 1996, 379 Rn. 40 f., 51 - CIA Security International/Signalson; Erwägungsgründe 4 und 7 der Informationsrichtlinie). Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht führt zur Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschriften, so dass sie Einzelnen nicht entgegengehalten werden können (EuGH aaO Rn. 54).

(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

(4) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden.

(5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden.

(6) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so wird das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde.

(1) Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein zeitlich befristetes, ausschließlich elektronisches Verfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers genügen.

(2) Eine elektronische Auktion ist ein sich schrittweise wiederholendes elektronisches Verfahren zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Jeder elektronischen Auktion geht eine vollständige erste Bewertung aller Angebote voraus.

(3) Ein elektronischer Katalog ist ein auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung erstelltes Verzeichnis der zu beschaffenden Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in einem elektronischen Format. Er kann insbesondere beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen eingesetzt werden und Abbildungen, Preisinformationen und Produktbeschreibungen umfassen.

(4) Eine zentrale Beschaffungsstelle ist ein öffentlicher Auftraggeber, der für andere öffentliche Auftraggeber dauerhaft Liefer- und Dienstleistungen beschafft, öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen abschließt (zentrale Beschaffungstätigkeit). Öffentliche Auftraggeber können Liefer- und Dienstleistungen von zentralen Beschaffungsstellen erwerben oder Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge mittels zentraler Beschaffungsstellen vergeben. Öffentliche Aufträge zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten können an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, ohne ein Vergabeverfahren nach den Vorschriften dieses Teils durchzuführen. Derartige Dienstleistungsaufträge können auch Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Vorbereitung oder Durchführung von Vergabeverfahren umfassen. Die Teile 1 bis 3 bleiben unberührt.