Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 19. März 2014 - VI-3 Kart 64/13 (V)

Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 13.03.2013 (BK 7-12-262) aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Bundesnetzagentur.
Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 150.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2A.
3Die Beteiligten streiten über die Berechtigung eines von der Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25.06.2011 festgesetzten Baukostenzuschusses. Bei der Antragstellerin des Missbrauchsverfahrens und Beteiligten des Beschwerdeverfahrens handelt es sich um ein Unternehmen der A., das an dem Standort B.-Straße Klinkerdachziegel herstellt. Die Antragsgegnerin und jetzige Beschwerdeführerin betreibt ein Gasverteilernetz mit Entnahmestellen in … Seit dem 01.01.2009 war die ursprünglich ebenfalls der A. angehörende Ziegel- und Klinkerwerk C. an das Netz der Beschwerdeführerin angeschlossen. Grundlage war ein Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag für die Entnahmestelle D. mit einer Leistung von …. Über die Entnahmestelle D. wurden zwei Betriebsteile versorgt, die im Jahr 2011 gesellschaftsrechtlich getrennt wurden. Veranlasst durch die gesellschaftsrechtliche Trennung der beiden Klinkerwerke beantragte die Beteiligte bei der Beschwerdeführerin die Herstellung eines Netzanschlusses für die B.-Straße, wobei es sich um den südlichen Betriebsteil des ursprünglich gemeinsamen Werkes auf dem Grundstück D. handelt. Der herzustellende Anschluss sollte eine vorzuhaltende Leistung von … haben und der Weiterversorgung der Ziegel- und Dachpfannenproduktion der Beteiligten mit Erdgas dienen.
4Mit Schreiben vom 25.05.2011 bot die Beschwerdeführerin die Erstellung eines Hochdruck-Erdgasanschlusses zu einem Gesamtpreis in Höhe von … € netto an. Hiervon entfielen … € auf die Erstellung der Hausanschlussleitung und die Aufstellung sowie Ab- und Inbetriebnahme der kundenseitigen Gasdruckregel- und Messanlage. Darüber hinaus forderte sie die Zahlung eines Baukostenzuschusses für eine Anschlussleistung von … in Höhe von …, insgesamt also … zuzüglich Mehrwertsteuer.
5Den Baukostenzuschuss berechnete die Beschwerdeführerin wie folgt: In einem ersten Schritt rechnete sie die durch die Betriebsmittelkapazitäten begründeten Kosten leistungsanteilig dem Netzanschluss zu. Hierbei differenzierte sie nach den Ebenen „Ortstransportnetz“ und „Ortsverteilernetz“. In einem zweiten Schritt teilte sie die Gesamtkosten des Netzes auf der Basis von Tagesneuwerten auf das Ortsverteilernetz und das Ortstransportnetz auf. Hierbei legte sie einen Aufteilungsschlüssel von … % für das Ortsverteilernetz, von … % für das Ortstransportnetz sowie eine zeit-ungleiche Maximalleistung in Höhe von … zugrunde. Auf diese Weise ermittelte sie einen Baukostenzuschuss in Höhe von …. Unter Berücksichtigung des von ihr angenommenen Substitutionswettbewerbs zwischen den verschiedenen Energieträgern wandte die Beschwerdeführerin auf den so ermittelten Baukostenzuschuss im nächsten Schritt das sogenannte „Anlegbarkeitsprinzip“ an. Hiernach gelangte sie nach einem Vergleich der jährlichen Vollkosten von Heizöl–Brennwertkesseln und Erdgas-Brennwertkesseln zu einer ermittelten Spannbreite für den Baukostenzuschuss in Höhe von … bis …. Hiervon ausgehend stellte sie der Antragstellerin einen Baukostenzuschuss in Höhe von … in Rechnung.
6Dieses Angebot nahm die Beteiligte mit Schreiben vom 13.07.2011 unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen und/oder regulierungsbehördlichen Überprüfung an. Nachdem der Versuch einer durch die Beschlusskammer moderierten gütlichen Einigung gescheitert war, beantragte die Beteiligte mit Schreiben vom 24.10.2012 die Einleitung eines besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 Abs. 1 EnWG.
7Mit der angegriffenen Missbrauchsverfügung vom 13.03.2013 hat die Bundesnetzagentur der Beschwerdeführerin unter Zurückweisung der Anträge im Übrigen untersagt, von der Beteiligten den geforderten Baukostenzuschuss in Höhe von … € netto zu erheben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne zwar dem Grunde, nicht aber der Höhe nach den geforderten Baukostenzuschuss verlangen. Der hergestellte Netzanschluss sei als Neuanschluss zu bewerten; es liege kein Fall der Aufteilung eines gemeinsam genutzten Anschlusses vor. Insoweit komme es nicht auf eine tatsächlich erfolgte Nutzung, sondern darauf an, wem gegenüber der Netzbetreiber vertraglich verpflichtet sei, dauerhaft eine bestimmte Netzkapazität vorzuhalten. Aus dem am 01.01.2009 geschlossenen Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag sei die Beschwerdeführerin verpflichtet, der C. eine Anschlussleistung in Höhe von … vorzuhalten. Auch unter Berücksichtigung der Verzichtserklärung der C. über …, die unstreitig erst nach der Anschlussherstellung für die Beteiligte erfolgt ist, sei die Beschwerdeführerin weder berechtigt noch verpflichtet gewesen, eine Aufteilung des faktisch und rechtlich gemeinsam genutzten Anschlusses vorzunehmen. Im Verhältnis zur Beteiligten liege vielmehr eine erstmalige Erstellung eines Netzanschlusses vor, die zur Erhebung eines Baukostenzuschusses berechtige.
8Allerdings habe sich die Beschwerdeführerin insoweit missbräuchlich verhalten, als sie die Beteiligte zu unangemessenen wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz angeschlossen habe. Der Baukostenzuschuss verstoße der Höhe nach gegen § 17 Abs. 1 EnWG. Bereits die Herleitung des Baukostenzuschusses begegne durchgreifenden Bedenken, da die Beschwerdeführerin mit der Erhebung des Baukostenzuschusses maßgeblich eine netzentgeltsenkende Wirkung bezwecke. Diese dürfe indes nicht Hauptzweck, sondern könne lediglich Nebeneffekt eines Baukostenzuschusses sein. Darüber hinaus werde die von der Beschwerdeführerin bezweckte Wirkung auch nicht erreicht. Im Gegenteil komme der Baukostenzuschuss bis zur nächsten Regulierungsperiode allein ihrem Gewinn zugute.
9Ferner stelle auch der weitere von der Beschwerdeführerin verfolgte Zweck, der Erdgasbeheizung Wettbewerbsvorteile zu verschaffen, keine sachgerechte Erwägung für die Erhebung des Baukostenzuschusses dar. Es sei bereits zweifelhaft, ob ein Netzbetreiber, der im Rahmen der Anreizregulierung durch regulatorische Instrumente von den anfallenden Mengenrisiken unabhängig gestellt werde, überhaupt einem Substitutionswettbewerb mit anderen Energieträgern unterstehe. Ebenso fraglich sei, ob aufgrund der Veränderungen der Rahmenbedingungen auf dem Gasmarkt die Anwendung des Anlegbarkeitsprinzips an den Ölpreisen weiterhin anzuerkennen sei. Darüber hinaus benötige die Beteiligte das über den Netzanschluss bezogene Erdgas für die Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik. Ob ein Substitutionswettbewerb zwischen Öl- und Gasheizungen bestehe, sei insoweit ohne jede Bedeutung.
