Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Juli 2015 - VII-Verg 11/15
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 21. Januar 2015 (VK 18/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 600.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2A. Die Antragsgegnerin ist eine Werkstatt für behinderte Menschen. Mit europaweiter Bekanntmachung vom 19.08.2014 schrieb sie die arbeitstägliche Beförderung von Menschen mit Behinderungen zu ihren Einrichtungen im Kreis X... im offenen Verfahren nach VOL/A-EG für die Dauer von fünf Jahren aus. Der Auftrag war in sechs Gebietslose aufgeteilt. Der Zuschlag sollte auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt werden.
3Unter Ziffern III.2.1) der Bekanntmachung forderte die Antragsgegnerin unter der Rubrik „Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers“ von Bietern als Nachweis der Eignung unter anderem eine Verpflichtungserklärung nach § 4 TVgG NRW zu Tariftreue und Mindestentlohnung. Des Weiteren enthielt die Anlage 5 zu dem den Vergabeunterlagen beigefügten Vertragsentwurf unter Ziffern. A 1) (2) eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Zahlung eines Mindeststundenentgelts in Höhe von 8,62 € an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten, sofern diese nicht dem Arbeitnehmerentsendegesetz unterfallen. Nach Ziffern A 1) (3) der Anlage 5 zum Vertrag sollte bei Geltung anderweitiger und abweichender Entgeltregelungen des Weiteren das Günstigkeitsprinzip vereinbart werden.
4In den Vergabeunterlagen legte die Antragsgegnerin des Weiteren als Zuschlagskriterium den Preis mit einer Gewichtung von 80% und die Qualität mit einer Gewichtung von 20 % fest. Während die Qualität anhand in den Vergabeunterlagen mitgeteilter und mit bestimmten Punkten versehener Unterkriterien in einem Rahmen von 0-110 Punkten bewertet werden sollte, sollte der Preis ausgehend vom Bestpreis verhältnismäßig bewertet werden.
5Der Antragsteller reichte mit Ausnahme des Loses 5 auf alle Gebietslose ein Angebot ein. Mit Schreiben vom 30.10.2014 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller darüber, er solle auf Los 3 den Zuschlag erhalten. Die übrigen Lose sollten an die beiden Beigeladenen vergeben werden. Mit Schreiben vom 07.11.2014 rügte der Antragsteller zunächst eine unzulässige Änderung des Leistungsverzeichnisses und darin enthaltene Widersprüche sowie das Fehlen einer Wertungsmatrix. Mit E-Mail vom 13.11.2014 beanstandete er, die Beigeladenen zahlten ihren Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn, weil sie An- und Abfahrtswege von der Betriebsstätte bis zur Aufnahme des ersten Fahrgastes nicht als Arbeitszeit berücksichtigten. Er forderte zugleich eine Überprüfung des Sachverhalts und den Ausschluss der Beigeladenen von der Vergabe.
6Da die Antragsgegnerin den Rügen des Antragstellers nicht abhalf, hat dieser bei der Vergabekammer Rheinland einen Nachprüfungsantrag eingereicht, den er unter Vertiefung der zuvor erhobenen Rügen begründet hat. Er vertritt vor allem die Auffassung, den Vergabeunterlagen könne nicht entnommen werden, welche Wertungsmethodik der Angebotswertung zugrunde gelegt werden solle. Es gebe im Rahmen einer Angebotswertung mathematisch verschiedene Bewertungsmethoden, die unter Umständen zu verschiedenen Wertungsergebnissen führen könnten. Öffentliche Auftraggeber seien deshalb verpflichtet, in den Vergabeunterlagen transparent mitzuteilen, welche Methodik sie anwenden wollten.
7Außerdem sei die mit Schreiben vom 25.09.2014 mitgeteilte Änderung der Leistungsbeschreibung an seine, des Antragstellers, Niederlassung in X... und nicht an die Hauptgeschäftsstelle in L... gerichtet worden, so dass sie nicht wirksam bekannt gemacht worden sei. Eine Weiterleitung des Schreibens vom 25.09.2014 an die Hauptgeschäftsstelle sei durch die Mitarbeiter der Niederlassung nicht erfolgt, da diese die rechtliche Bedeutung des Schreibens verkannt hätten.
8Zuletzt seien die Angebote der Beigeladenen wegen Unterschreitung des Mindestlohns nach dem TVgG NRW von einer Vergabe auszuschließen. Eine Nichtberücksichtigung von An- und Abfahrtszeiten zwischen Betriebsstätte und Personenaufnahme oder Absetzen verzerre die behauptete Zahlung von Mindestlohn. Die Antragsgegnerin sei zu einer Überprüfung der Lohnzahlungen der Beigeladenen verpflichtet gewesen.
9Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird verwiesen.
10Gegen den Beschluss der Vergabekammer richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellers. Er hält den Nachprüfungsantrag unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vorbringens für begründet.
11Der Antragsteller beantragt,
12den Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 21.01.2015, VK 18/14, aufzuheben und
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1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Angebote der Beigeladenen zu 1) und zu 2) vom Vergabeverfahren „Fahrdienste …“ auszuschließen,
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2. hilfsweise, das Vergabeverfahren in den Losen 1, 2, 4 und 6 in den Stand vor Versendung der Vergabeunterlagen zurückzuversetzen,
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3. weiterhin hilfsweise, das Vergabeverfahren in den Losen 1, 2, 4 und 6 aufzuheben.
Der Antragsgegner und die Beigeladenen beantragen,
18die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
19Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss.
20Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und Anlagen sowie auf die Verfahrensakten der Vergabekammer und die beigezogenen Vergabeakten Bezug genommen.
21B. Die Beschwerde ist ohne Erfolg.
22I. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.
231. Der Rechtsweg vor die Nachprüfungsinstanzen ist nach dem vierten Teil des GWB (§§ 102 ff. GWB) eröffnet. Der ausgeschriebene Auftrag, ein mit einem Auftragswert von mehreren Millionen Euro den Schwellenwert nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VgV i.V.m. VO (EU) Nr. 1336/2013 vom 14.12.2013 in Höhe von 207.000,- € überschreitender Dienstleistungsauftrag, unterliegt als öffentlicher Auftrag gemäß § 99 Abs. 1 und Abs. 4 GWB dem Vergaberecht und bedurfte der öffentlichen Ausschreibung.
24a) Allerdings ist die Antragsgegnerin entgegen der vom Antragsteller vertretenen Rechtsauffassung kein öffentlicher Auftraggeber Im Sinn des § 98 Nr. 2 GWB. Danach ist eine juristische Person des Privatrechts öffentlicher Auftraggeber, wenn sie zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und entweder durch Beteiligung von öffentlichen Auftraggebern nach § 98 Nr. 1 oder 3 GWB oder auf sonstige Weise durch diese überwiegend finanziert oder geleitet und beaufsichtigt wird oder solche öffentlichen Auftraggeber mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben.
25aa) Die Antragsgegnerin ist eine anerkannte Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (i.S. des § 142 SGB IX) in der Rechtsform einer GmbH. Sie ist zu dem Zweck gegründet worden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, nämlich die berufliche Rehabilitation und Förderung von Menschen mit geistigen, mehrfachen und psychischen Behinderungen, die eine angemessene Beschäftigung erhalten und am Arbeitsleben teilnehmen und dabei zugleich arbeitspädagogisch begleitet werden sollen. Der Begriff des Allgemeininteresses ist zwar weder gemeinschaftsrechtlich noch nationalrechtlich definiert oder umschrieben worden. Er wird aber von der überwiegenden Meinung dahingehend verstanden, dass im Allgemeininteresse liegende Aufgaben solche sind, welche hoheitliche Befugnisse, die Wahrnehmung der Belange des Staates und damit letztlich Aufgaben betreffen, welche der Staat selbst erfüllen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschl. v. 10.09.2002, Verg 23/02, juris Rn. 8; Dreher in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht Band 2, § 98 Rn. 66 ff.; Werner in: Byok/Jaeger/Werner Vergaberecht, 3. Aufl., § 98 Rn. 41 ff.; Eschenbruch in: Kulartz/Kus/Portz, GWB-Vergaberecht, § 98 Rn.120 f.; vgl. auch EuGH, Urt. v. 22.05.2003, C-18/01, juris Rn. 40, 41, 43). Die von der Antragsgegnerin erbrachten Leistungen der Rehabilitation und Förderung von Menschen mit Behinderungen und insbesondere die auf Teilhabe am Arbeitsleben gerichteten Leistungen sind vom Staat zu erbringende Transferleistungen nach dem SGB IX (§§ 33 ff. SGB IX), in dem soziale Leistungen für behinderte Menschen geregelt sind.
