Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Juli 2015 - VI-3 Kart 112/14
Gericht
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 28.02.2014, BK4-12-1018, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Die weitere Beteiligte trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
A.
1Die Antragstellerin stellt in … Kunstdärme auf Colagenbasis her und ist in der Mittelspannungsebene über die Abnahmestelle „B“ auf der Basis eines Netznutzungsvertrages mit Wirkung vom 01.01.2008 an das Elektrizitätsversorgungsnetz der C angeschlossen. Die Antragstellerin nutzt in der Mittelspannungsebene ausschließlich „singulär genutzte Betriebsmittel“ gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV. Sie schloss im Hinblick auf die „singulär genutzten Betriebsmittel“ daher mit dem Netzbetreiber am 30.04.2008 eine Zusatzvereinbarung über die Zahlung eines angemessenen Entgelts nach § 19 Abs. 3 StromNEV i.H.v. … € netto jährlich (Stromleitung … km vom 110/20-kV-Umspannwerk … zum 20-kV-Schaltwerk …, Leistungsschalter, Anlage BF4).
2Die Antragstellerin beantragte zunächst am 29.03.2012 und 11.12.2012 die vollständige Befreiung von Netzentgelten zum 01.01.2012 nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV 2011. Nachdem die Netzentgeltbestimmungen geändert worden waren, informierte die Bundesnetzagentur die Antragstellerin, dass nunmehr eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten nicht mehr in Betracht käme, und wies darauf hin, dass eine Netzentgeltreduzierung nur noch aufgrund der neuen Rechtslage (StromNEV 2013) möglich sei. Die Antragstellerin nahm daraufhin den Antrag auf vollständige Befreiung von den Netzentgelten zurück und stellte stattdessen am 14.02.2014 einen Antrag auf Netzentgeltreduzierung für die Jahre 2012 und 2013 nach der neuen Rechtslage. Zuvor hatte sie im Hinblick auf die geänderte Rechtslage am 18.10.2013 rückwirkend für die Jahre 2012 und 2013 ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV mit dem Netzbetreiber vereinbart.
3Mit Beschluss vom 28.02.2014, zugegangen am 02.04.2014, genehmigte die Bundesnetzagentur die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts vom 18.10.2013 für die Jahre 2012 von 2013. Die Begründung des Bescheides nimmt zu „singulär genutzten Betriebsmitteln“ auf Seite 5 Stellung und schließt darauf entfallende Entgelte von der Genehmigung aus:
4„Von der Genehmigung nicht erfasst werden nach Auffassung der Bundesnetzagentur etwaig zu zahlende Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel.“
5Der „Leitfaden zur Genehmigung von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV“ der Bundesnetzagentur (Leitfaden „Netzentgeltbefreiung“, Stand Dezember 2012, Anlage BF11, S. 4) hatte ‑ noch hinsichtlich der früheren Rechtslage einer vollständigen Netzentgeltbefreiung ‑ vorgesehen, dass von der Befreiung auch „etwaige zu zahlende Entgelte für vom Letztverbraucher singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Abs. 3 StromNEV“ erfasst seien.
6Die Antragstellerin hält jedenfalls hilfsweise eine Anfechtungsbeschwerde für zulässig, weil hinsichtlich der singulär genutzten Betriebsmittel von einer isoliert anfechtbaren Nebenbestimmung auszugehen sei. Die Formulierung zu den „singulär genutzten Betriebsmitteln“ auf Seite 5 des Beschlusses, optisch abgetrennt, entfalte Regelungswirkung. Die Bundesnetzagentur sei davon ausgegangen, dass die Antragstellerin auch hinsichtlich der singulär genutzten Betriebsmittel eine Reduktion des individuellen Netzentgelts begehre. Andernfalls wäre keine Aussage dazu in dem Bescheid erforderlich gewesen. Die Antragstellerin habe auch eine entsprechende Netzentgeltreduzierung für die singulär genutzten Betriebsmittel beantragt. So beträfen die hier relevanten „singulär genutzten Betriebsmittel“ die im Antrag genannte Abnahmestelle und auch die Vereinbarung über individuelle Netzentgelte vom 18.10.2013 nehme auf den „Netznutzungsvertrag über die Netznutzung ab Mittelspannung“ Bezug. Gegebenenfalls hätte die Bundesnetzagentur auf eine Klarstellung hinwirken müssen. Jedenfalls sei der Antrag mit der Beschwerdebegründung konkludent nachgeholt worden.