10Jedenfalls habe die Beschwerdeführerin den geforderten Baukostenzuschuss aufgrund weiterer fehlerhafter Annahmen berechnet. Die dem Vergleich der jährlichen Vollkosten von Heizöl-Brennwertkesseln und Erdgas-Brennwertkesseln zugrunde liegende Studie „Vollkostenvergleich Heizsysteme 2008“ des Leipziger Instituts für Energie sei bei der Erhebung des Baukostenzuschusses bereits veraltet gewesen. Eine aktualisierte Durchführung der Untersuchung habe 2009 stattgefunden und deren Ergebnisse seien zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht gewesen. Fehlerhaft sei auch die Heranziehung der Vergleichsgruppe „Mehrfamilienhäuser“ als Referenzgröße bei der Berechnung des Baukostenzuschusses für einen Anschluss zum Betrieb eines Unternehmens. Nicht nur aufgrund der eklatant unterschiedlichen Anschlussleistung, sondern auch hinsichtlich der unterschiedlichen Versorgungsaufgaben, nämlich Wärmeerzeugung versus Produktion, könnten die in der Studie ermittelten Werte nicht als Vergleichsgrößen herangezogen werden.
11Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die angefochtene Verfügung mangels hinreichender Bestimmtheit bereits formell rechtswidrig sei. Die Missbrauchsverfügung sei zweideutig und damit unbestimmt im Sinne des § 37 VwVfG. Es sei nicht hinreichend erkennbar, was von ihr gefordert werde. Sie könne ihr Verhalten nicht anhand der Missbrauchsverfügung ausrichten. Die Bundesnetzagentur schließe einerseits nicht aus, dass ein kostenbasiertes Berechnungsmodell den Vorgaben des § 17 Abs. 1 EnWG genügen könne, halte aber andererseits den konkreten, auf der Grundlage des kostenbasierten Modells ermittelten Baukostenzuschuss für rechtswidrig überhöht, obwohl er in einem zweiten Berechnungsschritt deutlich reduziert worden sei.
12Der Beschluss sei darüber hinaus auch materiell rechtswidrig. Sie habe bei der Erhebung des Baukostenzuschusses weder ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt noch falsche Tatsachen zur Grundlage ihrer Ermessensentscheidung gemacht. Die Annahme der Bundesnetzagentur, mit dem Baukostenzuschuss habe sie vorrangig einen netzentgeltmindernden Effekt bewirken wollen, sei unrichtig und der Beschluss deswegen rechtswidrig. Die Unrichtigkeit dieser Prämisse ergebe sich bereits daraus, dass nicht der maximal zulässige Baukostenzuschuss in Höhe von … € erhoben worden sei. Wäre es ihr vorrangig um die Senkung der Netzentgelte gegangen, hätte sie den nach dem kostenbasierten Modell maximal zulässigen Baukostenzuschuss erhoben. Soweit ihr in dem angegriffenen Beschluss unterstellt werde, den Baukostenzuschuss zur Sicherung ihrer Wettbewerbsfähigkeit erhoben zu haben, sei dies ebenfalls unrichtig: Sie habe den Baukostenzuschuss nicht aus Wettbewerbsgründen erhoben, sondern den maximal zulässigen Baukostenzuschuss unter Berücksichtigung wettbewerblicher Gesichtspunkte reduziert. Die Anwendung des Anlegbarkeitsprinzips zur Ermittlung eines reduzierten Baukostenzuschusses sei sachgerecht. Die auf dieser Basis ermittelte Differenz der Vollkosten der Heizsysteme diene als objektiver Bezugspunkt für die Reduzierung des Baukostenzuschusses. Die Kalkulation eines einheitlichen Baukostenzuschusses erfordere eine standardisierte Betrachtung und Kalkulation. Da die überwiegende Mehrzahl ihrer Anschlussnehmer Gas zu Heizzwecken beziehe und nur ein geringer Anteil vorrangig Gas zu Produktionszwecken benötige, sei es sachgerecht, bei der reduzierten Geltendmachung des Baukostenzuschusses Faktoren aus dem Substitutionswettbewerb zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Differenz der Vollkosten habe sie ermessensfehlerfrei die Gruppe mit den maximalen Leistungsanforderungen als Vergleichsgröße herangezogen. Die für Mehrfamilienhäuser anzusetzende erforderliche Leistungshöhe sei die einzig annähernd vergleichbare Größe, die durch eine frei zugängliche unabhängige Studie festgehalten worden sei und Berücksichtigung habe finden können. Sie habe ihr Ermessen auch nicht dadurch fehlerhaft ausgeübt, dass sie bei der Erhebung des Baukostenzuschusses nicht auf die aktualisierte Fassung der Studie „Vollkostenvergleich Heizsysteme“ zurückgegriffen, sondern eine veraltete Studie zur Grundlage ihrer Berechnungen gemacht habe. Der Baukostenzuschuss sei gegen Ende des Jahres 2008 für die Zukunft kalkuliert worden und von allen nachfolgenden Anschlusspetenten diskriminierungsfrei in gleicher Höhe erhoben worden.
13Die Beschwerdeführerin beantragt,
14den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 13.03.2013 (BK 7-12-262) aufzuheben.
15Die Bundesnetzagentur beantragt,
16die Beschwerde zurückzuweisen.
17Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung seiner Gründe. Die Beschwerdeführerin habe zwar eine grundsätzlich nicht ausgeschlossene Methode der Berechnung gewählt, diese aber ermessensfehlerhaft angewandt. Der gewählten Berechnungssystematik lägen die in den Beschlussgründen im Einzelnen aufgeführten sachwidrige Erwägungen zugrunde, die die Höhe des Baukostenzuschuss als unangemessen erschienen ließen.
18Die Beteiligte beantragt,
19die Beschwerde zurückzuweisen.
20Das Verlangen der Beschwerdeführerin verstoße dem Grunde wie der Höhe nach gegen die Anforderungen des § 17 Abs. 1 EnWG. Ihr sei bereits die Erhebung eines Baukostenzuschusses für eine Anschlussleistung von … zu versagen. Darüber hinaus habe sie den Baukostenzuschuss missbräuchlich berechnet, indem sie die Grenzen des ihr zustehenden billigen Ermessens durch Zugrundelegung sachwidriger Erwägungen überschritten habe. Zudem sei sie schon im Hinblick auf ihr Angebot, in dem sie auf die ergänzenden Vertragsbedingungen Bezug nehme, nicht berechtigt, einen Baukostenzuschuss zu fordern, der 50 % der ermittelten Kosten übersteige. Sie verstoße überdies gegen die Vorgabe, die Kosten anteilig zu den Gesamtkosten in dem betroffenen Versorgungsbereich zu erheben. Ferner beruhe der Baukostenzuschuss auf einer im Einzelnen nicht nachvollziehbaren kostenorientierten Berechnung, deren Richtigkeit mit Nichtwissen bestritten werde.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bundesnetzagentur und das Protokoll der Senatssitzung vom5. März 2014 Bezug genommen.
22B.
23Die Beschwerde hat Erfolg. Der mit der angegriffenen Missbrauchsverfügung festgestellte Missbrauch liegt nicht vor, so dass die Verfügung aufzuheben ist.
24I.
25Die Verfügung ist allerdings entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht bereits wegen mangelnder Bestimmtheit formell rechtswidrig.
