Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Feb. 2015 - I-6 W 1/15
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 27.11.2014 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Das Landgericht hat, nachdem es die Parteien bereits im Hinweisbeschluss vom 19.08.2013 darauf hingewiesen hat, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche verjährt seien, durch Hinweisbeschluss vom 23.01.2014 darauf hingewiesen, dass die Verjährung auch unter Berücksichtigung der bislang dargelegten Hemmungstatbestände vor Anhängigkeit der Klage eingetreten sei. Den auf den 27.05.2014 anberaumten Verhandlungstermin hat es aufgehoben und, nachdem beide Parteien zum Hinweisbeschluss Stellung genommen hatten, neuen Verhandlungstermin auf den 30.09.2014 anberaumt.
4Im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen weiteren Schriftsatz vom 29.09.2014, durch den das Vorbringen des Klägers zur Verjährungsfrage ergänzt wurde. Nachdem das Landgericht darauf hingewiesen hat, dass es bei seiner Rechtsauffassung bleibe und das Vorbringen im Schriftsatz vom 29.09.2014 nicht als verspätet zurückgewiesen werde, sondern unerheblich sei, hat der ordnungsgemäß zum Termin geladene Klägervertreter erklärt, keinen Antrag stellen zu wollen. Das Landgericht hat daraufhin auf Antrag der Beklagten die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen.
5Nach fristgemäß eingelegtem Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil hat das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache auf den 26.05.2015 bestimmt. Zugleich hat es den Kläger darauf hingewiesen, dass es erwäge, eine Gebühr nach § 38 GKG festzusetzen. Der Kläger ist dem entgegengetreten, weil seiner Ansicht nach weder eine Verzögerungsabsicht gegeben gewesen sei, noch der Einspruch zu einer Verzögerung führe.
6Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht eine besondere Gebühr in Höhe eines Gebührensatzes festgesetzt. Es hat dies damit begründet, die Voraussetzungen des § 38 S. 1 GKG lägen vor, weil durch ein Verschulden des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten die Anberaumung eines neuen Termins notwendig geworden sei. Die Säumnis des Klägers sei schuldhaft gewesen, weil es für die Weigerung zu verhandeln keinen berechtigten Grund gegeben habe. Der Kläger habe nicht verhandelt, weil er befürchtet habe, dass sein Vorbringen aus dem erst im Termin übergebenen Schriftsatz verspätet sein könnte. Es sei nicht ersichtlich, warum ihm dieses Vorbringen nicht zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen sei. Entgegen der Behauptung des Klägers habe die Kammer auch nicht bestätigt, dass das neue tatsächliche Vorbringen nicht verspätet sei, sondern nur, dass es nicht als verspätet zurückgewiesen werde, weil es unerheblich sei. Dass der Klägervertreter noch mit seiner Partei persönlich habe besprechen wollen, dass die Kammer an ihrer Auffassung festhalte, hindere ein Verschulden nicht. Durch dieses Verhalten, das der Prozessförderungspflicht widerspreche, habe der Kläger einen nicht unerheblichen Aufwand für das Gericht und die Gegenpartei verursacht.
7Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Die Unterstellung des Gerichts, der Antrag sei nicht gestellt worden, weil die Beklagtenvertreterin das Vorbringen im letzten Schriftsatz als verspätet gerügt habe, sei nicht zutreffend. Das Gericht habe die Bedenken seines Vertreters im Hinblick auf eine Verspätung ausgeräumt. Der Wunsch nach einer Besprechung führe nicht zu einer Verzögerungsabsicht. Das Landgericht hätte vor Erlass des Beschlusses bei den Parteien anfragen können, ob sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden seien. Beide Parteien seien damit einverstanden. Hätte das Landgericht bei Erlass des Versäumnisurteils eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeregt, hätte dieses bereits abgeschlossen sein können. Es erscheine auch so, dass das Landgericht nur deswegen im Mai 2015 terminiert habe, um den angefochtenen Beschluss zu rechtfertigen.
8Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 05.01.2015 nicht abgeholfen. Die Kammer habe im Hinblick auf die Geschäftslage der Kammer den Termin auf den 26.05.2015 anberaumt.
