Oberlandesgericht Düsseldorf Anerkenntnisurteil, 29. Apr. 2015 - III-1 Ws 429/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die im Beschluss der 20. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. September 2014 getroffene Entscheidung, die Anklageschrift vom 15. April 2014 hinsichtlich der Fälle 1 bis 95 nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
1
G r ü n d e
3A.
4Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Angeschuldigten unter dem 15. April 2014 vor der großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf Anklage wegen Vorteilsgewährung in Tateinheit mit Untreue in 95 Fällen (§ 333 Abs. 1, § 266 Abs. 1, § 52 StGB) sowie Untreue in einem weiteren – besonders schweren – Fall (§ 266 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB) erhoben. Nach dem Inhalt der Anklageschrift wird dem Angeschuldigten im Wesentlichen zur Last gelegt, in den Jahren 2007 bis 2010 auf Kosten der Industrieterrains Düsseldorf-Reisholz AG (im Folgenden: IDR), deren alleiniger Vorstand er im Tatzeitraum war, 25 Mitarbeitern der Stadtverwaltung Düsseldorf, einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und zwei Mitarbeitern der Düsseldorfer Staatskanzlei jeweils als Weihnachtsgeschenk eine Kiste Wein oder Champagner, bestehend aus drei oder sechs Flaschen im Wert zwischen 60,66 € und 324,87 € jährlich zugewendet (Fälle 1 – 76) und des weiteren dem Düsseldorfer Oberbürgermeister D. E. sowie den Beigeordneten der Düsseldorfer Stadtverwaltung A., Dr. B., L., H. und R. jeweils zum Geburtstag eine Kiste mit sechs Flaschen Champagner im Wert zwischen 240,60 € und 324,87 € jährlich übersandt (Fälle 77 – 95) und so der IDR jeweils entsprechende Vermögensnachteile zugefügt zu haben. Ziel der Zuwendungen sei es gewesen, bei den Vorteilsempfängern zugunsten der Unternehmensinteressen der IDR eine „Atmosphäre der Geneigtheit“ zu schaffen.
5Darüber hinaus (Fall 96) soll der Angeschuldigte im Zeitraum 1. Februar bis 1. Juni 2007 fünf Rechnungen über jeweils 14.280,00 € (also insgesamt 71.400,00 €), die der Zeuge W. auf der Grundlage eines am 28. März 2003 mit der IDR geschlossenen Beratervertrages für angeblich an 75 Tagen erbrachte Beraterleistungen gestellt hatte, zur Zahlung freigegeben haben, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass der Zeuge W. – abgesehen von der mit 952,00 € zu vergütenden Teilnahme an einer Projektsitzung am 18. Januar 2007 – tatsächlich keinerlei Leistungen erbracht habe.
6Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer die Anklage lediglich wegen des letztgenannten Vorwurfs (Fall 96) unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Düsseldorf zur Hauptverhandlung zugelassen; im Übrigen hat sie die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt, weil sie nach Aktenlage hinsichtlich der weiteren Anklagevorwürfe keinen hinreichenden Tatverdacht gesehen hat. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie die Zulassung der Anklage hinsichtlich sämtlicher dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten und die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einer anderen großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf begehrt.
7B.
8Das Rechtsmittel führt nicht zum Erfolg. Die Strafkammer ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Eröffnung des Hauptverfahrens wegen der unter den Ziffern 1 bis 95 der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe nicht vorliegen, weil bei vorläufiger Bewertung der angeklagten Taten nach Aktenlage eine Verurteilung des Angeschuldigten insoweit nicht wahrscheinlich ist. Hinreichender Tatverdacht besteht weder in Bezug auf den Vorwurf der Vorteilsgewährung gemäß § 333 Abs. 1 StGB noch hinsichtlich des Vorwurfs der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB.
9I. Vorteilsgewährung gemäß § 333 Abs. 1 StGB in Bezug auf Bedienstete der Stadt
10Durch die Hingabe von Wein- und Champagner-Kisten als Weihnachts- und/oder Geburtstagsgeschenke an Bedienstete der Stadt Düsseldorf hat der Angeschuldigte zwar jeweils im Sinne der genannten Vorschrift einem Amtsträger einen Vorteil gewährt. Den Akten lassen sich aber keine hinreichenden Verdachtsmomente dafür entnehmen, dass die Vorteilszuwendungen jeweils „für eine Dienstausübung“, also auf der Grundlage einer sogenannten „Unrechtsvereinbarung“ zwischen dem Vorteilsgeber und dem jeweiligen Amtsträger erfolgt sind.
111. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für den durch Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 neu gefassten und in seinem Anwendungsbereich erweiterten Tatbestand der Vorteilsgewährung nach § 333 Abs. 1 StGB an die inhaltliche Verknüpfung von Vorteil und Dienstausübung folgende Anforderungen zu stellen:
12Zwischen dem Vorteil und der Dienstausübung muss ein „Gegenseitigkeitsverhältnis“ in dem Sinne bestehen, dass der Vorteil nach dem (angestrebten) ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten seinen Grund gerade in der Dienstausübung hat. Dies erfordert, dass Ziel der Vorteilszuwendung ist, auf die zukünftige Diensthandlung Einfluss zu nehmen und/oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren. In diesem allgemeinen Sinne muss der Vorteil somit – wie in der alten Gesetzesfassung – nach wie vor Gegenleistungscharakter haben. Unter Dienstausübung ist dabei grundsätzlich jede dienstliche Tätigkeit zu sehen. Diese muss nach den Vorstellungen der Beteiligten nicht – noch nicht einmal in groben Umrissen – charakterisiert sein; daher genügt es, wenn der Wille des Vorteilsgebers auf ein generelles Wohlwollen bezogen auf künftige Fachentscheidungen gerichtet ist, das bei Gelegenheit aktiviert werden kann (vgl. BGHSt 53, 6, 16).
13Zur Abgrenzung strafbarer von straflosen Verhaltensweisen ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, die insbesondere den Gesamtzusammenhang, in dem die Zuwendung erfolgt ist, sowie die gesamte Interessenlage der Beteiligten zu erfassen hat. Als mögliche Indizien für oder gegen das Ziel, mit dem Vorteil auf künftige Diensthandlungen Einfluss zu nehmen oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren, fließen neben der Plausibilität einer anderen – behaupteten oder sonst in Betracht kommenden – Zielsetzung in die wertende Beurteilung namentlich ein: die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vorteilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben, die Vorgehensweise bei dem Angebot, dem Versprechen oder dem Gewähren von Vorteilen sowie die Art, der Wert und die Zahl solcher Vorteile. So können etwa dienstliche Berührungspunkte zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger ebenso in Ausschlag gebender Weise für eine Unrechtsvereinbarung sprechen wie die Heimlichkeit des Vorgehens (vgl. BGHSt 53, 6, 16 f. sowie BGH NStZ 2008, 216, 218; NStZ-RR 2007, 309, 310 f.).
142. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze ergibt die vorzunehmende Gesamtwürdigung aller aus den Akten ersichtlichen Umstände im hier zur Rede stehenden Einzelfall keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte mit der Zuwendung der Wein-/Champagner-Geschenke auf den Abschluss von Unrechtsvereinbarungen mit den jeweiligen Amtsträgern in der Weise abzielte, dass er sich deren generelles Wohlwollen in Bezug auf die IDR betreffende Fachentscheidungen „erkaufen“ wollte.
15Zwar mag sich ein diesbezüglicher Anfangsverdacht daraus ergeben, dass – wie in der Anklageschrift im Einzelnen aufgezeigt und von den Beteiligten auch in keiner Weise bestritten – zwischen dem Angeschuldigten und den in der Anklageschrift benannten Zuwendungsempfängern im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der IDR zahlreiche dienstliche Berührungspunkte bestanden.
16Andererseits ergibt sich aus den Akten jedoch eine Vielzahl gewichtiger Umstände, die gegen eine unlautere Zielsetzung des Angeschuldigten sprechen und seine Einlassung, es habe sich allein um die Pflege der guten Beziehungen (innerhalb der „Familie Stadt Düsseldorf“) ohne jeden Gegenleistungsgedanken gehandelt, plausibel erscheinen lassen.
17a) Soweit es die Bediensteten der Stadt Düsseldorf betrifft, ist – wie die Strafkammer zu Recht ausgeführt hat – zunächst schon auf die Besonderheiten Bedacht zu nehmen, die sich aus der engen Verflechtung der IDR mit der Stadt Düsseldorf sowohl in personeller Hinsicht als auch bezüglich der Interessenlage ergeben:
18aa) Bei der IDR handelt es sich um ein im Jahre 1898 gegründetes Düsseldorfer Unternehmen, dessen Gegenstand (§ 2 der Satzung) der Erwerb, die Verwaltung und Verwertung von Immobilien aller Art, die Vermittlung von Grundstücksgeschäften jeder Art, die Errichtung und der Betrieb von Bahnanlagen, Wasserverladeplätzen, Umschlageinrichtungen, Kränen und Lagerplätzen sowie der Bau, Betrieb und die Verwertung von privaten Eisenbahnen, sonstigen Transportwegen und Transportdepots sowie die Beteiligung an Entsorgungsgesellschaften ist. Als Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit hat sich ausweislich des Geschäftsberichts 2010 (Bl. 77 SH 01) die Planung und Entwicklung sowie der Bau und die Vermarktung von Gewerbeimmobilien im Raum Düsseldorf herausgebildet. Bereits seit 1958 ist die Stadt Düsseldorf alleinige Aktionärin der Gesellschaft. Dies führt allerdings – wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend bemerkt – nicht etwa dazu, dass die Stadt Düsseldorf auf das operative Geschäft der IDR unmittelbaren Einfluss nehmen könnte. Die IDR ist vielmehr ein eigenständiges Unternehmen, für das die Vorschriften des Aktiengesetzes Geltung haben.