26Das EnWG enthält zur Bestimmtheit regulierungsbehördlicher Verfügungen keine Regelungen, so dass die allgemeinen für Verwaltungsakte geltenden Bestimmungen und die hierzu ergangene Rechtsprechung anzuwenden sind. Grundsätzlich wird dem Bestimmtheitsgebot dann Genüge getan, wenn der Adressat aus dem verfügenden Teil in Zusammenhang mit den Gründen vollständig, klar und unzweideutig erkennen kann, was von ihm gefordert wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.11.2006, VI-3 Kart 291/06). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Missbrauchsverfügung, mit der die Bundesnetzagentur konkret beanstandet, dass der streitgegenständliche Baukostenzuschuss der Höhe nach gegen § 17 Abs. 1 EnWG verstoße. Da die Bemessung von Baukostenzuschüssen für Anschlüsse im Hochdruck gesetzlich nicht geregelt ist, gelten für den Zuschuss als Anschlussbedingung i.S.d. § 17 EnWG die dort geregelten allgemeinen Vorgaben, nach denen er angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sein darf, als er von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen erhoben wird. Dem Umstand, dass es der Vertragsfreiheit der Beschwerdeführerin obliegt, auf welche Art und Weise sie diese Vorgaben umsetzen will, trägt die Verfügung der Bundesnetzagentur Rechnung, indem sie ihr untersagt, den geforderten Baukostenzuschuss zu erheben, aber von konkreten, den Entscheidungsspielraum der Beschwerdeführerin beschränkenden Berechnungsvorgaben absieht.
27Aus den Gründen der angegriffenen Verfügung wird zudem hinreichend deutlich, aus welchen Gründen der Baukostenzuschuss die Vorgaben des § 17 Abs. 1 EnWG nicht erfüllt. Damit kann die Beschwerdeführerin den Entscheidungsgründen zwar nicht positiv entnehmen, welche Vorgaben sie umsetzen muss, um einen den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 EnWG genügenden Baukostenzuschuss festzusetzen. Den Gründen ist aber unzweideutig zu entnehmen, welche Erwägungen und Gesichtspunkte bei der Bemessung des Baukostenzuschusses außer Betracht zu bleiben haben. Danach darf die Beschwerdeführerin weder auf die Studie „Vollkosten Vergleich Heizsysteme 2008“ des Leipziger Instituts für Energie zurückgreifen noch als Referenz- bzw. Vergleichsgröße im Rahmen eines Vergleichs der Vollkosten auf die Vergleichsgruppe „Mehrfamilienhäuser“ abstellen. Da sich die Kritik der Bundesnetzagentur zum einen auf die der Herleitung des Baukostenzuschusses zu Grunde liegenden Erwägungen und den mit der Berechnung angestrebten Zweck, zum anderen auf die Sachgerechtigkeit der Ermittlung des Reduktionsbetrages bezieht, ist die angegriffene Verfügung auch nicht widersprüchlich oder mehrdeutig im Hinblick auf den Ausgangspunkt der Berechnung. Dass die Beschwerdeführerin der Ermittlung des von ihr erhobenen Baukostenzuschusses einen Ausgangswert in Höhe von … zu Grunde gelegt hat, wird nicht als unangemessen und missbräuchlich beanstandet. In den Gründen werden weder methodische noch rechnerische Bedenken gegen den sich aus der Anwendung des gewählten kostenbasierten Berechnungsmodells ergebenden Ausgangswert erhoben. Auch die der Ermittlung des Ausgangswerts zugrunde liegende Kostenkalkulation wird nicht in Zweifel gezogen. Damit wird die Untersagungsverfügung nicht darauf gestützt, dass der der Festsetzung des Baukostenzuschusses zugrunde liegende Ausgangswert fehlerhaft ermittelt worden sei. Andererseits geht aus den Beschlussgründen mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die Bundesnetzagentur nicht nur die Erhebung des geforderten Baukostenzuschusses als missbräuchlich beanstandet, sondern auch einen Baukostenzuschusses in absoluter Höhe von … nicht billigt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei nicht rechtssicher erkennbar, ob ein nach einer kostenbasierten Kalkulationsmethode ermittelter Baukostenzuschuss i.H.v. … zulässig oder rechtswidrig überhöht sei, geht somit fehl.
28II.
29Die angegriffene Verfügung ist jedoch materiell rechtswidrig.
30Die unter verschiedenen rechtlichen Aspekten beanstandete Ermittlung der konkreten Höhe des geforderten Baukostenzuschusses hat nicht zu einem entgegen § 17 EnWG unangemessen hohen Baukostenzuschuss geführt. Der festgestellte und die Untersagungsverfügung begründende Missbrauch liegt damit nicht vor. Der Beschwerdeführerin ist die Erhebung des geforderten Baukostenzuschusses nicht aus den Gründen zu untersagen, auf die die Untersagungsverfügung gestützt wird, so dass die angegriffene Verfügung aufzuheben ist.
311.
32Maßgeblich für den Erfolg der Beschwerde ist, ob der von der Regulierungsbehörde festgestellte Missbrauch tatsächlich vorliegt (vgl. Höch/Göge, RdE 2006, 340, 345). Für die Bestimmung des Beschwerdegegenstandes und damit des dem Beschwerdegericht obliegenden Prüfungsumfangs ist nicht allein der Tenor der angegriffenen Verfügung heranzuziehen, durch den der Beschwerdeführerin die Erhebung des geforderten Baukostenzuschusses untersagt wird. Ebenso wie die Frage, ob die Verfügung inhaltlich hinreichend bestimmt ist, sich nur aus einer Gesamtschau von Tenor und Gründen beantworten lässt, erfolgt die Bewertung, ob der festgestellte Missbrauch tatsächlich vorliegt, anhand der Gründe der angegriffenen Verfügung. Da der Missbrauch nicht abstrakt festgestellt, sondern aus konkreten Aspekten der Festsetz-ungs- und Berechnungsmethodik hergeleitet wird, war im Rahmen des Beschwerdeverfahrens allein zu überprüfen, ob der Baukostenzuschuss aus den die angegriffene Verfügung tragenden Gründen missbräuchlich ist. Gegenstand der Beschwerde und Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens sind damit nur die von der Bundesnetzagentur zur Begründung der Untersagungsverfügung herangezogenen und als missbräuchlich gekennzeichneten Verhaltensweisen.
33Ausgehend von diesen Grundsätzen hatte der Senat nicht zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin aus den von der Beteiligten im Rahmen des Missbrauchsverfahrens genannten und im Beschwerdeverfahren wiederholten Gründen bereits dem Grunde nach einen Baukostenzuschuss nicht beanspruchen durfte. Darauf ist die Missbrauchsverfügung nicht gestützt. Vielmehr ist dort die grundsätzliche Berechtigung der Beschwerdeführerin, die Zahlung eines Baukostenzuschusses zu verlangen, festgestellt und der dagegen gerichtete Sachantrag der Beteiligten als unbegründet zurückgewiesen worden. Ob der Beschwerdeführerin die Erhebung eines Baukostenzuschusses für eine Anschlussleistung von … bereits deswegen zu untersagen ist, weil die Beteiligte im gesellschaftsrechtlichen Verbund mit der C. bereits über eine Anschlussleistung von insgesamt … verfügte, ist demnach nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Mit dieser Frage hätte der Senat sich nur auf eine entsprechende Beschwerde der Beteiligten gegen die teilweise Zurückweisung ihres Missbrauchsantrags zu befassen. Eine solche Beschwerde hat die Beteiligte allerdings nicht erhoben.
342.
35Der Beschwerdeführerin ist die Erhebung des geforderten Baukostenzuschusses nicht aus den in der Verfügung herangezogenen Gründen zu versagen. Die Bundesnetzagentur geht fehlt in der Annahme, der Berechnungssystematik lägen sachwidrige Erwägungen zugrunde, die die Unangemessenheit des Baukostenzuschusses begründeten.