26bb) Die zu erfüllenden Aufgaben sind nichtgewerblicher Art. Auch der Begriff der Nichtgewerblichkeit, der neben dem Allgemeininteresse einer gesonderten Prüfung zu unterziehen ist (EuGH, a.a.O., juris Rn. 40), ist weder gemeinschaftsrechtlich noch nationalrechtlich definiert. Um festzustellen, ob die Aufgaben nichtgewerblicher Art sind, sind die Umstände, die zur Gründung der Gesellschaft geführt haben, und die Voraussetzungen, unter denen sie ihre Tätigkeit ausübt, zu würdigen, wobei insbesondere das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht, das Fehlen der Übernahme der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken und die etwaige Finanzierung der Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen sind (EuGH, a.a.O., juris Rn. 59; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.08.2007, VII-Verg 16/07, juris Rn. 10). Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, anhand derer festzustellen ist, ob sich die juristische Person von anderen als rein wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht die Nichtgewerblichkeit nicht per se ausschließt (OLG Düsseldorf, a.a.O.; Eschenbruch in: Kulartz/Kus/Portz, GWB-Vergaberecht, § 98 Rn.140).
27Ausgehend von diesen Maßstäben, übt die Antragsgegnerin Aufgaben nichtgewerblicher Art aus. Nach dem Jahresabschlussbericht der Antragsgegnerin für das Jahr 2013 hat sie bei einem Umsatzerlös von ca. 37 Millionen € einen Jahresüberschuss von 241.921,37 € erwirtschaftet, der gegenüber dem Vorjahr um ca. 17.000 € gestiegen ist. Eine, wenn auch nicht bedeutsame, Gewinnerzielungsabsicht wird der Antragsgegnerin von daher nicht vollständig abzusprechen sein. Nach dem Gesellschaftsvertrag dient die Antragsgegnerin unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken und ist deshalb nach §§ 51 ff. AO von Ertragssteuerlasten und nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer befreit. Von den im Geschäftsjahr 2013 erwirtschafteten ca. 37 Millionen € Umsatzerlösen entfallen lediglich ca. 10 Millionen € auf Erträge aus Produktion und Dienstleistung, wohingegen etwa 26 Millionen € auf Leistungsentgelte wie Pflegesätze, Fahrtkosten, Sozialversicherungsbeiträge und Arbeitsförderungsentgelt, mithin Transferleistungen nach dem SGB IX und SGB XII, entfallen. Hierdurch sind unternehmerische Risiken der Antragsgegnerin so gut wie ausgeschlossen. Bei einer solchen Sachlage ist Nichtgewerblichkeit anzunehmen.
28cc) Die Antragsgegnerin wird jedoch nicht von einem öffentlichen Auftraggeber im Sinn des § 98 Nr. 1 oder Nr. 3 GWB beherrscht, § 98 Nr. 2 Satz 1 GWB. Sie befindet sich in alleiniger Trägerschaft des Caritasverbands im Kreisdekanat X... e.V., der der Wohlfahrtspflege der Katholischen Kirche dient und keine Stelle im Sinne der § 98 Nr. 1 und 3 GWB ist. Caritasverbände, die überwiegend – wie hier – in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins tätig werden, sind weder Gebietskörperschaften noch Sondervermögen. Als eingetragener Verein sind sie auch keine Verbände im Sinn der § 98 Nr. 3 GWB, deren Mitglieder öffentliche Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 oder Nr. 2 GWB sind. Nach § 11 des Gesellschaftsvertrags der Antragsgegnerin vom 12.03.2013 untersteht diese der Aufsicht des Bischofs des Bistums Münster, der vergaberechtlicher Rechtsprechung zufolge ebenfalls kein öffentlicher Auftraggeber im Sinn des GWB ist (vgl. dazu OLG Celle, Beschl. v. 25.08.2011, 13 Verg 5/11, nach dem ein Bistum kein öffentlicher Auftraggeber ist).
29dd) Die Antragsgegnerin wird auch nicht auf „sonstige Weise“, d.h. trotz fehlender Beteiligung öffentlicher Auftraggeber im Sinn des § 98 Nr. 1 und Nr. 3 GWB, überwiegend durch den Staat finanziert. Von den ca. 37 Millionen € Umsatzerlösen, die die Antragsgegnerin im Geschäftsjahr 2013 erwirtschaftet hat, entfallen zwar ca. 26 Millionen € auf Entgelte, die der Antragsgegnerin wegen erbrachter, Behinderten nach dem SGB IX geschuldeter Transferleistungen vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe gezahlt werden. Eine überwiegende Finanzierung durch den Staat liegt gleichwohl nicht vor, weil es sich hierbei überwiegend um spezifische Gegenleistungen für von der Antragsgegnerin erbrachte Dienstleistungen handelt.
30Im Einzelnen:
31(1) Von einer überwiegenden Finanzierung durch den Staat ist quantitativ zunächst auszugehen, wenn die durch den Staat vermittelten Einkünfte der juristischen Person zu mehr als der Hälfte aus staatlichen Mittel resultieren. Eine Finanzierung durch den Staat im Sinn des § 98 Nr. 2 GWB erfordert darüber hinaus in qualitativer Hinsicht, dass es sich bei den staatlichen Mitteln nicht um solche handelt, die als spezifische Gegenleistungen für von der juristischen Person erbrachte Vertragsleistungen handelt (EuGH, Urt. 03.10.2000, C-380/98, juris Rn. 25, 26, 29 – Cambridge; EuGH, Urt. v. 13.12. 2007, C-337/06, juris Rn. 33, 45 – Rundfunkanstalten). Spezifische Gegenleistungen stehen in einem Austauschverhältnis der gegenseitig zu erbringenden Vertragsleistungen und sind synallagmatisch (BGH, Urt. v. 29.09.2009, EnZR 15/08, juris Rn. 30; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.01.2013, VII-Verg 26/12, juris Rn. 92).
32(2) Für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX) sind, sofern sie in Werkstätten für behinderte Menschen erbracht werden, nach § 42 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX die Sozialhilfeträger zuständig. In Nordrhein-Westfalen sind das nach § 5 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 Landschaftsverbandsordnung vom 14.07.1994 i.d.F. vom 23.10.2012 (LVerbO) die Landschaftsverbände, zu denen nach § 1 LVerbO der Landschaftsverband Westfalen-Lippe gehört.
33Erbringen anerkannte Werkstätten – wie die Antragsgegnerin – Leistungen im Arbeitsbereich nach § 33 SGB IX, haben sie grundsätzlich nach § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB IX einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung gegen den Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX). Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind nach §§ 5 Nr. 2, 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX die Träger der Sozialhilfe. Ist der Rehabilitationsträger – wie hier – der Sozialhilfeträger, ist dieser nach § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IX zur Zahlung einer angemessenen Vergütung nur verpflichtet, wenn mit der anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen eine Vereinbarung nach den §§ 75 ff. SGB XII geschlossen worden ist. Die Vergütungen, d.h. die Pauschalen und Beträge nach § 76 Abs. 2 SGB XII, berücksichtigen alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten sowie die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt im Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten behinderten Menschen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen (§ 41 Abs. 3 Satz 3 SGB XII).
34(3) Eine solche Vereinbarung ist nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Termin vor dem Senat mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe geschlossen worden und ergibt sich auch aus dem vorgelegten Jahresabschlussbericht der Antragsgegnerin für das Geschäftsjahr 2013. Aus diesem geht weiter hervor, dass die Vertragsbeteiligten für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Tagessätze für die tatsächlich beschäftigten Behinderten gestaffelt in drei Gruppen nach dem Grad und der Art der Behinderung (körperlich-geistige Behinderungen und psychische Behinderungen) vereinbart und abgerechnet haben. Mit den als Tagessatz vereinbarten Pflegesätzen werden Leistungen der Antragsgegnerin für die Beschäftigung und Betreuung der Behinderten auf von ihr bereitgestellten Arbeitsplätzen in der Werkstatt, mithin Dienstleistungen entgolten. Es handelt sich dabei um wechselseitige Leistungen in einem Austauschverhältnis, die spezifische Gegenleistungen darstellen. Diese sind die bei der Feststellung einer überwiegenden Finanzierung durch den Staat durch Abzug gewährter Finanzmittel zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urt. 03.10.2000, C-380/98, juris Rn. 25, 26, 29 – Cambridge; EuGH, Urt. v. 13.12. 2007, C-337/06, juris Rn. 33, 45 – Rundfunkanstalten; siehe auch die Berechnungsformel von Ziekow in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Aufl., § 98 Rn. 84 ff.).