9II.
10Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
111.
12Das Landgericht hat dem Kläger zutreffend eine besondere Gebühr in Höhe einer vollen Gebühr auferlegt, weil die Voraussetzungen des § 38 S. 1 GKG vorliegen.
13Nach § 38 S. 1 GKG kann das Gericht, unter anderem dann, wenn durch Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig ist, der entsprechenden Partei eine besondere Gebühr von 1,0 auferlegen.
14a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Gebühr auch im Falle der Säumnis einer Partei verhängt werden kann, wenn – wie hier - nach Erlass eines Versäumnisurteils Einspruch eingelegt wird und daraufhin ein Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen ist.
15Dem wird teilweise entgegengehalten, schon aus dem Wortlaut des § 38 GKG folge, dass die Säumnis keine Verzögerungsgebühr rechtfertige (OLG Hamm Beschl. v. 21.02.1995, 20 W 5/95, juris Rz. 4 = NJW-RR 1995, 1406 f. zu § 34 GKG a.F.). Die säumige Partei werde schon durch die Auferlegung der Kosten nach § 344 ZPO hinreichend bestraft (OLG Hamm, a.a.O., Rz. 4; Zimmermann in: Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, GKG, 3. Auflage 2014, § 38 GKG, Rz. 6).
16Die wohl herrschende Meinung hingegen hält die Regelung des § 38 GKG auch im Fall der Säumnis bei Terminsanberaumung nach einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil grundsätzlich für anwendbar (OLG Celle, Beschl. v. 13.08.2007, 2 W 70/07, NJW-RR 2007, 1726; LAG Hessen, Beschl. v. 24.03.2009, 13 Ta 586/08, BeckRS 68216 S. 2; Meyer, GKG, 14. Auflage 2014, § 38 Rz. 5; Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 38 Rz. 7, 12; Beckmann, Verzögerungsgebühr gemäß § 34 GKG nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, MDR 2004, 430, 431). Dies wird damit begründet, aus der Ausnahmeregelung für die Fälle des § 335 ZPO folge im Umkehrschluss, dass die Regelung grundsätzlich auch dann gelte, wenn nach einem Versäumnisurteil ein zulässiger Einspruch eingelegt und ein Einspruchstermin anberaumt werde (OLG Celle, a.a.O., NJW-RR 2007, 1726; LAG Hessen, a.a.O., BeckRS 68216 S. 3; Beckmann, a.a.O. , MDR 2004. 430, 431).
17Der Senat folgt der herrschenden Meinung, weil es eines Verweises darauf, dass die Gebühr nach § 38 GKG nicht verhängt werden kann, wenn der Erlass eines Versäumnisurteils nach § 335 ZPO nicht zulässig ist, schon nicht bedurft hätte, wenn die Verhängung dieser Gebühr im Falle des Erlasses eines Versäumnisurteils von vornherein nicht möglich wäre. Das OLG Celle hat dies überzeugend unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (früher § 48 Abs. 1 S. 1 GKG a.F., dann § 34 GKG a.F.) und des sich in den Verhandlungen des Reichstags dokumentierten gesetzgeberischen Willens begründet (OLG Celle, a.a.O.; Verhandlungen des Deutschen Reichstags, Reichstagsprotokolle 1920/24, 32 S. 17 www.reichstagsprotokolle.de/Blatt2_w1_ bsb00000059_00661.html ).
18b) Die Notwendigkeit der Anberaumung eines neuen Termins ist auch auf ein schuldhaftes Verhalten des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten zurückzuführen, das sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
19Es kommt letztlich nicht darauf an, ob der Klägervertreter, wie das Landgericht angenommen hat, nicht verhandelt hat, weil er fürchtete, dass sein Vorbringen aus dem erst im Termin übergebenen Schriftsatz verspätet sein könnte, und deswegen ein Fall der „Flucht in die Säumnis“ zur Vermeidung einer Präklusion von Vorbringen gegeben ist, oder ob, wie er behauptet, das Landgericht seine Bedenken im Hinblick auf eine Verspätung ausgeräumt hat. Denn unter den gegebenen Umständen LAG durch das Nichtverhandeln ein vergleichbarer Verstoß gegen die prozessualen Sorgfaltspflichten vor.
