Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 19. Okt. 2015 - I-9 U 149/14

Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.08.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Kläger nehmen die Beklagte, einen US-amerikanischen Clearing-Broker, auf Ersatz von Verlusten aus Börsentermingeschäften an der New Yorker Börse in Anspruch.
4Die Beklagte, die bis 2007 als A Corp. firmierte, fungierte auf der Grundlage eines Rahmenvertrages („Clearing Agreement“) als sogenannter „Clearance Agent“ der in New York ansässigen B Inc. (im Folgenden: B), deren Rechtsnachfolgerin die im Berufungsverfahren beigetretene Streithelferin der Beklagten ist, für Börsentermingeschäfte an der New York Stock Exchange. Sie führte die Konten der Kunden der B, platzierte deren Geschäfte, nahm die von der B weitergeleiteten Kundengelder entgegen und reichte Auszahlungen an diese zurück. Sie überließ der B Kontoeröffnungsunterlagen, die diese an Neukunden weitergab. Die B bediente sich ihrerseits der in der Schweiz niedergelassenen C AG (im Folgenden: C) als Untervermittlerin. In diesem Zusammenhang eröffnete die C 1995 ein Unterkonto der B bei der Beklagten, auf dem die Gelder der von der C vermittelten Kunden in Form eines Omnibuskontos (ohne Aufteilung für die einzelnen Endkunden) verwaltet wurden.
5Die amerikanische National Association of Securities Dealers (NASD), die 2008 in der Financial Industry Regulatory Authority (FINRA) aufging, verhängte im Frühjahr 1996 gegen die B eine Strafzahlung wegen überhöhter Preisaufschläge.
6Die Kläger haben behauptet, die C habe über das bei der Beklagten geführte Omnibuskonto Geschäfte der von ihr durch Telefonverkäufer, die ausschließlich von D aus agiert hätten, ohne hinreichende Risikoaufklärung angeworbenen Privatanleger platziert. Die Kunden seien jeweils dazu überredet worden, die Anlagebeträge per Scheck an die C in D zu übermitteln, die diese unter Einschaltung der Zweigniederlassung der B1 in E (im Folgenden: B GmbH) eingelöst und an die Beklagte weitergeleitet habe. Diese habe die Beträge auf dem Omnibuskonto der C gutgeschrieben. Die C habe pro round-turn eine exorbitante Kommission von 175 US$ für jeden einzelnen Kontrakt berechnet, so dass die Optionen für die Anleger von vornherein chancenlos gewesen seien. Sie habe die Kommissionssumme ermittelt und sich unter Einschaltung der B-Gesellschaften Schecks von der Beklagten über oftmals sechsstellige runde Gesamtbeträge ausstellen lassen. Auf diese Weise seien der C zwei Drittel der Anlegergelder im Wege von Rückvergütungen ausgezahlt worden.
7Von der Gebührenstruktur der C habe die Beklagte positive Kenntnis gehabt, da sie sich die Broschüre der C vor Beginn der Geschäftsbeziehung habe aushändigen lassen. Darüber hinaus sei ihr bekannt gewesen, dass Omnibuskonten erheblich missbrauchsanfälliger als Broker-Einzelkonten seien. Schließlich habe sie gewusst, dass die B als unseriöser Broker gegolten habe. Dass die C kein Endkunde gewesen sei, sondern auf Rechnung von Privatanlegern gehandelt habe, habe sich bereits aus der Bezeichnung als „Financial Advisor“ in den Kontoeröffnungsunterlagen ergeben.
8Infolge der Telefonaquise hätten der Kläger zu 1. insgesamt 90.300,73 €, der Kläger zu 2. insgesamt 97.409,24 € und der Kläger zu 3. insgesamt 101.407,37 € der C für Termingeschäfte zur Verfügung gestellt. Rückzahlungen hätten die Kläger nicht erhalten.
