Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 01. Juni 2016 - III-2 Ws 299/16
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
1
I.
3Der Angeklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den gegen ihn erlassenen Haftbefehl der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg – Wirtschaftsstrafkammer – vom 4. Mai 2016.
4Der Angeklagte befindet sich seit dem 12. November 2014 in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf. Seit dem 7. September 2015 besteht ein Haftbefehl der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Duisburg. Der Angeklagte hat gegen diesen Haftbefehl zunächst unter dem 30. März 2016 Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise, ihn außer Vollzug zu setzen. Hierauf hat die Wirtschaftsstrafkammer am 4. Mai 2016 einen neuen Haftbefehl erlassen und verkündet, gegen den sich derAngeklagte mit Schrift vom 13. Mai 2016 unter Rücknahme seiner vorhergehenden Beschwerde erneut mit einer Beschwerde wendet, wobei er sein Ziel der Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des Haftbefehls weiterverfolgt. Die Wirtschaftsstrafkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17. Mai 2016 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
5Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat bislang ab dem 4. Dezember 2015 an zwanzig Verhandlungstagen bis zum 6. April 2016 stattgefunden. Die Hauptverhandlung musste sodann ausgesetzt werden, nachdem am 2. Mai 2016eine der an der Hauptverhandlung beteiligten Schöffinnen gestorben war. Seit dem 18. Mai 2016 wird erneut gegen den Angeklagten verhandelt. Bis zum 9. September 2016 sind weitere 24 Verhandlungstage vorgesehen, diesmal unter Hinzuziehung einer Ergänzungsrichterin und eines Ergänzungsschöffen.
6Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, zusammen mit anderen Mittätern achtmal einen Betrug begangen zu haben, wobei er gewerbsmäßig gehandelt und einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt habe. Die Anklage geht vonfolgendem Tatgeschehen aus:
7Der Angeklagte war Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer später insolventen GmbH, die Metallhandel zum Gegenstand hatte und Marktführer in Deutschland auf dem Gebiet des Kupferhandels gewesen war. Die Gesellschaft befand sich seit 2012 in einer wirtschaftlichen Schieflage. Aufgrund hoher Verluste bis zum 2. Quartal 2013 war die Gesellschaft auf neue Finanzmittel angewiesen. Um diese zu beschaffen, erstellte der Mitangeklagte R manipulierte Forderungslisten, um die …. Privatbank im Rahmen eines vorgespiegelten Factoringgeschäftes zum Ankauf der (zumindest teilweise nicht existenten, teilweise schon längst beglichenen, teilweise anderweitig abgetretenen) Forderungen zu bewegen. Die diesen Listen zu Grunde liegenden Forderungen waren dabei dem Mitangeklagten R zuvor vom Angeklagten und der Mitangeklagten N mitgeteilt worden. Infolgedessen kam es aufgrund des hervorgerufenen Irrtums der Verantwortlichen der Bank über die Werthaltigkeit der übertragenen Forderungen zu insgesamt acht Auszahlungen großer Geldbeträge über insgesamt etwa 29 Millionen Euro im Zeitraum von Juni 2013 bis Oktober 2013 an die Gesellschaft, ohne dass dem entsprechende Werte gegenübergestanden hätten. Es kam zu einem Schaden von mehr als 22 Millionen Euro. Dem Angeklagten wird dabei vorgeworfen, an der Erstellung der Forderungslisten beteiligt gewesen zu sein und die Täuschung der Bank zusammen mit den anderen Mitangeklagten geplant und ausgeführt zu haben.
8Der Angeklagte bestreitet die Tatvorwürfe. Er habe nicht gewusst, dass die Forderungslisten zur Täuschung der Bank verwendet worden seien. Nach seiner damaligen Kenntnis habe die Bank ungesicherte Barkredite gegeben. Die Mitteilung der Forderungen sei erfolgt, um darzustellen, dass sich seine Gesellschaft im laufenden Geschäftsbetrieb befunden habe. Er sei ebenfalls getäuscht worden.