19Im Tatzeitraum oblag also dem Angeschuldigten als Vorstand der AG zum einen gemäß § 76 Abs. 1 AktG die Leitung der Gesellschaftunter eigener Verantwortung
20– d.h. frei von Weisungen der anderen Gesellschaftsorgane oder der Aktionärin (vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 11. Auflage [2014], § 76 Rn. 25) – und zum anderen gemäß § 77 AktG auch die sonstige Geschäftsführung, also jedwede tatsächliche und rechtsgeschäftliche Tätigkeit für die AG (vgl. Hüffer, a.a.O. § 77 Rn. 3), die er gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters auszuüben hatte.
21Nicht übersehen werden kann jedoch, dass schon der Zweck der IDR, der naturgemäß auch die Geschäftsführungsaufgaben des Vorstandes bestimmt, maßgeblich durch die Alleinaktionärsstellung der Stadt Düsseldorf geprägt ist und auch zur Tatzeit war. Denn nach § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO NW darf eine Gemeinde sich nurzur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich betätigen, wenn ein öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert; insbesondere ist ihr nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO NW die Beteiligung an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts – wie hier der AG – nur unter dieser Voraussetzung gestattet. Die Geschäftstätigkeit der IDR ist und war also – anders als dies bei einer Aktiengesellschaft ohne Beteiligung einer Gemeinde regelmäßig der Fall ist (vgl. Hüffer, a.a.O. § 23 Rn. 22) – nicht vorrangig auf reine Gewinnerzielung ausgerichtet, sondern diente zugleich einem „öffentlichen Zweck“, der nach herrschender Meinung als Verfolgung örtlicher Gemeinwohlbelange definiert wird (vgl. Söbbeke in: Articus/Schneider, GO NW, 4. Aufl. [2012], Erl. § 107 Ziff. 3 m.w.N.).
22Unabhängig von den sich hieraus nach der Gemeindeordnung ergebenden Mitwirkungsrechten war die Stadt Düsseldorf schon durch ihre Stellung als Alleinaktionärin in den gleichrangig neben dem Vorstand stehenden weiteren Organen der AG – Aufsichtsrat und Hauptversammlung – derart präsent, dass sie die Geschäftstätigkeit der IDR maßgeblich mitgestalten konnte.
23So gehörten dem aus 15 Personen bestehenden Aufsichtsrat im Tatzeitraum– neben fünf Arbeitnehmervertretern der IDR – neun Mitglieder des Rates der Stadt Düsseldorf sowie deren Bürgermeister D. E. als Vorsitzender an, die nach § 113 Abs. 1 Satz 1 GO NW die Interessen der Gemeinde zu verfolgen hatten und dabei ohne eigenen Entscheidungsspielraum an die Beschlüsse und Weisungen der Gemeinde gebunden waren (vgl. hierzu Söbbeke a.a.O., Erl. § 113 Ziff. 4). Der Aufsichtsrat, dessen Aufgabe die Überwachung der Geschäftsführung ist (§ 111 Abs. 1 AktG), war zwar seinerseits – wie dargelegt – gegenüber dem Angeschuldigten als Vorstand nicht weisungsbefugt; der Einfluss der Stadt Düsseldorf auf besonders bedeutsame Entscheidungen war jedoch dadurch sichergestellt, dass in § 7 der Satzung der IDR von der Möglichkeit des § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG Gebrauch gemacht wurde, den Vorstand in seinen Kompetenzen zu beschränken und den Abschluss bestimmter Geschäfte – hier etwa insbesondere Grundstücksgeschäfte (Nr. 3) sowie Ausführung von Bauten (Nr. 5) – von der Zustimmung des Aufsichtsrates abhängig zu machen.
24Hinzu kommt, dass die Stadt Düsseldorf als einzige Aktionärin allein die Hauptversammlung (§ 118 AktG) bildet, bei der es sich um das dritte Organ der AG mit der Aufgabe der internen Willensbildung im Rahmen des vom Gesetz bestimmten Zuständigkeitsbereichs handelt. Zu den Rechten der Hauptversammlung gehört namentlich auch der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns; ferner ist sie zuständig für die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AktG).
25Die vorgenannten Umstände mögen zwar – worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist – nicht die Annahme rechtfertigen, die IDR setze „weisungsgebunden den politischen Willen der Stadt um“. Sie lassen jedoch – was hier allein von Bedeutung ist – jedenfalls den eindeutigen Schluss darauf zu, dass die Stadt Düsseldorf ein unmittelbares Eigeninteresse an einer erfolgreichen Geschäftstätigkeit der IDR und somit auch an einem kooperativen und konstruktiven Zusammenwirken– selbstverständlich im Rahmen der gesetzlichen Grenzen – zwischen Vorstand und Mitarbeitern der Gesellschaft einerseits und den mit Fachentscheidungen bezüglich der IDR befassten städtischen Bediensteten andererseits hatte.