9Wegen der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
10Das Landgericht hat am 11.04.2013 zunächst ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Nach fristgerechtem Einspruch hat es die Beklagte unter teilweiser Aufhebung dieses Versäumnisurteils verurteilt, an den Kläger zu 1. 90.300,73 €, an den Kläger zu 2. 97.409,24 € und an den Kläger zu 3. 50.957,59 €, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen. Das die Klage des Klägers zu 3. abweisende Versäumnisurteil hat es im Übrigen aufrechterhalten, weil dieser einen höheren Anlagebetrag nicht habe nachweisen können. Nach Feststellung der internationalen und örtlichen Zuständigkeit hat es einen Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte aus §§ 826, 830 BGB wegen Beihilfe zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die C angenommen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
11Gegen dieses Urteil haben die Beklagte selbst und für diese auch die auf ihrer Seite beigetretene Streithelferin Berufung eingelegt. Sie rügen die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und machen geltend, das Vorbringen der Kläger reiche schon nicht zur schlüssigen Darlegung einer im Landgerichtsbezirk D begangenen unerlaubten Handlung aus. Zu Unrecht gehe das Landgericht beim Begehungsort von einer doppelrelevanten Tatsache aus, die im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung keines Beweises bedürfe. Weiterhin wenden sich die Beklagte und ihre Streithelferin gegen die Anwendung deutschen Rechts. Das Landgericht habe zudem unzutreffend einen objektiven Beitrag der Beklagten zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Kläger durch die C angenommen. Die Feststellungen hierzu stützten sich auf bestrittenen Vortrag der Kläger, über den kein Beweis erhoben worden sei. Den Gehilfenvorsatz der Beklagten habe das Landgericht entgegen den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelten hohen Anforderungen lediglich anhand von „Verdachtsanzeichen“ angenommen. Letztlich habe es auch ohne ausreichenden Nachweis einen Schaden der Kläger in der behaupteten Höhe festgestellt.
12Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen,
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1. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage vollständig abzuweisen;
- 15
2. hilfsweise, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil vom 11.04.2013 vollständig aufrechtzuerhalten.
Die Kläger beantragen,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge verwiesen.
20II.
21Die von der Beklagten und ihrer Streithelferin eingelegte, als einheitliches Rechtsmittel anzusehende (vgl. BGH NJW 1982, 2069 zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zu Schadensersatzleistungen in der ausgeurteilten Höhe nebst Zinsen verurteilt, denn die Beklagte hat sich an den von der C zu Lasten der Kläger begangenen unerlaubten Handlungen mit zumindest bedingtem Vorsatz beteiligt (§§ 826, 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB).
221.
23Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat das Landgericht zutreffend die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte festgestellt.
24Nach dem im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen Vortrag der Kläger ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO eröffnet, der hier auch die internationale Zuständigkeit begründet. Die Kläger haben eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 830 BGB schlüssig dargelegt. Nach ihrem Vortrag hat die C von D aus die Anlagegelder – einschließlich der der Kläger – im Rahmen eines sittenwidrigen Geschäftsmodells eingeworben und die Kläger durch die aufgrund der hohen Kostenbelastung chancenlosen Optionsgeschäfte im Sinne von § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Daran hat sich die Beklagte nach Darstellung der Kläger durch die Abwicklung der Optionsgeschäfte an der New Yorker Börse und die Auszahlung überhöhter Kommissionen per Scheck bewusst oder zumindest unter Ausblendung erheblicher Verdachtsmomente beteiligt. Damit ist der Gerichtsstand aus § 32 ZPO in D als Handlungsort der Haupttäter begründet. Dass die Beklagte die ihr vorgeworfenen Tatbeiträge in New York erbracht haben soll, steht der Annahme der internationalen Zuständigkeit nicht entgegen. Ein im Ausland ansässiger Gehilfe muss sich die von einem anderen Beteiligten verübte unerlaubte Handlung im Inland im Rahmen des § 32 ZPO zurechnen lassen (vgl. BGH WM 2010, 749, 750, Tz. 19).