20aa) Im Fall der „Flucht in die Säumnis zur Vermeidung einer Präklusion von Vorbringen liegt allerdings, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, eine verschuldete Verzögerung vor, die die Verhängung einer Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG rechtfertigt.
21Dagegen wird zwar teilweise eingewendet, ein Verschulden könne nur bei normwidrigem Verhalten gegeben sein, da keine Pflicht bestehe, streitig zu verhandeln (LAG Hamm, Beschl. v. 09.05.2001, 9 Ta 162/01, juris RZ. 3 = NZA-RR 2001, 383 f.).
22Dem steht aber entgegen, dass Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 38 GKG nicht der Umstand ist, dass eine Partei von dieser prozessualen Möglichkeit Gebrauch macht, sondern dass die Partei hierdurch gegen die ihr obliegende Prozessförderungspflicht verstößt, wenn sie Vorbringen zunächst zurückhält und erst nach Hinweis des Gerichts auf die Verspätung in die Säumnis flieht, um der drohenden Sanktion in Form der Präklusion zu entgehen (OLG Celle, a.a.O.; Beckmann a.a.O.).
23bb) Ein vergleichbarer Fall des Verstoßes gegen Prozessförderungspflichten ist auch hier gegeben.
24Zwar behauptet der Kläger, das Landgericht habe die Bedenken des Klägervertreters im Hinblick auf eine Verspätung ausgeräumt. Ein Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht liegt dann aber darin, dass der Klägervertreter, obwohl der Rechtsstreit entscheidungsreif war und dem Kläger ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, seine Argumente vorzutragen, trotzdem nicht verhandelt hat und das Verfahren durch Einlegung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil verzögert worden ist.
25Diese Verzögerung ist nicht deswegen gerechtfertigt, weil, wie der Kläger behauptet, sein Prozessbevollmächtigter von der im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Landgerichts hinsichtlich der Verjährung überrascht worden sei, mit einem weiteren Termin zur Beweisaufnahme gerechnet habe und die vorgebrachten Aspekte habe erneut prüfen und mit ihm, der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend gewesen sei, habe besprechen wollen. Vielmehr musste der Klägervertreter aufgrund der Vorgehensweise des Landgerichts davon ausgehen, dass die Sache aus Sicht des Landgerichts entscheidungsreif ist.
26Der Kläger ist bereits durch Beschluss des Landgerichts vom 19.08.2013 darauf hingewiesen worden, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nach Auffassung des Landgerichts verjährt sind. Durch den Hinweisbeschluss vom 23.01.2014 ist er erneut darauf hingewiesen worden, dass das Landgericht auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens zu Hemmungstatbeständen weiterhin eine Verjährung vor Anhängigkeit der Klage annehme. Angesichts dieses Hinweisbeschlusses durfte der Kläger nicht annehmen, dass das Landgericht seine Auffassung geändert haben könnte. Denn in diesem Fall hätte es einen weiteren Hinweis erteilen müssen, was unstreitig bis zum Termin nicht der Fall war. Aus dem gleichen Grund konnte der Klägervertreter auch nicht mit der Durchführung einer Beweisaufnahme rechnen.
27Das gilt insbesondere deswegen, weil das Landgericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet hatte und den zunächst anberaumten Haupttermin in dem Hinweisbeschluss unter Gewährung einer Stellungnahmefrist von vier Wochen aufgehoben hat. Hierdurch hat das Landgericht deutlich gemacht, dass es auf der Grundlage der Stellungnahmen der Parteien zu dem Hinweis die Rechtslage prüfen wollte. Dadurch, dass es den neuen Haupttermin erst nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien zu dem Hinweisbeschluss anberaumt und weder eine Beweisaufnahme anberaumt noch einen Hinweis zu einer etwa geänderten Rechtsauffassung erteilt hat, war den Parteien klar ersichtlich, dass das Landgericht weiterhin von einer Verjährung der geltend gemachten Forderung ausging und die Sache ohne weitere Aufklärung für entscheidungsreif hielt.