26bb) Dass diese Interessenverflechtung den betreffenden Amtsträgern auch bekannt war und dazu führte, dass die IDR nicht als Drittunternehmen, sondern als „Teil der Stadt“ und „Quasi-Amt“ wahrgenommen wurde, ergibt sich zum Einen aus der von Rechtsanwalt Prof. Dr. W. für die Stadt Düsseldorf abgegebenen Stellungnahme vom 30. Januar 2013 in dem gegen die Zuwendungsempfänger geführten Verfahren 130 Js 46/12. Zum Anderen lässt sich dies auch aus den von Rechtsanwalt Prof. Dr. W. tabellarisch zusammengestellten Angaben einer Vielzahl von Zuwendungsempfängern (Bl. 2362 ff. HA) ersehen, die sich in gleicher Weise geäußert und die IDR als „Verwaltungseinheit“ (F. D.), „Teil des Unternehmens Stadt Düsseldorf“ (R. E.), „Teil der Stadt“ (A. K., W. M., H. S.), „anderes Amt“ (A. K, „Teil der Stadtverwaltung“ (G. L.), „quasi-städtisches“ Amt (U. L.), „städtisches Amt“ (R. N., Dr. K. R.) bezeichnet haben.
27Auch aus diesen Äußerungen ist zu entnehmen, dass die IDR als 100-prozentige Stadttochter aus Sicht der städtischen Bediensteten eine Sonderstellung einnahm, aus der sich eine unmittelbare Verpflichtung zu besonders enger Zusammenarbeit ergab. Ganz eindeutig kommt dies etwa in den Stellungnahmen der Zeugen R. E., U. L., W. M. und R. N. zum Ausdruck, in denen es wie folgt heißt:
28E.: „Das Verhältnis zwischen der Stadtverwaltung Düsseldorf und der IDR ist über viele Jahre hinweg durch die vom Verwaltungsvorstand ausgesprochene Haltung geprägt worden, dass die IDR mit ihren Aktivitäten Teil des Unternehmens "Stadt Düsseldorf' ist. Insoweit unterschied sich die IDR von anderen privatwirtschaftlichen Unternehmen. Von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Stadt wurde seitens des Verwaltungsvorstandes erwartet, dass eine gute und intensive Zusammenarbeit mit der IDR erfolgt zum Nutzen und zur Förderung der Entwicklung der Landeshauptstadt.“
29L.: „lch habe mich in allen Jahren stets verpflichtet gesehen, möglichst den Einladungen der IDR Folge zu leisten. Sie wurde als "Quasi"-städtisches Amt betrachtet, das Aufgaben für die Stadt in Zusammenarbeit mit den städtischen Mitarbeitern wahrnahm. Die enge Zusammenarbeit in allen Projekten wurde aus meiner Sicht vorausgesetzt.“
30M.: „Die IDR war für mich immer Teil der Stadt. Zu engster Zusammenarbeit wurden wir durch Oberbürgermeister und zuständigen Dezernenten ständig angehalten, da die IDR häufig knifflige Aufgaben im Auftrag und für die Stadt wahrnahm.“
31N.: „Die IDR AG ist eine 100-prozentige Tochter der Stadt. Von daher ist sie von mir wie ein städtisches Amt gesehen und behandelt worden. Die Zusammenarbeit hat sich ausschließlich auf das gemeinsame Ziel, nämlich die Steigerung der Attraktivität des internationalen Standortes Düsseldorf bezogen.“
32Vor diesem Hintergrund hält der Senat es ebenso wie die Strafkammer für fernliegend, dass der Angeschuldigte durch die Zuwendung der hier zur Rede stehenden Geburtstags- und/oder Weihnachtsgeschenke – wie in der Anklageschrift formuliert – bei den Empfängern eine „Atmosphäre der Geneigtheit gegenüber der IDR“ schaffen wollte. Diese bestand ersichtlich ohnehin und ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden, da die Stadt sich – wie dargelegt – durch die IDR in dem durch §§ 107 ff. GO NW gesteckten Rahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben und in Wahrnehmung öffentlicher Zwecke wirtschaftlich betätigte.
33Gründe, aus denen der Angeschuldigte Anlass dazu gesehen haben könnte, mit seinen Zuwendungen das vorhandene Wohlwollen noch zu „unterfüttern“ und zu „verfestigen“ (vgl. S. 3 der Beschwerdeschrift der StA – Bl. 3007 HA), sind ebenfalls nicht erkennbar.
34b) Gegen eine solche Zielsetzung des Angeschuldigten sprechen im Übrigen auch zahlreiche weitere – im Wesentlichen auch von der Strafkammer bereits zutreffend erwogene – Gesichtspunkte:
35aa) Es wurden nicht etwa über das Jahr Geschenke an eine nur begrenzte Zahl von Amtsträgern verteilt, die aktuell dienstlich mit Belangen der IDR befasst waren, sondern es wurde ein größerer Kreis städtischer Bediensteter bei stets gleicher – wiederkehrender – Gelegenheit (Geburtstag und/oder Weihnachten) bedacht. Eine von vornherein erkennbare Nähe zwischen dienstlichen Aufgaben und dem Anlass der Vorteilszuwendung bestand daher nicht.