36Baukostenzuschüsse sind einmalige Aufwendungen für die Erstellung oder Verstärkung von Verteilungsanlagen des Netzes bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung. Die Kosten werden dem Netzanschluss leistungsanteilig zugerechnet. Anders als ein Netzentgelt wird der Baukostenzuschuss einmalig vom Anschlussnehmer und nicht über den Verbrauch vom Netznutzer gezahlt. Baukostenzuschüsse senken die Kosten des Netzbetriebs, die im Rahmen der Kalkulation der Netzentgelte zu Grunde gelegt werden, und kommen damit der Gesamtheit der Energiekunden zugute. Zugleich haben sie eine Lenkungs- und Steuerungswirkung. Der Anschlussnehmer ist im eigenen Interesse eines möglichst kostengünstigen Anschlusses gehalten, den Netzanschluss seinem tatsächlichen Leistungsbedarf entsprechend zu beantragen. Konsequenz eines vollständigen Verzichts auf Baukostenzuschüsse wäre eine Überdimensionierung des Verteilnetzes (vgl. Begründung zu § 11 NAV, BR-Drs. 367/06, S. 45 ff.; de Wyl/Eder/Hartmann, N(D)AV-/GVV-Kommentar, Teil 4 Rdn. 1 f. zu § 11 N(D)AV; Hartmann in Danner/Theobald, Teil IV Anschl/VersorgBdg, B2, Rdn. 10 ff. zu § 11; Senat, Beschl. v. 25.01.2012, VI-3 Kart 136/10).
37Da keine gesetzlichen Vorgaben zur Ermittlung der Höhe von Baukostenzuschüssen im Hochdruckbereich bestehen, gelten die allgemeinen Zulässigkeitskriterien im Sinne des § 17 EnWG als Anschlussbedingungen. Diese müssen angemessen, transparent, diskriminierungsfrei und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen angewandt werden. Anhaltspunkte für die Auslegung des Kriteriums der Angemessenheit finden sich weder in den europarechtlichen Vorgaben noch in der Gesetzesbegründung. Zur Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs ist das Ziel der vom Netzbetreiber gestellten technischen und wirtschaftlichen Netzanschlussbedingungen dem Aufwand des Netzanschlusspetenten gegenüberzustellen. An ihn dürfen keine überzogenen technischen Anforderungen gestellt und von ihm darf kein überhöhtes Entgelt gefordert werden (Säcker/Boesche, in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 2. Aufl., § 17 EnWG, Rdn. 26; Salje, EnWG, § 17, Rdn. 5). Angemessen ist das Entgelt nur, wenn es hoch genug ist, um eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion zu erfüllen, andererseits aber nicht prohibitiv auf das Anschlussbegehren wirkt.
38Die Erhebung eines Baukostenzuschusses stellt sich zivilrechtlich als Ausübung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes gemäß § 315 BGB dar. Sowohl die Entscheidung, ob, als auch in welcher Höhe ein Baukostenzuschuss erhoben wird, steht im billigen Ermessen des Netzbetreibers, das durch die Kriterien des § 17 EnWG definiert und begrenzt wird.
39Indem die Bundesnetzagentur den Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens darauf stützt, die der Ermittlung zugrunde liegenden Erwägungen seien fehlerhaft bzw. sachwidrig, hat sie – worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist – an die Prüfung des Angemessenheitsgebots einen rein abstrakten Maßstab angelegt. Dagegen wird in der angegriffenen Missbrauchsverfügung bereits nicht festgestellt, dass der streitgegenständliche Baukostenzuschuss die ihm zukommende Lenkungs- und Steuerungsfunktion nicht erfüllt oder die als sachwidrig gekennzeichneten Erwägungen dazu geführt haben, dass der Baukostenzuschuss im Hinblick auf das konkrete Anschlussbegehren der Beteiligten prohibitiv wirkt. Ob sich aus dem Fehlen einer solchen Feststellung bereits die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung ergibt, kann jedoch dahinstehen, da die Verfügung jedenfalls deswegen aufzuheben ist, weil die herangezogenen Gründe das ausgesprochene Verbot nicht zu rechtfertigen vermögen.
40a. Mit Erfolg wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass die Bundesnetzagentur die Unangemessenheit des Baukostenzuschusses aus der sachwidrigen Zwecksetzung einer netzentgeltsenkenden Wirkung hergeleitet hat. Unangemessen ist ein Entgelt, wenn es überhöht ist. Die Verfolgung eines sachwidrigen Zwecks führt demnach erst dann zur Unangemessenheit, wenn das Entgelt bei Außerachtlassung des Zwecks nicht oder jedenfalls nicht in dieser Höhe erhoben worden wäre. Dieses ist im Streitfall auch dann nicht feststellbar, wenn es der Beschwerdeführerin bei der Erhebung und Bemessung des Baukostenzuschusses auch auf eine netzentgeltsenkende Wirkung angekommen wäre. Der – unterstellte – Zweck, mittels des Baukostenzuschusses die Netzentgelte zu senken, hat keine messbaren Auswirkungen auf die Festsetzung der konkreten Höhe.
41So räumt die Bundesnetzagentur in den Beschlussgründen ein, die Erhebung von Baukostenzuschüssen diene der Vermeidung einer Überdimensionierung des Netzanschlusses und schütze damit auch die übrigen Netzkunden vor wirtschaftlichen Belastungen. Es handele sich um einen erwünschten, wenngleich mittelbaren Reflex der Steuerungswirkung. Selbst wenn dieser zugestandene mittelbare Reflex ein Hauptmotiv der Beschwerdeführerin bei der Erhebung des Baukostenzuschusses gewesen und sie insoweit zu Unrecht statt eines mittelbaren Reflexes einen unmittelbaren Effekt angenommen hätte, ist nicht ersichtlich und weder in den Beschlussgründen noch in der Beschwerdeerwiderung dargetan, dass sie ein anderes Berechnungsmodell bzw. einen anderen Berechnungsansatz für die Ermittlung des Baukostenzuschusses gewählt hätte, wenn sie ausschließlich die Lenkungs- und Steuerungswirkung des Baukostenzuschusses im Blick gehabt hätte. Gegen eine solche Annahme spricht bereits, dass der netzentgeltmindernde Effekt von Baukostenzuschüssen, den auch die Bundesnetzagentur zugesteht, eine vom Netzbetreiber unbeeinflussbare Folge der verordnungsrechtlichen Vorgaben (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GasNEV) darstellt. Der netzentgeltmindernde Effekt bzw. Reflex tritt unabhängig davon ein, ob es dem Netzbetreiber – auch – auf eine Senkung der Netzentgelte ankommt.
42Die Unangemessenheit des streitgegenständlichen Baukostenzuschusses folgt auch nicht daraus, dass eine sachwidrige bzw. verfehlte Zwecksetzung für die Auswahl des kostenbasierten Modells ausschlaggebend war. Entgegen der Rechtsauffassung der Bundesnetzagentur wirken sich unrichtige oder sachwidrige Zwecksetzungen im Rahmen einer Ermessensentscheidung nicht automatisch auf das Ergebnis aus. Vielmehr ist die Verfolgung eines sachwidrigen Zwecks unbeachtlich, wenn eine weitere rechtmäßige Ermessenserwägung besteht, die die Entscheidung in gleicher Weise trägt (st. Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil v. 21.09.2000 m.w.N.; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 40 Rdn. 69). Die Beschwerdeführerin hat unwidersprochen vorgetragen, sich der Verwendung von Baukostenzuschüssen zu bedienen, um lenkend und steuernd auf Netzanschlussbegehren einwirken zu können. Selbst wenn sie darüber hinaus auch einen netzentgeltmindernden Effekt bezweckt hätte, waren die Erwägungen zur Lenkungs- und Steuerungswirkung für die Erhebung eines Baukostenzuschusses nach einer kostenbasierten Methode ebenso tragend.
43Soweit die Bundesnetzagentur annimmt, ein Baukostenzuschuss habe zunächst eine gewinnerhöhende, nicht jedoch eine netzentgeltabsenkende Wirkung, woraus sich ein Anreiz ergebe, einen überhöhten Baukostenzuschuss zu verlangen, rechtfertigt dies nicht die Schlussfolgerung, eine derartige Zweckverfehlung führe zu einem rechtswidrig überhöhten Baukostenzuschuss. Auch wenn der von der Beschwerdeführerin verfolgte Zweck einer netzentgeltsenkenden Wirkung nur zeitverzögert und nicht in vollem Umfang eintritt, ist nicht ersichtlich und wird von der Bundesnetzagentur nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin den Baukostenzuschuss niedriger festgesetzt hätte, wenn sie die von der Bundesnetzagentur dargelegte positive, nämlich gewinnerhöhende Auswirkung realisiert hätte.