9Mit der Beschwerde macht der Angeklagte geltend, dass gegen ihn kein dringender Tatverdacht mehr gegeben sei. Ferner sei das Gebot auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes dadurch verletzt worden, dass die Wirtschaftsstrafkammer dem Angeklagten durch ihre Haftentscheidung vom 4. Mai 2016 den Beschwerderechtszug abgeschnitten und ihn dadurch gezwungen habe, neuerlich Beschwerde einzulegen. Außerdem sei der Beschleunigungsgrundsatz verletzt worden, da erst nach 35Tagen über die erste Beschwerde entschieden worden sei. Zudem sei zu bemängeln, dass die Wirtschaftsstrafkammer bislang an weniger als einem Sitzungstag pro Woche verhandelt habe, obwohl bei einem Verfahren wie dem vorliegenden bis zu zwei Sitzungstage pro Woche zu fordern wären. Im Übrigen stehe dem Verfahren gem. § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO ein Verfahrenshindernis entgegen, weil es auf Auskünften des Angeklagten im Insolvenzverfahren gegenüber dem Insolvenzverwalter beruhe. Schließlich sei der Angeklagte an einem Prostatakarzinom erkrankt, bei dem eine stationäre Operation mit anschließender Chemie- und Hormontherapie erforderlich sein werde.
10II.
11Die Beschwerde ist unbegründet.
12Ihr muss mit Blick auf § 112 Abs. 1 StPO der Erfolg versagt bleiben, weil weiterhin der dringende Tatverdacht des gewerbsmäßigen Betruges unter Herbeiführung eines großen Vermögensverlustes in acht Fällen und der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) bestehen. Auch stellt sich die Untersuchungshaft nicht als unverhältnismäßig dar.
13a)
14Zur näheren Begründung des dringenden Tatverdachts wird auf den ausführlichen angefochtenen 54-seitigen Haftbefehl verwiesen. Der Angeklagte ist danach weiterhin dringend verdächtig, sich gem. §§ 263 Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 1 Fall 1 und Nr. 2 Fall 1, 25 Abs. 2, 53 StGB des Betruges in acht Fällen strafbar gemacht zu haben.
15Insbesondere auf der Grundlage der Angaben des Mitangeklagten R ist danach davon auszugehen, dass der Angeklagte von den falschen Angaben gegenüber der Bank wusste, diese billigte und steuerte. Der Mitangeklagte R hat nach den Ausführungen der Wirtschaftskammer in der auf Grund des Todes einer Schöffin ausgesetzten Hauptverhandlung insofern angegeben, dass dem Angeklagten klar gewesen sei, dass die Rechnungen und die Versicherungsnachweise lediglich für die „Aktenhygiene“ zur äußerlichen Dokumentation eines Factorings hätten dienensollen.
16Auch hat die bisherige Beweisaufnahme ergeben, dass Grundlage der Auszahlungen der Bank an die vom Angeklagten geführte Gesellschaft war, dass die Bank nach Vorstellung der Verantwortlichen bestehende und abgesicherte Forderungen erwarb, sich die Verantwortlichen also in einem Irrtum befanden. Der Einwand derBeschwerde, es sei bislang nicht festgestellt worden, dass die Geldauszahlungen aufgrund eines Irrtums erfolgt seien, geht daher fehl.
17Dies führte dazu, dass hohe Geldbeträge ausgezahlt wurden, die später nicht mehr erstattet wurden, sodass es zu einem Schaden großen Ausmaßes kam. Dabei handelte der Angeklagte, um jedenfalls das von ihm als Alleingeschäftsführer und Alleingesellschafter geführte Unternehmen und damit mittelbar sich selbst zu bereichern. Aus den Umständen folgt dabei, dass der Angeklagte durch eine wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, erhebliche Einnahmequelle erschließen wollte.
18b)
19Auch besteht kein Verfahrenshindernis, aufgrund dessen das Verfahren gegen den Angeklagten nicht fortgeführt werden dürfte.