36bb) Der Brauch, Amtsträger, Aufsichtsratsmitglieder und andere Personen mit Weihnachts- und/oder Geburtstagsgeschenken zu bedenken, wurde nicht erst von dem Angeschuldigten nach seiner Bestellung zum Alleinvorstand im Jahre 2001 eingeführt, sondern bestand – wenn auch in bescheidenerem Rahmen – nach Angaben des Zeugen K. (Bl. 2527 HA), der als Controllingleiter und Prokurist für die IDR tätig war, bereits bei dessen Eintreten in das Unternehmen im Jahre 1993 unter dem alten Vorstand. Auch dieser Umstand (Fortführung einer bereits bestehenden Übung) spricht eher gegen eine unlautere Motivation des Angeschuldigten.
37Dass das zur Verfügung gestellte Geschenke-Budget laut Angaben des Zeugen K. nach dem Eintritt des Angeschuldigten stetig anstieg und der Angeschuldigte auf seinen diesbezüglichen Hinweis im Jahre 2007 äußerte: „Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft, zu kleine zerstören sie“, stellt nicht notwendig einen Hinweis darauf dar, dass der Angeschuldigte für seine Zuwendungen Gegenleistungen erwartete. Diese Äußerung und die Anhebung des Geschenke-Budgets mögen vielmehr auch dadurch zu erklären sein, dass sich der Aufsichtsrat selbst zuvor einmal über „zu kleinliche“ Zuwendungen beschwert hatte. So hatte nach Angaben der Zeugin M. (Bl. 1928 HA), die bei der IDR als Vorstandsassistentin beschäftigt war, im ersten Jahr ihrer Tätigkeit für den Angeschuldigten (2002) der Aufsichtsrat die Übersendung von jeweils nur einer Flasche Champagner als Weihnachtsgeschenk für die Aufsichtsratsmitglieder bei dem Angeschuldigten „beanstandet“, woraufhin sie durch Übersendung jeweils einer ganzen Kiste Champagner hatte „nachbessern“ müssen. Nach den Bekundungen des Zeugen K. war der Punkt „Geschenke für den Aufsichtsrat“ im Jahre 2004 zudem Gegenstand einer Aufsichtsrats-Sitzung, in der die Größenordnung für Geschenke zu Geburtstagen und anderen Anlässen auf eine Höhe von 300 – 500 € festgelegt wurde. Etwa in diesem Rahmen bewegte sich auch der Wert der hier zur Rede stehenden Präsente für die Mitglieder der Verwaltungsspitze – so unter anderem für den zugleich dem Aufsichtsrat angehörenden Oberbürgermeister –; der Wert der Präsente für Amtsträger von niedrigerem Dienstrang lag deutlich darunter. Es mag also sein, dass der Angeschuldigte sich hinsichtlich des Wertes der Zuwendungen an dem orientiert hat, was nach den Vorstellungen des Aufsichtsrates „angemessen schien“.
38Dass der Angeschuldigte die Hingabe der Geschenke mit Diensthandlungen der Amtsträger verknüpfen wollte, ergibt sich entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus den Bekundungen des Zeugen K., der für die IDR im Tatzeitraum als Prokurist tätig war. Zwar hat der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung geäußert, er habe bei dem Angeschuldigten – anders als bei dem früheren Vorstand – das „Gefühl“ gehabt, er habe Vorteile an Stadtbedienstete „stark anlassbezogen“ gewährt (Bl. 2112 HA). Dies kann unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Bekundungen durchaus so verstanden werden, dass der Angeschuldigte nach dem Eindruck des Zeugen mit seinen Geschenken im Sinne der IDR Einfluss auf Diensthandlungen der Zuwendungsempfänger nehmen wollte. Allerdings ist der im Übrigen recht detailreichen Aussage des Zeugen K. – der dem Angeschuldigten wegen seines „dirigistischen Führungsstils“ (Bl. 2111 HA) erkennbar kritisch gegenüber stand – gerade nicht zu entnehmen, auf welcher konkreten Tatsachengrundlage er zu diesem „Gefühl“ gelangt ist.
39cc) Der Wert der einzelnen Präsente lag zwar deutlich über der in den „Richtlinien der Stadt Düsseldorf zur Annahme von Belohnungen und Geschenken“ sowie dem „Anti-Korruptions-Konzept“ festgelegten Geringfügigkeitsgrenze von 15 €. Er kann jedoch gemessen an der Bedeutung und Finanzlage der IDR einerseits und dem sozialen Status der Empfänger andererseits auch nicht als übertrieben hoch bezeichnet werden; vor allem aber war er nicht von solcher Höhe, dass er mit Blick auf die Einkommensverhältnisse sowie den gewöhnlichen Lebenszuschnitt der Bedachten ohne weiteres geeignet erschiene, einen wirklichen Anreiz zu einem besonderen Wohlwollen gegenüber der IDR bei der Vornahme von Diensthandlungen zu schaffen.