44b. Mit Erfolg wendet sich die Beschwerdeführerin des Weiteren dagegen, dass die Bundesnetzagentur eine sachwidrige Erwägung und damit ein missbräuchliches Verhalten in dem der Beschwerdeführerin unterstellten Zweck erkennt, der Erdgasbeheizung Wettbewerbsvorteile zu verschaffen.
45So geht der Beschluss zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch die Erhebung des Baukostenzuschusses der Erdgasbeheizung Wettbewerbsvorteile gegenüber der Erdölheizung habe verschaffen wollen. Entgegen den Ausführungen in den Beschlussgründen verfolgte die Beschwerdeführerin nicht den Zweck, mit der Erhebung des Baukostenzuschusses ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Das Kriterium der Wettbewerbsfähigkeit zog sie ausschließlich zur Bestimmung und Kalkulation der konkreten Höhe des Baukostenzuschusses heran.
46Allerdings geht die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin fehl, wonach sie berechtigt gewesen sei, einen Baukostenzuschuss i.H.v. … zu erheben, so dass sämtliche der Reduktion dieses zulässigen Maximalbetrages dienenden Erwägungen der behördlichen und gerichtlichen Überprüfung von vornherein entzogen seien. Schon auf der Grundlage ihres eigenen Sachvortrages ergibt sich, dass ein Baukostenzuschuss in Höhe von … unangemessen überhöht ist. Die von der Beschwerdeführerin besorgte prohibitive Wirkung, der sie durch die Reduzierung des mittels der kostenbasierten Methode ermittelten Ausgangswertes Rechnung zu tragen suchte, wirkt sich nicht nur zu Lasten ihrer Wettbewerbsfähigkeit aus. Die Festsetzung eines Baukostenzuschusses in einer Höhe, bei dem der Anschlussnehmer von seinem Anschlussbegehren Abstand nehmen muss, käme einer Verweigerung des Netzanschlusses mittels unangemessener wirtschaftlicher Bedingungen gleich. Da ein Baukostenzuschuss in Höhe von … nach den eigenen Erkenntnissen der Beschwerdeführerin prohibitiv wirkt, kann er nicht zugleich angemessen im Sinne des § 17 EnWG sein. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht jeder Baukostenzuschuss bis zur Höhe von … angemessen im Sinne des § 17 EnWG. Im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums kann nur die Festsetzung eines nicht im Sinne einer Anschlussverweigerung prohibitiv wirkenden Baukostenzuschusses angemessen im Sinne des § 17 EnWG sein und damit zugleich billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB entsprechen. Die Vermeidung eines prohibitiven Effektes kommt dabei automatisch zugleich dem Netzbetreiber zugute, indem sie eine maximale Netzauslastung fördert und damit seine Wettbewerbsfähigkeit sichert.
47Den ihr zukommenden Beurteilungsspielraum hat die Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur nicht durch sachwidrige Erwägungen zum Substitutionswettbewerb überschritten. Der Ansatz, die von dem Ausgangsbetrag ausgehende prohibitive Wirkung mittels Reduktion zu neutralisieren, ist ebenso wenig zu beanstanden wie dessen Umsetzung im Streitfall durch Anwendung des sogenannten Anlegbarkeitsprinzips. Die Beschwerdeführerin war gehalten, den einheitlich von sämtlichen Anschlussnehmern zu fordernden Baukostenzuschuss mittels einer transparenten, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Methode zu berechnen und nicht willkürlich festzusetzen. Zur rechnerischen Erfassung und Ermittlung desjenigen Betrages, um den der Ausgangswert zu reduzieren ist, damit es einerseits nicht zu einer Anschlussverweigerung kommt und andererseits die eigene Wettbewerbsfähigkeit gesichert wird, ist die Orientierung am Substitutionswettbewerb geeignet und angemessen und damit nicht sachwidrig. Grundsätzlich ist Gas durch andere Energieträger substituierbar, so dass sich daraus für Gasnetzbetreiber ein Anreiz ergibt, Baukostenzuschüsse so gering zu halten, dass sie im Wettbewerb mit anderen Energieträgern bestehen können (vgl. auch Begründung zu § 11 NAV, BR-Drs. 367/06, S. 68).
48Auch die Heranziehung des Anlegbarkeitsprinzips zur Kalkulation eines nicht prohibitiv wirkenden und damit zugleich die eigene Wettbewerbsfähigkeit sichernden Betrages ist im Streitfall nicht sachwidrig. Um den rechnerischen Effekt des Substitutionswettbewerbs zu erfassen, war ein Kostenvergleich verschiedener Energieträger ein geeignetes und angemessenes Mittel, das eine transparente, d.h. methodisch und rechnerisch nachvollziehbare Ermittlung des Reduktionsbetrages erlaubt. Durch den Vergleich der Vollkosten der Heizsysteme und die Ermittlung des Differenzbetrages hat die Beschwerdeführerin einen objektiven Bezugspunkt für die Reduktion des Ausgangsbetrages gewählt. Dass sie einen Vollkostenvergleich öl- bzw. gasbetriebener Heizsysteme herangezogen hat, begegnet entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur ebenfalls keinen Bedenken. Die Kalkulation eines einheitlichen, nutzungsunabhängigen Baukostenzuschusses erfordert eine pauschalisierte und standardisierte Betrachtung mittels Einbeziehung von Kriterien, die dem typischen Versorgungsfall entsprechen, jedoch nicht auf jede individuelle Anschlussnehmerfallgestaltung übertragbar sind. Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass es für den Netzbetreiber grundsätzlich nicht erkennbar und damit auch nicht erheblich sei, zu welchen Zwecken Gas bezogen werde. Zudem hat sie unwidersprochen vorgetragen, dass die überwiegende Mehrzahl der Anschlussnehmer in ihrem Netzgebiet Gas zu Heizzwecken beziehe. Damit entspricht der von ihr gewählte methodische Ansatz dem typischen Versorgungsfall in ihrem Netzgebiet.
49Demgegenüber geht die Argumentation der Bundesnetzagentur fehl, die Beschwerdeführerin vermöge die Bedeutung des Substitutionswettbewerbs zwischen Öl- und Gasheizungen für die Berechnung eines Baukostenzuschusses oberhalb des Niederdruckbereichs nicht darzulegen, so dass diese Erwägungen für die Berechnung eines Baukostenzuschusses sachfremd seien. Die Beschwerdeführerin hat zum einen ein Wettbewerbsverhältnis zwischen diesen Druckstufen für ihr Netzgebiet substantiiert dargetan. Zum anderen verkennt die Bundesnetzagentur, dass die Beschwerdeführerin ein für alle Druckstufen anwendbares Vergleichs- und Rechenmodell herangezogen hat und zu diesem Zweck auf eine generalisierende und pauschalisierende Abbildung typischer Versorgungsfälle zurückgreifen durfte.
50Der weitere Einwand, der Substitutionswettbewerb könne für die Berechnung von Baukostenzuschüssen für Anschlüsse, aus denen Gas sowohl für Heiz- als auch für Produktionszwecke bezogen werden könne, keine Bedeutung haben, verkennt ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin zwecks Erhebung eines einheitlichen Baukostenzuschusses berechtigt ist, eine generalisierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen, weil die Berücksichtigung der individuellen Umstände der jeweiligen Anschlussnehmerkonstellation im Rahmen einer einheitlichen Berechnung nicht möglich ist.