35(4) Neben den auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarung zu zahlenden Vergütungen erhalten anerkannte Werkstätten nach § 43 SGB IX für jeden beschäftigten Behinderten vom zuständigen Rehabilitationsträger ein zusätzliches monatliches Arbeitsförderungsentgelt in Höhe von derzeit 26,- €, das an die Behinderten auszuzahlen ist.
36(4) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben, errechnet sich der Anteil der reinen, d.h. ohne spezifische Gegenleistung gewährten staatlichen Finanzmittel, die der Antragsgegnerin im Geschäftsjahr 2013 gewährt wurden, auf weniger als 50 % der Umsatzerlöse. Die Berechnung geschieht wie folgt:
37Umsatzerlöse 2013 insgesamt: 36.944.000 €
38davon entfielen auf:
39Pflegesätze 16.234.000 €
40Fahrtkosten 2.208.000 €
41Sozialversicherungsbeiträge 8.112.000 €
42Arbeitsförderungsentgelt 330.000 €
43Produktions- und Dienstleistungserträge 10.600.000 €
44Zwischensumme: 36.944.000 €
45abzüglich
46nicht staatlich erbrachter Umsatzerlöse - 10.600.000 €
47staatlich erbrachter Umsatzerlöse, - 16.234.000 €
48denen eine spezifische Gegenleistung
49gegenüber steht
50Finanzierung durch staatliche Mittel
51im Sinn des § 98 Nr. 2 GWB: 10.110.000 €
5236.944.000 € : 2 = 18.472.000 €
5310.110.000 € < 18.472.000 €
54Ob die im Jahresabschlussbericht ausgewiesenen Fahrtkosten ebenfalls als spezifische Gegenleistung für erbrachte Vertragsleistungen zu bewerten sind, kann dahin stehen, weil die zu berücksichtigenden Finanzmittel des Staates auch dann weniger als die Hälfte der erzielten Umsatzerlöse ausmachen, wenn man sie als der Antragsgegnerin staatlich gewährte Mittel ohne Gegenleistung bewertete.
55b) Die Antragsgegnerin war gleichwohl, d.h. auch ohne öffentliche Auftraggeberin im Sinn des § 98 Nr. 2 GWB zu sein, verpflichtet, den strittigen Auftrag zur arbeitstäglichen Beförderung von Menschen mit Behinderung auszuschreiben. Keiner Klärung bedarf, ob bereits die Beauftragung der Antragsgegnerin durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe mit der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben dem Vergaberecht unterlag und auszuschreiben war. Bei diesem Auftrag handelt es sich ebenfalls um einen Dienstleistungsauftrag, der den Schwellenwert nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VgV i.V.m. VO (EU) Nr. 1336/2013 vom 14.12.2013 in Höhe von 207.000,- € zweifelsfrei übersteigt. Der Auftraggeber, der Landschaftsverband Westfale-Lippe, ist Auftraggeber im Sinn des § 98 Nr. 2 GWB. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 2 LVerbO) und wird durch Umlagen der Kreise und kreisfreien Städte sowie des Landes NRW finanziert. Er ist als Sozialhilfeträger nach den Vorschriften des SGB IX und SGB XII zur Erbringung sozialrechtlicher Transferleistungen für behinderte Menschen verpflichtet. Überträgt er die Erfüllung dieser Leistungen auf eine anerkannte Werkstatt für Menschen mit Behinderungen, wie der Antragsgegnerin, beschafft er Dienstleistungen, die dem Vergaberecht unterliegen können, wenn hierfür ein Markt besteht und Wettbewerb möglich ist.
56Zur Einhaltung des europäischen und nationalen Vergaberechts bedeutet das jedoch nicht, dass er die in der Richtlinie 2004/18/EG und §§ 97 ff. GWB vorgesehenen Verfahren selbst durchführen muss (EuGH, Urt. v. 12.07.2001, C-399/98, juris Rn. 100 – Scala Mailand). Die praktische Wirksamkeit der Richtlinie (effet utile) ist auch dann gewahrt, wenn er nach nationalem Recht eine anerkannte Werkstatt für Menschen mit Behinderung in der mit dieser geschlossenen Vereinbarung dazu verpflichten kann, für die Ausführung von Leistungen, die die Werkstatt nicht selbst erbringt, sondern ihrerseits zu beschaffen hat, die im Vergaberecht festgelegten Verfahren anzuwenden. Die Verpflichtungen des Vergaberechts werden auch auf einem solchen Weg erfüllt. In diesem Fall ist der Auftragnehmer aufgrund der getroffenen Vereinbarung als ausdrücklich zur Beschaffung weiterer im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen stehender Leistungen ermächtigt anzusehen (EuGH, Urt. v. 12.07.2001, C-399/98, a.a.O.). So liegt der Fall auch hier. Nach dem Vorbringen des Geschäftsführers der Antragsgegnerin im Termin vor dem Senat, ist sie durch eine mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe geschlossenen Vereinbarung mit der Erbringung stattlich geschuldeter Transferleistungen beauftragt worden (§§ 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IX i.V.m. §§ 75 Abs. 3, 76 Abs. 2 SGB XII) und hat sich darin zugleich zur Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung von Leistungen, die zur Erfüllung der Transferleistungen zu beschaffen sind, verpflichtet. Der Wirksamkeit des Vergaberechts (effet utile) ist damit Geltung verschafft worden.
57Der strittige Auftrag unterlag aber auch ungeachtet der zwischen dem Landschaftsverband und der Antragsgegnerin vertraglich vereinbarten Ausschreibungspflicht dem Vergaberecht. Denn die Geltung des Vergaberechts unterliegt nicht der Disposition öffentlicher Auftraggeber. Entscheidet sich ein öffentlicher Auftraggeber, der zu sozialen Transferleistungen (§§ 5, 6, 33, 41 ff. SGB IX) verpflichtet ist, die Erfüllung dieser Leistungen einer juristischen Person, die kein öffentlicher Auftraggeber nach § 98 GWB ist, zu übertragen, wird dem europäischen und nationalen Vergaberecht nur wirksam Geltung verschafft, wenn die juristische Person Aufträge, die sie ihrerseits zu vergeben beabsichtigt und die im Zusammenhang mit der Erfüllung der zur Erfüllung übernommenen öffentlich-rechtlichen Pflichten stehen, öffentlich ausschreibt. Dies ergibt sich aus dem Wettbewerbsgrundsatz, nach dem öffentliche Auftraggeber Waren, Bau- und Dienstleistungen im Wettbewerb zu beschaffen haben (Art. 1 und 2 Richtlinie 2004/18/EG i.V.m. Erwägungsgrund 2, § 97 Abs. 1 GWB) und dieser Pflicht nicht dadurch entgehen können, dass sie eigene Pflichterfüllungen im Wege einer Direktvergabe auf Dritte übertragen. Dieser Rechtssatz liegt auch § 98 Nr. 6 GWB (Art. 63 Abs. 1 Richtlinie 2004/18/EG), zugrunde, nach dem der Baukonzessionär öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Folge, dass er in Umsetzung seiner Nutzungsrechte aus der Baukonzession Aufträge an Dritte auszuschreiben hat. Nach § 22 Abs. 2 VOB/A unterliegt er den Regeln der Basisparagraphen. Die am 17.04.2014 in Kraft getretene Konzessionsrichtlinie (Richtlinie 2014/23/EU) sieht eine solche Anordnung zwar nicht mehr vor (Art. 30 Abs. 2, Art. 42 RL 2014/23/EU). Das bedeutet indes nicht, dass der Wettbewerbsrundsatz des europäischen Primärrechts nur noch eingeschränkt gültig ist. Zur wirksamen Durchsetzung des EU-Primärrechts ist vielmehr erforderlich, Beschaffungen öffentlicher Auftraggeber zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben in einen öffentlichen Wettbewerb zu stellen. Entschließt sich der Auftraggeber, die Aufgabenerfüllung auf einen Dritten zu übertragen, so verlagert sich auch die Schnittstelle zum Vergaberecht auf den Dritten (vgl. EuGH, a.a.O.).