7Für den Fall, dass das Gericht die Aussage auf Seite 5 des Beschlusses nicht als Verfügung ansehe, eine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung verneine, werde weiter hilfsweise feststellend beantragt, dass der Beschluss der Bundesnetzagentur auch zu zahlende Netzentgelte für singulär genutzte Betriebsmittel erfasse. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung, weil die Antragstellerin nicht darauf verwiesen werden könne, den überzahlten Anteil des Netzentgeltes, der auf die singulär genutzten Betriebsmittel entfalle, von der Netzbetreiberin zurückzufordern.
8In der Sache sei hier die Übergangsregelung des § 32 Abs. 7 S. 1 StromNEV 2013 i.V.m. § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV 2013 einschlägig. Die Netzentgeltreduktion gelte auch für Verträge über „singulär genutzte Betriebsmittel“ nach § 19 Abs. 3 StromNEV. So erfasse auch der Wortlaut „individuelles Netzentgelt“ solche Vereinbarungen. Bei § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV und § 19 Abs. 3 StromNEV handle es sich um völlig unterschiedliche Anknüpfungspunkte und Privilegierungstatbestände, die auch kombiniert angewandt werden könnten.
9Auch die erst ab 2014 geltende Regelung des § 19 Abs. 2 S. 2 ‑ 4 StromNEV 2014, wonach sich die Netzentgeltreduzierung nach dem spezifischen „Beitrag“ eines Letztverbrauchers zu einer Senkung oder Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten der jeweiligen Netzebene bemesse, zeige, dass bis Ende 2013 gerade keine Bezugnahme auf individuell zurechenbare Kosten erfolge. Allein entscheidend sei das Abnahmeverhalten/Abnahmevolumen gewesen, das aber alle Bestandteile erfasse, einschließlich der Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel. Es sei daher auch unerheblich, dass die Festlegung BK 4-13-739 darauf hinweise, dass Netzentgeltvereinbarungen nach § 19 Abs. 2 S. 1 ‑ 4 StromNEV keine zu zahlenden Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Abs. 3 StromNEV erfassten. Vielmehr sei von der Auffassung in dem Leitfaden „Netzentgeltbefreiung“ auszugehen, in dem festgelegt worden sei, dass die Befreiung auch für zu zahlende Entgelte für vom Letztverbraucher singulär genutzte Betriebsmittel gelte. Dies greife auch im Übergangszeitraum 2012/2013, für den es im Übrigen keinen gesonderten Leitfaden gebe. Die Bundesnetzagentur habe gleichheitswidrig ihre Verwaltungspraxis geändert.
10Die Antragstellerin beantragt,
11- 12
1. die Bundesnetzagentur zu verpflichten, den Beschluss vom 28.02.2014 zum Aktenzeichen BK4-12-1018 mit der Maßgabe abzuändern, dass die Genehmigung auch Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel erfasst,
- 14
2. hilfsweise, den Beschluss vom 28.02.2014 zum Aktenzeichen BK4-12-1018 insoweit aufzuheben, als zu zahlende Stromnetzentgelte für singulär genutzte Betriebsmittel von der Genehmigung nicht erfasst werden,
- 16
3. weiter hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss vom 28.02.2014 zum Aktenzeichen BK4-12-1081 auch von der Antragstellerin zu zahlende Netzentgelte für singulär genutzte Betriebsmittel erfasst.
Die Bundesnetzagentur beantragt,
18die Beschwerde zurückzuweisen.
19Sie verweist auf die Gründe ihres Beschlusses und hält eine hilfsweise Anfechtung schon nicht für statthaft, weil die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel mit einer bloßen Anfechtung nicht erreichen könne. So beziehe sich die Genehmigung ausschließlich auf die Netznutzung in der „Umspannung Hochspannung/Mittelspannung“, nicht aber auf die Mittelspannungsebene, die Ebene, in der die hier streitigen singulär genutzten Betriebsmittel vorhanden seien. Es sei daher allenfalls eine Verpflichtungsbeschwerde statthaft. So habe die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 11.12.2012 (Bl. 5 VV) ausweislich der Zeile „Spannungsebene“ lediglich eine Befreiung von den Netzentgelten für die Spannungsebene „110/20 KV (Umspannung HS/MS)“, nicht hingegen aufgeführt, dass sie darüber hinaus über singulär genutzte Betriebsmittel auf der Mittelspannungsebene verfüge und auch diese von ihrem Antrag erfasst sein sollten. Die Anschlusssituation nach § 19 Abs. 3 StromNEV ergebe sich nur aus den seinerzeit beigefügten Anlagen. Auch sei nach der Verordnungsänderung und der Wiedereröffnung des Verwaltungsverfahrens kein klarstellender Hinweis durch die Antragstellerin erfolgt. Es sei daher in dem Beschluss der Bundesnetzagentur vom 28.02.2014 nur auf die „Umspannung Hoch‑/Mittelspannung“ Bezug genommen worden.