25Ob es sich – wie das Landgericht angenommen hat – nicht nur bei den tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 826, 830 BGB, sondern bei dem Handlungsort als solchen um eine „doppelrelevante Tatsache“ mit der Folge handelt, dass es einer Beweisaufnahme hierzu im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nicht bedarf, kann hier dahinstehen, denn das Landgericht hat die entsprechenden Feststellungen jedenfalls im Zusammenhang mit dem anwendbaren Recht (Art. 40 Abs. 1 EGBGB) rechtfehlerfrei getroffen. Die Lokalisierung des Handlungsortes in D entspricht nicht nur den Feststellungen der Staatsanwaltschaft D und dem darauf bezogenen Geständnis des Haupttäters X, das zu seiner strafrechtlichen Verurteilung führte. Vielmehr bestätigen auch die Erkenntnisse des vom Landgericht vernommenen Zeugen Y als sachkundigem Mitglied des Gläubigerausschusses im schweizerischen Nachlassverfahren der C, dass diese auf der ... Straße in D ein Büro unterhielt, von dem aus ihre Verkäufer agierten. Die Einwerbung der Kundengelder von D aus entsprach mithin der Geschäftspraxis der C. Anhaltspunkte für weitere Vertriebswege sind nicht ersichtlich. Das Geständnis des Haupttäters X und die standardisierten Kapitaleingangsbestätigungen der C (Bl. 163 ff. GA) sprechen dabei auch in Bezug auf die Kläger für eine Kontaktaufnahme auf dem üblichen Vertriebsweg. Bei dieser Sachlage ist das Landgericht zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass die C auch die vorliegend haftungsbegründenden Tätigkeiten in D entfaltet hat. Damit war auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, hier des Landgerichts D, begründet.
26Der Umstand, dass die Kläger keine Einzelheiten zu der Frage, wer wann welche Telefonate mit ihnen geführt haben soll, vorgetragen haben, steht der Schlüssigkeit ihres Vorbringens nicht entgegen. Zum einen waren nach dem erheblichen Zeitablauf von rund 14 Jahren Details, insbesondere zu den Namen der Mitarbeiter, nicht mehr zu erwarten. Zum anderen können die Telefonate zeitlich jedenfalls im unmittelbaren Zusammenhang mit den Einlagen der Kläger im Zeitraum von Mai bis August 1997 eingeordnet werden. Dies erfüllt die Anforderungen an die Substantiierung und schlüssige Darlegung der sittenwidrigen Geschäftspraxis.
272.
28Die Klage ist in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang auch begründet.
29a)
30Ob die Beklagte eine unerlaubte Handlung begangen bzw. sich an einer solchen der C beteiligt hat, ist nach deutschem Deliktsrecht zu beurteilen, weil die C die Kundengelder der Kläger von D aus eingeworben hat (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Die entsprechenden Feststellungen hat das Landgericht – wie bereits ausgeführt – rechtsfehlerfrei getroffen. Dass nach den Feststellungen des Landgerichts auch der Erfolgsort in Deutschland liegt (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB), ist danach nicht mehr entscheidend.
31b)
32Die C hat die Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem sie ihnen bewusst von vornherein chancenlose Börsentermingeschäfte vermittelte (§ 826 BGB).
33aa)Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haftet ein Vermittler von Terminoptionen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB, wenn sein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, für den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln. Einem solchen Vermittler geht es nur darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er möglichst viele Geschäfte realisiert, die für den Anleger aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge chancenlos sind. Sein Geschäftsmodell zielt damit von vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. BGH WM 2010, 749, 751, Tz. 26; BGH WM 2010, 1590, 1593, Tz. 39; BGH WM 2010, 2025, 2029, Tz. 41; BGH WM 2010, 2214, 2217 f., Tz. 40; jeweils m.w.N.).
34Diese Haftungsvoraussetzungen sind nach den mit der Berufung nicht konkret angegriffenen Feststellungen des Landgerichts erfüllt. Die von der C verlangten Gebühren brachten das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht. Die dadurch verminderte Gewinnchance musste mit zunehmender Anzahl der Optionsgeschäfte immer weiter abnehmen. Bereits die "Roundturn-Commission" von jeweils 175 US$, die an die einzelnen Optionskontrakte anknüpfte und unabhängig von einem zur Glattstellung jeweils erforderlichen Gegengeschäft anfiel, machte selbst für den Fall, dass einzelne Geschäfte Gewinn abwarfen, für die Gesamtinvestition jede Chance auf positive Ergebnisse äußerst unwahrscheinlich und ließ den weitgehenden Verlust der eingesetzten Mittel - wie geschehen - so gut wie sicher erscheinen, zumal etwaige Gewinne noch mit einer pauschalen Gewinnbeteiligung von 20 % belegt werden sollten (vgl. BGH WM 2011, 543, 545, Tz. 22).