20§ 97 Abs. 1 Satz 3 InsO führt im vorliegenden Fall nicht dazu, dass das Verfahren einzustellen wäre. § 97 Abs. 1 InsO verpflichtet den Schuldner, insbesondere dem Insolvenzverwalter über alle das Insolvenzverfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben, wobei er auch Tatsachen zu offenbaren hat, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen.Diese Verpflichtung traf gem. § 101 Abs. 1 Satz 1 InsO auch den Angeklagten als Geschäftsführer der insolvent gewordenen Gesellschaft. Als Ausgleich dafür, dass § 97 Abs. 1 InsO den Schuldner verpflichtet, auch Angaben zu machen, mit denen er sich mit Blick auf eine Ahndung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit belastet, gewährt § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO ein Verwendungsverbot für diese Angaben.
21Dabei ist dieses Verwendungsverbot so zu verstehen, dass zur Strafverfolgungweder die erteilten Auskünfte, noch die auf Grundlage dieser Auskünfte ermittelten weiteren Erkenntnisse verwertet werden dürfen, dem Verwendungsverbot kommt also eine Fernwirkung zu (vgl.: LG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2000 – 11 Qs 46/00, NStZ-RR 2001, 282, 283; LG Potsdam, Beschluss vom 24. April 2007- 27 Ns 23/06, BeckRS 2009,05070; Zipperer, in: Uhlenbruck (nicht: Jaeger, wie die Verteidigung mit der Beschwerde gemeint hat), Insolvenzordnung, 14. Auflage, § 97 Rdnr. 10; Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Auflage, § 97 Rdnr. 16; Eickmann, in: Eickmann / Flessner / Irschlinger / Kirchhof / Kreft / Landfermann / Marotzke / Stephan, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage, § 97 Rdnr. 13; Lüke, in: Kübler / Prütting / Bork, Insolvenzordnung, Stand: November 2015, § 97 Rdnr. 4a; Stephan, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 97 Rdnr. 16; App, in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 7. Auflage, § 97 Rdnr. 14; Kroth, in: Braun, Insolvenzordnung, 6. Auflage, § 97 Rdnr. 11; Herchen, in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Auflage, § 97 Rdnr. 15; Voß, in: Graf-Schlicker, Insolvenzordung, 4. Auflage, § 97 Rdnr. 3; Piekenbrock, in: Ahrens / Gehrlein / Ringstmeier, Fachanwaltskommentar Insolvenzrecht, § 97 Rdnr. 15; Hess, Insolvenzrecht, § 97 Rdnr. 30; Jungmann, in: Schmidt, Insolvenzordnung, 19. Auflage, § 97 Rdnr. 12; Schilken, in: Jaeger, Insolvenzordnung, § 97 Rdnr. 23).
22Dem Strafverfahren liegt hier jedoch nicht die Auskunft des Angeklagten zu Grunde, diese hat auch nicht den Weg dazu gewiesen. Das Verwendungsverbot ist deshalb nicht einschlägig.
23Dies ergibt sich schon daraus, dass der Angeklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter gar nicht eingeräumt hat, den ihm vorgeworfenen Betrug begangen zu haben. Insbesondere hat der Angeklagte ausweislich der Strafanzeige des Insolvenzverwalters einen Betrugsvorsatz bestritten. Schon auf Grund dessen ist denkgesetzlich ausgeschlossen, dass eine eventuelle Verurteilung des Angeklagten auf seinen Auskünften gegenüber dem Insolvenzverwalter beruht. Falsche Angaben eines Schuldners im Insolvenzverfahren sind ohne weiteres verwend- und verwertbar (vgl. auch: Stephan a.a.O. Rdnr. 16); der Schutzbereich des Verwendungsverbotes ist dadurch nämlich nicht berührt. Das Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO soll nach dem Gesetzeszweck nur demjenigen Schuldner zugutekommen, der seinen Pflichten im Insolvenzverfahren ohne Einschränkung nachkommt, der also eine umfassende Auskunft gemäß seiner Verpflichtung nach § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO erteilt, die sich gem. § 97 Abs. 1 Satz 2 InsO auch auf eventuell begangene Straftaten zu beziehen hat. Straftaten beschönigend oder unvollständig darzustellen, ist dem Schuldner nicht gestattet. Zur Privilegierung auch solcher Schuldner, die ihren Pflichten nicht genügen und gegenüber dem Insolvenzverwalter falsch oder nurlückenhaft Auskunft erteilen, besteht deshalb kein Anlass. Es geht daher fehl, wenn die Beschwerde meint, dass auch Auskünfte, die teilweise unrichtig sind, zum Verwendungsverbot führen müssen. Die Auffassung der Beschwerde liefe darauf hinaus, dass jedwede Äußerung eines Schuldners mit Bezug auf eine ihm zur Last gelegte Straftat dem Verwendungsverbot anheimfallen würde, unabhängig davon, wie irreführend sie ist, wenn sich auch nur wenige Bruchstücke zutreffender Information darin finden. Ein solcher Schuldner hat jedoch nicht Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse, sondern lediglich eine Teilauskunft gegeben. Das Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO ist jedoch an die (vollständige) Erfüllung der Verpflichtung nach § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO gekoppelt, nicht daran, dass sich der Schuldner nur irgendwie geäußert haben möge.
24Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob die im vorliegenden Verfahren erfolgte Übergabe von Geschäftsunterlagen, auf denen die Anklage ebenfalls wesentlich fußt, Ausfluss der Mitwirkungsverpflichtung nach § 97 Abs. 2 InsO ist mit der Folge, dass diese nicht Gegenstand eines Verwendungsverbotes sein können (so: OLG Celle, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 32 Ss 164/12, BeckRS 2013,05161; LG Ulm, Beschluss vom 15. Januar 2007 – 2 Qs 2002/07 Wik; Kayser/Thole a.a.O. Rdnr. 18; Schilken a.a.O. Rdnr. 25) oder Teil der Auskunftserteilung nach § 97 Abs. 1 InsO darstellen und deshalb vom Verwendungsverbot umfasst werden, soweit es sich nicht um solche Geschäftsunterlagen handelt, die von Gesetzes wegen anzufertigen und ohnehin als Beweis zu dienen bestimmt sind (so aber: Zipperer, a.a.O. Rdnr. 13; Stephan, a.a.O. Rdnr. 18a; wohl Lüke a.a.O. Rdnr. 4a-6). Denn unabhängig von der Beantwortung dieser Rechtsfrage hat der Angeklagte – wie bereits ausgeführt – § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht erfüllt und kann sich deshalb auf den Schutz von § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht berufen. Denn die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO ist umfassend und erstreckt sich auf alle rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die für das Insolvenzverfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können (vgl. Stephan, a.a.O. Rdnr. 14a), ohne dass erforderlich wäre, dass dem Schuldner konkrete Fragen gestellt worden wären (vgl. ebenda Rdnr. 14b). Es ist daher nicht zwischen einzelnen Auskunftsakten des Schuldners zu differenzieren, sondern es ist bei der Beurteilung der Frage, ob der Schuldner seiner Auskunftspflicht vollständig nachgekommen ist, eine Gesamtschau vorzunehmen. Selbst wenn man daher die Übergabe der Geschäftsunterlagen der Verpflichtung nach § 97 Abs. 1 InsO zuordnete, obwohl dies eine vertretbare Handlung darstellt, während die Regelung nach § 98 InsO zu ihrer Durchsetzung darauf abstellt, dass die Auskunftserteilung als unvertretbare Handlung mit Zwangsmitteln durchzusetzen ist, muss eine im Übrigen lückenhafte oder falsche Auskunftserteilung dazu führen, dass das Verwendungsverbot nach § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht einschlägig sein kann.
25c)
26Bei dem Angeklagten besteht ferner Fluchtgefahr.
27Fluchtgefahr besteht, wenn es nach Würdigung der Umstände des Falles wahrscheinlicher ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen werde, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 112 Rdnr. 17). So verhält es sich hier bei dem Angeklagten.