51Die Unangemessenheit des Baukostenzuschusses ergibt sich demnach nicht als Folge sachwidrige Erwägungen zum Substitutionswettbewerb. Da der Beschwerdeführerin ein Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum nicht nur im Hinblick auf die Methodenwahl sondern auch hinsichtlich der Bemessung der Höhe zusteht, entspricht zudem nicht nur ein bestimmter, punktgenau zu ermittelnder Wert dem Angemessenheitsgebot. Vielmehr existiert für die Festsetzung des Baukostenzuschusses ein Rahmen, innerhalb dessen der Baukostenzuschuss einerseits die ihm zukommende Lenkungs- und Steuerungsfunktion erfüllt, andererseits aber nicht prohibitiv wirkt. Dass die Beschwerdeführerin durch die Berücksichtigung des Kriteriums des Substitutionswettbewerbs und dessen rechnerische Umsetzung durch Anwendung des Anlegbarkeitsprizips einen Wert außerhalb dieses Rahmens ermittelt hat, wird in der angegriffenen Verfügung bereits nicht festgestellt.
52c. Mit Erfolg macht die Beschwerde geltend, die Unangemessenheit des Baukostenzuschusses könne nicht darauf gestützt werden, dass dessen Höhe nicht auf einer an die aktualisierte Studie angepassten Berechnungsgrundlage ermittelt worden sei. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2008 bei der Ermittlung des einheitlich und für die Zukunft zu erhebenden Baukostenzuschusses die zu diesem Zeitpunkt veröffentlichte Studie zugrunde gelegt. Der Vorwurf, sie habe bei der Berechnung eine veraltete Studie verwandt, ist somit nicht zutreffend. Erst in dem Zeitpunkt, als sie von der Beteiligten den in Rede stehenden Baukostenzuschuss forderte, war die aktualisierte Nachfolgestudie bereits veröffentlicht. Entgegen der den Ausführungen im Beschluss und der Beschwerdeerwiderung zugrunde liegenden Annahme war die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, den der Ermittlung des Baukostenzuschusses zugrunde liegenden Vollkostenvergleich an die jeweils aktualisierte Studie anzupassen. Die Beschwerdeführerin wollte mittels einer transparenten Methode einen auch rechnerisch nachvollziehbaren Reduktionsbetrag und damit einen Baukostenzuschuss ermitteln, der nicht prohibitiv wirkt und zugleich ihre Wettbewerbsfähigkeit sichert. Der Heranziehung des Vollkostenvergleichs als objektivierte Bezugsgröße, die eine standardisierte Kalkulation eines einheitlichen Baukostenzuschusses ermöglicht, lag dabei die Erwartung zugrunde, dass der damit erfasste Kostenabstand auch die zukünftigen wettbewerblichen Verhältnisse hinreichend abbildet. Dass der Baukostenzuschuss prohibitiv im Sinne einer Anschlussverweigerung und damit unangemessen überhöht ist, wenn er oberhalb der sich mittels der aktualisierten Studie ergebenden Spannbreite von … bis … liegt, wie sie in den Gründen des angefochtenen Beschlusses berechnet worden ist, ist schon deswegen nicht feststellbar, weil infolge des Beurteilungs- und Entscheidungsspielraums ein Rahmen eröffnet ist, innerhalb dessen die Festsetzung eines angemessenen Baukostenzuschusses möglich ist. Daraus folgt, dass die punktgenaue Anpassung an jahresaktuelle Verhältnisse nicht erforderlich ist, um eine prohibitive Wirkung auszuschließen. Auch hat die Bundesnetzagentur weder in den Gründen der angegriffenen Verfügung noch im Beschwerdeverfahren aufgezeigt, dass die als sachwidrig gekennzeichnete Unterlassung der Anpassung des Baukostenzuschusses an die Werte der aktualisierten Studie prohibitiv auf das Anschlussbegehren der Beteiligten wirkt. Vielmehr ist sie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich die Angemessenheit des Baukostenzuschusses schon durch einen Vergleich mit den von der Beigeladenen zu leistenden jährlichen Netzentgelten ergibt, inhaltlich nicht entgegen getreten. Die Beschwerdeführerin hat durch einen Vergleich des Baukostenzuschusses mit den von der Beigeladenen zu leistenden jährlichen Netzentgelten (Leistungspreis und Arbeitspreis) dargelegt, dass unter Zugrundelegung einer gewöhnlichen Nutzungsdauer des Netzanschlusses von 15 Jahren entsprechend einer linearen steuerlichen Abschreibung sich das von der Beteiligten zu entrichtende Entgelt für die Netznutzung und den Netzanschluss kalkulatorisch um maximal ca. 12,5 % erhöhen würde. Unter Berücksichtigung der Lenkungs- und Steuerungsfunktion eines Baukostenzuschusses, die voraussetzt, dass dieser eine spürbare Wirkung auf die Entscheidung des Anschlusspetenten entfaltet, erscheint diese Erhöhung angemessen.
53Die unterlassene Anpassung des Baukostenzuschusses an die aktualisierte Studie stellt auch nicht deswegen eine unangemessene Festsetzung dar, weil die Beschwerdeführerin sich dazu verpflichtet hat, die jeweils aktuelle Fassung der Studie der Erhebung von Baukostenzuschüssen zugrunde zu legen und an dieser Selbstbindung festzuhalten ist. Die Beschwerdeführerin wollte einen Baukostenzuschuss kalkulieren, der auch auf zukünftige Anschlussbegehren steuernd und lenkend, aber nicht prohibitiv wirkt. Der Annahme, die in diesem Sinne angemessene Erhebung liege prinzipiell unterhalb der sich aus einem – aktualisierten - Vollkostenvergleich der Heizsysteme ergebenden Differenzwerte, steht bereits entgegen, dass eine solche ausschließlich kostenvergleichende Betrachtungsweise die Steuerungs- und Lenkungsfunktion des Baukostenzuschusses nicht mehr gewährleistet. Dem ausdrücklichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach ein Baukostenzuschuss innerhalb der sich anhand der Werte der aktuellen Studie ergebenden Spanne von … bis … keine Steuerungs- und Lenkungswirkung entfalte, ist die Bundesnetzagentur nicht entgegen getreten. Auch nach der eigenen Ermittlungslogik der Beschwerdeführerin besteht demnach keine Verpflichtung – und damit auch kein korrespondierender Anspruch der Anschlusspetenten -, einen Baukostenzuschuss innerhalb derjenigen Spannbreite zu erheben, wie sie sich auf der Grundlage der Werte der jeweils aktualisierten Studie errechnet.
54d. Dass die Beschwerdeführerin zur Ermittlung der Differenz von Vollkosten auf die Versorgungsaufgabe „Mehrfamilienhaus“ abgestellt hat, führt ebenfalls nicht zur Unangemessenheit des Baukostenzuschusses. Die Beschwerdeführerin hat unwidersprochen dargetan, dass sie zur Ermittlung der Vergleichswerte die Gruppe mit den maximalen Leistungsanforderungen herangezogen habe und objektive, frei zugängliche Daten einer anderen, besser geeigneten Vergleichsgruppe nicht zur Verfügung gestanden hätten. Zudem ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin bei der Kalkulation eines einheitlichen Baukostenzuschusses den Vollkostenvergleich unter Heranziehung einer Vergleichsgruppe durchführte, die für ihr Netzgebiet die höchste Vergleichbarkeit aufwies.
55III.