582. Die Antragstellerin ist antragsbefugt, § 107 Abs. 2 GWB. Sie hat ein Interesse an dem ausgeschriebenen Auftrag und hat eine Verletzung in Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften sowie einen drohenden Schaden vorgetragen. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
593. Der Rügeobliegenheit ist die Antragstellerin unverzüglich nachgekommen (§107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Nach Zugang des Informationsschreibens vom 30.10.2014 hat sie binnen einer Woche und damit unverzüglich, nämlich mit Schreiben vom 07.11.2014, eine unzulässige Änderung des Leistungsverzeichnisses und darin enthaltene Widersprüche sowie das Fehlen einer Wertungsmatrix gerügt. Auch die mit E-Mail vom 13.11.2014 erhobene Rüge, die Beigeladenen zahlten ihren Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn, weil sie An- und Abfahrtswege von der Betriebsstätte bis zur Aufnahme des ersten Fahrgastes nicht als Arbeitszeit berücksichtigten, war rechtzeitig, weil die Antragstellerin nach ihrem unwiderlegten Vortrag erstmals am 11.11.2014 von einer dahin gehenden Antwort des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe vom 31.03.2014 auf eine Anfrage der Linksfraktion erfahren haben will. Auf die weitergehenden und zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer wird verwiesen.
60II. Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet.
611. Die Angebote der Beigeladenen zu 1) und zu 2) sind nicht von der Vergabe auszuschließen. Es liegen weder die Voraussetzungen der Ausschlussgründe nach § 6 Abs. 6 lit. c), lit. e) oder § 19 Abs. 3 lit. a) VOL/A-EG noch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 TVgG NRW vor. Den Beigeladenen zu 1) und zu 2) können weder schwere Verfehlungen noch die Angabe unrichtiger Erklärungen im Vergabeverfahren zur Last gelegt werden. Ebenso wenig kann ein Missverhältnis zwischen den angebotenen Leistungen und Preisen festgestellt werden, § 19 Abs. 6 VOL/A EG.
62a) Ein Ausschluss wegen Abgabe unrichtiger Erklärungen zum Mindestlohn nach § 4 Abs. 3 TVgG NRW scheitert schon daran, dass die Antragsgegnerin die Vorlage dieser Erklärung nicht wirksam gefordert hat. Denn die Forderung der Abgabe einer Verpflichtungserklärung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 4 Abs. 3 TVgG NRW in Ziffern III.2.1) der Bekanntmachung war als Nachweis der Eignung des Bieters (Persönliche Lage des Bieters) vergaberechtswidrig.
63aa) Welchen Nachweis der Zuverlässigkeit (Eignungsnachweis) teilnehmende Unternehmen vorzulegen haben, legt der öffentliche Auftraggeber eigenverantwortlich im Rahmen der ihm durch §§ 97 Abs. 4 Satz 1 GWB, 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 VOL/A-EG (Art. 45 Abs. 1 und Abs. 3 Richtlinie 2004/18/EG) gezogenen Grenzen fest. Diese Grenzen hat die Antragsgegnerin nicht eingehalten. Verpflichtungserklärungen nach § 4 Abs. 3 TVgG NRW erfüllen nicht die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 VOL/A-EG i.V.m. Art 45 Abs. 1 und Abs. 3 Richtlinie 2004/18/EG. Sie befassen sich mit keinem der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 VOL/A-EG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und 3 Richtlinie 2004/18/EG aufgeführten Tatbestände und sind ebenso wenig behördliche Bescheinigungen im Sinn dieser Vorschriften und durften deshalb als Eignungsnachweis nicht verlangt werden.
64bb) Entgegen der vergaberechtlichen Einordnung der nach § 4 Abs. 3 TVgG NRW zu fordernden Verpflichtungserklärung zum Mindestlohn durch die Antragsgegnerin in die Phase der Eignung (Ziffern III. 2.1) der Bekanntmachung), handelt es sich bei der Forderung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 TVgG NRW um eine zusätzliche Bedingung (Anforderung) an die Auftragsausführung im Sinn von § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB (Art. 26 Richtlinie 2004/18/EG i.V.m. Erwägungsgrund 33). Zusätzliche Bedingungen zur Auftragsausführung sind Vertragsbedingungen, zu deren Einhaltung sich der Bieter nicht nur vertraglich bei der späteren Auftragsausführung, sondern verbindlich bereits im Vergabeverfahren verpflichtet. Verweigert er die Abgabe der geforderten Erklärung, ist sein Angebot nach §§ 16 Abs. 3, 19 Abs. 3 lit. a VOL/A-EG von der Vergabe auszuschließen. Gibt er eine unrichtige Erklärung ab oder hält er eine abgegebene Erklärung später nicht ein, kann dies in zukünftigen Vergabeverfahren einen Ausschluss vom Vergabeverfahren wegen mangelnder Eignung nach sich ziehen (vgl. dazu auch Ziekow in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Aufl., § 97 GWB, Rnr. 143 m.w.N.).
65Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen – wie hier - liegen die Voraussetzungen des § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB und von Art. 26 Richtlinie 2004/18/EG für die Forderung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns durch den öffentlichen Auftraggeber vor, weil sie die Entlohnung der mit der Auftragsausführung betrauten Mitarbeiter und den Prozess der Leistung betreffen und damit einen sachlichen Zusammenhang zum Auftragsgegenstand aufweisen. Die Forderung zur Zahlung von Mindestlohn ist auftragsbezogen aufgestellt worden und stellt im Rahmen des TVgG NRW keine allgemeine Anforderung an die Unternehmen dar. Der nach § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB geforderte sachliche Zusammenhang zusätzlicher Bedingungen für die Auftragsausführung mit dem Auftragsgegenstand findet sich im Wortlaut des Art. 26 Richtlinie 2004/18/EG zwar so nicht wieder. Nach den der Aufnahme von Art. 26 in die Richtlinie 2004/18/EG zugrunde liegenden Erwägungen der Kommission ist er jedoch auch in Art. 26 der Richtlinie gefordert (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.06.2014, VII-Verg 39/13; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.01.2014, VII-Verg 28/13; vgl. Empfehlung des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt für die zweite Lesung Richtlinie 2004/18/EG v. 19.06.2003 zu Art. 26 Richtlinie, A5-0242/2003; vgl. auch Ziekow in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Aufl., § 97 GWB, Rnr. 141,142).
66b) Unabhängig von der unzulässigen Forderung einer Verpflichtungserklärung gemäß § 4 Abs. 3 TVgG NRW als Nachweis der Eignung hat die Antragsgegnerin die Verpflichtung zur Zahlung eines Mindestlohns zusätzlich und ausdrücklich zum Inhalt des Vertragsentwurfs gemacht (§ 2 des Vertrags i.V.m. Anlage 5, dort Ziffern A 1 zum Vertrag), der Bestandteil der Vergabeunterlagen ist. Damit hat sie die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns von im Zeitpunkt der Angebotsabgabe 8,62 € wirksam zu einer zusätzlichen Bedingungen zur Auftragsausführung im vergaberechtlichen Sinn erhoben. Das ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn der öffentliche Auftraggeber eine Anforderung unzulässigerweise als ein Kriterium festgelegt hat, an dem die Zuverlässigkeit der Bieter gemessen werden soll, ist dieselbe Anforderung wirksam und zu berücksichtigen, sofern sie in derselben Ausschreibung unabhängig davon ein zweites Mal als eine Bedingung für die Ausführung genannt wurde, sie im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand steht und die Bedingung aus der Bekanntmachung, mindestens aber aus den Vergabeunterlagen eindeutig und unmissverständlich hervorgeht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.05.2014, VII-Verg 46/13, juris Rn. 30). Diese Voraussetzungen liegen vor, weil der den Bieter überlassene Vertragsentwurf in Anlage 5 Ziffern A. 1) (2) die Verpflichtung zur Zahlung eines Mindestlohns in Höhe von mindestens 8,62 € enthält. Ausgeschriebenen Aufträgen zugrunde liegende Verträge, die Bietern zur Angebotserstellung als Vertragsunterlagen zur Verfügung gestellt werden, sind Bestandteil der Vergabeunterlagen, § 9 Abs. 1 Satz 2 lit. c) VOL/A-EG (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.12.2012, VII-Verg 29/12, juris Rn. 17).