28Die Fluchtgefahr ergibt sich bei dem Angeklagten insbesondere aus der bestehenden erheblichen Straferwartung, die einen erheblichen Fluchtanreiz begründet. Der Angeklagte ist zum einen wegen Steuerhinterziehung vorbestraft, zum anderen steht ein Millionenschaden in Rede. Hieraus folgt, dass eine langjährige Haftstrafe zuerwarten ist. Es ist nicht erkennbar, dass dem wirtschaftliche und soziale Bindungen gegenüberstünden, die ausreichten, um den Angeklagten von einer Flucht abzuhalten. Die berufliche Existenz des Angeklagten ist zerstört und vermag ihn deshalb nicht zu halten. Auch ist nicht erkennbar, dass die Ehe des Angeklagten in der Art binden könnte, dass eine Flucht unterbliebe, zumal er vor seiner Inhaftierung zumindest teilweise von seiner Ehefrau getrennt lebte. Seine Kinder sind erwachsen. Soweit der Angeklagte an einem Prostatakarzinom leidet, ist auch dieses nicht geeignet, den Fluchtanreiz so zu minimieren, dass davon auszugehen wäre, dass sich der Angeklagte dem Strafverfahren zur Verfügung halten werde. Bei der Krankheit handelt es sich um keine solche, die auf Grund etwaigen Spezialwisssens nur oder am besten in Deutschland zu behandeln wäre; vielmehr ist davon auszugehen, dass diese weltweit häufige Erkrankung international verbreitet auf einem hohen Standard behandelt werden kann. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte gelegentlich des internationalen Kupferhandels auch persönlich international vernetzt hat, kann nicht mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, dass die Behandlungskosten außerhalb Deutschlands vom Angeklagten nicht aufzubringen wären, sodass auch aus der Behandlungsnotwendigkeit nicht geschlossen werden kann, dass der Angeklagte angesichts seiner Erkrankung in Deutschland bleiben werde.
29Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1 StPO reicht dementsprechend nicht aus, der Fluchtgefahr zu begegnen. Weniger einschneidende Maßnahmen vermögen derzeit angesichts des hohen Fluchtanreizes nicht die Erwartung hinreichend zu begründen, dass der Angeklagte sich dem Verfahren zur Verfügung halten werde.
30d)
31Schließlich steht die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur bisherigen Länge des Verfahrens oder der zu erwartenden Strafe.
32Soweit der Angeklagte eine verzögerte Behandlung seiner inzwischen zurückgenommenen Beschwerde vom 30. März 2016 rügt, bringt ihn dieses Vorbringen schon deshalb nicht weiter, weil es sich auf ein erledigtes Verfahren bezieht. Im Übrigen handelt es sich bei der Vorlagefrist von drei Tagen nach § 306 Abs. 2 StPO lediglich um eine Sollvorschrift (vgl. Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 306 Rdnr. 11). Jedenfalls bei einem Umfangsverfahren wie dem hier vorliegenden mit einem Aktenumfang zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde von fast 16.000 Blatt ist eine ernsthafte Abhilfeprüfung in drei Tagen nicht zu bewältigen, sodass sich auch die vorliegende Überschreitung der Drei-Tages-Frist noch im Rahmen des Vertretbaren hält.
33Nicht entgegen gehalten werden kann der Wirtschaftsstrafkammer, dass sie derursprünglichen Beschwerde durch eine neue Haftentscheidung den Boden entzogen hat. Dass die Haftbeschwerde nur gegen die letzte Haftentscheidung zulässig ist (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 117 Rdnr. 8), ist keineRegelung, die zum Nachteil des Beschwerdeführers wäre. Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich hieraus nicht herleiten. Denn dem Beschwerdeführer ist nicht geholfen, wenn festgestellt wird, dass eine überholte Haftentscheidung möglicherweise falsch war, wenn es eine neuere Haftentscheidung gibt, welche die Fortdauer der Untersuchungshaft weiterhin rechtfertigt. Eine Verpflichtung des Tatgerichts, den Haftbefehl während des Laufs des Beschwerdeverfahrens nicht anzutasten, ist nicht gegeben. Das Tatgericht ist vielmehr jederzeit für den Bestand seines Haftbefehls verantwortlich.