56Entgegen der Rechtsauffassung der Beteiligten sind im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Höhe der in die Kalkulation eingestellten Gesamtkosten des Netzes, die Zuordnung der Kosten zur Ortstransport - und Ortsverteilernetzebene sowie die Angaben zu der maximalen Versorgungskapazität und den maximalen Leistungswerten nicht zu überprüfen, da die angegriffene Missbrauchsverfügung nicht auf diesen Umständen beruht. Dies gilt auch im Hinblick auf die weiteren von der Beteiligten erhobenen Einwendungen gegen die Angemessenheit des von der Beschwerdeführerin erhobenen Baukostenzuschusses. Der festgestellte Missbrauch besteht nach Auffassung der Bundesnetzagentur in der sachwidrigen Ermittlung des Baukostenzuschusses der Höhe nach, wie sie in den Gründen des angegriffenen Beschlusses im Einzelnen dargelegt wird. Tragen die herangezogenen Gründe die Missbrauchsverfügung nicht, kann der Senat nicht die von der Bundesnetzagentur genannten Gründe ersetzen und die Untersagungsverfügung auf andere, von der Bundesnetzagentur nicht als missbräuchlich gekennzeichnete Verhaltensweisen stützen.
57Die Beschränkung des Beschwerdegegenstandes auf den Gegenstand der Missbrauchsverfügung folgt aus dem Zweck des Missbrauchsverfahrens und der Wirkung der Missbrauchsverfügung. Das Missbrauchsverfahren dient der effektiven Streitbeilegung durch Abstellung eines bestimmten, missbräuchlichen Verhaltens binnen kurzer Frist. Ob die im Hinblick auf ein bestimmtes, als missbräuchlich erkanntes Verhalten erfolgende Abstellung oder Untersagung rechtmäßig ist, bestimmt sich demnach allein danach, ob der konkret festgestellte Missbrauch tatsächlich vorliegt. Der Senat ist auch nicht im Hinblick auf den durch § 82 Abs. 1 EnWG begründeten Amtsermittlungsgrundsatz gehalten, auf das entsprechende Bestreiten der Beteiligten hin die Kostenbasis für die Ermittlung des Baukostenzuschusses zu überprüfen. Der Umfang der Aufklärungspflicht ist abhängig vom Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens, der – wie dargelegt – die Richtigkeit der Kostenbasis nicht umfasst. Dieser Beschränkung steht ferner nicht entgegen, dass gemäß § 75 Abs. 1 S. 2 EnWG die Berücksichtigung neuer Tatsachen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich und zulässig ist. Die Berücksichtigung neuer Tatsachen findet nämlich dort ihre Grenze, wo der Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert wird (Gussone, in Danner/Theobald, Energierecht, § 75 EnWG, Rdn. 10; Hanebeck, in Britz/Heller-mann/Hermes, EnWG, § 75 Rdn. 16 j.m.w.N.). Eine Auswechslung der Gründe, auf die die Missbrauchsverfügung gestützt wird, durch das Beschwerdegericht hätte eine solche Inhaltsänderung zur Folge, da gegenüber dem Antragsgegner damit ein anderes Verhaltens als missbräuchlich gekennzeichnet und eine andere Gebots- oder Verbotsverfügung ausgesprochen würde.
58Die Beschränkung des Streit- und Beschwerdegegenstandes auf die die Missbrauchsverfügung tragenden Gründe entspricht auch den behördlichen Befugnissen im Rahmen der Missbrauchsaufsicht. Die Behörde ist nicht gehindert, eine erneute Missbrauchsverfügung auf andere Gründe stützen, wenn sie aufgrund neuer Erkenntnisse zu dem Schluss gelangt, dass ein missbräuchliches Verhalten vorliegt (vgl. Höch/Göge, RdE 2006, 341, 344). Gelangt die Bundesnetzagentur nach Durchführung entsprechender Ermittlungen zu der Erkenntnis, der Baukostenzuschuss sei auf einer unrichtigen Kostenbasis ermittelt und infolgedessen unangemessen überhöht, kann sie, auf entsprechenden Antrag der Beteiligten oder auch von Amts wegen (§ 65 Abs. 1 EnWG), darauf eine erneute Missbrauchsverfügung stützen. Dies gilt auch im Hinblick auf den Einwand der Beteiligten, die Beschwerdeführerin stelle sich in Widerspruch zu ihrem eigenen Angebot, indem sie die Zahlung des vollen Betrages verlange, obgleich Ziff. 4.3 der ergänzenden Bedingungen vorsehe, dass der Baukostenzuschuss nur in Höhe von 50 % erhoben werde. Dieses Verhalten wird in der angegriffenen Verfügung nicht als missbräuchlich beanstandet.
59Da die Unangemessenheit des Baukostenzuschusses nicht auf eine diskriminierende bzw. intransparente Ermittlung bzw. Erhebung gestützt wird, sondern die Beschlussgründe es ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Erhebung des Baukostenzuschusses diskriminierungsfrei und transparent erfolgt sei, sind diese Fragen ausweislich der voranstehenden Erwägungen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Es bedarf keiner Entscheidung, wie zu verfahren wäre, wenn die Bundesnetzagentur die Missbrauchsverfügung nunmehr ausdrücklich auch auf eine intransparente bzw. diskriminierende Erhebung stützen würde. Eine solche Erweiterung der Missbrauchsverfügung im Beschwerdeverfahren ist durch die Bundesnetzagentur nicht erfolgt. Zwar trägt sie vor, dass die Beschwerdeführerin dem Verbot der Schlechterstellung nur Rechnung getragen haben könne, wenn sie die unter Vergleichsgesichtspunkten von vergleichbaren Netzbetreibern erhobenen Kosten berücksichtigt habe. Zugleich legt sie aber dar, dass dieser Frage noch nicht habe nachgegangen werden müssen, da es hierauf im Missbrauchsverfahren nicht angekommen sei. Auch insoweit gilt, dass die Bundesnetzagentur im Rahmen eines erneuten Missbrauchsverfahren die für erforderlich gehaltenen Ermittlungen durchführen und auf der Grundlage neuer Erkenntnisse eine Missbrauchsverfügung gegebenenfalls auch auf eine intransparente bzw. diskriminierende Erhebung stützen könnte.
60IV.
61Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 1 EnWG. Den Beschwerdewert setzt der Senat auf der Grundlage der übereinstimmenden Angaben der Beteiligten auf 150.000 Euro fest.
62V.
63Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 86 Abs. 1 EnWG zuzulassen. Die aufgeworfenen Rechtsfragen haben weder grundsätzlicher Bedeutung noch ist eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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(1) Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen erheblich berührt werden, können bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Diese hat zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt. Soweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a genehmigt ist, hat die Regulierungsbehörde darüber hinaus zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Genehmigung vorliegen. Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden im Sinne des Satzes 1 auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 bedarf neben dem Namen, der Anschrift und der Unterschrift des Antragstellers folgender Angaben:
- 1.
Firma und Sitz des betroffenen Netzbetreibers, - 2.
das Verhalten des betroffenen Netzbetreibers, das überprüft werden soll, - 3.
die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Netzbetreibers bestehen und - 4.
die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb der Antragsteller durch das Verhalten des Netzbetreibers betroffen ist.
(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Antragstellers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Betrifft ein Antrag nach Satz 1 die Entgelte für den Anschluss größerer neuer Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie sowie Gasspeicheranlagen, so kann die Regulierungsbehörde die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 verlängern.
(4) Soweit ein Verfahren nicht mit einer den Beteiligten zugestellten Entscheidung nach § 73 Abs. 1 abgeschlossen wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Ladepunkte für Elektromobile, Erzeugungs- und Gasspeicheranlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden. Diese Pflicht besteht nicht für Betreiber eines L-Gasversorgungsnetzes hinsichtlich eines Anschlusses an das L-Gasversorgungsnetz, es sei denn, die beantragende Partei weist nach, dass ihr der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Hat die beantragende Partei diesen Nachweis erbracht, bleibt der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Anschluss an das L-Gasversorgungsnetz unter den Voraussetzungen von Absatz 2 zu verweigern. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Anschluss bis zum 21. Dezember 2018 beantragt wurde.