20Sofern für singulär genutzte Betriebsmittel bereits ein reduziertes Netzentgelt nach § 19 Abs. 3 StromNEV vereinbart worden sei, komme darüber hinaus nicht noch eine weitere Netzentgeltreduzierung nach § 19 Abs. 2 StromNEV in Betracht. Die Regelung des §§ 19 Abs. 3 StromNEV sei abschließend, wovon auch die Antragstellerin für die Zeit ab 2014 ausgehe. Für den Übergangszeitraum 2012/2013, in dem übergangsweise nicht anhand eines physikalischen Pfades berechnet werde, gelte nichts anderes. Auch die Gesetzesbegründung weise darauf hin, dass § 19 Abs. 3 abschließend zu verstehen sei, weil ein Hinweis auf eine Kombination von Entgelten nach § 19 Abs. 3 und Abs. 2 S. 2 StromNEV fehle. Entgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV seien zu keinem Zeitpunkt genehmigungspflichtig, sondern nur gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 StromNEV anzeigepflichtig.
21Die in dem Leitfaden „Netzentgeltbefreiung“ noch vorgesehene Befreiung für auf singulär genutzte Betriebsmittel entfallende Netzentgelte sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass sich ohne eine derartige Regelung alle Unternehmen hinsichtlich der singulär genutzten Betriebsmitteln dahingehend optimiert hätten, auf eine Abrechnung nach § 19 Abs. 3 StromNEV zu verzichten, um dann insgesamt eine vollständige Netzentgeltbefreiung zu erreichen. Um den Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten zu minimieren, seien auch Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel als von der Befreiung erfasst angesehen worden. Anders als bei einer vollständigen Befreiung, sei es nunmehr je nach Anschlusssituation eines Letztverbrauchers bei einer Vereinbarung individueller Netzentgelte aber möglich, dass die Umstellung von zwei separaten Entgelten (ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel und ein allgemeines Entgelt für die vorgelagerten Netzebenen) auf ein allgemeines Entgelt mit der Möglichkeit eines individuellen Entgelts nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV nicht automatisch für den Letztverbraucher günstiger sei. So ergebe sich auch bei der Antragstellerin bei einer Abrechnung auf Basis der Netzentgelte für die tatsächliche Anschlussnetzebene für das Jahr ein individuelles Nettoentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV i.H.v. … €, welches nur geringfügig (… €) höher wäre, als die Summe aus dem vorliegend gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV genehmigten Netzentgelt für die vorgelagerten Netzebene HS/MS i.H.v. … € und dem Entgelt für die singulär genutzten Betriebsmittel i.H.v. … €.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bundesnetzagentur sowie das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen.
B.
23Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
I.
24Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsbeschwerde in Form der Bescheidungsbeschwerde statthaft, §§ 75 Abs. 1, 78 Abs. 1, 3, 83 Abs. 4 EnWG.
1.
25Die Antragstellerin hat im Verwaltungsverfahren noch hinreichend deutlich gemacht, dass sie hinsichtlich aller Netzentgelte, einschließlich der für singulär genutzte Betriebsmittel, die Genehmigung eines individuellen Netzentgelts begehrt, wenn auch Ihr Antrag insoweit unklar oder missverständlich sein mag.