67c) Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin stellt die in Anlage 5 Ziffern A 1 (2) des Vertragsentwurfs geforderte Verpflichtung zur Zahlung eines Mindestlohns in Höhe von 8,62 € keine unzulässige Ausschreibungsbedingung wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 TVgG NRW dar, der von öffentlichen Auftraggebern fordert, Aufträge im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Schienen und Straßen (VO (EG) Nr. 1370/2007 nur an solche Unternehmen zu vergeben, die bei der Ausführung der Leistung mindestens das in NRW für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen Tarifvertrag vorgesehene Entgelt zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachzuvollziehen. Ein Vorrang repräsentativer Tarifverträge im Sinn des § 4 Abs. 2 TVgG NRW vor dem Mindestlohn gemäß § 4 Abs. 3 TVgG NRW besteht nicht, weil es sich bei den ausgeschriebenen Fahrdiensten nicht um öffentlichen Personennahverkehr handelt. Hierauf ist ohne Einfluss, dass Beförderungen von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personenkreise dienen, nach § 1 Ziffer 4 lit. g) Freistellungsverordnung (BGBl. Teil 3, 9240-1-1) von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetz freigestellt sind. Denn die ausgeschriebenen Fahrdienste sind der Öffentlichkeit nicht zur Nutzung freigegeben und erfüllen von daher nicht das Merkmal der Öffentlichkeit des Personennahverkehrs.
68d) Der Ausschluss der Angebote der Beigeladenen zu 1) und zu 2) kann auch nicht darauf gestützt werden, sie hätten die Angebote unter Missachtung gesetzlicher Arbeitszeiten und damit unter Verstoß gegen die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 4 Abs. 3 TVgG NRW erstellt. Richtig ist, dass eine Unterschreitung gesetzlich festgelegter Arbeitszeiten in der Angebotskalkulation Einfluss auf die Angebotspreise haben kann. Der hieraus von der Antragstellerin gezogene Schluss, die Beigeladenen zu 1) und zu 2) würden zukünftig die gesetzlichen Arbeitszeiten bei der Lohnzahlung und damit den zu zahlenden Mindestlohn unterschreiten, ist jedoch unzulässig.
69Die Einhaltung von Ausschreibungsbedingungen im Zuge einer späteren Auftragserfüllung ist nicht Gegenstand einer vergaberechtlichen Zuschlagsprüfung. Eine solche Prüfung beträfe Umstände, die in der Zukunft liegen und deren Eintritt typischerweise im Zeitpunkt der Vergabeentscheidung ungewiss ist. Auf bloße und ins Blaue hinein aufgestellte Behauptungen oder Verdachtsumstände muss und darf der öffentliche Auftraggeber seine Auswahlentscheidung nicht stützen. Das kann ausnahmsweise nur dann geboten sein, wenn er konkrete Tatsachen festgestellt hat oder feststellen kann, die den Rückschluss auf die beabsichtigte zukünftige Nichteinhaltung mit der Angebotsabgabe eingegangener Verpflichtungen, also der Abgabe unrichtiger Erklärungen wider besseren Wissens, zulassen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.09.2006, X ZB 14/06, juris Rn. 39 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, weil nichts dafür spricht, dass die Beigeladenen zu 1) und zu 2) An- und Abfahrtszeiten von der Betriebsstätte bis zur Aufnahme des ersten Fahrgastes resp. vom Absetzen des letzten Fahrgastes bis zur Betriebsstätte im Rahmen der zukünftigen Auftragsausführung nicht als entlohnungspflichtige Arbeitszeit ansehen und vergüten werden. Entsprechende greifbare Anhaltspunkte für einen dahingehenden konkreten Verdacht ergeben sich auch nicht aus der schriftlichen Antwort des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe vom 31.03.2014 auf entsprechende Fragen einer Parlamentsfraktion des Landtags in Nordrhein-Westfalen, welche die Antragstellerin ihrem Rügeschreiben vom 13.11.2014 beigefügt hatte. Denn das Antwortschreiben erschöpft sich in allgemeinen Angaben und Äußerungen, die keine konkreten Tatsachen für einen zu befürchtenden Rechtsbruch der Beigeladenen im Hinblick auf die Zahlung von Arbeitsentgelten an beschäftigte Mitarbeiter enthalten und erst Recht keinen Rückschluss auf zukünftiges rechtswidriges Handeln der Beigeladenen erlauben. Die Behauptung der Antragstellerin, insbesondere die Beigeladene zu 1) würde entgegen der erklärten Verpflichtung zur Zahlung von Mindestlohn in Höhe mindestens eines Betrags von 8,62 €/Stunde vertragsbrüchig werden, ist ins Blaue hinein aufgestellt worden.
70cc) Da bereits nicht festgestellt werden kann, dass die Kalkulation der Arbeitskosten in den Angeboten der Beigeladenen zu 1) und zu 2) wegen nicht berücksichtigter An- und Abfahrtszeiten ungewöhnlich niedrig im Sinn von § 10 Abs. 1 Satz 1 TVgG NRW sind, war die Antragsgegnerin auch nicht zu einer vertieften und § 10 Abs. 1 Satz 1 TVgG NRW entsprechenden Prüfung verpflichtet. Ein Ausschluss der Angebote beider Beigeladenen nach § 10 Abs. 3 TVgG NRW kommt deswegen nicht in Betracht.
71dd) Ungeachtet dessen, dass die Verpflichtungserklärung nach § 4 Abs. 2 TVgG NRW nicht wirksam gefordert worden ist, stellt die möglicherweise beabsichtigte spätere Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtung keine den Ausschluss eines Angebots rechtfertigende schwere Verfehlung des Bieters im Sinn von § 6 Abs. 4 VOL/A EG, Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 Richtlinie 2004/18/EG, Art. 57 Richtlinie 2014/24/EU dar. Eine schwere Verfehlung kann erst angenommen werden, wenn ein Bieter wahrheitswidrig eine Verpflichtungserklärung nach § 4 Abs. 3 TVgG NRW abgegeben und sich im Zuge der Auftragsausführung auch tatsächlich nicht an die eingegangene Verpflichtung gehalten hat, sich also im Nachhinein feststellbar erweist, dass er sich in unredlicher Weise an der Ausschreibung beteiligt hatte. Erst im Rahmen zukünftiger Ausschreibungen kann ein solches Fehlverhalten eignungsrelevant sein. Die Feststellungslast für eine Verfehlung trägt dabei, wie sich inzwischen auch aus Art. 18 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU ergibt, der öffentliche Auftraggeber nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast. Die Feststellung eines Verstoßes gegen eine nach § 4 Abs. 3 TVgG NRW abgegebene Verpflichtungserklärung muss dabei auf einer gesicherten Erkenntnisgrundlage beruhen (BGH, Urt. v. 26.10.1999, X ZR 0/98 – juris Tz. 14; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.12.2007, VII-Verg 34/07 – juris Tz. 70).
722. Die Ausschreibung ist auch im Übrigen nicht zu kritisieren.
73a) Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Angebote der Beigeladenen zu 1) und zu 2) nach § 19 Abs. 6 VOL/A-EG oder § 10 Abs. 1 TVgG NRW auf Auskömmlichkeit zu überprüfen. Ausweislich des Vergabevermerks der Antragsgegnerin vom 29.10.2014, dort Seite 3, stand keines der eingereichten Angebote in einem offenbaren Missverhältnis zur angebotenen Leistung und wich auch nicht derart von den übrigen Angeboten ab, dass eine Auskömmlichkeitsprüfung oder eine Prüfung der Einhaltung des geforderten Mindestlohns geboten war. Auch hier gelten die bereits gemachten Ausführungen, dass nichts für eine Annahme sprach, die Beigeladenen zu 1) und zu 2) würden die eingegangene Verpflichtung zur Zahlung mindestens eines Lohns von 8,62 €/Stunde zukünftig nicht einhalten. Bei einer solchen Prüfung handelt es sich darüber hinaus um eine prognostische Beurteilung zukünftigen Verhaltens des späteren Auftragnehmers, die öffentlichen Auftraggebern eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Prognose eröffnet. Dass die Antragsgegnerin den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum verkannt oder unrichtig ausgefüllt hat, ist nicht festzustellen.