34Soweit der Angeklagte rügt, dass die Wirtschaftsstrafkammer bislang nicht mindestens an einem Tag pro Woche verhandelt habe, kann dem nicht gefolgt werden. In der Zeit vom 4. Dezember 2015 bis zum 6. April 2016, dem letzten Tag der wegen des Todes der Schöffin ausgesetzten Hauptverhandlung, haben zwanzig Hauptverhandlungstermine stattgefunden. Da es sich dabei um einen Zeitraum von 18 Wochen handelt, kann der Wirtschaftsstrafkammer nicht entgegen gehalten werden, sie habe die Untergrenze von einem Verhandlungstag pro Woche (vgl. hierzu: Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 121 Rdnr. 1a) unterschritten. Die längere Unterbrechung von über drei Wochen nach dem 6. April 2016 war gem. § 229 Abs. 2 StPO ohne weiteres zulässig, nachdem zwanzig Verhandlungstage stattgefunden hatten. Die durch die lange Unterbrechung verloren gegangenen Verhandlungstage wären auch wieder aufgeholt worden. Auch bei der neu angesetzten Verhandlung ist nicht ersichtlich, dass an weniger als einem Tag pro Woche verhandelt werden würde. Eine höhere Verdichtung der Verhandlung erscheint bislang – auch mit Blick auf die bisherige Verfahrensdauer – noch nicht erforderlich.
35Eine Unverhältnismäßigkeit ergibt sich mit Blick auf die zu erwartende lange Freiheitsstrafe auch nicht allein aus der bisherigen Länge der Untersuchungshaft von etwa eineinhalb Jahren.
36Schließlich ist die Fortdauer der Untersuchungshaft auch nicht auf Grund des Prostatakarzinoms unverhältnismäßig. Denn die Untersuchungshaft schließt die Behandlung nicht aus. Soweit der Beschwerdeführer darauf abstellt, dass dieBehandlung des Prostatakarzinoms dazu führen würde, dass Verhandlungstermine aufzuheben sein und sich Einschränkungen seiner Verhandlungsfähigkeit ergeben würden, mag dies dazu führen, dass eine Hauptverhandlungsdichte von mindestens einem Verhandlungstag pro Woche nicht zu halten sein wird. In diesem Fall ergäbe sich jedoch für die Verminderung der Sitzungsfrequenz ein wichtiger Grund, sodass ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht eintreten würde. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die Strafkammer etwaige Konsequenzen aus der Erkrankung des Angeklagten im Auge behalten wird.
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(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
- 1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, - 2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder - 3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde - a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder - b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder - c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.
(1) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. § 97 Abs. 1 und § 98 gelten außerdem entsprechend für Personen, die nicht früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einer in Satz 1 genannten Stellung ausgeschieden sind; verfügt der Schuldner über keinen Vertreter, gilt dies auch für die Personen, die an ihm beteiligt sind. § 100 gilt entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.
(2) § 97 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte und frühere Angestellte des Schuldners, sofern diese nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag ausgeschieden sind.
(3) Kommen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nach, können ihnen im Fall der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.
(1) Wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint, ordnet das Insolvenzgericht an, daß der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert, er habe die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt. Die §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(1a) Das Gericht kann an Stelle des Gerichtsvollziehers die Maßnahmen nach § 802l Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung durchführen, wenn
- 1.
eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1 nicht zustellbar ist und - a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder - b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder - c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor der Aufforderung zur Auskunftserteilung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
- 2.
der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 nicht nachkommt oder - 3.
dies aus anderen Gründen zur Erreichung der Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich erscheint.
(2) Das Gericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen,
- 1.
wenn der Schuldner eine Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung oder die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzverwalters verweigert; - 2.
wenn der Schuldner sich der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten entziehen will, insbesondere Anstalten zur Flucht trifft, oder - 3.
wenn dies zur Vermeidung von Handlungen des Schuldners, die der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zuwiderlaufen, insbesondere zur Sicherung der Insolvenzmasse, erforderlich ist.
(3) Für die Anordnung von Haft gelten die § 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nicht mehr vorliegen. Gegen die Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.
(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich
- 1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden, - 2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen, - 3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen, - 4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.
(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.
(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.
(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn
- 1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt, - 2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder - 3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.
(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.
(3) Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange
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ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder - 2.
eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit
(4) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.
(5) Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.