26So nehmen die gestellten Anträge auf Netzentgeltbefreiung keine Einschränkung auf bestimmte Netzebenen vor (z.B. Antrag vom 29.03.2012, Bl. 1 VV). Der im Verwaltungsverfahren vorgelegte Netznutzungsvertrag wird als „Netznutzungsvertrag über die Netznutzung ab Mittelspannung“ bezeichnet und die Anlage 1 zu diesem Vertrag nimmt ausdrücklich Bezug auf „singulär genutzte Betriebsmittel“ und den Vertrag aus Dezember 2007 über die „singuläre Nutzung von elektrischen Betriebsmitteln im Netz der …“ (Anlage BF2). Soweit in dem mehrere Monate später gestellten Antrag „erneut“ beantragt wird, sie von den Netzentgelten zu befreien (Bl. 5 VV), wird auch hier deutlich, dass eine Befreiung für das gesamte Unternehmen begehrt wird. Soweit am Ende des Schreibens in der „Übersicht Antragsteller“ nur die Umspannungsebene erwähnt wird, steht dies nicht entgegen. Vielmehr werden nur die Rahmendaten aufgelistet, um den Antrag bearbeiten zu können. In der Folge wird dann auch der Antrag vom 14.02.2014 auf Genehmigung des dann rückwirkend vereinbarten reduzierten Netzentgelts (Bl. 69 VV) ohne Einschränkung auf bestimmte Netzebenen gestellt.
27Diesem Begehren hat die Bundesnetzagentur nur teilweise entsprochen. Sie hat zwar die für die Jahre 2012 und 2013 getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts für die streitgegenständliche Abnahmestelle genehmigt, jedoch von der Genehmigung zu zahlende Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel ausgenommen. Es ist hierbei unerheblich, dass die Beschränkung der Genehmigung sich nicht unmittelbar aus dem Tenor ergibt, sondern in der Begründung des Beschlusses eingeengt wird.
28Der Hinweis in dem Beschluss vom 28.02.2014 (S. 5), dass von der Genehmigung zu zahlende Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel nicht erfasst seien, hat Regelungswirkung.
29Ob und wie weit eine verbindliche Regelung getroffen werden soll, entscheidet die Behörde (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.04.2014, VI-3 Kart 277/12 (V)). Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert, d.h. der am objektiven Inhalt zu messende Bindungswille. Entsprechend § 133 BGB ist im Wege der Auslegung daher zu ermitteln, wie ihn der durch die Erklärung Betroffene bei verständiger Würdigung verstehen durfte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.04.2014, VI-3 Kart 277/12 (V); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2009, VI-3 Kart 25/08 (V) m.w.N.). Unklarheiten bezüglich der Frage, ob die Behörde die Verwaltungsaktform gewählt hat, gehen zu Lasten der Verwaltung (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage, § 35, Rn. 73a).
30Die Bundesnetzagentur hat in ihrem Bescheid vom 28.02.2014 zur Genehmigung einer Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts mit den Ausführungen in der Begründung die von ihr beabsichtigte rechtliche Reichweite der Genehmigung deutlich gemacht und bestimmt. Es ist hierbei unerheblich, dass es sich bei der Formulierung möglicherweise um eine solche handelt, die auch in zahlreichen anderen Bescheiden verwandt worden ist. Angesichts der Vielzahl der vorliegenden Genehmigungsanträge liegt es nahe, dass die Bundesnetzagentur wiederkehrend dieselben oder ähnliche Formulierungen verwendet. Dies schließt eine Regelungswirkung nicht aus. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb hier eine derartige Formulierung hätte verwandt werden sollen, wenn sie ohne rechtliche Bedeutung bliebe. Vielmehr wird unmissverständlich klargestellt, dass sich die Genehmigung nicht auf Vereinbarungen über Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Abs. 3 StromNEV beziehe.
2.
31Die Antragstellerin kann ihr Begehren mit einer Verpflichtungsbeschwerde verfolgen. Eine bloße Teilanfechtung des die Antragstellerin in der Sache belastenden Teils, des Ausschlusses singulär genutzter Betriebsmittel, kommt hingegen nicht in Betracht.
32Ob ein Verwaltungsakt teilweise anfechtbar ist, hängt davon ab, ob dieser teilbar ist (Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Oktober 2014, § 42, Rn. 12). Allerdings ist die Teilanfechtung nur hinsichtlich des Verfügungssatzes zu lässig. Der Betroffene kann sich nicht auf die Anfechtung der Entscheidungsgrundlage oder einzelner Begründungsteile beschränken (Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Oktober 2014, § 42, Rn. 14).
33Wie erläutert, ergibt sich hier das einschränkende Verständnis der Bundesnetzagentur aber nicht aus dem Tenor selbst, sondern lediglich aus den insoweit nicht isoliert anfechtbaren Entscheidungsgründen.
II.
34Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
35Die Bundesnetzagentur geht zutreffend davon aus, dass ein bereits nach § 19 Abs. 3 StromNEV reduziertes Netzentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel nicht noch weiter nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV reduziert werden kann. Beide Regelungen sind nicht kumulativ anwendbar.
36Der Wortlaut „individuelles Netzentgelt“ ist für die hier streitgegenständliche Frage wenig ergiebig. Anders als die Antragstellerin meint, wird der Begriff des „individuellen Netzentgelts“ nicht in § 19 Abs. 2 und 3 StromNEV, sondern nur in Abs. 2 verwandt. § 19 Abs. 3 StromNEV spricht hingegen von einem „angemessenen Entgelt“. Die Formulierung deutet damit jedenfalls nicht darauf hin, dass unter „angemessenen Entgelten“ nach § 19 Abs. 3 StromNEV auch „individuelle Netzentgelte“ nach § 19 Abs. 2 StromNEV zu verstehen sind.
37Die Verordnungsbegründung spricht gegen eine kumulative Anwendung. Die Begründung verweist hinsichtlich § 13 Abs. 3 StromNEV lediglich darauf, dass „Absatz 3 … die Ermittlung der Netzentgelte in Fällen singulär genutzter Betriebsmittel“ regelt (Verordnung der Bundesregierung vom 14.04.2005, BRat-Drs. 245/05, S. 40). Die Bundesnetzagentur verweist zutreffend darauf, dass sich die Erläuterungen ausschließlich auf § 19 Abs. 3 StromNEV beziehen und keine weitergehenden Hinweise auf eine etwaige Kombination mit anderen Entgelten enthalten.
38Auch die jedenfalls im Grundsatz verwaltungstechnische unterschiedliche Handhabung, nach § 19 Abs. 3 StromNEV (Anzeigepflicht) und nach § 19 Abs. 2 S. 4 StromNEV (Genehmigungspflicht), macht ebenfalls deutlich, dass es sich hier um zwei verschiedene, nebeneinander stehende Begünstigungstatbestände handelt.
39Ferner ist nach Sinn und Zweck und einem Gesamtverständnis des § 19 StromNEV nicht erkennbar, weshalb eine kumulative Anwendung der beiden Privilegierungstatbestände möglich oder geboten sein soll. Dass eine Kumulierung ab 2014 nicht mehr in Betracht komme, davon geht auch die Antragstellerin aus. Sie weist zwar durchaus nachvollziehbar darauf hin, dass für den Übergangszeitraum 2012/2013 im Hinblick auf den in diesem Zeitpunkt noch nicht zu berücksichtigenden „physikalischen Pfad“ Unterschiede bestehen. Dies kann jedoch nicht eine kumulative Anwendung der beiden hier streitigen Vorschriften rechtfertigen.
40Hintergrund der Übergangsregelung für die Jahre 2012/2013 waren die vom Senat geäußerten rechtlichen Bedenken gegen eine vollständige Netzentgeltbefreiung. Um hier einen „gleitenden Übergang“ zu schaffen, hin zur Einführung eines individuellen Netzentgeltes gekoppelt an den individuellen Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung der Netzkosten, ist der physikalische Pfad erst ab 2014 eingeführt worden. So verweist die Verordnungsbegründung (BRat-Drs. 447/13 vom 29.05.2013, Begründung S. 17) darauf, dass durch die Einführung erst zum 01.01.2014 gewährleistet werde,
41„…, dass insbesondere die Regulierungsbehörden ausreichend Vorbereitungszeit haben, um die Maßstäbe, die an die konkrete Ausgestaltung der Regelung und die Konkretisierung der relevanten Kriterien zu stellen sind, zu erarbeiten und im erforderlichen Umfang mit den Netzbetreibern und möglicherweise betroffenen Unternehmen zu erörtern.“
42Dies ist nachvollziehbar und plausibel. In der Sache ist das Netzentgeltsystem aber bereits mit Wirkung Anfang 2012 umgestaltet worden und dann ‑ im Interesse der Letztverbraucher noch ohne Berücksichtigung des individuellen Abnahmeverhaltens‑ erst ab Anfang 2014 durch die Einführung des physikalischen Pfades ergänzt worden. Auch § 32 Abs. 7 StromNEV macht deutlich, dass für die Jahre 2012/2013 Übergangsbestimmungen geschaffen werden sollten (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 05.07.2013, BRat-Drs. 447/13 (Beschluss), S. 21 ff., insbesondere S. 23 unten).