35bb)Diese Zusammenhänge waren der Geschäftsleitung der C aufgrund ihrer Fachkenntnis und der spätestens seit Anfang der 1990er Jahre bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (u. a. BGH WM 1991, 127, 129) auch bekannt. Andernfalls hätte sie jedenfalls bewusst die Augen vor dieser Erkenntnis verschlossen, was dem Vorsatz gleichzustellen ist. Damit haftet die C aus § 826 BGB, weil ihr Geschäftsmodell von vornherein darauf angelegt war, uninformierte, leichtgläubige Menschen – wie hier die Kläger – unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern.
36cc)Auch die Kläger sind im Rahmen dieses Geschäftsmodells als Anleger angeworben worden und haben nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts einen Schaden in der zuerkannten Höhe erlitten, indem sie sich zur Anlage entschlossen und entsprechende Einzahlungen per Scheck, Überweisung oder in bar leisteten. Das ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus dem Geständnis des Haupttäters X und den standardisierten Kapitaleingangsbestätigungen. Diese belegen auch die jeweilige Höhe des Schadens.
37Rückzahlungen haben die Kläger nicht erhalten. Das hat der vom Landgericht vernommene Zeuge Y anhand seiner Unterlagen glaubhaft bestätigt, soweit es um etwaige Rückerstattungen im Zusammenhang mit Schiedsverfahren, Vergleichsabschlüssen, Schuldanerkenntnissen o. ä. geht. Greifbare Anhaltspunkte für solche oder andere Rückflüsse hat die Beklagte bezogen auf die Kläger auch nicht aufgezeigt. Dass es in anderen Fällen gelegentlich zu Ersatzleistungen Dritter gekommen sein mag, steht den Ansprüchen der Kläger jedenfalls angesichts der eindeutigen Angaben des Zeugen Y nicht entgegen.
38c)
39Zu den unerlaubten Handlungen der C hat die Beklagte mit zumindest bedingtem Vorsatz Beihilfe geleistet (§ 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB).
40Die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Die Teilnahme verlangt demgemäß neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. In objektiver Hinsicht muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war. Dabei wird sich in Fällen der vorliegenden Art nur ausnahmsweise eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten zur Vornahme sittenwidriger Handlungen oder eine ausdrückliche Zusage eines Beteiligten zur Hilfeleistung feststellen lassen. Deshalb ergibt sich die Notwendigkeit, die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, die möglicherweise auch Grundzüge bestimmter zu missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu untersuchen, ob sich ausreichende Anhaltspunkte für die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben (vgl. WM 2004, 1768, 1771; BGH WM 2010, 749, 752, Tz. 34 f.).
41Allein der Umstand, dass die vom Beteiligten vorgenommene Handlung als berufsspezifisch angesehen werden kann, schließt den Vorsatz zur Begehung eines Delikts dabei nicht aus. Eine generelle Straflosigkeit von „neutralen“, „berufstypischen“ oder „professionell adäquaten“ Handlungen kommt nicht in Betracht. Weder Alltagshandlungen noch berufstypische Handlungen sind in jedem Fall neutral. Fast jede Handlung kann in einen strafbaren bzw. deliktischen Kontext gestellt werden. Die genannten Begriffe sind daher für sich allein nicht geeignet, strafbare bzw. deliktische Beihilfe von erlaubtem Handeln eindeutig abzugrenzen. Vielmehr kann die Alltäglichkeit oder Berufstypik einer Handlung lediglich ein Kriterium bei der Gesamtwürdigung sein. Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine deliktische Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“; es ist als Solidarisierung mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat bzw. einer unerlaubten Handlung genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig nicht als strafbare bzw. deliktische Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren bzw. deliktischen Verhaltens des von ihm Unterstützen war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung „die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein“ ließ (vgl. BGH, 5. Strafsenat, NJW 2000, 3010, 3011; BGH WM 2010, 1590, 1594, Tz. 47; BGH WM 2010, 2214, 2218, Tz. 48).