74b) Wie die Vergabekammer im Ergebnis zu Recht erkannt hat, verstößt im Streitfall nicht gegen Vergaberecht, dass die Antragsgegnerin die Methode, wie die Angebote ausgewertet werden sollten, weder in der Bekanntmachung angegeben noch in den Vergabeunterlagen ausdrücklich erklärt hat.
75Allerdings fordert das Gebot der Transparenz grundsätzlich die vollständige und rechtzeitige Bekanntgabe der Zuschlagskriterien und Unterkriterien, deren Gewichtung sowie der Methode zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots, Art. 53 Abs. 2 Richtlinie 2004/18/EG, Art. 67 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Erwägungsgrund 90, § 97 Abs. 1 GWB § 2 Abs. 1 VOL/A-EG (EuGH, Urt. v. 24.11.2005, C-331/04; OLG Düsseldorf, st. Rspr., vgl. nur Beschl. v. 19.06.2013, VII-Verg 8/13). Diesen Anforderungen werden die Vergabeunterlagen jedoch gerecht.
76aa) Nach Ziffern 16.2 der Bewerbungs- und Angebotsbedingungen, die als Anlage A Teil der Vergabeunterlagen waren, sollte der Preis mit einem Anteil 80% und die Qualität der angebotenen Leistung mit einem Anteil von 20% in die Wertung eingehen. Das preisgünstigste Angebot sollte anhand eines aus dem Leistungsverzeichnis und der Kalkulationsgrundlage fiktiv ermittelten Wochenpreises ermittelt werden und die volle Punktzahl erhalten. Die übrigen Angebote sollten im Verhältnis dazu niedriger bewertet und mit Punkten versehen werden. Die Bewertung der Qualität sollte auf Grund einer Punktvergabe zwischen 0 und 110 Punkten gemäß als Anlage D.2 der Vergabeunterlagen aufgestellter und gewichteter Kriterien erfolgen. Die Gesamtbewertung sollte im bekannt gemachten prozentualen Verhältnis (80/20) ermittelt werden. Hierbei rechnete die Antragsgegnerin die erzielten Leistungspunkte im Verhältnis der festgelegten Gewichtung von 20% für die Qualität in Prozentpunkte um und addierte das daraus gewonnene Ergebnis mit den gewichteten Prozentpunkten, die sie auf die Wertungspreise der Angebote ermittelt hat.
77bb) Ein Transparenzverstoß liegt nicht vor. Anders als der Antragsteller meint, war zunächst eine Umrechnung des Preises in Punkte – vergleichbar den zu vergebenden Qualitätspunkten - nicht erforderlich, weil die Antragsgegnerin bei den angebotenen Preisen, anders als bei der angebotenen Qualität ohne Hinzufügung eines weiteren Umrechnungsschritts in der Lage war, die Preise ausgehend vom Bestpreis zueinander ins Verhältnis zu setzen und dies prozentual auszudrücken. „Preispunkte“, wie der Antragsteller sie nunmehr fordert, stimmten in der von der Antragsgegnerin festgelegten Wertungsmethode mit „Prozentpunkten“ überein, so dass es eines weiteren Rechenschrittes, als in den Vergabeunterlagen festgelegt, nicht bedurfte. Dies war in den Vergabeunterlagen auch nicht erklärungsbedürftig.
78Ebenso wenig bedurfte es einer ausdrücklichen Erklärung der einzelnen Rechenschritte anhand derer die Antragsgegnerin die Wertung vollziehen wollte. Anders als der Antragsteller meint, liegt auch darin kein Transparenzverstoß. Bei verständiger Würdigung der Vergabeunterlagen (§§ 133, 157 BGB) ergaben sich die Rechenschritte vielmehr bereits aus der Logik der in Ziffern 16.2 der Vergabeunterlagen festgelegten Bedingungen für die Auswertung der Angebote und der darin angegebenen Methode der Verhältnismäßigkeit sowohl für die Ermittlung der Angebotspunkte als auch zur Umsetzung der in den Vergabeunterlagen festgelegten Gewichtung. Hierbei handelt es sich um einfache Verhältnismäßigkeitsrechnungen, die üblichem Schulwissen entsprechen. Die Bieter haben die Vergabeunterlagen auch entsprechend verstanden und die in den Vergabeunterlagen festgelegte Wertungsmethode weder durch entsprechende Fragen angezweifelt noch durch Rügen angegriffen.
793. Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass die Antragsgegnerin das Schreiben vom 25.09.2014, mit dem sie klarstellend darauf hinwies, dass innerhalb der einzelnen Lose von der vorgegebenen Darstellung der Linien in den Leistungsverzeichnissen abgewichen werden kann, an die Niederlassung der Antragstellerin in X... gerichtet hat.
80a) Diese Mitteilung enthielt, wie der Antragsteller zutreffend in der Beschwerdeschrift ausführt, eine nachträgliche Erweiterung der zunächst in der EU-Bekanntmachung nur eingeschränkt eröffneten Möglichkeit, Nebenangebote einzureichen. Hierin lag eine Änderung der Ausschreibungsbedingungen, die entgegen der Auffassung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden ist.
81aa) Die Änderung von Ausschreibungsbedingungen stellt eine teilweise Zurückversetzung des Vergabeverfahrens dar, die in jeder Lage des Vergabeverfahrens zulässig ist, wenn das Gebot der Gleichbehandlung der Bieter und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Transparenz beachtet werden und gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.01.2015, VII-Verg 31/14, BA 8; vgl. für den ebenso zu behandelnden Fall der Fehlerkorrektur BGH, Beschl. v. 26.09.2006, X ZB 14/06, juris Rn. 23, Polizeianzüge; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.01.2014, VII-Verg 29/14, BA 9; Beschl. v. 27.11.2013, VII Verg 20/13 - juris Rn. 34; OLG München, Beschl. v. 04.04.2013, Verg 4/13 – juris Rn. 54; vgl. auch OLG Dresden, Beschl. v. 23.07.2013 – juris Rn. 60). Nur durch die Aufrechterhaltung eines transparenten Wettbewerbs kann der Gefahr von Manipulationen begegnet werden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.01.2015, VII-Verg 29/14, BA 9; Beschl. v. 05.01.2011, VII-Verg 46/10, juris Rn. 10).
82Das Transparenzgebot verlangt, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens den Bietern so bekannt gemacht werden, dass sie bei Anwendung der üblichen Sorgfalt deren genaue Bedeutung verstehen und in gleicher Weise auslegen können und der Auftraggeber prüfen kann, ob die Angebote der Bieter die geltenden Kriterien erfüllen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.01.2011, VII-Verg 46/10 – juris Rn. 29). Die Zulassung von Nebenangeboten kann – über die Festlegungen in der Bekanntmachung hinaus - nachträglich erweitert werden, sofern Bieter unter Beachtung der Gebote der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung hiervon rechtzeitig unterrichtet werden und ihnen ausreichend Zeit gewährt wird, ein den neu festgelegten Ausschreibungsbedingungen entsprechendes Angebot einzureichen, und nicht ein bisher mit keinem Angebot hervorgetretener Antragsteller eine solche Vorgehensweise angreift.
83Die Antragsgegnerin genügte den vergaberechtlichen Anforderungen einer teilweisen Zurückversetzung des Vergabeverfahrens im Schreiben vom 25.09.2014, indem sie die Bieter ausdrücklich darüber unterrichtete, dass innerhalb der einzelnen Lose von den vorgegebenen Darstellungen der Linien in den Leistungsverzeichnissen abgewichen werden dürfe. Dass die Antragsgegnerin hierbei das Wort „Nebenangebote“ nicht verwendet hat, schadet nicht, weil sich aus der gewählten Formulierung „abgewichen werden dürfe“ ergab, dass alternativ angeboten werden konnte. Bei verständiger Würdigung des erteilten Hinweises wurde den Bietern ersichtlich die Möglichkeit eingeräumt, über die Festlegungen des Leistungsverzeichnisses hinaus in dem genannten Umfang Alternativen anzubieten, die nichts anderes als Nebenangebote sind. Mit dem vorliegenden Sachverhalt ist derjenige, über den das OLG München mit Beschluss vom 12.11.2010, Verg 21/10, zu entscheiden hatte, nicht vergleichbar, weil sich die Änderung in jenem Fall lediglich aus dem Aufforderungsschreiben zur Angebotsabgabe ergab, ohne dass ein auf eine Änderung der Ausschreibungsbedingungen gerichteter Hinweis erfolgte. Im Streitfall wurde die Leistungsbeschreibung dagegen ausdrücklich und klar mit an alle Bieter gerichtetem Schreiben vom 25.09.2015 geändert.