40dd) Die Heimlichkeit, die nach den eingangs dargelegten Grundsätzen des BGH in der Regel einen wesentlichen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung darstellt, fehlte bei der Zuwendung der Präsente im hier vorliegenden Fall völlig.
41Vielmehr führte die Zeugin M. sogenannte „Weihnachtslisten“, in der tabellarisch zum Einen die zu beschenkenden Personen mit Namen sowie (Dienst-)Anschrift und zum Anderen unterschiedliche Geschenkvorschläge – Kalender, Bücher, Karten für den Rheinturm sowie die hier inkriminierten Wein- und Champagner-Kisten – aufgeführt waren. Diese Listen wurden keineswegs vertraulich behandelt, sondern waren einem breiteren Kreis von Mitarbeitern der IDR bekannt. So wurden sie zunächst den einzelnen Projektleitern zum Ankreuzen der von ihnen jeweils für angemessen erachteten Geschenke zugeleitet, bevor der Angeschuldigte eine abschließende Auswahl derjenigen Personen traf, die zusätzlich mit Wein oder Champagner bedacht werden sollten (Zeugin Moeller Bl. 1929 HA). Jedenfalls ab dem Jahr 2006/2007 wurden diese Listen unter anderem auch dem Strategiekreis der IDR, dem etwa der Zeuge K. angehörte, per E-Mail zur Kenntnis gebracht (Zeuge K. Bl. 2527 HA). Auch die Zustellung der Wein-/Champagner-Kartons erfolgte nicht etwa verdeckt an die Privatanschriften der einzelnen Amtsträger. Vielmehr wurden die Sendungen soweit es die Verwaltungsspitze betraf durch den Vorstands-Fahrer, den Zeugen L., an die Dienstorte geliefert und in den jeweiligen Vorzimmern abgegeben; im Übrigen erfolgte die Zustellung an die Dienstanschriften durch Paketdienste (Zeuge L., Bl. 1877 HA).
42ee) Bei den in den „Weihnachtslisten“ aufgeführten Personen handelte es sich im Übrigen nicht nur um Amtsträger, deren Tätigkeit aktuelle Bezüge zur IDR aufwies und die ihr deshalb hätten nützlich sein können. Beschenkt wurden vielmehr – wie sich exemplarisch etwa aus der Weihnachtsliste 2010 (Bl. 103 BMO 5) ergibt – auch eine Vielzahl weiterer Personen außerhalb der Stadtverwaltung, etwa Mitarbeiter der Messe Düsseldorf GmbH und der DüsseldorfCongress, C. B. von der sportAgentur Düsseldorf, H. E. (die Witwe des ehemaligen Oberbürgermeisters E.) und nicht zuletzt – neben den Aufsichtsratsmitgliedern der IDR – auch eine größere Anzahl von IDR-Mitarbeitern, die jeweils immerhin ebenfalls mit einer 6-er Kiste Wein bedacht wurden, darunter z.B. die Zeugen M., L. und K.. Auch dieser Umstand spricht gegen die Annahme, dem Angeschuldigten habe speziell im Hinblick auf die bei gleicher Gelegenheit erfolgte Beschenkung der Amtsträger eine unlautere Verknüpfung mit deren Dienstausübung vorgeschwebt.
433. Soweit die städtischen Bediensteten – mit wenigen Ausnahmen – die Geschenke annahmen, zum Teil sogar aus Kreisen des Aufsichtsrates Beschwerden über „zu kleinliche“ Zuwendungen an die Geschäftsleitung herangetragen wurden (siehe oben zu 2 b bb), lag diesem Verhalten ausnahmslos die Wahrnehmung der IDR als „Teil der Stadtverwaltung“ zugrunde, die bei der Mehrzahl der Bediensteten auch zu der Annahme führte, man sei in Bezug auf Präsente der IDR nicht an die in den städtischen Richtlinien sowie im „Anti-Korruptions-Konzept“ festgelegte Geringfügigkeitsgrenze von 15 € gebunden (siehe oben zu 2 a bb). Ob letztere Annahme zutraf, mag dahinstehen. Sie lässt jedenfalls keine hinreichend aussagekräftigen Rückschlüsse auf das für eine Strafbarkeit nach § 333 Abs. 1 StGB allein relevante Zustandekommen einerUnrechtsvereinbarung zwischen dem Angeschuldigten und den jeweiligen Amtsträgern zu.
44Zwar weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass es durchaus Amtsträger gegeben hat, die Bedenken gegen die übliche Geschenke-Praxis geäußert und die Annahme der ihnen zugewandten Wein-/Champagner-Kisten verweigert haben – so die Zeugen Dr. V. (Mitarbeiter im Büro des Beigeordneten Dr. B.) und Dr. K. (Dezernatsleiter) sowie im Übrigen auch der Staatssekretär G.-Br. Diese Haltung wurde von den genannten Zeugen jedoch allein mit einer von der Mehrheit abweichenden Rechtsauffassung zur Anwendbarkeit der städtischen Richtlinien und/oder des Anti-Korruptions-Konzepts begründet (vgl. Dr. V. Bl. 2150 HA; Dr. K. Bl. 868 HA; G.-B. Bl. 1939 HA). Dass einer der genannten Zeugen die an ihn selbst oder an andere Amtsträger gerichteten Zuwendungen als Ausdruck einer auf die Dienstausübung bezogenen Erwartungshaltung des Angeschuldigten verstanden hätte, ist auch diesen Aussagen nicht zu entnehmen.