42Nach diesen Maßstäben ist das Verhalten der Beklagten als bedingt vorsätzliche Beteiligung an der sittenwidrigen Schädigung der Kläger anzusehen:
43aa)Die Beklagte hat einen objektiven Tatbeitrag geleistet. Sie hat der C über die zwischengeschaltete B den Zugang zur New Yorker Börse eröffnet, für sie ein Transaktions-Unterkonto (Omnibuskonto) geführt, die aus den Transaktionsabrechnungen ersichtlichen Geschäfte abgewickelt und die Kommissionen und Gebühren an die C über die B GmbH in E abgeführt. Damit hat sie der C eine Plattform geboten, auf der diese die auf Anlegerschädigung gerichteten Geschäfte abwickeln konnte.Unerheblich ist dabei, dass die haftungsbegründenden Einzahlungen der Kläger nicht konkret bis auf das Omnibuskonto nachverfolgt werden können. Dies liegt in der Natur eines Omnibuskontos. Der maßgebliche objektive Beitrag der Beklagten bestand dabei nicht erst in der Gutschrift der Einlagen der Kläger auf diesem Konto, sondern schon in dessen Bereitstellung und Unterhaltung zur Geschäftsabwicklung, die wesentlicher Teil des Geschäftsmodells der C waren und ohne die die schädigenden Geschäfte nicht möglich gewesen wären. Demgemäß kommt es auch nicht darauf an, ob die Einlagen der Kläger tatsächlich auf das Omnibuskonto gelangten oder bereits vorab von der C für Kommissionen oder sonstige Zwecke abgezweigt wurden. Auch dies wäre ein Verlust in dem von der Beklagten geförderten Geschäftsmodell, das ohne den Tatbeitrag der Beklagten so nicht funktioniert hätte. Ebenso ist unerheblich, dass der Schaden der Kläger nicht erst durch die mit überhöhten Kosten belasteten Optionsgeschäfte, sondern schon mit der Leistung der Einlagen eintrat. Auch hierbei wirkte sich der Tatbeitrag der Beklagten bereits aus, weil er schon in der Bereitstellung des Kontos und der Eröffnung des Zugangs zur Börse und nicht erst in der - zeitlich nach der Einlagenerbringung liegenden - Abwicklung konkreter Optionsgeschäfte bestand.
44bb)Die Beklagte hat bei dieser Unterstützung auch bedingt vorsätzlich gehandelt.
45(1)Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haftet gemäß § 826 BGB nicht nur, wer die die Sittenwidrigkeit seines Handelns begründenden Umstände positiv kennt, sondern auch, wer sich dieser Kenntnis bewusst verschließt und etwa seine Berufspflichten in solchem Maße leichtfertig verletzt, dass sein Verhalten als bedenken- und gewissenlos zu bezeichnen ist. Aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns kann sich dabei die Schlussfolgerung auf einen Schädigungsvorsatz ergeben. Von vorsätzlichem Handeln ist auszugehen, wenn der Schädiger so leichtfertig gehandelt hat, dass er eine Schädigung des anderen Teils in Kauf genommen haben muss. Der Gehilfenvorsatz setzt dabei nicht voraus, dass die Hilfeleistung der eigentliche oder einzige Beweggrund für den Helfer ist. Beihilfe kann auch leisten, wer mit der Unterstützung des Täters andere Absichten und Ziele verfolgt oder es sogar innerlich ablehnt, dem Täter zu helfen. Nimmt er gleichwohl die Förderung der Tat bewusst in Kauf, wird diese von dem so betätigten Ausführungswillen gedeckt. Ein solches „In-Kauf-nehmen“ liegt auch dann vor, wenn sich der Gehilfe mit dem Eintritt eines an sich unerwünschten Erfolges abfindet und es dem Zufall überlässt, ob er eintritt oder nicht (vgl. BGH WM 2010, 749, 752, Tz. 39 f.; BGH WM 2010, 2025, 2030, Tz. 52 f.).