28Auch der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers das weitere Vorgehen mit dem Kläger besprechen wollte, entschuldigt die Säumnis nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hätte den zu erwartenden Fall, dass das Gericht an seiner Auffassung hinsichtlich der Verjährung festhalten würde, in den seit dem Hinweisbeschluss vergangenen acht Monaten ausführlich mit dem Klägerbesprechen können und müssen. Nur ein solches Verhalten hätte der Prozessförderungspflicht entsprochen. Insoweit hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dem Kläger im Vorfeld auch besprechen können, ob die Klage zurückgenommen werden soll, wenn das Landgericht auch unter Berücksichtigung der erst in dem Termin vom 30.09.2014 überreichten weiteren Ausführungen bei seiner Auffassung bleiben sollte. Zudem wäre es dem Kläger unbenommen gewesen, an dem Termin teilzunehmen. Dass er von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht hat, zwingt das Gericht nicht, ihm weitere Stellungnahmemöglichkeiten einzuräumen, soweit nicht von der Gegenseite neue Tatsachen vorgetragen werden, die berücksichtigungsfähig sind, was hier nicht der Fall war.
29Der Klägervertreter durfte auch nicht damit rechnen, dass das Landgericht die von ihm, dem Klägervertreter, unter Verletzung der Prozessförderungspflicht erst am Tag des Haupttermins und nicht innerhalb der Stellungnahmefrist zum Hinweisbeschluss vorgetragenen weiteren Argumente und Tatsachen zur angeblichen Hemmung der Verjährung zum Anlass für eine Vertagung nehmen könnte. Vielmehr musste er davon ausgehen, dass das Landgericht in der Lage sein würde, sich mit den weiteren Argumenten - wie hier nach einer Unterbrechung der Sitzung - noch in der Sitzung, jedenfalls aber innerhalb des zu erwartenden Spruchtermins auseinanderzusetzen.
30Vor dem Hintergrund, dass der Klägervertreter die weiteren Ausführungen erst im Termin zur mündlichen Verhandlung überreicht hat, diente das Nichtverhandeln ersichtlich dem Zweck, eine endgültige Entscheidung zu verhindern, um zumindest die Gelegenheit zu erhalten, durch weiteres Vorbringen auf eine Änderung der Ansicht des Landgerichts hinzuwirken. Es braucht aber nicht festgestellt zu werden, ob der Klägervertreter auch eine Verzögerungsabsicht hatte. Denn entgegen der Auffassung des Klägers ist für die Verhängung der besonderen Gebühr nach § 38 Abs. 1 GKG eine Verzögerungsabsicht nicht erforderlich (Hartmann, a.a.O., § 38 Rz. 8). Die Verhängung einer Gebühr nach § 38 GKG erfordert lediglich ein Verschulden, woraus sich ergibt, dass sogar ein fahrlässiger Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht ausreicht, der zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt.
31c) Die Verhängung einer Gebühr nach § 38 S. 1 GKG ist auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen.
32Die Verhängung einer Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG kommt zwar nicht in Betracht, wenn das Gericht die Verzögerung durch geeignete Maßnahmen hätte vermeiden können (OLG München NJW-RR 2001, 71, 72). Vorliegend ist das Landgericht jedoch seiner Prozessförderungspflicht in jeder Hinsicht nachgekommen.
33So hat das Landgericht sich noch im Termin mit den neuen Argumenten des Klägers und den zum Beleg angeführten Tatsachen auseinandergesetzt und dem Klägervertreter das Ergebnis seiner Prüfung mitgeteilt.