43Mit der Änderung des Netzentgeltsystems können daher auch die Wertungen der Bundesnetzagentur aus dem Leitfaden „Netzentgeltbefreiung“, soweit dieser Ausführungen zu singulär genutzten Betriebsmitteln enthält, nicht weiter gelten. Die Regulierungsbehörde hat plausibel erläutert, weshalb im Anwendungsbereich der damaligen vollständigen Netzentgeltbefreiung Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel erfasst worden seien. Es sollte nachvollziehbar der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten minimiert werden, weil andernfalls Letztverbraucher auf eine Abrechnung nach § 19 Abs. 3 StromNEV verzichtet hätten, um dann in den Genuss einer vollständigen Netzentgeltbefreiung zu kommen. Die Bundesnetzagentur hat insoweit auch kein Vertrauen in eine bestimmte Verwaltungspraxis geschaffen.
44Vielmehr hatten sich die Netzentgeltbestimmungen grundlegend geändert, so dass schon deshalb nicht von einem Vertrauensschutz für die Zukunft auszugehen ist. Nachdem die Regelungen geändert worden waren, nunmehr gestaffelte individuelle Netzentgelte möglich sind, gilt die frühere Praxis nicht weiter. Die Bundesnetzagentur hat plausibel dargelegt, dass sich je nach Berechnungsweise und Anschlusssituation für einen Letztverbraucher die Anwendung des § 19 Abs. 3 StromNEV mal vorteilhaft oder auch negativ auswirken kann. Die Regulierungsbehörde hat unwidersprochen erläutert, dass auch bei der Antragstellerin sich die zu zahlenden Netzentgelte nur geringfügig unterscheiden, je nachdem ob einerseits ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV geltend gemacht werde oder andererseits die Summe aus dem hier bereits genehmigten Netzentgelt für die vorgelagerte Netzebene Hochspannung/Mittelspannung nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV und dem Entgelt für die singulär genutzten Betriebsmittel ermittelt werde. Auch dies macht deutlich, dass die von der Bundesnetzagentur vorgenommene Handhabung zu sachgerechten Ergebnissen führt und dem Ziel des § 19 StromNEV entspricht, reduzierte, aber gleichwohl angemessene Netzentgelte zu genehmigen.
453.
46Aus den erörterten Gründen bleiben auch die Hilfsanträge ohne Erfolg.
III.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 2 EnWG. Es entspricht ferner der Billigkeit (§ 90 S. 1 EnWG), dass die weitere Beteiligte, die sich nicht aktiv am Verfahren beteiligt hat, ihre notwendigen Auslagen selbst trägt.
48Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten bereits in der mündlichen Verhandlung auf … Euro festgesetzt (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO).
49Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die streitgegenständliche Frage grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entsprechend § 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG erfordert.
Rechtsmittelbelehrung:
50Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 S. 2, 80 S. 2 EnWG).
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(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.
(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:
- 1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr; - 2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder - 3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.
(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Zur erstmaligen Ermittlung der Netzentgelte sind die kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens für den eigenfinanzierten Anteil auf Tagesneuwertbasis nach § 6 Abs. 3, für den fremdfinanzierten Anteil anschaffungsorientiert zu bestimmen und anlagenscharf zu dokumentieren. Dabei sind die seit Inbetriebnahme der Sachanlagegüter der kalkulatorischen Abschreibung tatsächlich zu Grunde gelegten Nutzungsdauern heranzuziehen. Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Stromtarifbildung nach der Bundestarifordnung Elektrizität Kosten des Elektrizitätsversorgungsnetzes zu berücksichtigen waren und von Dritten gefordert wurden, wird vermutet, dass die nach den Verwaltungsvorschriften der Länder zur Darstellung der Kosten- und Erlöslage im Tarifgenehmigungsverfahren jeweils zulässigen Nutzungsdauern der Ermittlung der Kosten zu Grunde gelegt worden sind. Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine kostenbasierten Preise im Sinne des Satzes 3 gefordert worden sind, wird vermutet, dass der kalkulatorischen Abschreibung des Sachanlagevermögens die unteren Werte der in Anlage 1 genannten Spannen von Nutzungsdauern zu Grunde gelegt worden sind, es sei denn, der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes weist etwas anderes nach.