46Nach diesen Maßstäben sind die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung erfüllt, wenn ein ausländischer Broker, der mit einem inländischen gewerblichen Terminoptionsvermittler zusammenarbeitet, positive Kenntnis von dessen in der Gebührenstruktur zum Ausdruck kommenden Geschäftsmodell hat, d. h. wenn er die vom Vermittler erhobenen Gebühren und Aufschläge kennt, die die Geschäfte für den Anleger chancenlos machen (vgl. BGH WM 2010, 2025, 2030, Tz. 52; BGH WM 2011, 543, 546, Tz. 31). Falls er keine positive Kenntnis der Gebühren und Aufschläge für die von ihm ausgeführten Geschäfte hat, reicht es aus, wenn er das deutsche Recht, die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland und die zurückliegenden zahlreichen Missbrauchsfälle kennt und damit weiß, dass für den Vermittler aufgrund der hohen Gebührenaufschläge ein großer Anreiz besteht, seine geschäftliche Überlegenheit zum Schaden des Anlegers auszunutzen. In diesem Fall ist es für die Annahme eines bedingten Gehilfenvorsatzes nicht erforderlich, dass der Broker das praktizierte Geschäftsmodell des Vermittlers positiv kennt. Es genügt, dass er das Geschäftsmodell vor Beginn seiner Zusammenarbeit mit dem Vermittler keiner Überprüfung unterzieht, sondern dem Vermittler bei gleichzeitiger Haftungsfreizeichnung deutlich zu erkennen gibt, keine Kontrolle seines Geschäftsgebarens gegenüber seinen Kunden auszuüben und ihn nach Belieben schalten und walten zu lassen. Wenn der Broker auf diese Weise die Augen bewusst vor der sich aufdrängenden Erkenntnis der Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells des Vermittlers verschließt und diesem das unkontrollierte Betreiben seines Geschäftsmodells ermöglicht, überlässt er die Verwirklichung der erkannten Gefahr dem Zufall und leistet zumindest bedingt vorsätzliche Beihilfe zur unerlaubten Handlung des Vermittlers (vgl. BGH WM 2011, 543, 546, Tz. 32 m.w.N.).(2)Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Senat bei Gesamtschau aller zu bewertenden Umstände von einem bedingt vorsätzlichen Handeln der Beklagten überzeugt. Sie hat jedenfalls vor der sich aufdrängenden Erkenntnis eines sittenwidrigen Geschäftsmodells bewusst die Augen verschlossen und die C gewähren lassen.
47Als international operierendem Brokerhaus war der Beklagten aufgrund ihrer Fachkenntnis bekannt, dass Börsentermingeschäfte mit privaten Anlegern hochspekulativ und mit erheblichen Risiken für die Anleger verbunden sind, hohe Aufschläge auf den Optionspreis das Gleichgewicht von Chancen und Risiken deutlich zu Lasten des Anlegers verschieben und ein Gesamterfolg der Anlage – insbesondere bei einer Mehrzahl von Geschäften – mit steigender Kostenbelastung immer unwahrscheinlicher wird. Das gilt umso mehr, als nach den Regeln der FINRA, der für die Beklagte zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsinstanz, Gebühren von mehr als 5 % in der Regel als unangemessen gelten. Der Beklagten war ebenfalls bekannt, dass gerade die B, über die die hier maßgeblichen Geschäfte abgewickelt und abgerechnet wurden, 1996 wegen Verstoßes gegen diese Regeln von der NASD, der Vorgängerin der FINRA, mit einer Strafzahlung belegt worden war (vgl. Anlage K 9). Damit war die Beklagte nicht nur allgemein, sondern bei Ausführung der hier streitgegenständlichen Transaktionen auch ganz konkret in Bezug auf ihre Vertragspartnerin für die Kostenproblematik sensibilisiert.