84cc) Die Änderung der Ausschreibungsbedingungen ist dem Antragsteller hinreichend bekannt gemacht worden, auch wenn die Antragsgegnerin das Schreiben vom 25.09.2014 nicht an die Hauptgeschäftsstelle des Antragstellers in L..., sondern an die Niederlassung in X... übersandt hat.
85Der Inhalt der Vergabeakten zeichnet das folgende Bild: Die gesamte Korrespondenz zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller wurde während des Vergabeverfahrens mit der Niederlassung in X... und nicht mit der Hauptgeschäftsstelle in L... geführt. Ein Hinweis des Antragstellers, Mitteilungen seien an die Hauptgeschäftsstelle in L... zu richten, erfolgte nicht. Ebenso wenig rügte der Antragsteller die Korrespondenzführung mit der Niederlassung X..., statt mit der Hauptgeschäftsstelle in L.... Der Geschäftsführer Kraft der Antragsgegnerin erklärte des Weiteren im Termin vor der Vergabekammer unwidersprochen, dass ein Mitarbeiter der Niederlassung X... des Antragstellers die Vergabeunterlagen abgeholt habe. Auch im Übrigen nähmen Mitarbeiter der Niederlassung X... an Verbandsveranstaltungen teil, zu denen der Antragsteller von der Antragsgegnerin eingeladen werde. Ausweislich des Vergabevermerks der Antragsgegnerin vom 30.10.2014 hat der Antragsteller darüber hinaus die Vergabeunterlagen unter der Anschrift der Niederlassung in X... angefordert. Dass Mitarbeiter der Niederlassung X... Mitteilungen der Antragsgegnerin möglicherweise entgegen anderslautenden arbeitgeberseitigen Anweisungen nicht an die Hauptgeschäftsstelle weitergeleitet haben, ist der Antragsgegnerin bei dieser Sachlage nicht zuzurechnen.
86C. Die Entscheidungen über die Kosten beruht auf §§ 120 Abs. 2, 78 GWB. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 50 Abs. 2 GKG.
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Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.
Öffentliche Auftraggeber sind
- 1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen, - 2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern - a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden, - b)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder - c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
- 3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen, - 4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.
(1) Minderjährigen Leistungsberechtigten und ihren Eltern oder einem Elternteil ist bei Leistungen im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 die Aufbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen zuzumuten, soweit Leistungen über Tag und Nacht oder über Tag erbracht werden.
(2) Sind Leistungen von einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht oder über Tag oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen erforderlich, sind die Leistungen, die der Vereinbarung nach § 134 Absatz 3 zugrunde liegen, durch den Träger der Eingliederungshilfe auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den minderjährigen Leistungsberechtigten und ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel nach Absatz 1 zu einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für volljährige Leistungsberechtigte, wenn diese Leistungen erhalten, denen Vereinbarungen nach § 134 Absatz 4 zugrunde liegen. In diesem Fall ist den volljährigen Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts nur in Höhe der für ihren häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen zuzumuten.
(4) (weggefallen)
(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit
- 1.
das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung; - 2.
die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die Hamburgische Investitions- und Förderbank, die NRW.Bank, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen, die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank - Förderbank -, die Thüringer Aufbaubank, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale -, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung; - 2a.
die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben; - 3.
rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die den Personen, denen die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen (Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch gewähren, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, - a)
wenn sich die Kasse beschränkt - aa)
auf Zugehörige oder frühere Zugehörige einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe oder - bb)
auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk - Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.) einschließlich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten und sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder - cc)
auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne der §§ 1 und 2; den Arbeitnehmern stehen Personen, die sich in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden, gleich;
zu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen jeweils auch deren Angehörige; - b)
wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt.2Diese Voraussetzung ist bei Unterstützungskassen, die Leistungen von Fall zu Fall gewähren, nur gegeben, wenn sich diese Leistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes auf Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit beschränken; - c)
wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist; - d)
wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung des Geschäftsplans sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 219 Absatz 3 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuweisende Vermögen nicht höher ist als bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage und bei einer Kasse anderer Rechtsform der dieser Rücklage entsprechende Teil des Vermögens.2Bei der Ermittlung des Vermögens ist eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung nur insoweit abziehbar, als den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung zusteht.3Übersteigt das Vermögen der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4 steuerpflichtig; und - e)
wenn bei Unterstützungskassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen nicht höher ist als das um 25 Prozent erhöhte zulässige Kassenvermögen.2Für die Ermittlung des tatsächlichen und des zulässigen Kassenvermögens gilt § 4d des Einkommensteuergesetzes.3Übersteigt das Vermögen der Kasse den in Satz 1 bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 steuerpflichtig;
- 4.
kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn - a)
ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben oder - b)
sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und die Versicherungsvereine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art und Höhe der Leistungen soziale Einrichtungen darstellen;
- 5.
Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sowie kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse, wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, - a)
soweit die Körperschaften oder Personenvereinigungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten oder - b)
wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als 10 Prozent der Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die wie die Berufsverbände allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen.4Verwenden Berufsverbände Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien, beträgt die Körperschaftsteuer 50 Prozent der Zuwendungen; - 6.
Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Nummer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im Wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zufließen; - 7.
politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und ihre Gebietsverbände, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, sowie kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände.2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen; - 8.
öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtung sind, wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Zwölffache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden.2Ermöglicht die Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschließen, so steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden; - 9.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.3Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete Forstbetriebe; - 10.
Genossenschaften sowie Vereine, soweit sie - a)
Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen; den Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen im Sinne des § 15 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gleich; - b)
im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie betreiben, wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist.
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen.3Erzielt das Unternehmen Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus Anlagen, für den es unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einen Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags hat, erhöht sich die Grenze des Satzes 2 für diese Einnahmen auf 20 Prozent, wenn die Grenze des Satzes 2 nur durch diese Einnahmen überschritten wird.4Zu den Einnahmen nach Satz 3 gehören auch Einnahmen aus der zusätzlichen Stromlieferung im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie Einnahmen aus der Einspeisung von Strom aus diesen Anlagen.5Investierende Mitglieder im Sinne des § 8 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes sind keine Mitglieder im Sinne des Satzes 1.6Satz 1 ist auch auf Verträge zur vorübergehenden Unterbringung von Wohnungslosen anzuwenden, die mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit Steuerpflichtigen im Sinne der Nummer 9, die Mitglied sind, abgeschlossen werden.7Eine Einweisungsverfügung nach den Ordnungsbehördengesetzen der Länder steht dem Abschluss eines Vertrags im Sinne des Satzes 6 gleich; - 11.
(weggefallen) - 12.
die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung oder entsprechender Landesgesetze, soweit diese Landesgesetze nicht wesentlich von den Bestimmungen des Reichssiedlungsgesetzes abweichen, und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchführen.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten übersteigen; - 13.
(weggefallen) - 14.
Genossenschaften sowie Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt - a)
auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände, - b)
auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen für die Produktion land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bodenverbesserungen, - c)
auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, oder - d)
auf die Beratung für die Produktion oder Verwertung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder.