34Das Landgericht war auch nicht gehalten, nach Einspruch gegen das Versäumnisurteil einen früheren Termin als den 26.05.2015 zu bestimmen und dadurch die Verzögerung zu verringern. Denn das Landgericht hat dargelegt, dass aufgrund der Terminslage der Kammer eine frühere Terminierung nicht möglich war. Zudem hätte auch ein vor dem 26.05.2015 gelegener Verhandlungstermin den Rechtsstreit verzögert. Auch wenn das Gericht, um eine längere Verzögerung zu vermeiden, den Termin nur um kurze Zeit verlegt, kann die Gebühr grundsätzlich verhängt werden (Mayer, GKG/FamGKG, 14. Auflage 2014, § 38 Rz. 8). Die Dauer der Verzögerung ist für die Verhängung nicht maßgeblich, es sei denn, dass sie einen ganz unerheblich kurzen Zeitraum von einigen wenigen Tagen nicht überschreitet (Hartmann, a.a.O. Rz. 18).
35Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass aufgrund der ohnehin schon langen Verfahrensdauer die Verzögerung durch den Einspruch nicht wesentlich ins Gewicht falle. Denn es kommt nicht darauf an, ob und aus welchen anderen Gründen das Verfahren bereits ungewöhnlich lange dauert (Mayer, a.a.O., § 38 Rz. 4). Im Übrigen hat der Kläger selbst erheblich zur langen Verfahrensdauer beigetragen. So hat er zum Beispiel für die Stellungnahme zur Klageerwiderung drei mal eine Fristverlängerung beantragt, sodass er insgesamt knapp fünf Monate für einen Schriftsatz in Anspruch genommen hat.
36Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, nach Einspruch gegen das Versäumnisurteil eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO anzuregen, um die Verzögerung möglichst gering zu halten. Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob es ein solches Verfahren anregt, zumal es ebenfalls von der Geschäftslage der Kammer abhängt, ob eine weitere Bearbeitung des Verfahrens und die Absetzung eines Urteils neben den bereits terminierten Verfahren möglich erscheint. Zudem wäre es auch in diesem Fall zu einer erheblichen Verzögerung im Sinne des § 38 GKG gekommen, weil zunächst eine weitere Frist hätte gesetzt werden müssen, innerhalb derer Schriftsätze hätten eingereicht werden können, die üblicherweise zwei Wochen nicht unterschreitet.
37d) Auch die Festsetzung der Gebühr in Höhe einer vollen Gebühr ist nicht zu beanstanden. Eine 1,0-Gebühr ist gem. § 38 Abs. 1 S. 1 GKG der Regelfall. Eine Ermäßigung steht im Ermessen des Gerichts, soll aber die Ausnahme bilden (Mayer, a.a.O., § 38 Rz. 21; Hartmann, a.a.O., § 38 GKG, Rz. 26). Umstände, die hier eine Ermäßigung der Gebühr rechtfertigen können, hat der Kläger nicht dargelegt.
382.
39Eine Kostenentscheidung ist nach § 69 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 GKG nicht veranlasst.
40Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: bis 1.200,- €
41M.Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht |
P.Richterinam Oberlandesgericht |
T.Richterinam Oberlandesgericht |
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Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 20 |
10 000 | 1 000 | 21 |
25 000 | 3 000 | 29 |
50 000 | 5 000 | 38 |
200 000 | 15 000 | 132 |
500 000 | 30 000 | 198 |
über 500 000 | 50 000 | 198 |
Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.
Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro |
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2 000 | 500 | 20 |
10 000 | 1 000 | 21 |
25 000 | 3 000 | 29 |
50 000 | 5 000 | 38 |
200 000 | 15 000 | 132 |
500 000 | 30 000 | 198 |
über 500 000 | 50 000 | 198 |
Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:
- 1.
wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag; - 2.
wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war; - 3.
wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war; - 4.
wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden ist; - 5.
wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung erst in dem Termin erfolgt oder der nicht erschienenen Partei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist.
(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.
Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter.
(1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:
- 1.
wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag; - 2.
wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war; - 3.
wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war; - 4.
wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden ist; - 5.
wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung erst in dem Termin erfolgt oder der nicht erschienenen Partei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist.
(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 20 |
10 000 | 1 000 | 21 |
25 000 | 3 000 | 29 |
50 000 | 5 000 | 38 |
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500 000 | 30 000 | 198 |
über 500 000 | 50 000 | 198 |
Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter.
Gegen den Beschluss nach § 38 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.