(2) Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren nach § 24 der Anreizregulierungsverordnung teilnehmen können, den hierzu erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt haben und die für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine Erhöhung der Netzentgelte beantragen, müssen in ihrem Genehmigungsantrag für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine zusätzlichen oder neuen Unterlagen zu ihrem letzten geprüften Genehmigungsantrag vorlegen.
(3) Wurde ein Letztverbraucher in Bezug auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle noch nicht durch eine Genehmigung einer Regulierungsbehörde auf Grund des § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung, von den Netzentgelten befreit, so ist für diesen Letztverbraucher in Bezug auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der ab dem 22. August 2013 geltenden Fassung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 anzuwenden. Hat eine Regulierungsbehörde einem Letztverbraucher im Hinblick auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle auf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung eine Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten erteilt, so wird diese Genehmigung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 unwirksam. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, sofern eine Regulierungsbehörde einem Letztverbraucher im Hinblick auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle auf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung eine Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten erteilt hat und diese Genehmigung durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde.
(4) Genehmigungen von Vereinbarungen individueller Netzentgelte auf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der ab dem 22. August 2013 geltenden Fassung werden mit Ablauf des 31. Dezember 2013 unwirksam.
(5) Die Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 erfolgt ab dem 1. Januar 2013 unter Anwendung der Indexreihen des Statistischen Bundesamtes gemäß § 6a.
(6) Die Verzinsung des die Eigenkapitalquote im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5 übersteigenden Anteils des Eigenkapitals erfolgt ab dem 1. Januar 2013 nach § 7 Absatz 7.
(7) Die Regelung des § 17 Absatz 2a betreffend das Pooling mehrerer Entnahmestellen ist ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.
(8) Auf eine Änderung der kalkulatorischen Abschreibungsdauer infolge der Anlage 1 dieser Verordnung in der ab dem 22. März 2019 geltenden Fassung ist § 6 Absatz 6 Satz 3 bis 6 anzuwenden.
(9) Für am 22. März 2019 bestehende Vereinbarungen nach § 19 Absatz 3, die für Betriebsmittel in Niederspannung oder in Umspannung von Mittel- zu Niederspannung abgeschlossen wurden, wird bis zum 31. Dezember 2019 die bis zum 21. März 2019 geltende Regelung angewendet.
(10) Sofern eine Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 bis zum 30. September 2019 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist, besteht für das Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte, wenn die Voraussetzungen im Kalenderjahr 2019 erfüllt worden sind. Wird der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht, ist § 19 Absatz 2 Satz 18 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vereinbarung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen auf das Kalenderjahr 2019 abgestellt wird. Sollte bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine beihilferechtliche Notifizierung der Übergangsregelung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt sein, dürfen die Sätze 1 und 2 erst nach einer beihilferechtlichen Genehmigung und nach Maßgabe einer solchen Genehmigung angewendet werden; das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht den Tag einer beihilferechtlichen Notifizierung und einer Bekanntgabe einer beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt.
(11) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach § 7 Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode nach § 7 Absatz 7 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung.
(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.
(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:
- 1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr; - 2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder - 3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.
(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben ab dem Jahr 2023 auf ihrer gemeinsamen Internetseite nach § 77 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes das gemeinsame bundeseinheitliche Preisblatt und die diesem Preisblatt zugrunde liegende gemeinsame Jahreshöchstlast zu veröffentlichen.
(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.
(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:
- 1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr; - 2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder - 3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.
(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten zu.
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Entscheidung der Regulierungsbehörde zulässig, auf deren Erlass der Antragsteller einen Rechtsanspruch geltend macht. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Regulierungsbehörde den Antrag auf Erlass der Entscheidung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleich zu achten.
(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen des § 51 ausschließlich das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.
(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:
- 1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr; - 2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder - 3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.
(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Für die Ermittlung der Netzentgelte haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen als Maßgrößen der Kostenverursachung Haupt- und Nebenkostenstellen nach Anlage 2 zu bilden. Die Netzkosten nach § 4 sind vollständig auf die Kostenstellen nach Anlage 2 zu verteilen. Die Bildung von Hilfskostenstellen ist zulässig.
(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.
(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:
- 1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr; - 2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder - 3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.