48Der Senat hat zudem keine Zweifel daran, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung für die C, die dieser den Zugang zur New Yorker Börse ermöglichte, nicht nur das geltende deutsche Recht, sondern auch die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland und die zurückliegenden zahlreichen Missbrauchsfälle kannte. Die Beklagte gehört zu einem global agierenden Bankkonzern, der bereits seit 1992 über ein Tochterunternehmen in Deutschland, die (spätere) A GmbH, verfügte, deren Geschäftszweck seit Oktober 1995 ausdrücklich die „Wahrnehmung der Interessen der Gesellschaften der unter Führung von A Inc., New York, stehenden Unternehmensgruppe“ war (vgl. Handelsregisterauszug zu HRB ….. Amtsgericht E, Bl. 539 f. GA). Die Konzerntätigkeit war damit auch auf Deutschland ausgerichtet. Zudem hat die Beklagte selbst vorgetragen, jeden Broker, mit dem sie in ihrer Eigenschaft als Wertpapierabwicklungs- und -verrechnungsunternehmen unmittelbar in eine längerfristige Geschäftsbeziehung treten wollte, einer sorgfältigen Überprüfung (due diligence) unterzogen zu haben (Seite 37 der Berufungsbegründung vom 27.11.2014, Tz. 127, Bl. 419 GA). Auch wenn es sich bei der C nicht um ein Brokerunternehmen, sondern um eine Optionsvermittlerin handelte, zeigt dies doch, dass der Beklagten die Sorgfaltsmaßstäbe im Geschäft mit ihren Vertragspartnern durchaus bewusst waren und sie diese eingehalten haben will. Vor diesem Hintergrund erscheint es zur Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass der in Deutschland mit einer eigenen Gesellschaft repräsentierten A-Unternehmensgruppe und damit auch der Beklagten die hiesige Rechtslage und Rechtsprechung sowie die dieser zugrunde liegenden Missbrauchsfälle nicht bekannt gewesen sein könnten, denn die Beobachtung und Erfassung des rechtlichen und tatsächlichen Geschäftsumfeldes gerade auch unter dem Gesichtspunkt möglicher Haftungsrisiken gehörte zu den Kernbereichen der Interessenwahrnehmung des Konzerns.
49Schließlich war der Beklagten auch der Bezug der streitgegenständlichen Geschäfte zur deutschen Rechtsordnung bekannt. Das ergibt sich schon daraus, dass die Transaktionsabrechnungen über die B GmbH in E (bis Oktober 1995 über die B Inc. unter gleicher Anschrift) erfolgten. Dass der Geschäftssitz der C in der Schweiz lag, ändert nichts daran, dass ein Bezug auch auf Anlegerebene wegen der Einschaltung der B GmbH jedenfalls nahelag. Im Übrigen hängt die Wirkung überhöhter Gebühren auch nicht vom Heimatstaat des Anlegers ab. Dass die C die Optionsgeschäfte nicht auf eigene Rechnung, sondern zu Spekulationszwecken für Privatanleger durchführte und es sich bei dem Transaktionskonto mithin um ein besonders missbrauchsanfälliges Omnibuskonto handelte, drängte sich ebenfalls geradezu auf, weil die C im Kontoeröffnungsantrag diesen Investmentzweck angegeben und sich als „Financial Advisor“ bezeichnet hatte. Wenn die Beklagte gleichwohl das Geschäftsmodell der C weder vor Beginn der Zusammenarbeit noch nach Bekanntwerden der überhöhten Gebührenerhebung der B im Jahr 1996 einer näheren Prüfung unterzog und ihr deshalb die Gebührenstruktur der C nicht positiv bekannt gewesen sein sollte, sie die C aber dennoch jahrelang unkontrolliert ihre Geschäfte abwickeln ließ, verschloss sie bewusst die Augen vor der sich aufdrängenden Erkenntnis eines sittenwidrigen Geschäftsmodells und handelte so leichtfertig, dass sie die Schädigung der Anleger – mithin auch der Kläger – zumindest bedingt vorsätzlich in Kauf genommen haben muss. Auch sie haftet den Klägern deshalb auf Ersatz der vom Landgericht festgestellten Schäden.
50d)
51Die vom Landgericht mit zutreffender Begründung für nicht durchgreifend erachtete Einrede der Verjährung hat die Beklagte mit der Berufung nicht mehr aufgegriffen.
52e)
53Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 849, 246 BGB bzw. – ab Rechtshängigkeit – aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
543.
55Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
56Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das gilt auch mit Blick auf das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 05.09.2013 (I-6 U 159/12, Anlage HM 1, Bl. 430 ff. GA). Ob ein Handeln der C in D festgestellt werden kann, ist jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall zu würdigen. Abweichende Ergebnisse bei dieser Würdigung rechtfertigen für sich nicht die Zulassung der Revision, zumal die Beklagte selbst einräumt, dass dem 6. Zivilsenat bestimmte – wenn auch von der Beklagten als unerheblich angesehene – Informationen, die in den hier zu entscheidenden Rechtsstreit Eingang gefunden haben, nicht vorlagen (vgl. nicht nachgelassener Schriftsatz der Beklagten vom 04.09.2015, Tz. 24).
57Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 238.667,56 € festgesetzt (90.300,73 € + 97.409,24 € + 50.957,59 €).

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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.