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzanschluss durchzuführen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
(2a) (weggefallen)
(2b) (weggefallen)
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 oder Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen zu erlassen und - 2.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.
- 1.
die Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt werden, - 2.
Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen werden und - 3.
festgelegt sowie näher bestimmt werden, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss nach Absatz 2 zumutbar ist; dabei kann auch das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Struktur der Energieversorgungsnetze berücksichtigt werden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Ladepunkte für Elektromobile, Erzeugungs- und Gasspeicheranlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden. Diese Pflicht besteht nicht für Betreiber eines L-Gasversorgungsnetzes hinsichtlich eines Anschlusses an das L-Gasversorgungsnetz, es sei denn, die beantragende Partei weist nach, dass ihr der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Hat die beantragende Partei diesen Nachweis erbracht, bleibt der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Anschluss an das L-Gasversorgungsnetz unter den Voraussetzungen von Absatz 2 zu verweigern. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Anschluss bis zum 21. Dezember 2018 beantragt wurde.
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzanschluss durchzuführen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
(2a) (weggefallen)
(2b) (weggefallen)
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 oder Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen zu erlassen und - 2.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.
- 1.
die Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt werden, - 2.
Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen werden und - 3.
festgelegt sowie näher bestimmt werden, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss nach Absatz 2 zumutbar ist; dabei kann auch das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Struktur der Energieversorgungsnetze berücksichtigt werden.
(1) Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes einschließlich Transformatorenstationen verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
(2) Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
(3) Ein Baukostenzuschuss darf nur für den Teil der Leistungsanforderung erhoben werden, der eine Leistungsanforderung von 30 Kilowatt übersteigt.
(4) Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen weiteren Baukostenzuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Der Baukostenzuschuss ist nach den Absätzen 1 und 2 zu bemessen.
(5) Der Baukostenzuschuss und die in § 9 geregelten Netzanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.
(6) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Ladepunkte für Elektromobile, Erzeugungs- und Gasspeicheranlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden. Diese Pflicht besteht nicht für Betreiber eines L-Gasversorgungsnetzes hinsichtlich eines Anschlusses an das L-Gasversorgungsnetz, es sei denn, die beantragende Partei weist nach, dass ihr der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Hat die beantragende Partei diesen Nachweis erbracht, bleibt der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Anschluss an das L-Gasversorgungsnetz unter den Voraussetzungen von Absatz 2 zu verweigern. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Anschluss bis zum 21. Dezember 2018 beantragt wurde.
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzanschluss durchzuführen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
(2a) (weggefallen)
(2b) (weggefallen)
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 oder Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen zu erlassen und - 2.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.
- 1.
die Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt werden, - 2.
Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen werden und - 3.
festgelegt sowie näher bestimmt werden, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss nach Absatz 2 zumutbar ist; dabei kann auch das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Struktur der Energieversorgungsnetze berücksichtigt werden.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Ladepunkte für Elektromobile, Erzeugungs- und Gasspeicheranlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden. Diese Pflicht besteht nicht für Betreiber eines L-Gasversorgungsnetzes hinsichtlich eines Anschlusses an das L-Gasversorgungsnetz, es sei denn, die beantragende Partei weist nach, dass ihr der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Hat die beantragende Partei diesen Nachweis erbracht, bleibt der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Anschluss an das L-Gasversorgungsnetz unter den Voraussetzungen von Absatz 2 zu verweigern. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Anschluss bis zum 21. Dezember 2018 beantragt wurde.
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzanschluss durchzuführen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
(2a) (weggefallen)
(2b) (weggefallen)
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 oder Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen zu erlassen und - 2.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.
- 1.
die Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt werden, - 2.
Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen werden und - 3.
festgelegt sowie näher bestimmt werden, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss nach Absatz 2 zumutbar ist; dabei kann auch das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Struktur der Energieversorgungsnetze berücksichtigt werden.
(1) Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und insbesondere den Positionen
- 1.
aktivierte Eigenleistungen, - 2.
Zins- und Beteiligungserträge, - 3.
Netzanschlusskosten, - 4.
Baukostenzuschüsse oder - 5.
sonstige Erträge und Erlöse
(2) Baukostenzuschüsse, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Anschlusses für die Einspeisung von Gas entrichtet wurden, sind anschlussindividuell über die Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen.
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Ladepunkte für Elektromobile, Erzeugungs- und Gasspeicheranlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden. Diese Pflicht besteht nicht für Betreiber eines L-Gasversorgungsnetzes hinsichtlich eines Anschlusses an das L-Gasversorgungsnetz, es sei denn, die beantragende Partei weist nach, dass ihr der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Hat die beantragende Partei diesen Nachweis erbracht, bleibt der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Anschluss an das L-Gasversorgungsnetz unter den Voraussetzungen von Absatz 2 zu verweigern. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Anschluss bis zum 21. Dezember 2018 beantragt wurde.
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzanschluss durchzuführen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
(2a) (weggefallen)
(2b) (weggefallen)
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
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Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 oder Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen zu erlassen und - 2.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.
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die Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt werden, - 2.
Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen werden und - 3.
festgelegt sowie näher bestimmt werden, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss nach Absatz 2 zumutbar ist; dabei kann auch das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Struktur der Energieversorgungsnetze berücksichtigt werden.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes einschließlich Transformatorenstationen verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
(2) Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
(3) Ein Baukostenzuschuss darf nur für den Teil der Leistungsanforderung erhoben werden, der eine Leistungsanforderung von 30 Kilowatt übersteigt.
(4) Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen weiteren Baukostenzuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Der Baukostenzuschuss ist nach den Absätzen 1 und 2 zu bemessen.
(5) Der Baukostenzuschuss und die in § 9 geregelten Netzanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.
(6) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.
(2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Unterlagen entschieden werden.
(4) Wird die Anforderung nach § 69 Abs. 7 oder die Anordnung nach § 69 Abs. 8 mit der Beschwerde angefochten, hat die Regulierungsbehörde die tatsächlichen Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet Anwendung.
(1) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten zu.
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Entscheidung der Regulierungsbehörde zulässig, auf deren Erlass der Antragsteller einen Rechtsanspruch geltend macht. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Regulierungsbehörde den Antrag auf Erlass der Entscheidung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleich zu achten.
(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen des § 51 ausschließlich das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften entgegensteht. Sie kann hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre.
(2) Kommt ein Unternehmen oder eine Vereinigung von Unternehmen seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht nach, so kann die Regulierungsbehörde die Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnen.
(2a) Hat ein Betreiber von Transportnetzen aus anderen als zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen eine Investition, die nach dem Netzentwicklungsplan nach § 12c Absatz 4 Satz 1 und 3 oder § 15a in den folgenden drei Jahren nach Eintritt der Verbindlichkeit nach § 12c Absatz 4 Satz 1 oder § 15a Absatz 3 Satz 8 durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, fordert die Regulierungsbehörde ihn mit Fristsetzung zur Durchführung der betreffenden Investition auf, sofern die Investition unter Zugrundelegung des jüngsten Netzentwicklungsplans noch relevant ist. Um die Durchführung einer solchen Investition sicherzustellen, kann die Regulierungsbehörde nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition durchführen oder den Transportnetzbetreiber verpflichten, eine Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen durchzuführen und dadurch unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen. Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zum Ausschreibungsverfahren nähere Bestimmungen treffen.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
(4) § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 68, 69 und 71 sind entsprechend anzuwenden auf die Überwachung von Bestimmungen dieses Gesetzes und von auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Rechtsvorschriften durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, soweit diese für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften zuständig ist und dieses Gesetz im Einzelfall nicht speziellere Vorschriften über Aufsichtsmaßnahmen enthält.
(6) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber Personen, die gegen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstoßen, sämtliche Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ergreifen, soweit sie zur Durchsetzung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich sind.
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
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eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
- 1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.