(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Zur erstmaligen Ermittlung der Netzentgelte sind die kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens für den eigenfinanzierten Anteil auf Tagesneuwertbasis nach § 6 Abs. 3, für den fremdfinanzierten Anteil anschaffungsorientiert zu bestimmen und anlagenscharf zu dokumentieren. Dabei sind die seit Inbetriebnahme der Sachanlagegüter der kalkulatorischen Abschreibung tatsächlich zu Grunde gelegten Nutzungsdauern heranzuziehen. Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Stromtarifbildung nach der Bundestarifordnung Elektrizität Kosten des Elektrizitätsversorgungsnetzes zu berücksichtigen waren und von Dritten gefordert wurden, wird vermutet, dass die nach den Verwaltungsvorschriften der Länder zur Darstellung der Kosten- und Erlöslage im Tarifgenehmigungsverfahren jeweils zulässigen Nutzungsdauern der Ermittlung der Kosten zu Grunde gelegt worden sind. Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine kostenbasierten Preise im Sinne des Satzes 3 gefordert worden sind, wird vermutet, dass der kalkulatorischen Abschreibung des Sachanlagevermögens die unteren Werte der in Anlage 1 genannten Spannen von Nutzungsdauern zu Grunde gelegt worden sind, es sei denn, der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes weist etwas anderes nach.
(2) Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren nach § 24 der Anreizregulierungsverordnung teilnehmen können, den hierzu erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt haben und die für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine Erhöhung der Netzentgelte beantragen, müssen in ihrem Genehmigungsantrag für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine zusätzlichen oder neuen Unterlagen zu ihrem letzten geprüften Genehmigungsantrag vorlegen.
(3) Wurde ein Letztverbraucher in Bezug auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle noch nicht durch eine Genehmigung einer Regulierungsbehörde auf Grund des § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung, von den Netzentgelten befreit, so ist für diesen Letztverbraucher in Bezug auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der ab dem 22. August 2013 geltenden Fassung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 anzuwenden. Hat eine Regulierungsbehörde einem Letztverbraucher im Hinblick auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle auf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung eine Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten erteilt, so wird diese Genehmigung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 unwirksam. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, sofern eine Regulierungsbehörde einem Letztverbraucher im Hinblick auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle auf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung eine Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten erteilt hat und diese Genehmigung durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde.
(4) Genehmigungen von Vereinbarungen individueller Netzentgelte auf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der ab dem 22. August 2013 geltenden Fassung werden mit Ablauf des 31. Dezember 2013 unwirksam.
(5) Die Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 erfolgt ab dem 1. Januar 2013 unter Anwendung der Indexreihen des Statistischen Bundesamtes gemäß § 6a.
(6) Die Verzinsung des die Eigenkapitalquote im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5 übersteigenden Anteils des Eigenkapitals erfolgt ab dem 1. Januar 2013 nach § 7 Absatz 7.
(7) Die Regelung des § 17 Absatz 2a betreffend das Pooling mehrerer Entnahmestellen ist ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.
(8) Auf eine Änderung der kalkulatorischen Abschreibungsdauer infolge der Anlage 1 dieser Verordnung in der ab dem 22. März 2019 geltenden Fassung ist § 6 Absatz 6 Satz 3 bis 6 anzuwenden.
(9) Für am 22. März 2019 bestehende Vereinbarungen nach § 19 Absatz 3, die für Betriebsmittel in Niederspannung oder in Umspannung von Mittel- zu Niederspannung abgeschlossen wurden, wird bis zum 31. Dezember 2019 die bis zum 21. März 2019 geltende Regelung angewendet.
(10) Sofern eine Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 bis zum 30. September 2019 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist, besteht für das Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte, wenn die Voraussetzungen im Kalenderjahr 2019 erfüllt worden sind. Wird der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht, ist § 19 Absatz 2 Satz 18 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vereinbarung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen auf das Kalenderjahr 2019 abgestellt wird. Sollte bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine beihilferechtliche Notifizierung der Übergangsregelung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt sein, dürfen die Sätze 1 und 2 erst nach einer beihilferechtlichen Genehmigung und nach Maßgabe einer solchen Genehmigung angewendet werden; das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht den Tag einer beihilferechtlichen Notifizierung und einer Bekanntgabe einer beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt.
(11) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach § 7 Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode nach § 7 Absatz 7 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung.
(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.
(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:
- 1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr; - 2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder - 3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.
(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen), - 2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes), - 3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes), - 4.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und - 5.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
- 1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Regulierungsbehörde sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen die §§ 76, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79 bis 81 sowie §§ 83 bis 85 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.