45II. Vorteilsgewährung gemäß § 333 Abs. 1 StGB in Bezug auf andere Amtsträger
46Auch soweit der Angeschuldigte Mitarbeiter der Düsseldorfer Staatskanzlei sowie den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Töpfer mit Wein- und Champagner-Geschenken bedacht hat, besteht kein hinreichender Verdacht dafür, dass diese Vorteile im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu künftigen oder vergangenen Diensthandlungen der Amtsträger stehen sollten.
47Zwar greifen insoweit die oben angestellten Erwägungen zur Verflechtung zwischen IDR und Stadt Düsseldorf, die schon für sich allein betrachtet eine auf den Abschluss von Unrechtsvereinbarungen im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB gerichtete Zielsetzung des Angeschuldigten als fernliegend erscheinen lassen, hier nicht. Alle weiteren bereits aufgezeigten Aspekte – so insbesondere die wenig zielgerichtet erscheinende Verteilung von Geschenken an einen recht großen Kreis von Personen teils auch ohne Amtsträgereigenschaft und die fehlende Heimlichkeit des Vorgehens – gelten hier aber entsprechend und lassen bei wertender Gesamtbetrachtung den hinreichend sicheren Schluss auf eine unlautere Zielsetzung des Angeschuldigten nicht zu.
48III. Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB
49Mangels hinreichenden Verdachts einer Vorteilsgewährung – mithin einer Verwendung finanzieller Mittel der IDR zur Begehung von Straftaten – bestehen nach Ansicht des Senats auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte mehr dafür, dass der Angeschuldigte durch die Hingabe der Wein-/Champagner-Präsente an die in der Anklageschrift aufgelisteten Amtsträger die aus seiner Stellung als Vorstand der IDR resultierenden Vermögensbetreuungspflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt und sich so der Untreue schuldig gemacht haben könnte.
501. Der Tatbestand beider Untreuevarianten des § 266 StGB setzt diePflichtwidrigkeit der Tathandlung voraus (Fischer, StGB, 52. Auflage [2015], § 266 Rn. 57). Diese ist im Falle geschäftsleitender Handlungen des Vorstandes einer AG erst bei einer Überschreitung des ihm durch § 76 Abs. 1, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG eingeräumten weiten unternehmerischen Ermessensspielraums und bei Verletzung einer Hauptpflicht gegenüber dem zu betreuenden Gesellschaftsvermögen gegeben (vgl. Fischer, a.a.O., § 266 Rn. 103).
51Speziell in Bezug auf die Beurteilung der Frage, ob der Vorstand mit unentgeltlichen Zuwendungen an Dritte seine Pflichten verletzt, ist zu berücksichtigen, dass nach heutiger allgemeiner Auffassung, die gewöhnlich mit der sozialen Funktion von Wirtschaftsunternehmen als „good corporate citizen“ begründet wird, der Zweck der Aktiengesellschaft nicht auf kurzfristige Gewinnmaximierung beschränkt ist, sondern die Interessen der Aktionäre, der Arbeitnehmer, der Kunden und Lieferanten und sogar der Öffentlichkeit einschließt, so dass dem Vorstand die Aufgabe einer Interessenabwägung zukommt, die ihre Grenze erst an der dauerhaften Erhaltung der Rentabilität des Unternehmens findet (vgl. Schünemann in LK-StGB, 12. Auflage [2012], § 266 Rn. 111; Hüffer, a.a.O., § 76 Rn. 34, Weber in: Hölters, AktG, § 76 Rn. 21). Daher ist es mit den Verhaltenspflichten des Vorstands als eines ordentlichen Geschäftsleiters durchaus vereinbar, wenn er unentgeltliche Zuwendungen mit dem Ziel ausreicht, die soziale Akzeptanz der AG und dadurch indirekt ihr wirtschaftliches Fortkommen zu verbessern (vgl. Weber, a.a.O., § 76 Rn. 31; BGHSt 47, 187, 195). Die Entscheidung darüber liegt im Leitungsermessen des Vorstands und ist in der Regel dann nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendung innerbetrieblich offengelegt wird, vom Unternehmensgegenstand gedeckt ist und ihr Umfang der Wirtschafts-und Ertragslage des Unternehmens entspricht (vgl. BGHSt 47, 187, 197; Spindler in: Müko-AktG, 3. Auflage [1982], § 93 Rn. 61; Fischer, a.a.O., § 266 Rn. 84).
522. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die oben dargestellten, speziell für Spenden, Sponsoring und Mäzenatentum aufgestellten Grundsätze im vorliegenden Fall allenfalls entsprechende Anwendung finden könnten, denn die hier zur Rede stehenden Zuwendungen erfolgten nicht für mildtätige, politische oder kulturelle Zwecke. Dennoch sieht der Senat keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte mit seiner „Präsentpraxis“ den ihm durch §§ 76, 93 AktG eingeräumten – weiten – Handlungsspielraum überschritten und damit pflichtwidrig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB gehandelt hat.
53Die Nähe der von der Anklageschrift erfassten Zuwendungen zum Unternehmensgegenstand liegt auf der Hand, da es sich bei den dort genannten Empfängern sämtlich um Personen handelte, mit denen die IDR bei der Durchführung ihrer Projekte für die Stadt Düsseldorf intensiv kooperierte. Einen solchen Personenkreis zu Weihnachten und/oder zu Geburtstagen mit Präsenten zu bedenken, um etwa den Dank für eine von gegenseitiger Wertschätzung geprägte Atmosphäre der Zusammenarbeit auszudrücken, ist im gewerblichen Geschäftsleben durchaus üblich und grundsätzlich geeignet, dem Unternehmen zu einer positiven Außenwirkung zu verhelfen, die letztlich auch den eigenen Arbeitnehmern zu Gute kommt. Der Umfang der betreffenden Zuwendungen, die nach dem Inhalt der Anklageschrift einen Gesamtwert von rund 16.500,00 € hatten und somit bezogen auf den Tatzeitraum 2007 bis 2010 im Durchschnitt jährlich für die IDR Kosten von nur etwas mehr als 4000,00 € verursachten, bewegte sich mit Blick auf die Ertragslage der IDR, die ausweislich des Geschäftsberichts 2009 (Bl. 129 SH 1) etwa in den Jahren 2005 bis 2009 jeweils deutliche Jahresüberschüsse in sechs bis siebenstelliger Höhe erwirtschaftete, auch noch in einem angemessenen Rahmen. Zu guter Letzt fällt ferner entscheidend ins Gewicht, dass die „Präsentpraxis“ des Angeschuldigten von größter innerbetrieblicher Transparenz gekennzeichnet war, denn sein Umgang mit der Vergabe von Geschenken war sowohl dem Aufsichtsrat als auch der die Hauptversammlung bildenden Stadt Düsseldorf bekannt. Angesichts dieser Gesamtumstände hält der Senat eine Verurteilung des Angeschuldigten wegen Untreue nicht für hinreichend wahrscheinlich.
54C.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Anerkenntnisurteil, 29. Apr. 2015 - III-1 Ws 429/14
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(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.
(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.
(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.
(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer
- 1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, - 2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, - 3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten - a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung), - b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten), - c)
der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes, - e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung – Montan-Mitbestimmungsgesetz – oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.
(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.
(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vorstands kann Abweichendes bestimmen; es kann jedoch nicht bestimmt werden, daß ein oder mehrere Vorstandsmitglieder Meinungsverschiedenheiten im Vorstand gegen die Mehrheit seiner Mitglieder entscheiden.
(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, wenn nicht die Satzung den Erlaß der Geschäftsordnung dem Aufsichtsrat übertragen hat oder der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erläßt. Die Satzung kann Einzelfragen der Geschäftsordnung bindend regeln. Beschlüsse des Vorstands über die Geschäftsordnung müssen einstimmig gefaßt werden.
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
- 1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden, - 2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden, - 3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden, - 4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, - 5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird, - 6.
(weggefallen) - 7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden, - 8.
Kredit gewährt wird, - 9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.
(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.
(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.
(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.
(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat bereits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.
(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.
(1) Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts ist dem Abgebenden der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme nach den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. § 67a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Satzung kann jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf.
(4) Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 Abs. 1 kann vorsehen oder den Vorstand oder den Versammlungsleiter dazu ermächtigen vorzusehen, die Bild- und Tonübertragung der Versammlung zuzulassen.
(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über
- 1.
die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung zu wählen sind; - 2.
die Verwendung des Bilanzgewinns; - 3.
das Vergütungssystem und den Vergütungsbericht für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der börsennotierten Gesellschaft; - 4.
die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats; - 5.
die Bestellung des Abschlußprüfers; - 6.
Satzungsänderungen; - 7.
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung; - 8.
die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung; - 9.
die Auflösung der Gesellschaft.
(2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt.
(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.
(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.
(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer
- 1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, - 2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, - 3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten - a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung), - b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten), - c)
der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes, - e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung – Montan-Mitbestimmungsgesetz – oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.
(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
- 1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden, - 2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden, - 3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden, - 4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, - 5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird, - 6.
(weggefallen) - 7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden, - 8.
Kredit gewährt wird, - 9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.
(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.
(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.
(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer
- 1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, - 2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, - 3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten - a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung), - b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten), - c)
der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes, - e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung – Montan-Mitbestimmungsgesetz – oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.
(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
- 1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden, - 2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden, - 3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden, - 4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, - 5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird, - 6.
(weggefallen) - 7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden, - 8.
Kredit gewährt wird, - 9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.