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen.3Bei Genossenschaften und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich überwiegend auf die Durchführung von Milchqualitäts- und Milchleistungsprüfungen oder auf die Tierbesamung beschränkt, bleiben die auf diese Tätigkeiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern bei der Berechnung der 10-Prozentgrenze außer Ansatz; - 15.
der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, - a)
wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsaufsichtsbehörde ausschließlich die Aufgaben des Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) ergeben, und - b)
wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Empfänger sowie nach Art und Höhe den in den §§ 7 bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bezeichneten Rahmen nicht überschreiten;
- 16.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögenmassen, soweit sie - a)
als Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes sowie als Entschädigungseinrichtungen im Sinne des Anlegerentschädigungsgesetzes ihre gesetzlichen Pflichtaufgaben erfüllen oder - b)
als nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannte vertragliche Systeme zum Schutz von Einlagen und institutsbezogene Sicherungssysteme im Sinne des § 61 des Einlagensicherungsgesetzes nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck haben, Einlagen zu sichern oder bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes oder eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes Hilfe zu leisten oder Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes bei deren Pflichtenerfüllung zu unterstützen.
- 17.
Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), deren Tätigkeit sich auf die Wahrnehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen insbesondere in Form der Übernahme und Verwaltung von staatlichen Bürgschaften und Garantien oder von Bürgschaften und Garantien mit staatlichen Rückbürgschaften oder auf der Grundlage staatlich anerkannter Richtlinien gegenüber Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften für Kredite, Leasingforderungen und Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen zu ihrer Gründung und zur Erhaltung und Förderung ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden; - 18.
Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und der Sanierung von Altlasten beschränkt, wenn an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften beteiligt sind. Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden; - 19.
Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352), soweit sie Tätigkeiten ausüben, die in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt und nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes genehmigt worden sind.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten verwendet werden.3Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen; - 20.
Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von steuerbefreiten Körperschaften oder von steuerbefreiten Personenvereinigungen, - a)
deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt, im Wege des Umlageverfahrens die Versorgungslasten auszugleichen, die den Mitgliedern aus Versorgungszusagen gegenüber ihren Arbeitnehmern erwachsen, - b)
wenn am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen nicht höher ist als 60 Prozent der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen an die Mitglieder;
- 21.
die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne des § 282 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung der in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden; - 22.
gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), die satzungsmäßige Beiträge auf der Grundlage des § 186a des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) oder tarifvertraglicher Vereinbarungen erheben und Leistungen ausschließlich an die tarifgebundenen Arbeitnehmer des Gewerbezweigs oder an deren Hinterbliebene erbringen, wenn sie dabei zu nicht steuerbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung ihrer begünstigten Aufgaben unvermeidlich ist.2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen; - 23.
die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen; ist die Tätigkeit auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen; - 24.
die Global Legal Entity Identifier Stiftung, soweit die Stiftung Tätigkeiten ausübt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einführung, dem Unterhalten und der Fortentwicklung eines Systems zur eindeutigen Identifikation von Rechtspersonen mittels eines weltweit anzuwendenden Referenzcodes stehen.
(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach anderen Gesetzen als dem Körperschaftsteuergesetz gelten nicht
- 1.
für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen; Entsprechendes gilt für die in § 32 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Einkünfte, - 2.
für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1, es sei denn, es handelt sich um Steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 9, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder nach den Rechtsvorschriften eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3), zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli 2007 (ABl. EU Nr. L 328 S. 40), in der jeweiligen Fassung Anwendung findet, gegründete Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten befindet, und mit diesen Staaten ein Amtshilfeabkommen besteht, - 3.
soweit § 38 Abs. 2 anzuwenden ist.
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
(1) Zur medizinischen Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um
- 1.
Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder - 2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhindern sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu verhüten oder laufende Sozialleistungen zu mindern.
(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere
- 1.
Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln, - 2.
Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder, - 3.
Arznei- und Verbandsmittel, - 4.
Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie, - 5.
Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung, - 6.
Hilfsmittel, - 6a.
digitale Gesundheitsanwendungen sowie - 7.
Belastungserprobung und Arbeitstherapie.
(3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Solche Leistungen sind insbesondere
- 1.
Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, - 2.
Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen, - 3.
die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen, - 4.
die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten, - 5.
Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen, - 6.
das Training lebenspraktischer Fähigkeiten sowie - 7.
die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation.
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen
- 1.
die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5, - 2.
die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2, - 3.
in wie vielen Fällen - a)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1, - b)
die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie - c)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
- 4.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens, - 5.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung, - 6.
die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen, - 7.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu erfassen ist, - 8.
die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen, - 9.
die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes, - 10.
die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2, - 11.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets, - 12.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets, - 13.
die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1, - 14.
die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ablehnung“, - 15.
die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen „Widerspruch“ und „Klage“, - 16.
die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht wurde.
(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen.
(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:
- 1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3, - 3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5, - 4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3, - 5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5, - 6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie - 7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.
(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.
Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:
- 1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, - 2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, - 3.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, - 4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und - 5.
Leistungen zur sozialen Teilhabe.
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen
- 1.
die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5, - 2.
die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2, - 3.
in wie vielen Fällen - a)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1, - b)
die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie - c)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
- 4.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens, - 5.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung, - 6.
die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen, - 7.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu erfassen ist, - 8.
die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen, - 9.
die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes, - 10.
die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2, - 11.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets, - 12.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets, - 13.
die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1, - 14.
die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ablehnung“, - 15.
die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen „Widerspruch“ und „Klage“, - 16.
die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht wurde.
(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen.
(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:
(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:
- 1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie - 2.
die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:
- 1.
die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers, - 2.
der zu betreuende Personenkreis, - 3.
Art, Ziel und Qualität der Leistung, - 4.
die Festlegung der personellen Ausstattung, - 5.
die Qualifikation des Personals sowie - 6.
die erforderliche sächliche Ausstattung.
(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.
(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf Vollendung eines Lebensalters von |
1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat |
1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten |
1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten |
1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten |
1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten |
1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten |
1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten |
1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten |
1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten |
1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten |
1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten |
1958 | 12 | 66 Jahren |
1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten |
1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten |
1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten |
1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten |
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 | 24 | 67 Jahren. |
(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie
- 1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder - 2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Die in § 42 Absatz 1 genannten Ziele und § 12 Absatz 1 und 3 sowie § 19 gelten auch bei Leistungen der Krankenbehandlung.
Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen
- 1.
die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5, - 2.
die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2, - 3.
in wie vielen Fällen - a)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1, - b)
die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie - c)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
- 4.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens, - 5.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung, - 6.
die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen, - 7.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu erfassen ist, - 8.
die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen, - 9.
die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes, - 10.
die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2, - 11.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets, - 12.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets, - 13.
die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1, - 14.
die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ablehnung“, - 15.
die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen „Widerspruch“ und „Klage“, - 16.
die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht wurde.
(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen.
(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.
(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.
(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- 1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen, - 2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung, - 3.
zu Arbeitsverträgen, - 4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.
(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,
- 1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder - 2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
- 1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder - 2.
Leistungen betreffen, die - a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder - b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.
(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.
(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.
(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- 1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen, - 2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung, - 3.
zu Arbeitsverträgen, - 4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.
(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,
- 1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder - 2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
- 1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder - 2.
Leistungen betreffen, die - a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder - b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.
(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.
(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.
(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
- 1.
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder - 2.
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein zeitlich befristetes, ausschließlich elektronisches Verfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers genügen.
(2) Eine elektronische Auktion ist ein sich schrittweise wiederholendes elektronisches Verfahren zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Jeder elektronischen Auktion geht eine vollständige erste Bewertung aller Angebote voraus.
(3) Ein elektronischer Katalog ist ein auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung erstelltes Verzeichnis der zu beschaffenden Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in einem elektronischen Format. Er kann insbesondere beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen eingesetzt werden und Abbildungen, Preisinformationen und Produktbeschreibungen umfassen.
(4) Eine zentrale Beschaffungsstelle ist ein öffentlicher Auftraggeber, der für andere öffentliche Auftraggeber dauerhaft Liefer- und Dienstleistungen beschafft, öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen abschließt (zentrale Beschaffungstätigkeit). Öffentliche Auftraggeber können Liefer- und Dienstleistungen von zentralen Beschaffungsstellen erwerben oder Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge mittels zentraler Beschaffungsstellen vergeben. Öffentliche Aufträge zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten können an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, ohne ein Vergabeverfahren nach den Vorschriften dieses Teils durchzuführen. Derartige Dienstleistungsaufträge können auch Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Vorbereitung oder Durchführung von Vergabeverfahren umfassen. Die Teile 1 bis 3 bleiben unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen), - 2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes), - 3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes), - 4.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und - 5.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.